BGB § 157 Ge Zur Auslegung eines Vertrages, in dem der Staat Anliegern eines Gewässers eine laufende Beteiligung an den finanziell len Erträgnissen der Wassernutzung einräumt und eine Erhöhung des Entgelts bei Wiedervergabe der Wasserkräfte an einen Unternehmer nach Ablauf der erstmaligen Konzession verspricht. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1936 erteilte das zuständige Bezirksamt der Bayerischen Kraftwerke AG und der AÄiwerke GmbH die wasserrechtliche und gewerberechtliche Erlaubnis zur Errichtung von Wasserkraft anlagen im Bereich der 3* und 4. Die Wirksamkeit der Erlaubnis erstreckt sich auf einen Zeitraum von 70 Jahren, beginnend mit dem 1. II.Innerhalb dieses Zeitraumes ist die erteilte Erlaubnis vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung im folgenden Abs.IV auf die Dauer der ersten 40 Jahre unwiden ruflieh, sie kann sohin während dieser Zeit abgesehen von der Ausnahmebestimmung in Abs.IV nur nach Maßgabe der Vorschriften des Wassergesetzes und des Zwangsenteignungsgesetzes entzogen werden. Januar 1944 schloß der Beklagte mit den eine Genossenschaft bildenden Eigentümer der vom Ausbau betroffenen Grundstücke einen notariellen Nachtragsvertrag zu dem Vertrag vom 27. Wo in den genannten Richtlinien von Mark die Rede ist ..., ist im Hinblick auf die Änderung der Vorkriegswährung Reichsmark (im Sinne des Reichsmünzgesetzes vom 30. Juli 1954 wurde der werke GmbH hierfür die Erlaubnis nach dem Bayerischen Wassergesetz (Regelung der Wasserbenutzungsverhältnisse) -Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayWG (1907) - sowie die Genehmigung nach der Gewerbeordnung und dem Bayerischen Wassergesetz (Auswechslung der Turbinen, Schutz des Krafthauses, Hebung des Wasserspiegels) - Art. 50 Nr. 1 BayWG (1907), § 16 RGewO - erteilt. Die Erlaubnis zur Benützung des V/assers der Alz wird auf die Dauer von 75 Jahren, gerechnet von der Fertigstellung des Umbaues der Kraftanlage, spätestens jedoch vom 1.8.1958 an, erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Erlaubnis, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung in Ziffer IV, auf die Dauer von 50 Jahren unwiderruflich; sie kann während dieser Zeit, abgesehen von der Ausnahmebestimmung in Ziffer IV, nur nach Maßgabe der Vorschriften des Wassergesetzes und des Zwangsabtretungsgesetzes entzogen werden.M Für die Benützung des Wassers der Alz hat die Unternehmerin eine jährliche, jeweils am 1. der Alzwerke GmbH die Bewilligung und Erlaubnis, über die mit Beschluß vom 31. Hierfür wurde für den Zeitraum der unwiderruflichen Erlaubnis gemäß Beschluß vom 31. Juli 1954 (§3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen) eine Bewilligung ■ § 8 WHG - und für die restlichen 25 Jahre der Erlaubniszeit (§3 Abs.3 der Allgemeinen Bedingungen) eine Erlaubnis - Art. 16 BayWG - erteilt. Nach der Begründung des Bescheids wurde, um die gestattete Benutzung der Alz auf die bereits bisher erlaubte Benutzung abzustimmen, für die Zeit, in der die alte Erlaubnis unwiderruflich ist, die Bewilligung und im übrigen die Erlaubnis erteilt. Juli ^972 wurde die von der A®werke GmbH zu entrichtende Wassernutzungsgebühr auf jährlich 471.081 DM festgesetzt. Die Kläger stützen den Klageanspruch hilfsweise darauf, daß wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr eine Anpassung des Entgelts, das für die Zeit der erstmaligen Vergabe der Wasserkräfte vereinbart wurde (1 DM je Pferdestärke), geboten sei. Die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) der Kläger ist, da das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich offengelassen hat, im Revisionsrechtszug zu unterstellen. Sie wollen also wegen ihrer Rechte aus den ihnen zustehenden Reallasten (§ 1105 BGB) nicht die Zwangsvollstreckung in die belasteten Grundstücke betreiben und diese aufgrund der dinglichen Haftung des Beklagten verwerten (vgl. Der Reallastberechtigte kann ein Zahlungsbegehren, wie es hier geltend gemacht wird, einmal auf die persönliche Haftung des Eigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB (vgl. Januar 1944 nahe anzunehmen, daß die Reallast die aus schuldrechtlichen Vereinbarungen abzuleitenden Ansprüche der Alzanlieger auf eine laufende Beteiligung an den von dem Beklagten eingenommenen "Wasserkraft gebühren” sichern soll. Zwar bleibt für Art und Umfang der persönlichen Haftung nach § 1108 Abs. 1 BGB stets die dingliche Grundstücksbelastung, wie sie sich aus dem Grundbuch ergibt (maßgebend RGZ 108, 292, 295; BGB-RGRK 12. Der Inhalt einer Reallast bestimmt sich nach der Eintragung im Grundbuch und nach der auch bei diesem dinglichen Recht (Staudinger/ Amann aaO § 1105 RdNr. 17) im Rahmen des § 874 BGB zulässigen Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Dementsprechend ist die Eintragung im Grundbuch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vollzogen worden. Die aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen brauchen nicht ziffermäßig bestimmt, sondern nur ihrer Höhe nach bestimmbar zu sein (BGHZ 22, 54, 58; BGB-RGRK aaO § 1105 RdNr. 12; Staudinger/Amann aaO § 1105 RdNr. 11). Januar 1944 gegründete Verlangen der Kläger, an dem erhöhten Gebührenaufkommen des Beklagten in größerem Umfange beteiligt zu werden, im wesentlichen mit folgender (sinngemäß wieder-gegebener) Begründung abgelehnt: Juli 1954 in der Fassung vom 31.Dezember 1954 gehe zwar von der Auffassung aus, daß die am 17. Juli 1936 von dem zuständigen Bezirksamt der A®wer-ke GmbH erteilte wasserrechtliche Erlaubnis infolge wesentlicher Änderungen der Wasserbenutzungsanlage im Zuge des Umbaus des Kraftwerks Holzfeld im Bereich der 4. Daher müsse im Falle einer wesentlichen Änderung, wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH nF 14, 81, 86) angenommen habe, die nunmehr erforderliche wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis für die veränderte Anlage in ihrer Gesamtheit, nicht etwa nur für die umgebauten Teile, neu erteilt werden. Juli 1954 sei lediglich die Rechtsposition der A®werke GmbH in Bezug auf die Erlaubnis zur Wasserbenutzung mengenmäßig und zeitlich erweitert worden, um an dem Kraftwerk Holzfeld technische und bauliche Änderungen auszuführen, die durch die Errichtung der Innkraftstufe Simbach-Braunau erforderlich geworden seien. Im übrigen hätten die Parteien den von ihnen verwendeten Begriffen "Ablauf der erstmaligen Konzession" und "weitere Vergebung" oder "Neuvergebung" der Alzwas-serkräfte einen anderen Inhalt als bei ausschließlich öffentlich-rechtlicher Betrachtungsweise beilegen können. Januar 1944 der ABwerke GmbH bereits die wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung bis zu dem 31. 1. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Parteien hätten in ihren vertraglichen Abmachungen die Begriffe "Ablauf der erstmaligen Konzession" und "weitere Vergebung der Wasserkräfte" in einer vom öffentlichen Recht abweichenden Bedeutung verwenden können, so ist das in dieser Allgemeinheit zwar nicht zu beanstanden, führt aber nicht weiter. Das Berufungsgericht hat nämlich den rechtlichen Hintergrund der Abmachungen über die den Klägern zustehenden einzelnen Leistungen (§ 1107 BGB) nicht hinreichend gewürdigt und ist daher bei der Vertragsauslegung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der Gebührenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids, in den die Gebührenfestsetzung als Nebenbestimmung aufzunehmen ist (Riederer/Sieder aaO RdNr. 54, 55). Sie stimmt damit überein, daß die hier erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse nach Art. 42 BayWG (1907) gleichzeitig die Zustimmung des Staates als Gewässereigentümer zu der erlaubten Sondernutzung ersetzt haben (Riederer/Sieder aaO Art. 42 RdNr. 10). Da hiernach die eigentumsrechtliche Komponente verdrängt ist, es also neben der Erlaubnis mit Gebührenfestsetzung keinen privatrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Staat als Flußeigentümer mehr gibt, handelt es sich bei der "erstmaligen Vergebung" um die erste Erlaubnis, bei der "Wiedervergabe nach Ablauf der erstmaligen Konzession" um eine weitere wasserrechtliche Erlaubnis. Dezember 1911 bauten auf der vorstehend dargestellten wasserrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Beurteilung auf.Das hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zu dem Verständnis der oben genannten Begriffe, die die Vertragspartner in ihren Abmachungen verwendet haben, nicht erkennbar beachtet. 2. An anderer Stelle der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des notariellen Vertrages auch durchaus anhand öffentlich-rechtlicher Maßstäbe geprüft, ob der Beklagte "nach Ablauf der erstmaligen Konzession die Wasserkräfte ... Dezember 1954 nur eine solche mit "wiederholendem Charakter", also eine Art nochmaliger - wenn auch unter Modifizierungen und Erweiterungen vorgenommener - Erteilung der Erlaubnis vom 17. Zwar verkennt auch das Berufungsgericht nicht, daß - wie in der zitierten Entscheidung im Anschluß an VGH aF 36, 62 ausgeführt wird - die am 17. Juli 1936 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, die erstmalige Konzession im Sinne der Nr. C II 2 des Vertrages vom 24. Daran knüpft das Berufungsgericht die Folgerung, daß keine Wiedervergabe der Wasserkräfte, die eine Erhöhung des Entgelts der Kläger rechtfertige, gegeben sei. Bei dieser Argumentation stützt sich das Berufungsgericht im Anschluß an VGH aF 14, 81, 86 ff vornehmlich auf Erwägungen, die dazu dienen, dem Erlaubnisinhaber,der u.U. aufgrund der "erstmaligen Konzession" erhebliche Mittel investiert hat und nun die Wasserbenutzungsanlagen modernisiert, Vertrauensschutz zu gewähren. Wenn es diese Gedankengänge auf die Auslegung des Abschnitts C II 2 der Reallastbedingungen überträgt, so legt es jedoch rechtlich unzutreffende Maßstäbe an und läßt rechtsfehlerhaft wesentliche Auslegungsgesichtspunkte außer Betracht. Wenn der ursprüngliche Konzessionsinhaber im Falle des Erlöschens der Erlaubnis nach Art. 63 BayV/G (1907) Anspruch darauf hat, daß bei der Neuerteilung der Erlaubnis seine bisherige Rechtsposition nicht in ihrem Kern verändert wird, so besagt das nicht, daß auch im Verhältnis des Reallastberechtigten zu dem Eigentümer des belasteten Grundstücks von einer fortbestehenden "erstmaligen Konzession" ausgegangen werden müsse. Alz-Renten zugesagt hat, konnte ihnen nur die Neuverteilung des Gebührenaufkommens nach Wiedervergabe der Wasserkräfte einen Aus- Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie dies die Revision vertritt - unter "Ablauf der erstmaligen Konzession" jedes Erlöschen der ersten Erlaubnis, auch jedes Außerkrafttreten aufgrund des Art. 63 BayWG (1907), mit anschließender Neuerteilung zu verstehen ist. Demgegenüber hat die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, die sich am Bestandsschutz der Erlaubnis für den Unternehmer orientiert, zur Folge, daß die Bedingungen der erstmaligen Vergabe der Wasserkräfte entgegen den erkennbaren Interessen der Kläger auf lange Zeit festgeschrieben werden. Das Berufungsgericht führt selbst aus, daß die Erlaubnis zur Wasserbenutzung "mengenmäßig und zeitlich erweitert" wurde. Der neuen Erlaubnis lag, wie auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, eine wesentliche Änderung der genehmigten Wasserbenutzungsanlage und eine gesteigerte Leistung des Kraftwerks Holzfeld zugrunde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die erweiterte Erlaubnis der Alzwerke GmbH eine stärkere Ausnützung der Wasserkräfte gestattet, wofür sie folgerichtig erhöhte Gebühren an den Beklagten zu entrichten hatte. Januar 1944 dahin zu deuten, daß auch die Neuerteilung der Erlaubnis vom 31. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß eine derartige Aufspaltung, die zu erheblichen praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, vom Willen der Vertragspartner gedeckt ist oder sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten läßt. 3. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht des Beklagten ist die in der vertraglichen Entgeltklausel enthaltene Formulierung ‘'nach Ablauf der erstmaligen Konzession" nicht dahin zu verstehen, daß damit auf den Zeitpunkt des 31. Zwar erstreckte sich die Laufzeit der den Alzwerken GmbH erteilten Erlaubnis vom 17. Es ist jedoch - jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand - nicht erkennbar, daß die Vertragspartner für den Ablauf der Konzession damals auf ein bestimmtes Datum hätten abheben wollen; dem Wortlaut der Erlaubnis vom 17. Sie konnte nicht nur - wie das hier geschehen und in der Praxis wohl nicht selten ist - nach Art 63 BayWG (1907) vorzeitig außer Kraft treten, sondern auch nach Nr. IV jederzeit widerrufen werden, wenn die Unternehmerin (hier: die Alzwerke GmbH) wesentliche Vertragspflichten gröblich verletzte. Hiernach sprechen überwiegende Gründe dafür, daß unter den Begriff "Ablauf der Konzession auch ein vorzeitiges Erlöschen oder Außerkrafttreten vor dem Ende der in der Erlaubnis vorgesehenen Laufzeit fallen kann. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die von den Klägern begehrte Erhöhung der sog. Es fällt unter das normale Risiko eines langfristigen Vertrages, wie er hier vorliegt, daß sich die den Wert der vereinbarten Leistungen beeinflussenden Verhältnisse während der Vertragsdauer zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ändern. Auf eine Äquivalenzstörung kann ein Anpassungsverlangen in derartigen Fällen nur dann gegründet werden, wenn das Gleichgewicht (oder zu demindest das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis) von Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und der benachteiligte Vertragspartner in der getroffenen Vereinbarung seine Interessen nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ : nein BGB § 157 Ge Zur Auslegung eines Vertrages, in dem der Staat Anliegern eines Gewässers eine laufende Beteiligung an den finanziell len Erträgnissen der Wassernutzung einräumt und eine Erhöhung des Entgelts bei Wiedervergabe der Wasserkräfte an einen Unternehmer nach Ablauf der erstmaligen Konzession verspricht. BGH» Ort. v. 1. Oktober 1981 - III ZR 36/80 - OLG HUnchen LG MUnchen I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 36/80 URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Fritz W Nr. fl, Wi 2. Helmut S tof fl, M Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion MvJ Afli^^^Bstraße B, Nb — Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. 2 ✓ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der beklagte Freistaat hat in den Jahren 1913/1914 den Unterlauf der Alz ausgebaut, um die Wasserkraft des Flusses zur Erzeugung elektrischer Energie nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck haben eine Reihe von Anliegern der Alz Grundeigentum an den Beklagten übertragen, der ihnen hierfür eine laufende finanzielle Beteiligung an der Wassemutzung eingeräumt hat. Die Kläger verlangen als Rechtsnachfolger verschiedener Anlieger eine Erhöhung des Entgelts. Der Beklagte regelte die Gegenleistung für die Grundabtretung in einem notariellen Vertrag vom 27. März 1913 mit den in einer Genossenschaft zusammengeschlossenen Anliegern und Hinterliegern des Flusses. In dem einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Entwurf vom 22. Dezember 1911 heißt es u.a.: II. 1. Dagegen verpflichtet sich der Staat,... an die Eigentümer der bei der Genossenschaft beteiligten Grundstücke und deren Besitznachfolger a) bei Vergebung der Wasserkräfte an Unternehmer für die Zeit der erstmaligen Konzessionsdauer eine fixe Gebühr von einer Mark für die Pferdestärke und nach Ablauf der erstmaligen Konzession bei weiterer Vergebung der Wasserkräfte an Unternehmer die Hälfte jener Gebühren, welche der Staat selbst von den Unternehmern für die Wasserkräfte erhält, ... zu entrichten". Mit Genehmigungsbescheiden vom 17. Juli 1936 erteilte das zuständige Bezirksamt der Bayerischen Kraftwerke AG und der AÄiwerke GmbH die wasserrechtliche und gewerberechtliche Erlaubnis zur Errichtung von Wasserkraft anlagen im Bereich der 3* und 4. Alzstufe. In den Bescheiden ist über die Erlaubniszeit jeweils bestimmt: "I. Die Wirksamkeit der Erlaubnis erstreckt sich auf einen Zeitraum von 70 Jahren, beginnend mit dem 1. April 1923. II.Innerhalb dieses Zeitraumes ist die erteilte Erlaubnis vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung im folgenden Abs. IV auf die Dauer der ersten 40 Jahre unwiden ruflieh, sie kann sohin während dieser Zeit abgesehen von der Ausnahmebestimmung in Abs. IV nur nach Maßgabe der Vorschriften des Wassergesetzes und des Zwangsenteignungsgesetzes entzogen werden. III. Während der Restdauer der Erlaubniszeit kann die Bayerische Staatsregierung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ins-bes. für wichtige staatliche Zwecke die Erlaubnis zur Wasserbenützung widerrufen. Der Widerruf ist erst nach Ablauf dreier Jahre vom Tage der Erklärung des Widerrufes ab gerechnet, in Vollzug zu setzen; die Geltendmachung des Widerrufes steht daher der Bayer. Staatsregierung schon 3 Jahre vor Ablauf des Zeitraumes zu, währenddessen die Erlaubnis unwiderruflich ist. IV. Das Recht zu dem Widerruf der Erlaubnis innerhalb der 70jährigen Frist steht der Bayer. Staatsregierung jederzeit, sohin auch während der ersten 40 Jahre dann zu, wenn die Unternehmerin trotz wiederholter Verwarnung wesentlichen Vertragsbestimmungen in gröblicher Weise zuwiderhandeln sollte; die Unternehmerin haftet hiebei für die Handlungen ihrer Vertreter und ihrer Angestellten.” Über die von der i*®werke GmbH zu zahlende Gebühr für die Nutzung der Wasserkraft im Bereich der 4. Alz-stufe ist in dem Bescheid vom 17. Juli 1936 u.a. folgendes festgelegt: "I.Für die Überlassung der Wasserkraft der Alz hat die Unternehmerin eine jährliche Gebühr an den Bayer. Staat zu entrichten, sie setzt sich zusammen aus 1) einem Teilbeträge von 45.000 RM. für die durchschnittliche jährliche Kraftdarbietung, die sich aus der Wassermenge bis zu 60 cbm/sec. ableitet, welche in der Regel aus dem Unterwas- serkanal der Bayer. Kraftwerke durch den Alzdüker beim Hirtener-Wehr bezogen wird, 2) einem weiteren Betrage für die durchschnittliche jährliche Kraftdarbietung, die sich aus den übrigen Wassermengenbezügen ableitet. Diese zusätzliche Gebühr beträgt für die Jahre 1929 mit 1932 je 30.000 RM. und ab 1. April 1933 40.000 RM. ... ii Am 24. Januar 1944 schloß der Beklagte mit den eine Genossenschaft bildenden Eigentümer der vom Ausbau betroffenen Grundstücke einen notariellen Nachtragsvertrag zu dem Vertrag vom 27. März 1913, um die Gebührenanteile der einzelnen Eigentümer zu sichern. In dem Nachtrag wurden die in dem Entwurf vom 22. Dezember 1911 enthaltenen Richtlinien für die Bemessung des Entgelts anerkannt und ferner folgende Vereinbarungen getroffen: "B. I. Wo in den genannten Richtlinien von Mark die Rede ist ..., ist im Hinblick auf die Änderung der Vorkriegswährung Reichsmark (im Sinne des Reichsmünzgesetzes vom 30. August 1924) zu lesen. Der auf die Gesamtheit der Genossenschaftsmitglieder unterhalb des Ta-chertinger Wehres entfallende Anteil an Wasserkraftgebühreneinnahmen beträgt daher nach Ziffer II, 1 a des Vertragsentwurfes vom 22. Dezember 1911, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen unter C II 2 dieses Vertrages 48.000 RM. ... III. Anstelle des in II 5 des Vertragsentwurfes vom 22. Dezember 1911 vorgesehenen Anspruchs der Eigentümer der beteiligten Grundstücke und deren Besitznachfolger auf die dort (vergl. insbes. II 5 Abs.2) bestimmten Gebührenanteile treten die im nachstehenden Abschnitt C geschaffenen Reallastberechtigungen. ... C. I. Das Land Bayern als Eigentümer der Flurstücksnummern ... belastet hiemit diese Grundstücke zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der ... genannten Grundstücke mit Reallasten (§ 1105 BGu) des Inhalts, daß an diese Eigentümer entsprechend ihren ... Anteilen an der ... Gebührenanteilsumme - aus der belasteten Alzflächen nach näherer Maßgabe der Ziffer C II die ... im einzelnen aufgeführten jährlichen Geldzahlungen zu leisten sind. II. 2.) Die ... genannten Jahresbeträge gel-ten nur für die Zeit der erstmaligen Vergebung der Wasserkräfte der Alz in der Gefällstufe Tachertingerwehrmün-dung an Unternehmer oder solange das Land Bayern diese V/asserkräfte etwa selbst ausnutzt. Werden dagegen nach Ablauf der erstmaligen Konzession die V/asserkräfte wieder an Unternehmer vergeben, so treten an die Stelle der ... aufgeführten JahresZahlungen diejenigen Beträge die sich ergeben, wenn an die Stelle des in B II 1 genannten Betrages von RM 48.000 die Hälfte der landeseigenen Wasserkraftgebühreneinnahmen auf vorgenannter Gefällstufe der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt wird, (vergl. II 1 a Halbsatz 2 des Vertragsentwurfes vom 22. Dezember 1911). ... IV. Infolge Errichtung der Innkraftstufe Simbach-Braunau wird das Unterwasser des Kraftwerks Holzfeld der A®werke GmbH im Bereich der 4. Alzstufe zurückgestaut. Deshalb baute die A®werke GmbH das Kraftwerk Holzfeld um. Die bisher konzessionierte Kanalwassermenge von insgesamt 74,5 cbm/sec. wurde durch Zuführung des im Werk B. anfallenden Kühlwassers von maximal 3 cbm/sec. erhöht. Die vorhandenen fünf Kesselturbinen mit einer Ausbauleistung von 36.800 kV/ wurden durch fünf Spiralturbinen mit senkrechter Wellenanordnung mit einer installierten Leistung von 48.500 kW ersetzt. Ferner wurden Maßnahmen zu dem Schutz des Krafthauses durchgeführt. Für die Hochwasserfreilegung des Krafthauses wurden zwei Pumpwerke eingerichtet. Der Wasserspiegel am Wasserschloß wurde um 0,60 m gehoben. Gemäß Beschluß des Landratsamts A. vom 31. Juli 1954 wurde der werke GmbH hierfür die Erlaubnis nach dem Bayerischen Wassergesetz (Regelung der Wasserbenutzungsverhältnisse) -Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayWG (1907) - sowie die Genehmigung nach der Gewerbeordnung und dem Bayerischen Wassergesetz (Auswechslung der Turbinen, Schutz des Krafthauses, Hebung des Wasserspiegels) - Art. 50 Nr. 1 BayWG (1907), § 16 RGewO - erteilt. Hinsichtlich der Dauer der Erlaubnis nach dem Bayerischen Wassergesetz wurde unter den Allgemeinen Bedingungen bestimmt: "§ 3 I. Die Erlaubnis zur Benützung des V/assers der Alz wird auf die Dauer von 75 Jahren, gerechnet von der Fertigstellung des Umbaues der Kraftanlage, spätestens jedoch vom 1.8.1958 an, erteilt. II. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Erlaubnis, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung in Ziffer IV, auf die Dauer von 50 Jahren unwiderruflich; sie kann während dieser Zeit, abgesehen von der Ausnahmebestimmung in Ziffer IV, nur nach Maßgabe der Vorschriften des Wassergesetzes und des Zwangsabtretungsgesetzes entzogen werden.M Die Absätze III und IV entsprechen im wesentlichen den Absätzen III und IV der im Bescheid vom 17. Juli 1936 über die Erlaubniszeit getroffenen Regelung. Über die Nutzungsgebühr wurde folgendes festgelegt: "§ 8 I. Für die Benützung des Wassers der Alz hat die Unternehmerin eine jährliche, jeweils am 1. April jeden Jahres vorauszahlbare Gebühr in Höhe von 178.000,— DM ... an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Diese Gebühr ist erstmals für das nach Inbetriebnahme von vier neu installierten Ma-schinen-Aggregaten folgende Rechnungsjahr zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt die jährliche Gebühr, wie bisher, 170.000,— DM. II. Die in Abs. I festgesetzte Gebühr ist für die Dauer von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der durch diesen Beschluß genehmigten Anlage, unveränderlich. Mit Wirkung ab dem Rechnungsjahr, das dem Ende des 15. Jahres folgt, kann die Gebühr jeweils für die Dauer der nächsten 5 Jahre neu festgesetzt werden; macht der Staat von diesem Vorbehalt jeweils bis zu dem 1.5. vor Ablauf der 5 Jahre keinen Gebrauch, bleibt die Gebühr auch für die nächsten 5 Jahre unverändert. 91 • • • Durch Abänderungsbeschluß des Landratsamts A. vom 31. Dezember 1954 wurde dessen Beschluß vom 31. Juli 1954 teilweise aufgehoben und neu gefaßt. Dazu sah sich das Landratsamt veranlaßt, weil es nunmehr aufgrund einer Weisung seiner Vorgesetzten Behörde die Auffassung vertrat, durch den Beschluß vom 31. Juli 1954 seien die Genehmigung gen vom 17. Juli 1936 nicht lediglich abgeändert worden; vielmehr seien neue Genehmigungen erteilt worden, wodurch diejenigen aus dem Jahre 1936 außer Kraft getreten seien. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1965 erteilte das Landrat samt A. der Alzwerke GmbH die Bewilligung und Erlaubnis, über die mit Beschluß vom 31. Juli 1954 für die 4. Alzstufe (Kraftwerk Holzfeld) erlaubte Wasserbenutzung hinaus 2,5 cbm/sec. Wasser aus der Alz und deren Zuflüssen zu entnehmen. Hierfür wurde für den Zeitraum der unwiderruflichen Erlaubnis gemäß Beschluß vom 31. Juli 1954 (§3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen) eine Bewilligung ■ § 8 WHG - und für die restlichen 25 Jahre der Erlaubniszeit (§3 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen) eine Erlaubnis - Art. 16 BayWG - erteilt. Nach der Begründung des Bescheids wurde, um die gestattete Benutzung der Alz auf die bereits bisher erlaubte Benutzung abzustimmen, für die Zeit, in der die alte Erlaubnis unwiderruflich ist, die Bewilligung und im übrigen die Erlaubnis erteilt. Für die Mehrnutzung wurde eine jährliche Gebühr von 7.917 DM erhoben, so daß sich die jährliche Gesamtgebühr für die 4. Alzstufe unter Einbeziehung der Wassernutzungsgebühr gemäß Beschluß vom 31. Juli 1954 (Allgemeine Bedingungen § 8) in Höhe von damals 178.000 DM auf nunmehr 185.917 DM belief. Durch Beschluß des Landratsamts A. vom 15. Juli ^972 wurde die von der A®werke GmbH zu entrichtende Wassernutzungsgebühr auf jährlich 471.081 DM festgesetzt. Die von den Süddeutschen Kalkstickstoffwerken, den Rechtsnachfolgern der Bayerischen Kraftv/erke AG, an den Beklagten für die Ausnützung der 3. Alzausbaustufe gezahlten Nutzungsgebühren in Höhe von anfänglich 30.000 RM waren 1952 auf 88.000 DM und 1970 auf 260.000 DM erhöht worden. 10 s 1948 war das an die Reallastberechtigten zu entrichtende Entgelt im Verhältnis eins zu eins von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt worden. Mit ihrer Teilklage begehren die Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht verschiedener Eigentümer mit (früherem) Grundbesitz im Bereich der 3. und 4. Alzstufe eine Beteiligung an dem erhöhten Gebührenaufkommen des Beklagten. Die Kläger sind der Auffassung, daß die erstmalige Konzession für die 4. Alzstufe durch deren Umbau erloschen und durch die neue wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts A. vom 31. Juli 1954 ersetzt worden sei. Darin liege, so meinen sie, eine weitere Vergabe der Wasserkräfte gemäß Abschnitt C II 2 der notariellen Vereinbarung vom 24. Januar 1944, so daß der Berechnung ihres Entgelts die Hälfte der dem Beklagten zufließenden Wassernutzungsgebühren zugrunde zu legen sei. Die Kläger stützen den Klageanspruch hilfsweise darauf, daß wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr eine Anpassung des Entgelts, das für die Zeit der erstmaligen Vergabe der Wasserkräfte vereinbart wurde (1 DM je Pferdestärke), geboten sei. Die Kläger haben (unter näherer Aufgliederung ihrer Forderung) beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 40.00 1 IM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat die Sachbefugnis der Kläger bestritten, ist deren Rechtsauffassung entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. 11 Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger führt zur .Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. 1. Die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) der Kläger ist, da das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich offengelassen hat, im Revisionsrechtszug zu unterstellen. 2. Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage einen Zahlungsanspruch. Sie wollen also wegen ihrer Rechte aus den ihnen zustehenden Reallasten (§ 1105 BGB) nicht die Zwangsvollstreckung in die belasteten Grundstücke betreiben und diese aufgrund der dinglichen Haftung des Beklagten verwerten (vgl. §§ 1107, 1147 BGB). Der Reallastberechtigte kann ein Zahlungsbegehren, wie es hier geltend gemacht wird, einmal auf die persönliche Haftung des Eigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGHZ 58, 191, 195) stützen. Er kann aber auch auf das der Reallast zugrunde liegende Schuldverhältnis zurückgreifen. Üblicherweise wird nämlich neben der Reallast als dinglichem Recht noch eine davon zu unterscheidende schuldrechtliche Forderung bestehen, zu deren Sicherung die Reallast bestellt wurde (Staudinger/Amann BGB 12. Aufl. Vorbem. 25 zu §§ 1105 -1112). Auch im Streitfall liegt es nach dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 24. Januar 1944 nahe anzunehmen, daß die Reallast die aus schuldrechtlichen Vereinbarungen abzuleitenden Ansprüche der Alzanlieger auf eine laufende Beteiligung an den von dem Beklagten eingenommenen "Wasserkraft gebühren” sichern soll. 12 - Für die Beurteilung des Klagebegehrens brauchen jedoch die beiden Anspruchsgrundlagen im folgenden nicht getrennt erörtert zu werden. Das gilt um so mehr, als die Kläger offenbar in erster Linie aus der Reallast vorgehen wollen. Zwar bleibt für Art und Umfang der persönlichen Haftung nach § 1108 Abs. 1 BGB stets die dingliche Grundstücksbelastung, wie sie sich aus dem Grundbuch ergibt (maßgebend RGZ 108, 292, 295; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1108 RdNr. 2; MünchKomm-Joost § 1108 RdNr. 5). Der Inhalt einer Reallast bestimmt sich nach der Eintragung im Grundbuch und nach der auch bei diesem dinglichen Recht (Staudinger/ Amann aaO § 1105 RdNr. 17) im Rahmen des § 874 BGB zulässigen Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Nach Abschnitt C IV des notariellen Vertrages vom 24. Januar 1944 haben die Vertragspartner die "Eintragung der unter C bestellten Reallasten" bewilligt und beantragt. Dementsprechend ist die Eintragung im Grundbuch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vollzogen worden. Hiernach ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu erkennen, daß zwischen dem Anspruch aus § 1108 Abs. 1 BGB und dem Anspruch aus dem der Reallastbestellung zugrunde liegenden Kausalverhältnis nach Inhalt oder Umfang entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen könnten. 3. Die aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen brauchen nicht ziffermäßig bestimmt, sondern nur ihrer Höhe nach bestimmbar zu sein (BGHZ 22, 54, 58; BGB-RGRK aaO § 1105 RdNr. 12; Staudinger/Amann aaO § 1105 RdNr. 11). Dabei können auch außerhalb des Grundbuchs und der Eintragungsbewilligung liegende Umstände herangezogen werden, soweit sie nachprüfbar sind und im Grundbuch oder der Eintragungsbewilligung darauf hingewiesen wird (BayObLGZ 1953, 200, 205; BayObLG DNotZ 1980, 94, 97; BGB-RGRK aaO; Staudinger/Amann aaO § 1105 RdNr. 12; Soer-gel/Baur BGB 11. Aufl. § 1105 RdNr. 11). Im Streitfall sind die Umstände, bei deren Vorliegen sich die Reallastleistungen erhöhen (Neuvergabe der Wasserkräfte nach Ablauf der erstmaligen Konzession, vgl. C II des Vertrages vom 24. Januar 1944), durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilli-gung (vgl. oben Nr. 2) grundbuchmäßig verlautbart. Ob und v/ann diese Erhöhungsvoraussetzungen tatsächlich eingetreten sind, kann anhand der seit dem 31* Juli 1954 der Alz-werke GmbH erteilten wasser- und gewerberechtlichen Genehmigungen, Bev/illigungen und Erlaubnisse, also aufgrund öffentlicher Urkunden, zuverlässig festgestellt werden. Zur Frage, ob bei einer Anpassung der Gebührenanteile der Kläger an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 242 BGB) die Höhe der Zuschläge hinreichend bestimmbar wäre, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden (vgl. dazu RGZ 108, 292, 296). Denn eine derartige Anpassung ist, wie unten näher ausgeführt wird, aus Rechtsgründen nicht geboten. II. Das Berufungsgericht hat das auf Abschnitt C II 2 Satz 2 des notariellen Vertrages vom 24. Januar 1944 gegründete Verlangen der Kläger, an dem erhöhten Gebührenaufkommen des Beklagten in größerem Umfange beteiligt zu werden, im wesentlichen mit folgender (sinngemäß wieder-gegebener) Begründung abgelehnt: Es liege kein "Ablauf der erstmaligen Konzession” und auch keine "weitere Vergebung" oder "Neuvergebung" der Wasserkräfte der Alz im Bereich der 4. Ausbaustufe im Sinne der Reallastbedingungen vor. Der Bescheid des Landratsamts A. vom 31. Juli 1954 in der Fassung vom 31.Dezember 1954 gehe zwar von der Auffassung aus, daß die am 17. Juli 1936 von dem zuständigen Bezirksamt der A®wer-ke GmbH erteilte wasserrechtliche Erlaubnis infolge wesentlicher Änderungen der Wasserbenutzungsanlage im Zuge des Umbaus des Kraftwerks Holzfeld im Bereich der 4. Alz-stufe gemäß Art. 63 des Wassergesetzes für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 (GVB1. S. 157) - BayWG (1907) -ohne weiteres außer Kraft getreten sei. Daher müsse im Falle einer wesentlichen Änderung, wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH nF 14, 81, 86) angenommen habe, die nunmehr erforderliche wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis für die veränderte Anlage in ihrer Gesamtheit, nicht etwa nur für die umgebauten Teile, neu erteilt werden. Bei der Neuerteilung einer solchen Erlaubnis seien jedoch der Ermessensausübung der zuständigen Behörde engere Grenzen gezogen als bei einer erstmaligen Entscheidung. Das gelte insbesondere, wenn der frühere Inhaber im Vertrauen auf seine Rechtsposition erhebliche Mittel investiert habe. Die Behörde dürfe, wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (aaO) anerkannt habe, bei der Neuerteilung der Erlaubnis keine Bedingungen vorsehen, durch die die bisherige Rechtsposition des Antragstellers in ihrem Kern verändert werde. Die hierdurch begründeten rechtlichen Bindungen der Behörde rechtfertigten es, der Neuerteilung der Erlaubnis nur wiederholenden Charakter beizu demessen. Durch den Beschluß des Landratsamtes A. vom 31. Juli 1954 sei lediglich die Rechtsposition der A®werke GmbH in Bezug auf die Erlaubnis zur Wasserbenutzung mengenmäßig und zeitlich erweitert worden, um an dem Kraftwerk Holzfeld technische und bauliche Änderungen auszuführen, die durch die Errichtung der Innkraftstufe Simbach-Braunau erforderlich geworden seien. 15 - Im übrigen hätten die Parteien den von ihnen verwendeten Begriffen "Ablauf der erstmaligen Konzession" und "weitere Vergebung" oder "Neuvergebung" der Alzwas-serkräfte einen anderen Inhalt als bei ausschließlich öffentlich-rechtlicher Betrachtungsweise beilegen können. In diesem Zusammenhang sei von wesentlicher Bedeutung,daß im Zeitpunkt der Bestellung der Reallast im Vertrag vom 24. Januar 1944 der ABwerke GmbH bereits die wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung bis zu dem 31. März 1993, und zwar unwiderruflich bis zu dem 31. März 1963, erteilt gewesen sei. III. Diese rechtliche Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Parteien hätten in ihren vertraglichen Abmachungen die Begriffe "Ablauf der erstmaligen Konzession" und "weitere Vergebung der Wasserkräfte" in einer vom öffentlichen Recht abweichenden Bedeutung verwenden können, so ist das in dieser Allgemeinheit zwar nicht zu beanstanden, führt aber nicht weiter. Denn es kommt darauf an, von welchem Verständnis der Begriffe die Vertragspartner sich bei ihren Vereinbarungen tatsächlich haben leiten lassen. Hierzu trifft das Berufungsgericht - soweit erkennbar - keine Feststellungen. Sollten aber die Ausführungen des Berufungsgerichts als einzelfc.llbezogene Feststellung des Vertragswillens der Beteiligten anzusehen sein, bestünden dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Berufungsgericht hat nämlich den rechtlichen Hintergrund der Abmachungen über die den Klägern zustehenden einzelnen Leistungen (§ 1107 BGB) nicht hinreichend gewürdigt und ist daher bei der Vertragsauslegung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. In den wasserrechtlichen Bescheiden vom 17. Juli 1936 und 31. Juli 1954 bzw. 31. Dezember 1954 wird der Alzwer-ke GmbH die Entrichtung von Benutzungsgebühren nach § 73 BayWG (1907) auferlegt. Diese Gebühr hat öffentlich-rechtlichen Charakter (Riederer/Sieder BayWG 1957, Art. 73 RdNr. 29). Neben der Gebühr kann nicht noch zusätzlich aufgrund Eigentums ein Entgelt verlangt werden (Riederer/ Sieder aaO RdNr. 35). Der Gebührenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids, in den die Gebührenfestsetzung als Nebenbestimmung aufzunehmen ist (Riederer/Sieder aaO RdNr. 54, 55). Diese gebührenrechtliche Betrachtungsweise liegt beiden Bescheiden zugrunde. Sie stimmt damit überein, daß die hier erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse nach Art. 42 BayWG (1907) gleichzeitig die Zustimmung des Staates als Gewässereigentümer zu der erlaubten Sondernutzung ersetzt haben (Riederer/Sieder aaO Art. 42 RdNr. 10). Da hiernach die eigentumsrechtliche Komponente verdrängt ist, es also neben der Erlaubnis mit Gebührenfestsetzung keinen privatrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Staat als Flußeigentümer mehr gibt, handelt es sich bei der "erstmaligen Vergebung" um die erste Erlaubnis, bei der "Wiedervergabe nach Ablauf der erstmaligen Konzession" um eine weitere wasserrechtliche Erlaubnis. Denn die Entgeltklausel im Abschnitt C II 2 des Vertrages vom 24. Januar 1944 und ihre Vorgängerin in Nr. II 1 a des Entwurfs vom 22. Dezember 1911 bauten auf der vorstehend dargestellten wasserrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Beurteilung auf. Das hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zu dem Verständnis der oben genannten Begriffe, die die Vertragspartner in ihren Abmachungen verwendet haben, nicht erkennbar beachtet. Inwiefern der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß bei der Reallastbestellung der Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 1936 schon vorlag, gegen 17 - eine öffentlich-rechtliche Deutung der erwähnten Begriffe sprechen könnte, ist nicht ersichtlich, 2. An anderer Stelle der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des notariellen Vertrages auch durchaus anhand öffentlich-rechtlicher Maßstäbe geprüft, ob der Beklagte "nach Ablauf der erstmaligen Konzession die Wasserkräfte ... wieder vergeben hat". Es erblickt in der Erlaubnis vom 31. Juli 1954/31. Dezember 1954 nur eine solche mit "wiederholendem Charakter", also eine Art nochmaliger - wenn auch unter Modifizierungen und Erweiterungen vorgenommener - Erteilung der Erlaubnis vom 17. Juli 1936, jedenfalls keine Neuvergabe der Wasserkräfte im Sinne der vertraglichen Abmachungen. Dabei lehnt sich das Berufungsgericht an oben unter II wiedergegebene Gedankengänge der in VGH nF 14, 81 veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an. Dieser Ansatz unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken. Zwar verkennt auch das Berufungsgericht nicht, daß - wie in der zitierten Entscheidung im Anschluß an VGH aF 36, 62 ausgeführt wird - die am 17. Juli 1936 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, die erstmalige Konzession im Sinne der Nr. C II 2 des Vertrages vom 24. Januar 1944, gemäß Art. 63 BayWG (1907) außer Kraft getreten ist. Es will jedoch nicht schon allein deswegen einen "Ablauf der erstmaligen Konzession" annehmen und auch nicht bereits aus diesem Grunde in der am 31. Juli 1954/31. Dezember 1954 neu erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis eine "Wiedervergäbe" der Wasserkräfte erblicken. Vielmehr meint das Berufungsgericht, bei den letztgenannten Bescheiden handele es sich nicht um neue, sondern im wesentlichen nur um wiederholende Verwaltungsakte. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Rechtsposition der Alzwerke GmbH aufgrund 18 - der Erlaubnis vom 17. Juli 1936 in ihrem Kern unverändert erhalten geblieben ist. Daran knüpft das Berufungsgericht die Folgerung, daß keine Wiedervergabe der Wasserkräfte, die eine Erhöhung des Entgelts der Kläger rechtfertige, gegeben sei. Bei dieser Argumentation stützt sich das Berufungsgericht im Anschluß an VGH aF 14, 81, 86 ff vornehmlich auf Erwägungen, die dazu dienen, dem Erlaubnisinhaber,der u.U. aufgrund der "erstmaligen Konzession" erhebliche Mittel investiert hat und nun die Wasserbenutzungsanlagen modernisiert, Vertrauensschutz zu gewähren. Wenn es diese Gedankengänge auf die Auslegung des Abschnitts C II 2 der Reallastbedingungen überträgt, so legt es jedoch rechtlich unzutreffende Maßstäbe an und läßt rechtsfehlerhaft wesentliche Auslegungsgesichtspunkte außer Betracht. a) Für die Auslegung der genannten Entgeltklausel kommt es nicht auf die Interessenlage der A®werke GmbH als der Konzessionsinhaberin an. Vielmehr ist hier maßgeblich auf die Belange der Reallastberechtigten abzustellen. Wenn der ursprüngliche Konzessionsinhaber im Falle des Erlöschens der Erlaubnis nach Art. 63 BayV/G (1907) Anspruch darauf hat, daß bei der Neuerteilung der Erlaubnis seine bisherige Rechtsposition nicht in ihrem Kern verändert wird, so besagt das nicht, daß auch im Verhältnis des Reallastberechtigten zu dem Eigentümer des belasteten Grundstücks von einer fortbestehenden "erstmaligen Konzession" ausgegangen werden müsse. Da der Beklagte den Reallastberechtigten keine Wertsicherungsklausel eingeräumt und ihnen auch keine an der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientierte Anpassung der sog. Alz-Renten zugesagt hat, konnte ihnen nur die Neuverteilung des Gebührenaufkommens nach Wiedervergabe der Wasserkräfte einen Aus- -19- gleich für den im Laufe der Jahre eingetretenen Kaufkraftschwund und Wertverfall des Geldes bieten. An einem solchen Ausgleich waren die Berechtigten um so mehr interessiert, als die Nutzung von Wasserkräften im allgemeinen langfristig vergeben wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie dies die Revision vertritt - unter "Ablauf der erstmaligen Konzession" jedes Erlöschen der ersten Erlaubnis, auch jedes Außerkrafttreten aufgrund des Art. 63 BayWG (1907), mit anschließender Neuerteilung zu verstehen ist. Jedenfalls sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, zu demindest dann eine Wiedervergabe der Wasserkräfte anzunehmen, wenn die zunächst erteilte und nach Art. 63 BayWG (1907) außer Kraft getretene Erlaubnis wie hier eine Reihe von Jahren Bestand hatte und die wegen wesentlicher Änderungen der Wasserbenutzungsanlage neu erteilte und inhaltlich anders ausgestaltete Erlaubnis beim Beklagten zu einem weit höheren Gebührenaufkommen führte, wie das hier der Fall war. Demgegenüber hat die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, die sich am Bestandsschutz der Erlaubnis für den Unternehmer orientiert, zur Folge, daß die Bedingungen der erstmaligen Vergabe der Wasserkräfte entgegen den erkennbaren Interessen der Kläger auf lange Zeit festgeschrieben werden. b) Gegen einen nur "wiederholenden Charakter" der Erlaubnis vom 31. Juli 1954/31. Dezember 1954 spricht vor allem, daß sie inhaltlich von der am 17. Juli 1936 erteilten Erlaubnis nicht unerheblich abwich. Das Berufungsgericht führt selbst aus, daß die Erlaubnis zur Wasserbenutzung "mengenmäßig und zeitlich erweitert" wurde. Der neuen Erlaubnis lag, wie auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, eine wesentliche Änderung der genehmigten Wasserbenutzungsanlage und eine gesteigerte Leistung des Kraftwerks Holzfeld zugrunde. Zudem war die Erlaubnis vom 17.Juli 1936 bis zu dem 31. März 1993 befristet, während die Erlaubnis -20- vom 31. Juli 1954/31. Dezember 1954 etwa im Jahre 2032/ 2033 enden soll. Bei einem solchen Sachverhalt liegt die Annahme nahe, daß sich die neue Erlaubnis nicht als ein lediglich wiederholender Verwaltungsakt darstellt, sondern als eine erhebliche Erweiterung der zunächst erlassenen behördlichen Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die erweiterte Erlaubnis der Alzwerke GmbH eine stärkere Ausnützung der Wasserkräfte gestattet, wofür sie folgerichtig erhöhte Gebühren an den Beklagten zu entrichten hatte. Unter diesen Umständen bietet es sich an, die Entgeltklausel in Nr. C II 2 des Vertrags vom 24. Januar 1944 dahin zu deuten, daß auch die Neuerteilung der Erlaubnis vom 31. Juli 1954/31. Dezember 1954 eine Wiedervergabe der Wasserkräfte nach Ablauf der erstmaligen Konzession bildet. Im übrigen hätte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig von einer teilweisen Wiedervergabe der Wasserkräfte (bei Fortbestand der erstmaligen Konzession in ihrem Kernbereich) ausgehen müssen. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß eine derartige Aufspaltung, die zu erheblichen praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, vom Willen der Vertragspartner gedeckt ist oder sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten läßt. 3. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht des Beklagten ist die in der vertraglichen Entgeltklausel enthaltene Formulierung ‘'nach Ablauf der erstmaligen Konzession" nicht dahin zu verstehen, daß damit auf den Zeitpunkt des 31. März 1993 abgestellt werden sollte. Zwar erstreckte sich die Laufzeit der den Alzwerken GmbH erteilten Erlaubnis vom 17. Juli 1936 bis zu diesem Tag. Diese Erlaubnis lag auch, wie das Berufungs- gericht in anderem Zusammenhang betont, bereits vor, als am 24. Januar 1944 die Reallast mit der erwähnten Klausel bestellt wurde. Es ist jedoch - jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand - nicht erkennbar, daß die Vertragspartner für den Ablauf der Konzession damals auf ein bestimmtes Datum hätten abheben wollen; dem Wortlaut der Erlaubnis vom 17. Juli 1936 ist das nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis liegt um so ferner, als die Erlaubnis aus mannigfaltigen Gründen schon vor dem 31. März 1993 enden konnte. Sie konnte nicht nur - wie das hier geschehen und in der Praxis wohl nicht selten ist - nach Art 63 BayWG (1907) vorzeitig außer Kraft treten, sondern auch nach Nr. IV jederzeit widerrufen werden, wenn die Unternehmerin (hier: die Alzwerke GmbH) wesentliche Vertragspflichten gröblich verletzte. Zudem hätte die Erlaubnis vom 31. März 1963 ab aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere für wichtige staatliche Zwecke widerrufen werden können (Nr. III). Hiernach sprechen überwiegende Gründe dafür, daß unter den Begriff "Ablauf der Konzession auch ein vorzeitiges Erlöschen oder Außerkrafttreten vor dem Ende der in der Erlaubnis vorgesehenen Laufzeit fallen kann. 4. Hiernach trägt die vom Berufungsgericht gegebene Begründung nicht die Abweisung der Klage, soweit sie auf Abschnitt C II 2 S. 2 des Vertrages vom 24. Januar 1944 gestützt ist. Insoweit erweist sich die Klage auch nicht aus anderen Gesichtspunkten als unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Daher ist für den Revisionsrechtszug zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß ihre Ansprüche nicht verjährt sind. 22 st IV. Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die von den Klägern begehrte Erhöhung der sog. Alz-Renten nicht aus dem Gesichtspunkt einer Anpassung wegen einer Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzstörung) gerechtfertigt ist. Es fällt unter das normale Risiko eines langfristigen Vertrages, wie er hier vorliegt, daß sich die den Wert der vereinbarten Leistungen beeinflussenden Verhältnisse während der Vertragsdauer zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ändern. Auf eine Äquivalenzstörung kann ein Anpassungsverlangen in derartigen Fällen nur dann gegründet werden, wenn das Gleichgewicht (oder zu demindest das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis) von Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und der benachteiligte Vertragspartner in der getroffenen Vereinbarung seine Interessen nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGHZ 77, 194, 198 f; BGH Urt. vom 27. März 1981 - V ZR 19/80 - NJW 1981, 1668). Aus den rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. Nach den Ausführungen zu III. kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Dem erkennenden Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu erneuter tatrichterlicher Würdigung unter den aufgezeigten Auslegungsgesichtspunkten an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält damit auch Gelegenheit zur Frage der Aktivlegitimation und der Verjährung Stellung zu nehmen, falls diese Punkte entscheidungserheblich werden. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe