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BGH · III ZR 37/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 37/79

Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadt vertreten durch den Magistrat, Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr. Nllßgens und die Richter Dr* Tidow, Dr* Peetz» Lohmann und Boujong am 8* Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9* August 1978 - 2 BvR 831/76) Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs* 1 ZPO). Gründe Die Revision wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg. Die Ansicht des Berufungsgerichts» der Kläger sei nicht alleiniger Inhaber der eingeklagten Forderung auf Schadensersatz oder Entschädigung» trifft schon deshalb zuv weil er nicht behauptet hat» zu dem alleinigen Abwickler der (durch Wegfall ihrer einzigen Komplementäre aufgelösten) GmbH & Co KG bestellt worden zu sein.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterForderungAnmalleinigZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 37/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
^Ekk^^jdt^^Biherr
 zu S<
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt
 vertreten durch den Magistrat,
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte
9
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr. Nllßgens und die Richter Dr* Tidow, Dr* Peetz» Lohmann und Boujong am 8* Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9* August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 1979 - 1 U 253/77 - wird nicht angenommen*
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs* 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg.
Die Ansicht des Berufungsgerichts» der Kläger sei nicht alleiniger Inhaber der eingeklagten Forderung auf Schadensersatz oder Entschädigung» trifft schon deshalb zuv weil er nicht behauptet hat» zu dem alleinigen Abwickler der (durch Wegfall ihrer einzigen Komplementäre aufgelösten) GmbH & Co KG bestellt worden zu sein. Da
 
es sich um eine Forderung gegen einen Dritten (und nicht um einen sog. Sozialanspruch aus dem Gesell-Schaftsverhältnis) handelt» kann der Kläger sie auch nicht im Vege der actio pro socio allein geltend machen (Schilling in GroBkomm. HGB 3. Aufl. § 149 Anm. 13; Fischer ebenda § 124 Anm. 11 a.E.). Davon abgesehen begegnet auch die Ansicht des Berufungsgerichts» die Beweisaufnahme habe weder eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten noch die Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht wegen enteignenden Eingriffs ergeben» keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür festgestellt» daß Bedienstete der Beklagten unrichtige Auskünfte dritter Stellen schuldhaft veranlaßt oder auch nur geduldet haben.
NUßgens	Tidow	Peetz
 Lohmann	Boujong