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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht vorbehaltlos bescheinigt, daß es sich bei den Flurstücken Nr. 30, 256 und 573 um Bauland handele. Januar 1976 ist zwar, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, insoweit unrichtig, als es dort bezüglich der Flurstücke Nr. 30, 256 und 573 heißt: Dieser Satz war jedoch durch einen Zusatz, der auf den Vorbescheid vom 22. Für den Kläger als Juristen war daher erkennba daß ihm nur eine Bebaubarkeit der genannten Parzellen im Rahmen des Vorbescheids bescheinigt wurde. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, sein Vertrauen habe sich nur auf den unrichtigen Satz gestützt, die Grundstücke seien im Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesen. Schutzwürdiges Vertrauen kann er nur für den Gesamtinhalt der Bescheinigung in Anspruch nehir Dem Kläger als einem über den Inhalt des Vorbescheids unterrichteten Juristen konnte die Bescheinigung nicht den irrigen Eindruck vermitteln, auch der südliche Teil der Parzelle Nr. 30 sei bebaubar.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückVertrauenVorbescheidBescheinigungNJWParzelleKlägerJurist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr «/re BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Juristen Hans-Günter NflHH|^Bßtraße 15, S<
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	_
gegen
 die Gemeinde L	»
vertreten durch den Gemeindedirektor, Rathaus, L(
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1981 - 7 U 95/81 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 64.541 DM
Gründe
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b Abs. 1 ZPO. Die Frage der Haftung einer Gemeinde für eine unrichtige Auskunft über die bauliche Nutzung von Grundstücken ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteile vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = NJW 1980,
2576 = WM 1980, 988 = DVB1. 1981, 88 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = NJW 1980, 2573 = WM 1980, 1199 = DVB1. 1981, 96, jew. m.w.Nachw.) und bedarf im Streit-
 
fall keiner Fortentwicklung.
2. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht vorbehaltlos bescheinigt, daß es sich bei den Flurstücken Nr. 30, 256 und 573 um Bauland handele. Die Bescheinigung der Beklagten vom 9. Januar 1976 ist zwar, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, insoweit unrichtig, als es dort bezüglich der Flurstücke Nr. 30, 256 und 573 heißt:
"Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesen". Dieser Satz war jedoch durch einen Zusatz, der auf den Vorbescheid vom 22. Oktober 1975 hinwies, abgeschwächt. Diesen Vorbescheid kannte der Kläger. Er hatte von dem Voreigentümer auch einen Katasterlageplan erhalten. Für den Kläger als Juristen war daher erkennba daß ihm nur eine Bebaubarkeit der genannten Parzellen im Rahmen des Vorbescheids bescheinigt wurde. Der dem Kläger bekannte Vorbescheid bezog sich aber nur auf ein Bauvorhaben auf den Flurstücken Nr. 573 und 30, nördlicher Teil, während es dem Kläger nach seinem Vorbringen um die Bebauung der Parzelle Nr. 30, südlicher Teil, ging. Hiernach bot die Bescheinigung dem Kläger keine Grundlage für das Vertrauen, die drei genannten Parzellen seien uneingeschränkt bebaubar. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, sein Vertrauen habe sich nur auf den unrichtigen Satz gestützt, die Grundstücke seien im Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesen. Der Kläger mußte auch den einschränkenden Zusatz beachten. Schutzwürdiges Vertrauen kann er nur für den Gesamtinhalt der Bescheinigung in Anspruch nehir Dem Kläger als einem über den Inhalt des Vorbescheids

unterrichteten Juristen konnte die Bescheinigung nicht den irrigen Eindruck vermitteln, auch der südliche Teil der Parzelle Nr. 30 sei bebaubar.
Krohn	Kroner
 Nüßgens
 Boujong
Halstenberg