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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Gründe Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 55^ b Abs. 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf, wie die Behörde nach ihrer Übung ihr Ermessen in gleichgelagerten Fällen auszuüben pflegte, kann nicht abgestellt werden, da das Berufungsgericht eine Verwaltungsübung der Beklagten für die Sperrfrist bei Jagdscheinen nicht festgestellt hat. Dabei läßt sich nicht ausschließen, daß sie dieselbe Entscheidung getroffen hätte; denn das Berufungsgericht hält es zu demindest für möglich, daß die Sperrfrist auch bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung auf drei Jahre festgesetzt worden wäre. Das Berufungsgericht hat damit nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde gesetzt. Vielmehr hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die getroffene Maßnahme auch als volle Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre; es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß ein fehlerfreies Vorgehen der Behörde dasselbe Ergebnis gehabt hätte (§ 287 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 287 ZPO
KausalitätErmessensBehördeBerufungsgerichtNJWZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TIT 7R T7/B1 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Edeltrud N HflMHBIfcplatz #, Vf
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. ■■■§ -
gegen
 den Landkreis S ■■■■■ft " F vertreten durch den Oberkreisdirektor, P
Straße,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1981 - 16 U 56/80 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 55^ b Abs. 1 ZPO).
1. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Zu den von der Revision für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen zur Kausalität einer Amtspflichtverletzung bei Ermessenshandlungen gibt es bereits höchstrichterliche Entscheidungen. Danach ist auch bei fehler-
 
haften behördlichen Ermessensentscheidungen darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1959 - III ZR 77/58 = NJW 1959, 1125 und vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = NJW 1959, 1316; RGRK-BGB § 839 BGB Rdn. 306). Die Kausalität zwischen AmtspflichtVerletzung und Schaden ist danach nur dann gegeben, wenn feststeht, daß eine andere, den Schaden vermeidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Darauf, wie die Behörde nach ihrer Übung ihr Ermessen in gleichgelagerten Fällen auszuüben pflegte, kann nicht abgestellt werden, da das Berufungsgericht eine Verwaltungsübung der Beklagten für die Sperrfrist bei Jagdscheinen nicht festgestellt hat. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler.
Mangels einer bestimmten Verwaltungsübung konnte die Behörde innerhalb der rechtlichen Grenzen des Ermessens frei entscheiden. Dabei läßt sich nicht ausschließen, daß sie dieselbe Entscheidung getroffen hätte; denn das Berufungsgericht hält es zu demindest für möglich, daß die Sperrfrist auch bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung auf drei Jahre festgesetzt worden wäre. Diese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat damit nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde gesetzt.
 
Vielmehr hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die getroffene Maßnahme auch als volle Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre; es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß ein fehlerfreies Vorgehen der Behörde dasselbe Ergebnis gehabt hätte (§ 287 ZPO).
Nüßgens	Tidow	Kröner
 Boujong	Scholz-Hoppe