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BGH · in zr 37/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 37/67

Der Kläger hatte im zweiten Rechtszug die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes "etwa von 20*000 DM” beantragt* Damit hatte er nicht die Zahlung von 20*000 DM beantragt, sondern weiterhin einen unbezifferten Leistungsantrag gestellt, um sein Kostenrisiko möglichst gering zu halten* Br hatte damit auch noch nicht einen Mindestbetrag fest verlangt, der allerdings den Streitwert insoweit nach unten fest-gelegt hätte* Denn wenn ein Rechtsanwalt "etwa 20*000 DH" beantragt, hat das einen anderen Sinn und eine andere prozessuale Bedeutung, als wenn er einen Antrag auf Verurteilung zu "mindestens 20*000 DM" stellt* Das Schwergewicht lag also weiterhin bei dem Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes* . Der Streitwert dieses Anträge entspricht fast den von Gericht wirklich für angemessen erachteten Betrag» Die Zufügung “etwa 20»000 DM” gewährte nur einen gewissen Spielraum, so daß der Streitwert sich in der Nähe des als angemessen erachteten Betrages hielt* Die von Kläger zugefügte Zahl “etwa 20*000 DM“ erscheint dabei schon deshalb willkürlich und damit für die Schätzung sowie den wirklichen Wert nicht von besonderem Gewicht, weil der Kläger diesen Betrag auch ^etzt noch verlangt, nachdem er sich in der Revisionsbegründung nur noch dagegen wendet, daß die Unterbringung schon am 1» März statt am 6„ März 1963 begonnen habe, also damit einen wesentlich geringeren Eingriff beanstandet und entschädigt wissen will als in den früheren Rechtszügen» war zwar v/citor die Dauer der Freiheitsentziehung zu berücksichtigen, aber auch zu erwägen, daß der Kläger durch sein Verhalten die Dauer der Unterbringung erheblich verlängert hattep Unter Abwägung dieser Umstände und Beachtung der in solchen Fällen sonst üblichen Schmcrzcncgeldbcträgo erscheint dem Senat eine Festsetzung in Höhe von 12o000 DM für die 2eit der Einlegung der Revision angemessen<> Seit dem 6o November 1967 beträgt der Streitwert allerdings 20p000 DM, weil die Frozeßbevollmächtigten des Klägers an diesem $age erklärt haben, daß sie "mindestens11 diesen Betrag zugesprochen haben wollten und die einschränkende 2ufügung des Wortes “etwa" in dem früheren Antrag nunmehr fallen ließeno DrP Pagendarm Drp Arndt Bundesriohter Br«, Hußla ist beurlaubt und an der Gähtgens Keßler Leistung der Unter-

SchmerzensgeldesbetragenUnterbringungStreitwertBrKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

2042 026
K ■
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 37/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dos Diplomvolkswirts Br0 Franz 1 Karl-von-I»ii®-Straße ■
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte FrofoDr, und Dr
 gegen
das land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
o
l
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 4* Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundes-richtcr Dr* Arndt, Dr* Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zu dem 6* November 1967 auf 12*000 DM, für die spätere Zeit auf 20*000 DM festgesetzt*
Gründe s
Der Kläger hatte im zweiten Rechtszug die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes "etwa von 20*000 DM” beantragt* Damit hatte er nicht die Zahlung von 20*000 DM beantragt, sondern weiterhin einen unbezifferten Leistungsantrag gestellt, um sein Kostenrisiko möglichst gering zu halten* Br hatte damit auch noch nicht einen Mindestbetrag fest verlangt, der allerdings den Streitwert insoweit nach unten fest-gelegt hätte* Denn wenn ein Rechtsanwalt "etwa 20*000 DH" beantragt, hat das einen anderen Sinn und eine andere prozessuale Bedeutung, als wenn er einen Antrag auf Verurteilung zu "mindestens 20*000 DM" stellt* Das Schwergewicht lag also weiterhin bei dem Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes* .
 
Der Streitwert dieses Anträge entspricht fast den von Gericht wirklich für angemessen erachteten Betrag» Die Zufügung “etwa 20»000 DM” gewährte nur einen gewissen Spielraum, so daß der Streitwert sich in der Nähe des als angemessen erachteten Betrages hielt* Die von Kläger zugefügte Zahl “etwa 20*000 DM“ erscheint dabei schon deshalb willkürlich und damit für die Schätzung sowie den wirklichen Wert nicht von besonderem Gewicht, weil der Kläger diesen Betrag auch ^etzt noch verlangt, nachdem er sich in der Revisionsbegründung nur noch dagegen wendet, daß die Unterbringung schon am 1» März statt am 6„ März 1963 begonnen habe, also damit einen wesentlich geringeren Eingriff beanstandet und entschädigt wissen will als in den früheren Rechtszügen»
Der Kläger selbst hatte für die Berechnung des Schmerzensgeldes keine näheren Angaben gemacht, sondern in der Verhandlung vom 28« September 1966 nur bemerkt, daß er ein Schmerzensgeld in Höhe von 20*000 DM “erwarte“o Damals hielt er im übrigen schon die Anforderung der Unterbringung für rechtswidrig und pflichtwidrig» Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes ergaben sich sonst aus seiner Lebensstellung sowie aus seinem Vortrag, daß er in den-ersten fagen in der Anstalt entwürdigend behandelt worden sei und sich die Ärzte zunächst nicht um ihn gekümmert hätten; erst nach dem 4° März 1963 sei er auf eine Privatstation verlegt worden» Bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes für den Pall, daß die Freiheitsentziehung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstelltc.
 
war zwar v/citor die Dauer der Freiheitsentziehung zu berücksichtigen, aber auch zu erwägen, daß der Kläger durch sein Verhalten die Dauer der Unterbringung erheblich verlängert hattep
 Unter Abwägung dieser Umstände und Beachtung der in solchen Fällen sonst üblichen Schmcrzcncgeldbcträgo erscheint dem Senat eine Festsetzung in Höhe von 12o000 DM für die 2eit der Einlegung der Revision angemessen<> Seit dem 6o November 1967 beträgt der Streitwert allerdings 20p000 DM, weil die Frozeßbevollmächtigten des Klägers an diesem $age erklärt haben, daß sie "mindestens11 diesen Betrag zugesprochen haben wollten und die einschränkende 2ufügung des Wortes “etwa" in dem früheren Antrag nunmehr fallen ließeno
 DrP Pagendarm	Drp Arndt	Bundesriohter
 Br«, Hußla ist beurlaubt und an der Gähtgens	Keßler	Leistung der Unter-
schrift verhindertp
 Dr0 Pagendarm