DM monatlich als Ersatz für die ihnen entgehenden DiensteV'die ihre Tochter ihnen im Haushalt ge-eistet hatte* Die Kläger zu 3) und 4) forderten als Erben ihrer Mutter Ersatz für deren bei dem Sturz beschädigte Kleidung und eine Geldrente von je .35 DM monatlich bis zur Vollendung ihres I6v Lebensjahres als Schadenersatz für das ihnen durch die Tötung ihrer Mutter entzogene Recht auf Unterhalt * Mit der Revision greift die beklagte Stadtgemeinde das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an5 als ieses in Bestätigung des 'landgerichtlichen Urteils den spruch der Kläger zu 3) und 4) auf Zahlung einer monatlichen Rente von 35 Dl wegen Wegfalls des Unterhaltsrechts gegen ihre Mutter dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt hat. Das genüge, um festzustellen, daß den Kindern durch den Tod der Mutter der Unterhalt im Sinne des § 844 Abs 2 BGB entzogen worden sei» Das Berufungsgericht verneint im Gegensatz zu dem Landgericht eine Pflicht der Mutter, für Kost, Kleidung und Obdach der Kläger zu 3) und 4) aufzukommen-. 1617 BGB verpflichtet gewesen sei, den Eltern in ihrem Haushalt Dienste zu leisten und daß sie infolge der durch dielilh Pamilienverhältnisse bedingten Unmöglichkeit, eine bezahlte Arbeitsstelle anzunehmen, nicht imstande und demnach nicht verpflichtet gewesen sei, für den Unterhalt ihrer Kinder ^aüfzukömmenr Diese rechtliche Folgerung aus dem festgestellten" Sachverhalt ist nicht, zutreffenä.. Es'ist“richtig, daß die Verunglückte zu dem Teil aus "Mitteln ihres Vater, des Klägers zu 1), Unterhalt er-'hielt und daß sie deshalb nach § 1617 BGB zu Dienstleistungen im elterlichen Hauswesen verpflichtet war. Der Unterhalt der Gesamtfamilie, also auch der Verunglückten und ihrer beiden Kinder, wurde aber - im Rahmen der Familiengemeinschaft wie das Berufungsgericht feststellt -auch aus den .Mitteln bestritten, die die beiden Brüder beisteuerten. Da die Arbeit der Verunglückten im Gesamthaushalt auch den beiden Brüdern zugute kam und diese dafür zu dem Unterhalt der Verunglückten und ihrer Kinder beitrugen, war dieser Teil des Unterhalts die Gegenleistung für die Verwendung der Arbeitskraft der Verunglückten (vgl den ähnlichen Fall, daß die Frau im Geschäft ihres Mannes • tätig war und das Kind im gemeinschaftlichen Haushalt ernährt wurde, EG UW 1931, 3353). ihnen demnach;; in diesem Rahmen auch unterhaltspflichtig (§§ 1601 - 1603 BGB)o Dieses ihnen gegen ihre Mutter zustehende Recht auf Unterhalt ist den Kindern infolge der Tötung ihrer Mutter entzogen worden. der Begriff "Unterhalt" in § 3 RHaftpflG umfasse auch die der unehelichen Mutter obliegei Sorge für die Person ihres Kindes» Entfalle diese durch Tötung der Mutter, so habe das Kind Anspruch auf ■ eine'jGeldrente Die Revision macht demgegenüber geltend, wenn man die Personenfürsorgepflicht der Mutter unter dem Begriff des Unterhalts rechnen wolle, so sei doch in erster Linie der Erzeuger unterhaltspflichtig» Es gehe nicht an, dessen- Unterhaltspflicht auf die beklagte Stadtgemeinde abzuwälzen» Daß er nicht zahlen könne, sei in keiner Weise dargetanDie .Dienstleistungen der Mutter seien überdies nicht Gewährung von Unterhalt» Die Revision- beruft sich hierbei auf die Anmerkung von Seligsohn zu der genannten Hamburger Entscheidung» Die Revisionsbeklagten erwidern darauf, die Unterhaltspflicht der Mutter bestehe 'neben- der des'Erzeugers insoweit, als sie die Kinder durch Dienstleistungen betreuen müsse, Aus der Lebenserfahrung ergebe - sich,’ daß die Unterhaltsleistungen der Väter unehelicher Kinder regelmäßig unzureichend seien, so daß die Mütter zustätz lieh Aufwendungen machen müßten» Die Verunglückte habe den Haushalt ihrer Eltern und ihrer Brüder geführt» Was die Kläger zu 3) und 4) innerhalb dieser Pamiliengemein-schaft erhalten hätten, stelle das Entgelt dar, das ihre Mutter sich durch ihre Haushaltsführung erarbeitet habe» § 844 Abs 2 BGB spricht von der Entziehung des Rechts auf den Unterhalt, Der Wegfall der Personenfürsorge ist nicht erwähnt« Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt die Pflicht zur Personenfürsorge als Ausfluß der elterlichen Gewalt (BGB 4 * Buch, 2, .Abschnitt s 4, Titel §§ 1627; 1631 ff) 3 nicht als Teil der Unterhaltspflicht (ebenda 3, Titel §§ 1601 ff), Die uneheliche Mut-, ter? der die 'elterliche Gewalt nicht zusteht, hat das Rechts und die Pflicht, für die Person des Kindes 2u sengen c Insofern ist ihr gewissermaßen ein Rest der elterlichen Gewalt verblieben (§ 1707 BGB), Den Erzeuger des unehelichen' Kindes steht.dieses Recht und diese Pflicht nich zu. Worin die Pürsorgepflicht besteht und wie sie sich von der Unterhaltspflicht abgrenzt, ist im Gesetz nicht im einzelnen geregelt, Bach § 1631 BGB umfaßt die Sorge für die Person des Kindes die Pflicht? tragen, ist Sache des Unterhaltspflichtigen, da dieser für den gesamten lebensbedarf aufzukommen hat (§§ 1610 Acs 2, 1708 A'bs 1 Satz 2) » Das geht aus der Hervorhebung, der Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf:in § 1610 und § 1708 BGB hervor „ Das Gesetz unterscheidet also zwischen der Personenfürsorge als solcher und den bei ihrer Ausübung entstehenden Aufwendungen und legt diese nicht dem Fürsorgepflichtigen zur Last» Das zeigt auch die Bestimmung in § 1648 BGB» Dort werden die Aufwendungen behandelt, die der Vater bei der Sorge für die. Ob dem Fürsorgepflichtigen obliegt, solche Dienste selbst zu bewirken, ob er somit in diesem Rahmen Unterhalt zu gewähren hat, .richtet sich nach, den gesamten Lebensverhältnissen „ Eine une Kreisen wird in aller Regel wie eine eheliche.Mutter ingleichen Verhältnissen auch die in Rede stehenden Dienste selbst leisten., Die mütterliche Sorge als sol o.he lärmte durch Geld auch gar nicht ausgeglichen werden» Die vertretbaren Dienstleistungen, aber, die .'zu 'bewirken die uneheliche Mutter verpflichtet war,., sind durch ihre Tötung dem Kind entzogen worden» . Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht somit beizupflich ten, wenn es einen Ersatzanspruch der Kläger zu 3) und 4) für die ihnen entzogenen Dienste der Mutter für begründet hält» Es ist nur nicht gerechtfertigt, den Rentenahspruch aus dem Wegfall der Personenfürsorgepflicht des § 1707 Abs % BGB als solcher herzuleiten» Insofern ist auch die Begründu des Hamburger Urteils bedenklich (vgl bezüglich des Hamburg! Ist, wie dargelegt, der .Klägern zu 3) und 4) durch die Tötung Ihrer Mutter ein Recht auf Unterhalt entzogen worden, so hat die beklagte Stadtgemeinde, deren Haftung als solche, .nicht mehr bestritten ist, diesen Klägern Schadenersatz in .' Form einer Geldrente zu leisten (§ 844 Abs 2 33GB) o Baß nunmehr in zweiter Linie nach ihrer Mutter auch der Großvater,der Kläger zu 1),den Kindern Unterhalts pflichtig ist (§ 1606 Abs 2 BGB),, läßt die Ersatzpflicht' der beltlagten Stadtgemeinde unberührt (§ 844 Abs 2 in Ver bindung mit § 843 Abs 4 BGB? Wenn die Brüder der 'Verunglückten weiterhin wie vor deren Tod zu dem Unterhalt der Kinder beitragen sollten, so ist auch das auf die Schadensersatzpflicht der beklagten Gemeinde ohne Einfluß, denn der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß der .entstandene Schaden durch frefwil- * lige Leistungen Dritter ausgeglichen werde (RG vom 27 »3.1924 in JW 1924 S 1426 mit zustimmender Anmerkung von Titze). ner Stelle mußte die Verunglückte einspringen, die dann auch pflichtgemäß den Unterhalt der Kinder -wie dargelegt-mindestens zu dem Teil bestritten hato Ihre Unterhaltspflicht' entstand nicht erst nach Feststellung der, Zahlungsünfäh’iglt| des Erzeugers, etwa auf Grund erfolgloser Zwangsvollstrek-' kung. Die an sich vorgehende Unterhaltspflicht des Erzeugers steilt dem Schadensersatzanspruch der Kläger zu 3) und 4) somit nicht entgegen (vgl RG vom 12.3.1912, nachf dem Zitat bei Soergel, Rechtsprechung, 1912 zu § 844 BGB Nr 7 für einen Fall, in dem eine Mutter an Stelle des grundf sätzlich vor ihr unterhaltspflichtigen Vaters dem Kinde tatsächlich Unterhalt gewährt hatte). Die beklagte Stadtgemeinde hat durch Entrichtung einer Geldrente Schadenersatz insoweit zu leisten, als‘die Gebote te während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur'Gewährun des Unterhalts .ihrer Kinder verpflichtet gewesen wäre; daß die bei ihrem Tod 22-jährige Mutter bis zur. worn In welcher Höhe die Verunglückte ihren Kindern unterhaltspflichtig war, weil der Erzeuger gar nicht oder doch nicht ausreichend zahlte, und in welchem Betrag den Kindern durch den Wegfall dieses Unterhaltsrechts und des Rechts auf) Dienstleistungen der Mutter Schaden .zugefügt worden ist, wir.( Da den Klägern zu 3) und 4) somit Schadenersa Sprüche gegen die Beklagte nach § 844 Abs 2 BGB zustehen, ist die Berufung der beklagten Stadtgemeinde gegen das Grundurteil des Landgerichts mit Recht zurückgev/iesen worden.
Für das Nachschlagewerk 2 Für die -Amtliche Sammlung
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Gesetz? BGB §§ 844, 1707
Bechtssatz: Zum Recht auf den Unterhalt ira Sinne des § 844
Abs 2 BGB gehört auch das Recht des pflegebedürftigen Kindes auf Dienstleistungen seiner .unehelichen Mutter5- wenn Mütter in der Lebensstellung der Getöteten solche Dienste persönlich zu bewirken pflegen *
Aktenzeichen: III ZR 37/52 Urteil des BGH vom 260 Januar 1953
IG München-Gladbach OLG Düsseldorf
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'Verkündet am 26. Januar 1953
fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
der Stadtgemeinde j — ‘vertreten durch den Rat der Stadt«, dieser ‘vertreten durch den Bürgermeister,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklä-gerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
Br o
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1, den Arbe i t er Hub ert I
Hendrina
-2c die Ehefrau Hubert IJ gebe WM 3o Siegfried geo. am
zu 3) und 4) gesetzlich vertreten durch das Jugendamt
Kläger5 Berufungsbeklagte, zu 3) und 4) Revisionsbeklagte/
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 26„ Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Heiß, Rietschel, Br. Weber, Br. Hei mann-Trosien und Br. Beyer
für Recht erkann
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Bie Revision der beklagten Stadtgemeinde gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1951 wird zurückgewiesen.
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Die beklagte Stadtgemeinde hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand^
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Die 1927 geborene Maria Elfriede JHHBHHI Tochter der Kläger zu l) und 2) und uneheliche Mutter der 1948 und 1949 geborenen Kläger zu 3) und 4) verunglückte am
Sturzes" vom 'Fahrrad tödlich.* .
Mit der Behauptung5 die beklagte Stadtgemeinde habe durch mangelhafte Straßenunterhaltung den .Tod der Verunglückten verschuldet; forderten die Kläger zu 1) und 2) Ersatz-der Kosten für die Beerdigung ihrer Tochter und für die Instandsetzung ihres Fahrrades -sowie eine Geldente von 90. DM monatlich als Ersatz für die ihnen entgehenden DiensteV'die ihre Tochter ihnen im Haushalt ge-eistet hatte* Die Kläger zu 3) und 4) forderten als Erben ihrer Mutter Ersatz für deren bei dem Sturz beschädigte Kleidung und eine Geldrente von je .35 DM monatlich bis zur Vollendung ihres I6v Lebensjahres als Schadenersatz für das ihnen durch die Tötung ihrer Mutter entzogene Recht auf Unterhalt *
. . _ . - ; . V- - - .. ' ■ . * - • '• -
Das Landgericht erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht wies die Bern-fung der beklagten Stadtgemeinde zurück.
Mit der Revision greift die beklagte Stadtgemeinde das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an5 als ieses in Bestätigung des 'landgerichtlichen Urteils den spruch der Kläger zu 3) und 4) auf Zahlung einer monatlichen Rente von 35 Dl wegen Wegfalls des Unterhaltsrechts gegen ihre Mutter dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt hat. Sie beantragt, die Klage insoweit ab-zuweisen. Die Kläger* zu 3) und 4) bitten*, die Revision zurü ckzuwei s en *
Ent; sehe idungs gründeg
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Das Landgericht geht davon aus-, daß die Mutter der Elger zu 3) und 4) diesen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei und daß sie ihrer Unterhaltspflicht genügt habe, i dem sie durch ihre Hilfe im elterlichen Haushalt den Kinde Obdach und Verpflegung gegeben habet Der Umstand, daß der Erzeuger vor der Mutter unterhaltspflichtig sei, stehe dem auf § 844 Abs 2 BUB gestützten Ersatzanspruch der Kinder nicht ent ge ge'ti, Ohne Rücksicht darauf, eb der Erzeuger zur Unterhaltsleistung herangezogen werden.könne, habe sich durch den Tod. ihrer Mutter die Rechtsstellung der Kinder verschlechterte. Das genüge, um festzustellen, daß den Kindern durch den Tod der Mutter der Unterhalt im Sinne des § 844 Abs 2 BGB entzogen worden sei»
Das Berufungsgericht verneint im Gegensatz zu dem Landgericht eine Pflicht der Mutter, für Kost, Kleidung und Obdach der Kläger zu 3) und 4) aufzukommen-. Es hat deshalb aber nicht etwa die Klage teilweise abgewiesen. Die Berufung! der beklagten Stadtgemeinde ist vielmehr unter anderem Gesichtspunkt im vollen Umfang zurückgewiesen worden» Deshalb! hat der Senat im Revisionsverfahren auch zu prüfen, ob die Klagforderung von dem Standpunkt aus gerechtfertigt ist, dejf das Landgericht eingenommen hat»
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Familie Vater; Mutter, zwei Söhne, die verungklückte Tochter und deren beide Kinder in Hausgemeinschaft gelebt habe. Zum Unterhalt der Gemeinschaft hätten die Invalidenrente und gelegentliche Arbeitseinkünfte des Vaters sowie das Arbeitseinkommen der beiden Sühne, die nur ein Taschen-
geld für sich, behalten hätten, zur Verfügung gestanden.
Da die Mutter kränklich gewesen sei, habe im wesentlicher die Verunglückte den Haushalt besorgt. Das Berufungsgericht folgert aus dieser Sachlage, daß die Verunglückte nach §
1617 BGB verpflichtet gewesen sei, den Eltern in ihrem Haushalt Dienste zu leisten und daß sie infolge der durch dielilh Pamilienverhältnisse bedingten Unmöglichkeit, eine bezahlte Arbeitsstelle anzunehmen, nicht imstande und demnach nicht verpflichtet gewesen sei, für den Unterhalt ihrer Kinder ^aüfzukömmenr Diese rechtliche Folgerung aus dem festgestellten" Sachverhalt ist nicht, zutreffenä..
Es'ist“richtig, daß die Verunglückte zu dem Teil aus "Mitteln ihres Vater, des Klägers zu 1), Unterhalt er-'hielt und daß sie deshalb nach § 1617 BGB zu Dienstleistungen im elterlichen Hauswesen verpflichtet war. Der Unterhalt der Gesamtfamilie, also auch der Verunglückten und ihrer beiden Kinder, wurde aber - im Rahmen der Familiengemeinschaft wie das Berufungsgericht feststellt -auch aus den .Mitteln bestritten, die die beiden Brüder beisteuerten. Ihren Brüdern gegenüber war die Verunglückte nicht 'dienstpflichtig:,, wie diese ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig .waren. Da die Arbeit der Verunglückten im Gesamthaushalt auch den beiden Brüdern zugute kam und diese dafür zu dem Unterhalt der Verunglückten und ihrer Kinder beitrugen, war dieser Teil des Unterhalts die Gegenleistung für die Verwendung der Arbeitskraft der Verunglückten (vgl den ähnlichen Fall, daß die Frau im Geschäft ihres Mannes • tätig war und das Kind im gemeinschaftlichen Haushalt ernährt wurde, EG UW 1931, 3353). Die Mutter verdiente sich somit mindestens einen Teil ihres Unterhalts und des Unterhalts ihrer Kinder. Sie war also, wie die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, in diesem Umfang imstande, den Kindern Kost,
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Kleidung und Obdach zu gewähren, und sie war . ihnen demnach;; in diesem Rahmen auch unterhaltspflichtig (§§ 1601 - 1603 BGB)o Dieses ihnen gegen ihre Mutter zustehende Recht auf Unterhalt ist den Kindern infolge der Tötung ihrer Mutter entzogen worden. Darin ist dem Landgericht beizupflichten.
Das Berufungsgericht sieht den Klaganspruch der Kindei -wenn auch mit anderer Begründung als das.Landgericht- gl< falls dem Grund nach für gerechtfertigt an. Die Verunglückt habe als Mutter nach § 1707 Abs 2 BGB die Pflicht gehabt? für die Person der Kläger zu 3) und 4) zu.sorgen. Diese So? Pflicht'würde? so führt das Berufungsgericht aus? falls d Mütter'noch lebte? auch künftig bis zur Volljährigkeit der. Kinder' fortbestanden haben? selbst im Palle der eigenen He: ie Kinder ihrerseits würden dementsprechend einen rechtlic nspruch auf die mütterliche'Sorge haben, Gegenstand der Sc gepflicht seien auch die Dienstleistungen? welche die Betreuung der Kinder erfordere ? .sie seien neben dem materiel-en Aufwand für Wohnung? Kleidung und Nahrung ein wichtiger] Teil des Lebensbedarfs und damit Unterhalt , In; Gestalt des echts auf Sie mütterliche Sorge sei den Kindern- ein Recht; auf Unterhalt entzogen worden. Dafür müsse die beklagte StaJ gemeinde gemäß § 844 Abs 2 BGB Schadenersatz leisten. Diese Ersatzpflicht bestehe? gleichgültig oc die Kinder bei den Großeltern untergebracht seien oder nicht«
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf eine im Rahmen des Reichshaitpflichtgesetzes ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg worn 25, Mai 1927 (J\7 19j 2586)c Dort ist ausgeführt? der Begriff "Unterhalt" in § 3 RHaftpflG umfasse auch die der unehelichen Mutter obliegei
Sorge für die Person ihres Kindes» Entfalle diese durch Tötung der Mutter, so habe das Kind Anspruch auf ■ eine'jGeldrente
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als Ersatzleistung und zwecks anderweiter entgeltlicher Beschaffung persönlicher Fürsorge„ Die Entziehung der persönlichen Fürsorge der Mutter stelle neben der ideel-, len Schädigung einen Vermögensschaden dar»
Die Revision macht demgegenüber geltend, wenn man die Personenfürsorgepflicht der Mutter unter dem Begriff des Unterhalts rechnen wolle, so sei doch in erster Linie der Erzeuger unterhaltspflichtig» Es gehe nicht an, dessen- Unterhaltspflicht auf die beklagte Stadtgemeinde abzuwälzen» Daß er nicht zahlen könne, sei in keiner Weise dargetanDie .Dienstleistungen der Mutter seien überdies nicht Gewährung von Unterhalt» Die Revision- beruft sich hierbei auf die Anmerkung von Seligsohn zu der genannten Hamburger Entscheidung»
Die Revisionsbeklagten erwidern darauf, die Unterhaltspflicht der Mutter bestehe 'neben- der des'Erzeugers insoweit, als sie die Kinder durch Dienstleistungen betreuen müsse, Aus der Lebenserfahrung ergebe - sich,’ daß die Unterhaltsleistungen der Väter unehelicher Kinder regelmäßig unzureichend seien, so daß die Mütter zustätz lieh Aufwendungen machen müßten» Die Verunglückte habe den Haushalt ihrer Eltern und ihrer Brüder geführt» Was die Kläger zu 3) und 4) innerhalb dieser Pamiliengemein-schaft erhalten hätten, stelle das Entgelt dar, das ihre Mutter sich durch ihre Haushaltsführung erarbeitet habe»
Auch wenn der Erzeuger Unterhalt zahlen würde, was nicht der Pall sei, gebe § 844 Abs 2 den K'lä einen Schadenersatzans meinde»
§ 844 Abs 2 BGB spricht von der Entziehung des Rechts auf den Unterhalt, Der Wegfall der Personenfürsorge ist nicht erwähnt« Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt die Pflicht zur Personenfürsorge als Ausfluß der elterlichen Gewalt (BGB 4 * Buch, 2, .Abschnitt s 4, Titel §§ 1627; 1631 ff) 3 nicht als Teil der Unterhaltspflicht (ebenda 3, Titel §§ 1601 ff), Die uneheliche Mut-, ter? der die 'elterliche Gewalt nicht zusteht, hat das Rechts und die Pflicht, für die Person des Kindes 2u sengen c Insofern ist ihr gewissermaßen ein Rest der elterlichen Gewalt verblieben (§ 1707 BGB), Den Erzeuger des unehelichen' Kindes steht.dieses Recht und diese Pflicht nich zu. Er hat dem Kind nur Unterhalt zu gewähren (§ 1708 BGB.) Bei Wegfall der unehelichen Mutter obliegt die Fürsorgepflicht dem Vormund (§§ 17733 1793? 1800 BGB)» Träger der Pürsorgepflicht und Träger der Unterhaltspflicht sind also nicht notwendig Ydieselbenj - ' v . H
Worin die Pürsorgepflicht besteht und wie sie sich von der Unterhaltspflicht abgrenzt, ist im Gesetz nicht im einzelnen geregelt, Bach § 1631 BGB umfaßt die Sorge für die Person des Kindes die Pflicht? dieses zu erziehen? es zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, Man wird die Sorge für die Gesundheit? für die Einziehung des Unterhalts und für die Befriedigung see-' lischer und geistiger Bedrüfnisse hinzuzurechnen haben (vgl Staudinger? BGB 9« Aufl, Vordem II zu §§ 1631 bis 1637)0
Die Erfüllung der Pflicht? für die Person des Kindes zu sorgen? bringt naturgemäß materielle Aufwendungen mit. sich. Diese zu. tragen, ist Sache des Unterhaltspflichtigen, da dieser für den gesamten lebensbedarf aufzukommen
hat (§§ 1610 Acs 2, 1708 A'bs 1 Satz 2) » Das geht aus der Hervorhebung, der Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf:in § 1610 und § 1708 BGB hervor „ Das Gesetz unterscheidet also zwischen der Personenfürsorge als solcher und den bei ihrer Ausübung entstehenden Aufwendungen und legt diese nicht dem Fürsorgepflichtigen zur Last» Das zeigt auch die Bestimmung in § 1648 BGB» Dort werden die Aufwendungen behandelt, die der Vater bei der Sorge für die. Person des Kindes macht» Für diese kann er von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihm selbst zur last fallen, sei es als dem Unterhalts-' pflichtigen ;•-§§ 1601 ff BGB-sei es als dem Nutznießer am Kindesvermögen -§ 1654 BGB- .(vgl Staudinger aaö, § 1648 Ahm la) 4
Zweifelhaft ist? wie die Dienstleistungen zu beurteilen sind» die bei der Sorge um die Person des Kindes notwendig werden (zcB* Baden des Kindes, Spazierenfahren, Begleitung beim Spiel, Handreichungen aller Art). Dafür zu sorgen,; daß diese Dienste gewährt werden, ist Sache des Fürsorgepflichtigen„ Die Leistung der Dienste selbst wird vielfach bezahlten Kräften überlassen werden (Kinderpflegerin und dergl»), Geschieht das, so sind die entstehenden Kosten, wie die Kosten der Erziehung und der Ausbildung!
Teil der Unterhaltslast» Bewirkt.der Personerifürsorgepflich tige diese Dienstleistungen selbst, ordnet er sie nicht nur an, so gewährt er damit über die eigentliche Fursorgepfliehjt hinaus dem Kind einen Teil seines Lebensunterhalts»
Ob dem Fürsorgepflichtigen obliegt, solche Dienste selbst zu bewirken, ob er somit in diesem Rahmen Unterhalt zu gewähren hat, .richtet sich nach, den gesamten Lebensverhältnissen „ Eine une
Kreisen wird in aller Regel wie eine eheliche.Mutter ingleichen Verhältnissen auch die in Rede stehenden Dienste selbst leisten., Ist sie dazu imstande, so ist der Erzeuger nicht verpflichtet, die Kosten einer bezahlten Kraft aufzubringen„ Dem Kind Dienstpersonal zu.: halten, wurde ira vorliegenden Pall nicht der Lebensstellung der Mutter ent sprechen. Die Begrenzung der Unterhaltspflicht des Erzeuger, auf den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unter halt (§ 1708) hat .notwendig zur Folge, daß die uneheliche; Mutter, wenn das in ihrem Lebenskreis, üblich ist und wenn sie dazu imstande ist, dem Kind die -notwendigen Dienstleistungen persönlich gewähren muß, d«h, daß sie ihm in diesem Rahmen unterhaltspflichtig ist» Der Wegfall des Rechtes' auf die Personenfürsorge der Mutter an sich -an deren Stell der Vormund tritt- führt keine Vermögensschäden herbei; für diesen immateriellen Schaden kann eine Entschädigung in Geld mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften nicht gefordert werden (§ 253 BGB) . Die mütterliche Sorge als sol o.he lärmte durch Geld auch gar nicht ausgeglichen werden» Die vertretbaren Dienstleistungen, aber, die .'zu 'bewirken die uneheliche Mutter verpflichtet war,., sind durch ihre Tötung dem Kind entzogen worden» .
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht somit beizupflich ten, wenn es einen Ersatzanspruch der Kläger zu 3) und 4) für die ihnen entzogenen Dienste der Mutter für begründet hält» Es ist nur nicht gerechtfertigt, den Rentenahspruch aus dem Wegfall der Personenfürsorgepflicht des § 1707 Abs % BGB als solcher herzuleiten» Insofern ist auch die Begründu des Hamburger Urteils bedenklich (vgl bezüglich des Hamburg! Urteils auch Seligsohn in der Anm JW 27 S 2585 und in seinem Kommentar zu dem Reichshaftpflichtgesetz, 2» Aufl 1931 S 218 Anm 31, sowie Friese, Reichshaftpflichtgesetz, § 3 Anm C I 4 S 171)o
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Ist, wie dargelegt, der .Klägern zu 3) und 4) durch die Tötung Ihrer Mutter ein Recht auf Unterhalt entzogen worden, so hat die beklagte Stadtgemeinde, deren Haftung als solche, .nicht mehr bestritten ist, diesen Klägern Schadenersatz in .' Form einer Geldrente zu leisten (§ 844 Abs 2 33GB) o Baß nunmehr in zweiter Linie nach ihrer Mutter auch der Großvater,der Kläger zu 1),den Kindern Unterhalts pflichtig ist (§ 1606 Abs 2 BGB),, läßt die Ersatzpflicht' der beltlagten Stadtgemeinde unberührt (§ 844 Abs 2 in Ver bindung mit § 843 Abs 4 BGB? vgl Staudinger aa()., § 844 Anm III A 2 c und. Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 7» Aufl 1912 S 411 )o
Wenn die Brüder der 'Verunglückten weiterhin wie vor deren Tod zu dem Unterhalt der Kinder beitragen sollten, so ist auch das auf die Schadensersatzpflicht der beklagten Gemeinde ohne Einfluß, denn der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß der .entstandene Schaden durch frefwil- * lige Leistungen Dritter ausgeglichen werde (RG vom 27 »3.1924 in JW 1924 S 1426 mit zustimmender Anmerkung von Titze).
Kiehtzutreffend verweist die Revision darauf, daß der Erzeuger der Kinder in erster Linie vor der Mutter unterhaltspflichtig sei (§ 1709 Abs 1 BGB). Aus den Vcrmund-schaftsakten des Amtsgerichts Yiersen ('VII 2337 -Bl 14-und VII 3180 -Bl 9~) sowie aus den Prozeßakten des Amtsgerichts in Krefeld (1 d C .455/51•-Bl 4-)? die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren/ ergibt sich eindeutig, daß der Erzeuger der Kläger zu 3) und 4), der Arbeiter Böken, seiner Unterhaltspflicht nur sehr mangelhaft nachgekommen ist. An sei-
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ner Stelle mußte die Verunglückte einspringen, die dann auch pflichtgemäß den Unterhalt der Kinder -wie dargelegt-mindestens zu dem Teil bestritten hato Ihre Unterhaltspflicht' entstand nicht erst nach Feststellung der, Zahlungsünfäh’iglt| des Erzeugers, etwa auf Grund erfolgloser Zwangsvollstrek-' kung. Die Mutter vmrde unterhaltspflichtig im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vielmehr in dem Zeitpunkt,' in dem die Kinder wegen Ausbleibens der Zahlungen ihres Erzeugers unterhaltsbedürftig wurden,. Dafür gingen deren Unterhalts-.,, anspruch gegen den Erzeuger auf ihre Mutter über (§ 1709 Abs 2 BGB). Die an sich vorgehende Unterhaltspflicht des Erzeugers steilt dem Schadensersatzanspruch der Kläger zu 3) und 4) somit nicht entgegen (vgl RG vom 12.3.1912, nachf dem Zitat bei Soergel, Rechtsprechung, 1912 zu § 844 BGB Nr 7 für einen Fall, in dem eine Mutter an Stelle des grundf sätzlich vor ihr unterhaltspflichtigen Vaters dem Kinde tatsächlich Unterhalt gewährt hatte).
Die beklagte Stadtgemeinde hat durch Entrichtung einer Geldrente Schadenersatz insoweit zu leisten, als‘die Gebote te während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur'Gewährun des Unterhalts .ihrer Kinder verpflichtet gewesen wäre; daß die bei ihrem Tod 22-jährige Mutter bis zur. Vollendung des 16. Lebensjahres ihrer .Kinder gelebt haben würde, konnte Berufungsgericht unbedenklich angenommen werden.
worn
In welcher Höhe die Verunglückte ihren Kindern unterhaltspflichtig war, weil der Erzeuger gar nicht oder doch nicht ausreichend zahlte, und in welchem Betrag den Kindern durch den Wegfall dieses Unterhaltsrechts und des Rechts auf) Dienstleistungen der Mutter Schaden .zugefügt worden ist, wir.( im Verfahren über die Höhe des- Klaganspruchs zu prüfen eeinj, (vgl Staudinger aaO § 844 Aran V 3b und, für einen Fall, daß
neben dem Getöteten Unterhaltspflichtige desselben Grades vorhanden warent HG vom IG „9.1081 in SeuffArch 37 Nr 222; EG vom 25«11.1909» las Recht. 1913 hr 75; OLG Hamburg, las Recht 1909 Nr 1310)«
Da den Klägern zu 3) und 4) somit Schadenersa Sprüche gegen die Beklagte nach § 844 Abs 2 BGB zustehen, ist die Berufung der beklagten Stadtgemeinde gegen das Grundurteil des Landgerichts mit Recht zurückgev/iesen worden. Ihre Revision konnte keinen
Die KostenentScheidung
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