Sie halten sich zur.Erfüllung des Vermächtnisses nicht mehr für verpflichtet und haben dazu zuletzt vorgetragen: Der Pall der Veräußerung des Grundbesitzes mit teilweisem Verbrauch des Erlöses sei der in Ziffer 4 des Vertrages von 1937 geregelten Belastung des Grundbesitzes gleichzustellen. Januar 1938 den Grundbesitz mit 42.000 RM bewertet und durch Ziffer 4 des Erbvertrages angeordnet, daß die Vermächtnisse nur dann voll zu erfüllen seien, wenn der Erbe durch den Grundbesitz Werte von noch 37.000 DM erhalte« Bei den veränderten Wertverhältnissen müßten dann heute den Erben mindestens 60 • 000 DM von einem \7ert von 70 »000 DM verbleiben; das sei nicht der Fall, so daß die Vermächtnisse ganz ausfieleno Alles das, was vom Wert des Grundbesitzes über 5 <>000 DM durch Belastung oder sonst verbraucht worden sei, hätte die Vermächtnisse mindern sollen., Die Kläger sind dem entgegen getreten* Sie meinen, der Pall des Grundstücksverkaufes sei im Erbvertrag nicht vorgesehen und könne daher nicht zur Minderung der Vermächtnisse führen» Keinesfalls könnten die veränderten Wertvor-hältnisse berücksichtigt werden» Selbst wenn man den Erbvertrag dahin auslege, daß die Vermächtnisse auch beim Verkauf des Grundbesitzes wie bei einer Belastung gekürzt werden dürften, dann dürfte eine Kürzung nur erfolgen, wenn die Erben nicht mindestens 37»000 DM behielten» Each ihrem eigenen Vortrag erhielten die Beklagten aber mehr, weil sie von dem Betreuer der Y/itwe Ida KtfBI, einem Schlosser-meistor StflHV, noch 1»500 DM bekämen« Nach ihrer Erklärung von 4» Januar 1938 hätten sie davon ausgehen müssen, daß sich das Grundstück beim Tode des Letztversterbenden nicht mehr in Nachlaß befinde. nicht der wahre Wert des Grundbesitzes» Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß eine kaufkraftmäßige Erhöhung dieses Betrages nach den heutigen \7erten erfolgen solle, zimal man dann ebenso an eine Erhöhung der Vermächtnisforderungen denken könnte» Bei einem Erlös von 42»000 Mark hätte danach der Nacherbe Uber 37»000 Mark behalten sollen; diesen Betrag hätten die Beklagten aus dem Nachlaß noch erhalten, so daß auch bei dieser Auffassung kein Anlaß zur Kürzung der Vermächtnisse bestehe» 1 „ Bie Revision hat in der mündlichen Verhandlung auf einen angeblichen Widerspruch im Berufungsurteil hin-gewiosen, weil die Gründe an einer Stelle davon sprechen, daß die Erblasser davon ausgegangen seien, das Grundstück werde sich beim Tode des Letztversterbenden noch im Nachlaß befinden, während es an anderer Stelle heißt, sic seien davon ausgegangen, daß der Grundbesitz sich dann nicht mehr in Nachlaß vorfinden werde» den, nämlich einmal die Vorstellung der Eheleute bei Errichtung des Erbvertrages im April 1937 und im zweiten Palle die Erwägungen der Erblasser bei Errichtung der Urkunde vom 4» Januar 1938, in der sie eine Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks nach dem Tode des Mannes nicderleg-ten. Da der Ehemann wesentlich älter als seine Prau war, konnte das Berufungsgericht ohne Denkfehler folgern, daß die Erblasser damit mindestens auch den Pall im Auge gehabt hät~ ten, daß der Mann zuerst erstorben und die Witwe auf Grund dieser Urkunde das Grundstück veräußern würde, so daß es sich dann beim Tode des Längs tleb end on nicht mehr im Nachlaß befinden könne«, Irrig ist auch der Vortrag der Revision, aus dem Erbvertrag ergebe sich, daß nach den Vorstellungen der Erblasser ihr Erbe die Substanz des Grundstückes erhalten solle. Ida sei nach dem Tode von Wilhelm für den zu dem Nachlaß ihres Mannes gehörenden Anteil am Gecantgut nichtbefreite Vorerbin gewesen und hätte daher ohne Zustimmung der Nacherben über das Grundstück nicht verfügen können; die Veräußerung sei den Nacherben gegenüber unwirksam geblieben (§ 2113 BGB). b) Irrig ist die Annahme der Revision, die Veräußerung des Grundstücks durch die Witwe als teilweise beschränkte Vorerbin sei insoweit gegenüber den Beklagten als Nacherben unwirksam» Ira Grundbuch war zwar die Beschränkung der Witwe durch eine angeordnete Nacherbfolge eingetragen; die Nacherben haben aber nach der Veräußerung des Grundstücks und der ihnen vom Grundbuchamt mitgeteilten Umschreibung des Grundbuches auf den Erwerber Gi^ der Löschung ihres Nacherbenrechts zugestimmt. c) Fehl geht die weitere Annahme der Revision, der Berufungsrichter hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen müssen, daß die Erblasser diese Rechtslage lind damit das Verfügungsverbot für die Witwe bezüglich des Grundbesitzes gekannt hätten, weil der Erbvertrag vor einem Notar geschlossen war» Für eine solche Annahme fehlen entsprechende Feststellungen. weil sie dann durch eine Berichtigung des Grundbuches ihre Eintragung als Eigentümer sov/ie die Löschung der späteren Belastungen erreichen könnten und möglicherweise schon deshalb die Vermächtnisse voll erfüllen müßten. e) Die Revision zieht daraus folgende Schlüsse: Wenn eine so starke Sicherung gegen das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlaß bestanden habe und den Erblassern bekannt gewesen sei, dann sei die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu halten, für den Pall einer vorzeitigen Veräußerung fehle es an jeder Verknüpfung zwischen dem Grundbesitz und den Vermächtnissen. Bann sprächen überwiegende Gründe dafür, daß das Grundstück der Gegenwert für die Belastung mit Vermächtnissen hätte sein sollen; bei Verlust dieser Verknüpfung durch Ausscheiden des Grundstücks ergebe sich damit eine Lücke» Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß ursprünglich eine Verbindung zwischen dem Grundbesitz und den Vermächtnissen bestanden habe; sie ergab sich eindeutig aus Ziffer 4 des Vertrages. Ebenso nimmt das Oberlandesgericht an, daß eine Lücke in Erbvertrag bestehe, weil nach Veräußerung des Grundstücks diese Ziffer 4 des Vertrages nicht mehr passe. gericht brauchte daneben nicht alle sonstigen Auslegungsmöglichkeiten zu erwägen, da es sich jedenfalls mit den Auslegungsversuchen der Beklagten auseinander gesetzt hat* Gewiß hat es nicht ausdrücklich behandelt, ob durch die Anordnung der Nacherbschaft eine Sicherung gegen die Veräußerung des Grundstücks bestände Darauf kommt es aber nicht mehr an, weil die Nacherben auf diese Sicherung verzichtet haben, indem sie ihre Eintragung als Nacherben nach Veräußerung des Grundbesitzes haben löschen lassen. Diese Sicherung der Nacherben gegen eine Veräußerung des Grundstücks bezog sich auf das Verhältnis zu dem Vorerben und zu dem Grundstückserwerber, hatte aber zunächst keinen Einfluß auf die Vermächtnisse. Sie trägt allerdings wieder vor, die Erblasser hätten bei Abschluß des Erbvertrages die Vorstellung und den Geschäftswillen gehabt, daß dom Nacherben ein Substanzwert von 37*000 Mark nach den Wertverhältnis-sen für Grundstücke aus dem Jahre 1937 hätte verbleiben sollen; deshalb müßten den Nacherben nach den heutigen "Wertvorstellungen" mindestens 60.000 RM verbleiben. haupteton Geschäftswillen nicht ermittelte Daran ist das Revisionsgericht gebunden» Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, warum die Revision gerade auf die Wert-verhältnisso auf dem Grund stücksmarkt abstellt, warum die heutigen "Wertvorstellungen" maßgebend sein sollen, und warum diese Wertveränderungon nur zu Gunsten der Erben und nicht zu Gunsten dor Vermächtnisnehmer von Einfluß sein sollen.
Ill ZR 37/63 Verkündet am 2, Juli 1964- Jus ti zobers ekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 170 070 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io der Frau Lina K m der Erben der Witwe Frieda S Bil a) des Studenten Wolf S b) des Schülers Bieter S 1947, in Bi Straße i geb, KflBP, zu b) vertreten durch seinen Vormund« den Studienrat Friedrich Am L< Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen 1o die Ehefrau Paula S c| N KiJ^veg Nr» 2«, den Ito^Ltormoister Y/ilhelm van K o geb in Lol m Kläger und Rcvisionsboklagten, - Proseßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 1964 unter Mitwirkung des Se-i-i: hats Präsident on Br, Pagendarm sowie der Bundesrichtor Br, Arndt, Br, Beyer, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oborlandesgcrichts Hamm (Y/estf) vom 4. Januar 1963 wird zurückgewiesen, Bie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts Y/egen 2 Tatbestand: Die Kläger machen eine Vermächtnisf orderung nach der am 26» Juni I960 verstorbenen Witwe Ida geb. ScHHHP aus CJBMMBB geltend. Die Erblasserin und ihr Ehemann Wilhelm KflHft hatten in einem Ehe- und Erbvertrag vom 15. Mai 1922 die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt<> Die Ehefrau hatte ein in GflBHIP? WflHBstraße belegenes Grundstück in ctio Ehe eingebracht. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. April 1937 ergänzten sie den Erbvertrag von 1922 und bestimmten, daß der Bruder des Ehemannes, der Schlossormeistcr Heinrich den beiderseitigen Nachlaß erben sollte, und zwar den Nachlaß des Erstvorst or benen als Nacherbe. Nach Ziffer 2 dieses Vertrages sollte der Nacherbe nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten an fünf Verwandte Vermächtnisse von insgesamt 28.000 RM auszahlen. Den beiden Klägern würde danach eine Vermächtnisforderung von je 4.500 RM hew. DM sustehen. In Ziffer 4 des Vertrages vom 28. April 1937 heißt es weiter: "Sollte der zu unserem Vermögen gehörende .... Grundbesitz beim Tode des von uns Dängstlebenden mit mehr als 5o000 RM dinglich belastet sein, dann soll der Mehrbetrag von der Summe der auögesctzten Vermächtnisse abgeootzt werden. Die Kürzung dor einzelnen Vermächtnisse hat nach dem gleichen Prozentsatz zu erfolgen ....." In einer weiteren von beiden Eheleuten unterzeiebneten Privaturkundc von 4. Januar 1938 erklärten sie, daß sich Wilhelm KVP"verpflichte", das Grundstück an den Gastwirt Julius Grebe für 42.000 R!.I "nach seinem Tode zu verkaufen”. 3 Wilhelm KMfe verstarb am 4. Juni 1939o Seine Witwe verkaufte durch Vertrag vom 27, Januar 1954 den Grundbesitz an den Gastwirt Julius G(Sohn) für einen Gegenwert von insgesamt 75o000 DM. Der Erwerber übernahm verschiedene Verbindlichkeiten und zahlte 200000 DM in bar; ein Restkauf-gcld von 32o771,67 DM wurde gestundet und durch Hypotheken gesichert. An 260 Juni I960 verstarb auch die Witwe Ida Die Barzahlung von 20.000 DM wir bei ihrem Tode voll verbraucht, ebenso ein weiterer Teil der Rostkaufgeldhypothek, ' = !.;..r v>.: r'n;. Vi: V:.i. ! V •• :;:h i!. • ■ i:i .v'ni V.'>r■*/*"' 'I .. l> ■' • J ' '/ i.r V:?■*!‘!; • i £L-. Die Kläger verlangen Auszahlung der ihnen nach dom Erbvertrag vom 28. April 1937 zustehenden Vermächtnisfor-derung von den Beklagten, Die Beklagten sind die Erben bzw. Erbeserben des Schlocsermeisters Heinrich Kfl^, der im Erbvertrag als Erbe von Ida X4IBI und Nacherbe von Wilhelm WB* eingesetzt war, aber 1952 verstorben ist. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an jeden der Kläger 4»500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie halten sich zur.Erfüllung des Vermächtnisses nicht mehr für verpflichtet und haben dazu zuletzt vorgetragen: Der Pall der Veräußerung des Grundbesitzes mit teilweisem Verbrauch des Erlöses sei der in Ziffer 4 des Vertrages von 1937 geregelten Belastung des Grundbesitzes gleichzustellen. Die Witwe Ida Kolbe habe von dem Erlös 38,590,86 DM verbraucht, so daß die Erben nur insgesamt 36.409,14 DM von dem Erlös erhalten hätten. Die Erblasser hätten nach ihrer Erklärung von 4. Januar 1938 den Grundbesitz mit 42.000 RM bewertet und durch Ziffer 4 des Erbvertrages angeordnet, daß die Vermächtnisse nur dann voll zu erfüllen seien, wenn der Erbe durch den Grundbesitz Werte von noch 37.000 DM erhalte« 4 Bei den veränderten Wertverhältnissen müßten dann heute den Erben mindestens 60 • 000 DM von einem \7ert von 70 »000 DM verbleiben; das sei nicht der Fall, so daß die Vermächtnisse ganz ausfieleno Alles das, was vom Wert des Grundbesitzes über 5 <>000 DM durch Belastung oder sonst verbraucht worden sei, hätte die Vermächtnisse mindern sollen., Die Kläger sind dem entgegen getreten* Sie meinen, der Pall des Grundstücksverkaufes sei im Erbvertrag nicht vorgesehen und könne daher nicht zur Minderung der Vermächtnisse führen» Keinesfalls könnten die veränderten Wertvor-hältnisse berücksichtigt werden» Selbst wenn man den Erbvertrag dahin auslege, daß die Vermächtnisse auch beim Verkauf des Grundbesitzes wie bei einer Belastung gekürzt werden dürften, dann dürfte eine Kürzung nur erfolgen, wenn die Erben nicht mindestens 37»000 DM behielten» Each ihrem eigenen Vortrag erhielten die Beklagten aber mehr, weil sie von dem Betreuer der Y/itwe Ida KtfBI, einem Schlosser-meistor StflHV, noch 1»500 DM bekämen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Es hat den im Erbvertrag nicht geregelten Pall des Verkaufs des Grundbesitzes entsprechend der im Vertrag vorgesehenen dinglichen Belastung-:; behandelt; danach hätte der Erbe mindestens 37o000 DM behalten sollen; diesen Betrag hätten die Beklagten aus dem Veräußcrungoerlös noch erhalten, so daß sie die Vermächtnisse nicht kürzen dürften» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Zahlung an die in der Sowjetischen Be-satzungszonc wohnende Klägerin Schreiber auf ein in der Bundesrepublik zu errichtendes Sperrkonto zu erfolgen habe» der Beklagten Dagegen nchtot sich üi'ei Revision/ mit der sie ihren Ab-weioungsantrag weiterverfolgen* Die Kläger beantragen, die Revision zurücksuweisen» 5 Entscheidungsgründe: Io Da3 Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt ■begründet: Die Beklagten als Rechtsnachfolger des Nacherben bzw. Erben Heinrich KflU müßten die Vermächtnisse ungekürzt auszahlen. Ziffer 4 des Erbvertrages von 1937 passe nicht auf die durch die Veräußerung des Grundbesitzes geschaffene veränderte Sachlage. Es fehle jetzt an einer Grundlage für die Berechnung von etwaigen Kürzungen. Eine ergänzende Auslegung des Erbvertrages führe nicht zu den von den Beklagten gewünschten Ergebnis, weil der wahre oder mutmaßliche Wille der Erblasser insoweit nicht fcstoteho. Nach ihrer Erklärung von 4» Januar 1938 hätten sie davon ausgehen müssen, daß sich das Grundstück beim Tode des Letztversterbenden nicht mehr in Nachlaß befinde. Möglicherweise hätten sie damit Ziffer 4 des Erbvertrages für gegenstandslos gehalten. Die Erblasser hätten auch die tatsächliche spätere Entwicklung nicht vorhersehen können, deshalb blieben alle Berechnungen der Beklagten theoretischer Natur, weil sic im Erbvertrag keine Stütze fänden. Allenfalls könnte dem Erbvertrag - mit dem landgerichtlichen Urteil - der Wille der Vertragsschließenden entnommen werden, daß der Letztver3terbende die Vermächtnisse kürzen dürfe, falls die ihn hinterbliebeno Erbschaft so gering sei, daß ihn die Erfüllung der Vernächtnisse nicht nehr zugemutet werden könne. Nach der Erklärung der Erblasser von 24« Januar 1938 hätten sie nit einem Erlös von 42.000 RM gerechnet; diese Vorstellung sei maßgebend, 6 nicht der wahre Wert des Grundbesitzes» Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß eine kaufkraftmäßige Erhöhung dieses Betrages nach den heutigen \7erten erfolgen solle, zimal man dann ebenso an eine Erhöhung der Vermächtnisforderungen denken könnte» Bei einem Erlös von 42»000 Mark hätte danach der Nacherbe Uber 37»000 Mark behalten sollen; diesen Betrag hätten die Beklagten aus dem Nachlaß noch erhalten, so daß auch bei dieser Auffassung kein Anlaß zur Kürzung der Vermächtnisse bestehe» II» Biese Auslegung des Erbvertrages durch den Tatrichtcr kann nach § 549 ZPO durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie durch Rechtsfehlcr beeinflußt ist, insbesondere ob der Tatrichter Auslegungsgrundsätzc mißachtet, dio Denkgesctzo verkannt oder VerfahrensvorGchrif-ten verletzt hat» Bie Revision versucht vergeblich, solche Fehler aufsuzeigen» 1 „ Bie Revision hat in der mündlichen Verhandlung auf einen angeblichen Widerspruch im Berufungsurteil hin-gewiosen, weil die Gründe an einer Stelle davon sprechen, daß die Erblasser davon ausgegangen seien, das Grundstück werde sich beim Tode des Letztversterbenden noch im Nachlaß befinden, während es an anderer Stelle heißt, sic seien davon ausgegangen, daß der Grundbesitz sich dann nicht mehr in Nachlaß vorfinden werde» Bas ist kein Widerspruch, denn das Berufungsgericht behandelt dabei verschiedene Zeitpunkte und andere Urkuri- den, nämlich einmal die Vorstellung der Eheleute bei Errichtung des Erbvertrages im April 1937 und im zweiten Palle die Erwägungen der Erblasser bei Errichtung der Urkunde vom 4» Januar 1938, in der sie eine Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks nach dem Tode des Mannes nicderleg-ten. Da der Ehemann wesentlich älter als seine Prau war, konnte das Berufungsgericht ohne Denkfehler folgern, daß die Erblasser damit mindestens auch den Pall im Auge gehabt hät~ ten, daß der Mann zuerst erstorben und die Witwe auf Grund dieser Urkunde das Grundstück veräußern würde, so daß es sich dann beim Tode des Längs tleb end on nicht mehr im Nachlaß befinden könne«, Irrig ist auch der Vortrag der Revision, aus dem Erbvertrag ergebe sich, daß nach den Vorstellungen der Erblasser ihr Erbe die Substanz des Grundstückes erhalten solle. Denn eine Veräußerung des Grundstücks war durch den Erbvertrag weder verboten noch verhindert. Insoweit regelte der Erbvertrag nur einen bestimmten Pall von vielen Möglichkeiten. 2. Die Revision meint, der Berufungsrichter habe verkannt, daß HeinrTch echter Nach.erbe. !»•: des erstver- storbenen Ehegatten und einfacher Erbe des Letztversterbenden gewesen sei. Ida sei nach dem Tode von Wilhelm für den zu dem Nachlaß ihres Mannes gehörenden Anteil am Gecantgut nichtbefreite Vorerbin gewesen und hätte daher ohne Zustimmung der Nacherben über das Grundstück nicht verfügen können; die Veräußerung sei den Nacherben gegenüber unwirksam geblieben (§ 2113 BGB). a) Das Berufungsgericht geht eindeutig davon aus, daß Heinrich als Nacherbe des erstverstorbenen Ehegatten eingesetzt war; es spricht ausdrücklich vom "Nacherbfall". Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind für die Entscheidung dieses Rechtsstreits jedoch ohne Bedeutung. 8 b) Irrig ist die Annahme der Revision, die Veräußerung des Grundstücks durch die Witwe als teilweise beschränkte Vorerbin sei insoweit gegenüber den Beklagten als Nacherben unwirksam» Ira Grundbuch war zwar die Beschränkung der Witwe durch eine angeordnete Nacherbfolge eingetragen; die Nacherben haben aber nach der Veräußerung des Grundstücks und der ihnen vom Grundbuchamt mitgeteilten Umschreibung des Grundbuches auf den Erwerber Gi^ der Löschung ihres Nacherbenrechts zugestimmt. Sie können sich dann jetzt nicht mehr darauf berufen, daß die Veräußerung des Grundbesitzes ihnen gegenüber zunächst nicht voll wirksam gewesen wäre» Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob etwa die Urkunde vom 4. Januar 1938 als testamentarische Auflage von Wilhelm Kflp zu betrachten war, wie die Witwe Ida bei Abschluß des Kaufvertrages nach ihrer -'.damals i.i. beurkundeten Erklärung angenommen haben will« c) Fehl geht die weitere Annahme der Revision, der Berufungsrichter hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen müssen, daß die Erblasser diese Rechtslage lind damit das Verfügungsverbot für die Witwe bezüglich des Grundbesitzes gekannt hätten, weil der Erbvertrag vor einem Notar geschlossen war» Für eine solche Annahme fehlen entsprechende Feststellungen. Es gibt auch nicht den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, daß bei der Beurkundung vor einem Notar einfache Parteien mit derartig komplizierten Rechtsverhältnissen sicher vertraut gemacht würden. d) Die Tatsache, daß die Witwe Ida K4B* teilweise nur Vororbin war, war daher für die Auslegung der Ziffer 4 des Erbvertrages ohne rechtliche Bedeutung. Im übrigen würde eine angebliche Unwirksamkeit der GrundstücksVeräußerung nur gegen die Beklagten sprechen, * 9 weil sie dann durch eine Berichtigung des Grundbuches ihre Eintragung als Eigentümer sov/ie die Löschung der späteren Belastungen erreichen könnten und möglicherweise schon deshalb die Vermächtnisse voll erfüllen müßten. e) Die Revision zieht daraus folgende Schlüsse: Wenn eine so starke Sicherung gegen das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlaß bestanden habe und den Erblassern bekannt gewesen sei, dann sei die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu halten, für den Pall einer vorzeitigen Veräußerung fehle es an jeder Verknüpfung zwischen dem Grundbesitz und den Vermächtnissen. Bann sprächen überwiegende Gründe dafür, daß das Grundstück der Gegenwert für die Belastung mit Vermächtnissen hätte sein sollen; bei Verlust dieser Verknüpfung durch Ausscheiden des Grundstücks ergebe sich damit eine Lücke» Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß ursprünglich eine Verbindung zwischen dem Grundbesitz und den Vermächtnissen bestanden habe; sie ergab sich eindeutig aus Ziffer 4 des Vertrages. Ebenso nimmt das Oberlandesgericht an, daß eine Lücke in Erbvertrag bestehe, weil nach Veräußerung des Grundstücks diese Ziffer 4 des Vertrages nicht mehr passe. Biese Erwägungen der Revision führen also zu demselben Ausgangspunkt, den auch das Berufungsgericht seinen Gründen zugrundegelegt hat. Bas Oberlandesgericht hat erwogen, ob diese Vertragslücke durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden könne, und hat jedenfalls eine Auslegung der Art, wie sie die Beklagten vornehmen möchten, nicht für möglich gehalten, weil der Vertrag dafür keine genügenden Anhaltspunkte biete und auch unterstützende Umstände außerhalb des Vertrages nicht festgestellt seien. Bas war eine denkbare Folgerung, die Rechtsfehlcr nicht erkennen läßt. Bas Berufungs- 10 gericht brauchte daneben nicht alle sonstigen Auslegungsmöglichkeiten zu erwägen, da es sich jedenfalls mit den Auslegungsversuchen der Beklagten auseinander gesetzt hat* Gewiß hat es nicht ausdrücklich behandelt, ob durch die Anordnung der Nacherbschaft eine Sicherung gegen die Veräußerung des Grundstücks bestände Darauf kommt es aber nicht mehr an, weil die Nacherben auf diese Sicherung verzichtet haben, indem sie ihre Eintragung als Nacherben nach Veräußerung des Grundbesitzes haben löschen lassen. Diese Sicherung der Nacherben gegen eine Veräußerung des Grundstücks bezog sich auf das Verhältnis zu dem Vorerben und zu dem Grundstückserwerber, hatte aber zunächst keinen Einfluß auf die Vermächtnisse. Auch deshalb bot diese Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, daß die trotzdem mögliche Vertragslücke so geschlossen werden mußte, wie die Beklagten es möchten. Im Gegenteil lag die Auslegung nahe, daß die Veräußerung der Grundstücke auf die Vermächtnisse ohne Einfluß bleibon mußte, wenn diese nur mit Zustimmung der Nacherben möglich war. 3* Die Revision bringt sonst gegen die Begründung des Berufungsurteils keine weiteren, für die Auslegung wesentlichen Umstände vor. Sie trägt allerdings wieder vor, die Erblasser hätten bei Abschluß des Erbvertrages die Vorstellung und den Geschäftswillen gehabt, daß dom Nacherben ein Substanzwert von 37*000 Mark nach den Wertverhältnis-sen für Grundstücke aus dem Jahre 1937 hätte verbleiben sollen; deshalb müßten den Nacherben nach den heutigen "Wertvorstellungen" mindestens 60.000 RM verbleiben. Diese Erwägung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie von einem Geschäftswillen der Erblasser bei Vertragsabschluß ausgeht, der nicht fectgestellt ist. Das Berufungsgericht hat sich bemüht, die damaligen Vorstellungen der Erblasser zu ermitteln, jedoch diesen von den Beklagten be- I. irf 11 ^ , haupteton Geschäftswillen nicht ermittelte Daran ist das Revisionsgericht gebunden» Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, warum die Revision gerade auf die Wert-verhältnisso auf dem Grund stücksmarkt abstellt, warum die heutigen "Wertvorstellungen" maßgebend sein sollen, und warum diese Wertveränderungon nur zu Gunsten der Erben und nicht zu Gunsten dor Vermächtnisnehmer von Einfluß sein sollen. Diese Überlegungen zeigen schon, daß es eine Fülle verschiedener Auslegungsmöglichkeiten bei dieser Vertragslücke gibt, auf die es aber nicht ankommt, da im Revisionsverfahren die durch den Ü?atrichter gewonnene Auslegung maßgebend bleibt, wenn sie - wie hier - durch Rechtsfehler nicht beeinflußt ist. Ille Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werdene Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Keßler Dr. Reinhardt