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BGH · III ZR 37/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 37/56

Im Juni 1945 erhielt die Klägerin auf ihre persönliche Vorsprache von dem britischen Industrieoffizier mündlich und am 27» Juli 1945 auch schriftlich die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Baugeschäfts. daß das beklagte Amt verpflichtet sei, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verhaftung ihres Mannes im Jahre 1945 und seinen dadurch verursachten Tod im Jahrd 1946 sowie durch die Schließung des Geschäftes der Firma Gregor 0^1 im Jahre 1945 entstanden sei. Nachdem der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28* Dezember 1951 erklärt , daß sie nunmehr zur Leistungsklage üb ergehe und von ihrem Schaden einen Teilbetrag von 5*000 IM geltend mache. Nur mit diesem auf Verurteilung des beklagten Amtes zur Zahlung von 5.000 DM lautenden Antrag hat die Klägerin vor dem Landgericht verhandelt. Das beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat gegenüber dem Klagevorbringen geltend gemacht£ R^HHl habe die Festnahme des Ehemannes der Klägerin nicht veranlaßt. festzustellen,J daß das beklagte Amt verpflichtet ist, der Klägerin über den Betrag von 5.000 DM hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verhaftung ihres Ehemannes im April 1945 und durch die Schließung seltnes Baugeschäftes im mai 1945 entstanden ist und noch entstehen wird. 2. dias beklagte Amt zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz für die Geschäftsschließung den Betrag Von 2.500 nebst Zinsen seit KlageZustellung zu befahlen, ferner festzustellen, daß das beklagte Amt Verpflichtet ist, der Klägerin über den Betrag von 2.500 UM hinaus allen weiteren Schaden, der durch die Schließung des Baugeschäfts im Mai 1945 entstanden ist und noch entstehen wird, bis zu dem Höchstbetrage von 5j0.000 Eli zu bezahlen. Zwar sei das Geschäft ihres Ehemannes auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen worden; aber ausweislich der Verträge und der dazu gehörigen Eröffnungsbilanz .seien die hier geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht in die Gesellschaft eingebracht worden. Die Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Verhaftung ihres Ehemannes auf eine Denunziation des B^MP zu~ rückzuführen sei., Ferner sei deit Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Balles und unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, daß von Seiten des Majozs im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Anwesens Opf^als Truppenunterkunft eine Weisung gegeben worden sei, die, wenn sie auch nicht als Anordnung der endgültigen Geschäftsschließung gedacht gewesen sein möge, doch von den Zeugen BfHHP und (Dolmetscher) in diesem Sinne auf gef aßt worden sei und auch ohne Verschulden so habe verstanden werden können, und daß RPHBP tya guten Glauben an eine solche Anordnung die Ob das Vorgehen von objektiv rechtswidrig gewesen sei, brauche nicht geprüft zu werden; denn selbst wenn das Handeln von nur auf einer schuldlos mißverstandenen Anordnung oder Äußerung des Stadtkommandanten beruht habe, sei es doch ^ine Maßnahme einer Behörde geblieben, die im Zusätzen hang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sei. Juli 1945 engeordnet worden sei und der von der Klägerin geltend gemachte Sachschaden auf diese Maßnahme zurückgeführt werde, handele es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG, für dessen Geltendmachung der ordentliche Hechtsweg ausgeschlossen sei. Die Trage der Beweislast stellt sich mithin erst, wenn das Berufungsgericht in den entscheidenden Tatfragen zu dem Ergebnis kommt, daß es sich trotz Prüfung aller Umstände kein abschließendes Urteil darüber bilden khnne, ob die Dafstellung der einen oder der anderen Partei richtig sei (Urt des Senats vom 5. Hier aber ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die entscheidende Frage, ob eine Anordnung zur Schließung des Geschäfts bekommen habe oder eine "Weisung” des vom Berufungsgericht im einzelnen: angp-gebenen Inhalts ergangen• ist» Auf die frage der Beweislast; kann es mithin insoweit gar nicht ankoiomen. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht auf den Bescheid der Besatz ung smac ht abgestellt und dazu im einzelnen aus ge führt g.Der Bescheid sei dahin erteilt? wortet worcen, so daß der Senat nunmehr nach Aufhebung des AHKGes Nr ;3 das Beweisergebnis frei zu würdigen und eigene Prüfungen darüber anausteilen habe, ob Major B(H|^ eine Anweisung iur Schließung des Geschäftes OflP erteilt habe oder nicht, - Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht mithin nicht darauf, daß es den Bescheid der Besabzungsmacht für verbindlich gehalten hat, so daß insoweit die Rüge der Revision ins Beere geht, Die Klägerin würde sich, wenn sie in dieser Richtung befragt worden wäre, auf eine solche Auskunft berufen haben, die!die Frage geklärt haben würde, daß zu den "zuständigen Stelleji" auch der Stadtkommandant gehört habe. zu den zuständigen Stellen gehört', so daß für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestand, die Klägerin gemäß § 139 ZPO zu befragen und ihr nohezulegen, die'Einholung einer Auskunft, mit der das Gegenteil bewiesen werden sollte, zu beantragen. Das Berufungsgericht hat die Frage, oh diese Erklärungen als Zeiagenbeweis gewertet werden durften, offen gelassen, ist aber^davon ausgegangen, daß Major fi^|p nur erklärt und bebchworen^habe, was er bei einer formgerechten Beweisaufnahme genau^erklärt haben würde und auch jetzt und in Zukunft erklären würde. Wenn aber das Berufungsgericht die Erklärungen des Major in denen die Klägerin eine vollgültige Zeugenaussage sehen wollte, auch tatsächlich wie eine Zeugenaussage gewürdigt hat , dann kann die Klägerin angesichts der Bestimmungen des § 295 ZPO jetzt nicht mehr mit der Verfahrensrüge, hätte nach den Vorschriften der ZPO vernommen werden müssen, gehört werden. mals gehört hat, kann von der Revision schon deswegen nicht mit Erfolg gerügt werden, weil die wiederholte Vernehmung gemäß § 598 ZPO ausschließlich im Ermessen des Berufungsgerichts stand. Mit den gegen die Glaubwürdigkeit diese« Zeugen erhobenen Bedenken hat das Berufungsgericht sich eingehend auseinandergesetzt (S 14- ff BU), und es kann danach in der unterbliebenen nochmaligen Anhörung des Zeugen ein Ermessens-fehler des Berufungsgerichts nicht gesehen werden. im Zusammenhang mit der Verhaftung des Ehemanns der Klägerin standen und die jetzt nach Einschränkung der Revision nicht mehr interessieren, beantragt und vorgesehen war* f) Ferner macht'die Revision geltend8 Der Inhalt der Strafakten gegen (7 Js 750/53 und 6 Js 582/54 der Staatsanwaltschaft1 in Münster) habe dem Berufungsgericht besondere Vorsicht bei der Würdigung der Aussage des nahe- g) Nach der Auffassung der Revision hätte das Berufungsgericht has dem Schreiben des an 0^^ vom 20. Das Berufungsgericht hat jedoch die der Klägerin von Besät-zungsoffizjieren zuteil gewordene Unterstützung keineswegs -unberücksichtigt gelassen, wie insbesondere die Ausführungen S 16 und 19 des Urteils zeigen. i) Schließlich stellt die Revision zur Nachprüfung, ob es mit Denk- und Erfahrungssätzen noch vereinbar sei, wenn das Berufungsgericht der wiederholten eidlichen Aussage des britischen Offiziers keinen Glauben schenke, während es dem Täter RPHP und seinen: Genossen ohne weiteres in ihrer Selbstverteidigung glaube. Im übrigen kann in der Würdigung, die das Berufungsgericht unter eingehender Abwägung des Bür und Wider dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich hat zuteil werden lassen, ein als Rechtsverletzung zu charakterisierender Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht gefunden werden. 3-) Erweisen sich somit die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts als unbegründet, dann hat auch der erkennende Senat davon auszugehen, daß entsprechend den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen von Seiten des Majors eine "Weisung" gegeben worden ist, die von dem damaligen Dolmetscher und von RflflBB) als Anordnung zur Schließung des Geschäfts O^B verstanden worden ist und auch so verstanden werden konnte, und daß b(BBB ^ 6uten Glauben an eine solche Anordnung die Verfügung vom 2. Ist das aber richtig, dann muß auch die verschuldensfrage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht dahin beurteilt werden, daß dem RflBBP aus dem Erlaß der Verfügung vom 2. “fei 1943 nicht der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung gemacht werden kann; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen und zuvor wiedergegebenen Feststellungen ist die Annahme, HQBB) habe bei Erlaß der Verfügung vom 2. Die Revision macht jedoch im Rahmen der Verschuldensfrage noch folgendes geltends Von RQHP sei zu verlangen gewesen, daß er sich für eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentum Bes Ehemanns dor Klägerin und für soine zeitliche Wenn .die Revision noch besonders geltend gemacht hat, daß R^HH^mit der Schließungsanordnung gegen die Bestimmungen des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung, von dem 0^0 betroffen gewesen sei, verstoßen habe, so ist demgegenüber zu sagen, daß irgend ein tatsächlicher Anhalt dafür nioht gegeben ist, daß R^^P überhaupt mit der Möglichkeit igerechnet habe oderhabe rechnen müssen, er setze eich dadurch, daß er der ihm vermeintlich erteilten Weisung naohkomm^, über Bestimmungen des Gesetzes Nr 52 hinweg. Mai 1945 einen entschädigungspflichtigen,rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff darstellt und das beklagte Amt als durch diesen Eingriff begünstigt anzusehen ist, kann dahinstehen» Denn selbst wenn man diese Frage bejahen müßte, so würde doch der zunächst entstandene Entschädigungsanspruch in einen Ersatzanspruch nach dem Dastenausgleichsgesetz Ubergegangen sein und als solcher vor den ordentlichen (Zivil-) Gerichten nicht verfolgt werden können. Nach den den erkennenden Senat für seine rechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils bindenden tatsächlichen Feststellungen dös Berufungsgerichts ist die - vermeintliche -Weisung des Majors ^^994 ,fim Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Anwesens 049 als Sruppenunterkunft M, mithin im Zusammenhang mit einem kriegerischen Einzelgeschehnis ergangen, und es handelt sich mithin, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, bei der Anordnung des damaligen AmtsbUrgermeisters vom 2. Mai 1945 um eine im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene behördliche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs 3 DAG» Zu den Sachen, deren Beschädigung, Zerstörung oder Y/egnahme nach dieser Vorschrift als Kriegssachschaden zu gelten hat, gehören nicht nur Sachen im streng Sache ^rechtlichen • Sinnei Vielmehr müssen dazu auch sonstige Vermögenswerte, die eigentumsmäßig genutzt werden und Gegenstand von Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen sein können, gerechnet werden, so daß auch das von der Anordnung vom 2.

Zitierte Normen: § 13 LAG § 598 ZPO
MajorgeltenEhemannesBerufungsgerichtAmtAnspruchKlägerinAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 37/56 ,
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•Verkündet laut Protokoll am 25. Juni 1957
FieBer, Justizangestellter	<
als Urkundsbeämter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes 1	In	dem	Hechtsstreit
 der Vitwe Paula
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 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbevoljLmächtigter* Rechtsanwalt WB -
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 das Amt Ibbenbüren, vertreten durch die AmtBvertretung,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 hat der III. [Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Veijhandlung vom 24./25. Juni 1957 unter Mit-
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Wirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Geiger sowie der Bundesridbter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Wolahy
•für Recht ernannt;
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Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Wes1;f.) vom 24. Hovember 1955 wird zurück-gewissen* I
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Bie Konten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand?
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 Der Ehemann der Klägerin, Bauingenieur Gregor Ofl|, betrieb in iflHHHi: ein Baugeschaff mit einer Zweigstelle in und mehreren auswärtigen Baustellen. Er wurde, nachdem	in	den	ersten	Tagen des April 1945 von
 alliierten Truppen besetzt worden war, am 22. iftpril 1945 durch Angehörige der britischen Feldpolizei festgenommen und in Internierungshaft verbracht.
Unter dem $. *ai 1945 erhielt die Firma Gregor 0O von dem beklagten Amt ein Schreiben, das von dem damaligen Amtsbürgermeister BdH unterzeichnet war und folgenden Vortlaut hatt^j
"Auf Anordnung des Herrn britischen Stadtkommandanten darf Ihr Betrieb unter keinen Umständen arbeiten. Sie wollen mir die Hamen der Arbeiter, die Sie noch beschäftigen, angeben, damit sie anderen Firmen zugewiesen werden. Erledigung bis heute nachmittag 4 Uhr."
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Auf Grund dieses Schreibens wurden die Arbeiter des
 Hauptgeschäfts alsbald anderen Firmen überwiesen. Am 4. kai 1945 wurden die Hohn- und Betriebsräume
 des Geschäftes
 sowie der Bauhof in
 mit
britischen Truppen belegt.
*
Im Juni 1945 erhielt die Klägerin auf ihre persönliche Vorsprache von dem britischen Industrieoffizier mündlich und am 27» Juli 1945 auch schriftlich die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Baugeschäfts.
Inzwischen war der Ehemann am 25. Juli 1945 krank aus der Internierung entlassen worden und in ein deutsches - Bazarett gekommen. Er blieb krank und starb am 15. Juni 1946. Die Klägerin ist seine alleinige Erbin. Die Firma Qflfe wurde im. Sommer 1947 in eine GmbH umgewandelt und
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ging im! Februar 1952 in Konkurs. Sie ist inzwischen im
 Handelsregister gelöscht.
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Hie Klägerin behauptet s . i
Hie yerhaftung ihres Ehemannes sei auf eine Denunziation des damaligen Amtsbürgermeisters P-dBl zurückzuführen. Infolgejder Internierung habe sich das Nierenleiden ihres Mannes verschlimmert, daß nach seiner Entlassung eine Operation nicht mehr möglich gewesen sei. Mithin sei der
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Tod ihros Ehemannes auf die Benunziation des EflHÜI, die eine Amtspflichtverletzung darstelle, zurückzuführen. Sie, Klägeriii, habe durch den Tod ihres Ehemannes ihren Unterhaltsanspruch gegen ihn verloren.
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Hie ijichließung des Geschäftes habe	ohne	Anordnung
 der Bes^tzungsmacht verfügt, um einem befreundeten Konkurrenzunternehmen die Konkurrenz des Geschäftes Oflfc vom Halse zu
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schaffeh. Infolge der GeschäftsSchließung und des Abzuges der Arbeiter hatten die Baustofflager an den Baustellen nicht mehr beaufsichtigt werden können; dadurch seien Plünderungen ijtnd Hiebstähle größten Ausmaßes ermöglicht worden. Infolgedessen habe das Baugeschäft nach der Y/iedereröffnung nicht mehr flott gemacht werden können. Burch die Machenschaften des	hätten ihr Ehemann, dessen Geschäft
 zusammehgebrochen sei, und sie, die ihren Ernährer verloren habe'}- eanen ganz erheblichen Schaden erlitten.
Hit ihrer am 31 • März 1951 beim Amtsgericht in Ibbenbüren e^ngereichten Klage hat die Klägerin zunächst die
 Feststellung verlangt,
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daß das beklagte Amt verpflichtet sei, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verhaftung ihres Mannes im Jahre 1945 und seinen dadurch verursachten Tod im Jahrd 1946 sowie durch die Schließung des Geschäftes der Firma Gregor 0^1 im Jahre 1945 entstanden sei.
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Nachdem der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28* Dezember 1951 erklärt , daß sie nunmehr zur Leistungsklage üb ergehe und von ihrem Schaden einen Teilbetrag von 5*000 IM geltend mache. Nur mit diesem auf Verurteilung des beklagten Amtes zur Zahlung von 5.000 DM lautenden Antrag hat die Klägerin vor dem Landgericht verhandelt.
Das beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat gegenüber dem Klagevorbringen geltend gemacht£ R^HHl habe die Festnahme des Ehemannes der Klägerin nicht veranlaßt. Die Schließung des Geschäftes sei auf Befehl des damaligen englischen Stadtkommandanten (Major B_ ) erfolgt. Im Übrigen seien alle Ansprüche der Klägerin verjährt .	,
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abge-
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wiesen.
, Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst ihren Anspruch auf Zahlung von 5.000 DM weiter verfolgt. Später hat sie sich jedoch eines GesamtSchadens von rund 5,000.000 DM berühmt und seit ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 1954
zusätzlich beantragt,
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festzustellen,J daß das beklagte Amt verpflichtet ist, der Klägerin über den Betrag von 5.000 DM hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verhaftung ihres Ehemannes im April 1945 und durch die Schließung seltnes Baugeschäftes im mai 1945 entstanden ist und noch entstehen wird.
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Ihren bezifferten Klageanspruch (5.000 DM)‘hat die Kläge-,2*1X1 f8l§endermaßen auf gegliedert s
1.1 1.250,- Dl{ als Schadensersatz für die Verhaftung Ihres Ehemannes als Rechtsnachfolgerin desselben,
2.	1.250,-	n	als	Schadensersatz	für	die	Verhaftung	ihres
 Ehemannes aus eigenem Recht,
3.	2.500,-	"	als	Schadensersatz	für	die	Geschäftsschlie-
ßung?
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soweit der Anspruch aus irgend einem der vorstehenden Gründe nicht berechtigt sein sollte, wird die jeweils nachstehende Anspruchsgrundlage ergänzend' herangezogen, im ifelle des Anspruchs zu 3) diejenige zu 1) und hilfsweise zu 2).
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Auf entsprechende Vorlage des Berufungsgerichts hat die Legal jjranch des Hohen Kommis.gars des Vereinigten Königreiches '' unter jlem 30. November 1954 folgenden Bescheid erteilt*
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’’Dem, damaligen Amtsbürgermeister von IflHHBH) ist von den zuständigen Behörden der Militärregierung am oder gegen den 2. mal 1945 keine Anordnung erteilt worden, die ihn anwies oder ermächtigte, die Baufirma Gregor 0^^ in	zu	schließen."
Das; Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufujag der Klägerin zurückgewieeen.
Gegpn das Berufungsurteil hat die Klägerin zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt. Mit Rücksicht auf daB ihr nujp beschränkt bewilligte Armenrecht hat die Klägerin ihr Rechtsmittel alsdann eingeschränkt. Sie beantragt
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l.djas Berufungsurteil aufzuheben, soweit der bezifferte Leistungsanspruch in Höhe von 2.500 UM als Schadensersatz für die Geschäfts Schließung’und der Feststel-ljungsantrag bezüglich des durch die Geschäftsschließung entstandenen Schadens in Höhe von 50.000 £M abgewiesen wurde,
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2. dias beklagte Amt zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz für die Geschäftsschließung den Betrag Von 2.500 nebst Zinsen seit KlageZustellung zu befahlen, ferner festzustellen, daß das beklagte Amt Verpflichtet ist, der Klägerin über den Betrag von 2.500 UM hinaus allen weiteren Schaden, der durch die Schließung des Baugeschäfts im Mai 1945 entstanden ist und noch entstehen wird, bis zu dem Höchstbetrage von 5j0.000 Eli zu bezahlen.
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3>as Beklagte -Amt bittet um Zurückweisung der Revision.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
 im wesentlichen ausgeführt t	.
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Die Klägerin sei zur Gelt endmachung der streithefangenen Ansprüche legitimiert. Zwar sei das Geschäft ihres Ehemannes auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen worden; aber ausweislich der Verträge und der dazu gehörigen Eröffnungsbilanz .seien die hier geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht in die Gesellschaft eingebracht worden.
Jedoch habe die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen
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ihrer Ansprüche huch in der Berufungsinstanz nicht dargetan.
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Die Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Verhaftung ihres Ehemannes auf eine Denunziation des B^MP zu~ rückzuführen sei.,
Ferner sei deit Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Balles und unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, daß von Seiten des Majozs im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Anwesens Opf^als Truppenunterkunft eine Weisung gegeben worden sei, die, wenn sie auch nicht als Anordnung der endgültigen Geschäftsschließung gedacht gewesen sein möge, doch von den Zeugen BfHHP und	(Dolmetscher)	in diesem Sinne auf gef aßt worden
 sei und auch ohne Verschulden so habe verstanden werden können, und daß RPHBP tya guten Glauben an eine solche Anordnung die
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Verfügung vom 2. Hai 1945 erlassen habe. Danach sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht gegeben.
Ob das Vorgehen von	objektiv rechtswidrig gewesen
 sei, brauche nicht geprüft zu werden; denn selbst wenn das Handeln von	nur auf einer schuldlos mißverstandenen
 Anordnung oder Äußerung des Stadtkommandanten beruht habe, sei es doch ^ine Maßnahme einer Behörde geblieben, die im Zusätzen hang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sei.
Da diese'Maßnahme vor dem 31. Juli 1945 engeordnet worden sei und der von der Klägerin geltend gemachte Sachschaden auf diese Maßnahme zurückgeführt werde, handele es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG, für dessen Geltendmachung der ordentliche Hechtsweg ausgeschlossen sei.
II.
Da die Klägerin in der Revisionsinstan* nach Einschränkung ihres Revisionsantrages ihre vermeintlichen Ansprüche aus der Verhaftung ihres Ehemannes nicht mehr weiter verfolgt, braucht auf die in diesem Zusammenhang zunächst erhobenen Re-visionsrtigen nicht mehr eingegangen zu werden.
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|	III.
1.) Im Rahmen der vom Berufungsgericht hinsichtlich der Geschäft ssdhließung getroffenen Entscheidung macht die Revision einmäL geltend, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hatie. Bei der Beweislasb geht es jedoch ausschließlich um die Fijage, zu Lasten welcher Partei es sich auswirkt, wenn eine besthmmte und wesentliche Tatfragen betreffende Behauptung unbewiesen geblieben ist. Die Trage der Beweislast stellt sich mithin erst, wenn das Berufungsgericht in den entscheidenden Tatfragen zu dem Ergebnis kommt, daß es sich trotz Prüfung aller Umstände kein abschließendes Urteil darüber bilden khnne, ob die Dafstellung der einen oder der anderen Partei richtig sei (Urt des Senats vom 5. November 1956 -Ixl ZR 76/55 - S 8/9). Hier aber ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die entscheidende Frage, ob eine Anordnung zur Schließung des Geschäfts bekommen habe oder
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nicht? nicht offen rieht ausdrücklich
 geblieben,:Vielmehr hat das Berufühg'aplW festgestellt? daß von Major B|
eine "Weisung” des vom Berufungsgericht im einzelnen: angp-gebenen Inhalts ergangen• ist» Auf die frage der Beweislast; kann es mithin insoweit gar nicht ankoiomen.
2 o )t Im übrigen greift die Revision die im Rahmender der Geschäftsschließung vom. Berufungsgericht getroffeneh;. Stellungen mit verschiedenen 7erfahrensrügen aihl :
s.) Die Revision macht zunächst: geltend,?, daß- da|;:.;.:ieruf^|:i-f gericht zu Unrecht von der Verbindlichkeit des.B;||eheide.s^fe;Jii der Besatzungsmacht ausgegangen sets.
.-^afist z-iar richtig:?- daß das Berufungsgericht:. ih^einer|:4|:ü ■^ntsc|teidungsgründen bemerkt hat? der Bescheid #er -H©hen^Ct9 Kommission sei an sich gemäß Artikel 2 Abs 1 des Überlei-.-•••• turgsvertrages (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30ffd Marz: !	-	RGBl	II, 4-05 -) trotz der Aufhebung des;; AHKUe^
Nr 13. verbindlich geblieben? und daß diese Auffassung im Widerspruch zu der vom erkennenden Senat in BG-IIZ 19? 253 (vgl auch die Entscheidung des IV„ Zivilsenats in BGHZ 20 30) vertretenen Auffassung steht. Damit ist aber für die vision nichts Entscheidendes gewonnen. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht auf den Bescheid der Besatz ung smac ht abgestellt und dazu im einzelnen aus ge führt g. Der Bescheid sei dahin erteilt? daß keine zuständige Behörde -:: der Militärregierung den RflHHlangewiesen oder ermächtigt habe? das Geschäft OQMPzu schließen. Zu den "zuständigen" Stellen aber habe der englische Stadtkommandant von Ibben-büren gerade nicht gehört. Ob aber eine unzuständige Stelle -insbesohdere der Major EflHIHl - eine SchlieiBungsanweisung :?erteiltfh.abe ? darüber■ besage der Bescheid nichts. Die'
Priffe-das Senats sei also mit dem Bescheid gar nicht beant-
 
wortet worcen, so daß der Senat nunmehr nach Aufhebung des AHKGes Nr ;3 das Beweisergebnis frei zu würdigen und eigene Prüfungen darüber anausteilen habe, ob Major B(H|^ eine Anweisung iur Schließung des Geschäftes OflP erteilt habe oder nicht, - Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht mithin nicht darauf, daß es den Bescheid der Besabzungsmacht für verbindlich gehalten hat, so daß insoweit die Rüge der Revision ins Beere geht,
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b)	Die Revision rügt weiter Verletzung des § 139 ZPO mit folgender Begründungs
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Bas Berufungsgericht habe eine Ergänzung der von ihm für unvollständig gehaltenen Auskunft der Besatzungsraacht anfordern müssen. Die Klägerin würde sich, wenn sie in dieser Richtung befragt worden wäre, auf eine solche Auskunft berufen haben, die!die Frage geklärt haben würde, daß zu den "zuständigen Stelleji" auch der Stadtkommandant gehört habe.
Biese Rüge kann nicht durchgreifen. Bie Klägerin selbst hatte von jlnfang an geltend gemacht (vgl u.a. S 3 des Schriftsatzes vom,27. August 1951), der Stadtkommandant Von I habe nicht! zu den zuständigen Stellen gehört', so daß für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestand, die Klägerin gemäß § 139 ZPO zu befragen und ihr nohezulegen, die'Einholung einer Auskunft, mit der das Gegenteil bewiesen werden sollte,
 zu beantragen.
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c)	Bie jweitere Rüge, Major E	habe	als	Zeuge	gehört
 werden müssen*kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
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Bie Klägerin hatte stets die Auffassung vertreten (so zuletzt noch! S 10 ff im Schriftsatz vom 17. November 1955), daß die vor einem englischen*Beamten abgegebenen eidlichen Erklärungen des Major B^HIHBl eine vollgültige Zeugenaussage

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darstellten. Das Berufungsgericht hat die Frage, oh diese Erklärungen als Zeiagenbeweis gewertet werden durften, offen gelassen, ist aber^davon ausgegangen, daß Major fi^|p nur erklärt und bebchworen^habe, was er bei einer formgerechten Beweisaufnahme genau^erklärt haben würde und auch jetzt und in Zukunft erklären würde. Wenn aber das Berufungsgericht die Erklärungen des Major	in	denen	die	Klägerin
 eine vollgültige Zeugenaussage sehen wollte, auch tatsächlich wie eine Zeugenaussage gewürdigt hat , dann kann die Klägerin angesichts der Bestimmungen des § 295 ZPO jetzt nicht mehr mit der Verfahrensrüge,	hätte	nach	den	Vorschriften
 der ZPO vernommen werden müssen, gehört werden.
d)	Daß das Berufungsgericht den Zeugen	nicht noch-
mals gehört hat, kann von der Revision schon deswegen nicht mit Erfolg gerügt werden, weil die wiederholte Vernehmung gemäß § 598 ZPO ausschließlich im Ermessen des Berufungsgerichts stand. Mit den gegen die Glaubwürdigkeit diese« Zeugen erhobenen Bedenken hat das Berufungsgericht sich eingehend auseinandergesetzt (S 14- ff BU), und es kann danach in der unterbliebenen nochmaligen Anhörung des Zeugen ein Ermessens-fehler des Berufungsgerichts nicht gesehen werden.
e)	Die Rüge der: Nichtanhörung des früheren Majors PtfBh fl^Rist schon deswegen gegenstandslos geworden, weil seine Vernehmung nur zu Fragen, die. im Zusammenhang mit der Verhaftung des Ehemanns der Klägerin standen und die jetzt nach Einschränkung der Revision nicht mehr interessieren, beantragt und vorgesehen war*
f)	Ferner macht'die Revision geltend8 Der Inhalt der Strafakten gegen	(7	Js	750/53	und	6 Js 582/54 der
 Staatsanwaltschaft1 in Münster) habe dem Berufungsgericht besondere Vorsicht bei der Würdigung der Aussage des	nahe-
gelegt und hätte es zur Erschöpfung a?JLer Beweismöglichkeiten
 veranlassen müssen» Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher. Richtung das Berufungsgericht noch weitere Beweismöglichkeiten hätte ersahöpfen sollen, zu demal es sich eingehend mit dem Inhalt der gesamten Strafakten auseinandergesetzt hat.
g)	Nach der Auffassung der Revision hätte das Berufungsgericht has dem Schreiben des	an 0^^ vom 20. April
1945 keine‘weittragenden’Schlüsse ziehen dürfen, weil es ein Rundschreiben an alle Baufirmen und nicht etwa eine besondere Freundlichkeit OPBfrgegenüber gewesen sei. Demgegenüber weist aber das beklagte Amt mit Recht darauf hin, daß die Behauptung, das Schreiben vom 20. April 1945 sei ein Rundschreiben an alle Baufirmenneu aufgestellt ist und mithin in der Revisionsin-stanz unberücksichtigt bleiben muß. Zudem wird dieses Schreiben vom Berufungsgericht im wesentlichen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der angeblichen Denunziation des Ehemannes der Klägerin d.urch RpjH^^ gewertet (S 7 BU).
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H) Die Revision rügt auch noch, das Berufungsgericht habe
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den von ihpt festgestellten Umstand, daß die Klägerin ständig durch Besatzungsoffiziere unterstützt werde, nicht beachtet. Das Berufungsgericht hat jedoch die der Klägerin von Besät-zungsoffizjieren zuteil gewordene Unterstützung keineswegs -unberücksichtigt gelassen, wie insbesondere die Ausführungen S 16 und 19 des Urteils zeigen.
i
i) Schließlich stellt die Revision zur Nachprüfung, ob es mit Denk- und Erfahrungssätzen noch vereinbar sei, wenn das Berufungsgericht der wiederholten eidlichen Aussage des britischen Offiziers keinen Glauben schenke, während es dem Täter RPHP und seinen: Genossen ohne weiteres in ihrer Selbstverteidigung
 glaube. Jedoch ist insoweit bereits der Ausgangspunkt der
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Revision nicht richtig. Es trifft keineswegs zu, daß das Beru-fungsgericht die Angaben des Majors Bp^l^ als unglaubwürdig angesehen hätte. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausge-
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gangen, "daß Major	nur erklärt und beschworen hat,
 was er voll und ganz mit seinem Gev/issen und seiner Erinnerung glaubte verantworten zu können". Im übrigen kann in der Würdigung, die das Berufungsgericht unter eingehender Abwägung des Bür und Wider dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich hat zuteil werden lassen, ein als Rechtsverletzung zu charakterisierender Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht gefunden werden. Der hier in Rede stehende Revisionsangriff richtet sich in Wirklichkeit lediglich gegen die der Revision verschlossene und ausschließlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung und Auswertung des Beweisergebnisses.
3-) Erweisen sich somit die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts als unbegründet, dann hat auch der erkennende Senat davon auszugehen, daß entsprechend den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen von Seiten des Majors	eine	"Weisung"	gegeben	worden	ist,
 die von dem damaligen Dolmetscher	und von RflflBB)
als Anordnung zur Schließung des Geschäfts O^B verstanden worden ist und auch so verstanden werden konnte, und daß b(BBB ^ 6uten Glauben an eine solche Anordnung die Verfügung vom 2. Mäi 1943 erlassen hat. Ist das aber richtig, dann muß auch die verschuldensfrage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht dahin beurteilt werden, daß dem RflBBP aus dem Erlaß der Verfügung vom 2. “fei 1943 nicht der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung gemacht werden kann; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen und zuvor wiedergegebenen Feststellungen ist die Annahme, HQBB) habe bei Erlaß der Verfügung vom 2. Mai 1943 das Bewußtsein gehabt, damit einer ihm durch sein Amt gebotenen
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Pflicht zuwiderzuhandeln, oder habe zu demindest mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und die Amtspfliohtverletzung in Kauf genommen!, nicht gerechtfertigt.
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Die Revision macht jedoch im Rahmen der Verschuldensfrage noch folgendes geltends Von RQHP sei zu verlangen gewesen, daß er sich für eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das
 Eigentum Bes Ehemanns dor Klägerin und für soine zeitliche
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und sachliche Begrenzung einsotzte- Er hätte klären müssen, welchon Zpeck und welche Bedeutung die Anweisung hatte, und hätte Gegenvorstellungen erheben müssen , um die Anweisung auf ein vernünftiges Maß zu beschränken ,
Mit diesen Angriffen aber wird die Revision der besonderen I>age»ß&r »ich die deutschen Beamten und Behörden in der allerersten Zeit nach dem Einrücken der alliierten Truppen gegen-
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übersahen^ nicht gerecht,'und sie will dem damaligen Amtsbürgermeie ter mehr an verantwortlichem Handeln abverlangen, als unter| den damals gegebenen Umständen einem Purchschnitts-beamten in seiner Stellung zugemutet werden konnte. Es mag sein, daß, etwaige Gegenvorstellungen bei Major B^HüB angesichts seiner wohlwollenden Einstellung,die dr im allgemeinen gegenüber der deutsche! Bevölkerung gezeigt haben soll, nicht ohne Erfolg geblieben wären. Jedoch kann einem Amtsbürgermeister, wenn er in dem hier maßgebenden Zeitpunkt (2. Mai ^945)> der noch vor dor Kapitulation des Reiches
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lag, einer ihm erteilten ’’Weisung" der hier in Redo stehenden Art eines Besatzungsoffiziers, nachkam, ohne dagegen Vorstellungen zi; erheben, nicht der Vorwurf gemacht werden, sich dadurch schuldhaft nicht an *das gehalten zu haben, was seine Amtspflicht ihm gebot. Wenn .die Revision noch besonders geltend gemacht hat, daß R^HH^mit der Schließungsanordnung gegen die Bestimmungen des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung, von dem 0^0 betroffen gewesen sei, verstoßen habe, so ist demgegenüber zu sagen, daß irgend ein tatsächlicher Anhalt dafür nioht gegeben ist, daß R^^P überhaupt mit der Möglichkeit igerechnet habe oderhabe rechnen müssen, er setze eich dadurch, daß er der ihm vermeintlich erteilten Weisung naohkomm^, über Bestimmungen des Gesetzes Nr 52 hinweg.
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Ein Amt shaft unjgsanspruch kann sonach der Klägerin nicht anerkannt werden» ohne daß die Frage der - teilweiaen Verjährung eines solchen .Anspruches noch geprüft zu werden brauchte»
IV.
Die Frage, ob die Anordnung der Geschäftsschließung vom 2. Mai 1945 einen entschädigungspflichtigen,rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff darstellt und das beklagte Amt als durch diesen Eingriff begünstigt anzusehen ist, kann dahinstehen» Denn selbst wenn man diese Frage bejahen müßte, so würde doch der zunächst entstandene Entschädigungsanspruch in einen Ersatzanspruch nach dem Dastenausgleichsgesetz Ubergegangen sein und als solcher vor den ordentlichen (Zivil-) Gerichten nicht verfolgt werden können.
Nach den den erkennenden Senat für seine rechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils bindenden tatsächlichen Feststellungen dös Berufungsgerichts ist die - vermeintliche -Weisung des Majors ^^994 ,fim Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Anwesens 049 als Sruppenunterkunft M,
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mithin im Zusammenhang mit einem kriegerischen Einzelgeschehnis ergangen, und es handelt sich mithin, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, bei der Anordnung des damaligen AmtsbUrgermeisters vom 2. Mai 1945 um eine im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene behördliche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs 3 DAG» Zu den Sachen, deren Beschädigung, Zerstörung oder Y/egnahme nach dieser Vorschrift als Kriegssachschaden zu gelten hat, gehören nicht nur Sachen im streng Sache ^rechtlichen • Sinnei Vielmehr müssen dazu auch sonstige Vermögenswerte, die eigentumsmäßig genutzt werden und Gegenstand von Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen sein können, gerechnet werden, so daß auch das von der Anordnung vom 2. Mai 1945 betroffene
 Baugeschäfi des JKh ernenne s der Klägerin als eingerichteter und frusgeübter Gewerbebetrieb als Sache im Sinne der hier interessierenden Vorschrift begriffen werden muß.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet, üie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin nach den Bestimmungen der §§ 566, 515 Abs 3,
97 ZRO zu tragen.
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