Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Teil-Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). des Oberlandesgerichts werden auch Fragen des Umfangs der Rechtskraftwirkung vorgreiflicher Urteile nicht entscheidungserheblich. Das Urteil des Berufungsgerichts hat den Sachverhalt einzelfallbezogen gewürdigt und läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 37/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Hans Herbert ftraße 2. dessen Ehefrau Irmgard Ruth B o geh. wohnhaft ebenda, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde GmbH, WüflBHP-Haus, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Walter B4HIB und Otto ebenda. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgene und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 20. Dezember 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Teil-Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. Januar 1978 - 1 U 154/73 (a) - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). G r ünde Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Erfolgsaussicht. Insbesondere bedarf es nicht der grundsätzlichen Klärung der Frage, inwieweit eine Bausparkasse ihrem Bausparer einseitig für diesen ungünstige Bedingungen auf erlegen darf. Das Urteil des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. auch das in einem anderen Rechtsstreit der Parteien erlassene Senatsurteil vom 29. März 1976 - III ZR 126/73 53 VW 1976, 682). Nach der Entscheidungsbegründung 1 des Oberlandesgerichts werden auch Fragen des Umfangs der Rechtskraftwirkung vorgreiflicher Urteile nicht entscheidungserheblich. Das Urteil des Berufungsgerichts hat den Sachverhalt einzelfallbezogen gewürdigt und läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann Boujong