Etwa seit dem Jahre 1950 traten in der Kanalstraße, namentlich nahe dem Haus der Klägerin, des öfteren bei starken Regenfällen Überschwemmungen auf, wobei das Wasser aus den Kanal Schächten quoll. Nach einer solchen Überschwemmung im Juli 1956 errichtete die Beklagte, die sich vorher mit dem Wasserwirtschaftsamt II in Düsseldorf in Verbindung gesetzt hatte, als Sofortmaßnahme mit einem Kostenaufwand von annähernd 20.000,— DM am Ochsenpfuhl ein offenes Rückhaltebecken, das die bei starken Regenfällen über das Fassungsvermögen des Kanals hinausgehenden Wassermassen auffangen sollte. Die Klägerin v/ill bei dieser Überschwemmung dadurch, daß aus dem Kanal infolge Rückstaus zusätzlich Wasser und Schmutz auf ihr Grundstück gedrückt worden sei, einen Sachschaden von 5.500,— DM erlitten haben. Die Kanalanlage in der Friedrichstraße sei nie gereinigt und auf' eine etwaige Verstopfung untersucht worden» Das hierin liegende Verschulden der Beklagten werde auch dadurch nicht aus geräumt, daß die Beklagte nach einer Überschwemmung im Jahre 1936 sich an das Wasserwirtschaftsamt gewendet und sodann das Rückhaltebecken angelegt habe» Die Beklagte hätte sich nämlich mit dem Sachverständigen Dr« Schulze-Dirks ins Benehmen setzen müssen, der im Jahre 1953 ihren neuen Kanalisationsplan aufgestellt habe; die Beklagte habe auch schwerlich dem WasserwirtSchaftsamt die Verhältnisse, insbesondere die Häufigkeit der Überschwemmungen, zutreffend und erschöpfend geschildert; zudem habe sie, entgegen den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts, das Rückhaltebecken nur mit einer Oberfläche von 648 qm, statt 1040 qm errichtet und zu ihm Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 0'v50 statt 1 m verlegt. § 1004 BGB), daß bei besonders starken Regenfällen zusätzlich Wasser und Schmutz, die aus der Kanalanlage austräten, das Grundstück der Klägerin beeinträchtigten. Bas Verschulden der Beklagten sieht es darin, daß die Beklagte eine Kanalanlage geschaffen und belassen habe, die - bei gehöriger Sorgfalt von vornherein erkennbar, auch von der Beklagten seit Jahrzehnten erkannt - das Grundstück der Klägerin bei besonders starken Regenfällen in der angedeuteten Weise beeinträchtige« Bie Beklagte könne sich - hierzu macht das angefochtene Urteil nähere Ausführungen - auch nicht damit entlasten, daß sie das keine durchgreifende Abhilfe bringende Rückhaltebecken angelegt habe» Sie könne sich angesichts dessen, daß sie um die Mißstände seit Jahrzehnten gewußt habe, nicht mit finanziellen Schwierigkeiten entschuldigen« Selbst bei dem Fehlen eines Verschuldens müsse die Beklagte überdies der Klägerin Ersatz leisten und zwar als eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff, dies, weil sie im gesamtstädtischen Belang eine mangelhafte Kanalanlage Betrieben und der Klägerin zugemutet habe, bei einem überstarken Regen die von dieser behaupteten Folgen hinzunehmen; die durch das Austreten von Kanalwasser am 2. Es mag dabei auf sich beruhen, ob die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs« 1 oder nach § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit der als Schutzvorschrift angesprochenen Bestimmung des § 1004 BGB zu beurteilen ist oder, ausgehend von der Erwägung, daß die Beklagte bei dem Bau und Betrieb der Kanalanlage in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schlichthoheitlich tätig geworden ist, nach § 839 BGB i.V«m« Art« 34 GG. Denn gleichviel, wie die Haftungsgrundlage bestimmt wird, findet die Pflicht der Beklagten zur Sicherung der Anlieger vor dem Austreten von Wasser und Schmutz aus der Kanalisations-anlage ihre Grenzen an dem, was der Beklagten objektiv zu demutbar ist« Bas hat der Senat für ähnliche Sicherungspflichten aus § 823 BGB wiederholt ausgesprochen, u.a. für die Haftung des für einen öffentlichen Weg Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber den Verkehrsteilnehmern, für die Haftung einer Gemeinde als Veranstalterin eines Volksfestes gegenüber Festbe-Suchern (vgl. Juli 1958, durch Austreten von Wasser aus dem Kanal zu einer Überschwemmung gekommen; an jenem Tage seien aber innerhalb weniger Minuten als katastrophales Ereignis 47 mm Regen auf den Quadratmeter gefallen. Die Klägerin hatte zwar behauptet, auch nach der Anlegung des Rückhaltebeckens sei in mehreren, nicht als Katastrophe anzusprechenden Fällen Wasser aus den Kanalschächten getreten. Schädliche Auswirkungen eines solchen Ereignisses auf das Grundstück der Klägerin, so wie sie hier behauptet worden sind, mit dem dazu erforderlichen hohen Kostenaufwand durch entsprechende Abmessungen der Kanalanlage oder ihren weiteren Ausbau zu verhindern, hat der Beklagten nicht zugemutet werden können. Nach der Richtung, daß die Beklagte durch verhältnismäßig einfache Maßnahmen das Eindringen von Kanalv/asser auf das Grundstück der Klägerin hätte abwehren können, spricht sich das angefochtene Urteil nicht aus. wenn die Behauptungen der Klägerin sich bewahrheitet, auch nach der Anlegung des Rückhaltebeckens sei es in mehreren, nicht als einmalige Katastrophe zu bezeichnenden Bällen zu dem Austritt von Wasser und Schmutz aus der Kanalanlage und dadurch zu Überschwemmungen ihres Grundstücks gekommen. Denn grundsätzlich ist die Beklagte, wenn sie eine Kanalisationsanlage geschaffen hat und betreibt, für verpflichtet zu halten, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß nicht nur bei leichten, sondern auch bei starken Regenfällen Wasser und Schmutz aus der Anlage auf ein Ahliegergrundstück Übertritt sei es durch das Anlagesystem unmittelbar oder über die Erdoberfläche hinweg. § 1004 BGB, und sicht man in ihm demgemäß nichts anderes als einen abgeschwächten Eigentumsfreiheitsanspruch, so hätte er zur Voraussetzung, daß vor Eintritt des Schadens bereits eine unzulässige Einwirkung stattgefunden hat und weitere unzulässige Einwirkungen zu besorgen sind* Daran aber fehlt es, wenn man der Einlassung der Beklagten folgt« 628 ff; Schack JR 1958, 207; Hubmann JZ 1958, 489, 491), sondern unter dem Blickwinkel eines von der Beklagten zu verantwortenden Eingriffs in das Eigentum der Klägerin und eines durch ihn der Klägerin auferlegten besonderen Opfers, so ist zu bedenken: Bei der Enteignung besteht eine gewisse Opfergrenze, die überschritten sein muß, bevor eine wirtschaftlich vernünftige Betrachtungsweise die Polgen einer behördlichen Maßnahme als Sonderopfer, nämlich als eine fühlbare Beeinträchtigung von Vermögenswerten bewertet* Eine wirtschaftlich geringfügige Beeinträchtigung vermag einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht zu begründen (Urt. v« 30. Mai I960 III ZR 97/59 in MDR I960, 1000)« Nun befindet sich das Grundstück der Klägerin nach dem angefochtenen Urteil in einem besonders tief gelegenen Gelände des Gebiets der Beklagten und ist dadurch ohnehin der Gefahr ausgesetzt, bei besonders starken Regenfällen durch Ansammeln und Eindringen von Regenwasser Peuchtigkeitsschäden zu erleiden« Ist es sonach bereits nicht zu halten, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt hat, so braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob dem Anspruch nicht auch entgegensteht, daß das Schadensbild sein bestimmendes Gepräge durch eine Naturkatastrophe finde, die die Klägerin letztlich infolge der tiefen Lage ihres Grundstücks getroffen habe, und es nicht Sinn des Instituts des Entschädigungsanspruchs sei, in diesem Palle die Schadensfolgen von einem einzelnen auf die Allgemeinheit zu verlagern«
Ill ZR 37/60 Verkündet am 27» März 1961 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2142 010 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Stadt Kl vertreten durch den Hat der Stadt Beklagte, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen die ausbesitzerin Gertrud w| *itz W Ka^Bstraße geb Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br« hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1961 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Prof. Br. Geiger sov/ie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7. Januar I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hat in dem tiefer gelegenen Ortsteil MGenendM der beklagten Stadt in der Nähe der früheren Viehtränke "Ochsenpfuhl" ein nach ihrer Behauptung vor 90 Jahren, nach der Beklagten vor 200 Jahren gebautes Haus, Ka^^straße als Eigentümerin inne. In der Straße hat die Beklagte im Jahre 1907 einen Abwasserkanal mit einer Rohrmasse von 50/75 cm Eiform verlegt . Der Kanal mündete ursprünglich in den Ochsenpfuhl als offenes Sammelbecken und wurde im Jahre 1928 an das weiter ausgebaute Kanalnetz (Post-, Feld- und Friedrichstraße) angeschlossen. Etwa seit dem Jahre 1950 traten in der Kanalstraße, namentlich nahe dem Haus der Klägerin, des öfteren bei starken Regenfällen Überschwemmungen auf, wobei das Wasser aus den Kanal Schächten quoll. Nach einer solchen Überschwemmung im Juli 1956 errichtete die Beklagte, die sich vorher mit dem Wasserwirtschaftsamt II in Düsseldorf in Verbindung gesetzt hatte, als Sofortmaßnahme mit einem Kostenaufwand von annähernd 20.000,— DM am Ochsenpfuhl ein offenes Rückhaltebecken, das die bei starken Regenfällen über das Fassungsvermögen des Kanals hinausgehenden Wassermassen auffangen sollte. Gleichwohl kam es am 2. Juli 1958 in der Kanalstraße wieder zu einer Überschwemmung, bei der das Haus der Klägerin erheblich betroffen wurde und das Wasser bis zur Kcllerdecke stieg. Die Klägerin v/ill bei dieser Überschwemmung dadurch, daß aus dem Kanal infolge Rückstaus zusätzlich Wasser und Schmutz auf ihr Grundstück gedrückt worden sei, einen Sachschaden von 5.500,— DM erlitten haben. Sie müsse diese Summe für die notwendig gewordene Herstellung der Fußböden, für die Fundamentierung einer Zwischenwand, die Isolierung der Außenwände, für bestimmte Anstricharbeiten und für Tapezieren, für das Gangbarmachen von Fenstern und Türen aufwenden. Den Be- 3 trag von 5»500,— DM mit Zinsen verlangt sie, nachdem sie im ersten Hechtszug als Teilhegehren nur 4«000,— DM gefordert hatte, von der Beklagten ersetzt» Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Aus den Kanalsehöchten, von denen sich einer vor ihrem Haus, ein anderer 10 bis 20 m entfernt befinde, wie aus den einzelnen Senken des Kanals trete bei jedem stärkeren Regenfall, bei starkem Segen in Form eines springbrunnenartigen Wasserstrahls bis zu 1 m Höhe, während des Regens und bis zu 20 Min. danach Abwasser mit Unrat und Schmutz aus und überschwemme nicht nur ihr Grundstück, sondern auch höher gelegene NachbargrundstUcke und ansteigende Straßen» Dieser Mißstand, dem die Beklagte seit Jahrzehnten schuldhaft zusehe, ohne wirksame Abhilfe zu schaffen, gehe auf eine verfehlte Anlage und unzulängliche Unterhaltung, wie auf eine von der Beklagten zu verantwortende Überbelastung des zu engen Kanals in der Kanal-, Feld- und Friedrichstraße zurück» Bereits zur Zeit der Errichtung der Anlage habe die Größe der Kanalrohre kaum ausgereicht; später seien in der sich vergrößernden Gemeinde zahlreiche neue Betriebe und Wohnhäuser an den Kanal angeschlossen und ein Versickern des Regenwassers ausschließende Straßenasphaltierungen vorgenommen worden, ohne daß dem die Kanalisation in der gebotenen Weise angepaßt worden wäre. Die Kanalanlage in der Friedrichstraße sei nie gereinigt und auf' eine etwaige Verstopfung untersucht worden» Das hierin liegende Verschulden der Beklagten werde auch dadurch nicht aus geräumt, daß die Beklagte nach einer Überschwemmung im Jahre 1936 sich an das Wasserwirtschaftsamt gewendet und sodann das Rückhaltebecken angelegt habe» Die Beklagte hätte sich nämlich mit dem Sachverständigen Dr« Schulze-Dirks ins Benehmen setzen müssen, der im Jahre 1953 ihren neuen Kanalisationsplan aufgestellt habe; die Beklagte habe auch schwerlich dem WasserwirtSchaftsamt die Verhältnisse, insbesondere a die Häufigkeit der Überschwemmungen, zutreffend und erschöpfend geschildert; zudem habe sie, entgegen den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts, das Rückhaltebecken nur mit einer Oberfläche von 648 qm, statt 1040 qm errichtet und zu ihm Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 0'v50 statt 1 m verlegt. Das Becken rufe einen Rückstau hervor und habe, ohne daß die Beklagte daraufhin etwas veranlaßt habe, statt zu einer Besserung in Wirklichkeit zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt. Während vor der Errichtung des Beckens das ausgetretene Wasser etwa 1/4 Stunde nach dem Ende des Regens in den Kanal zurückgeflossen sei, bleibe es nunmehr etwa eine stunde lang auf der Straße stehen. Die Überschwemmungen würden noch dadurch gefördert, daß die Fahrdecke der Kanalstraße seit dem Jahre 1914 um 60 bis 70 cm höher gelegt worden sei, so daß schon bei geringen Überschwemmungen das Wasser in das Haus der Klägerin und in andere Häuser flute. Ein geregelter Abfluß der Abwässer wäre nur dann erreicht worden, wenn die Beklagte parallel zu dem vorhandenen Kanal im Genend einen 1200 m langen zweiten Kanal gelegt hätte. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage erstrebt. Sie ist der Darstellung der Klägerin entgegengetreten und hat ihrerseits vorgetragen: Nach dem Bau des Rückhaltebeckens trete bei wolkenbruchartigen sommerlichen Regengüssen gelegentlich für kurze Zeit Wasser aus den KanalSchächten der Kanalund Feldstraße aus. Eine solche Erscheinung werde bei der Abmessung städtischer Kanalisationsanlagen allgemein in Kauf genommen. Am 2» Juli 1958 seien aber innerhalb weniger Minuten 47 mm/qm Regen gefallen. Damals hätten auch in anderen Straßen und in anderen 5 Gemeinden Keller unter Wasser gestanden und hätte auch eine überdimensionale Kanalisationsänlage nichts geholfen« Pie Überschwemmungen im Ortsteil' Genend beruhten im wesentlichen darauf? daß oberirdisches Wasser zu dem natürlichen Tiefpunkt des Stadtgebietes ströme? und hätten auf diese Weise schon immer stattgefunden« Sie selbst haben den Kanal unter Berücksichtigung einer fortschreitenden Bebauung und Asphaltierung fachgerecht verlegt und ihn mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln in einem ordentlichen? keinen schadenstiftenden Zustand erhalten« Was den Bau des Rückhaltebeckens betreffe? so habe sie sich mit dem Rat des Wasserwirtschaftsamts begnügen dürfen und sich nicht mehr an Br. Schulze-Pirks zu wenden brauchen? nachdem dieser bei seiner Planung im Jahre 1933 eine Abhilfe, wenn überhaupt? so nur in dem Bau eines Parallelkanals gesehen habe« Sie habe das Wasserwirtschaftsamt über alle Einzelheiten unterrichtet und das Becken, das sich als geeignete Maßnahme erwiesen habe? entsprechend den Vorschlägen des Amts mit einem Aufwand von 20-000,;— BM geschaffen. Der von der Klägerin erwähnte Parallelkanal müßte - vorerst völlig unwirtschaftlich - durch unerschlossenes Gelände geführt werden, verspreche zudem keinen sicheren Erfolg und erfordere einen Kostenaufwand von annähernd 250.000,— BM. Ein solcher - überdies vielleiöht nutzloser und gegenwärtig lediglich im Interesse allein der Klägerin und ihrer unmittelbaren Hachbarn gelegener-Aufwand sei ihr im Hinblick auf ihre beschränkten Mittel und ihre umfangreichen sonstigen Aufgaben nicht anzusinnen. Von dem abgesehen, würden bei genügender Vorsorge der Klägerin auch bei den stärksten Regenfällen keine Wasserschäden in ihrem Hause auf treten; das Haus der Klägerin habe aber keinerlei Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Wasser, obwohl schon sein Erbauer damit habe rechnen müssen, daß an I 6 diesem Tiefpunkt Wasser sich ansammeln und in das Gebäude eindringen werde«. Vorsorglich hat die Beklagte auch bestritten? daß die angerichteten Schäden die von der Klägerin behauptete Höhe erreicht hätten* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den erweiterten Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision strebt die Beklagte dio Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entacheidungsgründe: Bas Berufungsgericht meint, es sei für die Klägerin unzu demutbar und die Beklagte sei dafür schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs« 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB), daß bei besonders starken Regenfällen zusätzlich Wasser und Schmutz, die aus der Kanalanlage austräten, das Grundstück der Klägerin beeinträchtigten. Bas Verschulden der Beklagten sieht es darin, daß die Beklagte eine Kanalanlage geschaffen und belassen habe, die - bei gehöriger Sorgfalt von vornherein erkennbar, auch von der Beklagten seit Jahrzehnten erkannt - das Grundstück der Klägerin bei besonders starken Regenfällen in der angedeuteten Weise beeinträchtige« Bie Beklagte könne sich - hierzu macht das angefochtene Urteil nähere Ausführungen - auch nicht damit entlasten, daß sie das keine durchgreifende Abhilfe bringende Rückhaltebecken angelegt habe» Sie könne sich angesichts dessen, daß sie um die Mißstände seit Jahrzehnten gewußt habe, nicht mit finanziellen Schwierigkeiten entschuldigen« Selbst bei dem Fehlen eines Verschuldens müsse die Beklagte überdies 7 der Klägerin Ersatz leisten und zwar als eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff, dies, weil sie im gesamtstädtischen Belang eine mangelhafte Kanalanlage Betrieben und der Klägerin zugemutet habe, bei einem überstarken Regen die von dieser behaupteten Folgen hinzunehmen; die durch das Austreten von Kanalwasser am 2. Juli 1953 stattgefundene Beeinträchtigung stelle eine die Grenzen des Zulässigen überschreitende, die Klägerin ungleich belastende Einwirkung dar« Mit dieser Begründung kann indessen das angefochtsne Urteil nicht gehalten werden« Es mag dabei auf sich beruhen, ob die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs« 1 oder nach § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit der als Schutzvorschrift angesprochenen Bestimmung des § 1004 BGB zu beurteilen ist oder, ausgehend von der Erwägung, daß die Beklagte bei dem Bau und Betrieb der Kanalanlage in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schlichthoheitlich tätig geworden ist, nach § 839 BGB i.V«m« Art« 34 GG. Denn gleichviel, wie die Haftungsgrundlage bestimmt wird, findet die Pflicht der Beklagten zur Sicherung der Anlieger vor dem Austreten von Wasser und Schmutz aus der Kanalisations-anlage ihre Grenzen an dem, was der Beklagten objektiv zu demutbar ist« Bas hat der Senat für ähnliche Sicherungspflichten aus § 823 BGB wiederholt ausgesprochen, u.a. für die Haftung des für einen öffentlichen Weg Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber den Verkehrsteilnehmern, für die Haftung einer Gemeinde als Veranstalterin eines Volksfestes gegenüber Festbe-Suchern (vgl. BOHZ 31, 73; MDR I960, 32; 1959, 466). Für die in Rede stehende Sicherungspflicht gilt nichts anderes. \ -1J Dieser Beschränkung trägt das angefochtene Urteil keine Rechnung. Die Beklagte hatte, worauf die Revision mit Recht mit einer Rüge aus § 286 ZPO hinweist, vorgetragen, nach der Anlegung dos Rückhaltebeckens im Jahre 1956 sei es nur in einem einzigen Palle, nämlich am 2. Juli 1958, durch Austreten von Wasser aus dem Kanal zu einer Überschwemmung gekommen; an jenem Tage seien aber innerhalb weniger Minuten als katastrophales Ereignis 47 mm Regen auf den Quadratmeter gefallen. Dabei ist der Vortrag der Beklagten, wenn man die von der Revision herangezogenen Schriftsatzstellen im Zusammenhang würdigt, dahin zu verstehen, daß die angegebene Regenmenge (auch) in dem Einzugsgebiet der Kanalanlage im Ortsteil Genend gefall len sei. Die Klägerin hatte zwar behauptet, auch nach der Anlegung des Rückhaltebeckens sei in mehreren, nicht als Katastrophe anzusprechenden Fällen Wasser aus den Kanalschächten getreten. Das angefochtene Urteil enthält hierüber aber keine tragfähige Feststellung, so daß für die revisionsmäßige Behandlung die von der Beklagten vorgetragene einmalige Überschwemmung am 2« Juli 1958 unterstellt werden muß. Wäre aber damals cino Niederschlagsmenge von 47 mm/qm gefallen, so wäre dies auf den ersten Blick in der Tat ein ganz vereinzeltes, außergewöhnliches Naturereignis. Schädliche Auswirkungen eines solchen Ereignisses auf das Grundstück der Klägerin, so wie sie hier behauptet worden sind, mit dem dazu erforderlichen hohen Kostenaufwand durch entsprechende Abmessungen der Kanalanlage oder ihren weiteren Ausbau zu verhindern, hat der Beklagten nicht zugemutet werden können. Nach der Richtung, daß die Beklagte durch verhältnismäßig einfache Maßnahmen das Eindringen von Kanalv/asser auf das Grundstück der Klägerin hätte abwehren können, spricht sich das angefochtene Urteil nicht aus. Der Klagegrund der unerlaubten Handlung rechtfertigt demnach bei Zugrundelegung der im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen den Klageanspruch nicht. Anders mag es sein. 9 wenn die Behauptungen der Klägerin sich bewahrheitet, auch nach der Anlegung des Rückhaltebeckens sei es in mehreren, nicht als einmalige Katastrophe zu bezeichnenden Bällen zu dem Austritt von Wasser und Schmutz aus der Kanalanlage und dadurch zu Überschwemmungen ihres Grundstücks gekommen. Denn grundsätzlich ist die Beklagte, wenn sie eine Kanalisationsanlage geschaffen hat und betreibt, für verpflichtet zu halten, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß nicht nur bei leichten, sondern auch bei starken Regenfällen Wasser und Schmutz aus der Anlage auf ein Ahliegergrundstück Übertritt sei es durch das Anlagesystem unmittelbar oder über die Erdoberfläche hinweg. Auch ein Verschulden der Beklagten, wenn sie diese Vorkehrungen unterlassen hat, wird dann zu bejahen sein. Auf eine Entschädigungspflicht der Beklagten auf enteignungsgleichen Eingriff, auf die das Berufungsgericht hilfs-weise sein Erkenntnis stützt, brauchte dann nicht zurückgegriffen zu werden. Auch dieser Klagegrund kann im übrigen gegenwärtig nicht dazu führen, das angefochtene Urteil aufrecht zu erhalten (§ 563 ZPO). Zugunsten der Klägerin soll angenommen werden, daß sie einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff geltend gemacht hat. Ihr Vortrag ist freilich in die Richtung gegangen, die Erstellung eines parallolkanals zu dem vorhandenen Kanal sei eine zur Verhinderung ihrer Schäden tunliche Maßnahme gewesen; wenn dem so wäre, so erhebt sich die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Entschädigungsanspruch zustehen kann oder nur und zwar nur dann, wenn die tunliche Maßnahme schuldhaft unterlassen worden wäre, ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Der Klage steht aber auf jeden Fall folgendes entgegen: Knüpft man den Entschädigungsanspruch streng an das ursprüngliche Vorhandensein eines Abwehranspruchs, hier aus 10 § 1004 BGB, und sicht man in ihm demgemäß nichts anderes als einen abgeschwächten Eigentumsfreiheitsanspruch, so hätte er zur Voraussetzung, daß vor Eintritt des Schadens bereits eine unzulässige Einwirkung stattgefunden hat und weitere unzulässige Einwirkungen zu besorgen sind* Daran aber fehlt es, wenn man der Einlassung der Beklagten folgt« Betrachtet man dagegen den Entschädigungsanspruch nicht eng als einen abgeschwächten Eigentumsfreiheitsanspruch (vgl. hierzu Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 3« Auf!« § 43 D III 2 £ s. 628 ff; Schack JR 1958, 207; Hubmann JZ 1958, 489, 491), sondern unter dem Blickwinkel eines von der Beklagten zu verantwortenden Eingriffs in das Eigentum der Klägerin und eines durch ihn der Klägerin auferlegten besonderen Opfers, so ist zu bedenken: Bei der Enteignung besteht eine gewisse Opfergrenze, die überschritten sein muß, bevor eine wirtschaftlich vernünftige Betrachtungsweise die Polgen einer behördlichen Maßnahme als Sonderopfer, nämlich als eine fühlbare Beeinträchtigung von Vermögenswerten bewertet* Eine wirtschaftlich geringfügige Beeinträchtigung vermag einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht zu begründen (Urt. v« 30. Mai I960 III ZR 97/59 in MDR I960, 1000)« Nun befindet sich das Grundstück der Klägerin nach dem angefochtenen Urteil in einem besonders tief gelegenen Gelände des Gebiets der Beklagten und ist dadurch ohnehin der Gefahr ausgesetzt, bei besonders starken Regenfällen durch Ansammeln und Eindringen von Regenwasser Peuchtigkeitsschäden zu erleiden« Das Berufungsgericht nimmt denn auch eine Pflicht der Beklagten zur Wiedergutmachung nur insoweit an, als zusätzlich aus der Kanalanlage austretendes Wasser (zusammen mit Schmutz) das Grundstück der Klägerin beeinträchtigt habe« Über den Umfang des zusätzlichen Schadens läßt sich das Berufungsgericht nicht aus; es meint nur, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß durch das zusätzlich eingedrungene Wasser der Klägerin "irgendein Schaden" entstanden sei. Sö ist denn die Präge offen geblieben, ob die Klägerin überhaupt am 2* Juli 1958 einen die Opfergrenze übersteigenden entschädigungsfähigen Schaden erlitten hat. Hierbei kommt noch in Betracht, daß die Klägerin möglicherweise durch ihr zu demutbare Schutzmaßnahmen ihre Schäden erst rächt gering hätte halten können« Bas Berufungsgericht hält zwar der Klägerin zugute, der Sachverhalt habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß sie solche Maßnahmen schuldhaft unterlassen habe; die Annahme mag aber der Überprüfung bedürfen« Ist es sonach bereits nicht zu halten, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt hat, so braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob dem Anspruch nicht auch entgegensteht, daß das Schadensbild sein bestimmendes Gepräge durch eine Naturkatastrophe finde, die die Klägerin letztlich infolge der tiefen Lage ihres Grundstücks getroffen habe, und es nicht Sinn des Instituts des Entschädigungsanspruchs sei, in diesem Palle die Schadensfolgen von einem einzelnen auf die Allgemeinheit zu verlagern« Nach dem Gesagten kann das angefochtene Urteil nicht bei Bestand bleiben; andererseits kann die Klage auch nicht abgewiesen werden« Die Sache ist vielmehr zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzu- 12 verweisen o Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt« Br« Geiger Bundesrichter Br«Beyer Br« Hußla ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben« Br« Geiger Gähtgens Schäfer