* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 37/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 37/51

"in Pension”, Bei der amtlichen Viehzählung im Dezember 1947 vsurde das, Tier weder vom Kläger noch von Frau gemeldet* Da letztere ihr Ablieferungssoll an Schlachtvieh für 1947 nicht erfüllt hatte, wurde die Färse an Ort und Stelle am 21c Januar 1948 durch den Angestellten als Beauftragten des Viehwirtschaftsverbandes NiederSachsen beschlagnahmt und noch in demselben Ilonat von dem Kreislandwirtschaftsamt durch Schlachtung verwertet* Die an den Ehemann B®-gerichtete Beschlagnahme Verfügung des Viehwirtschaftsverbandes NiederSachsen vom 21 „ Januar 1948 gründet sich ihrem Y/brtlaut hach auf die allgemeine Anordnung des vorbe zeichneten Verbändes Nr 10/47 vom 10 P März 1947* 1o) Das Berufungsgericht verneint die SachverpfLichtung des; beklagten Landes mit folgender Begründung: vfe&-habe zur Zeit der Beschlagnahme nicht im Dienst des beklagten Landes gestanden» Er habe die Beschlagnahme als Beauftragter des mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen vorgenommen; dieser Karktwirtschaftsverband sei Mitglied des Reichsnährstandes gewesen, der ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem von dem des Reichs • getrenntem Vermögen gewesen sei« Der Reichsnährstand sei Bis sie ihre frühere Tätigkeit weiter'' ausge-Gesetzes zur Überleitung von Befugnissen auf dem Gebiete der Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei vom 7c September .1948;, GBl VerWiGeb 1948, 91 ) * Für eine am 21 c Januar 1948 von dem Angestellten "Yell-brook bei derj Beschlagnahme der Färse des iQägers etwa dahin hätten übt (§ 2 des begangene Amt beklagte Land jspflichtverletzung hafte daher nicht das sondern der Viehwirtschaftsverband und nach dessen Auflösung der in Liquidation befindliche Reichsnährstand, dem er als Mitglied angehört habe* Das Vermögen des Reichsnährstandes werde weiter durch Treu~ hander verwaltet und hafte für die gegen den Reichsnährstand bestehenden Borderungen (Erste Verordnung zur des Gesetzes über die Auflösung des Reichs-.m 49)o Der Reichsnährstand mit seinen UnterOrganisationen sei Zwar seit ICriegsbeginn der Lenkung durch den Reichsernährungsminister unterstellt gewesene Durch die verstärkte Staatsaufsicht seien aber die llarktwirt-schaftsverbände keine Organe des Staates geworden, Durchführung nährstandes i derverOrdnung hätten ebenso stand bei der Sie wie der ihnen übergeordnete Reichsnähr-Durchführung ihrer Aufgaben auch eine weitgehende Ermessensfreiheit behalten* 2«) tie Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht die rechtliche Stellung des Reichsnährstandes und der ihm als eine Art Hilfsorganisation angesohlossenen Verbände nicht genügend geprüft und gewürdigt habey Der Reichsnährstand habe nach seinem Aufbau und seiner Zielsetzung ausschliesslich die Aufgabe gehabt, die Belange der deutschen Landwirtschaft nach einheitlichen Gesichtspunkten zu wahren und den ihm zugehörigen Personenkreis zu betreuen und zu förderno Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei er keine staatliche Einrichtung und auch keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn gewesene Die in den Jahren 1933/34 zur technischen Durchführung und Abwicklung der marktordnenden Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (Kauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände) seien selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und dem Reichsnährstand angeschlossen gewe- Abteilungen (III) des Reichsnährstandes bedient, die ausschliesslich als Teile der staatlichen■Verwaltung tätig geworden seien, und zwar als Landes- (Provinzial-) oder Kreisernährungsamt Soweit Stellen des Reichsnährstandes ernährungswirtschaftliche Aufgaben wahrgenommen hätten, seien sie nach den Kriegswirtschaftsbestimmungen ausschliesslich als Organe der staatlichen Koheitsverwal-tung tätig gewesene Labei seien auch die HauptVereinigungen mit ihren Unter verbänden, die in der Lurchfüh-■ rung ihrer Aufgaben ihre Y/eisungen von der Hauptabteilung III des Reichsnährstandes erhalten hätten, als Eilfsorgane in die staatliche Ernährungsverwaltung einbezogen worden» Hach dem Zusammenbruch seien auf ausdrückliche Anweisung der britischen Militärregierung die Einrichtungen des Reichsnährstandes und der Ernährungsverwaltung mit ihren bisherigen Aufgaben bestehen geblieben., Lie Anordnungen und Weisungen für die Weiterarbeit seien nun von der britischen Militärregierung er-, teilt wordene Es habe nur eine Umbenennung der Einrichtungen des Reichsnährstandes stattgefunden (z0B9 "Land-w ir t s c haf t s kämme r ” s t at t ,f Lande s b aue rns c haft" , n Kr eisland w irtschaftsamt” statt "Kreisbauernschaftn)0 Lurch den Zusammenbruch und durch die Umbenennung seien aber in rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen der. ohne dass hiermit eine rechtliche Änderung des 'bisherigen Zustandes Beabsichtigt gewesen sei*, Pur die Präge der Amtshaftung der im Bereich der ErnährungsVerwaltung tätigen Personen und der Passivlegitimation des Beklagten Landes könne nicht, die Biens^Zugehörigkeit im.' Beamtenrechtssondern nur die Aus Übung hoheitlicher Befugnisse massgebend seinQ Mit dem Inkrafttreten der Kriegswirtschaf tsbestlmitungen und mit der Unterstellung des Beicfisn^hrstandes unter den Beichsminister für Ernährung und Landwirtschaft seien die Beamten und .Ange- stellten der Ernährungsverwaltung, nämlich der Abteilungen III und der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse - auch soweit ihre Dienstherren im beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Sinh der Reichsnährstand und die ihm eingegliederten wirtschaftlichen Zusammenschlüsse gewe-• sen seien - ausschliesslich als ausführende Organe der staatlichen Ernährungsverwaltung in Tätigkeit getreten; als Dienstangehörige einer berufsständischen Organisation hätten sie niemals die staatlichen Hoheitsaufgaben der ErnährungsVerwaltung mit ihrem ungeheuren Zwang, der sich nach dem Zusammenbruch infolge der erschwerten Versorgungslage noch in unerhörtem Ausmaß verstärkt habe, ausüben können0 Auf die Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse hätte-, die berufsständische Organisation weder Beginn organisatorischen noch rechtlichen Einfluss gehabt* Entgegen cier Ansicht des Beruflingsgerichts sei auch seit des Krieges in Wirklichkeit für irgendeine Er- im 'Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben-sowie die 'Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG-Z i58, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BG-EZ 2, 350 ff; Urteil vom 31«, Januar 1952 - III ZR .256/51 abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr 4 zu Art 34 G-rundG und das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5«, Juni 1952 - III ZR 151/51 -). lichkeito Soweit er in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die das beklagte Land dem ViehwirtSchaftsverband übertragen hatte, tätig geworden ist, haftet nicht das beklagte Land als auftraggebende Körperschaft, sondern nur der beauftragte Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft o Die in den vorbezeichneten Entscheidungen des Senats für die Anwendung der "Anstellungstheorie" ö.argelegte# Gründe treffen auch für den vorliegenden Eall zu« Der Versuch der Revision., durch den Hinweis auf Besonderheiten der Organisation, auf den Aufgabenbereich und die dem Staat zustehenden Weisungsbefugnisse eine Haftung des beklagten Landes zu begründen, kann nicht -• zu dem Erfolg führen.. ten Beamten verfüge und der die Ergebnisse seiner Tätig“ keit zugute komme, auch für die in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden eintreten zu lassen,, Auch diese Entscheidung behandelt den hier nicht gegebenen/Sonderfall, dass sich eine Körperschaft zur Erledigung ihrer eigenen Verwaltungsangelegenheiten [eines Beamten einer anderen Körperschaft be- 4o) Im vorliegenden Ball sind jedoch dem Reichsnährstand und seinen UnterOrganisationen - nicht etwa persönlich bestimmten Angestellten und Beamten - im Rahmen der ErnährungsVerwaltung Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung übertragen “worden, wie die Entwicklung » des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse zeigt* schaft und des Gemeinwohls Rechnung trugen (§ 2)* Die Tätigkeit des Reichsnährstandes erschöpfte sich also nicht in der berufsständischen Betreuung seiner bäuerlichen Mitglieder, sondern erstreckte sich darüber hinaus auch, auf die Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes0 Durch die Verordnung zur He ge lung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27» Februar 1935 (RGBl I, 301, • mit Ergänzungsverordnungen) wurde auf diesem Gebiet die Durchführung einer umfassenden Marktordnung eingeleitet, Es wurde eine Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft geschaffen, die eine Anzahl von Viehwirtschaf ts verbänden umfasste; das Gebiet der Viehwirtschaftsverbünde deckte sichln der Regel mit dem Gebiet der liandesbauernschafto Die Viehwirtschaftsverbände und die Hauptvereinigung waren Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auch zur Erhebung von Abgaben, Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Inanspruchnahme polizeilicher Gewalt zwecks Durchsetzung der getroffenen Massnahmen befugt waren (vgl §§ 4, 5, 11, 12 der Verordnung) o nährstand und die Zusammenschlüsse nicht "Behörden1* zu werden brau verwaltungs zug der aus Gesetz staa chen, wie die Revision meine, sondern Selbstkörperschaften bleiben können, denen zu dem Voll eigenem Recht getroffenen Anordnungen durch tliche Hilfe bereitgestellt worden sei0 • -Der Reichsnährstandwurde aber weder aufgelöst noch in eine staatliche Verwaltungsbehörde eingegliedert, sondern gemäss § 6 Abs i der Verordnung "in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt"« Die im Bezirk der Obersten Landesbehörden, in Preusseh der'Oberpräsidenten, zuständigen Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurden den bei diesen Behörden gebildeten Landes-(Provinzial-) Ernährungsämtern "unterstellt0 Diese Vorschriften galten für die bei den unteren Verwaltungsbehörden (in den Landkreisen bei den Landräten, in den Stadtkreisen bei den Oberbürgermeistern) gebildeten Ernährungsamt er entsprechend(§§ 6 Abs 1. Ordnung Vereinh vember tl enthielt der Weht Keichsv Wirtscha waltung hährung wie vor nährung Schafts gen des ämtern teil de ren (§§ Diese Regelung wurde im wesentlichen durch die Verüb er die Reichsverteidigungskommissare und die ^itlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16P No-942 (RGBl I, 649) beibehalten« Diese Verordnung u a eine räumliche Reugliederungs An die Stelle kreise traten die den Parteigauen entsprechenden arteidigungsbezirke und dementsprechend auch neue ftsbezirke„ Bei den Behörden der allgemeinen Ver-wurden, soweit dies noch nicht geschehen war;, Er-sämter errichtet«Der Reichsnährstand blieb nach in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Er-und Landwirtscha ft unter s tellt„ Die in d en Wir t-bezirken zuständigen Dienststellen und Gliederun-ReichsnährStandes wurden den Landesernährungs-unterstellt« Die; Ernähr ungsämter wurden Bestand-r Verwaltungsbehörden, bei denen sie errichtet wa-9-11, 15-17, 19 der Verordnung)« Auch das in der vorn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister de^ Inneren erlassenen Geschäftsordnung für die Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und Ernährungsamter vom I* Dezember 193.9 - Il/la 5112 - auf gestellte Schema entspricht der straff durchgefährten Organisation der Hauptabteilungen I,.II, III des Reichsnährstandes« Danach haben aber nicht nur, wie die Revision meint; die Hauptabteilungen bezvi„ Abteilungen III des Reichsnährstandes, sondern auch die Hauptabteilungen bezwP Abteilungen Iiund II Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung durchgeführto Leiter dieser Gliederungen des Reichsnährstandes waren die Landesbauernführer und Kreisbauernführer; sie blieben dafür als Bauernführer ehrenamtlich weiter tätige Soweit sie gleichzeitig als Leiter des Landes- (}?rovinzial-) Ernährungsamts oder des Ernährungsamts (Amtsleiter) berufen wurden., 149 DBG* Durch diese "Personalunion” wurden aber die Landes- und Kreisbauernschaften nicht berührte Sie blieben Gliederungen des Reichsnährstandes0 Ihre Beamten und Angeste11* ten traten nicht in den Staatsdienst, sondern blieben Beamte und Angestellte ihrer Anstellungskörperschaft ährstand)ö Der Reichsnährstand war Dienstherr dieser Beamten und Angestellten und selbst verantwort-ihre Auswahl0 Auch haushaltsrechtlich bewahrte der Reichsnährstand seine. Der Reichsnährstand wurde in seiner Gesamtheit und nicht etwa,.'wie/die Revision meint, in einzelnen Abtei-: lungen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt- -schaft unterstellt» Seine Organisationsform wurde hierdurch nicht geändert» Es sollte lediglich der einheitliche Vollzug der für das ganze Reichsgebiet gültigen Versorgungsrege lung gesichert werden» Diese Weisungen waren aber allgemeiner Art» So wurde z»B» für das Gebiet einer Landesbauernschaft im Rahmen der Versorgungsbilanz die Umlage an Getreide, Vieh usw» festgelegt» Die Aufteilung dieses Liefersolls auf die Kreisbauerhschaften, Ortsbauernschaften und Bauern oblag aber den Dienststellen des Reichsnährstandes» Die Art der Durchführung einer mini- nen-, - Auf Grund der ZusammenschlussverOrdnungen verfugten sie'als Körperschaften des öffentlichen Rechts über Anordnungsgewalt, Beitragsrecht und OrdnungsstrafgewaltL Sie unterstanden der Leitung eines ehrenamtlichen Vorsitzenden und behielten ihre eigenen Haushalts- und Ansteignisse , Dabei- hatten die Hauptvereinigungen Seen Wirtschaftsverbänden den Charakter einer ’'Dienstaufsichtsbehörde'1’* Im übrigen bestand die Aufsicht des Reichsnährstandes, insbesondere der Hauptabteilung ijci Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Balles ist die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung .von-.Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7o September 1939 (RGBl I, 1714, mit .Ergänzungsverordnungen) , Danach wurde die Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft übertragen, die schon im Brieden Trägerin der Marktordnung des Reichsnährstandes auf dem Gebie des Vieh- und Bl eise hver kehr s 'war „ Sie be< diente sich hierbei der Viehwirtschaftsverbände und Karkt-gemeinschaften5 die auf Grund der bereits erwähnten Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27p Februar 1935 errichtet worden sind und denen die dort in § 1 genannten Betriebe angehören. Sie konnten zur Sicherung der gung die Ablieferung von Tieren ohne Rücken Verwendungszweck, also auch solcher Tie-die nicht unmittelbar der Schlachtung z'uge-so 111en (Nutz- und Zuc h tvieh), C-emäss § 11 erhalter gegen die Ablieferung bestimmter i einlegen, aber nur mit der Begründung, Ablieferung bestimmten Tiere zur Selbstver-ierhalters notwendig seien oder dass die ie Fortführung des landwirtschaftlichen Be-lieh gefährden würde. Die Beschlagnah- f u Gunsten der Ilaurtvereinigung erfolgt (§ V!), r in § 13 bestimmt, dass die Befugnisse, die einigung, den Viehwirtschaftsver'bänden und • ftragten auf Grund der Verordnung zur Fege-ehrs mit Schlachtvieh vom 27« Februar 193b u ergangenen InderungsVerordnungen und Salden, und die von ihnen getroffenen Anordnungabe des § 35 der Verordnung über die öffent-chaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnisblieben, soweit sie nicht den Vorschriften nung entgegenstanden„ Hieraus ergibt sich, eitsfunktionen” der Hauptvereinigung und der neten Viehwirtschaftsverbe.nde auch während dass berufsständische Organisationen niemals staatliche Punktionen hätten wahrnehmen können, da diese ihren Aufgaben und Zielsetzungen widersprochen hätten, muss nach alledem als rechtsirrig bezeichnet werden» Bern Reichsnährstand war eine Pulle von Aufgaben hoheitlichen Charakters übertragen worden, die auch unmittelbar Gegenstand staatliche^ Zwangsgewalt oder staatlicher Fürsorge hätten sein kön- tungen des Reichsnährstandes"'und der Ernährungsverwaltung bestehen; sie sollten auf Grund der bisherigen Gesetze,, Verordnungen, Richtlinien und Ablieferungssätze, also auf derselben Grundlage wie vor der Besetzung Weiterarbeiten* Bst durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 210 Januar das am Tage seiner Verkündung, dem 5o März 1948, in der Satzung für ftsverbände vom 5* i.Iürz 1935 die Anordnung lOo März 1947 erlassene Auf Grund dieser Ander Angestellte Wellbrock als Beauftragter Schaftsverbandes/am 210 Januar 1948 die Be-der Färse des Klägers vor genommen., So) .An der) rechtlichen Wertung der vom Viehwirtschaftsverband ausgeübten Funktionen hat sich auch durch den Beschluss des Niedersächsischen Staatsministeriums betr die staatliche ErnährungsVerwaltung vom 60- August 1947 (ABI für NiederSachsen 1947? 162) nichts geändert„ Wenn nach Ziff 1 dieses Beschlusses die Landesernährungsnmter Hannover und Oldenburg dem riedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstellt wurden, so wurden damit der Viehv;irtschaftsverband und sein Aufgabenbereich nicht berührt => Ob der genannte Erlass, wie das beklagte Land meint, lediglich "eine programmatische Erklärung -zur Vorbereitung des Gesetzes über die ErnährungsVerwaltung im Lande HiederSachsen vom 5o April 1948” (G-VB1 Kds 1948, 49) darstellt, kann unerörtert bleiben« Der Erlass hätte eine durch Gesetz oder Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf-lösen können; er konnte nur bestimmen, dass die im Land Niedersachsen befindlichen''nicht rechtsfähigen Önterglie-derungen dieser Rechtsperson des Reichsnährstandes nach dem Portfall der Aufsichtsinstanz des Eeichsministers für Ernährung,und Landwirtschaft über die rechtsfähige Person des Reichsnährstandes nunmehr der Staatsaufsicht des Ministers für Ernährung? 6.) Sofern also der Beschlagnahmebeauftragte Wellbrock bei Ausübung der dem Viehwirtschaftsverband übertragenen hoheitlichen Befugnisse, nämlich bei der Beschlagnahme der Parse, eine Amtspflichtverletzung begangen hat, trifft die Sachverpflichtung nach der Rechtsprechung des Senats den Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft« Nachdem inzwischen durch das Gesetz des Wirtschaftsrats vom 21o Januar 1948 der Reichsnährstand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet mit Wirkung vom 51 März 1948 aufgelöst worden ist, muss es dem Kläger überlassen bleiben, seine Klagforderung gegen den Streitgehilfen geltend zu machen«. Die TreuhanderSchaft betrifft nicht nur das Vermögen des früheren Reichsnährstandes, sondern auch der mit eigener Rechtspersönlichkeit a us ge s t a 11 e t e n, dem Reichsnähr s tand als Mitglieder angehörenden Zusammenschlüsse (Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet ftj.' It vom 4» Februa schaft und Fc § 2 Abs 1 des das Vermögen setzlichen Re isto Deshalb der Zusammens Wie ber den ist? eits in anderem Zusammenhang ausgefuhrt wor-n die Beschlüsse; des Staatsministeriums vom 6» August 1947 keine rechtliche Änderung für den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen herbei-geführte Es hat sich bei diesen Beschlüssen auch nicht um Massnahmen zur Auflösung des Reichsnährstandes gehandelt, des Gesetzes vom 210 Januar 1948 möglicher-irksam hätten bleiben können» Das Staatsministerium eiries Landes wäre auch nicht in der Lage gewesen? eine durch reichsrechtliche Verordnung.gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts aufzulösen» Das Gesetz über die ErnährungsVerwaltung im Lande Hiedersachsen vom 5» April 1948 ist erst am 14» Hai 1948? zes^ wonach die Aufgaben auf dem Gebiete der Ernährungs-Wirtschaft nicht einmal auf den Staat übergehen, sondern von den obersten Landesbehörden für Ernährung» Landwirtschaft und Porsten sowie ihrer nachgeordneten Stellen und von den Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen werden, kann nicht auf eine Rechtsnachfolge im Vermögen geschlossen werden,, Der ITiedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten hat bereits durch Erlass vom 22* März 1948 unter C III klar- ge in den Reichsnährstand ausdrücklich ablehnt„ Soweit die von Reichsnährstand ausgeübten Punktionen hoheitlicher Art auf das beklagte Land ” über gegangen’* sind«, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Zurücknahme der Ausübung von Hoheitsbefugnisseh, ohne dass hiermit irgendwie ein Betrieb im privatrechtlichen Sinn mit den sich daraus möglicherweise ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen worden ist» Die Haftung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes bleibt auch dann bestehen, wenn die Aufgaben auf andere Körperschaften Übergehen (vgl nGKZ 2, 209 '212“*), schlagnahme der Färse verneint0 Es hat aber unterlassen zu prüfen, ob sich eine Haftung-des beklagten Landes aus der am 280 Januar 1948 vorgenommenen Abholung der Färse und der anschliessenden Verwertung ergeben könnte0 Der Kläger hat nämlich seinen Amtshaftungsanspruch nicht ausschliesslich auf die von Wellbrock durchgeführte Beschlagnahme, sondern auch auf die nachfolgende Abholung und Ver-Färse gestützt mit der Fegründung, dass ihm erst hierdurch das Eigentum entzogen worden sei; selbst wenn die Beschlagnahme als solche nicht unzulässig gewesen sei, hätten Jedenfalls die zuständigen Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts; oder des Kreisernährüngsamts eine Amtspflichtverletzung bedangen, als sie trotz der Vorstellungen der Frau noch vor dem von WeflHHl mar 1948 festgesetzten Ablieferungstermin die Verwertung der dem Kläger gehörigen Färse veranlasst hätten« Das Landgericht hat gerade hierin eine Amtspflichterblickt und es dabei unter Hinweis auf BOZ ir "unschädlich" gehalten, dass der Kläger den Verletzung 100, 102 fü Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts, durch dessen Verhalten d haft gemach er Schaden verursacht worden sei, nicht nam-t habe„ Ob durch die Verwertung der Färse über- Der Kläger hat nicht dartun können« dass bei der Verwertung der Färse durch das Kreislandwirtschaftsamt oder das Kreisernährungsamt ein Beamter oder Angestellter des beklagten Landes mitgewirlet hat* Unter Bezugnahme auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen Frau Bflfllto und GflHBBI hat er nur vor getragen, dass Frau B|^. worden, von diesem aber abschlägig beschieden worden sei Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist da beschlagnahmte Tier durch das "Kreislandwirtschaftsamt -Kreisernährungsamt A” verwertet und zu diesem Zweck bei der Zeugin abgeholt worden* Der Verwertungserlös von 203,60 HM ist vom Kreislandwirtschaftsamt auf ein Konto der Zeugin überwiesen worden* Ob oder ein anderer Angestellter des Kreislandwirtschaftsamts, des Kreisernährungsamts Abteilung A oder B oder der sonstigen Kreisverwaltung eine schuldhafte Amtspf1ichtverlet-zung zu dem Nachteil des Klägers begangen haben, kann dahingestellt bleiben* Es konnte immer nur eine Sachverpf lichtung des Reichsnährstandes oder des Landkreises nicht aber des beklagten Landes in Betracht kommen* n den Landkreisen »»Dienststellen der staat-r ungs verw alt ung " und in Ar eis land w ir t s c haf t a -slandwirt umbenannt0 Wie auch die Revision nt, wurde hierdurch an dem früheren Rechts.-lieh nichts geändert. "Bedarfsdeckung” mit seinen Dienststellen und Gliederungen auch in der Mittelund Unterstufe der allgemeinen Weisungsgewalt der hier bestehenden staatlichen Behörden (Land e s ernähr ungs amter, Ernährungsämter) ”unterstellt” wurde, so wurde hierdurch doch die rechtliche Selbständigkeit des Reichsnährstandes nicht berührt. Wenn die früheren ICreisbauernschaften in dem Staatsministerialbeschluss vom 6» August 1947 unter der Bezeichnung "ICreislandwirtschaftsamt" als "Dienststellen der staatlichen Verwaltung" bezeichnet werden, so entspricht dies zwar nicht in der Ausdrucksweise, wohl aber in sachlicher Hinsicht dem Beschluss des Staatsministeriums vom 24 o Juni 1947 botro Dnterstellung der ■ ernährung wirtschaftlichen Verwaltung und der ernährungswirtschaftliehen Organisationen unter das Niedersächsische ministe- aufsicht in nach wie vob mern zu führ setzte der ICr eis land wir und Lohnempf ahrung, Landwirtschaft und Horsten, wie er an den Präsidenten der Landwirtschaftskam-gerichteten Schreiben des Hiedersächsischen r Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom ergibto Auch dieser Beschluss geht davon schäfte der staatlichen ErnährungsVerwaltung der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung ge-und ordnet insoweit die Unterstellung unter chsischen Minister für Ernährung, Landwirt-ersten an. Bas wird auch in en Schreiben des Hiedersächsischen Ministers g, Landwirtschaft und Forsten vom 27o Februar den Besc hlus s vom 6 0 August 1947 Bez ug nimmt, bestätigte Zwar werden auch hier die ICreis-ftsämter trotz ihrer in der Wahrnehmung von staatlichen Ernährungsverwaltung und der land-chen Selbstverwaltung bestehenden Dop ^elfunk-dest wenig glücklich - als nselbständige Lan- stand, und auch bei der Unterscheidung zwischen staatlichen Beaml)en und Beamten des Kreiskommunalverbandes<> cheidung beschränkte sich aber auf Beamte htlichen Sinn und galt nicht mehr für Angehen Arbeitgeber wurde ausschliesslich der ICom-o Sie standen in rechtlichen Beziehungen zu dem in "dessen Eigenschaft als Organ des Kreises, nicht als Staatsbeamteno Die Lage war die gleiche nie bei den mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung befassten An- ; gestellten einer kreisfreien Stad to Soweit diese Ange-nmen einer; der Stadt übertragenen Vernal-tung handeln, haftet für AmtsPflichtverletzungen ausschliesslich die Stadt» nachdem durch den Runderlass vom B, Marz 1943 die Bearbeitung staatlicher und kommunaler Ve malt üngs a uf gaben denselben im Dienst des Kr e i s komm anst- un-ch diese Art der Erledigung staatlicher Aufin der Form noch in der Sache von der Erledigung der sofeenannten Auftragsangelegenheiteiio Dass dabei dieser Ausdruck nicht angenendet wurde, kann angesichts der gesamten Entwicklung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, nie der Senat in dem-ernähnten Urteil vom 5o Juni 1952 näher ausgeführt hat* Diese Regelung betrifft nicht nur die bei Verwaltung auf der Kreisebene ganz zu beseitigen« Die Rechtslage wurde schliesslich durch den Erlass des ITiedersä.qhsischen Ministerpräsidenten vom 14<> Oktober 1947 (ABI für Kiedersachsen1947V 201) klargestellt. Hierzu gehörten ausser den nichtbeamteten Kräften auch die Beamten, für deren Übernahme in.den Ziffern 4 und 6 eine nähere Regelung getroffen worden ist* In Ziffer 6 wird schliesslich noch ausdrücklich bestätigt, dass das nichtbeamtete Personals der bisherigen landrätlichen Verwaltung bereits auf Grund des Runderlasses des früheren Reichsministers des Inneren vom 80 Kürz 1943 in. io klung hie den, dass in desbehörden" fen Vierden s nen staatlic den Hunderla en der staatlichen Ernähr ungsverwal/bung" so kann angesichts der angegebenen Ent-raus keinesfalls der Schluss gezogen-Herder Kreisstufe echte "selbständige Lan-mit eigenem staatlichem Personal- geschaf-ollten» Die Schaffung einer solchen eigehen Verwaltung hätte der gesamten durch ss vom 80 Marz 1943 eingeleiteten und nach der Besetzung fortgesetzten Entwicklung widersprochen; April 1948 48, 49) ihren Abschluss gefunden hat« In § 2 dieses Gesetzes werden die Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung ausdrücklich den Kreisen und Gemeinden als staatliche Auftragsangelegenheiten ’oberen Behörden und Dienststellen der Ernährungs-ehoreii nach § 5 des Gesetzes das Land es er- nährungsamt als staatliche Dienststelle und das Kreisernährungsamt als Dienststelle des Stadt- oder Landkreis es , für den es nur noch eine KreiskommunalVerwaltung gibt□ Es ist nicht anzunehmen, dass der Staat entgegen der Entwicklung, wie sie durch den Erlass vom 14c Oktober 194*7 klargestellt und bestätigt worden ist. nur ; für die ErnährungsVerwaltung in der Kreisstufe, ohne dass hierfür ein zwingender Grund ersichtlich ist, noch eigene staatliche Behörden hätte schaffen wollen, um eine solche Hege lung dann schon wieder durch das Gesetz über die Ernähr ujigs Verwaltung vom April 1943 zu beseiti gen 0 obwohl ihr Personal nicht vom Staat übernommen wurde, sondern v; eit er hin in personeller und haushaltsmässiger Hinsicht der Dienstaufsicht der Präsidenten der Landwirtschaftskammern - der früheren Landesbauernschaften - als seines Dienstvorgesetzten unterstand, als ’’selbständige Landesbehörden in der Preisstufe”, bezeichnet werden^ so kann es sich hierbei nur um eine auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende unzutreffende Ausdrucksweise handeln, zu demal auch sonst kein Grund für die Schaffung neuer staatlicher Dienststellen in der Kreisebene erkennbar ist sters f 22., Mär leitung Der spätere Erlass des Fiedersächsischen Mini-ür Ernährung"; Landwirtschaft und Forsten vom z 1948 ~ 1/1 Kr 1662 - bestätigt in der Ein-im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Auflösung des Reichsnährstandes eindeutig das Fortbestehen der Kreisbauernschaften unter der Bezeichnung "Hreislandwirtschaftsamt” bis zu der durch das Gesetz vom 21o Januar 1948 angeordneten Auflösung des Reichsnährstandes p nach Ziff A 2a sollten bis zu dem Inkrafttreten des damals bereits vom Landtag beschlossenen., von der Militärregierung aber noch nicht genehmigten Gesetzes über die ErnährÜngsverwaltung die Ereisland-wirtschjaf tsämter als ’’Dienststellen in der Kr eis ebene” ihre bijs herigen Aufgaben einstweilen w Ci t er führen 0 Trotz djer von ihnen wahrzunehmenden staatlichen Auf- sie als echte staatliche ungsbehörden einzurichten und zu kennzeichnenc Ziff B II wurden vielmehr die Präsidenten der Landwirtschaftskammern auf dem'-;Gebiet der staatlichen Koheitsverwa Aufgaben bea her oblagen; 'Kreisinstanz ebene werden Angelegenhei wird auf das t Ill, Soweit unter Ziff I und II die Passlvlegitima-tion des beklagten Landes wegen der vom Kläger geltend gemachten Amtshaf'tungsanspriiche verneint worden ist., Diese Entscheidung 'geht auf Grund der Verordnung über die Reichsver-teidigungsKommissare und die Vereinheitlichung der 7irtschaf■tsVerwaltung vom 16 0 November 1942 davon aus, dass d:.e des Land r ats ge hörte«, Die Kr e i sbauer nschaf t hatte in dem vom .IV0 Zivilsenat entschiedenen Ball unter der Bezeichnung "Der Landrat - Ernährungsamt Abteilung A" nach § 15 Abs.1 Soweit der IV0 Zivilsenat in diesem Ball, der nur eine nach, dem ReichsLeistungsgesetz getroffene ::assnahme betrifft, auf Grund der Verordnung Liber die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Y/irtschafts-verwalvung vom 160 November 1942 die Bedarfsstelleneigenschaft der unter der Bezeichnung "Der Landrat - Ernähr ungsamt Ab t eilung A" handeInden Kr eisbauernschaft im Sinne der Bekanntmachung vom 11I Januar 1944 bejaht sich hieraus also nichts dafür =, wie An-Amtspflichtverletzungen der für die Kreis-, t tätigen Personen hinsichtlich der passiv-n zu 'beurteilen sind.

Zitierte Normen: § 839 BGB
LandVerordnungReichsnährstandesaufgebenGesetzVerwaltungstaatlichReichsnährstandRevision

Volltext der Entscheidung

ii'
$5-,

iSÄ
Par das_ Nachschlagewerk^ Für _ die _ Am 11 i)c he _ S amml un g]^
Gesetz;
BGB § 839; V/eimVerf Art 131; GrundG Art 34 Rechtssatz;. Far Amtspflichtverletzungen, die im Land Nib-dersachsen, vor' der Auflösung des Reichsnähr-*■ Standes von den ‘beim Viehwirtsc hafts verband^ beim Kreislandviirtschaftsamt oder Kreisernäh-rungsamt ahgesteilten Personen oder von sonstigen Angestellten der K'reisverwaltung t>ei
 Wm /■ £'■ jS«C;Ä::Sff ®l:Aff';8; IAff ff ff■'■
Y/ahrnehmung; staatlicher Hoheitsauf gaben be-gahgen worden sind, ist der Staat nicht päs-siy legitimiert«, *
II ZR 37/51	'	•,	LG	Stade
 vom Ho Juli 1952 ;*	-	‘	*	OLG	Celle,

Aktenzeichens I
Urteil des BGH
IBlplj

Mit
ÄLMiß&t
'n
Verkündet am Ho Juli 1952 pieser, J us t0 Angest D als Urkuhdsbeamter 1 'der Geschäftsstelle
I m N a me n des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit s Wilhelm	in	,	Krs 0 H
Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, reuhänders für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im lande NiederSachsen, Dr • in	. Ho^pBBIM^tr 0
Streitgehilfen auf Seiten des Klägers - Pr 0 ze s she to llmäc htigter; Rechts anv? al t
k des Gärtner Klägers 7 Po des Landest
0	~
das Land Riede rungs amt Planno 'Beklagter. - Prozessbevo
 gegen
rsachsen? vertreten durch das Landesernäh-
ver 1
BerufungsKläger und Revisionsbeklagten/ llmächtigter % Rechtsanwalt Br0
hat der IIIe mündlie he Ver h
ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die andlung vom 10<> Juli 19^2 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Dr0 Delbrück, Profe Dr«: Heiss, Dr„ Geihaar , Br» Bock und Dr0 Rotberg für Recht erkannt;
Die Revision des IClägers gegen das Urteil des 30 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16„ Dezember 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Laste Die Kosten der Streithilfe trägt der StreitgehlIf e«
Von Rechts wegen
• •
m
?. ~

73
Tatbestands
':;V:
Der Kläger war Eigentümer einer Färse. Da seine eigene Fattergewinnung zur Aufzucht dieses Tieres nicht aasreichte, gab er es im Frühjahr 1947 seiner Schwägerin
 Frau
:.n
"in Pension”, Bei der amtlichen
 Viehzählung im Dezember 1947 vsurde das, Tier weder vom Kläger noch von Frau	gemeldet* Da letztere ihr
 Ablieferungssoll an Schlachtvieh für 1947 nicht erfüllt hatte, wurde die Färse an Ort und Stelle am 21c Januar 1948 durch den Angestellten	als	Beauftragten
 des Viehwirtschaftsverbandes NiederSachsen beschlagnahmt und noch in demselben Ilonat von dem Kreislandwirtschaftsamt durch Schlachtung verwertet* Die an den Ehemann B®-gerichtete Beschlagnahme Verfügung des Viehwirtschaftsverbandes NiederSachsen vom 21 „ Januar 1948 gründet sich ihrem Y/brtlaut hach auf die allgemeine Anordnung des vorbe zeichneten Verbändes Nr 10/47 vom 10 P März 1947*
Der Kläger hält die Beschlagnahme und Verwertung der Färse für ungesetzliche Frau	habe	den Be-
schlagnahmebeauftragten 7/eflHB und auch das Kreis-landw irt sc haftsamt de s Landkreises	noc h vor-
der Abholung und Verwertung der Färse darauf hingewie-
sen,. dass das i
ier Eigentum des Klägers sei*
Der Kläger beziffert den ihm durch.die ^Ver^ertung der Färse entstandenen Schaden auf mindestens 500 DH und macht das beklagte Land wegen dieses Betrages und der Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art 131 7/eimVerf in Verb mit § 839 BGB) haftbar*
Das beklagte Land vertritt den Standpunkt, dass es für etwaige Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern
 des Reichsnährstandes, des Viehwirtschaftsverbarides Riedersachsen oder des ICreislandwirtschaf tsamts nicht aufzukommen habe. Im übrigen sei die Beschlagnahme auch gerechtfertigt gewesen, wie sich insbesondere aus § 10
4
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 21 0 Oktober 1943 (RGBl I, 576) ergebe0
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben0 Auf die Berufung des beklagten Landes hat d as Ber uf ungs geric ht die Klage w e gen mangelnd er Pas s iv-legitimation abgewiesen« Kit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter« Auf Streitverkündung ist ihm der Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande-Niedersachsen als Streitgehilfe beigetreten« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben«
• I,
1o) Das Berufungsgericht verneint die SachverpfLichtung des; beklagten Landes mit folgender Begründung: vfe&-habe zur Zeit der Beschlagnahme nicht im Dienst des beklagten Landes gestanden» Er habe die Beschlagnahme als Beauftragter des mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen vorgenommen; dieser Karktwirtschaftsverband sei Mitglied des Reichsnährstandes gewesen, der ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem von dem des Reichs • getrenntem Vermögen gewesen sei« Der Reichsnährstand sei
- 4 ~
A-.':.:	'V

iv
 einigten Wir WiGeb 1948,
erst durch das - am 50 März 1948 in Kraft getretene -Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Ver-ischaftsgebiet vom 21 o Januar -1948 (GBl Ver 21) aufgelöst'■worden. Mach § 1 Abs 2 Satz 2 dieses Gesetzes seien die Marktwirtschaftsverbände, zu denen auch der Viehwirtschaftsverband Miedersachsen gehört habe, erst zu dem 30* Juni 1948 aufgelöst worden. Bis sie ihre frühere Tätigkeit weiter'' ausge-Gesetzes zur Überleitung von Befugnissen auf dem Gebiete der Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei vom 7c September .1948;, GBl VerWiGeb 1948, 91 ) * Für eine am 21 c Januar 1948 von dem Angestellten "Yell-brook bei derj Beschlagnahme der Färse des iQägers etwa
 dahin hätten übt (§ 2 des
 begangene Amt beklagte Land
 jspflichtverletzung hafte daher nicht das sondern der Viehwirtschaftsverband und nach dessen Auflösung der in Liquidation befindliche Reichsnährstand, dem er als Mitglied angehört habe* Das Vermögen des Reichsnährstandes werde weiter durch Treu~ hander verwaltet und hafte für die gegen den Reichsnährstand bestehenden Borderungen (Erste Verordnung zur
 des Gesetzes über die Auflösung des Reichs-.m Ver e inigten Wirtsc hafts gebiet - ; Treuhän-zu dem Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes - vom 4. Februar 1949-, Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1949, 33 VOR! BZ 1949? 49)o Der Reichsnährstand mit seinen UnterOrganisationen sei Zwar seit ICriegsbeginn der Lenkung durch den Reichsernährungsminister unterstellt gewesene Durch die verstärkte Staatsaufsicht seien aber die llarktwirt-schaftsverbände keine Organe des Staates geworden,
 Durchführung nährstandes i derverOrdnung
 hätten ebenso stand bei der
 Sie
wie der ihnen übergeordnete Reichsnähr-Durchführung ihrer Aufgaben auch eine
 weitgehende Ermessensfreiheit behalten*
- h ~
2«) tie Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht die rechtliche Stellung des Reichsnährstandes und der ihm als eine Art Hilfsorganisation angesohlossenen Verbände nicht genügend geprüft und gewürdigt habey Der Reichsnährstand habe nach seinem Aufbau und seiner Zielsetzung ausschliesslich die Aufgabe gehabt, die Belange der deutschen Landwirtschaft nach einheitlichen Gesichtspunkten zu wahren und den ihm zugehörigen Personenkreis zu betreuen und zu förderno Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei er keine staatliche Einrichtung und auch keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn gewesene Die in den Jahren 1933/34 zur technischen Durchführung und Abwicklung der marktordnenden Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (Kauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände) seien selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und dem Reichsnährstand angeschlossen gewe-
häbe sich um rein berufsständische Organisationen 1t, die niemals staatliche Punktionen hätten wahr-'oönneny da diese ihren Aufgaben und ihrer Zielset-
sen? Es gehande nehmen
 sung widersprochen haben würden! ivLs mit Beginn des zweiten Weltkrieges die Reichsregierung im Interesse der Sicher ung der Volksernährung Massnahmen zur Bewirtschaftung der Hahrungsmittel getroffen habe, seien den Hauptabteilungen be zw o. Abteilungen /III des Reichsnähf Standes , denen bis dahin im wesentlichen-:die; Regelung des Marktes der landwirtschaftlichen Erzeugnisse obgelegen habe, die Aufgaben der Ernährungsverwaltung zugewiesen vordenDiese Abteilungen seien damit aufgabenmässig und auch rechtlich
 Teile de
r staatlichen Verwaltung gewordene Hur die Haupt-
abteilungen I und II hätten unter der bisherigen Bezeichn nung ’’Reichsbauernf ührer ” , "Landes-’’ und "Kreis'bauern-schaft” die Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung weiterhin durchgeführte Die Aufgabe der ernährungswirtschaftlichen Verwaltung hätte als hoheitliche und

£
rein staatliche Angelegenheit nur von staatlichen Stellen ausgeubt Vierden können0 Hierbei habe sich die Staatsverwaltung nur ganz bestimmter. Abteilungen (III) des Reichsnährstandes bedient, die ausschliesslich als Teile der staatlichen■Verwaltung tätig geworden seien, und zwar als Landes- (Provinzial-) oder Kreisernährungsamt Soweit Stellen des Reichsnährstandes ernährungswirtschaftliche Aufgaben wahrgenommen hätten, seien sie nach den Kriegswirtschaftsbestimmungen ausschliesslich als Organe der staatlichen Koheitsverwal-tung tätig gewesene Labei seien auch die HauptVereinigungen mit ihren Unter verbänden, die in der Lurchfüh-■ rung ihrer Aufgaben ihre Y/eisungen von der Hauptabteilung III des Reichsnährstandes erhalten hätten, als Eilfsorgane in die staatliche Ernährungsverwaltung einbezogen worden» Hach dem Zusammenbruch seien auf ausdrückliche Anweisung der britischen Militärregierung die Einrichtungen des Reichsnährstandes und der Ernährungsverwaltung mit ihren bisherigen Aufgaben bestehen geblieben., Lie Anordnungen und Weisungen für die Weiterarbeit seien nun von der britischen Militärregierung er-, teilt wordene Es habe nur eine Umbenennung der Einrichtungen des Reichsnährstandes stattgefunden (z0B9 "Land-w ir t s c haf t s kämme r ” s t at t ,f Lande s b aue rns c haft" , n Kr eisland w irtschaftsamt” statt "Kreisbauernschaftn)0 Lurch den Zusammenbruch und durch die Umbenennung seien aber in rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen der. berufsständischen Organisation einerseits nind der staatlichen Ernährungsverwaltung andererseits eingetreten» 7'eder die britische Militärregierung noch der OberPräsident der Provinz Hannover hätten irgendwelche rechtsändernden Verfügungen getroffen» Auf dem Gebiete der staatlichen ErnährungsVerwaltung sei nach den gleichen Vorschriften (Kriegswirtschaftsbestimmungen) weiter gearbeitet wor-
ten Bi
 August
den. Nach der mit Wirkung-vom 1, November 1946 erfolg-
des Landes ITied er Sachsen sei auf Nr und der
 Beschlüsse des Staatsministeriums vom 24, Juni und 6.*
1947 die organisatorische Trennung zwischen der
 Berufsstandiseben landwirtschaftlichen Verwaltung auf
 der einen Seite und der staatlichen Krn.ährungeVerwaltung auf der andern Seite ausdrücklich klargestellt worden.* ohne dass hiermit eine rechtliche Änderung des 'bisherigen Zustandes Beabsichtigt gewesen sei*, Pur die Präge der Amtshaftung der im Bereich der ErnährungsVerwaltung tätigen Personen und der Passivlegitimation des Beklagten Landes könne nicht, die Biens^Zugehörigkeit im.'
Beamtenrechtssondern nur die Aus Übung hoheitlicher Befugnisse massgebend seinQ Mit dem Inkrafttreten der Kriegswirtschaf tsbestlmitungen und mit der Unterstellung des Beicfisn^hrstandes unter den Beichsminister für Ernährung und Landwirtschaft seien die Beamten und .Ange-
stellten der Ernährungsverwaltung, nämlich der Abteilungen III und der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse - auch soweit ihre Dienstherren im beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Sinh der Reichsnährstand und die ihm eingegliederten wirtschaftlichen Zusammenschlüsse gewe-• sen seien - ausschliesslich als ausführende Organe der staatlichen Ernährungsverwaltung in Tätigkeit getreten; als Dienstangehörige einer berufsständischen Organisation hätten sie niemals die staatlichen Hoheitsaufgaben der ErnährungsVerwaltung mit ihrem ungeheuren Zwang, der sich nach dem Zusammenbruch infolge der erschwerten Versorgungslage noch in unerhörtem Ausmaß verstärkt habe, ausüben können0 Auf die Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse hätte-, die berufsständische Organisation weder
 Beginn
organisatorischen noch rechtlichen Einfluss gehabt* Entgegen cier Ansicht des Beruflingsgerichts sei auch seit
 des Krieges in Wirklichkeit für irgendeine Er-
messensfreiheit der mit der Durchführung der^Aufgaben der ErnährungsVerwaltung "betrauten- Stellen des Reichs*-, •nährstandes einschliesslich der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse kein Raum gewesen; sie seien verpflichtet gewesen, für die Erfüllung der Umlagen zu sorgen und sie gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei einzutreiben«, Die im Jahre 1947 auf Veranlassung des Ministeriums eingestellten Viehbeschlagnahmebeauftragten hätten den Auftrag gehabt^ idie bäuerlichen Betriebe in der Erfüllung ihrer Ablieferungspflichten zu überwachen, zu prüfen und gegebenenfalls Vieh zu beschlagnahmen«, Dabei hätten sie nachjbesonders strengen Weisungen der Staatsbehörde arbeiten müssen; für eigene Ermessensentscheidun-geh sei kein Raum gewesene
3«) Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zu erschüttern«, Die Revision verkennt die rechtliche Bedeu*-tung der dem Reichsnährstand und seinen UnterOrganisationen. im 'Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben-sowie die 'Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG-Z i58, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BG-EZ 2, 350 ff; Urteil vom 31«, Januar 1952 - III ZR .256/51 abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr 4 zu Art 34 G-rundG und das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5«, Juni 1952 - III ZR 151/51 -).
Der Beschlagnahmebeauftragte VfeBBHP war unstrei tig nicht Angestellter des beklagten Landes., sondern des Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsperson-
personel ihm ange gehabt h Amtshaft der Bnts derfall, weise du. eben Kör digen lä auch ni nicht vc auf die das Rei gedanken liehe Kc ste eine;
cl'
lichkeito Soweit er in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die das beklagte Land dem ViehwirtSchaftsverband übertragen hatte, tätig geworden ist, haftet nicht das beklagte Land als auftraggebende Körperschaft, sondern nur der beauftragte Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft o Die in den vorbezeichneten Entscheidungen des Senats für die Anwendung der "Anstellungstheorie" ö.argelegte# Gründe treffen auch für den vorliegenden Eall zu« Der Versuch der Revision., durch den Hinweis auf Besonderheiten der Organisation, auf den Aufgabenbereich und die dem Staat zustehenden Weisungsbefugnisse eine Haftung des beklagten Landes zu begründen, kann nicht -• zu dem Erfolg führen.. Ob und in welchem Umfang dem Staat hinsichtlich der von den besonderen Viehbeschlagnahmebeauftragten auszuübenden Tätigkeit ein fachliches Weisungsrecht zustande kann dahingestellt bleiben» Selbst wenn der Viehwirtschaftsverband insoweit - entgegen der Darstellung des beklagten Landes - überhaupt kein fachliches Weisungsrecht und auch keine Ermessensfreiheit, sondern null die "Disziplinargewalt" oder Dienstaufsicht in ler und haushaltsmässiger Hinsicht über die von stellten und bezahlten Beschlagnahmebeauftragten ätte, würde sich hieraus noch kein Ausschluss der ung der Anstellungskörperschaft ergeben» Der in cheidung BGIIZ 2, 350 £55^7 offen gelassene Son-dass eine öffentliche Körperschaft ausnahins-rch einen Angestellten einer anderen öffentli-perschaft ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erlesst , die der Anstellungskörperschaft als solcher t auftragsweiserübertragen sind, liegt hier r0 Deshalb geht auch der Hinweis der Revision Entscheidung RGZ 168, 361 /?697 fehl, in welcher cjhsgericht ausgeführt hat, es entspreche dem Grund-des Art 131 WeimVerf, diejenige öffentlichrecht-rperschaft, die Rneingeschrernkt über die Dien-s von einer anderen Körperschaft angestell-
10 -
ten Beamten verfüge und der die Ergebnisse seiner Tätig“ keit zugute komme, auch für die in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden eintreten zu lassen,, Auch diese Entscheidung behandelt den hier nicht gegebenen/Sonderfall, dass sich eine Körperschaft zur Erledigung ihrer eigenen Verwaltungsangelegenheiten [eines Beamten einer anderen Körperschaft be-
dient, ohne
 eher hoheitliche Aufgaben übertragen ..werden,
 dass dieser Anstellungskörperschaft als sol-
4o) Im vorliegenden Ball sind jedoch dem Reichsnährstand und seinen UnterOrganisationen - nicht etwa persönlich bestimmten Angestellten und Beamten - im Rahmen der ErnährungsVerwaltung Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung übertragen “worden, wie die Entwicklung » des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse zeigt*
hdem das Reich durch das Gesetz über die Zu-des Reichs für die Regelung des ständischen Landwirtschaft vom 15* Juli 1933 (RGBl I, schliessliche Gesetzgebung auf diesem Genien hatte, wurde der Reichsminister für Br-Landwirtschaft durch das Gesetz über den Aufbau-des Reichsnährstandes und Massnahmen, ind ."Preisregelurig landwirtschaftlicher Krim 13«, September 1933 (RGBl i, 62.6) ermäch-en Aufbau des Standes der deutschen Land-Reichsnährstand) eine vorläufige Regelung zu treffeno Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft konnte den Reichsnährstand oder einzelne seiner Gruppen ermächtigen, die Erzeugung, den Absatz sowie die Preise und Preisspannen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu regeln, wenn dies unter Würdigung der Be-
a) Nac ständigkeit Aufbaues dei 495) die aus biet übernon nähr ung und vorläufigen zur Markt- i Zeugnisse vc tigt, über d Wirtschaft (
 lange der Gesamteir.tschaft und des Gemeinwohls geboten erschien (§ 2)0 Zu diesem■Zweck konnte er auch Gruppen und Angehörige des Reichsnährstandes und sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die landwirtschaftliche Er-e herstellen oder vertreiben, zusammenschliessen bestehende derartige Zusammenschlüsse anschlies-n der Zusammenschluss oder Anschluss unter Vftirdi-Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls erschien (§ 3)0
zeugniss oder an sen, wen gung der geboten
 De
r Reichsnährstand war als Vertretung der deut-
schen Bauernschaft und der deutschen Landwirtschaft, einschliesslich d.er landwirtschaft 1 ichen Genossenschaften, des Landhandels (Gross- und Kleinhandels) und der Be-und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine Selbstve die die tung für f ür den
 rwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts« Aufgabe hatte,■ihre Angehörigen "in Verantwor-Volk und Reich zu einer lebenskräftigen Stütze Aufbau, die Erhaltung und die Kräftigung des deutschen Volkes zusammenzuschliessen" (§§ T und 2 del Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8o Dezember 1933? RGBl I, 1060,, mit Br-gänzungsverordnungen) o ITachdem durch die Zweite Aufbau-Verordnung vom 15o Januar . 1934- (RGBl I? 32) die einheitliche Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Genossenschaften und durch die: Dritte Aufbau-Verordnung vom 16,0 Eebruar 1934 (RGBl I, 100) die Zusammenfassung des Land-handels sowie der Be- und Verarbeiter landwirtschaftli-eher Erzeugnisse gesichert worden waren, dehnte die Vierte Aufbau-Verordnung /vom 4«, Eebruar 1935 (RGBl I» 170) den Kreis der Reichsnährstandsangehörigen auf diejenigen
 Zusammen nach § 3 Der Reic
 Schlüsse aus, die für Zwecke der Marktordnung des Reichsnährstandsgesetzes errichtet wurden«, hsnährstand erhielt bestimmte Aufsichtsrechte
12	-
über die Zusa dass die Zusä nahmen die Be te gebührend nahmen mit de

mmensehXüsse0 Er hatte u a darüber zu flachen, mmenschiüsse bei ihren Anordnungen und Mass-durfnisse der jeweils beteiligten Harktgebie-berücksichtigten,ihre Anordnungen und Mass-n vom Reichsnährstand wahrzunehmend	Aufga-
ben in Einklang brachten und den Belangen der lesamtwirt-
1 • ■	'■	'	■ f ■
schaft und des Gemeinwohls Rechnung trugen (§ 2)* Die Tätigkeit des Reichsnährstandes erschöpfte sich also nicht in der berufsständischen Betreuung seiner bäuerlichen Mitglieder, sondern erstreckte sich darüber hinaus auch, auf die Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes0
Der Aufbau der Verwaltung des Reichsnährstandes unterschied drei Aufgabengebiete und gliederte sich dementsprechend in drei-'-HauptabteiluhgenV:--Durch die Hauptabteilung I ("Der Mensch") wurden im wesentlichen die in der Landwirtschaft Tätigen in persönlicher Beziehung betreut»
Der Hauptabteilung II ("Der Kcf") oblag im wesentlichen die Betreuung der Landwirtschaft in fachlicher Beziehung also die Förderung der "Erzeugung",
Zu diesen Aufgaben, denen sich auch schon die früher vorhandenen berufsständischen Organisationen, Vereine und Verbände gewidmet hatten, traten im Aufgabenbereich der Hauptabteiluag III ("Der Markt” mitMDdarktordnungV•.und ung") die Betreuung des Genossenschaftswe-Landhande1s sowie die Betreuung der oben ysammenschlüsse:des Reichsnährstandes als Mi
"Marktforder sens und des genannten Zu
 hatte der Re erliche Beru
 Träger der Marktregelungen In diesem Aufgabenbereich
 ichsnährstand also nicht nur einseitige bau-fsinteressen zu vertreten, wie die Revision
 meint, sondern eine den Notwendigkeiten der Gesamtwirt-
schaft und d
lung durchzuführen, die schon im Frieden Massnahmen er-
es Gemeinwohls Rechnung tragende Marktrege-
13	-
forderlich machen konnte, die nicht immer den Wünschen der bäuerlichen Mitglieder entsprachen«, Auf Grund der §§ '2, 10 des. Reichsnährstandsgesetzes war die Möglichkeit' zur Festsetzung von Ordnungsstrafen und zur Anwendung -von polizeilichem Zwang gegeben (vgl auch die Verordnung; über die Beitreibung von Ordnungsstrafen des . Reichsnährstandes vom 210 Juli 1934 ? RGBl 1, 720)
Durch die Verordnung zur He ge lung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27» Februar 1935 (RGBl I, 301, • mit Ergänzungsverordnungen) wurde auf diesem Gebiet die Durchführung einer umfassenden Marktordnung eingeleitet, Es wurde eine Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft geschaffen, die eine Anzahl von Viehwirtschaf ts verbänden umfasste; das Gebiet der Viehwirtschaftsverbünde deckte sichln der Regel mit dem Gebiet der liandesbauernschafto Die Viehwirtschaftsverbände und die Hauptvereinigung waren Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auch zur Erhebung von Abgaben, Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Inanspruchnahme polizeilicher Gewalt zwecks Durchsetzung der getroffenen Massnahmen befugt waren (vgl §§ 4, 5, 11, 12 der Verordnung) o
die Entw habe, w
sanmien ten sei unmitte zu tre Verarbe nisse Rentabi
 hutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass vicklung der Marktgesetzgebung deutlich gezeigt iedie volkswirtschaftliche Zielsetzung der Zuschlüsse immer stärker in den Vordergrund getre-, so dass davon hätte abgesehen werden können, lbar durch den Staat marktregelnde Bestimmungen ffen. Die Z us amine nschlüsse aus Erze ugern, Be- und item und Verteilern landwirtschaftlicher Erzeuget ten keineswegs nur der privatwirtschaftlichen lität, sondern auch der volkswirtschaftlichen'
14	—
Produktivität gediente Pie den■.Zusammenschlüssen eingeräumten Rechte hätten der richtigen Gestaltung der Harkte gediente Gerade deshalb sei es auch möglich gewesen, diese Zusammenschlüsse mit Aufgaben der öffentlichen'Bewirtschaftung zu betrauen,, Ohne dass an ihrer Rechtsstellung etwas-'hätte geändert zu werden brauchen, seien'
,	I	  :•■■■.-■	‘	4i'j?
sie in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Bewirtschaftung unter Bei-
behaltung i des landwir die Bewirts
 hrer friedensmässigen Aufgaben zur Ordnung tschaftlichen Marktes geeignet gewesen* Um chaftung durchzuführen, hätten der Reichs-
nährstand und die Zusammenschlüsse nicht "Behörden1* zu
 werden brau verwaltungs zug der aus Gesetz staa
 chen, wie die Revision meine, sondern Selbstkörperschaften bleiben können, denen zu dem Voll eigenem Recht getroffenen Anordnungen durch tliche Hilfe bereitgestellt worden sei0
b) Al teresse der Bewirtscha ten, war es Staat hier
s mit Beginn des zweiten Weltkrieges im In-S i c h e r un g d e r V olksernährung Mass nahmen z ur ftung der Nahrungsmittel"getroffen werden muss geradezu selbstverständlich, dass sich der u auch des Reichsnährstandes und seiner Uni-
ter Organisationen'.bediente
 Durch waitung vom vom:28o Rov minister fi Dienststell genverwaltu Zustandigke staatlichen Verwaltung
§ 2 der Verordnung über die Wirtschaftsver-27* August 1939 (RGBl I, 1495 mit Änderung ember 1939, RGBl I, 231.5) wurde der' Reichs-r Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, en, Organisationen der wirtschaftlichen Ei-^ng und sonstige Dienststellen, die zu seinem itsbereich gehörten, ganz oder teilweise der Verwaltung zu unterstellen, in staatliche behörden einzugliedern oder aufzulösenP
• -Der Reichsnährstandwurde aber weder aufgelöst noch in eine staatliche Verwaltungsbehörde eingegliedert, sondern gemäss § 6 Abs i der Verordnung "in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt"« Die im Bezirk der Obersten Landesbehörden, in Preusseh der'Oberpräsidenten, zuständigen Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurden den bei diesen Behörden gebildeten Landes-(Provinzial-) Ernährungsämtern "unterstellt0 Diese Vorschriften galten für die bei den unteren Verwaltungsbehörden (in den Landkreisen bei den Landräten, in den Stadtkreisen bei den Oberbürgermeistern) gebildeten Ernährungsamt er entsprechend(§§ 6 Abs 1. 9 der Verordnung)* Gemäss R 5 der Verordnung würden bei den Oberpräsidenten Provinzia1ernährungsämter errichtet, die "unbeschadet ihrer haushaltsrechtlichen Betreuung ein Bestandteil der Behörde" wurden, bei denen sie errichtet wurden«
Ordnung Vereinh vember tl enthielt der Weht Keichsv Wirtscha waltung hährung wie vor nährung Schafts gen des ämtern teil de ren (§§
 Diese Regelung wurde im wesentlichen durch die Verüb er die Reichsverteidigungskommissare und die ^itlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16P No-942 (RGBl I, 649) beibehalten« Diese Verordnung u a eine räumliche Reugliederungs An die Stelle kreise traten die den Parteigauen entsprechenden arteidigungsbezirke und dementsprechend auch neue ftsbezirke„ Bei den Behörden der allgemeinen Ver-wurden, soweit dies noch nicht geschehen war;, Er-sämter errichtet«Der Reichsnährstand blieb nach in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Er-und Landwirtscha ft unter s tellt„ Die in d en Wir t-bezirken zuständigen Dienststellen und Gliederun-ReichsnährStandes wurden den Landesernährungs-unterstellt« Die; Ernähr ungsämter wurden Bestand-r Verwaltungsbehörden, bei denen sie errichtet wa-9-11, 15-17, 19 der Verordnung)«
.. ;■.'' ■a?*.:.'
L?vL/ VgLL '»
Durch die Verordnung liber die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27« GBl I, 1521) wurden u a die Aufgaben der bewirtschaftenden Stellen im einzelnen festgelegt« Bas
«w ■
Aufgabengebiet der Ernährungsämter bestand in der "Be-*.
(§3 Hr 1)rund in der "Verbrauchsrege-lung’1 (§ 3 Hr 2) o Biese Aufgaben waren in besonderen Abteilungen''.'durchzuführen, und zwar die Aufgaben der Bedarfsdeckung durch die Abteilung A und die Aufgaben der Verbrauchsregelung durch die Abteilung B* Zu dem Aufgabengebiet der Abteilung A gehörten Betreuung der Erzeuger3 Lenkung der Ware zu dem.Letztverteiler5 Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe, Erzeugungslenkurig, Überwachung der Ablieferungspflichten usw» Bas Aufgabengebiet der Abteilung B umfasste insbesondere die Ermittlung des Bedarfs5 die Lenkung der Ware vom Letztverteiler zu dem Verbraucher, die Ausgabe der Bezugskarten uswoBie Abteilung A des Ernährungsamtes wurde durch die zuständige Kreisbauernschaft gebildet, während die Abteilung B durch die untere Verwaltungsbehörde aufges;;ellt wurde« Ebenso wurden im Bereich der Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter die Aufgaben der Abteilung A durch die zuständigen Landesbauernschaften und die Aufgaben der Abteilung B durch die zuständigen Obersten Landesbehörden bezwv durch den zuständigen Oberpräsidenten erledigt (§ 5)° In den §§ 6 und 7 der Verordnung wurden die Aufgaben der Hauptvereinigungen und der Untergliederungen (Wirtschaftsverbände. Unterverbände, Sonderbeauftragte) geregelt«
Zutreffend dass es der tung besonde te, wenn der se auch Best
 weist das beklagte Land darauf hin, peziellen Aufgabenteilung und der Errich-rer Abteilungen A und B nicht bedurft hät-Reichsns.hrstand und seine Zusammenschliis-andteile der Verwaltungsbehörden hätten wer

den sollin; mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Abteilungen A und B habe der Reichsminister für Ernährung undiLandwirtschaft alle Weisungen an die Landesernährungsämter stets gesondert sowohl an die Abteilung A als auch an die Abteilung B gerichtet<,
Auch das in der vorn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister de^ Inneren erlassenen Geschäftsordnung für die Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und Ernährungsamter vom I* Dezember 193.9 - Il/la 5112 - auf gestellte Schema entspricht der straff durchgefährten Organisation der Hauptabteilungen I,.II, III des Reichsnährstandes« Danach haben aber nicht nur, wie die Revision meint; die Hauptabteilungen bezvi„ Abteilungen III des Reichsnährstandes, sondern auch die Hauptabteilungen bezwP Abteilungen Iiund II Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung durchgeführto Leiter dieser Gliederungen des Reichsnährstandes waren die Landesbauernführer und Kreisbauernführer; sie blieben dafür als Bauernführer ehrenamtlich weiter tätige Soweit sie gleichzeitig als Leiter des Landes- (}?rovinzial-) Ernährungsamts oder des Ernährungsamts (Amtsleiter) berufen wurden., waren sie Ehrenbeamte auf Widerruf im Sinne der §§ 30? 149 DBG* Durch diese "Personalunion” wurden aber die Landes- und Kreisbauernschaften nicht berührte Sie blieben Gliederungen des Reichsnährstandes0 Ihre Beamten und Angeste11* ten traten nicht in den Staatsdienst, sondern blieben Beamte und Angestellte ihrer Anstellungskörperschaft ährstand)ö Der Reichsnährstand war Dienstherr dieser Beamten und Angestellten und selbst verantwort-ihre Auswahl0 Auch haushaltsrechtlich bewahrte der Reichsnährstand seine. Eigenständigkeit * Er finanzierte sich aus Beiträgen seiner Mitglieder und un^
|
4 i
terstand hinsichtlich seiner GeSchaftsgebarung - wie in Eriedenszeiten - der Prüf ungsgevs alt "des Reichsrechnungshofes, nicht aber einem Landes- oder Provinzial-Prüfungs-arnt . Der Reichsnährstand wurde in seiner Gesamtheit und nicht etwa,.'wie/die Revision meint, in einzelnen Abtei-: lungen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt- -schaft unterstellt» Seine Organisationsform wurde hierdurch nicht geändert» Es sollte lediglich der einheitliche Vollzug der für das ganze Reichsgebiet gültigen Versorgungsrege lung gesichert werden» Diese Weisungen waren aber allgemeiner Art» So wurde z»B» für das Gebiet einer Landesbauernschaft im Rahmen der Versorgungsbilanz die Umlage an Getreide, Vieh usw» festgelegt» Die Aufteilung dieses Liefersolls auf die Kreisbauerhschaften, Ortsbauernschaften und Bauern oblag aber den Dienststellen des Reichsnährstandes» Die Art der Durchführung einer mini-
steriellen We
 isung war also eigenverantwortliche Aufgabe
 des Reichsnährstands» Seine Beamten und Angestellten wa-
ren dabei nur verantwortlie gemeinen Verv; gen würde abe eher Dienstet des Staates b
dem ehrenamtlichen Bauernführer gegenüber h, niemals aber dem Behördenleiter der all-alt ung (Oberpräsident bezw» Landrat)» Im r auch ein fachliches Weisungsrecht Staat3.1-ellen für sich allein noch keine Amtshaftung e gründen»
Wie das wird die Aufr wirtschaftlic des noch deut waitung kann schaftliehen re völlige Se (Provinzial-) führten nicht Herstellung”
beklagte Land weiter zutreffend ausführt, echterhaitüng der Selbständigkeit bei den hen Zusammenschlüssen des Reichsnährstan-lichero Von einem Übergang in die Staatsver-hier ebenfalls keine Hede sein» Die wirt-Zusammenschlüsse behielten nach wie vor ih-lbständigkeitj obwohl sie auch den Landes-Brnährungsämtern ”unterstellt” waren» Sie einmal Zusatzbezeichnungen, die diese ”tln-nach aussen hin hätte kenntlich machen kön-
lungsbefu genaber d
 
nen-, - Auf Grund der ZusammenschlussverOrdnungen verfugten sie'als Körperschaften des öffentlichen Rechts über Anordnungsgewalt, Beitragsrecht und OrdnungsstrafgewaltL Sie unterstanden der Leitung eines ehrenamtlichen Vorsitzenden und behielten ihre eigenen Haushalts- und Ansteignisse , Dabei- hatten die Hauptvereinigungen Seen Wirtschaftsverbänden den Charakter einer ’'Dienstaufsichtsbehörde'1’* Im übrigen bestand die Aufsicht des Reichsnährstandes, insbesondere der Hauptabteilung ijci
 Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Balles ist die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung .von-.Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7o September 1939 (RGBl I, 1714, mit .Ergänzungsverordnungen) , Danach wurde die Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft übertragen, die schon im Brieden Trägerin der Marktordnung des Reichsnährstandes auf
 dem Gebie
 des Vieh- und Bl eise hver kehr s 'war „ Sie be<
diente sich hierbei der Viehwirtschaftsverbände und Karkt-gemeinschaften5 die auf Grund der bereits erwähnten Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27p Februar 1935 errichtet worden sind und denen die dort in § 1 genannten Betriebe angehören. Aber auch andere Betriebe, die, ohne nach jener Verordnung Mitgliedsbetriebe zu sein, im Vieh- und Bleischverkehr tätig waren, hatten den Weisungen der Träger der öffentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen; auch Kichtmitglieder konnten hierzu von der Hauptvereinigung und	Untergliederungen durch
 Festsetzung von Ordnungsstrafen angehalten werden« Durch die Verordnung vom 21, Oktober 1943 (RGBl I, 576) wurde die öffentliche Bewirtschaftung auch auf Nutz- und Zuchtvieh ausgedehnt. Diese Änderung wurde .vorgenommen, weil
20 -
es sieh als z cherung der 3 von Heisch i landwirtschaf zung von Aufb Vereinigung o ten daher in Umlagen vorzu Fleischversor sicht auf ihr re verlangen fuhrt werden konnte der Ti Tiere Einspr dass die zur sorgung des f.
ii
 Ablieferung d triebes erheb binnen drei 5f ernf (ihrer ei
h
aufschiebende den Einspruc me galt als Im übrigen w der Hauptver den Marktbead lung des Verij: sowie der da zungen zustan gen nach Mas liehe Bewirt sen unberühr dieser Verord dass die ”H ihr nachgeord
*72
,^eckmässig erwiesen hatte, den für die Si-ischversorgung notwendigen Inlandsanfall n ähnlicher Weise, wie dies für andere tliche Erzeugnisse geschah., durch Festset-ringungsUmlagen zu gewährleisten. Die Eaupt-der die von ihr bestimmten Stellen erhiel-dem neugefassten § 10 die Befugnis, solche schreiben. Sie konnten zur Sicherung der gung die Ablieferung von Tieren ohne Rücken Verwendungszweck, also auch solcher Tie-die nicht unmittelbar der Schlachtung z'uge-so 111en (Nutz- und Zuc h tvieh), C-emäss § 11 erhalter gegen die Ablieferung bestimmter i einlegen, aber nur mit der Begründung, Ablieferung bestimmten Tiere zur Selbstver-ierhalters notwendig seien oder dass die ie Fortführung des landwirtschaftlichen Be-lieh gefährden würde. Der Einspruch musste agen nach der Beschlagnahme beim Ereisbau-ngelegt werden. Der Einspruch hatte keine Wirkung, Der K'reisbauernführer hatte über endgültig zu entscheiden. Die Beschlagnah- f u Gunsten der Ilaurtvereinigung erfolgt (§ V!), r in § 13 bestimmt, dass die Befugnisse, die einigung, den Viehwirtschaftsver'bänden und • ftragten auf Grund der Verordnung zur Fege-ehrs mit Schlachtvieh vom 27« Februar 193b u ergangenen InderungsVerordnungen und Salden, und die von ihnen getroffenen Anordnungabe des § 35 der Verordnung über die öffent-chaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnisblieben, soweit sie nicht den Vorschriften nung entgegenstanden„ Hieraus ergibt sich, eitsfunktionen” der Hauptvereinigung und der neten Viehwirtschaftsverbe.nde auch während
■«t

' *

lil
 der öffentlichen Bewirtschaftung 'bestehen blieben, Biese Zusammenschlüsse wurden zwar im verstärkten Maße Träger staatlicher Auftragsangelegenheiten, aber nicht staatliche .Behörden» Die Ansicht der Revision., dass berufsständische Organisationen niemals staatliche Punktionen hätten wahrnehmen können, da diese ihren Aufgaben und Zielsetzungen widersprochen hätten, muss nach alledem als rechtsirrig bezeichnet werden» Bern Reichsnährstand war eine Pulle von Aufgaben hoheitlichen Charakters übertragen worden, die auch unmittelbar Gegenstand staatliche^ Zwangsgewalt oder staatlicher Fürsorge hätten sein kön-
nen o
c)
sind entgegen der Ansicht des Landgerichts mit dem Zusam-
menbruch
194*5 auf schäften
 Der Reichsnährstand und die Wirtschaftsverbände
 am 80 Mai 1945 keineswegs untergegangen« Wie die
 landwirtschaftlichen Richtlinien Nr 1, die am 28» April
 Befehl der Militärregierung an die Landesbauern-ausgegeben wurden, zeigen, blieben die Einrich-
tungen des Reichsnährstandes"'und der Ernährungsverwaltung bestehen; sie sollten auf Grund der bisherigen Gesetze,, Verordnungen, Richtlinien und Ablieferungssätze, also auf derselben Grundlage wie vor der Besetzung Weiterarbeiten* Bst durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 210 Januar
 das am Tage seiner Verkündung, dem 5o März 1948, in
.t, wurde der Reichsnährstand in seiner Gesamtheit
1948,
Kraft tr
 mit allen hoheitlichen Funktionen, wie eigener Gesetzgebung, eigener Verwaltung und eigener, Gerichtsbarkeit, aufgelöst (vgl Urteil des BOG vom 27» April 1949? Nr 15 Ger Entscheidungssammlung S 160), und zwar die Landesbauernschaften und Kreisbauernschäfteh mit der:Verkündung des Gesetzes (§ 11), die ?/irtschaftsverbände jedoch erst zu dem 30o Juni 1948 (§ 1 Abs 2) 0 Bis zur Auflösung wurde die
- vp ;!o.:
S:-'	:;:V	-v	.	■
Porsten des Nach dem Z us
 Landwirtschattskammer und die Kreisbauernschaft in Kreis-landwirtschaftsamt umLenannto \Tie auch die Revision nicht verkennt, sind hierdurch in rechtlicher Hinsicht keiner-
lei Änderung schaftsverba
3Xi erfolgte Deshalb konnte auch der Viehwirt? nd NiederSachsen auf Grund der § § 10« 11 der
 Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Vie-
ren und tier Verbindung m che Bewirtsc vom 27° Augu Viehwirtscha Nr 10/47 vom Ordnung hat des Viehwirt schlagnahm' im einzelnen von Wellbroc Viehwirtscha
 
Weisungsbefugnis des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von der Militärregierung bezw von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und bereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen, ammenbruch w urde die Landesbauernschaft in
 ischen Erzeugnissen vom 7« September 1939 in it §§21 ff der Verordnung über die öffentli-haftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen st 1939s § 8 Abs 2 Ziff 12. der Satzung für ftsverbände vom 5* i.Iürz 1935 die Anordnung lOo März 1947 erlassene Auf Grund dieser Ander Angestellte Wellbrock als Beauftragter Schaftsverbandes/am 210 Januar 1948 die Be-der Färse des Klägers vor genommen., wie sich aus der an den Ehemann Bersuch gerichteten« k Unterzeichneten Peschiagnahmeverfügung des ftsverbandes NiederSachsen ergibt„
So) .An der) rechtlichen Wertung der vom Viehwirtschaftsverband ausgeübten Funktionen hat sich auch durch den Beschluss des Niedersächsischen Staatsministeriums betr die staatliche ErnährungsVerwaltung vom 60- August 1947 (ABI für NiederSachsen 1947? 162) nichts geändert„ Wenn nach Ziff 1 dieses Beschlusses die Landesernährungsnmter Hannover und Oldenburg dem riedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstellt wurden, so wurden damit der Viehv;irtschaftsverband und sein Aufgabenbereich nicht berührt => Ob der genannte Erlass, wie
 das beklagte Land meint, lediglich "eine programmatische Erklärung -zur Vorbereitung des Gesetzes über die ErnährungsVerwaltung im Lande HiederSachsen vom 5o April 1948” (G-VB1 Kds 1948, 49) darstellt, kann unerörtert bleiben« Der Erlass hätte eine durch Gesetz oder Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf-lösen können; er konnte nur bestimmen, dass die im Land Niedersachsen befindlichen''nicht rechtsfähigen Önterglie-derungen dieser Rechtsperson des Reichsnährstandes nach dem Portfall der Aufsichtsinstanz des Eeichsministers für Ernährung,und Landwirtschaft über die rechtsfähige Person des Reichsnährstandes nunmehr der Staatsaufsicht des Ministers für Ernährung? Landwirtschaft und Pörsten des am Io November 1946 durch Verordnung Nr 55 der britischen Militärregierung (ABI BrMilEeg 8 341) gebildeten Landes Niedersachsen unterstellt v;erden0
6.) Sofern also der Beschlagnahmebeauftragte Wellbrock bei Ausübung der dem Viehwirtschaftsverband übertragenen hoheitlichen Befugnisse, nämlich bei der Beschlagnahme der Parse, eine Amtspflichtverletzung begangen hat, trifft die Sachverpflichtung nach der Rechtsprechung des Senats den Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft« Nachdem inzwischen durch das Gesetz des Wirtschaftsrats vom 21o Januar 1948 der Reichsnährstand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet mit Wirkung vom 51 März 1948 aufgelöst worden ist, muss es dem Kläger überlassen bleiben, seine Klagforderung gegen den Streitgehilfen geltend zu machen«. Die TreuhanderSchaft betrifft nicht nur das Vermögen des
 früheren
Reichsnährstandes, sondern auch der mit eigener
 Rechtspersönlichkeit a us ge s t a 11 e t e n, dem Reichsnähr s tand als Mitglieder angehörenden Zusammenschlüsse (Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
 ftj.'
§&■
I:,
It
 vom 4» Februa schaft und Fc § 2 Abs 1 des das Vermögen setzlichen Re isto Deshalb der Zusammens
 Wie ber den ist? habe 24o Juni und
24 -

r 1949? Amtsblatt für Ernährung, Landwirt-rsten 1949? 34;-	1949y	50)*	Nach
 Auflösungsgesetzes ist die Bestimmung über des Reichsnährstandes einer besonderen ge-gelung Vorbehalten, die bisher nicht erfolgt ist das Vermögen des Reichsnährstandes und chlüsse auch nicht auf den Bund oder die Län-
der Liber gegangen ? sondern dem Haupt- bezw Landestreuhänder in Verwaltung übergeben worden*
eits in anderem Zusammenhang ausgefuhrt wor-n die Beschlüsse; des Staatsministeriums vom 6» August 1947 keine rechtliche Änderung für den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen herbei-geführte Es hat sich bei diesen Beschlüssen auch nicht um Massnahmen zur Auflösung des Reichsnährstandes gehandelt, des Gesetzes vom 210 Januar 1948 möglicher-irksam hätten bleiben können» Das Staatsministerium eiries Landes wäre auch nicht in der Lage gewesen? durch Beschluss? also durch hoheitlichen Verwaltungs-? eine durch reichsrechtliche Verordnung.gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts aufzulösen» Das Gesetz über die ErnährungsVerwaltung im Lande Hiedersachsen vom 5» April 1948 ist erst am 14» Hai 1948? also nach dem Reichsnährstandsauflösungsgesetz und nach der streitigen Beschlagnahme in Kraft getreten»
die nach § 9 vjeise rechtst
7o) Aus dem lieh auch ni cession" odeh klagten Lande und Angestell menschlüsse
 Gesetz vom 21» Januar 1948 kann schliess-cht aus dem Gesichtspunkt der "Behördensunder Funktionsnachfolge eine Haftung des be-s für Amtspflichtverlet zungen der Beamten ten des- Reichsnährstandes und ihrer Zusam-ergeleitet werden» Aus § 3 Abs 1 des Geset-
n
'''i-iÄils
''

HM

III
IBB
' A
ge st el-
zes^ wonach die Aufgaben auf dem Gebiete der Ernährungs-Wirtschaft nicht einmal auf den Staat übergehen, sondern von den obersten Landesbehörden für Ernährung» Landwirtschaft und Porsten sowie ihrer nachgeordneten Stellen und von den Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen werden, kann nicht auf eine Rechtsnachfolge im Vermögen geschlossen werden,, Der ITiedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten hat bereits durch Erlass vom 22* März 1948 unter C III klar-
te dass das Land Diedersachsen eine Rechtsnachfol-
ge in den Reichsnährstand ausdrücklich ablehnt„ Soweit die von Reichsnährstand ausgeübten Punktionen hoheitlicher Art auf das beklagte Land ” über gegangen’* sind«, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Zurücknahme der Ausübung von Hoheitsbefugnisseh, ohne dass hiermit irgendwie ein Betrieb im privatrechtlichen Sinn mit den sich daraus möglicherweise ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen worden ist» Die Haftung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes bleibt auch dann bestehen, wenn die Aufgaben auf andere Körperschaften Übergehen (vgl nGKZ 2, 209 '212“*),
der Re 28 * Ap:
te
 da
Ge
 dass kraft sionsr wesenen aus dem "Übern verband tragl
 Das Landesarbeitsgericht Hannover hat in der von sion abschriftlich vorgelegten Entscheidung vom ril 1950 für den Pall eines pensionsberechtigten Ilten eines Virtschaftsverbandes ausgesprochen, s Land HiederSachsen weder aus Rechtsnachfolge setzes noch aus Vermögensübernahme für die .Ren-echte des zuletzt im Dienste des Landes tätig ge-Angesteilten einzustehen habe Venn es trotzdem Gesichtspunkt der "Pehördensuccession” mit der ahme des Betriebsorganismusses des Wirtschafts-es” zugleich eine stillschweigend erfolgte ver-he Übernahme der Pensionsverpflichtung bejaht, so
 
kann dahinge zuzustimmen auf Amtsnfli
■sn
 stellt bleiben., ob dieser Recht'sauffassung ist; denn für den vorliegenden Pall-eines chtVerletzung gestützten Schadensersatzanspruchs könr.en die auf die Fortsetzung'eines Dienstverhältnisses abgestellten, rein arbeitsrechtlichen Erwä-* gungen keine Pedeutung haben0
.	II.
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des be klagten Landes nur im Hinblic k auf die von dem Ange- ;
als Beschlagnahmebeauftragten des Vieh-
stellten V/e I
wirtschaftslerbandes am 210 Januar, 1948 vor genommene Be-
schlagnahme
 der Färse verneint0 Es hat aber unterlassen
 zu prüfen, ob sich eine Haftung-des beklagten Landes aus der am 280 Januar 1948 vorgenommenen Abholung der Färse und der anschliessenden Verwertung ergeben könnte0 Der Kläger hat nämlich seinen Amtshaftungsanspruch nicht ausschliesslich auf die von Wellbrock durchgeführte Beschlagnahme, sondern auch auf die nachfolgende Abholung und Ver-Färse gestützt mit der Fegründung, dass ihm erst hierdurch das Eigentum entzogen worden sei; selbst wenn die Beschlagnahme als solche nicht unzulässig gewesen sei, hätten Jedenfalls die zuständigen Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts; oder des Kreisernährüngsamts eine Amtspflichtverletzung bedangen, als sie trotz der Vorstellungen der Frau	noch	vor dem von WeflHHl
 mar 1948 festgesetzten Ablieferungstermin die Verwertung der dem Kläger gehörigen Färse veranlasst hätten« Das Landgericht hat gerade hierin eine Amtspflichterblickt und es dabei unter Hinweis auf BOZ ir "unschädlich" gehalten, dass der Kläger den
 Verletzung 100, 102 fü
 Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts, durch dessen Verhalten d haft gemach
 er Schaden verursacht worden sei, nicht nam-t habe„ Ob durch die Verwertung der Färse über-
haupt ein Baftungstatbestand nach § 839 BGB gegeben ist, braucht aber ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob die Beschlagnahme als solche schon eine Amtspflichtverletzung darstellt; denn in keinem Fall lässt sich eine Sachverpflichtung des beklagten Bandes begründen*
Der Kläger hat nicht dartun können« dass bei der Verwertung der Färse durch das Kreislandwirtschaftsamt oder das Kreisernährungsamt ein Beamter oder Angestellter des beklagten Landes mitgewirlet hat* Unter Bezugnahme auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen Frau Bflfllto und GflHBBI hat er nur vor getragen, dass Frau B|^. auf dem Kr eisl and wirtschaftsamt be zw Kreisernährungsamt bei dem Angestellten	vorstellig ge-
worden, von diesem aber abschlägig beschieden worden sei Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist da beschlagnahmte Tier durch das "Kreislandwirtschaftsamt -Kreisernährungsamt A” verwertet und zu diesem Zweck bei der Zeugin	abgeholt	worden*	Der	Verwertungserlös
 von 203,60 HM ist vom Kreislandwirtschaftsamt auf ein Konto der Zeugin überwiesen worden* Ob	oder	ein
 anderer Angestellter des Kreislandwirtschaftsamts, des Kreisernährungsamts Abteilung A oder B oder der sonstigen Kreisverwaltung eine schuldhafte Amtspf1ichtverlet-zung zu dem Nachteil des Klägers begangen haben, kann dahingestellt bleiben* Es konnte immer nur eine Sachverpf lichtung des Reichsnährstandes oder des Landkreises
 nicht aber des beklagten Landes in Betracht kommen*
1 *) Gemäss Ziff 2 des bereits erwähnten Beschlusses de.s Niedersächsischen Staatsministeriums vom 6* August 1947 wurden die bisherigen Kreisbauernschaften (Kreis-
 landwirtschaftsstellen) und Ortsbauernvorsteher (Or in-
 land wirte) i liehen Brnäh amt: be zw Ort nicht verken zustand sach ten v;aren he rungsamt Aht •£* 3«. ten und in insofern "Di geworden, al
n den Landkreisen »»Dienststellen der staat-r ungs verw alt ung " und in Ar eis land w ir t s c haf t a -slandwirt umbenannt0 Wie auch die Revision nt, wurde hierdurch an dem früheren Rechts.-lieh nichts geändert. Die Kreisbauernschaf- ; reits vorher unter der Bezeichnung ”31rnäh-eilung A” in den Landkreisen hei den Land-den Stadtkreisen hei den Oberbürgermeistern enststeilen” der unteren Verwaltungsbehörden s die Ernähruhgsämter Bestandteile der unteren Verwaltungsbehörden ■weren't ('§' 9 der Verordnung über die WirtschaftsVerwaltung vom 27* August 1939; §§ 9? 10 der Verordnung über die ReichsVerteidigung und die Vereinheitlichung der 7/irtschaf tsverwaltimg vom 160 Hovem-
3 der Verordnung über die öffentliche Bewirt-n landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.* Wenn der Reichsnährstand auf dem Gebiet der
 her 1942; § schaftung vc August 1939)
"Bedarfsdeckung” mit seinen Dienststellen und Gliederungen auch in der Mittelund Unterstufe der allgemeinen Weisungsgewalt der hier bestehenden staatlichen Behörden (Land e s ernähr ungs amter, Ernährungsämter) ”unterstellt” wurde, so wurde hierdurch doch die rechtliche Selbständigkeit des Reichsnährstandes nicht berührt. Seine Dienststellen wurden durch ihre Einbeziehung in die staatlichen Ernährungsämter nicht zu staatlichen Verwaltungsbehörden (DOG Hr 15 S 160 ^/T67, ,oben^) •«, ;.Man - 'kann allenfalls davon sprechen, da.ss die Landes- und ICreisbauernschaften damals v^ei verschieden geartete Funktionen auszuüben und insofern ”zwei Gesichter” erhalten hattens Für alle Fragen der Bedarfsdeckung im Rahmen der Kriegsernährungswirtschaft wurden sie als Abteilung A der staatlichen Ernährungsämter tätig; auf den übrigen Gebieten arbeiteten sie nach wie vor als solche weiterV: An '"'ihrer veiwaltungsmässigen,
 
haushsbtsrechtlichen und personellen Zugehörigkeit zu dem Reichsnährstand wurde, nichts geändert« Ras Verhältnis zu der staatlichen Verwaltung änderte sich nur insofern, als der Reichsnährstand in allen Stufen seiner Verwaltung an die allgemeine 3taatsve r waltung"herangeführt" wurde und in allen Ringen der Kriegsernährungswirtschaft der Dienstaufsicht und dem sachlichen Weisungsrecht der betreffenden staatlichen Behörden unterlag (Lais in "Zehn Jahre Reichsnährstandsgesetzgebung", Deutsches Agrar-Recht 1943, 337 /J43 f/O <> Trotz des den staatlichen Behörden eingeräumten allgemeinen Weisungsrechts blieben die teilweise oder ganz mit Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung - im Rahmen der "Bedarfsdek-kung" - befassten Stellen Dienststellen des Reichsnährstandes , dessen rechtliche Selbständigkeit nicht eingeschränkt wurde» Rer Reichsnährstand mit seinen Dienststellen und Gliederungen und die ihm angehörenden Zusammenschlüsse blieben als Anstellungskorperschaften nach der vom Senat in solchen Fällen angewendeten "Anstellung S' Theorie" auch dann für etwaige Amtspflichtverlet-zungen haftbar, wenn die von ihnen angestellten Personen staatliche Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hattenQ Ras glei> che gilt für alle beim Reichsnährstand ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Personen«
Wenn die früheren ICreisbauernschaften in dem Staatsministerialbeschluss vom 6» August 1947 unter der Bezeichnung "ICreislandwirtschaftsamt" als "Dienststellen der staatlichen Verwaltung" bezeichnet werden, so entspricht dies zwar nicht in der Ausdrucksweise, wohl aber in sachlicher Hinsicht dem Beschluss des Staatsministeriums vom 24 o Juni 1947 botro Dnterstellung der ■ ernährung wirtschaftlichen Verwaltung und der ernährungswirtschaftliehen Organisationen unter das Niedersächsische ministe-
30

rium fur Ern sich aus dem mer Hannover Ministers fü
7> Juli 1947 aus, dass Ge von Stellen führt werden den Kiedersä schaft und I Über diese halts.mässige
 uf
einem später für Ernährun 1948, das a ausdrücklich, landwirtscha Aufgaben der wir-tschaf.t 11 tion - zu demir. desbehörden inrer Boppelf dass sie nwe als auch del Beurteilung Stellung vor. aufsicht in nach wie vob mern zu führ setzte der ICr eis land wir und Lohnempf
 ahrung, Landwirtschaft und Horsten, wie er
 an den Präsidenten der Landwirtschaftskam-gerichteten Schreiben des Hiedersächsischen r Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom ergibto Auch dieser Beschluss geht davon schäfte der staatlichen ErnährungsVerwaltung der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung ge-und ordnet insoweit die Unterstellung unter chsischen Minister für Ernährung, Landwirt-ersten an. An der bisherigen Bienstaufsicht Stellen wurde jedoch in personeller und haus-r Hinsicht nichts geänderte. Bas wird auch in en Schreiben des Hiedersächsischen Ministers g, Landwirtschaft und Forsten vom 27o Februar den Besc hlus s vom 6 0 August 1947 Bez ug nimmt, bestätigte Zwar werden auch hier die ICreis-ftsämter trotz ihrer in der Wahrnehmung von staatlichen Ernährungsverwaltung und der land-chen Selbstverwaltung bestehenden Dop ^elfunk-dest wenig glücklich - als nselbständige Lan-
in der Kreisstufe" Gezeichnete Entsprechend Funktion wird noch ausdrücklich klargestellt, isungsgemäss sowohl dem Landesernährungsamt Landw'irtschaftskammerM unterstehen» Für die
 der Frage der Amt s h
ist aber die Fesf
 entscheidender Bedeutung, dass die Dienst- ; personeller und haushaltsmässiger Hinsicht von den Präsidenten der Landwirtschaftskamen war und dass diese insoweit Bienstvorge-reislandwirte und der hauptamtlich bei den •tschaftsämtern: tätigen Beamten, Angestellten änger blieben»
Bie Versuche der Revision, aus den Beschlüssen des Htaatsministeriums vom 24» Juni und 60 August 1947 für
 Itlill
- 31«
öle Bediensteten der ICreislandwirtschaftsämter eine Amtshaftung- des 'beklagten Landes herzuleiten, können also nidsht zu dem Erfolg fuhren«
20) Die Amtshaftung für die in den Kreislandwirtschaf ts-ämtern - den früheren Ernährungsamtern, Abteilung Ä - tätigen Personen kann rechtlich nicht anders beurteilt werden als die Amtshaftung für die sonst in der staatlichen Verwaltung der Kreisstufe tätigen Angestellteno Hierzu gehören alle Angestellten der Ernährungsämter und der übrigen ’’staatlichen,! ICr ei s verw al'tung« Soweit die Angestellten, wie es früher der Pall war, staatliche Angestellte waren, haftete der Staat als Anste11ungsKörperschaft für die von ihnen in Ausübung hoheitlicher Gewalt begangenen Amtspflichtverletzungen, Y/ie der Senat aber in der bereits erwähnten Entscheidung vom 5« Juni 1952 - III ZE 151/51 -im einzelnen ausgeführt hat, kommt auf der K'reisebene eine Amtshaftung des Staates für nichtbeamtete Kräfte, auch wenn sie staatliche Aufgaben wahrnehmen, schon deshalb nicht mehr in.Betracht, weil auf Grund des Kundenlasses des Reiohsministers des Inneren vom 8a März 1945 (KinBl iV 412) alle den Landräten beigegebenen staatlichen nichtbeamteten Kräfte mit dem 11 April 1943 in den Dienst der Kreise übernommen worden sind« Die den Kreisen hierdurch entstehenden Mehrausgaben wurden im Rahmen des 'Finanzausgleichs durch Erhöhung der Zuweisungen ausgeglichen« Die Landräte wurden ermächtigt, allgemein kommunale Angelegenheiten durch staatliche Kräfte und umgekehrt auch staatliche Verwaltungsaufgaben durch kommunale Kräfte bearbeiten zu lassen« Es blieb bei der Unterscheidung zwischen staatlichen und kommunalen Aufgaben, bei der Doppelstellung des Landrats, der sowohl im 'Bienste des Staates als auch im Dienste des Kreiskommunalverbandes
- ,v° -

■:"r-
Kr-
i-r<.
Diese Unter im staatsrec stellteo Dei munalverbanc Landrat nur
 ver'bandes s terschied s gaben vied er
*17
stand, und auch bei der Unterscheidung zwischen staatlichen Beaml)en und Beamten des Kreiskommunalverbandes<> cheidung beschränkte sich aber auf Beamte htlichen Sinn und galt nicht mehr für Angehen Arbeitgeber wurde ausschliesslich der ICom-o Sie standen in rechtlichen Beziehungen zu dem in "dessen Eigenschaft als Organ des Kreises, nicht als Staatsbeamteno Die Lage war die gleiche nie bei den mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung befassten An- ; gestellten einer kreisfreien Stad to Soweit diese Ange-nmen einer; der Stadt übertragenen Vernal-tung handeln, haftet für AmtsPflichtverletzungen ausschliesslich die Stadt» nachdem durch den Runderlass vom B, Marz 1943 die Bearbeitung staatlicher und kommunaler Ve malt üngs a uf gaben denselben im Dienst des Kr e i s komm anst-
ehenden Personen übertragen norden war*. un-ch diese Art der Erledigung staatlicher Aufin der Form noch in der Sache von der Erledigung der sofeenannten Auftragsangelegenheiteiio Dass dabei dieser Ausdruck nicht angenendet wurde, kann angesichts der gesamten Entwicklung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, nie der Senat in dem-ernähnten Urteil vom 5o Juni 1952 näher ausgeführt hat* Diese Regelung betrifft nicht
 nur die bei
1943 beim Landratsamt angestellten Personen; der Runder-lass gilt vielmehr auch für solche Angestellte, für die ein Dienstverhältnis erst später begründet wurde» Sie tra? ten auch dann ausschliesslich in den Dienst des Kreiskom-munälverbandes, nenn sie staatliche Vernaltungsaufgaben nährzunehmen hatten*
Hiera, biet des sp ändert» Die ben Angeste
 Inkrafttreten des Runderlasses vom 8» Kärz
n hat sich nach dem Zusammenbruch in dem Ge-äteren Landes I-Iiedersachsen zunächst nichts ge-in der Kreisinstanz tätigen Angestellten blie-Ute des Kreiskommunalverbandes» Die kilitärre-
's. ?'
-4

»II
1111
ill
$
K
'H
4
A.s?
A->!-

&>
;-4>
4
- J>V
■ ä'
•=
• r *
1?
11
'Kt
r? K '»
' ^ '>v v '
V
ziff i
 
gierung verfolgte aber darüber hinaus das Ziel, die staatliche. Verwaltung auf der Kreisebene ganz zu beseitigen« Die Rechtslage wurde schliesslich durch den Erlass des ITiedersä.qhsischen Ministerpräsidenten vom 14<> Oktober 1947 (ABI für Kiedersachsen1947V 201) klargestellt. In
 ieses Erlasses heisst es:
nj)ie bisher in den Kreisen von der staatlichen landrätlichen Verwaltung wahrgen0rnmenen Aufgaben sind gemäss den von der Xlilitärregierung seit der Besetzung getroffenen Massnahmen und Anordnungen für die Neuordnung deröffentlichen Verwaltung auf die Kr e is kommonaiverw alt ungen über ge gangen«
Der Übergang ist in den einzelnen Verwaltungs- und Regierungsbezirken und den Kreisen uneinheitlich und vielfach ohne Zugrundelegung eines bestimmten Zeitpunkts erfolgte: Als allgemeiner Stichtag für den Übergang wird daher der 1 „ April 1946 be- 'V. stimmt 0”
Diese Regelung setzte in gewisser Weise die mit dem Rund erlass vom 8« Karz 1943 angebahnte Entwicklung fort.
In Ziff
2 des Erlasses ist bestimmt, dass mit. dem Über-
gang der Zuständigkeit auch das: Personal der eingegliederten Verwaltungen von den Kreisen zu übernehmen ist. Hierzu gehörten ausser den nichtbeamteten Kräften auch die Beamten, für deren Übernahme in.den Ziffern 4 und 6 eine nähere Regelung getroffen worden ist* In Ziffer 6 wird schliesslich noch ausdrücklich bestätigt, dass das nichtbeamtete Personals der bisherigen landrätlichen Verwaltung bereits auf Grund des Runderlasses des früheren Reichsministers des Inneren vom 80 Kürz 1943 in. den Dienst der Kreise übernommen worden ist« Das galt selbstverständlich auch für das - nicht zu dem früheren Reichs- . nähr stand gehör end e - Personal d er Ernähr ungsämter, Kenn
34
^3
Qer Erlass des Staatsministeriums vorn 60 August 1947 unter Ziff 2die bisherigen Kreisbauernschaften als
"Dienststell bezeichnete, .v? io klung hie den, dass in desbehörden" fen Vierden s nen staatlic den Hunderla
 en der staatlichen Ernähr ungsverwal/bung" so kann angesichts der angegebenen Ent-raus keinesfalls der Schluss gezogen-Herder Kreisstufe echte "selbständige Lan-mit eigenem staatlichem Personal- geschaf-ollten» Die Schaffung einer solchen eigehen Verwaltung hätte der gesamten durch ss vom 80 Marz 1943 eingeleiteten und nach
 der Besetzung fortgesetzten Entwicklung widersprochen;
wie sie schl Verwaltung i (0-VB1 Eds 19
 iesslich in dem Gesetz über die Ernährungs-m Lande Kiedersachsen vom.5o April 1948 48, 49) ihren Abschluss gefunden hat« In § 2 dieses Gesetzes werden die Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung ausdrücklich den Kreisen und Gemeinden als staatliche Auftragsangelegenheiten ’oberen Behörden und Dienststellen der Ernährungs-ehoreii nach § 5 des Gesetzes das Land es er-
tragen 0 Zu d
Verwaltung g
nährungsamt als staatliche Dienststelle und das Kreisernährungsamt als Dienststelle des Stadt- oder Landkreis es , für den es nur noch eine KreiskommunalVerwaltung gibt□ Es ist nicht anzunehmen, dass der Staat entgegen der Entwicklung, wie sie durch den Erlass vom 14c Oktober 194*7 klargestellt und bestätigt worden ist. nur ; für die ErnährungsVerwaltung in der Kreisstufe, ohne dass hierfür ein zwingender Grund ersichtlich ist, noch eigene staatliche Behörden hätte schaffen wollen, um eine
 solche Hege
 lung dann schon wieder durch das Gesetz über
 die Ernähr ujigs Verwaltung vom April 1943 zu beseiti gen 0
Y/enn sehen Minif
 trotzdem in dem Schreiben des ITiedersächsi-ters für Ernährung, Landwirtschaft und Bor-
- 35
sten vom 2'JQ Februar 1948 - 1/1 594 - die K'reisland-wirtschafts^mter? obwohl ihr Personal nicht vom Staat übernommen wurde, sondern v; eit er hin in personeller und haushaltsmässiger Hinsicht der Dienstaufsicht der Präsidenten der Landwirtschaftskammern - der früheren Landesbauernschaften - als seines Dienstvorgesetzten unterstand, als ’’selbständige Landesbehörden in der Preisstufe”, bezeichnet werden^ so kann es sich hierbei nur um eine auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende unzutreffende Ausdrucksweise handeln, zu demal auch sonst kein Grund für die Schaffung neuer staatlicher Dienststellen in der Kreisebene erkennbar ist
 sters f 22., Mär leitung
 Der spätere Erlass des Fiedersächsischen Mini-ür Ernährung"; Landwirtschaft und Forsten vom z 1948 ~ 1/1 Kr 1662 - bestätigt in der Ein-im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten
 Auflösung des Reichsnährstandes eindeutig das Fortbestehen der Kreisbauernschaften unter der Bezeichnung "Hreislandwirtschaftsamt” bis zu der durch das Gesetz vom 21o Januar 1948 angeordneten Auflösung des Reichsnährstandes p nach Ziff A 2a sollten bis zu dem Inkrafttreten des damals bereits vom Landtag beschlossenen., von der Militärregierung aber noch nicht genehmigten Gesetzes über die ErnährÜngsverwaltung die Ereisland-wirtschjaf tsämter als ’’Dienststellen in der Kr eis ebene” ihre bijs herigen Aufgaben einstweilen w Ci t er führen 0 Trotz djer von ihnen wahrzunehmenden staatlichen Auf-
gaben u[ bestand Verwalt iss
 nd trotz der Auflösung des Reichsnährstandes aber kein Anlass? sie als echte staatliche ungsbehörden einzurichten und zu kennzeichnenc Ziff B II wurden vielmehr die Präsidenten der
 Landwirtschaftskammern auf dem'-;Gebiet der staatlichen
 Koheitsverwa Aufgaben bea her oblagen; 'Kreisinstanz
 ebene werden Angelegenhei wird auf das
36
43
Itung mit der Wahrnehmung der staatlichen aftragtj soweit ihnen diese Aufgaben bis-zur'Durchführung dieser Aufgaben in der ■ sollten sie sich der Kreisland v;irtschafts-
ämter bedienen«' Als weitere Dienststellen in der Kreis-
unter A I 2b die Ernährungsämter B für die feen der Verbrauchsregelung genannt0 Dabei fachliche Weisungsrecht des Landesernäh-
rungsamts und auf die bisherige ’’dienstaufsichtsmässi-
ge Enterstel waltung” hin
 sich nicht der Schluss ziehen, dass im Januar 1948 wäh-
rend der den den Vorgänge tern echte gestellten t lungsKörpers müsste <,
Selbst; gendein ande amts oder de;
lung unter die Behörden der allgemeinen Ver-gewiesene Auch aus dieser Regelung lässt ,
Gegenstand der vorliegenden Klage bildenin der Kreisinstanz bei den Ernährungsä.^-taatliche Dienstste1len mit staatlichen An-estanden, für welche der Staat als Anstel-chaft bei Amtsof1ichtverletzungen haften
 wenn also der Angestellte J^P^ oder irrer Anges te111er des Kre i s1andw ir t s c haf t s« s Kreisernährungsamts oder der sonstigen
ICreisverwaltung eine Amtspflichtverletzung zu dem Fach-teil des Klägers begangen hätten, wunde das beklagte Land in keinem Fall passivlegitimiert sein« Als sach-verpflichtez könnten allenfalls der Reichsnährstand oder der Landkreis angesehen werden«
~ 37 -
t Ill,
 Soweit unter Ziff I und II die Passlvlegitima-tion des beklagten Landes wegen der vom Kläger geltend gemachten Amtshaf'tungsanspriiche verneint worden ist., steht die Entscheidung des IVo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, vom .20 B Dezember 1951 - IV ZE 91/51 ~
(BGKZ 4, 283 /286 f/) nicht entgegen! Diese Entscheidung 'geht auf Grund der Verordnung über die Reichsver-teidigungsKommissare und die Vereinheitlichung der 7irtschaf■tsVerwaltung vom 16 0 November 1942 davon aus, dass d:.e Kreisbauernschaft ein Teil des bei dem Landrat errichteten Ernährungsamts war und damit zugleich als Bestandteil"der unteren Verwaltungsbehörde zu der Behörde? des Land r ats ge hörte«, Die Kr e i sbauer nschaf t hatte in dem vom .IV0 Zivilsenat entschiedenen Ball unter der Bezeichnung "Der Landrat - Ernährungsamt Abteilung A" nach § 15 Abs.1 Satz 1 BIG ein Pferd in Anspruch genommeno Sie war also als Teil der Behörde des Landrats tätig gewordenI Da derJLandrat nach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Reichsleistungsgesetz vom 23o Oktober 1939 (RGBl I, 2075) "untere Verwaltungsbe-horde" im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11 c. Januar 1944 (RGBl I, 13) war, hat der IV«, Zivilsenat in diesem Ball auch die in die Behörde des Landrats ”eingegliederte" Kreisbauernschaft als Bedarfsstelle im Sinne dieser Bekanntmachung.angesehen0 Soweit der IV0 Zivilsenat in diesem Ball, der nur eine nach, dem ReichsLeistungsgesetz getroffene ::assnahme betrifft, auf Grund der Verordnung Liber die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Y/irtschafts-verwalvung vom 160 November 1942 die Bedarfsstelleneigenschaft der unter der Bezeichnung "Der Landrat - Ernähr ungsamt Ab t eilung A" handeInden Kr eisbauernschaft im Sinne der Bekanntmachung vom 11I Januar 1944 bejaht
 sich hieraus also nichts dafür =, wie An-Amtspflichtverletzungen der für die Kreis-, t tätigen Personen hinsichtlich der passiv-n zu 'beurteilen sind.
alledem war die Revision, mit der Kostenfolge .us § 9,7.:.. ZPO zurückz uv; eisen*. Die durch die Streithilfe
n Kosten.■waren"-dem. Streitgehilfen aufzuerle-ZPO)o
s wr-i ;

~ iS -
sn
x'k X
kx- ■
*
Die Bundesrichter Prof,Dr 0; Heiss, Dr,Gelhaar und Dr0 Rot'berg sind durch Drlaüb an der Unterschrift verhindert, Dr„Delbrück
 BroBock