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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 28. Die hier wesentliche Abgrenzung von Makler- und Anwaltstätigkeiten hat der Senat bereits erörtert (Urteil v. a) Das Berufungsgericht unterstellt eine auftragsgemäße anwaltliche Tätigkeit der Kläger, verneint aber gleichwohl Ansprüche auf das geltend gemachte Anwaltshonorar sowohl nach der getroffenen Vergütungsabrede als auch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ohne Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Honoraransprüche der Kläger ohne Rechtsfehler verneint, weil die Kläger in den Beklagten die Vorstellung erweckt hatten, sie schuldeten eine Vergütung nur im Erfolgsfall. Die Kläger verstoßen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie jetzt, nachdem ihre Bemühungen erfolglos geblieben sind, trotzdem eine Vergütung verlangen. Allerdings meint die Revision, die Beklagten hätten den Eintritt eines Erfolges der Tätigkeit der Kläger vereitelt. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, daß das Landgericht bereits dazu ausgeführt hat, insoweit fehle jeder substantiierte Vortrag der Kläger. b) Eine von den Klägern in der BerufungsVerhandlung behauptete Abrede dahin, die gesetzlichen Gebühren hätten ihnen zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar gezahlt werden sollen, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei als nicht ausreichend nachgewiesen angesehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MaklerAnspruchBerufungsgerichtVergütungsabredeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m m wsz BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte Detlev S Bernhard P	Rudolf
 HflBstraße
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
den Makler Hermann Sppj^P Straße 10,
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Beklagten zu 1) und Revisionsbeklagten zu 1)
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und
2.
den Makler Johannes T®weg 9, MfPHB,
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Beklagten zu 2) und Revisionsbeklagten zu 2),
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Recht sanwälte Dr.
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. November 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1981 - 28 U 128/81 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1.	Der Sache kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu. Die hier wesentliche Abgrenzung von Makler- und Anwaltstätigkeiten hat der Senat bereits erörtert (Urteil v. 5. April 1976 - III ZR 79/74 = WM 1976, 1135 m.w.Nachw.). Der Sachverhalt erfordert es nicht, diese Rechtsprechung weiter zu entwickeln.
2.	Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg.
 
a) Das Berufungsgericht unterstellt eine auftragsgemäße anwaltliche Tätigkeit der Kläger, verneint aber gleichwohl Ansprüche auf das geltend gemachte Anwaltshonorar sowohl nach der getroffenen Vergütungsabrede als auch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ohne Rechtsfehler.
Die Honorarvereinbarung hatte ein Erfolgshonorar zu dem Gegenstand. Das Berufungsgericht hat sie rechtsbedenkenfrei aus diesem Grunde als rechtsunwirksam angesehen.
Die Nichtigkeit einer Vergütungsabrede schließt zwar gesetzliche Ansprüche nach der Bundesrechtsanwalts-gebührenordnung nicht aus (Senatsurteil aaO S. 1137).
Das Berufungsgericht hat aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Honoraransprüche der Kläger ohne Rechtsfehler verneint, weil die Kläger in den Beklagten die Vorstellung erweckt hatten, sie schuldeten eine Vergütung nur im Erfolgsfall. Die Kläger verstoßen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie jetzt, nachdem ihre Bemühungen erfolglos geblieben sind, trotzdem eine Vergütung verlangen.
Allerdings meint die Revision, die Beklagten hätten den Eintritt eines Erfolges der Tätigkeit der Kläger vereitelt. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, daß das Landgericht bereits dazu ausgeführt hat, insoweit fehle jeder substantiierte Vortrag der Kläger.
b) Eine von den Klägern in der BerufungsVerhandlung behauptete Abrede dahin, die gesetzlichen Gebühren hätten ihnen zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar gezahlt werden sollen, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei als nicht ausreichend nachgewiesen angesehen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe