Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Daß die Klägerin sich dessen auch durchaus bewußt war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus ihrem Verhalten vor und in den Prozessen gefolgert. Der Schaden der Klägerin kann vielmehr, wie auch von der Revision nicht verkannt wird, in ihrer eigenen ErsatzVerpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehemann gesehen werden; ihr Anspruch gegen die Beklagte richtet sich dann nur auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit durch Zahlung an den geschiedenen Ehemann. nur auf Zahlung an die Klägerin selbst; dazu aber war die Beklagte aus dem Grundverhältnis nicht verpflichtet. 3. Das Berufungsgericht hat insoweit auch die Beweislast nicht verkannt, sondern aufgrund der - nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen und von der Beklagten beantragten Parteivernehmung der Klägerin positive Feststellungen über das Nichtbestehen eines dem Klageantrag entsprechenden Schadensersatzanspruches getroffen, Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß §§ 139, 278 Abs.3 ZPO veranlassen müssen, zu demindest hilfsweise Freistellung von der Schadensersatzforderung des geschiedenen Ehemannes zu beantragen, kann keinen Erfolg haben, weil ein solcher Anspruch sich nicht aus dem Schuldanerkenntnis vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF in zr i6/m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Ria H istr. 37, geb. Bj Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Frau Anni H geb. istr. 127 H^|, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 27. Oktober 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1982 - 17 U 35/82 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 85.000,— DM Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Selbst wenn man davon ausgeht, daß zwischen geschiedenen Eheleuten noch eine eheähnliche Lebensund Arbeitsgemeinschaft bestehen kann, die beide zu Geldentnahmen aus der Geschäftskasse berechtigt, so bestimmt sich der Umfang dieser Berechtigung doch nach den Umständen des Einzelfalles. Wenn hier - nach dem Vorbringen der Klägerin - zwischen ihr und ihrem geschiedener Ehemann die stillschweigende Vereinbarung bestand, daß sich jeder - im Rahmen eines angemessenen Lebensstandards -das Geld nehmen durfte, das er für seinen persönlichen Bedarf und den Familienunterhalt benötigte, so wurde die Praxis der Klägerin, daneben noch hinter dem Rücken des Partners zur reinen Kapitalbildung hohe Beträge beiseite zu schaffen, von einer solchen Vereinbarung gerade nicht gedeckt. Daß die Klägerin sich dessen auch durchaus bewußt war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus ihrem Verhalten vor und in den Prozessen gefolgert. 2. Daraus, daß die Klägerin die Beträge, die sie der Beklagten übergab, unberechtigt der Geschäftskasse entnommen hatte, folgt zwar nicht, daß der Klägerin gegen die Beklagte mangels eigenen Schadens überhaupt kein Ersatzanspruch zusteht. Der Schaden der Klägerin kann vielmehr, wie auch von der Revision nicht verkannt wird, in ihrer eigenen ErsatzVerpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehemann gesehen werden; ihr Anspruch gegen die Beklagte richtet sich dann nur auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit durch Zahlung an den geschiedenen Ehemann. Darauf aber war die Klage nicht gerichtet, sondern - entsprechend dem Anerkenntnis vom 30. April 1980 - nur auf Zahlung an die Klägerin selbst; dazu aber war die Beklagte aus dem Grundverhältnis nicht verpflichtet. Dem Klageanspruch stand daher die Bereicherungseinrede entgegen. 3. Das Berufungsgericht hat insoweit auch die Beweislast nicht verkannt, sondern aufgrund der - nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen und von der Beklagten beantragten Parteivernehmung der Klägerin positive Feststellungen über das Nichtbestehen eines dem Klageantrag entsprechenden Schadensersatzanspruches getroffen, 4. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO veranlassen müssen, zu demindest hilfsweise Freistellung von der Schadensersatzforderung des geschiedenen Ehemannes zu beantragen, kann keinen Erfolg haben, weil ein solcher Anspruch sich nicht aus dem Schuldanerkenntnis vom 30. April 1980 ergab und daher im anhängigen Urkundenprozeß nicht hätte geltend gemacht werden können. Krohn Tidow Kroner Engelhardt Halstenberg