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BGH

Gericht: BGH

als Beauftragten des Viehwirtschaftsverbandes NiederSachsen beschlagnahmt und noch in demselben Monat von dem Kr eisland w ir ts c h af t s -amt durch Schlachtung verwertet« Die an den Ehemann FfBl gPP gerichtete Beschlagnahme Verfügung des Viehwirt-schaftsver'bandes Niedersachsen vom 21, Januar 1948 gründet sich ihrem, ’«ortlaut hach auf die allgemeine Anordnung des ' vor'bezeichneten. Der Kläger hält die Beschlagnahme und Verwertung der Färse für ungesetzlich« Frau habe den Ee- Der Kläger beziffert den ihm durch.die Verwertung der Färse entstandenen Schaden auf mindestens S00 DM und macht das beklagte Land wegen dieses Betrages und der Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art 131 WeimVerf in Verb mit § 839 BGB) haftbar. nicht auf zukommen habe"; Im übrigen sei die Beschlagnahme auch gerechtfertigt gewesen, wie sich insbesondere aus § 10 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 21 . Auf Streitverkündung ist ihm der Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande Niedersachsen als Streitgehilfe beigetreten= Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision, Ent s c he id ungs gr ündes Die Revision konnte keinen Erfolg haben* Er habe die Beschlagnahme• 'als Beauftragter des mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen vorgenommen; dieser Marktwirtschaftsverband sei Mitglied des Reichsnährstandes gewesen, der ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem von dem des Reichs getrenntem Vermögen gewesen sei0 Ber Reichsnährstand sei erst durch das V am 5. März'1948 in'Kraft'getretene -Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21« Januar 1948 (GBl Ver WiGeb 1948« 21) aufgelöst worden« Bach § 1 Abs 2 Satz 2 dieses Gesetzes seien die Marktwirtschaftsverbände, zu denen auch der Viehwirtschaftsverband Kiedersachsen gehört habe, erst zu dem 30 * Juni 1948 aufgelöst wordent- Bis dahin hätten sie ihre frühere 'Tätigkeit weiter aus geübt (§2 des Gesetzes zur Oberleitung - von - Befugnissen -.auf -dem Gebiete der Ernährung, Landwirtschaft, und Ff- . 21 0 Januar fl948 von dem Angestellten 'V(0p| : mmjßi ' der Beschlagnahme der Färse des Klägers etwa begangene Amtspflichtverletzung hafte daher nicht das beklagte' Land«. Bas Vermögen des Reichsnährstandes werde weiter durch Treuhänder verwaltet und hafte für die gegen den Reichsnäbr stand bestehenden Forderungen (Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichs nährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet - O.'retihän-'derverOrdnung zu dem Gesetz über die Auflösung des Kelchs-nährstandesi-.1vom 4oV Februar 1949> Amtsblatt für Ernährung, .Landwirtschaft und Forsten; 1949, 33 - V0B1 BZ 1949p 49)«Der Reichsnährstand mit seinen Unterorgani-;sationen sei zwar seit' Kriegsbeginn; der.-(Lenkung durch den Reichsern' hx lings minis ter unterstellt ■ gewesen« I'ureh, die verstärkte Staatsaufsicht seien aber ;die)j1af kt wirtschaftsverbände Ikeine Organe des Staates geworden« Sie hatten ebenso wie der ihnen übergeordnete Reichsnähr-stand bei derDurchführung ihrer Aufgaben auch eine weitgehende Ermessensfreiheit behalten« 2c) Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht die rechtliche Stellung des Reichsnährstandes und der ihm als eine Art Hilfsorganisation angeschlossenen Verbände nicht genügend geprüft und gewürdigt habe» Der Reichsnährstand habe nach seinem Aufbau und seiner Ziel-Setzung ausschliesslich die Aufgabe gehabt, die Belange der deüts-chen Landwirtschaft nach einheitlichen' Gesichtspunkten zu wahren und den ihm zugehörigen Personenkreis zu betreuen und zu fördern» Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei er keine staatliche Einrichtung und auch keine Behörde in verwaltungsrechtlichen Sinn gewe- rung und Abwicklung der marktordnenden Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände) seien selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und dem Reichsnährstand angeschlossen gewesen» Es habe sich um rein berufsständische Organisationen gehandelt, die,,niemals staatliche Punktionen hätten wahr-,nehmen können, da diese ihren Aufgaben und ihrer Zielsetzung widersprochen haben würderL Als mit Beginn des zweiten Weltkrieges die Reichsregierung im Interesse der Sicherung der Volksernährung Massnahmen zur Bewirtschaftung der Nahrungsmittel getroffen habe, seien den Hauptabteilungen bezw» Abteilungen III des Reichsnährstandes, denen bis dahin im wesentlichen-die Regelung des Marktes der landwirtschaftlichen Erzeugnisse obgelegen habe, die-Aufgaben der Ernährungs verwaltung :zugewiesen worden» Diese Abteilungen seien damit aufgabenmässig und auch rechtlich Teile der staatlichen Verwaltung geworden«. Rur die Hauptabteilungen I und II hätten unter cer bisherigen Bezeichnung ’’Reichsbauernführer", "Randes-” und "iCreisbauerh-schaft" die Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung weiterhin durchgeführt» Die Aufgabe der ernährungs-wirtschaftlichen Verwaltung hätte als hoheitliche und rein staatliche; Angelegenheit nur von staatlichen Stellen ausgeübt -serden könnenc Hierbei habe sich die Staats-Verwaltung nur ganz bestimmter, Abteilungen (III) des Reichsnährstandes; bedient, die ausschliesslich als Teile der staatlichen Verwaltung tätig geworden seien, und zwar als Landes- (Provinzial-): oder iCreisernährungsamt Abteilung Ä„ Soweit Stellen des Reichsnährstandes er-:. nährungswirtschaitliche Aufgaben wahrgenommen hatten, seien, sie ;nach .den - x leg swir tr cl a I im bö bir mu schliesslich als Organe der staatlichen Hohe!tsVerwaltung tätig gewesen, Labei seien auch die Kauptvereini-gUngen mit ihren Unterverbänden5: die in der Durchführung ihrer Aufgaben ihre; Weisungen von der Hauptäbiei-III des Reichsnährstandes erhalten hätten, als in die staatliche Ernähr ungs verwalt ung einen, Lach dem Zusammenbruch seien auf aus-kliche Anweisung der britischen Militärregierung die Einricht ungen des- Eeic hsnähr Standes - und. Es habe nur eine Umbenennung der Einrichtungen des Reichsnährstandes stattgefunden (z„B» "Land-wirtschaf tskämmer" statt "Landesbauernschaf t", "Rreis-landwirtschaftsamt" statt "ICreisbauernschsft" ) „ Durch den Zusammenbruch und durch die Umbenennung seien aber ln rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen der., berufsständischen Organisation einerseits und der staatlichen. den, Hach der mit Wirkung vom 1, Kovember 1946 erfolgten Bildung des Landes ITiedersachsen sei ;:auf Grund’ der Beschlüsse des Staatsministeriums vom 24, Juni und 6,, August 1947 die organisatorische Trennung-zwischen der ■berufsständischen landwirtschaftlichen Verwaltung auf der einen Seite und der staatlichen ErnährungsVerwaltung auf der- andern- Seite ausdrücklich klargestellt worden, ohne dass hiermit eine rechtliche Änderung des 'bisherigen Zustandes beabsichtigt gewesen sei e Pur die Präge der Am.tshaftung der im Bereich der Ernährungsver-waitung tätigen Personen' und der Passivlegitimation des beklagten Landes könne nicht die Dienstzugehörigkeit imt Sih^^he;;^ Beamtenrechts, sondern nur die Ausübung hoheitlicher - Beiugnisse : massgebend sein, Bit dem Inlcf afttragen der Kriegswirtschaftsbestimm'ungen und mit der Unterstellung des ■■Reichsnährstandes unter den Reichsminister für -.Ernährung .und Landwirtschaft seien die Beamten und .Angestellten der Er nähr ungs ve rw a 11 ung, nämlich der Abteilungen III und der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse - auch soweit ihre Dienstherren im beamtenrechtlichen und haushaltsrecht liehen Sinn der Reichsnährstand und die ihm eingegliederten wirtschaftlichen Zusammenschlüsse gewesen seien - ausschliesslich als ausführende Organe der staatlichen Ernährungsverwaltung in Tätigkeit getreten? als Dienstangehörige einer berufsständischen.Organisation hätten sie niemals die staatlichen Hoheitsaufgaben der Ernährungsverwaltung mit -ihrem ungeheuren Zwang, der sich nach dem Zusammenbruch infolge der erschwerten Ver- Eie Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zu erschüttern, Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unteror.ganis.a-tionen. 4«) Im vorliegenden Pall sind jedoch dem Reichsnährstand und seinen .UnterOrganisationen - nicht etwa persönlichstes tinimten Angestellten und Beamten - im Rahmen der Ernährungsverwaltung Aufgaben der staatlichen Ho- ■ heifs Verwaltung übertragenworden, wie die Entwicklung . a) Nachdem das Reich durch das Gesetz über die Zuständigkeit des Reichs für die Regelung des ständischen Aufbaues der Landwirtschaft vom 15. Juli 1933 (EGp.1 1, 495) die ausschliessliche Gesetzgebung auf diesem Gebiet übernommen hatte, wurde der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Eassnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Er- ; für Ernährung und Land- ('d Wirtschaft konnte den;Reichsnährstand oder einzelne seiner ( t UDi'cn ej lächtigeh j die Erzeugung)' den Absatz sowie die Preise'- und Preisspannen von ■landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu regeln, wenn dies unter Würdigung der Be- 15c Januar 1-934 (RGBl I, .32) die einheitliche Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Genossenschaften und durch die Dritte Aufbau-Verordnung vom I6,t. Februar 1934 (RGBl I, 100) die Zusammenfassung des 'Landhandels sowie der Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher -Erzeugnisse gesichert worden waren, dehnte die Vierte Aufbau-Verordnung .vom 4> Februar 1935 (RGBl I, 170) den Kreis der ReichsnährStandsangehörigen'auf diejenigen Zusammenschlüsse aus, die für Zwecke der Earktordnnng nachw§. Der Reichsnährstand erhielt bestimmte Aufsichtsrechte über die Zusammenschlüsse„ Er hatte u a darüber zu flächen dass die Zusammenschlüsse bei ihren Anordnungen und Massnahmen die Bedürfnisse der jeweils beteiligten Marktgebiete gebührend berücksichtigten5 ihre Anordnungen und Hassnahmen mit den vom Reichsnährstand wahr zunehmend er, Aufgaben in Einklang:'-brachten und den Belangen der G-esa'mtvjirt--schaft und des Gemeinwohls Rechnung trugen (§ 2)P Eie Tätigkeit des Reichsnährstandes erschöpfte sich also nicht in der berufsständischen Betreuung seiner'bäuerlichen Mitglieder, sondern erstreckte sich darüber hinaus auch, auf die Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes„ sens und des Landhandeis sowie die Betreuung der oben genannten- Zusammenschlüsse des Reichsnährstandes als : 0 ; Träger der Marktregelungen,. 'vertreten, wie die' Revisions meint, sondern • eine den Hotwendigkelten der .Gesamtwirtschaft und;des Gemeinwohls Rechnung tragende Marktregelung durchzuführen, die schon im Frieden Hassnahmen er- forderlich machen konnte, die nicht immer den Wünschen der-' bäuerlichen Mitglieder;entsprachen» Auf Gr und der . Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Entwicklung der Marktgesetzgebung deutlich gezeigt habe, wie die volkswirtschaftliche Zielsetzung der Zusammenschlüsse immer stärker in den Vordergrund getreten; sei,'so'dass davon hätte abgesehen werden können, unmittelbar durch den-Staat marktregeinde Bestimmungen zu treffen» Die Zusammenschlüsse aus Erzeugern, Be- und Verarbeitern und Verteilern landwirtschaftlicher Erzeug-nisse hätten keineswegs nur der privatwirtschaftliehen Rentabilität, sondern auch der volkswirtschaftlichen Produktivität gedientP Die den Zusammenschlüssen einge-räumten Rechte .hätten der richtigen' Gestaltung:der Märkte gediente Gerade deshalb sei es auch möglich gewesen, diese Zusammenschlüsse mit Aufgaben der öffentlichen'Bewirtschaftung zu 'betraueno Ohne dass an ihrer Rechtsstellung etwas hätte geändert zu werden brauchen; seien] sie in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Bewirtschaftung unter Beibehaltung ihrer;friedensmässigen Aufgaben zur Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes geeignet gewesen. Um die Bewirtschaftung durchzuführen, hätten der Reichsnährstand und die Zusammenschlüsse nicht "Behörden" zu werden brauchen; wie die Revision meine, sondern Selbstverwaltungskörperschaf ten bleiben können, denen zu dem Voll zug der aus eigenem Recht getroffenen Anordnungen durch Gesetz staatliche Hilfe bereitgestellt worden sei0 b) Als mit Beginn des zweiten Weltkrieges, im Interesse der Sicherung der Volksernährung Massnahmen zur Bewirtschaftung der Nahrungsmittel getroffen werden muss ten, war es geradezu selbstverständlich, dass sich der Staat hierzu auch des Reichsnährstandes und seiner ün-terorganisationen bedientec Durch § 2 der Verordnung über die Wirtschaftsver-vialtung vom 27» August 1939 (RGBl I, 1495 mit Änderung . vom 28o November 1939, RGBl I, 2315) wurde der Reichs-minister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, ], Dienststellen, Organisationen der wirtschaftlichen Eigenverwaltung und sonstige Dienststellen, die zu seinem Zuständigkeitsbereich, gehörten,3ganz■oder teilweise der staatlichen Verwaltung zu unterstellen, in staatliche Verwaltungsbehörden einzugliedern oder aufzulösenp • Der Reichs nähr stand wurde aber v;eder aufgelöst noch in eine staatliche Verwaltungsbehörde eingeglie-dert, sondern gemäss § 6 Abs 1 der Verordnung "in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und • Landwirtschaft' unterstellt"0-Die im Bezirk der Obersten 'Landesbehörden, in-.'Preüssen.. der ^ Ober Präsidenten, zustan-digen Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurcben den bei diesen Behörden gebildeten Landes- • (Provinzial-) Ernährungsa.mtern unterstellt. Diese Regelung wurde im wesentlichen durch die Verordnung über die Eeichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der.WirtschaftsVerwaltung vom 160 November 1942 (RGBl I, 649) beibehalten, Diese Verordnung enthielt u a eine räumliche. den sollen; mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Abteilungen A und E habe der P.eichsminister für Ernährung. Und Landwirtschaft alle Weisungen an die Landeser-nährungsämter stets gesondert sowohl an die Abteilung A als auch an die Abteilung B gerichtete Auch das in der vorn Eeichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem- Eeichsmini™ ster de$? Inneren erlassenen Geschäftsordnung für die Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und Ernährimgsämter v o m 1 „ D e z e mb er 19 3.9 - 11/ 1a 51^2 - auf gestellte Sc he rna entspricht der straff durchgeführten Organisation der Hauptabteilungen I, II, III.des' Danach haben aber nicht nur, wie die Revision meint, die Hauptabteilungen bezv; W Abteilungen III des Reichsnährstandes,, sondern auch die Hauptabteilungen bezw» Abteilungen I und II Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaf tung durchgeführti Leiter dieser Gliederungen des Reichsnährstandes waren die Landesbauernführer und Kreisbauernführer; sie blieben dafür als Bauernfübrer ehrenamtlich weiter tätige Soweit sie gleichzeitig als Leiter des Landes- (Provinzial-) Ernährungsamts oder des Ernährungsamts (Amtsleiter) berufen wurden, waren sie Ehrenbeamte auf Widerruf im Sinne der §§ 30, 14-9 DBG* Durch diese ’’Personalunion" wurden aber die Landes- und Kreisbauernschaften nicht berührt» Sie blieben Gliederungen des Reichsnährstandes c, Ihre Beamten und Angestellten traten nicht in den Staatsdienst, sondern blieben Beamte und Angestellte ihrer Anstellungskörperschaft (Reichsnährstand)» Der Reichsnährstand war Dienstherr dieser Beamten und Angestellten und selbst verantwortlich für ihre-Auswahl. _ °> hofes, nicht aber einem Landes- oder ;Provinsial-Präfungs amt„ Der Reichsnährstand wurde in seiner Gesamtheit und nicht etwa, wie.die Revision meint, in einzelnen Abteilungen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt- -schaft unterstellt. Landrät), Im üb: gen würde .aber auch ein fachliches Weisungsrecht staatlicher Dienststellen für sich allein noch keine Amtshaftun) des Staates begründen,. Wie das beklagte Land weiter zutreffend ausführt, wird die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bei den wirtschaftlichen Zusammenschlüssen des Reichsnährstandes noch deutlicher. - Auf Grund der Zusammenschluss Verordnungen .verfügten sie'als - Körperschaften des öffentlichen Rechts über Anordnungsgewalt, Beitragsrecht und Ordnungsstrafgewält. Sie unterstanden der Leitung eines ehrenamtlichen Vorsit senden und behielten ihre eigenen Haushalts- und Anstellungsbefugnisse, Dabei hatten die Hauptvereinigungen ge-igenüber den V/irtschaftsverbänden den Charakter einer "Dienstaufsiohtsbehörde"„ Im übrigen bestand die Auf-sicht des Reichsnährstandes, insbesondere der Hauptabteilung " III „ Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von -Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 70 September 1939 (RGBl I, 1714, mit Ergänz ungs Verordnungen), Danach wurde die Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung der HauptVereinigung der deutschen Viehwirtschaft übertragen, die schon im Frieden Trägerin der Marktordnung des Reichsnährstandes auf dem. Gebiet des Vieh- und Fleischverkehrs ’war „ Sie be- • diente sich hierbei der Viehwirtschaftsverbände und Markt Gemeinschaften, die auf Grund der bereits erwähnten Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27.0 Februar 1935 errichtet worden sind und denen die dort in § 1 genannten Betriebe angeboren. Sie konnten zur Sicherung der Fleischversorgung die Ablieferung von Bieren ohne Rücksicht auf ihren Verviendung’szweck, also auch solcher Tiere verlangen, die nicht unmittelbar der Schlachtung - angeführt werden sollten .(Nutz- und Zuchtvieh). den Marktbeauffragten auf Grund der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27» Februar.1935 sowie der dazu ergangenen Anderungsverördnb.ngen und Satzungen zustanden, und die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Massgäbe des § 35 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung vonglangwirtschäffliehen Erzeugnissen unberührt blieben, soweit sie.nicht den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstanden. 4945 auf' schäften langen d bestehen Verordna der öffentlichen Bewirtschaftung bestehen blieben0 Diese Zusammenschlüsse wurden zwar im verstärkten Maße Träger staatlicher Auftragsangelegenheiten, aber nicht staatliche Behörden» Die Ansicht der Revision, dass berufsständische Organisationen niemals staatliche Punktionen hätten wahrnehmen können, da diese ihren Aufgaben und Zielsetzungen widersprochen hätten, muss nach alledem als rechtsirrig bezeichnet werden. c) Der Reichsnährstand und die Y/irtschaftsverbände sind entgegen der Ansicht des Landgerichts mit dem Zusammenbruch am 8, Mai 1945 keineswegs untergegangen <, Wie die landwirtschaftlichen Richtlinien Nr 1, die am 28» April Befehl der Militärregierung an die Landesbauernr-,. Nr 15 der ■■Entscheid ungs Sammlung S' 160), und zwar die landesbauern-schäften und Kr ei sbauerns c haften mit der Verkündung des Gesetzes (§ 11), die Wir tsc hafts verbände .jedoch erst zu dem 30c Juni 1948 (§ 1 Abs 2)1 Bis zur Auflösung wurde die Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes v;ahrgenommen„ Each dem Zusammenbruch'wurde die.Landesbauernschaft in landvjirtschaftskammer und die Kreisbaüernschaft, in Kreis-landviirtschaf tsarnt umbenannt „ Wie auch-'die Revision nicht verkennt« sind hierdurch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen erfolgtL.deshalb konnte auch der Viehwirt-- vom 10u Kärz 1947 erlassene Auf Grund dieser Anordnung hat der Angestellte als Beauftragter! des Viehwirtschaftsverbandes:am 213, Januar\1948 die Beschlagnahme der Färse des Klägers vor genommen.; 5.) An der rechtlichen Wertung der vom • Vi'ehwirt sc haftsverband ausgeübten Punktionen hat sich auch durch den Beschluss des Hiedersäcbsischen Stäatsministeriums betr die staatliche Ernährungsverwaltung vom 6„ August 1947 (ABI ; für Eiedersachsen "19471 162) nichts'geändert». das beklagte Land meint, lediglich "eine programmatische Erklärung -zur Vorbereitung des Gesetzes über die : ErnährungsVerwaltung im Lande Niedersachsen vom 5* April 1943" (CtVBI ITds 1948, 49) darstellt, kann unerÖrtert bleiben« Der Erlass hätte eine durch Gesetz oder Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf-lösen können; er konnte nur bestimmen, dass die im Land Niedersachsen befindlichen nicht rechtsfähigen Unterglie-derungen dieser Rechtsperson des Reichsnährstandes nach dem Portfall der Aufsichtsinstanz des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die rechtsfähige Person des Reichsnährstandes nunmehr der Staatsaufsicht des Ministers für Ernährung,,Landwirtschaft und Porsten des am I «: November 1946 ; durch Verordnung Kr 55 der britischen Militärregierung (ABI BrHilReg S■341) gebildeten Landes Mieder Sachsen unterstellt werden; der Färse, eine Amtspflichtverletzung begangen hat, trifft die Sacliverpflichtung nach der Rechtsprechung des Senats den Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft,-Nachdem inzwischen durch das Gesetz des Y/irtschaftsrats vom 21« Januar 1948 der Reichsnährstand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet mit Wirkung vom 5» März 1948 aufgelöst worden ist, muss es dem Kläger überlassen bleiben, seine Klagforderung gegen den Streitgehilfen geltend zu machen,.. Die TreuhanderSchaft betrifft nicht nur das Vermögen des früheren Reichsnährstandes, sondern auch der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, dem Reichsnährstand als Mitglieder angehörenden Zusammenschlüsse (Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Y/irtschaftsgebiet vom 4o Februar 1949, Amtsblatt für. Fach § 2 Abs 'i des Auflösungsgesetzes ist die Bestimmung über das Vermögen des Reichsnährstandes einer besonderen gesetzlichen .Regelung Vorbehalten, die bisher nicht erfolgt isto Deshalb ist das Vermögen des Reichsnährstandes und der Zusammenschlüsse auch nicht auf den Bund oder die Länder Libergegangen, sondern dem Haupt- be zw Landestreuhänder in Verwaltung übergeben worden* Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, haben die Beschlüsse des Staatsministeriums vom 24o Juni und 6:, August 1947 keine rechtliche Änderung für den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen herbei-geführte Es hat sich bei diesen Beschlüssen auch nicht um ' Massnahmen zur Auflösung "des Reichsnährstandes gehandelt, die nach § 9 des Gesetzes vorn 21* Januar 1948 möglicherweise rechtswirksam hätten bleiben können* Das Staatsministerium eines Landes wäre »-auch nicht in der Lage gewesen, ’durch Beschlussalso durch hoheitlichen Verwaltungsakt, eine durch reichsrechtliehe Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts aufzulösen* Das Gesetz über die ’Ernährungs very;altung im lande Hiedersachsen vom 5c April 1948 ist erst am 14* Hai 1948g also nach dem Reichsnährstandsauf lös ung’sge setz und nach der streitigen Beschlagnahme in Kraft getreten* 7o) Aus dem Gesetz vom 21 * Januar 1948 kann schli.ess-lich auch nicht ■aus ; dem-Gesichtspunkt der,- VEehördensaccession" oder dei idunfetiohshächfolge eine. Haftung des beklagten Landes für Amtspflichtverletzungen der Beamten und'Angestellten:des- Reichsnährstandes und' ihrer 2usam-imlhachlüsse hergeleite b werden* Aus § 3 Abs IldesGe set-":'-'..' z$ß ?/ wonach die Aufgaben auf dem Gebiete der Ernährungs-Wirtschaft nicht einmal auf den -Staat - übergehen, .sondern .von den ’obersten La.ndesbehöräen für Ernährung. Landwirtschaft und Porsten sowie ihrer-nachgeordneten Stellen und von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahr genommen werden, kann nicht ..auf eine Rechtsnachföl-,ge im Vermögen geschlossen werdend Der ITiedersächsische Minister für Ernährung. Landwirtschaft und Porsten hat bereits durch Erlass vom 22» März 1948 unter C III klar-gestellt, dass das Land Kiedersachsen eine -’Rechtsnachf oi-ge in den Reichsnährstand ausdrücklich ablehnt„ Soweit die vom Reichsnährstand ausgeübten Punktionen hoheitlicher Art auf das beklagte Land "übergegangen" sind, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Zurücknahme der Ausübung von Hoheitsbefugnissen, ohne dass hiermit irgendwie ein Betrieb im privatreehtlichen Sinn mit den sich daraus möglicherweise ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen worden ist. April 1950 für den Pall eines pensionsberechtigten Angestellten eines Y/irtschaf ts verband es ausgesprochen, dass das Land Niedersachsen weder aus Rechtsnachfolge kraft Gesetzes noch aus Vermögensübernahme für die Pensionsrechte des zuletzt irrt Dienste. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des beklagten Landes nur im Hinblick auf die von dem Angestellten Yi WV0&&- als Beschlagnahmebeauftragten des Vieh-vi ir t s c hafts verb and e s am 21 > Januar . 194 Q vorgenommene Beschlagnahme der Färse verneint„ Es hat aber unterlassen zu prüfen, ob sich eine Haftung des beklagten Landes aus der am 28„ Januar 1948 vorgenommenen Abholung der Färse und der anschliessenden Verwertung ergeben könnte. Der Kläger hat nämlich seinen Amtshaftungsanspruch nicht ausschliesslich auf die von durchgeführte Beschlag- nahme, sondern auch auf die nachfolgende Abholung und Verwertung der Färse gestützt mit;der Begründung, dass ihm erst hierdurch das Eigentum entzogen worden seiselbst , wenn die Beschlagnahme als solche nicht unzulässig gewesen sei, hätten jedenfalls die zuständigen Bediensteten 1; des Kreislandwirtschaftsamts oder des Kreisernährungsamts eine Amtspflichtverletzung begangen, als sie trotz der. Verwertung der dem Kläger gehörigen Färse veranlasst hätten, Das Landgericht hat gerade hierin eine Amtspflicht-Verletzung erblickt und es dabei unter Hinweis auf RG-Z 100, 102 für "unschädlich" gehalten, dass der Kläger den Kreisernährungsämt ein Beamter oder Angestellter des beklagten Landes mitgewirkt hat» Unter Bezugnahme auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen Frau und hat: er nur vor ge tragen, dass Frau auf dem Kr e i s land v; ir t s c haf t s amt" be zw Kreiser- 1. ^samtlbei : dem Angestellt f^üiiü oil lig geworden, von diesem aber abschlägig beschieden worden sei« lach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist das beschlagnahmte Tier durch das " Kr e is land v; i r t s chafts amt -Kreisernährungsamt A" verwertet und zu diesem Zweck bei der Zeugin EuüHÜli abgeholt worden« Der Very;ertungserl.es von 203,60 DU ist vom Kreislandwirtschaftsamt auf ein Konto der Zeugin überwiesen worden« Ob JtffllHi oder ein anderer Angestellter des Kreislandwirtschaftsamts\ des Kreisernährungsamts Abteilung A■oder B oder.der sonstigen KreisVerwaltung eine schuldhafte Amtspflichtverlet-zung zu dem Nachteil.des Klägers begangen haben, kann da-hingestellt bleiben« Es könnte immer nur eine Sachver-pfl.ichtüng des Reichsnährstandes oder des Landkreises Wesermünde, nicht aber des beklagten Landes in Betracht kommen« o d e, a Nied er sä c h sisc h ehl S t a a t smini s t er i ums .vom G« Augus t 1947 wurden die bisherigen Kreisbauernschaften (Kreis- landviirtschaftsste 11 en) und Ortsbauernvorsteher (Orts-landwirte) in den Landkreisen "Dienststellen der Staat-, liehen nrnährungs Verwaltung" und in • Kr eis land w i'r t s c hafts -amt' bezv» Ortsiandwirt umbenannt0 Wie auch die Revision nicht verkennt j wurde hierdurch an dem' früheren 'Rechtszustand sachlich nichts geändert» Die ■ lireisbauernschäf-ten waren bereits vorher unter der Bezeichnung "Ernäh-rungsamt Abteilung A" in den Landkreisen "bei den Land-' räten und in den Stadtkreisen bei den Oberbürgermeistern insofern "Dienststellen" der unteren Verwaltungsbehörden geworden, als die Ernährungsämter Bestandteile der unteren Verwaltungsbehörden vieren (§■ 9 der Verordnung über die wirtschaftsVerwaltung vom:270 August 1939; §§ 9, 10 der Verordnung über die E'eichsverteidiguhg und die Vereinheitlichung der .WirtschaftsVerwaltung vom 160 November 1942; % 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtscbaftlichen Erzeugnissen vom 27.« August 1939) o 'Wenn der Reichsnährstand auf dem Gebiet der "Bedarfsdeckung" mit seinen Dienststellen und Gliederungen auch in der, Mittelund Unterstufe Ad er allgemeinen.-feisungsgewalt der .hier bestehenden staatlichen Behörden: Trotz des den staatlichen Behörden eingeräumten allgemeinen Weisungsrechts, blieben die teilweise oder ganz mit Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung - im Rahmen der "Bedarfsäek~ kung" - befassten Stellen Dienststellen des Reichsnährstandes, dessen rechtliche Selbständigkeit nicht eingeschränkt wurde. Der Reichsnährstand mit seinen Dienststellen und Gliederungen und die ihm angehörenden Zusammenschlüsse blieben als Anstellungskörperschal ten nach der vom Senat in solchen Fällen - angehendsten "Anstellungstheorie" auch dann für etwaige Amtspflichtverletzungen haftbar, wenn die von ihnen angestellten'Personen staatliche Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hatten* Das.gleiche gilt für alle beim Reichsnährstand ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Personen. August 1947 unter der Bezeichnung "Kreislandwirtschaftsamt" als "Dienststellen der staatlichen Verwaltung" bezeichnet werden, so entspricht dies zwar nicht in der Ausdrucksweise, wohl aber in sachlicher Hinsicht dem Beschluss des Staatsministeriums vom 24. Die Versuche der Revision, aus den Beschlüssen des taatsmiriiVteri urns''vom' 24» Juni und 6, August 1947 für die Bediensteten de xc<r i° r«, rtschaf i t- oin lineflung' de h 1 1 r • d h ' ' i 1 i u i e J "■ > ni nut z; r> Dr rote i > a r on, Diese Unterscheidung beschränkte sich aber auf Beamte im staatsrechtlichen Sinn und galt nicht mehr für Angestellte« Deren Arbeitgeber wurde- ausschliesslich der ICora-munalverband« Sie standen in rechtlichen Beziehungen zu dem landrat nur in dessen Eigenschaft als Organ des Kreises^ nicht als Staatsbeamten« Die läge war die gleiche wie bei den mit:Aufgaben der staatlichen Verwaltung!befassten Angestellten einer kreisfreien Stadt,, Soweit diese Ange-"stellten im Rahmen einer der Stadt übertragenen Verwaltung handeln, haftet für Amtsnflichtverletzungen aus- schliesslich die Stadt« Nachdem durch den Runderlass vom 3, März 194-3 die Bearbeitung staatlicher und kommunaler Verwaltungsausgaben denselben im Dienst des Kreiskommunal-verbandes stehenden Personen übertragen worden war. unterschied sich diese Art der Erledigung staatlicher Aufgaben -weder in der Form noch in der Sache von der Erledigung der sogenannten Auftragsangelegenheiten, Dass dabei dieser Ausdruck nicht angewendet wurde, kann angesichts der gesamten Entwicklung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wie der Senat in dem erwähnter, Urteil vom 5« Juni 195?- näher aus ge führt hat« Diese Regelung betrifft nicht nur die bei Inkrafttreten" des Runder lasses,’vom 8, März 1943 beim Land-ratsamt gange sie Ilten Personen; der Runder-lass gilt vielmehr auch für solche Angestellte, für die ein Dienstverhältnis erst später begründet wurde. hieran hat sich nach dem Zusammenbruch in dem Gebiet des späteren Landes; Uiedersachsen zunächst nichts geändert« Die in der Ereisinstanz tätigen Angestellten „blieben Angestellte des' ICreiskorrnun'alverbandes. der: Präsidenten der Landwirtschaftskämmern - der früheren Lande sbauernschaften - als seines Dienstvorgesetzten unterstandf als "selbständige Landesbehörden in der Preisstufe" bezeichnet werden;, so kann es sich hier-; bei nur um eine auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende unzutreffende Ausdrucksvieise handeln,, zu demal auch sonst kein Grund für die Schaffung' neuer staatlicher Dienststellen in/der Kreisetehe erkennbar ist» Januar 1948 angeordneten Auflösung - des Reichsnährstandes» nach Ziff A 2a sollten bis zu dem Inkrafttreten des damals bereits vom Landtag beschlossenen, von der Militärregierung aber noch nicht genehmigten Gesetzes über die ErnährungsVerwaltung die Kreisland-wirtschaf t samt er als "Dienststellen in der Kreisebene" ihre bisherigen Aufgaben einstweilen woiterführen/ 'trotz der von ihnen wahr zunehmend eh staatlichen Aufgaben und trotz der. Auflösung des Reichsnährstandes bestand ater.kein Anlass, sic als echte staatliche Verwaltungsbehörden einzurichten und r,u kennzeichnen» Gemäss Ziff 3 I 1 wurden vielmehr-die Präsidenten der Kr e is ins tan z s ol 11 en sie sich der Kr eis landw ir t sc hafts -amt er bed i einen , Als weitere Dienststellen in der ICreis-ebene werden unter A I 2b die Ernährungsämter B für die Angelegenheiten der Verbräuchsregelung genanntv Dabei wird auf das fachliche Weisungsrecht des Land &sernäh-rungsamts und auf die bisherige' "dienstaufsichtsmässige Unterstellung unter die Behörden der allgemeinen Verwaltung" hingewieseno Auch aus dieser Regelung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Januar 1948 während der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Vorgänge in der Kreisinstanz bei den Ernährüngsäiji-tern echte staatliche Dienststellen mit staatlichen. hat, ergibt sich hieraus also nichts dafür, wie Ansprüche aus Anntspflichtverletzungen der für die Kreis-bauernschaft tätigen■’Personen hinsichtlich der -passiv-, legitimation zu beurteilen sind»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 14o Juli 1952 Fieser? Just ingest als Urkupds Beamter ' ’der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit des Gärtners Wilhelm LflHPP in	Krsc	V/^00BBl,
 Klägers ? Berufungs'be klagten und Revisionsklägers, des Land es tre uhänd er s für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande Niedersachsen,. Dr» in	'V	u	39?
Streitgehilfen, auf Seiten des Klägers ?■ ProzessLevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
das Land niederSachsen? vertreten durch das Landesernäii rungsamt Hannover.
'Beklagten? Berufungskläger und Revisions'beklagten? - prozessdevclimäcntigtef % Rechtsanwalt Dr0	-
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 v Juli 1 Sn-unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr 0 Delbrück? ?rofc Dm Heiss. ..Dr« Gei, haar? Dr. Bock'und Dr0 Rotberg für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3 Zivilsenats des O'berlandesgerichts in Celle vom 16c Dezember 1950 wird zurückgeviesen*
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Laste Die Kosten der Streithilfe trägt der Streitgehilfe o
Tatbestand %
I
Der Kläger war Eigentümer einer Färse» Da seine eigene Futtergewinnung zur Aufzucht dieses Tieres nicht ansreichte, gab er es im Frühjahr 1947 seiner Schwägerin
 Viehzählung im Dezember 1947 wurde das; Tier weder- vom Kläger noch von Frau	gemeldet.	Da	letztere	ihr
 Ahlieferungssoll an Schlachtvieh für 1947 nicht erfüllt hatte, wurde die Färse an'Ort und Stelle am 21 „ Januar
1948 durch den Angestellten V/l
als Beauftragten
 des Viehwirtschaftsverbandes NiederSachsen beschlagnahmt und noch in demselben Monat von dem Kr eisland w ir ts c h af t s -amt durch Schlachtung verwertet« Die an den Ehemann FfBl gPP gerichtete Beschlagnahme Verfügung des Viehwirt-schaftsver'bandes Niedersachsen vom 21, Januar 1948 gründet sich ihrem, ’«ortlaut hach auf die allgemeine Anordnung des ' vor'bezeichneten. Verbandes Nr 10/47 vom 10« März 19477
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77
Der Kläger hält die Beschlagnahme und Verwertung der Färse für ungesetzlich« Frau	habe	den Ee-
schlagnahmebeauftragten	und auch das	Kreis-
landwirtschaftsamt' des Landkreises Wesermünde noch vor der Abholung und Verwertung der Färse darauf hingewiesen, dass das Tier Eigentum des Klägers sei.
Der Kläger beziffert den ihm durch.die Verwertung der Färse entstandenen Schaden auf mindestens S00 DM und macht das beklagte Land wegen dieses Betrages und der Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art 131 WeimVerf in Verb mit § 839 BGB) haftbar.
Das beklagte Land vertritt den Standpunkt, dass es für etwaige Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern
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7
I
cles Reichsnährstandes, des ViehwirtschaftsTerbändes Riedersachsen oder des Kreislandwirtschaf tsarnts. nicht auf zukommen habe"; Im übrigen sei die Beschlagnahme auch gerechtfertigt gewesen, wie sich insbesondere aus § 10 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 21 . Oktober 1943 (RGBl T, 576) ergebe,,
Bas Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben; Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abgewieseno Kit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Auf Streitverkündung ist ihm der Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande Niedersachsen als Streitgehilfe beigetreten= Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent s c he id ungs gr ündes
 Die Revision konnte keinen Erfolg haben*
I „
Io) Bas Berufungsgericht verneint die Sachverpflieh-■ tung ’des• beklagten Landes mit folgender Begründung;
habe zur Zeit der Beschlagnahme nicht im Bienst des beklagten Landes gestanden. Er habe die Beschlagnahme• 'als Beauftragter des mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Viehwirtschaftsverbandes Niedersachsen vorgenommen; dieser Marktwirtschaftsverband sei Mitglied des Reichsnährstandes gewesen, der ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem von dem des Reichs getrenntem Vermögen gewesen sei0 Ber Reichsnährstand sei
 erst durch das V am 5. März'1948 in'Kraft'getretene -Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21« Januar 1948 (GBl Ver WiGeb 1948« 21) aufgelöst worden« Bach § 1 Abs 2 Satz 2 dieses Gesetzes seien die Marktwirtschaftsverbände, zu denen auch der Viehwirtschaftsverband Kiedersachsen gehört habe, erst zu dem 30 * Juni 1948 aufgelöst wordent- Bis dahin hätten sie ihre frühere 'Tätigkeit weiter aus geübt (§2 des Gesetzes zur Oberleitung - von - Befugnissen -.auf -dem Gebiete der Ernährung, Landwirtschaft, und Ff- . schere! vom; .Tif September 1948;, GBl VerViGeb ...19i83 91 )r Für eine am . 21 0 Januar fl948 von dem Angestellten 'V(0p| : mmjßi ' der Beschlagnahme der Färse des Klägers etwa begangene Amtspflichtverletzung hafte daher nicht das beklagte' Land«. sondern' der Vie hwir tsc hafts verband und nach dessen Auflösung der in Liquidation befindliche Reichsnährstand, dem er als Mitglied angehört habe,. Bas Vermögen des Reichsnährstandes werde weiter durch Treuhänder verwaltet und hafte für die gegen den Reichsnäbr stand bestehenden Forderungen (Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichs nährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet - O.'retihän-'derverOrdnung zu dem Gesetz über die Auflösung des Kelchs-nährstandesi-.1vom 4oV Februar 1949> Amtsblatt für Ernährung, .Landwirtschaft und Forsten; 1949, 33 - V0B1 BZ 1949p 49)«Der Reichsnährstand mit seinen Unterorgani-;sationen sei zwar seit' Kriegsbeginn; der.-(Lenkung durch den Reichsern' hx lings minis ter unterstellt ■ gewesen« I'ureh, die verstärkte Staatsaufsicht seien aber ;die)j1af kt wirtschaftsverbände Ikeine Organe des Staates geworden« Sie hatten ebenso wie der ihnen übergeordnete Reichsnähr-stand bei derDurchführung ihrer Aufgaben auch eine weitgehende Ermessensfreiheit behalten«
2c) Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht die rechtliche Stellung des Reichsnährstandes und der ihm als eine Art Hilfsorganisation angeschlossenen Verbände nicht genügend geprüft und gewürdigt habe» Der Reichsnährstand habe nach seinem Aufbau und seiner Ziel-Setzung ausschliesslich die Aufgabe gehabt, die Belange der deüts-chen Landwirtschaft nach einheitlichen' Gesichtspunkten zu wahren und den ihm zugehörigen Personenkreis zu betreuen und zu fördern» Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei er keine staatliche Einrichtung und auch keine Behörde in verwaltungsrechtlichen Sinn gewe-
sen» Die in den Jahren 1933734 zur technischen
 chfüh-
rung und Abwicklung der marktordnenden Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände) seien selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und dem Reichsnährstand angeschlossen gewesen» Es habe sich um rein berufsständische Organisationen gehandelt, die,,niemals staatliche Punktionen hätten wahr-,nehmen können, da diese ihren Aufgaben und ihrer Zielsetzung widersprochen haben würderL Als mit Beginn des zweiten Weltkrieges die Reichsregierung im Interesse der Sicherung der Volksernährung Massnahmen zur Bewirtschaftung der Nahrungsmittel getroffen habe, seien den Hauptabteilungen bezw» Abteilungen III des Reichsnährstandes, denen bis dahin im wesentlichen-die Regelung des Marktes der landwirtschaftlichen Erzeugnisse obgelegen habe, die-Aufgaben der Ernährungs verwaltung :zugewiesen worden» Diese Abteilungen seien damit aufgabenmässig und auch rechtlich Teile der staatlichen Verwaltung geworden«. Rur die Hauptabteilungen I und II hätten unter cer bisherigen Bezeichnung ’’Reichsbauernführer", "Randes-” und "iCreisbauerh-schaft" die Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung weiterhin durchgeführt» Die Aufgabe der ernährungs-wirtschaftlichen Verwaltung hätte als hoheitliche und
 rein staatliche; Angelegenheit nur von staatlichen Stellen ausgeübt -serden könnenc Hierbei habe sich die Staats-Verwaltung nur ganz bestimmter, Abteilungen (III) des Reichsnährstandes; bedient, die ausschliesslich als Teile der staatlichen Verwaltung tätig geworden seien, und zwar als Landes- (Provinzial-): oder iCreisernährungsamt Abteilung Ä„ Soweit Stellen des Reichsnährstandes er-:. nährungswirtschaitliche Aufgaben wahrgenommen hatten, seien, sie ;nach .den - x leg swir tr cl a I im bö bir mu schliesslich als Organe der staatlichen Hohe!tsVerwaltung tätig gewesen, Labei seien auch die Kauptvereini-gUngen mit ihren Unterverbänden5: die in der Durchführung ihrer Aufgaben ihre; Weisungen von der Hauptäbiei-III des Reichsnährstandes erhalten hätten, als
 in die staatliche Ernähr ungs verwalt ung einen, Lach dem Zusammenbruch seien auf aus-kliche Anweisung der britischen Militärregierung die Einricht ungen des- Eeic hsnähr Standes - und. d er Ern&n-rungsVerwaltung mit ihren - bisherigen Aufgaben bestehen geblieben. Die Anordnungen und Weisungen für die Weiterarbeit seien nun von der britischen Militärregierung erteilt worden. Es habe nur eine Umbenennung der Einrichtungen des Reichsnährstandes stattgefunden (z„B» "Land-wirtschaf tskämmer" statt "Landesbauernschaf t", "Rreis-landwirtschaftsamt" statt "ICreisbauernschsft" ) „ Durch den Zusammenbruch und durch die Umbenennung seien aber ln rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen der., berufsständischen Organisation einerseits und der staatlichen. ...Ernähr ungs verwalt ung andererseits eingetreten.. Weder die britische Militärregierung noch., der .'OberPräsident .der. Provinz Hannover hätten irgendv;elche rechts ändernd, en Verfügungen getroffen. Auf dem Gebiete der staatlichen Ernährungsverwaltung sei nach den gleichen Vorschriften .(Kr i e g s w ir t s c ha f t s b e s t i mm ungen) weiter „gea r b eite t • v; o r --
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den, Hach der mit Wirkung vom 1, Kovember 1946 erfolgten Bildung des Landes ITiedersachsen sei ;:auf Grund’ der Beschlüsse des Staatsministeriums vom 24, Juni und 6,, August 1947 die organisatorische Trennung-zwischen der ■berufsständischen landwirtschaftlichen Verwaltung auf der einen Seite und der staatlichen ErnährungsVerwaltung auf der- andern- Seite ausdrücklich klargestellt worden, ohne dass hiermit eine rechtliche Änderung des 'bisherigen Zustandes beabsichtigt gewesen sei e Pur die Präge der Am.tshaftung der im Bereich der Ernährungsver-waitung tätigen Personen' und der Passivlegitimation des beklagten Landes könne nicht die Dienstzugehörigkeit imt Sih^^he;;^ Beamtenrechts, sondern nur die Ausübung hoheitlicher - Beiugnisse : massgebend sein, Bit dem Inlcf afttragen der Kriegswirtschaftsbestimm'ungen und mit der Unterstellung des ■■Reichsnährstandes unter den Reichsminister für -.Ernährung .und Landwirtschaft seien die Beamten und .Angestellten der Er nähr ungs ve rw a 11 ung, nämlich der Abteilungen III und der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse - auch soweit ihre Dienstherren im beamtenrechtlichen und haushaltsrecht liehen Sinn der Reichsnährstand und die ihm eingegliederten wirtschaftlichen Zusammenschlüsse gewesen seien - ausschliesslich als ausführende Organe der staatlichen Ernährungsverwaltung in Tätigkeit getreten? als Dienstangehörige einer berufsständischen.Organisation hätten sie niemals die staatlichen Hoheitsaufgaben der Ernährungsverwaltung mit -ihrem ungeheuren Zwang, der sich nach dem Zusammenbruch infolge der erschwerten Ver-
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sorgungslage noch in unerhörtem Ausmaß verstärkt habe, ausüben können„ Auf die Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse hätte.;, die berufsständische Organisation weder organisatorischen noch rechtlichen Einfluss gehabt.. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auch seit Beginn des Krieges in Wirklichkeit für irgendeine Er-
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me ss'ensf-reiheit der mit der Durchführung der^Aufgaben der ErnährungsVerwaltung betrauten Stellen des Reichsnährstandes einschliesslich, der'-wirtschaftlichen Zusammenschlüsse kein Raum gewesen; sie seien verpflichtet . gewesen, für die Erfüllung der Umlagen zu sorgen und sie gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei einzutreiben«. Die im Jahre 1947: auf Veranlassung des Ministeriums ein' gestellten Viehbeschlagnahmebeauftragten hätten den Auf' trag gehabt., die bäuerlichen Betriebe in der Erfüllung ihrer Ablieferungspflichten zu überwachen, zu prüfen und gegebenenfalls Vieh zu beschlagnahmen,. Dabei hätten sie nach.besonders strengen Weisungen der Staatsbehörde arbeiten müssen; für eigene Ermessensentscheidun-geh sei kein Raum gewesen»
30. Eie Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zu erschüttern, Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unteror.ganis.a-tionen. im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (EGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGKZ 2, 350 ff; Urteil vom 31» • Januar 1952 - III ZR 256/51 abgedruckt bei 1indenmaier-Höhring Hr 4 zu Art 34 GrundG und das zu dem Abdruck, in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5/ Juni 1952 - III ZR 151/51 -)/
Der Beschlagnahmebeauftragte Wellbrock war unstre tig nicht Angestellter des beklagten Landes., sondern de Viehwirtschaftsverbandes Uiedersachseh, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsperson
15.cn.Kext i Boweit er in /Erfüllung; hoheit die das beklagte lr ad ö-m /j w ,e rv, e;
.eher Äufgsibe:n.
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iklagte Land als auf'traggebende Körperschaft« sondern:hui .der. beauftragte .Viehwirt sehn s?.	<	*	< <• ' i 'ifa ""
ve_ oorsajia j'e t i i de /orbc/ei co e‘ c Ri «.ecJieidui’go'i des Benats für die'Anwendung der ,’Anstelluiigstheo.rie?' dargelegt eh G-rtm.de , treffen Tauch für den vorliegenden ■'Pall zuo Der Versuch der Revision., .durch den Hinweis auf Besonderheiten der Organisation, auf den Aufgabenbereich und. die dem Staat anstehenden - V/ei Haftung des beklagten Landes zu b
zu dem
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beauftragt eh auszi
n ff s .'"yh	be	fü	gnl s	se		dX	ns
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 sun	O	srec	1.1. U	zu st 3:		d.	i ka	nn dahin	.ge	stell	t L	leiben	
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Dar	&	teil	ung	. d e s	b	e	klag	ten Land	.es	- üb	erh	aupt	k
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auch nicht auf t r a g sw eise 'übertragen'"sind lieg nie ht vo r0 auf di e Eni das Reichsgenc gedanken des
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 ten Beamten verfüge und der die Ergebnisse seiner Tätig-keit . zugute komme, auch für' die in Ausübung' hoheitlicher Tätigkeit einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden eintreten zu lassen. Auch diese Entscheidung behandelt den hier nicht gegebenen Sonder fall 5 dass sich eine Körperschaft zur Erledigung ihrer eigenen Verwaltungsange-legenheiten eines Beamten einer anderen Körperschaft bedient. ohne dass dieser Anstellungskörperschaft als solcher hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
4«) Im vorliegenden Pall sind jedoch dem Reichsnährstand und seinen .UnterOrganisationen - nicht etwa persönlichstes tinimten Angestellten und Beamten - im Rahmen der Ernährungsverwaltung Aufgaben der staatlichen Ho- ■ heifs Verwaltung übertragenworden, wie die Entwicklung . des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse zeigt.
a) Nachdem das Reich durch das Gesetz über die Zuständigkeit des Reichs für die Regelung des ständischen Aufbaues der Landwirtschaft vom 15. Juli 1933 (EGp.1 1, 495) die ausschliessliche Gesetzgebung auf diesem Gebiet übernommen hatte, wurde der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Eassnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Er- ;
'z e u gn i s s e:: v o m 13 3 S e p t e mb e r 19 3 3
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 tigt ? über den . Aufbau '.des Standes . der deutschen 3)and - ... Wirtschaft (Ke lehrt hi Ire ) t no rl '.ufi g'	t
zu treffen. Der Eeichsminister. für Ernährung und Land- ('d Wirtschaft konnte den;Reichsnährstand oder einzelne seiner ( t UDi'cn ej lächtigeh j die Erzeugung)' den Absatz sowie die Preise'- und Preisspannen von ■landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu regeln, wenn dies unter Würdigung der Be-
lange der Gesam tv;irt s c h a ft and des Gemeinwohls geboten -.erschien- (§ 2)Zu diesem Zweck konnbe auch Gruj « und Angehörige des Reichsnährstandes und sonstige TJn-.ternebmen und Einrichtungen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse hersteilen cder vertreiben, zusammenschliessen
 oder an bestehende derartige Zusammenschlüsse anschlies-
.
sen. wenn der Zusammenschluss^ oder Anschluss unter Y/ürdi-gung der Belange der. Gesamtviirtschaft und des Gemeinwohls geboten erschien (§ 3)=
Der Reichsnährstand war-‘als -Vertretung der deutschen Bauernschaft und der deutschen Landwirtschaft, einschliesslich der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
- des Landhandeis -(Gross- und Kleinhandels)' und der Be-und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine Se1bstverwaltungskorperSchaft des öffentlichen Rechts, die die Aufgabe hatte, ihre Angehörigen."in Verantwortung für Volk und Reich zu einer lebenskräftigen Stütze für den Aufbau, die Erhaltung und die Kräftigung des deutschen Volkes zusanmenzuschliessen" (§§ 1 und 2. der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des .Reichs-nährst and es vom 8 K Dezember 1933 , RGBl I,. 1060., mit: Br-gänzungsverordnungen)„ nachdem durch die Zweite Aufbau-Verordnung vom. 15c Januar 1-934 (RGBl I, .32) die einheitliche Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Genossenschaften und durch die Dritte Aufbau-Verordnung vom I6,t. Februar 1934 (RGBl I, 100) die Zusammenfassung des 'Landhandels sowie der Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher -Erzeugnisse gesichert worden waren, dehnte die Vierte Aufbau-Verordnung .vom 4> Februar 1935 (RGBl I, 170) den Kreis der ReichsnährStandsangehörigen'auf diejenigen Zusammenschlüsse aus, die für Zwecke der Earktordnnng nachw§. 3 des Eeichsnährstandsgesetzes errichtet wurden,. Der Reichsnährstand erhielt bestimmte Aufsichtsrechte
 über die Zusammenschlüsse„ Er hatte u a darüber zu flächen dass die Zusammenschlüsse bei ihren Anordnungen und Massnahmen die Bedürfnisse der jeweils beteiligten Marktgebiete gebührend berücksichtigten5 ihre Anordnungen und Hassnahmen mit den vom Reichsnährstand wahr zunehmend er, Aufgaben in Einklang:'-brachten und den Belangen der G-esa'mtvjirt--schaft und des Gemeinwohls Rechnung trugen (§ 2)P Eie Tätigkeit des Reichsnährstandes erschöpfte sich also nicht in der berufsständischen Betreuung seiner'bäuerlichen Mitglieder, sondern erstreckte sich darüber hinaus auch, auf die Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes„
Der Aufbau der Verwaltung des Reichsnährstandes unterschied drei Aufgabengebiete und gliederte sich dementsprechend .in drei Hauptabteilungen:;':
Durch die Hauptabteilung I ("Der Mensch") wurden im vie-sentliehen' die in der Landwirtschaft Tätigen.in persönlicher Beziehung betreut»
Der Hauptabteilung II ("Der Hof") oblag im wesentlichen die Betreuung der Landwirtschaft in fachlicher Beziehung also die Förderung der "Erzeugung".
Zu diesen Aufgaben, denen sich auch schon die früher vorhandenen- überufsständischen Organisationen;‘Vereine und Verbände gewidmet hatten, träten im Aufgabenberei ch der Hauptabteilung III ("Der Markt" mit "Marktordnung'' und/ , "Märktforderung") die Betreuung des Genossenschaftswe- . sens und des Landhandeis sowie die Betreuung der oben genannten- Zusammenschlüsse des Reichsnährstandes als : 0 ; Träger der Marktregelungen,. In diesem Aufgabenbereich ; hatte der Reichsnährstand also nicht nur einseitige bäuerliche Berufsinteressen.zu 'vertreten, wie die' Revisions meint, sondern • eine den Hotwendigkelten der .Gesamtwirtschaft und;des Gemeinwohls Rechnung tragende Marktregelung durchzuführen, die schon im Frieden Hassnahmen er-
forderlich machen konnte, die nicht immer den Wünschen der-' bäuerlichen Mitglieder;entsprachen» Auf Gr und der .
§§ '2j 10 des/Reichsnährstandsgesetzes war.die Möglich-; keit'zur 'Festsetzung von Ordnungsstrafen und zur Annen-dung-von polizeilichem Zwang gegeben (vgl auch die Verordnung über die Beitreibung von Ordnungsstrafen des . Reichsnährstandes vom 21c Juli 1934, RGBl I, 720)*
Durch die Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27» Februar 1935 (RGBl 1/ 301, • mit Ergänzungsverordnungen) wurde auf diesem Gebiet die Durchführung einer umfassenden Marktordnung eingeleitet o Es v;urde eine Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft geschaffen, die eine Anzahl von Viehwirtschafts verbänden umfasste; das Gebiet der Viehwirt-scha'f tsverb''näe deckte • sich in der Regel mit dem Gebiet der jtandesbauernschaftc Die Viehwirtschaftsverbsnde und die Hauptvereinigung waren Körperschaften, des off ent li-eben Rechts, die auch zur Erhebung von Abgaben, Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Inanspruchnahme polizeilicher Gewalt zwecks Durchsetzung der getroffenen Massnahmen befugt waren (vgl.§§ 4, 5, 11, 12 der Verordnung) n
Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Entwicklung der Marktgesetzgebung deutlich gezeigt habe, wie die volkswirtschaftliche Zielsetzung der Zusammenschlüsse immer stärker in den Vordergrund getreten; sei,'so'dass davon hätte abgesehen werden können, unmittelbar durch den-Staat marktregeinde Bestimmungen zu treffen» Die Zusammenschlüsse aus Erzeugern, Be- und Verarbeitern und Verteilern landwirtschaftlicher Erzeug-nisse hätten keineswegs nur der privatwirtschaftliehen Rentabilität, sondern auch der volkswirtschaftlichen
 Produktivität gedientP Die den Zusammenschlüssen einge-räumten Rechte .hätten der richtigen' Gestaltung:der Märkte gediente Gerade deshalb sei es auch möglich gewesen, diese Zusammenschlüsse mit Aufgaben der öffentlichen'Bewirtschaftung zu 'betraueno Ohne dass an ihrer Rechtsstellung etwas hätte geändert zu werden brauchen; seien] sie in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Bewirtschaftung unter Beibehaltung ihrer;friedensmässigen Aufgaben zur Ordnung des landwirtschaftlichen Marktes geeignet gewesen. Um die Bewirtschaftung durchzuführen, hätten der Reichsnährstand und die Zusammenschlüsse nicht "Behörden" zu werden brauchen; wie die Revision meine, sondern Selbstverwaltungskörperschaf ten bleiben können, denen zu dem Voll zug der aus eigenem Recht getroffenen Anordnungen durch Gesetz staatliche Hilfe bereitgestellt worden sei0
b) Als mit Beginn des zweiten Weltkrieges, im Interesse der Sicherung der Volksernährung Massnahmen zur Bewirtschaftung der Nahrungsmittel getroffen werden muss ten, war es geradezu selbstverständlich, dass sich der Staat hierzu auch des Reichsnährstandes und seiner ün-terorganisationen bedientec
 Durch § 2 der Verordnung über die Wirtschaftsver-vialtung vom 27» August 1939 (RGBl I, 1495 mit Änderung . vom 28o November 1939, RGBl I, 2315) wurde der Reichs-minister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, ], Dienststellen, Organisationen der wirtschaftlichen Eigenverwaltung und sonstige Dienststellen, die zu seinem Zuständigkeitsbereich, gehörten,3ganz■oder teilweise der staatlichen Verwaltung zu unterstellen, in staatliche Verwaltungsbehörden einzugliedern oder aufzulösenp

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SW—HMBM
• Der Reichs nähr stand wurde aber v;eder aufgelöst noch in eine staatliche Verwaltungsbehörde eingeglie-dert, sondern gemäss § 6 Abs 1 der Verordnung "in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und • Landwirtschaft' unterstellt"0-Die im Bezirk der Obersten 'Landesbehörden, in-.'Preüssen.. der ^ Ober Präsidenten, zustan-digen Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurcben den bei diesen Behörden gebildeten Landes- • (Provinzial-) Ernährungsa.mtern unterstellt. Diese Vorschriften galten für. die bei den unteren Verwaltungsbehörden (in den Landkreisen bei den Landräten, in den Stadtkreisen bei den Oberbürgermeistern) gebildeten Er-
näbrungsämter entsprechend(§§ 6 Abs 1V 9 der Verordnung)
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Gemäss § 5 der Verordnung wurden bei den Oberpräsidenten ■ Provinzialernährungsämter errichtet, die "unbeschadet ihrer haushaltsrechtiichen Betreuung ein Bestandteil der Behörde" wurden, bei denen sie errichtet wurden.
Diese Regelung wurde im wesentlichen durch die Verordnung über die Eeichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der.WirtschaftsVerwaltung vom 160 November 1942 (RGBl I, 649) beibehalten, Diese Verordnung enthielt u a eine räumliche. Neugliederung* An,, die Stelle der 'Vehrkreise traten die den Parteigauen entsprechenden Reichsverteidigangsbezirite und dementsprechend auch neue Wirtschaftsbezirke,. Bei den Behörden der 'allgemeinen Verwaltung wurderi, soweit dies noch nicht geschehen war. Er-näbrungsämter errichtet. Der Reichsnährstand blieb nach wie vor in .seiner Gesamtheit dein Reichsminister für .r ■ nährung und Landwirtschaft unterstellt. Die in den 'Wirtschaftsbezirken zuständigen Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurden den Landesernährungesamter n unterstellt. Die Ernähr ungsämter wurden Bestandteil der Verwaltungsbehörden, bei denen sie errichtet ia-ren (§§ 9-11(1 15-17, 19 der Verordnung);
•Buroh die Torordnung über die öffentliche 'Bewirtschaftung von; landwirtschaftlichen Erzeugnissen .vom ?S(0 August 1939 (KG-Bl i, 1521) wurden u a die Aufgaben der bewirtschaftenden Stellen im einzelnen festgelegt„ Das Aufgabengebiet der Ernährungsamter bestand in der "Bedarfsdeckung" (§ 3 Hr 1) und in der•"Verbraucherege-lung" (§ 3 Hr 2)« Diese Aufgaben waren in besonderen •Abteilungen durchzuflibren, und zwar die Aufgaben, der Bedarfsdeckung durch die Abteilung A und die Aufgaben der Verbrauchsregelung durch die .Abteilung B* Zu dem ;Aufgabengebiet der Abteilung A gehörten Betreuung der’ Erzeuger, Lenkung der Ware zu dem Letztverteiler, Übeiwa-chung der landwirtschaftlichen Betriebe, Erzeügimgslen~ kuhg, ‘Überwachung der Ablieferungspflichten usws Das;;;?:;; Aufgabengebiet der Abteilung B umfasste insbesondere die Ermittlung des Bedarfs, die Lenkung der Warewvom Letztverteiler zu dem Verbraucher, die Ausgabe der Bezugskarten usw, Die Abteilung Aides Ernährungsamtes wurde durch die zuständige Kreisbauernschaftl gebildet, wäh- ; rend die Abteilung B durch die untere Verwaltungsbe-horde aufgestellt wurde.. Ebenso wurden im Bereich:der Landes- (Provinzial-) Ernährungsamter die Aufgaben der Abteilung A durch die zuständigen Landesbauernschaften* und die Aufgaben der Abteilung B ‘durch-diel zuständigen .. Obersten Landesbehörden bezw, durch den zuständigen. Oberpräsidenten erledigt (§ 5). In den § § 6 und 7 der Verordnung wurden die Aufgaben der HauptVereinigungen-und der Untergliederungen*(Wirtschaftsverbände, Unter-verbände,: Sonderbeauftragte) geregelt,.
Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin,. dass es der speziellen Aufgabenteilung'■ und der Errichtung besonderer Abteilungen A und B nicht bedurft hätte, wenn der-Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse auch. Bestandteile der Verwaltungsbehörden hätten wer-
den sollen; mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Abteilungen A und E habe der P.eichsminister für Ernährung. Und Landwirtschaft alle Weisungen an die Landeser-nährungsämter stets gesondert sowohl an die Abteilung A als auch an die Abteilung B gerichtete
 Auch das in der vorn Eeichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem- Eeichsmini™ ster de$? Inneren erlassenen Geschäftsordnung für die Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter und Ernährimgsämter v o m 1 „ D e z e mb er 19 3.9 - 11/ 1a 51^2 - auf gestellte Sc he rna entspricht der straff durchgeführten Organisation der Hauptabteilungen I, II, III.des' Reichsnährstandes. Danach haben aber nicht nur, wie die Revision meint, die Hauptabteilungen bezv; W Abteilungen III des Reichsnährstandes,, sondern auch die Hauptabteilungen bezw» Abteilungen I und II Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaf tung durchgeführti Leiter dieser Gliederungen des Reichsnährstandes waren die Landesbauernführer und Kreisbauernführer; sie blieben dafür als Bauernfübrer ehrenamtlich weiter tätige Soweit sie gleichzeitig als Leiter des Landes- (Provinzial-) Ernährungsamts oder des Ernährungsamts (Amtsleiter) berufen wurden, waren sie Ehrenbeamte auf Widerruf im Sinne der §§ 30, 14-9 DBG* Durch diese ’’Personalunion" wurden aber die Landes- und Kreisbauernschaften nicht berührt» Sie blieben Gliederungen des Reichsnährstandes c, Ihre Beamten und Angestellten traten nicht in den Staatsdienst, sondern blieben Beamte und Angestellte ihrer Anstellungskörperschaft (Reichsnährstand)» Der Reichsnährstand war Dienstherr dieser Beamten und Angestellten und selbst verantwortlich für ihre-Auswahl. Auch haushaltsrechtlich bewahrte der Reichsnährstand seine.Eigenständigkeit» Er finanzierte sich aus'Beiträgen seiner Kitglieder und un-
ter stand hinsichtlich seiner Geschäftsgebarung - wie in
 Friedenszeiten - der Prüfungsgewalt des Reichsrechnüngs-
_ °> hofes, nicht aber einem Landes- oder ;Provinsial-Präfungs
 amt„ Der Reichsnährstand wurde in seiner Gesamtheit und nicht etwa, wie.die Revision meint, in einzelnen Abteilungen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt- -schaft unterstellt. Seine Organisationsform wurde hierdurch. nicht geändert; Es sollte lediglich der einheitliche Vollzug der für das ganze Reichsgebiet gültigen Versorgungsregelung gesichert werden. Diese Weisungen waren aber allgemeiner 'Art; So wurde z,B, für das Gebiet einer Landesbauernschaft im Rahmen der Versorgungsbilanz die Umlage an Getreide, Vieh usw, festgelegt, Die Aufteilung dieses Liefersolls auf die ICreisbauernschaften, Ortsbauernschaften und Dauern oblag aber den Dienststellen des Reichsnährstandes„ Die Art der Durchführung einer ministeriellen Weisung-war also e igenveraniw or t liehe- - Aufgabe des Reichsnährstands, Seine Beamten und Angestellten wären dabei nur dem ehrenamtlichen Bauernführer gegenüber verantwortlich, niemals aber dem Behördenleiter der allgemeinen Verwaltung (Oberpräsident bezw. Landrät), Im üb: gen würde .aber auch ein fachliches Weisungsrecht staatlicher Dienststellen für sich allein noch keine Amtshaftun) des Staates begründen,.
Wie das beklagte Land weiter zutreffend ausführt, wird die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bei den wirtschaftlichen Zusammenschlüssen des Reichsnährstandes noch deutlicher. Von einem Übergang in die. Staatsver waltung kann hier ebenfalls keine Riede sein. Die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse behielten nach wie vor ihre völlige Selbständigkeit, obwohl sie auch den Landes-(Provinzial-) Ernährungsämtern ’’unterstellt" waren,, Sie führten nicht einmal Zusatzbezeichnungen, die diese "Unterstellung" nach aussen hin hätte kenntlich machen kön-
;nen. - Auf Grund der Zusammenschluss Verordnungen .verfügten sie'als - Körperschaften des öffentlichen Rechts über Anordnungsgewalt, Beitragsrecht und Ordnungsstrafgewält. Sie unterstanden der Leitung eines ehrenamtlichen Vorsit senden und behielten ihre eigenen Haushalts- und Anstellungsbefugnisse, Dabei hatten die Hauptvereinigungen ge-igenüber den V/irtschaftsverbänden den Charakter einer "Dienstaufsiohtsbehörde"„ Im übrigen bestand die Auf-sicht des Reichsnährstandes, insbesondere der Hauptabteilung " III „
Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von -Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 70 September 1939 (RGBl I, 1714, mit Ergänz ungs Verordnungen), Danach wurde die Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung der HauptVereinigung der deutschen Viehwirtschaft übertragen, die schon im Frieden Trägerin der Marktordnung des Reichsnährstandes auf dem. Gebiet des Vieh- und Fleischverkehrs ’war „ Sie be- • diente sich hierbei der Viehwirtschaftsverbände und Markt Gemeinschaften, die auf Grund der bereits erwähnten Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27.0 Februar 1935 errichtet worden sind und denen die dort in § 1 genannten Betriebe angeboren. Aber auch andere Betriebe, die, ohne nach jener Verordnung■Kitgliedsbetriebe zu sein, im Vieh- und Fleischverkehr tätig’waren, hatten den Weisungen der Träger der öffentlichen Bewirtschaf''lang zu entsprechen; auch Fichtniitglieder konnten hierzu von der Hauptvereinigung und ihren üntergliederungen durch' Festsetzung von Ordnungsstrafen angehalten .werden*’ Durch die Verordnung vom 21. Oktober 1943 (RGBl I, 576) wurde die öffentliche Bewirtschaftung auch auf Nütz- und Zuchtvieh ausgedehnt. Diese Änderung wurde.vorgenommen, weil
 es sich als zweckmässig erwiesen' hatte, den für die Si-
cherung; der Fleischveisolgi ig s , ?,r n t r> I r r ir w Kj I i
von fleisch in ähnlicher V/eis’e, wie dies für andere
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landwirtschaftliche Erzeugnisse geschah, durch Festsetzung von Aufbr ingungs Umlagen zu gewähr leisten,, iDie Haupt-; Vereinigung oder die von ihr bestimmten Stellen erhiel- i ten daher in :deni neu gefassten § 10; die Befugnis, solche Umlagen vorzuschreiben. Sie konnten zur Sicherung der Fleischversorgung die Ablieferung von Bieren ohne Rücksicht auf ihren Verviendung’szweck, also auch solcher Tiere verlangen, die nicht unmittelbar der Schlachtung - angeführt werden sollten .(Nutz- und Zuchtvieh). Gemäss §1.1 konnte def Tierhalter gegen.die bli ferung be£ mmi Tiere Einspruch einlegen, aber nur mit der Begründung, dass die zur AblieferungSbestimmten Tiere zur Selbstversorgung des Tierhalters notwendig seien oder dass die Ablieferung die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes erheblich gefährden würde. Der Einspruch müsste binnen drei Tagen nach der .Beschlagnahme beim Kreisbau-ernführer eingelegt werden. Der Einspruch hatte keine aufschiebende Wirkung. Der Kreisbauernführer hatte über den Einspruch endgültig zu entscheiden. Die Beschlagnahme galt als zu Gunsten der Hauptvereinigung erfolgt (§ 12) Im übrigen war in § 13 bestimmt, dass die Befugnisse, die der Hauptvereinigung, den Viehvirtschaftsver'bänden und . den Marktbeauffragten auf Grund der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27» Februar.1935 sowie der dazu ergangenen Anderungsverördnb.ngen und Satzungen zustanden, und die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Massgäbe des § 35 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung vonglangwirtschäffliehen Erzeugnissen unberührt blieben, soweit sie.nicht den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstanden. Hieraus ergibt sich, dass die "Koheitsfunktiöhbh1’ der hauptvereinigung und der ihr,:-; nachgeordneton Viehwir tschai ts ver bände auch während
4945 auf' schäften langen d bestehen Verordna
 der öffentlichen Bewirtschaftung bestehen blieben0 Diese Zusammenschlüsse wurden zwar im verstärkten Maße Träger staatlicher Auftragsangelegenheiten, aber nicht staatliche Behörden» Die Ansicht der Revision, dass berufsständische Organisationen niemals staatliche Punktionen hätten wahrnehmen können, da diese ihren Aufgaben und Zielsetzungen widersprochen hätten, muss nach alledem als rechtsirrig bezeichnet werden. Dem Reichsnährstand war eine Fülle von Aufgaben hoheitlichen Charakters übertragen worden, .die aucn unmittelbar Gegenstand staatliche! Zwangsgewalt oder staatlicher Fürsorge hätten sein können»
c) Der Reichsnährstand und die Y/irtschaftsverbände sind entgegen der Ansicht des Landgerichts mit dem Zusammenbruch am 8, Mai 1945 keineswegs untergegangen <, Wie die landwirtschaftlichen Richtlinien Nr 1, die am 28» April
 Befehl der Militärregierung an die Landesbauernr-,. ausgegeben wurden, zeigen, blieben die Pinrich-des Reichsnährstandes und der Ernährungsverwaltung n; sie sollten auf Grund der bisherigen Gesetze, Ordnungen, Richtlinien und Ablieferungssätze, also auf selben Grundlage wie vor der Besetzung Weiterarbeiten» •Bst durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 210 Januar 1948,; das am Tage seiner Verkündung, dem 5= Harz 1948, in ' ICraft trat, wurde der Reichsnährstand in seiner :Gesamtheit mit allen hoheitlichen Funktionen, wie eigener Gesetzgebung, eigener Verwaltung und.eigener Gerichtsbarkeit, aufgelöst (vgl Urteil des DÖG vom. 27.. April 1949? Nr 15 der ■■Entscheid ungs Sammlung S' 160), und zwar die landesbauern-schäften und Kr ei sbauerns c haften mit der Verkündung des Gesetzes (§ 11), die Wir tsc hafts verbände .jedoch erst zu dem 30c Juni 1948 (§ 1 Abs 2)1 Bis zur Auflösung wurde die
.Weisungsbefugnis des Reichs minis t er 3 für Ernährung und Landwirtschaft von'der MiTitärregier ung he zw .von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Land w ir t s c haf t und . Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes v;ahrgenommen„ Each dem Zusammenbruch'wurde die.Landesbauernschaft in landvjirtschaftskammer und die Kreisbaüernschaft, in Kreis-landviirtschaf tsarnt umbenannt „ Wie auch-'die Revision nicht verkennt« sind hierdurch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Änderungen erfolgtL.deshalb konnte auch der Viehwirt--
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; schaftsverband 'Niedersachsen auf Grund der §§ 10.. dl der Verordnung über die öffentliche Bew i r ts c haf tun g von Vieren und tierischen Erzeugnissen vom 7„ September 1939 in ..Verbindung mit §§ 21 ff der' Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, •vom -27o'.'August 1939? § 8 Abs 2 Ziff 12 der Satzung für Viehwirtschaftsverbände vom 5» Harz 1935 die Anordnung Ir 10/4? vom 10u Kärz 1947 erlassene Auf Grund dieser Anordnung hat der Angestellte	als	Beauftragter!
des Viehwirtschaftsverbandes:am 213, Januar\1948 die Beschlagnahme der Färse des Klägers vor genommen.; wie sich, im einzelnen aus der an den Ehemann	gerichteten«-
von	Unterzeichneten -.Beschlagnahme verfüg ung	des'.;
Viehwirtschaftsverbandes Fiedersachsen. ergibt<,
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5.) An der rechtlichen Wertung der vom • Vi'ehwirt sc haftsverband ausgeübten Punktionen hat sich auch durch den Beschluss des Hiedersäcbsischen Stäatsministeriums betr die staatliche Ernährungsverwaltung vom 6„ August 1947 (ABI ; für Eiedersachsen "19471 162) nichts'geändert». Wenn näch Ziff T dieses Beschlusses die Hjsnde's ernähr ungs niiter Hannover und Oldenburg dem Hiedersächsischen Kinister „für' l3ll Ernährung, Landwirtschaft und ‘Porsten unterstellt wurden, so wurden damit der Viehv;irtschaftsverband und sein Aufgabenbereich nicht berührt. Ob der genannte Erlass, wie;
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das beklagte Land meint, lediglich "eine programmatische Erklärung -zur Vorbereitung des Gesetzes über die : ErnährungsVerwaltung im Lande Niedersachsen vom 5* April 1943" (CtVBI ITds 1948, 49) darstellt, kann unerÖrtert bleiben« Der Erlass hätte eine durch Gesetz oder Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf-lösen können; er konnte nur bestimmen, dass die im Land Niedersachsen befindlichen nicht rechtsfähigen Unterglie-derungen dieser Rechtsperson des Reichsnährstandes nach dem Portfall der Aufsichtsinstanz des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die rechtsfähige Person des Reichsnährstandes nunmehr der Staatsaufsicht des Ministers für Ernährung,,Landwirtschaft und Porsten des am I «: November 1946 ; durch Verordnung Kr 55 der britischen Militärregierung (ABI BrHilReg S■341) gebildeten Landes Mieder Sachsen unterstellt werden;
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60) Sofern also der Beschlagnahmebeauftragte
 bei Ausübung der dem Viehwirtschaftsverband übertragenen
 hoheitlichen Befugnisse, nämlich bei der Beschlagnahme —
der Färse, eine Amtspflichtverletzung begangen hat, trifft die Sacliverpflichtung nach der Rechtsprechung des Senats den Viehwirtschaftsverband als Anstellungskörperschaft,-Nachdem inzwischen durch das Gesetz des Y/irtschaftsrats vom 21« Januar 1948 der Reichsnährstand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet mit Wirkung vom 5» März 1948 aufgelöst worden ist, muss es dem Kläger überlassen bleiben, seine Klagforderung gegen den Streitgehilfen geltend zu machen,.. Die TreuhanderSchaft betrifft nicht nur das Vermögen des früheren Reichsnährstandes, sondern auch der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, dem Reichsnährstand als Mitglieder angehörenden Zusammenschlüsse (Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Y/irtschaftsgebiet
 vom 4o Februar 1949, Amtsblatt für. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1949, 34 .= • V0B1 BZ 1949, 50). Fach § 2 Abs 'i des Auflösungsgesetzes ist die Bestimmung über das Vermögen des Reichsnährstandes einer besonderen gesetzlichen .Regelung Vorbehalten, die bisher nicht erfolgt isto Deshalb ist das Vermögen des Reichsnährstandes und der Zusammenschlüsse auch nicht auf den Bund oder die Länder Libergegangen, sondern dem Haupt- be zw Landestreuhänder in Verwaltung übergeben worden*
Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, haben die Beschlüsse des Staatsministeriums vom 24o Juni und 6:, August 1947 keine rechtliche Änderung für den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen herbei-geführte Es hat sich bei diesen Beschlüssen auch nicht um ' Massnahmen zur Auflösung "des Reichsnährstandes gehandelt, die nach § 9 des Gesetzes vorn 21* Januar 1948 möglicherweise rechtswirksam hätten bleiben können* Das Staatsministerium eines Landes wäre »-auch nicht in der Lage gewesen, ’durch Beschlussalso durch hoheitlichen Verwaltungsakt, eine durch reichsrechtliehe Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts aufzulösen* Das Gesetz über die ’Ernährungs very;altung im lande Hiedersachsen vom 5c April 1948 ist erst am 14* Hai 1948g also nach dem Reichsnährstandsauf lös ung’sge setz und nach der streitigen Beschlagnahme in Kraft getreten*
7o) Aus dem Gesetz vom 21 * Januar 1948 kann schli.ess-lich auch nicht ■aus ; dem-Gesichtspunkt der,- VEehördensaccession" oder dei idunfetiohshächfolge eine. Haftung des beklagten Landes für Amtspflichtverletzungen der Beamten und'Angestellten:des- Reichsnährstandes und' ihrer 2usam-imlhachlüsse hergeleite b werden* Aus § 3 Abs IldesGe set-":'-'..'
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z$ß ?/ wonach die Aufgaben auf dem Gebiete der Ernährungs-Wirtschaft nicht einmal auf den -Staat - übergehen, .sondern .von den ’obersten La.ndesbehöräen für Ernährung. Landwirtschaft und Porsten sowie ihrer-nachgeordneten Stellen und von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahr genommen werden, kann nicht ..auf eine Rechtsnachföl-,ge im Vermögen geschlossen werdend Der ITiedersächsische Minister für Ernährung. Landwirtschaft und Porsten hat bereits durch Erlass vom 22» März 1948 unter C III klar-gestellt, dass das Land Kiedersachsen eine -’Rechtsnachf oi-ge in den Reichsnährstand ausdrücklich ablehnt„ Soweit die vom Reichsnährstand ausgeübten Punktionen hoheitlicher Art auf das beklagte Land "übergegangen" sind, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Zurücknahme der Ausübung von Hoheitsbefugnissen, ohne dass hiermit irgendwie ein Betrieb im privatreehtlichen Sinn mit den sich daraus möglicherweise ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen worden ist. Die Haftung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes bleibt auch dann bestehen, wenn die Aufgaben auf andere Körperschaften übergehen (vgl PG-HZ ?.. 209 ,712-).
Das Landesarbeitsgericht Hannover hat in der vorder Revision abschriftlich vorgelegten Entscheidung vom 28. April 1950 für den Pall eines pensionsberechtigten Angestellten eines Y/irtschaf ts verband es ausgesprochen, dass das Land Niedersachsen weder aus Rechtsnachfolge kraft Gesetzes noch aus Vermögensübernahme für die Pensionsrechte des zuletzt irrt Dienste. des Landes tätig gewesenen Angestellten einzustehen habet Wehn es: trotzdem aus dem Gesichtspunkt der " Be hör <3 en s uc c'e's s i ori " -mit' <3 er "Übernahme des Betriebs organi smus s e s des Wirtschafts-', verbandes" zugleich einegstillschweigendperfolgte ver~-■- trag 11c he Übernahme der Pensions Verpflichtung bejaht, so
 kann dahingestellt bleiben, ob dieser. Rechtsauf fass'ung. zuzustimmen ist; denn für den vorliegenden Pall- eines auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzan-snruchs können die auf die Portsetzung'eines Dienstverhältnisses abgestellten, rein arbeitsrechtlichen Erwägungen keine Bedeutung haben.
'II,
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des beklagten Landes nur im Hinblick auf die von dem Angestellten Yi WV0&&- als Beschlagnahmebeauftragten des Vieh-vi ir t s c hafts verb and e s am 21 > Januar . 194 Q vorgenommene Beschlagnahme der Färse verneint„ Es hat aber unterlassen zu prüfen, ob sich eine Haftung des beklagten Landes aus der am 28„ Januar 1948 vorgenommenen Abholung der Färse und der anschliessenden Verwertung ergeben könnte. Der Kläger hat nämlich seinen Amtshaftungsanspruch nicht ausschliesslich auf die von	durchgeführte	Beschlag-
nahme, sondern auch auf die nachfolgende Abholung und Verwertung der Färse gestützt mit;der Begründung, dass ihm erst hierdurch das Eigentum entzogen worden seiselbst , wenn die Beschlagnahme als solche nicht unzulässig gewesen sei, hätten jedenfalls die zuständigen Bediensteten 1; des Kreislandwirtschaftsamts oder des Kreisernährungsamts eine Amtspflichtverletzung begangen, als sie trotz der. . Vorstellungen der Frau	noch	vor	dem	von
 zu dem 30c Januar 1948 festgesetzten Ablieferungstermin die ... Verwertung der dem Kläger gehörigen Färse veranlasst hätten, Das Landgericht hat gerade hierin eine Amtspflicht-Verletzung erblickt und es dabei unter Hinweis auf RG-Z 100, 102 für "unschädlich" gehalten, dass der Kläger den
•	.'.a..--.	■;	•' .	.	.	'	•	‘	'	‘
:Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts; durch dessen Verhalten der Schaden verursacht worden sei, nicht namhaft gemacht habe. Ob durch die Verwertung der Färse über-
Klf 11
haupt ein. Häftungstatbestand nacjh § 839 BG3 gegeben .... ist, braucht aber ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob die [Beschlagnahme als solche schon eine Amtspflichtverletzung darstellt; denn in keinem Fall
 lässt sich:'eine' Sach Verpflichtung des ..beklagten' begründen«
Der Kläger hat nicht dartun können, dass bei der Verwertung der Färse durch das Kreis land« ir t s e haftsamt oder das. Kreisernährungsämt ein Beamter oder Angestellter des beklagten Landes mitgewirkt hat» Unter Bezugnahme auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen Frau
.... und	hat: er nur vor ge tragen, dass Frau
 auf dem Kr e i s land v; ir t s c haf t s amt" be zw Kreiser- 1.
; . ^samtlbei : dem Angestellt f^üiiü oil lig geworden, von diesem aber abschlägig beschieden worden sei« lach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist das beschlagnahmte Tier durch das " Kr e is land v; i r t s chafts amt -Kreisernährungsamt A" verwertet und zu diesem Zweck bei der Zeugin EuüHÜli abgeholt worden« Der Very;ertungserl.es von 203,60 DU ist vom Kreislandwirtschaftsamt auf ein
 Konto der Zeugin überwiesen worden« Ob JtffllHi oder ein
. •
anderer Angestellter des Kreislandwirtschaftsamts\ des Kreisernährungsamts Abteilung A■oder B oder.der sonstigen KreisVerwaltung eine schuldhafte Amtspflichtverlet-zung zu dem Nachteil.des Klägers begangen haben, kann da-hingestellt bleiben« Es könnte immer nur eine Sachver-pfl.ichtüng des Reichsnährstandes oder des Landkreises Wesermünde, nicht aber des beklagten Landes in Betracht kommen«	o
Io) Gemäss Ziff 2 des bereits erwähnten Beschlusses
d e, a Nied er sä c h sisc h ehl S t a a t smini s t er i ums .vom G« Augus t 1947 wurden die bisherigen Kreisbauernschaften (Kreis-
 landviirtschaftsste 11 en) und Ortsbauernvorsteher (Orts-landwirte) in den Landkreisen "Dienststellen der Staat-, liehen nrnährungs Verwaltung" und in • Kr eis land w i'r t s c hafts -amt' bezv» Ortsiandwirt umbenannt0 Wie auch die Revision nicht verkennt j wurde hierdurch an dem' früheren 'Rechtszustand sachlich nichts geändert» Die ■ lireisbauernschäf-ten waren bereits vorher unter der Bezeichnung "Ernäh-rungsamt Abteilung A" in den Landkreisen "bei den Land-' räten und in den Stadtkreisen bei den Oberbürgermeistern insofern "Dienststellen" der unteren Verwaltungsbehörden geworden, als die Ernährungsämter Bestandteile der unteren Verwaltungsbehörden vieren (§■ 9 der Verordnung über die wirtschaftsVerwaltung vom:270 August 1939; §§ 9, 10 der Verordnung über die E'eichsverteidiguhg und die Vereinheitlichung der .WirtschaftsVerwaltung vom 160 November 1942; % 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtscbaftlichen Erzeugnissen vom 27.« August 1939) o 'Wenn der Reichsnährstand auf dem Gebiet der "Bedarfsdeckung" mit seinen Dienststellen und Gliederungen auch in der, Mittelund Unterstufe Ad er allgemeinen.-feisungsgewalt der .hier bestehenden staatlichen Behörden:
(Land es er nähr ungs ämter, Ernährungsämter) ."unterstellt" ; wurde, so wurde hierdurch doch die rechtliche Selbstän-diglceit des Reichsnährstandes nicht berührt „Seine Dienst; sie;!len-wurden durch ihre Einbeziehung in die staatlichen Ernährungsämter nicht zu staatlichen Verwaltungsbehörden/ (DOG I:;'r 15 'S 160 /l 67 oben?’) „ Kan kann allenfalls-davon sprechen, dass die Landes- und Kreisbauernschaften damals zwei verschieden geartete Punktionen auszuüben und inso-i fern "zwei'Gesichter" erhalten hatten; Kür alle Kragen de. Bedarfsdeckung im Rahmen der Kriegsernährungswirtschaft'A wurden sie. als Abteilung A-der staatlichen Ernährungsä%?p ter tätig; auf den übrigen Gebieten arbeiteten sie nach wie vor als solche weiter. An ihrer verwaltungsmässigen,/
haushaltsrechtlichen und personellen Zugehörigkeit zu dem Reichsnährstand wurde nichts geändert« Ras 'Verhältnis zu der staatlichen Verwaltung änderte sich nur insofern, als der Reichsnährstand in allen Stufen seiner Verwaltung an die allgemeine S t a a t s ve r vml t ung " he r ange führ t" wurde und in allen Dingen der 3Criegsernähr ungswirtschaft der Dienstaufsicht und dem sachlichen Weisungsrecht der betreffenden staatlichen Behörden unterlag (Lais in "Zehn Jahre Eeichsnährstandsgesetzgebung", Deutsches 'Agrar-Recht 194-3? 337 /J43 f"') . Trotz des den staatlichen Behörden eingeräumten allgemeinen Weisungsrechts, blieben die teilweise oder ganz mit Aufgaben der staatlichen Ernährungsverwaltung - im Rahmen der "Bedarfsäek~ kung" - befassten Stellen Dienststellen des Reichsnährstandes, dessen rechtliche Selbständigkeit nicht eingeschränkt wurde. Der Reichsnährstand mit seinen Dienststellen und Gliederungen und die ihm angehörenden Zusammenschlüsse blieben als Anstellungskörperschal ten nach der vom Senat in solchen Fällen - angehendsten "Anstellungstheorie" auch dann für etwaige Amtspflichtverletzungen haftbar, wenn die von ihnen angestellten'Personen staatliche Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hatten* Das.gleiche gilt für alle beim Reichsnährstand ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Personen.
R.	.	•	V	•'
Wenn die früheren 1fr eisbauer ns cbaften in dem Staatsministerialbeschluss vom 6. August 1947 unter der Bezeichnung "Kreislandwirtschaftsamt" als "Dienststellen der staatlichen Verwaltung" bezeichnet werden, so entspricht dies zwar nicht in der Ausdrucksweise, wohl aber in sachlicher Hinsicht dem Beschluss des Staatsministeriums vom 24. Juni 1947 botr, Untörstallung der • ernährungs wirtschaftlichen Verwaltung und der ernabrungswirtschaft-lichen Organisationen unter das Viedersächsische ministe-
Die Versuche der Revision, aus den Beschlüssen des
 taatsmiriiVteri urns''vom' 24» Juni und 6, August 1947 für
 die Bediensteten de xc<r i° r«, rtschaf i t- oin lineflung' de h 1 1 r • d h ' ' i 1 i u i e J "■ > ni nut z; r> Dr rote i > a r on,
20)	Die : Amts haft ung f i di in m i I eislandzirt cl rsl I
' m1 <• ■' M - den f r>dio j ii i m , 11 t ti loilu u 1 i tl gen Dereon^ a i n 1 - ' > 1 e nicht und >	bear m i M. w
den .als die AnitshaiDi n i . <> ;onst in	i i u 1 i i >i
Verwaltung:der:Preisstufe tätigen Angestelltern i i n goho-en all ; Angestellten del Ernährungmauler n,-i ' ^ >it>ri-g-n ’’s fcaatlichcn’1 1 i sou j Ltun >'<	11 1 e , tn - «- t
wie es früher der Fäll war, Staat 1 iche Ingeste 111e. waren ..
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ihnen 1in' Ausiibung. hohei11 icher.- Gev;alt';begangenen• ’ Amts;
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■ n einzelnen ausge Lklhr n rat, ko m >, i * -m ( ,,, o fi-
ne Amts haft ang des Staate.' fl . nientö - u > i r n n 1 n sie staatliche Aufgaben wahrnehmen, schon, den Ah
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Reichsminfsters •• des' Inneren!vom'
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) alle den Landrätert boigegeuenen staatlichen nicht-beamteten Kraft ri lern I	pi i	Dm ;	i c n mimM . -!ei
- i i bernonuen oordei si b ui den i . < . > i i imch entstehenden kein' u < ib n worden im I < i ri •> i e c ou 1 ■ 1 - 1 11	d i i i i 1 11 . t	i Ci	nw e 1	c i i	o i i' l	i ■ )i e
bandre1	jurden n	hti	i 1 '	n	> ' . i ., j, -	< >.
genheiten d 1 <	i	\ fl m 1 i i 1 cd
 staatliche Verwal i c i o t	1	im
 Inari erteil zu lassen . l<oo cel d	miters ehe id
 zwischen staatlichen t id I imnale i gäbe	d	i
Doppelstellung des .I-andrats,, der sowohl :im Dienste des
 Staate?
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 im- Dienste ■" des ■ 1fr eis kommunal ve r b sind e f
stand, -und'auch bei der Unterscheidung zwischen Staat-liehen Beamten und Beamten des Kr eis kommunalverband es.» Diese Unterscheidung beschränkte sich aber auf Beamte im staatsrechtlichen Sinn und galt nicht mehr für Angestellte« Deren Arbeitgeber wurde- ausschliesslich der ICora-munalverband« Sie standen in rechtlichen Beziehungen zu dem landrat nur in dessen Eigenschaft als Organ des Kreises^ nicht als Staatsbeamten« Die läge war die gleiche wie bei den mit:Aufgaben der staatlichen Verwaltung!befassten Angestellten einer kreisfreien Stadt,, Soweit diese Ange-"stellten im Rahmen einer der Stadt übertragenen Verwaltung handeln, haftet für Amtsnflichtverletzungen aus-
-
schliesslich die Stadt« Nachdem durch den Runderlass vom 3, März 194-3 die Bearbeitung staatlicher und kommunaler Verwaltungsausgaben denselben im Dienst des Kreiskommunal-verbandes stehenden Personen übertragen worden war. unterschied sich diese Art der Erledigung staatlicher Aufgaben -weder in der Form noch in der Sache von der Erledigung der sogenannten Auftragsangelegenheiten, Dass dabei dieser Ausdruck nicht angewendet wurde, kann angesichts der gesamten Entwicklung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wie der Senat in dem erwähnter, Urteil vom 5« Juni 195?- näher aus ge führt hat« Diese Regelung betrifft nicht nur die bei Inkrafttreten" des Runder lasses,’vom 8, März 1943 beim Land-ratsamt gange sie Ilten Personen; der Runder-lass gilt vielmehr auch für solche Angestellte, für die ein Dienstverhältnis erst später begründet wurde. Sie traten auch dann ausschliesslich in den Dienst des Kreiskommunal verbandes , wenn sie staatliche Verwaltungsaufgaben wahr zunehmen hatten« .	'	'	u
hieran hat sich nach dem Zusammenbruch in dem Gebiet des späteren Landes; Uiedersachsen zunächst nichts geändert« Die in der Ereisinstanz tätigen Angestellten „blieben Angestellte des' ICreiskorrnun'alverbandes. Die Kilitärre-
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 Wenn trotzdem in dem Schreiten des Hiedersächsi sehen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und For
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stem vorn 2']0 Februar 1948 - 1/1 594- - die iCreislancl-v/irtschaf ts^mter 5 obwohl ihr Personal nicht' vorn St||-| übernommen wurde.: sondern v;eiterhin in pei sonel/ep . 'und h&ushaltsmässiger ?Hinsicht der 'Dions tauf sicht . der: Präsidenten der Landwirtschaftskämmern - der früheren Lande sbauernschaften - als seines Dienstvorgesetzten unterstandf als "selbständige Landesbehörden in der Preisstufe" bezeichnet werden;, so kann es sich hier-; bei nur um eine auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende unzutreffende Ausdrucksvieise handeln,, zu demal auch sonst kein Grund für die Schaffung' neuer staatlicher Dienststellen in/der Kreisetehe erkennbar ist»
Der spätere Erlass des nieder sächsischen Kini-
: ' . sters für Ernährung*, Landwirtschaft und Forsten vom
22 * liars 1948 - 1/1 Fr 1662 - bestätigt , in der Einleitung im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Auflösung des Reichsnährstandes eindeutig das Fortbestehen der Kreisbauernschaften unter der PeZeichnung
-
"Kr eis landwirf schäf t samt11 bis zu der durch das Gesetz vom 21. Januar 1948 angeordneten Auflösung - des Reichsnährstandes» nach Ziff A 2a sollten bis zu dem Inkrafttreten des damals bereits vom Landtag beschlossenen, von der Militärregierung aber noch nicht genehmigten Gesetzes über die ErnährungsVerwaltung die Kreisland-wirtschaf t samt er als "Dienststellen in der Kreisebene" ihre bisherigen Aufgaben einstweilen woiterführen/ 'trotz der von ihnen wahr zunehmend eh staatlichen Aufgaben und trotz der. Auflösung des Reichsnährstandes bestand ater.kein Anlass, sic als echte staatliche Verwaltungsbehörden einzurichten und r,u kennzeichnen» Gemäss Ziff 3 I 1 wurden vielmehr-die Präsidenten der

Landviirtschaftskammern auf dem Gebiet der staatlichen Hoheitsverwaltüng mit der v/ahrne'hmung der staatlichen Aufgaben beauftragt, soweit ihnen diese Aufgaben bisher oblagen;zur’Durchführung dieser Aufgaben in der ■
Kr e is ins tan z s ol 11 en sie sich der Kr eis landw ir t sc hafts -amt er bed i einen , Als weitere Dienststellen in der ICreis-ebene werden unter A I 2b die Ernährungsämter B für die Angelegenheiten der Verbräuchsregelung genanntv Dabei wird auf das fachliche Weisungsrecht des Land &sernäh-rungsamts und auf die bisherige' "dienstaufsichtsmässige Unterstellung unter die Behörden der allgemeinen Verwaltung" hingewieseno Auch aus dieser Regelung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Januar 1948 während der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Vorgänge in der Kreisinstanz bei den Ernährüngsäiji-tern echte staatliche Dienststellen mit staatlichen. Angestellten bestanden, für welche der Staat als Anstellungskörperschaft bei Amtspflichtverletzuhgen haften müsste c
Selbst wenn also der Angestellte	oder ir-
gendein anderer Angestellter des Kreislandwirtschaifs~ amts oder des Kreisernähfungsamts oder der sonstigen KreisVerwaltung eine Amtspflichtverletzung zu dem Dachten des Klägers begangen hätten, würde das beklagte Land in keinem Ball passivlegitimiert sein. Als 'Sach-, verpflichtet könnten allenfalls:der Reichsnährstand; oder der Landkreis angesehen werden.
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hat, ergibt sich hieraus also nichts dafür, wie Ansprüche aus Anntspflichtverletzungen der für die Kreis-bauernschaft tätigen■’Personen hinsichtlich der -passiv-, legitimation zu beurteilen sind»
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Fach alledem v;ar die Revision mit der Kostehfolge aus § 97 ZPO zur üclczuweisen. Die durch die Streithilfe
 entstandenen Kosten waren dem Streitgehilfen aufzuerlegen (§ 101 ZPO)c
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heiss, Dr,Gelhaar und Df Rofberg sind durch Urlaub an der Unterschrift verhinderte	Dr„Delbrück

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