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BGH · III ZR 37/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 37/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 € nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur Zeit unbegründet) hat. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 37/07
vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 17. Januar 2007 - 13 U 188/05- wird zurückgewiesen.
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 € nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur Zeit unbegründet) hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger diesen Anspruch erneut geltend macht, nachdem die Beklagte über die einzelnen Positionen, aus denen sich dieser Anspruch zusammensetzt, die Rechnung gelegt hat, zu der sie verurteilt worden ist.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 124.839,27 €
Schlick
 Wurm
Kapsa
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.9.2002 -17 0 388/01 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.1.2007 - 13 U 188/05 -
 
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.09.2002 - 17 0 388/01 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 13 U 188/05 -