Die Entschließung einer Behörde der Verteidigungslastenverwaltung über Ansprüche wegen Stationierungsschäden (Art. 11 Abs. 1 NTS-AG) ist nach den Vorschriften'der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder zuzustellen. Im Lande Niedersachsen hat die Zustellung einer solchen Entschließung nach Maßgabe der §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes zu erfolgen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung Uber die Entschließung der Behörde zu erheben ( Abs. 3 S. Sie gilt als zu diesem Zeitpunkt erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO), da sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist ohne besondere von dem Kläger zu vertretende Verzögerung, also "demnächst”, zugestellt worden ist (§ 261 b Abs.3 ZPO). Hierzu führt es im wesentlichen aus: Die nach dem N^J-AG einzuhaltende Klagefrist könne nur durch eine den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Zustellung in Lauf gesetzt werden. Auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG vom 3. Aus § 1 Abs. 2 VwZG ergebe sich, daß bei der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder das ^erwaltungs-zustellungsgesetz des Bundes nur dann anzuwenden sei, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber dies im Einzelfall ausdrücklich bestimme. Daraus allein kann nicht geschlossen werden, die Klagefrist des Art. 12 Abs.3 S. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen ist aus denselben Erwägungen auch für die Anmeldefristen (Art. 6) bestimmt, die einer prozessualen Betrachtung von vornherein entzogen sind. Für die in dem Verfahren dieser Behörden vorzunehmenden Zustellungen sind die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder maßgebend (Senatsurteile in VersR 1963, 130; 1967, 684, 685; 1972, 1068, 1069 unter 3); Keßler, DRiZ 1964, 118, 120; Arndt aaO S. 114) finden auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen die Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber das in Bezug genommene Bundesgesetz als Landesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen (vgl. Der Bund hätte zwar (auf Grund des Art. 84 Abs. 1 GG) das Zustellungsverfahren auch im Landesbereich regeln können, soweit Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt werden. Das VerwaltungsZustellungsgesetz des Bundes enthält hiernach auch keine Beschränkung der landesrechtlichen Zuständigkeit mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 VwZG, nach der die Vorschriften des Bundesgesetzes "ferner gelten, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären", hat lediglich die Bedeutung einer besonderen Aufforderung an den Gesetzgeber im Bund und in den Ländern, beim Erlaß neuer Gesetze bezüglich des Zustellungsverfahrens auf das Verwaltungszustellungsgesetz Bezug zu nehmen, um auf diese Weise die Rechtseinheit Schritt für Schritt herzustellen (v. Wirksam ist hiernach auch eine landesrechtliche Regelung, die für den Bereich des Art. 84 Abs. 1 GG das Verfahren der Landesbehörden allgemein (als Landesrecht) den Zustellungsformen des Verwaltungszustellungsgesetzes unterwirft (ebenso im Ergebnis Senatsurteil vom 30. daraus, daß auf die genannten Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes "in der Jeweils geltenden Fassung" Bezug genommen ist, also auf Bestimmungen, die von einem anderen Gesetzgeber erlassen worden sind und von ihm auch geändert werden können. Die landesrechtliche Verweisung betrifft ein scharf umrissenes Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts, das im Bund und in den Ländern, was den Kern der Regelung betrifft, im wesentlichen gleich ausgestaltet worden ist. § 4 Abs. 1 VwZG gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs dieser als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. 6. a) Das Berufungsgericht hat über den - vorsorglich gestellten - Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über einen vom Berufungsgericht übergangenen Wiedereinsetzungsantrag das Revisionsgericht zu entscheiden, wenn von der Wiedereinsetzung die Zulässigkeit der Berufung abhängt, weil diese auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 7, 280, 284). Ihre Wahrung ist daher eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraus-setzung (Senatsurteil in NJW 1961, 1627/9 zur Frist des Art. 8 Abs.10 FinV; Arndt aaO S. In diese Betrachtung ist eine Wiedereinsetzung einzubeziehen, wenn von ihrer Gewährung die Einhaltung der Klagefrist abhängt. b) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist unbegründet, weil nicht auszuschließen ist, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden seines Juni 1971 vorgelegt wurde, beruht ein dadurch hervorgerufener Irrtum über den Zeitpunkt des Zugangs der Sendung auf einem Organisationsfehler, der dem Anwalt anzulasten ist. Auf die Revision der Beklagten ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Ges. zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - NTS-AG - Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Die Entschließung einer Behörde der Verteidigungslastenverwaltung über Ansprüche wegen Stationierungsschäden (Art. 11 Abs. 1 NTS-AG) ist nach den Vorschriften'der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder zuzustellen. Im Lande Niedersachsen hat die Zustellung einer solchen Entschließung nach Maßgabe der §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes zu erfolgen. BGH, Urt. v. 10. April 1975 - III ZR 37/73 - OLG Celle LG Stade BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 37/73 URTEIL Verkündet am 10. April 1975 Schorm, JustizhauptSekretär als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd und vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Stade, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. DrJ Prof. Dr.Dr gegen den Werkführer Eduard Wf Kreis Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1975 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 1972 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 2. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erlitt im Mai 1970 einen Verkehrsunfall, an dem Angehörige der US-Stationierungsstreitkräfte beteiligt waren. Das zuständige Amt für Verteidigungslasten billigte ihm mit Bescheid vom 8. Februar 1971 vollen Ersatz des erlittenen Sachschadens und ein Schmerzensgeld von 3.500 DM zu. Der Bescheid wurde am 10. Juni 1971 als Einschreibesendung zur Post gegeben und an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausgeliefert. Nach den vorliegenden Bescheinigungen der Post ist das am 11. Juni 1971 geschehen, nach Darstellun des Klägers erst am 18. Juni 1971. Mit der am 17. August 1971 bei dem Landgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens weiteren 2.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die vorgeschriebene Klagefrist sei versäumt. Das Oberlandesgericht hat die Klagefrist als gewahrt angesehen und deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren um Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Gern. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183 - NTS-AG) kann der durch Handlungen der Stationierungsstreitkräfte Geschädigte im Zivilrechtsweg klagen, wenn das zuständige Amt der Verteidigungslastenverwaltung seinen Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkennt. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung Uber die Entschließung der Behörde zu erheben ( Abs. 3 S. 1). Die Klage ist hier am 17. August 1971 bei Gericht eingegangen. Sie gilt als zu diesem Zeitpunkt erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO), da sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist ohne besondere von dem Kläger zu vertretende Verzögerung, also "demnächst”, zugestellt worden ist (§ 261 b Abs. 3 ZPO). 2. Die Klage wäre verspätet erhoben, wenn der Bescheid der Behörde vor dem 16. Juni 1971 wirksam zugestellt wurde. Das Berufungsgericht verneint eine solche Zustellung. Hierzu führt es im wesentlichen aus: Die nach dem N^J-AG einzuhaltende Klagefrist könne nur durch eine den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Zustellung in Lauf gesetzt werden. Dies ergebe sich namentlich daraus, daß Art. 12 Abs. 3 S. 2 N^-AG für diese Frist die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen vorschreibe. Auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG vom 3. Juli 1952 - BGBl I 379 - mit Änderungen) könne nicht zurückgegriffen werden. Zwar seien die Länder befugt, für die von ihnen durchzuführenden Bundesgesetze auch das Verwaltungsverfahren selbst zu regeln, jedoch nur, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes bestimme. Aus § 1 Abs. 2 VwZG ergebe sich, daß bei der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder das ^erwaltungs-zustellungsgesetz des Bundes nur dann anzuwenden sei, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber dies im Einzelfall ausdrücklich bestimme. Das N^-AG enthalte eine solche Vorschrift ebensowenig wie das hier einschlägige Landesrecht von Niedersachsen. Dieser Rechtsauffassung kann, wie die Revision zutreffend rügt, nicht beigetreten werden. 3. Das N^-AG bestimmt nicht ausdrücklich, in welcher Weise die nZustellung” des behördlichen Bescheids zu erfolgen hat. Auch Art. 12 Abs. 3 S. 2 N^-AG läßt sich nicht als eine solche Regelung verstehen. Die dort angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen dient in der Hauptsache dem Anliegen, bei Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren zu können (vgl. die Amtl. Begründung zu Art. 11 des Regierungsentwurfs, BT-Dr. III/2146 S. 10). Daraus allein kann nicht geschlossen werden, die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 N^-AG sei durch dieses Gesetz als zivilprozessuale Frist ausgestaltet worden. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen ist aus denselben Erwägungen auch für die Anmeldefristen (Art. 6) bestimmt, die einer prozessualen Betrachtung von vornherein entzogen sind. Die Geltung der Zustellungsbestimmungen der Zivilprozeßordnung läßt sich hiernach auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Zustellung setze eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung in Lauf (a.A. Palandt/Danckelmann BGB 34. Aufl. Art. 11 NTS-AG Anm. 3 a). Die Klagefrist ist in diesem Sinne keine Notfrist. Als vorprozessuale Ausschlußfrist (vgl. Senatsurteil in NJW 1967, 1420, 1421 betr. Art. 12 NTS-AG; Arndt, VersR 1973, 481, 489) nimmt sie lediglich, soweit die Abweichungen im Verfahren dies erlauben, an den für Notfristen geltenden Besonderheiten // (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 32. Aufl. § 223 Anm. 3) teil. 4. Vorliegend ist der Bescheid der Behörde durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt worden. Diese in § 4 VwZG geregelte Zustellung war zulässig. a) Die Verwaltungsaufgaben im Bereich der Verwaltung der Verteidigungslasten einschließlich der Stationierungskosten werden durch die Länder durchgeführt (vgl. Art. 83, 84 GG), die dafür Landesbehörden errichtet haben (vgl. Senatsurteil in VersR 1963, 130). Für die in dem Verfahren dieser Behörden vorzunehmenden Zustellungen sind die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder maßgebend (Senatsurteile in VersR 1963, 130; 1967, 684, 685; 1972, 1068, 1069 unter 3); Keßler, DRiZ 1964, 118, 120; Arndt aaO S. 489 unter 7). b) Nach § 1 des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes (Nds.VwZG) vom 20. November 1953 (GVB1. S. 86) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1966 (GVB1. 114) finden auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen die §§ 2 - 17 VwZG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber das in Bezug genommene Bundesgesetz als Landesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen (vgl. BVerwG Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 5). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das VerwaltungsZustellungsgesetz des L Bundes sei nur anwendbar, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber dies im Einzelfall ausdrücklich vorschreibe, ist nicht haltbar. Der Bund hätte zwar (auf Grund des Art. 84 Abs. 1 GG) das Zustellungsverfahren auch im Landesbereich regeln können, soweit Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt werden. Davon ist Jedoch abgesehen worden, um in den Verwaltungen der Länder nicht zweierlei Zustellungsrecht entstehen zu lassen (vgl. v. Rosen/v. Hoewel VwVG und VwZG, Einf. II Ziff. 2 zu dem VwZG). Das VerwaltungsZustellungsgesetz des Bundes enthält hiernach auch keine Beschränkung der landesrechtlichen Zuständigkeit mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 VwZG, nach der die Vorschriften des Bundesgesetzes "ferner gelten, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären", hat lediglich die Bedeutung einer besonderen Aufforderung an den Gesetzgeber im Bund und in den Ländern, beim Erlaß neuer Gesetze bezüglich des Zustellungsverfahrens auf das Verwaltungszustellungsgesetz Bezug zu nehmen, um auf diese Weise die Rechtseinheit Schritt für Schritt herzustellen (v. Rosen/v. Hoewel aaO). Wirksam ist hiernach auch eine landesrechtliche Regelung, die für den Bereich des Art. 84 Abs. 1 GG das Verfahren der Landesbehörden allgemein (als Landesrecht) den Zustellungsformen des Verwaltungszustellungsgesetzes unterwirft (ebenso im Ergebnis Senatsurteil vom 30. Januar 1975 - III ZR 83/73 -). c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen VerwaltungsZustellungsgesetzes ergeben sich im übrigen nicht /! daraus, daß auf die genannten Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes "in der Jeweils geltenden Fassung" Bezug genommen ist, also auf Bestimmungen, die von einem anderen Gesetzgeber erlassen worden sind und von ihm auch geändert werden können. Die landesrechtliche Verweisung betrifft ein scharf umrissenes Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts, das im Bund und in den Ländern, was den Kern der Regelung betrifft, im wesentlichen gleich ausgestaltet worden ist. Der Inhalt der Regelungen, auf die der Landesges^tzgeber verwiesen hat, steht also bis auf Abweichungen in minder wichtigen Einzelheiten fest. Bei dieser Rechtslage scheidet die Annahme aus, der Landesgesetzgeber habe auf Gesetzgebungsbefugnisse zugunsten eines anderen Gesetzgebers verzichtet (vgl. hierzu BVerfGE 26, 338, 366/7). Gern. § 4 Abs. 1 VwZG gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs dieser als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die vorliegende Bestätigung der Bundespost belegt mit hinreichender Sicherheit, daß die BriefSendung am 11. Juni 1971 an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausgeliefert worden ist. Zweifel an der erfolgten Zustellung bestehen daher nicht. Hiernach gilt der Be- scheid des Amts für Verteidigungslasten als am 13. Juni 1971 zugestellt. Bei dieser Sachlage war bei Einreichung der Klage am 17. August 1971 die Frist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 N^^-AG bereits abgelaufen. 6. a) Das Berufungsgericht hat über den - vorsorglich gestellten - Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über einen vom Berufungsgericht übergangenen Wiedereinsetzungsantrag das Revisionsgericht zu entscheiden, wenn von der Wiedereinsetzung die Zulässigkeit der Berufung abhängt, weil diese auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 7, 280, 284). Ähnlich liegt es hier. Von der Einhaltung der Klagefrist (Art. 12 Abs. 3 S. 1 NTS-AG) hängt die Zulässigkeit des gesamten gerichtlichen Verfahrens ab. Ihre Wahrung ist daher eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraus-setzung (Senatsurteil in NJW 1961, 1627/9 zur Frist des Art. 8 Abs. 10 FinV; Arndt aaO S. 489). Solche Prozeßvoraussetzungen unterliegen auch im Revisionsrechtszug der Amtsprüfung (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 559 Anm. IV 2 a). In diese Betrachtung ist eine Wiedereinsetzung einzubeziehen, wenn von ihrer Gewährung die Einhaltung der Klagefrist abhängt. b) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist unbegründet, weil nicht auszuschließen ist, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden seines Anwalts beruht. Wenn der Bescheid bereits am 11. Juni 1971 zugestellt wurde, dann aber infolge Büroversehens "zwischen irgendwelche Akten gerutscht ist" und dem Anwalt erst am 18. Juni 1971 vorgelegt wurde, beruht ein dadurch hervorgerufener Irrtum über den Zeitpunkt des Zugangs der Sendung auf einem Organisationsfehler, der dem Anwalt anzulasten ist. Die Folgen eines derartigen "Büroversehens" hätten vermieden werden können, wenn der Anwalt sein Büropersonal allgemein angewiesen hätte, die eingehende Post sofort nach ihrem Eintreffen mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Das zeitweise Verlegen einer Postsendung hätte bei dieser Organisation des Bürobetriebes einen Irrtum über den Tag ihres Eingangs nicht aufkommen lassen. Dieser Organisationsmangel schließt eine Wiedereinsetzung aus. L 11 7. Die Klage ist somit nicht rechtzeitig erhoben worden. Auf die Revision der Beklagten ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Dr. Beyer Dr. Krohn Dr. Tidow Peetz Dr. Ankermann