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BGH · III ZR 36/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 36/86

Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum als bewiesen angesehen, daß der streitige, an den Kläger abgetretene Darlehensanspruch entstanden ist. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
21ProzeßbevollmächtigterKrohnZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
A
BESCHLUSS
III ZR 36/86
in dem Rechtsstreit
 des Arztes Wilfried Kl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Unternehmensberater Werner Kr®B-FH
Zi^BHBBBstraße WB, &W^WW 9,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 17. September 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1986 - 21 U 3563/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.300,-- DM.
3
s/2
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum als bewiesen angesehen, daß der streitige, an den Kläger abgetretene Darlehensanspruch entstanden ist. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Werp	Rinne