die Beklagten zu 1, 6 und 7 ? Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes-richter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen: Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 6o Juni 1968 gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24o Oktober 1967 eingelegte Anschlußrevision wird kostenfällig verworfen. Gegen ihre Verurteilung haben die Beklagten zu 1, 5? Juni 1968 gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 eingebrachte Anschlußrevision, mit der sie die Verurteilung auch dieser Beklagten zur Erteilung von Auskünften erstreben, ist unzulässig. Die Anschlußrevision ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen»
BUNDESGERICHTSHOF in zr 37/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Eduard S 20 Franziska 3 o Fanny S 4o Walburga S 5» Firma Xaver vertreten durch die Gesellschafter? die Beklagten zu 1, 6 und 7 ? 6 o Eduard S 7 o Xaver S Beklagte und zu 13 5? 6 und 7 Revisionskläger? zu 2, 3 und 4 Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter zu 19 5 y 6 und 7 : Rechtsanwalt I’rhr.v. - Prozeßbevollmächtigte zu 2, 3 und 4s (IIo Instanz) Rechtsanwälte Dr und 2' Am 8 t gegen 1o Heinrich S 2= Xaver 3 3o Theodor S 4 o Adolf S 50 Josef S 6. Rosa S sämtliche wohnhaft in El Clara-Stj ■Straße # ~ Prozeßbevollmächtigter: Klägery Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägery Rechtsanwalt Dr, 2 / } k. X. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 2. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes-richter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen: Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 6o Juni 1968 gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24o Oktober 1967 eingelegte Anschlußrevision wird kostenfällig verworfen. Gründe : Die Klage, mit der die Kläger zwecks Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen von dem Beklagten zu 1 als Alleinerben, von den weiteren Beklagten als angeblich Beschenkten Auskünfte gemäß den aus dem angefochtenen Berufungsurteil ersichtlichen Anträgen verlangen, ist, was das Auskunftsbegehren anlangt, im Berufungsrechtszug gegen die Beklagten zu 1, 5, 6 und 7 von Erfolg begleitet gewesen, gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 ohne Erfolg geblieben. Gegen ihre Verurteilung haben die Beklagten zu 1, 5? 6 und 7 Revision eingelegt. Die von den Klägern daraufhin mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 1968 gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 eingebrachte Anschlußrevision, mit der sie die Verurteilung auch dieser Beklagten zur Erteilung von Auskünften erstreben, ist unzulässig. Auf seiten der Beklagten liegt eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vor» Sie können einzeln auf Erteilung von Auskunft verklagt werden, die hei jedem von ihnen einen verschiedenen Inhalt haben kann» Der Streit, ob und inwieweit sie den Klägern noch Auskunft erteilen müssen, kann jedem einzelnen Beklagten gegenüber einen anderen Verlauf und Ausgang nehmeno Mag ihre Verteidigung auch mehr oder weniger die gleiche sein, so bewirkt dies doch nicht eine einheitliche Feststellung de3 streitigen Rechtsverhältnisses ihnen gegenüber» Die Frage, ob das Berufungsurteil rechtskräftig wird, beantwortet sich für jeden der Beklagten verschieden» Das Urteil kann von einzelnen Streitgenossen angefochten werden, von den anderen nicht, und es erlangt Rechtskraft im Verhältnis zu jedem Beklagten, von dem oder dem gegenüber es nicht angefochten ist» Durch die Revision der Beklagten zu 1, 5, 6 und 7 ist der Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils nur im Verhältnis der Kläger zu ihnen gehemmt worden und nur diese Beklagten, nicht etwa auch die Beklagten zu 2, 3 und 4, sind Partei des Revisionsverfahrens geworden» Daher ist ihnen gegenüber eine Anschließung nicht möglich» Die Anschlußrevision ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen» Dr0 Pagendarm Dr„ Beyer Drc Hußla Gähtgens Keßler