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BGH · III ZR 57/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 57/75

Mai 1972 nach § 29 c StVZO angezeigt, daß die Versicherungsbestätigung für den Pkw VW Variant ihre Gültigkeit verloren habe und daß das Versicherungsverhältnis seit dem 15. Die Zulassungsstelle übersandte die Ordnungsverfügung nochmals mit einfachem Brief an CHHHHBixmd ersuchte das Polizeirevier in NCHHBHHBmit Schreiben vom 26.Juni 1972, das Fahrzeug durch Einziehung des Kraftfahrzeugschein und Entstempelung des Kennzeichens sofort zwangsweise still zulegen. Der Kläger hat zuletzt vom Kreis und vom beklagten Land Schadensersatz in Höhe von 9 169*45 DM nebst Zinsen begehrt, vom Land mit der Begründung, daß die Landespolizei das Stillegungsersuchen nicht unverzüglich ausgeführt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen das beklagte Land abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die gegen das beklagte Land geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das beklagte Land hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Sie beantragen, jeweils der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Nach § 91 a ZPO 1st unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen den Parteien des Re-visionsrechtszuges zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand - ggf.durch Kostenaussonderung (vgl. Der bisherige Sachund Streitstand rechtfertigt den Schluß, daß der Kläger ohne die in zulässiger Weise erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich eine Es entspricht daher billigem Ermessen, im Verhältnis der Parteien zueinander das beklagte Land mit den Kosten des Rechtsstreits zu belaste soweit es sich nicht um die - vom Kläger zu tragenden -Mehrkosten handelt, die durch die Anrufung des (unzuständigen) Landgerichts Hamburg entstanden sind. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Polizeibeamten des Polizeireviers NfllH BÜBals Vollzugsorganen der Verwaltung die Amtspflicht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, auch gegenüber dem Kläger, oblag, den Pkw des Kraftfahrzeughalters MB entsprechend dem Ersuchen der Zulassungsstelle unverzüglich stillzulegen (zu dem Umfang der Amtspflicht der Bean ten der Zulassungsstelle vgl. b) Die zuständigen Beamten des Polizeireviers haben die ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht sei haft verletzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf Grund der Hinweise auf die besondere Dringlichkc des Ersuchens war für sie sofortiges Handeln geboten, um Kraftfahrzeughalter CflIHI daran zu hindern, den Pkv ohne Versicherungsschutz im Verkehr zu benutzen und Dritl Die Pflicht zu dem sofortigen Handeln entfiel für die Beamten des Polizeireviers auch nicht deshalb, weil der Landrat des Kreises SHHIV das Polizeirevier erst mit Verfügung vom 28. c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Ursachenzusammenhang zwischen der festgestellten schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Unfallschaden bejaht, weil ein Anhaltspunkt dafür fehlt, daß den Wagen trotz der Einziehung des Fahr- Daher ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger ohne Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegen das beklagte Land in voller Höhe obgesiegt hätte (Art. 34 GG, § 839 BGB). Eine Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges ist nur zu dem Teil möglich, weil der Kläger neben dem beklagten Land noch den Kreis verklagt hat und weil vor Abschluß der ersten Instanz noch nicht zu überschauen ist, in welchem Umfang die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Inanspruchnahme des beklagten Landes entstanden sind. Dagegen ist es jetzt schon möglich, dem beklagten Land seine eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz aufzuerlegen und auszusprechen, daß der Kläger die durch die Anrufung des (unzuständigen) Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten

Zitierte Normen: § 91a ZPO Art. 34 GG
KostenPolizeirevierLandPkwbeklagenGrundBerufungsgerichtFahrzeugZulassungsstelleKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 57/75
in dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig - Holstein, vertreten durch den Minister des Inneren in KflB,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Studenten Johann
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 29. April 1976 unter Mitwirkung der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
 beschlossen:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Februar 1975 - 9 U 81/74 - und das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. März 1974 - 20 210/73 - sind wirkungslos.
Das beklagte Land hat die Kosten der Rechts-mittelzüge zu tragen. Ihm fallen seine eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zur Last.
Die durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger.
Die Entscheidung Über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits obliegt dem Landgericht.
Gründe :
1. Am 7. Juli 1972 fuhr der damals in wohnhafte Peter	mit	seinem	nicht	versicher-
ten Pkw VW Variant gegen den Pkw Audi 100 des Klägers und beschädigte dieses Fahrzeug schwer.
 
Der Haftpflichtversicherer hatte dem Bezirksamt Hamburg-Bergedorf am 29. Mai 1972 nach § 29 c StVZO angezeigt, daß die Versicherungsbestätigung für den Pkw VW Variant ihre Gültigkeit verloren habe und daß das Versicherungsverhältnis seit dem 15. Mai 1972 beendet sei. Das Bezirksamt übersandte die Anzeige an die Zulassungsstelle am Wohnsitz des Kraftfahrzeughalters.
Diese Stelle untersagte dem Kraftfahrzeughalter CflHHHI (Bl mit Ordnungsverfügung vom 12. Juni 1972 ab sofort die Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Trotz Benachrichtigung holte CflBHHHBpden eingeschriebenen Brief mit der Ordnungsverfügung, der ihm in seiner Wohnung nicht zugestellt werden konnte, beim Postamt nicht ab. Die Zulassungsstelle übersandte die Ordnungsverfügung nochmals mit einfachem Brief an CHHHHBixmd ersuchte das Polizeirevier in NCHHBHHBmit Schreiben vom 26.Juni 1972, das Fahrzeug durch Einziehung des Kraftfahrzeugschein und Entstempelung des Kennzeichens sofort zwangsweise still zulegen. Das Stillegungsersuchen enthielt den Hinweis, daß der Haftpflichtversicherungsschutz seit dem 15. Mai 1972 erloschen sei, und zwar mit folgendem roten Stempelaufdruck versehen:
"Eilt sehr! Versicherungsschutz erloschen
 Zwecks Vermeidung von Regreßansprüchen sofort
 bearbeitenM.
Das Ersuchen ging am 30. Juni 1972 beim Polizeirevier ein, war jedoch am 7. Juli 1972 noch nicht vollzogen.
 
Der Kläger hat zuletzt vom Kreis	und	vom
 beklagten Land Schadensersatz in Höhe von 9 169*45 DM nebst Zinsen begehrt, vom Land mit der Begründung, daß die Landespolizei das Stillegungsersuchen nicht unverzüglich ausgeführt habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen das beklagte Land abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die gegen das beklagte Land geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das beklagte Land hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt.
Im Laufe des Revisionsverfahrens erhielt der Kläger von der Verkehrsopferhilfe eine Zahlung von 9 754 DM auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Sie beantragen, jeweils der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
2. Nach § 91 a ZPO 1st unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen den Parteien des Re-visionsrechtszuges zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand - ggf. durch Kostenaussonderung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74) - möglich ist. Der bisherige Sachund Streitstand rechtfertigt den Schluß, daß der Kläger ohne die in zulässiger Weise erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich eine
 
Verurteilung des beklagten Landes in voller Höhe Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughalter erreicht hätte. Es entspricht daher billigem Ermessen, im Verhältnis der Parteien zueinander das beklagte Land mit den Kosten des Rechtsstreits zu belaste soweit es sich nicht um die - vom Kläger zu tragenden -Mehrkosten handelt, die durch die Anrufung des (unzuständigen) Landgerichts Hamburg entstanden sind.
a)	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Polizeibeamten des Polizeireviers NfllH BÜBals Vollzugsorganen der Verwaltung die Amtspflicht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, auch gegenüber dem Kläger, oblag, den Pkw des Kraftfahrzeughalters MB entsprechend dem Ersuchen der Zulassungsstelle unverzüglich stillzulegen (zu dem Umfang der Amtspflicht der Bean ten der Zulassungsstelle vgl. u.a. das Senatsurteil NJW 1 867). Auf Grund des Stillegungsersuchens hatten sie die r § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO vorgeschriebenen unverzügliche Maßnahmen, die Einziehung des Kraftfahrzeugscheins und di Entstempelung des Kennzeichens, zu vollziehen und damit auch die Interessen der Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen, die vom Betrieb eines nicht versicherten Fahrzeugs gefähx det werden könnten.
b)	Die zuständigen Beamten des Polizeireviers haben die ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht sei haft verletzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Auf Grund der Hinweise auf die besondere Dringlichkc des Ersuchens war für sie sofortiges Handeln geboten, um Kraftfahrzeughalter CflIHI daran zu hindern, den Pkv ohne Versicherungsschutz im Verkehr zu benutzen und Dritl
 
zu gefährden. Schon auf Grund der ergebnislosen Stillegungsbemühungen beim ersten Gang zur Wohnung von Hi mußte der zuständige Sachbearbeiter beim Polizeirevier mit einer solchen Gefährdung als einer besonders naheliegenden Möglichkeit rechnen. Denn bei seinen (insgesamt 2 bis 3) Gängen während seiner Dienststunden traf er weder CHBHIan noch fand er das stillzulegende Fahrzeug vor. Zudem wußte er, daß schon früher gegen CHpHB gerichtete Anzeigen und Stillegungsersuchen zu bearbeiten waren und daß CHHHHB niemals einer Aufforderung nachgekommen war, aufs Revier zu kommen.
Die Pflicht zu dem sofortigen Handeln entfiel für die Beamten des Polizeireviers auch nicht deshalb, weil der Landrat des Kreises SHHIV das Polizeirevier erst mit Verfügung vom 28. Juni 1972 um die Stillegung des Pkw ersuchte, obwohl das Bezirksamt BflflHHMie Anzeige des Haftpflichtversicherers schon Ende Mai 1972 an die Zulassungsstelle in Bad S||H weitergeleitet hatte. Eine verzögerliche Sachbearbeitung beim Landratsamt wäre nicht geeignet, sie zu entlasten.
Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts hätten die zuständigen Beamten des Polizeireviers OflHI^)» Hi auch außerhalb der Dienststunden auf suchen und - insbesondere abends oder nachts durch den Streifendienst - nach dem stillzulegenden Fahrzeug in der Nähe der Wohnung von CHHHHsuchen müssen. Sie hätten dann» wie das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Würdigung der Beweise festgestellt hat, das Fahrzeug gefunden und stillegen können.
 
c)	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch
 den Ursachenzusammenhang zwischen der festgestellten schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Unfallschaden bejaht, weil ein Anhaltspunkt dafür fehlt, daß	den	Wagen	trotz	der	Einziehung	des	Fahr-
zeugscheins und trotz der Entstempelung des Kennzeichens noch weiter benutzt hätte.
d)	Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hatte der Kläger nicht.
Er versuchte vergebens, aus einem von ihm erwirkten Versäumnisurteil gegen CflHBHHBlzu vollstrecken. Für ihn bestand keine begründete Aussicht, in absehbarer Zeit seine Schadensersatzansprüche gegen CHBHi durchzusetzen.
Der "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahr-zeugunfällenn, dessen Stellung dem Verein Verkehrsopferhilfe e.V. zugewiesen worden ist (§ 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1965- BGBl I 1965 S. 2093)» war nicht verpflichtet, für den Unfallschaden zur Entlastung des beklagten Landes einzutreten. Denn eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (der Verkehrsopferhilfe) entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, und im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 ! die Ersatzpflicht auf Grund dieser Vorschriften der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 - BGBl I 1965 S. 213).
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e)	Der Kläger hat die Höhe seines Schadens im einzelnen belegt. Die Schadensersatzbeträge halten sich im Rahmen des Angemessenen. Die Verkehrsopferhilfe hat sie voll ersetzt. Daher ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger ohne Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegen das beklagte Land in voller Höhe obgesiegt hätte (Art. 34 GG, § 839 BGB).
3* Dem beklagten Land sind bei dieser Sachlage die Kosten beider Rechtsmittelzüge aufzuerlegen. Eine Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges ist nur zu dem Teil möglich, weil der Kläger neben dem beklagten Land noch den Kreis	verklagt	hat und weil vor Abschluß
 der ersten Instanz noch nicht zu überschauen ist, in welchem Umfang die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Inanspruchnahme des beklagten Landes entstanden sind. Dagegen ist es jetzt schon möglich, dem beklagten Land seine eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz aufzuerlegen und auszusprechen, daß der Kläger die durch die Anrufung des (unzuständigen) Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten
 
zu tragen hat. Wegen der sonstigen Kosten obliegt die Entscheidung dem Landgericht.
Zur Klarstellung spricht der Senat aus, daß die Urteile der Vorinstanzen infolge der Übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos geworden sind.
Dr. Krohn	Dr.	Peetz
 Kröner	Boujong
 Lohmann