Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 € nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur Zeit unbegründet) hat. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 37/07 vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 17. Januar 2007 - 13 U 188/05- wird zurückgewiesen. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 € nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur Zeit unbegründet) hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger diesen Anspruch erneut geltend macht, nachdem die Beklagte über die einzelnen Positionen, aus denen sich dieser Anspruch zusammensetzt, die Rechnung gelegt hat, zu der sie verurteilt worden ist. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 124.839,27 € Schlick Wurm Kapsa Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.9.2002 -17 0 388/01 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.1.2007 - 13 U 188/05 - Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.09.2002 - 17 0 388/01 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 13 U 188/05 -