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BGH · III ZK 37/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 37/53

Mai 1945 erhielt er eine Urkunde mit den "Vorschriften für die Spitzen der deutschen Kommunal-* und Regierungsbehörden" ausgehändigt, welche einleitend den Satz enthielt: "Sie sind bis auf weiteres als Oberbürgermeister von Erlangen eingesetzt". Nachdem die Beklagte auf eine Zahlungsanforderung vom 10.August 1950 mehr als drei Monate nicht geantwortet hat, verlangt der Kläger nunmehr mit der Klage das Ruhegehalt für den Monat August 1950 und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 692,10 DM zu verurteilen. Br sei auch nach Ablauf der 10 Jahre, für die er ursprünglich gewählt worden sei, in seinem Amt geblieben, da die Dienstzeit der Zeitbeamten gesetzlich bis auf weiteres verlängert worden sei; eine Änderung in diesem Beamtenverhältnis sei durch die Militärregierung nicht herbeigeführt . worden; nach seiner Entfernung aus dem Amt sei der Kläger zu den unter Art 151 GrundG fallenden Personen zu zählen; das Gesetz zu Art 151 GrundG gebe ihm. Oberbürgermeister ein Recht auf Buhegehalt erworben, das durch die späteren Ereignisse nicht mehr berührt worden sei. Der Ansicht des Klägers, daß er einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben habe, kann aber nicht zugestimmt werden. 1. Die angeführte Vorschrift des §69 DGB gibt dem Zeitbeämten nicht einen Anspruch auf Ruhegehalt "mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist1*, sondern knüpft den Anspruch daran, daß der Beamte "in den Ruhestand getreten ist". Die Vorschrift des § 69 DBG, daß der Zeitbeamte kraft Gesetzes in den Ruhestand trete, sobald die Zeit, für die er ernannt worden ist, abgelaufen ist, hat nämlich ihre Wirksamkeit hinsichtlich der von der Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Zeitbeamten im Dienste der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11. Wegen dieser gesetzlichen Verlängerung der betreffenden Beamtenverhältnisse war ein Übertritt in den Ruhestand allein auf der Grundlage des Ablaufs der Zeit, für welche die hier in Frage kommenden Beamten ursprünglich ernannt wor- ‘ den waren, nicht mehr möglich. Revision verweist zur Stützung ihrer gegenteiligen Meinung - der Kläger habe bereits mit dem Ablauf des 29» März 1945 einen Ruhegehaltsanspruch erworben, der durch die späteren Ereignisse nicht mehr hätte berührt werden können - zu Unrecht auf Brand aaO S 146 und Nadler-Wittland, Deutsches Beamtehgesetz S 1228$ denn an diesen Stellen wird nur der Pall behandelt, daß ein Ruhestandsbeamter ein neues Amt erhalten hat, hier geht es aber um die Präge, ob der Kläger überhaupt in den Ruhestand getreten ist. Diese Präge muß aber nicht nur unter dem formalen Gesichtspunkt des Vorrangs der Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Zeitbeamten im Dienste der Gemeinden und Gemeindeverbände, die ein spezielles Recht enthält, vor der generellen Regel des § 69 DBG, sondern auch bei Berücksichtigung des Zweckes der genannten Verordnung, der Prinzipien des Beamtenrechts und der von den Parteien selbst ursprünglich eingenommenen Einstellung verneint werden. Im Balle der Wiederberufung eines Zeitbeamten war es aber nicht so, daß dieser Beamte zunächst aus dem ersten Amt in den Buhestand getreten und dann in ein neues Amt übernommen worden wäre, sondern es lag insgesamt nur ein und dasselbe einheitliche Beamtenverhältnis vor, wie dies durch die 2.DV0 zu dem deutschen Beamtengesetz vom 13« Oktober 1938 ausdrücklich klargestellt worden ist (vgl Ziff 2 »zu § 29"s "im Balle der Weiterführung des Amtes wird das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen"}. Es läßt sich auch nicht sagen, daß die hier behandelte Verordnung im vorliegenden Falle deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätte, weil sie nur aus fungen mit genauer Festlegung kriegsbedingten Erwägungen heraus erlassen worden sei und diesen nach dem Zusammenbruch von 1945 keine Bedeutung mehr beizulegen wäre. Es läßt sich auch nicht sagen, daß die hier behandelte Verordnung vor der Amtsenthebung des Klägers vom* 21. bb) Auch die spätere ‘‘Einsetzung11 des Klägers als Oberbürgermeister der beklagten Stadt hat nicht zur Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis geführt, weil dieses hierbei nicht “beendet“ worden ist. Oktober 1938$ denn dort wird nicht gesagt, daß das bisherige Beamtenverhältnis immer kraft Gesetzes dann beendet werde, wenn der Zeitbeamte mit einem neuen Amt betraut werde, * > sondern nur vorgeschrieben, daß das bisherige Beamtenverhältnis zu beenden und ein neues zu begründen sei, wenn “ein Beamter* auf Zeit zu dem Beamten auf' Lebenszeit oder auf Widerruf ernannt werden soll". Im vorliegenden Walle war aber mit der “Einsetzung* des Klägers als Oberbürgermeister durch die Militärregierung gar-nicht beabsichtigt, ein neues Beamtenverhältnis zu begründen, sondern es sollte nur der schon vorhandene Zustand, daß der Kläger in seiner beamtenrechtlichen Eigenschaft des rechtskundigen zweiten Bürgermeisters mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters betraut war, auch als weiterhin be- Daß auch der von der Militärregierung eingesetzte weitere Bürgermeister der Beklagten und der Kläger selbst nur von einer erneuten "kommissarischen" Beauftragung des Klägers mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters ausgegangen sind, ergibt sieh klar aus dem Schreiben des Bürgermeisters an den Kläger vom 30. Juli 1949; beide Schreiben heben übereinstimmend hervor, daß der Kläger vom Regierungspräsidenten mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters beauftragt und von der Militärregierung in dieser Stellung "bestätigt" worden sei. Beshalb kann die Meinung des Klägers, daß mit seiner "Einsetzung” als Oberbürgermeister durch die Militärregierung sein Beamten-verhäl.tnis als rechtskundiger zweiter Bürgermeister beendet worden sei* nicht als richtig anerkannt werden. Das ist aber, wie schon dargelegt, zu verneinen und deshalb kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger schon vor dem 8. Mit seiner tatsächlichen Entfernung vom Amt aus politischen Gründen hat der Kläger die Rechtsstellung ^eines unter Art 131 GrundG fallenden Beamten erworben; nach § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG könnte er für den Monat August 1950 kein Ruhegehalt verlangen, selbst wenn in der Zwischenzeit sein Beamtenverhältnis beendet worden wäre. Dem Kläger kann der geltendgemachte Anspruch aber auch nicht auf Grund der "Anstellungsbedingungen" vom 31. Auf jeden Fall setzt auch ein etwaiger vertraglicher Anspruch eines Beamten auf"Buhegehalt" voraus, daß das aktive Beamtenverhältnis beendet worden ist, weil dies zu dem Wesen des Buhegehaltsanspruches^gehört. die «wohlerworbenen Beamtenrechte", am zu einem anderen Ergebnis zu kommen« Weder das Gesetz (vgl § 44 DGO) noch der «Ansteilungsvertrag» haben äem Kläger ein unbedingtes Recht auf Ruhegehalt nach Ablauf von 10 Jahren Dienstzeit gegeben, sondern dieser Anspruch war von vornherein nur für den Rail vorgesehen, daß der Kläger nach Ablauf der genannten Zeit aus seinem Beamtenverhältnis in einer eine Versorgung begründen- . Ebenso kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger «zweifach« aus politischen Gründen gemaßregelt würde; denn es liegt nur ein Beamtenverhältnis vor, das dutch seine Dienstenthebung betroffen worden ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamteVerordnungZeitAnspruchOberbürgermeisterMilitärregierungBeamtenverhältnisKlägerAmtRevision

Volltext der Entscheidung

2532^89

III ZK 37/53
Verkündet am 29.November 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Dr. Herbert
 itraße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt	>	vertreten	durch	den
 Oberbürgermeister,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtvigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr. Geiger, sowie der .Bundesrichter Rietschel, Dr,Weber, Dr.Wolany und Dr.Hussla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. November 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Per Kläger, der schon seit dem 28. März 1930 als berufsmäßiger Stadtrat im Pienste der beklagten Stadt stand, wurde am 30. März 1935 auf die Pauer von 10 Jahren zu ihrem berufsmäßigen rechtskundigen zweiten Bürgermeister gewählt« Ab 1. Oktober 1944 war er mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters beauftragt. In dieser Eigenschaft wirkte er am 16.April 1945 bei der Übergabe , der Stacfe an die amerikanischen Truppen mit. Am gleichen Tage wurde er von dem örtlichen Kommandanten mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters beauftragt. Am 28. April 1945 wurde er durch die örtliche Militärregierung als Oberbürgermeister eingesetzt, am 4. Mai 1945 erhielt er eine Urkunde mit den "Vorschriften für die Spitzen der deutschen Kommunal-* und Regierungsbehörden" ausgehändigt, welche einleitend den Satz enthielt: "Sie sind bis auf weiteres als Oberbürgermeister von Erlangen eingesetzt". Am 21. Juli 1945 wurde er als ehemaliger PG auf Weisung der Militärregierung seines Amtes enthoben.
per Kläger ist der Ansicht , daß die Beklagte ihm aus seinem Amt . als berufsmäßiger rechtskundiger zweiter Bürgermeister Ruhegehalt zu zahlen habe* sein Ruhegehaltsanspruch sei weder durch seine spätere Einsetzung als Oberbürgermeister noch durch die Entfernung von diesem Amt berührt worden. Nachdem die Beklagte auf eine Zahlungsanforderung vom 10.August 1950 mehr als drei Monate nicht geantwortet hat, verlangt der Kläger nunmehr mit der Klage das Ruhegehalt
 für den Monat August 1950 und hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 692,10 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Sie bestreitet, daß der Kläger Buhegehaltsansprüche gegen sie erworben habe. Br sei auch nach Ablauf der 10 Jahre, für die er ursprünglich gewählt worden sei, in seinem Amt geblieben, da die Dienstzeit der Zeitbeamten gesetzlich bis auf weiteres verlängert worden sei; eine Änderung in diesem Beamtenverhältnis sei durch die Militärregierung nicht herbeigeführt . worden; nach seiner Entfernung aus dem Amt sei der Kläger zu den unter Art 151 GrundG fallenden Personen zu zählen; das Gesetz zu Art 151 GrundG gebe ihm. keinen Anspruch auf Buhegehalt.
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Bevision verfolgt der » Kläger seinen Antrag weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Bevision.
Bnts cheidungsgründe:
I.
Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie unmittelbar auf § 69 DBG; er. macht geltend, er habe mit dem Ablauf der 10 Jahre, für die er gewählt worden sei, spätestens aber mit seiner Einsetzung als
JTZ,
 
Oberbürgermeister ein Recht auf Buhegehalt erworben, das durch die späteren Ereignisse nicht mehr berührt worden sei. Der Ansicht des Klägers, daß er einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben habe, kann aber nicht zugestimmt werden.
1.	Die angeführte Vorschrift des §69 DGB gibt dem Zeitbeämten nicht einen Anspruch auf Ruhegehalt "mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist1*, sondern knüpft den Anspruch daran, daß der Beamte "in den Ruhestand getreten ist". An diesem Erfordernis fehlt es aber im vorliegenden Falle. Die Vorschrift des § 69 DBG, daß der Zeitbeamte kraft Gesetzes in den Ruhestand trete, sobald die Zeit, für die er ernannt worden ist, abgelaufen ist, hat nämlich ihre Wirksamkeit hinsichtlich der von der Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Zeitbeamten im Dienste der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11. Oktober 1939 in der Fassung der Verordnung vom 17»Februar 1943 (RGBl I S 100) erfaßten Beamtenverhältnisse verloren. Durch diese Verordnung ist "die Amtszeit der Zeitbeamten in den Gemeinden .... bis auf weiteres verlängert" worden. Wegen dieser gesetzlichen Verlängerung der betreffenden Beamtenverhältnisse war ein Übertritt in den Ruhestand allein auf der Grundlage des Ablaufs der Zeit, für welche die hier in Frage kommenden Beamten ursprünglich ernannt wor- ‘ den waren, nicht mehr möglich. Das entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Ansicht (vgl z.B. Brand, Deutsches Beamtengesetz 4 zu § 69). Die
 
Revision verweist zur Stützung ihrer gegenteiligen Meinung - der Kläger habe bereits mit dem Ablauf des 29» März 1945 einen Ruhegehaltsanspruch erworben, der durch die späteren Ereignisse nicht mehr hätte berührt werden können - zu Unrecht auf Brand aaO S 146 und Nadler-Wittland, Deutsches Beamtehgesetz S 1228$ denn an diesen Stellen wird nur der Pall behandelt, daß ein Ruhestandsbeamter ein neues Amt erhalten hat, hier geht es aber um die Präge, ob der Kläger überhaupt in den Ruhestand getreten ist. Diese Präge muß aber nicht nur unter dem formalen Gesichtspunkt des Vorrangs der Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Zeitbeamten im Dienste der Gemeinden und Gemeindeverbände, die ein spezielles Recht enthält, vor der generellen Regel des § 69 DBG, sondern auch bei Berücksichtigung des Zweckes der genannten Verordnung, der Prinzipien des Beamtenrechts und der von den Parteien selbst ursprünglich eingenommenen Einstellung verneint werden.
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^DUroh die Verordnung sollte, um einerseits einen geordneten Portgang der Verwaltung in den Gemeinden zu gewährleisten, andererseits aber die mit den Neueinstellungen verbundene Verwaltungsarbeit zu sparen, gesetzlich das erreicht werden, was normalerweise durch die einzelnen Verwaltungsafcte der "Wiederbe-rufung" gemäß § 44 DGO zustande gebracht wurde (vgl RMB1 i.V. 1941 S 698). Die Rechtsstellung der von der Verordnung betroffenen Beamten muß sich deshalb nach den gleichen Regeln richten, die auf die durch
 eine Wiederberufung begründeten Beamtenverhältnisse anzuwenden sind. Im Balle der Wiederberufung eines Zeitbeamten war es aber nicht so, daß dieser Beamte zunächst aus dem ersten Amt in den Buhestand getreten und dann in ein neues Amt übernommen worden wäre, sondern es lag insgesamt nur ein und dasselbe einheitliche Beamtenverhältnis vor, wie dies durch die 2.DV0 zu dem deutschen Beamtengesetz vom 13« Oktober 1938 ausdrücklich klargestellt worden ist (vgl Ziff 2 »zu § 29"s "im Balle der Weiterführung des Amtes wird das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen"}. Hur so haben auch die Parteien unmittelbar im Anschluß an den 29.. März 1943 die Dinge gesehen; daran, daß dem Kläger ein Buhegehaltsanspruch zustehen könnte, hat auch er selbst zunächst nicht gedacht.
2.	Die Bevision zieht zu* Unrecht die Gültigkeit der hier behandelten Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Kommunal beamten in Zweifel.
Die Verordnung ist vom .Reicheminister des Innern als "Generalbevollmächtigtem für die Reichs Verwaltung" erlassen worden. Der Kläger meint, sie sei deshalb unverbindlich., weil das Gesetz über die Reichsverteidigung, durch welches die besonderen Vollmachten für den genannten "Generalbevollmächtigten für die Reichs-Verwaltung" ausgesprochen worden seien, nicht,in der gesetzlich vorgeschriebenen Borm bekannt gemalcht^br-den sei. Auf diese Grundlage kommt es aber garhicht an. Die Verordnung selbst stützt sich nur allgemein
 auf eine "gesetzliche Ermächtigung". Eine solche war aber bereits in § 121 Abs 1 Satz 1 EGO enthalten, der den Beichsminister des Innern ermächtigt hat, zur Durchführung des' Gesetzes - und damit auch zur Durchführung des § 44 DGO, der die Rechtsverhältnisse der Zeitbeamten regelte - Rechtsvorschriften zu erlassen.
Der Inhalt der Verordnung überschreitet nicht den Rahmen, der bei einer Durchführungsverordnung eingehalten werden muß. Die materielle Rechtslage der Zeitbeamten der Gemeinden ist durch die hier behandelte Verordnung nicht verändert worden. Bereits nach § 44 Abs 1 Satz 2 DGO waren sie verpflichtet, "das*
Amt jeweils weitere 12 Jahre zu führen", wenn die Wiederberufung nicht unter ungünstigeren Bedingungen erfolgte. Dieser Bestimmung unterlag nach $ 16 Abs 2 der 1. Durchführungsverordnung zur deutschen Gemeindeverordnung vom 22. März 1955 auch der Kläger. Dadurch,» » daß die Verlängerung der Amtszeit nicht mehr durch einen Einzelakt, sondern gesetzlich herbeigeführt wurde., ist die Rechtsstellung der betreffenden Beamten nicht geschmälert worden. Insbesondere blieb auch die Möglichkeit gewahrt, besondere WiederbeTrus-
vorzunehmen* oder das Beamtenverhältnis für beendete ' zu erklären.
Es läßt sich auch nicht sagen, daß die hier behandelte Verordnung im vorliegenden Falle deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätte, weil sie nur aus
 fungen mit genauer Festlegung
 kriegsbedingten Erwägungen heraus erlassen worden sei und diesen nach dem Zusammenbruch von 1945 keine Bedeutung mehr beizulegen wäre. In dem Zeitpunkt.^ :.da.. die ursprüngliche Amtszeit des Klägers abliefu*är der Krieg noch nicht beendet; deshalb griff 'äiVVerlängerung der Amtszeit auch bei Ihm kraft Gesetzes Platz. Es läßt sich auch nicht sagen, daß die hier behandelte Verordnung vor der Amtsenthebung des Klägers vom* 21. Juli 1945 ihre Gültigkeit verloren hätte; deshalb muß daxui festgehalten werden, daß die Verlängerung seines Zeltbeamtenverhältnissee auch in diesem Zeitpunkt noch? wirksam war.
3.	Een Hechtssatz, von dem die Revision in
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erster Linie ausgeht, daß ein Zeitbeamter einen Pensionsanspruch habe, wenn er die ursprünglich festgelegte Eienstzeit abgeleistet habe, gibt es nicht (vgl §§ 44 EGO, 29, 58,69 EBG). Eie Voraussetzungen lauten vielmehr anders, wie schon dargelegt.
a) *Sie sind beim Kläger vor seiner Amtsenthebung
 vom 21. Juli 1945 nicht erfüllt worden.
aa) Eer Kläger meint, die Verlängerung seiner Dienstzeit habe nur bis zur Übergabe der Stadt an die einrückenden alliierten fruppen gegolten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Eurch die Besetzung der einzelnen deutschen Gebiete allein hat sich an den
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bestehenden Beamtenverhältnissen nichts gerädert.
Gerade bei Gemeinden kann der Gedanke, daß der Eienst-herr weggefallen sein könnte. Überhaupt nicht auftreten.
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Aach die Besätzungsmacht ihrerseits hat die bestehenden Dienstverhältnisse nicht etwa generell für aufgelöst erklärt, sondern im Gegenteil eine Weiterführung der Geschäfte von den einzelnen Beamten verlangt und ihre Entschlüsse bezüglich einer Entfernung von Beamten nur von fall, zu Wall getroffen. .
bb) Auch die spätere ‘‘Einsetzung11 des Klägers als Oberbürgermeister der beklagten Stadt hat nicht zur Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis geführt, weil dieses hierbei nicht “beendet“ worden ist.
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Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Bestimmungen in Ziff 2 “zu § 2“ in der 2. DVO zu dem deutschen Beamtengesetz vom 13. Oktober 1938$ denn dort wird nicht gesagt, daß das bisherige Beamtenverhältnis immer kraft Gesetzes dann beendet werde, wenn der Zeitbeamte mit einem neuen Amt betraut werde, * > sondern nur vorgeschrieben, daß das bisherige Beamtenverhältnis zu beenden und ein neues zu begründen sei, wenn “ein Beamter* auf Zeit zu dem Beamten auf' Lebenszeit oder auf Widerruf ernannt werden soll". Im vorliegenden Walle war aber mit der “Einsetzung* des Klägers als Oberbürgermeister durch die Militärregierung gar-nicht beabsichtigt, ein neues Beamtenverhältnis zu begründen, sondern es sollte nur der schon vorhandene Zustand, daß der Kläger in seiner beamtenrechtlichen Eigenschaft des rechtskundigen zweiten Bürgermeisters mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters betraut war, auch als weiterhin be-

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stehend anerkannt werden. Bas Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht - von der Revision unangefochten festgestellt, daß nur dies von den Vertretern der Militärregierung gewollt worden sei. Daß auch der von der Militärregierung eingesetzte weitere Bürgermeister der Beklagten und der Kläger selbst nur von einer erneuten "kommissarischen" Beauftragung des Klägers mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters ausgegangen sind, ergibt sieh klar aus dem Schreiben des Bürgermeisters an den Kläger vom 30. Mai 1943 und der Eingabe des" Klägers an die Beklagte vom 12. Juli 1949; beide Schreiben heben übereinstimmend hervor, daß der Kläger vom Regierungspräsidenten mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberbürgermeisters beauftragt und von der Militärregierung in dieser Stellung "bestätigt" worden sei. Eine bloße "Bestätigung” des schon bestehenden Auftragsverhältnisses konnte nicht eine Veränderung des Beamtenverhältnisses des Klägers herbeiführen, sondern hat alles in der bisherigen Gestaltung belassen. Beshalb kann die Meinung des Klägers, daß mit seiner "Einsetzung” als Oberbürgermeister durch die Militärregierung sein Beamten-verhäl.tnis als rechtskundiger zweiter Bürgermeister beendet worden sei* nicht als richtig anerkannt werden. Baß die Militärregierung auch noch einen "Bürgermeister” eingesetzt hat, ist ebenfalls nicht von Bedeutung; denn daraus kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger aus seinem Beamtenverhältnis als "rechtskundiger zweiter Bürgermeister" hätte entfernt werden sollen* Welche Amtsträger die Militärregierung einsetzte, lag in ihrem Ermessen. Für den vorliegenden
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Fall ist allein entscheidend, ob für den Kläger ein neues Beamtenverhältnis unter Beendigung seines bisherigen Beamtenverhältnisses begründet worden ist.
Das ist aber, wie schon dargelegt, zu verneinen und deshalb kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger schon vor dem 8. Mai 1945 einen Ruhegehaltsanspruch erworben habe.
* «
b) Ob das Zeitbeamten&rhältnis des. Klägers mit oder nad seiner Amtsenthebung vom 21. Juli 1945 sein Ende gefunden haben könnte, braucht nicht geprüft zu werden.
Mit seiner tatsächlichen Entfernung vom Amt aus politischen Gründen hat der Kläger die Rechtsstellung ^eines unter Art 131 GrundG fallenden Beamten erworben; nach § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG könnte er für den Monat August 1950 kein Ruhegehalt verlangen, selbst wenn in der Zwischenzeit sein Beamtenverhältnis beendet worden wäre. Auch das Landesrecht gab ihm für die hier fragliche Zeit keinen Versorgungsanspruch; deshalb beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 7, 259, weil in dem dort entschiedenen Fall das. Landesrecht einen Pensionsanspruch gewährte.
Nach alledem muß daran festgehalten werden, daß der geltendgemachte Anspruch nach den beamtenrechtlichen, hier zu beachtenden Vorschriften nicht als begründet angesehen werden kann.
 
II.
Dem Kläger kann der geltendgemachte Anspruch aber auch nicht auf Grund der "Anstellungsbedingungen" vom 31. Oktober 1935 zugesprochen werden. £s braucht nicht geklärt zu werden, wieweit vertragliche Abmachungen Über ruhegehaltsrechtliche fragen bei Berücksichtigung der Vorschrift des § 167 DBG überhaupt als zulässig erachtet werden könnten. Auf jeden Fall setzt auch ein etwaiger vertraglicher Anspruch eines Beamten auf"Buhegehalt" voraus, daß das aktive Beamtenverhältnis beendet worden ist, weil dies zu dem Wesen des
 Buhegehaltsanspruches^gehört. Hieranfehlt es aber vor der Biltiassuna des Klägers* im vorliegenden Falle/ wie schon dargelegt worden
 ist. Die gesetzliche Verlängerung des zeitbeamtenv.er-hältnisses des Klägers konnte durch einen Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund dieser Ver- _ längerung aber muß sich der Kläger so behandeln las.-' sen, wie er zu behandeln wäre, wenn am 30« März 194-5 im Wege einer Wiederberufung seine Anstellung auf weitere Zeit ausgedehnt worden wäre. Die in Ziff 17 der Anstellungsbedingungen vorgesehene Versorgung wird nur "vorbehaltlich einer anderweitigen reichsrechtlichen Begelung" zugestanden. Damit .ist klargestellt,
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daß es letztlich nur auf die Gesetzeslage ankommen kann, daß aber nicht eine selbständige vertragliche Grundlage für eine Versorgung geschaffen worden ist. *
III.
Die Bevision beruft sich schließlich auch zu Unrecht auf die verfassungsmäßige "Eigentumsgarantie" und auf
 
die «wohlerworbenen Beamtenrechte", am zu einem anderen Ergebnis zu kommen« Weder das Gesetz (vgl § 44 DGO) noch der «Ansteilungsvertrag» haben äem Kläger ein unbedingtes Recht auf Ruhegehalt nach Ablauf von 10 Jahren Dienstzeit gegeben, sondern dieser Anspruch war von vornherein nur für den Rail vorgesehen, daß der Kläger nach Ablauf der genannten Zeit aus seinem Beamtenverhältnis in einer eine Versorgung begründen- . den Weise ausscheiden würde. Daran fehlt es. Deshalb kann in der Versagung von Ruhegehalt auch kein Eingriff in wohlerworbene Rechte erblickt werden. Ebenso kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger «zweifach« aus politischen Gründen gemaßregelt würde; denn es liegt nur ein Beamtenverhältnis vor, das dutch seine Dienstenthebung betroffen worden ist.
A
Nach alledem muß die Entscheidung des Berufungs-
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gerichts als zutreffend angesehen und die Revision des Klägers zurückgewiesen’werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Dr. Geiger	Rietsohel Dr. Weber
 Wolany	Dr.Russia