Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zwischen den Parteien im November 1955 und März 1957 geschlossenen Verträge den ^etzt noch zur Entscheidung stehenden Ansprüchen nicht entgegenstünden. Es sei nach wie vor unklar, ob die Beklagte für die Johannismauer eine allgemeine Bausperre verhängt und ob sie - abgesehen von der Verfügung vom 18. Als konkrete Bauabsichten des Klägers, deren Verwirklichung durch einen Eingriff der Beklagten (allgemeine Bausperre oder spezielle Versagung einer Baugenehmi-gung) hätte verhindert v/orden sein können, kämen nach dem Gecactvortrag des Klägers in Betrachts Wenn die Beklagte damals einen solchen Bauplan abgelehnt haben sollte, so läge darin kein hoheitlicher Eingriff, weil der Kläger, der damals r.cch nicht Eigentümer des Eckgrundstücks gewesen sei, insoweit nicht in seinen hechten verletzt worden sei. Ein Umbau und eine Modernisierung des alten Hauses Johannismauer 19 im Jahre 1949* Insoweit stehe nunmehr fest, daß dem Kläger die Fortführung des ohne Genehmigung begonnenen Umbaues mit Verfügung vom 10. I« Bas Berufungsgericht hat das Bestehen einer allgemeinen Bausperre für das Grundstück des Klägers zwar nicht festgestellt, ist jedoch in seiner weiteren Beurteilung der ivcchtslage von dem Bestehen einer solchen Sperre ausgegangen und hat insoweit die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt. 2. a) Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem oben unter I 1.) behandelten Bauvorhaben (Bebauung des Bckgrundstacks der Gohannismauer/Kommendriestraße im Jahre 1950) macht die Revision geltend: Lie Auffassung des jerufungsgerichts, durch die - unterstellte - Ablehnung einer Bauanfrage (vom 9* Oktober 1950) sei nicht in Vermögenswerte Rechte des Klägers eingegriffen worden, weil ccr Kläger nicht Eigentümer des Eckgrundstacks gewesen sei ur.d auch kein Anwartschaftsrecht auf dieses Grundstück gehabt habe, sei zu beanstanden. Selbst wenn der Kläger begründete Hoffnung baten durfte, dieses Eckgrundstück erwerben zu können, so waren ihn doch nach seinem eigenen Vortrag rechtsverbindliche Zusagen, die ihn eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Sigentumserwerb verschafft hätten, noch nicht gemacht worden. Insoweit fehlt es mithin an einem Eingriff in bereits vorhandene Vermögenswerte Rechte des Klägers, darauf, ob dem Kläger in fall der Erteilung der Baugenehmigung das Eckgrundstück zu Eigentum übertragen worden ware, kommt es insoweit nicht an, so daß das dahingehende Vorbringen der Revision unbeachtlich ist. Die Meinung der Revision, es sei durch die Versagung der Baugenehmigung (oder die *'Kichtinaussichtstellungn einer Baugenehmigung auf die Bauanfiage vom 9» Oktober 1950) zu demindest in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen worden, ist ebenfalls unzutreffend. wenn es auch richtig ist, daß zu dem bereits eingerichteten Gewerbebetrieb auch die Möglichkeiten einer dauernden Erneuerung und Modernisierung und gegebenenfalls jiweiterungsmcglichkeiten zu rechnen sind, so kann doch die mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit tatsächlich realisierbare Möglichkeit einer baulichen Erweiterung unter Einbeziehung eines fremden Grundstücks, auf dessen Erwerb eine rechtlich gesicherte Anwartschaft nicht besteht, dem Bereich einer bereits vorhandenen Rechtsposition, die den Echutz der Si&entumsgarantie genießt. Wenn die Eevision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, dem Kläger hätte die Baugenehmigung zu demindest nicht verweigert werden dürfen, soweit eine Bebauung des ihm bereits gehörenden Grundstücks vorgesehen gewesen sei, so ist damit schon deswegen nichts zu gewinnen, weil der rELäger selbst nicht vorgetragen hat, daß er im Jahre 1950 oder sonst - abgesehen von den unter I 2) und 3) behandelten Plänen - eine lediglich die Bebauung seines damaliger* Grundstücks betreffende Bauanfrage oder einen entsprechenden Bauantrag eingereicht oder auch nur ent sprechende konkrete Baupläne gehabt hätte, an deren Verwirklichung er durch Maßnahmen der Beklagten gehindert worden wäre. b) Soweit es um die Versagung der nachträglichen Genehmigung des ohne Genehmigung begonr.enen Umbaues im Jahre 1949 geht, hat die Kevision weder gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der geplante Umbau tatsächlich vollends fertiggestellt und auch in der nachfolgenden Zeit stehen geblieben sei, noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mangels eines Schadens könne mithin ein Entschädigungsanspruch aus der Ablehnung der Genehmigung nicht in Betracht kommen, Bedenken erhoben. 3» Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es an hinreichenden Beweise dafür fehle, daß der Kläger überhaupt im Jahre 1947 einen Umbau seines Hauses in der von ihm behaupteten Art habe durchführen wollen und die Beklagte ihn daran gehindert habe, erhebt die Eevision Lie Revision macht zunächst geltend: Wenn das Berufungsgericht meine, es fehle an Unterlagen für einen in Jahre 194-7 gestellten Antrag auf Baugenehmigung, so sei der Vortrag des Klägers auf Seite 3 des Schriftsatzes von 2. Nach alledem läßt das Ergebnis des Berufungsgerichts - eine Feststellung dahin, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Kläger in einer einen Entschädigungsanspruch auslösenden Weise in der Ausübung seiner von der Eigen-tunsgarantic des Art. 14 GG umfaßten Eecnte gehindert habe, lasse sich nicht treffen - einen im Eevisionsrechts-zug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn es an den Bestehen eines Entschädigungsanspruchs des Klägers überhaupt fehlt, dann kommt ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt, daß dem Kläger die Entschädigung seit 1950 nicht gezahlt worden sei (dritter Hilfsanspruch), von vornherein nicht in Betracht.
2165 085 III ZK 37/64 Verwundet an 3. Lezember 1964 ■■■■fe, Justizobersekretär als Urkuncsbeamter der Geschäftsstelle In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Polstermeisters und Dekorateurs Heinrich B CflHHHk äflHHHBstrafte 0, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.h.c. gegen die Stadt 0 stadtdirektor, |, vertreten durch den Ober- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:: Rechtsanwälte Prof.Dr. JHHB und Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Ir. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Orteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 23» Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen * Tatbestand: Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das in diesem Hechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1962 - III ZR 82/61 - Bezug genommen» lurch dieses Urteil ist die Revision des Klägers gegen das die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts vom 24» Februar 1961 hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage sowie über den Hauptanspruch (Grundstücksentschädigung) und den ersten Hilfsanspruch (Anspruch aus Amtspflichtverletzung bei und nach Vertragocchluß) zurückgewiesen worden, während das Berufungsurteil im übrigen - d.h. wegen der Entscheidung über den zweiten Hilfsanspruch (Enteignung sentSchädigung wegen Verhängung einer Bausperre) und den dritten Hilfs-cnopruch (Schacensersatzanspruch aus Amtspilichtverletzung, weil die EnteignungsentSchädigung seit 1950 nicht gezahlt ist) - aufgehoben und die Sacne insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen v;orden ist» In dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seinen auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30 000 £M nebst Zinsen gerichteten Klageantrag wiederholt und dazu ergänzend vorgetragen: Bereits im Jahre 1947 habe er beabsichtigt, sein Wohn- und. Geschäfts-' haus umzubauen, und zwar so, wie es sich aus dem Bauplan des Architekten J. PflHHl vom 8. November I960 ergebe. Insbesondere hätten vier Ausstellungs- und Verkaufsräume mit Schaufenstern und eine längliche Ausstellungspassage mit Glasdach erstellt werden sollen. Unter Hinweis auf die beabsichtigte Neufestsetzung der Fluchtlinie für die Johannismauer habe die Beklagte die beantragte Baugenehmigung versagt. i Las Oberlandesgericht hat Beweis erhoben und alsdann durch Urteil von 23. Januar 1964 die Berufung gegen das die Klage abv/eisendo landgerichtliche Urteil wiederum zurück-gev/iesen» -»lit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-, antrag weiter. Lie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe s I. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zwischen den Parteien im November 1955 und März 1957 geschlossenen Verträge den ^etzt noch zur Entscheidung stehenden Ansprüchen nicht entgegenstünden. Liese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beansxanden. Las -Berufungsgericht kommt indes zu dem Ergebnis, daß die in Rede stehenden Ansprüche aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben könnten. Insoweit hat das Berufungsgericht im v/esentlichen ausgeführt: Es sei nach wie vor unklar, ob die Beklagte für die Johannismauer eine allgemeine Bausperre verhängt und ob sie - abgesehen von der Verfügung vom 18. August 1949 - einen Bauantrag des Klägers abgelehnt habe. Las bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung; denn ein zu einer Entschädigung verpflichtender hoheitlicher Eingriff der Beklagten entfalle echon deshalb, weil es entweder an einem Eingriff in konkrete 'echte des Klägers oder an einem Schaden fehle. Selbst wenn die Beklagte eine allgemeine Bausperre erlassen haben sollte, könnte ein entschädigungspflichtiger Eingriff darin doch nur dann gesehen werden, wenn der Kläger im konkreten Pall gehindert worden wäre, ein bestimmtes, wenigstens im groben Umriß geplantes Bauwerk zu errichten oder ein hauwerk; zu ändern. Las setze voraus, daß der Kläger habe bauen wollen und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch habe bauen können. Als konkrete Bauabsichten des Klägers, deren Verwirklichung durch einen Eingriff der Beklagten (allgemeine Bausperre oder spezielle Versagung einer Baugenehmi-gung) hätte verhindert v/orden sein können, kämen nach dem Gecactvortrag des Klägers in Betrachts 1. eine Bebauung des Eckgrundstücks der Johannismauer/ Kommendriestraßo im Jahre 1950. Wenn die Beklagte damals einen solchen Bauplan abgelehnt haben sollte, so läge darin kein hoheitlicher Eingriff, weil der Kläger, der damals r.cch nicht Eigentümer des Eckgrundstücks gewesen sei, insoweit nicht in seinen hechten verletzt worden sei. 2. Ein Umbau und eine Modernisierung des alten Hauses Johannismauer 19 im Jahre 1949* Insoweit stehe nunmehr fest, daß dem Kläger die Fortführung des ohne Genehmigung begonnenen Umbaues mit Verfügung vom 10. Mai 1949 versagt und sein Antrag auf nachträgliche Genehmigung durch Verfügung vom 18o August 1949 abgelehnt worden sei. Lurch diese Versagung der Baugenehmigung aber sei der Kläger nicht beeinträchtigt werden, weil der geplante Umbau tatsächlich fertiggestellt worden und auch in der nachfolgenden Zeit stehen geblieben sei. 5. Ein Umbau und eine Modernisierung des alten Hauses im ^ahre 1947 gemäß dem Bauplan des Architekten J. PflHHH vom 8. November I960. Insoweit aber sei nicht bewiesen, daß der Kläger überhaupt in der behaupteten Art habe bauen wollen und daß die Beklagte ihn daran gehindert habe. i II. I« Bas Berufungsgericht hat das Bestehen einer allgemeinen Bausperre für das Grundstück des Klägers zwar nicht festgestellt, ist jedoch in seiner weiteren Beurteilung der ivcchtslage von dem Bestehen einer solchen Sperre ausgegangen und hat insoweit die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt. Daher können alle Revisionsangriffe, die die Feststellung der Bausperre zu dem Ziel haben, unerörfcert bleiben. 2. a) Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem oben unter I 1.) behandelten Bauvorhaben (Bebauung des Bckgrundstacks der Gohannismauer/Kommendriestraße im Jahre 1950) macht die Revision geltend: Lie Auffassung des jerufungsgerichts, durch die - unterstellte - Ablehnung einer Bauanfrage (vom 9* Oktober 1950) sei nicht in Vermögenswerte Rechte des Klägers eingegriffen worden, weil ccr Kläger nicht Eigentümer des Eckgrundstacks gewesen sei ur.d auch kein Anwartschaftsrecht auf dieses Grundstück gehabt habe, sei zu beanstanden. Denn die üauanfrage (oder ein iauantrag) hätte nur aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt werden dürfen, während die Eigentumsverhältnisse insoweit hätten außer Betracht bleiben müssen. Dazu ist zu sagen: Es geht hier entscheidend nicht um die Frage, ob die Bauanfrage (oder ein Beuantrag) unter baurechtlichen Gesichtspunkten zu Hecht oder zu unrecht abge-lchnt worden ist, sondern allein darum, ob durch die - unterstellte, und zwar weiter als zu Unrecht erfolgt unterstellte Ablehnung eine den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießende Vermögenswerte Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt worden ist. Liese Präge hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Denn die Bauanfrage bezog sich auf eine Bebauung unter Einbeziehung des dem Kläger noch gar nicht gehörenden 1 Eckgrund st Licks. Selbst wenn der Kläger begründete Hoffnung baten durfte, dieses Eckgrundstück erwerben zu können, so waren ihn doch nach seinem eigenen Vortrag rechtsverbindliche Zusagen, die ihn eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Sigentumserwerb verschafft hätten, noch nicht gemacht worden. Insoweit fehlt es mithin an einem Eingriff in bereits vorhandene Vermögenswerte Rechte des Klägers, darauf, ob dem Kläger in fall der Erteilung der Baugenehmigung das Eckgrundstück zu Eigentum übertragen worden ware, kommt es insoweit nicht an, so daß das dahingehende Vorbringen der Revision unbeachtlich ist. Die Meinung der Revision, es sei durch die Versagung der Baugenehmigung (oder die *'Kichtinaussichtstellungn einer Baugenehmigung auf die Bauanfiage vom 9» Oktober 1950) zu demindest in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen worden, ist ebenfalls unzutreffend. wenn es auch richtig ist, daß zu dem bereits eingerichteten Gewerbebetrieb auch die Möglichkeiten einer dauernden Erneuerung und Modernisierung und gegebenenfalls jiweiterungsmcglichkeiten zu rechnen sind, so kann doch die mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit tatsächlich realisierbare Möglichkeit einer baulichen Erweiterung unter Einbeziehung eines fremden Grundstücks, auf dessen Erwerb eine rechtlich gesicherte Anwartschaft nicht besteht, dem Bereich einer bereits vorhandenen Rechtsposition, die den Echutz der Si&entumsgarantie genießt. noch nicht zugerechnet werden. Daß irgendwelche rechtlich wirksamen Vereinbarungen dahin getroffen worden seien, daß er das Grundstück bereits ohne Eigentumsübertragung habe nutzen, insbesondere bebauen dürfen, hat der Kläger selbst nicht behaupten können. Mithin ging es auch bei den für den Kläger angeblich bestehenden Aussichten auf Erweiterung seines Gewerbebetriebes unter Einbeziehung des Eckgrundsticks lediglich um Ent-wicklungsmöglichkeiten, Erwartungen und Chancen, deren Verlust einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht aussulösen vermag» Wenn die Eevision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, dem Kläger hätte die Baugenehmigung zu demindest nicht verweigert werden dürfen, soweit eine Bebauung des ihm bereits gehörenden Grundstücks vorgesehen gewesen sei, so ist damit schon deswegen nichts zu gewinnen, weil der rELäger selbst nicht vorgetragen hat, daß er im Jahre 1950 oder sonst - abgesehen von den unter I 2) und 3) behandelten Plänen - eine lediglich die Bebauung seines damaliger* Grundstücks betreffende Bauanfrage oder einen entsprechenden Bauantrag eingereicht oder auch nur ent sprechende konkrete Baupläne gehabt hätte, an deren Verwirklichung er durch Maßnahmen der Beklagten gehindert worden wäre. b) Soweit es um die Versagung der nachträglichen Genehmigung des ohne Genehmigung begonr.enen Umbaues im Jahre 1949 geht, hat die Kevision weder gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der geplante Umbau tatsächlich vollends fertiggestellt und auch in der nachfolgenden Zeit stehen geblieben sei, noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mangels eines Schadens könne mithin ein Entschädigungsanspruch aus der Ablehnung der Genehmigung nicht in Betracht kommen, Bedenken erhoben. In der Hevisionsinstanz beachtliche Rechtcfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich» 3» Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es an hinreichenden Beweise dafür fehle, daß der Kläger überhaupt im Jahre 1947 einen Umbau seines Hauses in der von ihm behaupteten Art habe durchführen wollen und die Beklagte ihn daran gehindert habe, erhebt die Eevision t • s. Verfahrensrügen, die jedoch ebenfalls nicht zu dem Lrfolg fIhren können. Lie Revision macht zunächst geltend: Wenn das Berufungsgericht meine, es fehle an Unterlagen für einen in Jahre 194-7 gestellten Antrag auf Baugenehmigung, so sei der Vortrag des Klägers auf Seite 3 des Schriftsatzes von 2. Januar 1963 unbeachtet geblieben; dort habe der Kläger mehrere Fälle der Unvollständigkeit der Akten der Beklagten genannt. Lieser Vortrag bezog sich jedoch auf das angebliche Fehlen von Unterlagen aus dem Jahre 194-4/4-5. Wenn das Berufungsgericht sich mit diesen Vorbringen im einzelnen nicht auseinandergesetzt hat, so kann darin in dem hier interessierenden Zusammenhang, in dem es allein auf Unterlagen aus den Jahre 1947 ankonmt, ein Rechtsverstoß nicht erblickt vjerden. Die Behauptung des Klägers, er habe sich im wahre 1947 wiederholt mit den - inzwischen verstorbenen - Baurat Manske in Verbindung gesetzt, hat das Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassen. Bs hat darüber den von dem Kläger selbst benannten Zeugen vernommen und dessen Bekundung in den Urteilsgründen gewürdigt. Lie Beklagte hat in ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 6. März 1963 gegenüber den Behauptungen des Klägers zwar die Möglichkeit offen gelassen, daß die Unterlagen des - früheren - Bauwirtschaftsamtes nicht mehr vollständig vorhanden soien. Für die an das Bauordnungsamt gerichteten Bauanträge - auf die es das Berufungsgericht in seinen Ur-teilsgründen allein entscheidend abgestellt hat - aber hatte sie eine solche Möglichkeit nicht zugestanden. Von einer Nichtbeachtung des § 138 Abs. 3 ZPO seitens des Berufungsgerichts kann mithin in Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Rede sein. Die Angriffe der Revision laufen im Grunde lediglich darauf hinaus, den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme anders zu würdigen als das Berufungsgericht» Damit kann die Revision indes nicht gehört werden» Soweit die Revision insbesondere noch die Würdigung der Aussagen der Ehefrau des Klägers durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Beteiligung der britischen Be-eatzungsmacht angreift, geht es lediglich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, die das angefochtene Urteil nicht tragen und in der Revisionsinstanz außer Betracht bleiben können» III» Nach alledem läßt das Ergebnis des Berufungsgerichts - eine Feststellung dahin, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Kläger in einer einen Entschädigungsanspruch auslösenden Weise in der Ausübung seiner von der Eigen-tunsgarantic des Art. 14 GG umfaßten Eecnte gehindert habe, lasse sich nicht treffen - einen im Eevisionsrechts-zug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn es an den Bestehen eines Entschädigungsanspruchs des Klägers überhaupt fehlt, dann kommt ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt, daß dem Kläger die Entschädigung seit 1950 nicht gezahlt worden sei (dritter Hilfsanspruch), von vornherein nicht in Betracht. 10 Lie Revision muß daher unter Beachtung des § 97 ZPO lur die Rostenentscheidung als unbegründet zurückgev/iesen werdeno Ir. Pagendarn Lr. Kreft Dr. Arndt Lr. Beyer Keßler