- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Dezember 1947 teilte der damalige Polizeichef dem Kläger mits September 1953 hat die Beklagte die Verfügung des Polizeichefs vom 30. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab Sie ist der Ansicht, daß die Verfügung des Polizeichefs vom 30* Dezember 1947 eine Versetzung des Klägers in den beamtenrechtlichen Kuhestand weder bezweckt noch bewirkt habe. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt der Kläger, der inzwischen mit Wirkung vom 1, August 1954 in den Ruhestand versetzt worden ist, seinen in diesem Rechtsstreit ausdrücklich nur auf Zahlung von Ruhegehalt gerichteten Anspruch unter Beschränkung auf die Zeit vom 1, Oktober 1949 bis 31. Es ist der Auffassung, daß der Polizeichef durch diese Verfügung nur den Bescheid des Pachausschusses durchführen, nicht aber von sich aus konstitutiv eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit den daran .geknüpftem' 'folgen aussprechen wollte« Nach dem Beschluß des Fachausschusses ist nicht die Zurruhesetzung des Klägers angeordnet, sondern lediglich erklärt worden, daß er für die Polizei nicht tragbar s.ei und ihm 50 der ihm zustehenden Pension gewährt werden sollen, Ob der Polizeichef daraufhin überhaupt eine Zurruhesetzung des Klägers mit den vollen sich aus dem Beamtenrecht ergebenden Wirkungen aussprechen konnte, obwohl der Kläger damals weder die Altersgrenze erreicht hatte noch dienstunfähig war, und ob dieser Verfügung nicht schon die zu ihrer Wirksamkeit nach § 163' DBG erforder-- liehe Form der Zustellung gefehlt hat, kann auf sich be--rtüien«. Dieser hat aber nach dem Wortlaut seines Entscheids nicht etwa die Pensionierung des Klägers angeordnet, sondern lediglich seine Verwendung im Polizeidienst für nicht tragbar erklärt und ihm eine Versorgung in Höhe von 50 % seiner Versorgung zugebilligt. G- 131 stehen ihm daher für die Zeit vor dem 1* April 1951 über die von der Beklagten anerkannten und bezahlten Bezüge hinaus keine Ansprüche zu> Eine dem Kläger insoweit günstigere landesrechtliche Regelung (§63 Abs 3 G 131) besteht nicht, Eür die Zeit ab 1, April 1951 regeln sich die Ansprüche des Klägers nach § 37 & 131.* Ob und inwieweit ihm hieraus unter Berücksichtigung von § 8 G 131 und § 2 des Entnazifizierungsabschlußgesetzes ah Über-gangsgeld mehr zusteht als das halbe Ruhegehalt, braucht nicht untersucht zu werden, da der Kläger seinen Anspruch in diesem Rechtsstreit ausschließlich $uf die Zahlung von Ruhegehalt beschränkt hat und es ausdrücklich abgelehnt hat, Übergangsgeld zu verlangen«
VST IJjL SL 57/54 Verkündet am 26» September 1955 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OtM V' '' PS. c* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oberst der Schutzpolizei i=Ro Hans M B Rü Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die ni Senat, vertreten durch ihren Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Pagendarm, Rietschel, Dr< Weber, Br. Wolany und Br» Beyer für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20, November 1955 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tra- gen, 1 t i ‘t < i !i: il! ;'!i‘ ?.1 Von Rechts wegen ! v ~ 2 - Tatbestands Der am flpt 1893 geborene Kläger trat ab 1 Ok- tober 1919 in den Dienst der HflMHBl Mizei; im April 1924 wurde er Beamter auf Lebenszeit, Zuletzt bekleidete er den Rang eines Oberst der Schutzpolizei. * Rach dem Zusammenbruch erklärte am 22. Dezember 1947 der Fachausschuß $ as soll 50 i<> der ihm zustehenden Pension gewährt werden. Für die Polizei ist er nicht tragbar, in der freien Wirtschaft kann sich M,-B> einer Betätigung seinen Fähigkeiten entsprechend unterziehen. Kategorie IV.# Am 30. Dezember 1947 teilte der damalige Polizeichef dem Kläger mits HHiermit wird Ihnen eröffnet, daß der Fachausschuß 5 a Ihnen durch Beschluß vom 22 . Dezember 1947 50 $ Pension zugebilligt hat * Sie werden daher mit Wirkung vom 1. Januar 1948 - unter Gewährung von 50 $ Ihres erdienten Ruhegehalts - in den Ruhestand versetzt. Die Höhe Ihrer Ruhegehaltsbezüge wird Ihnen vom Polizeiwirtschaftsamt schriftlich mitgeteilt ..M Ab 1, Januar 1948 erhielt der Kläger daraufhin die Hälfte des gesetzlichen Ruhegehalts. Am 23* September 1949 wurde der Kläger in Kategorie Y überführt. Ab 1* Januar 1953 erhält er auf Grund von § 37 G 131 in Verbindung mit § 2 Entnazifizierungsab-sohlußgesetz vom 4* Juli 1953 (GVB1 Hamb S 123) Übergangsgeld * Durch Schreiben vom 4. September 1953 hat die Beklagte die Verfügung des Polizeichefs vom 30. Dezember 1947 vorsorglich wieder aufgehoben« Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab >. * i i * * ■ > • h *» t, r J 1 I > 1 i . J » i -V J * ' J • 1 1 .* Oktober 1949 das bis 31» Dezember 1947 beamt enge set z-lich erdiente Ruhegehalt insoweit voll zu zahlen.; als ihm noch keine Zahlungen geleistet worden sind, Der Kläger ist d(e;r Auffassung, daß ihm auf Grund der am 30. Dezember 1947 ausgesprochenen Zurruhesetzung seit seiner Einstufung in Kategorie V, also ab 1, Oktober 1949;. das volle Euhegehalt zustehe. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Ansicht, daß die Verfügung des Polizeichefs vom 30* Dezember 1947 eine Versetzung des Klägers in den beamtenrechtlichen Kuhestand weder bezweckt noch bewirkt habe. Er könne daher als Oberst z-Wv. nur einen Anspruch auf Obergangsgeld stellen, der ihm ab 1, Januar 1953 auch bewilligt werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt der Kläger, der inzwischen mit Wirkung vom 1, August 1954 in den Ruhestand versetzt worden ist, seinen in diesem Rechtsstreit ausdrücklich nur auf Zahlung von Ruhegehalt gerichteten Anspruch unter Beschränkung auf die Zeit vom 1, Oktober 1949 bis 31. Juli 1954 weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht sieht in der Verfügung des Polizeichefs vom 30. Dezember 1947 keine Versetzung des Klägers in den beamtenrechtlichen Ruhestand. Es ist der Auffassung, daß der Polizeichef durch diese Verfügung nur den Bescheid des Pachausschusses durchführen, nicht aber von sich aus konstitutiv eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit den daran .geknüpftem' 'folgen aussprechen wollte« V I '' 4 ✓ ft * 4 I t Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet» Nach dem Beschluß des Fachausschusses ist nicht die Zurruhesetzung des Klägers angeordnet, sondern lediglich erklärt worden, daß er für die Polizei nicht tragbar s.ei und ihm 50 der ihm zustehenden Pension gewährt werden sollen, Ob der Polizeichef daraufhin überhaupt eine Zurruhesetzung des Klägers mit den vollen sich aus dem Beamtenrecht ergebenden Wirkungen aussprechen konnte, obwohl der Kläger damals weder die Altersgrenze erreicht hatte noch dienstunfähig war, und ob dieser Verfügung nicht schon die zu ihrer Wirksamkeit nach § 163' DBG erforder-- liehe Form der Zustellung gefehlt hat, kann auf sich be--rtüien«. Denn es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Polizeichef damit in der Tat damals nicht mehr wollte, als dem Entscheid des Fachausschusses zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dieser hat aber nach dem Wortlaut seines Entscheids nicht etwa die Pensionierung des Klägers angeordnet, sondern lediglich seine Verwendung im Polizeidienst für nicht tragbar erklärt und ihm eine Versorgung in Höhe von 50 % seiner Versorgung zugebilligt. Der Fachausschuß wollte also nicht mehr als die Wiederverwendung des Klägers im Polizeidienst untersagen, ihn gleichzeitig aber im Hinblick auf seine langjährige Dienstzeit nicht ohne jegliche Versorgung belassen» Daraus folgt, daß der Kläger trotz der Verfügung vom 30 , Dezember 1947 nicht als Ruhestandsbeamter, sondern als nicht wiederverwendeter Beamter anzusehen ist» Die am 4» September 1953 ausgesprochene Aufhebung der Verfügung vom 30«. Dezember 1947 wäre deshalb überhaupt nicht erforderlich gewesenf ihr kann also höchstens deklaratorische Bedeutung beigemessen werden. Als nicht wiedervezrwende.ter Beamter fällt der Klä-, ger unter den Personenkreis des Art 131 GrundG., Nach § 7 *.. i t ■> i : * < - I ' ♦ • v !«•* 1 4 \ $ V 'I G- 131 stehen ihm daher für die Zeit vor dem 1* April 1951 über die von der Beklagten anerkannten und bezahlten Bezüge hinaus keine Ansprüche zu> Eine dem Kläger insoweit günstigere landesrechtliche Regelung (§63 Abs 3 G 131) besteht nicht, Eür die Zeit ab 1, April 1951 regeln sich die Ansprüche des Klägers nach § 37 & 131.* Ob und inwieweit ihm hieraus unter Berücksichtigung von § 8 G 131 und § 2 des Entnazifizierungsabschlußgesetzes ah Über-gangsgeld mehr zusteht als das halbe Ruhegehalt, braucht nicht untersucht zu werden, da der Kläger seinen Anspruch in diesem Rechtsstreit ausschließlich $uf die Zahlung von Ruhegehalt beschränkt hat und es ausdrücklich abgelehnt hat, Übergangsgeld zu verlangen« Die Revision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO« Dr« Pagendarm Rietschel Br» Weber Wolany Dra Beyer