b) Die Klagefrist des § 30 PrEnteigG ist nicht gewahrt, wenn die fristgerecht eingereichte Klage sich gegen eine im Zivilprozeß nicht parteifähige Behörde (hier: den Regierungspräsidenten) richtet, der entschädigungspflichtige Landkreis als richtiger Beklagter erst nach Fristablauf in den Rechtsstreit eintritt und sich auf Fristversäumung beruft. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung Glüsingen gelegenen Flurstücks 0/(0 der Flur 0L Einen Teil dieses Grundstücks benötigt der beklagte Landkreis für den Ausbau eines Radweges an der KÜB~ Straße 0.Der Planfeststellungsbeschluß des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts - Straßenbau - vom 28. Februar 1969 hei dem Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine höhere Entschädigung begehrt und beantragt: August 1968 festzustellen,daß der Landkreis für die Grundstücksteilfläche von etwa 170 qm des Flurstücks Wt/9 der Flur ^ der Gemarkung GlflHHB dem Kläger eine Entschädigung von weiteren 10 DM je qm über 5,50 DM je qm hinaus zu zahlen hat. März 1969 hei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz ausgeführt, die Klage sei nicht gegen ihn, sondern gegen den Landkreis HflMB zu richten. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landkreises als unzulässig abgewiesen, weil die sechsmonatige Klagefrist nach § 30 PreußEnteignungsG nicht gewahrt sei. Dadurch, daß die Klage innerhalb einer bestimmten Ausschlußfrist erhoben werden muß, wird die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht beeinträchtigt (BGH LM Nr. 1 zu § 35 MRVO (BrZ) 165, insoweit in NJW 59, 149 und MDR 59, 111 nicht abgedruckt). Denn nach § 58 Abs. 1 VwGO ist der Betroffene nur über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Die von der Revision befürwortete analoge Anwendung des § 58 VwGO würde daher nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. In diesem Punkt hat sich also gegenüber dem Rechtszustand, wie er nach der inzwischen außer Kraft getretenen Bestimmung des § 35 MRVO (BrZ) 165 bestand, nichts geändert; denn in dieser Vorschrift war eine Pflicht, den Betroffenen über den richtigen Beklagten zu belehren, ebenfalls nicht normiert. Auch wenn man nach § 261 b Abs.3 ZPO die Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage vorverlege, sei die Frist nicht eingehalten, weil sie bereits verstrichen gewesen sei, als der Kläger mit dem am 23. April 1969 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Zustellung der Klage an den beklagten Landkreis beantragt habe. a) Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob die Klageschrift dahin ausgelegt werden kann,daß sich die Klage von Anfang an gegen den nach dem Preußischen Enteignungsgesetz Zahlungspflichtigen, also den Landkreis richtete. Die Zustellung könnte jedoch nicht mehr als '•demnächst erfolgt" im Sinne des § 261 b Abs.3 ZPO angesehen werden. Mai 1969 vorgenommen wurde, wurde durch das Verhalten der Prozeßbevollmächtigten des Klägers erheblich verzögert, so daß dem Kläger die Rechtswohltat der genannten Vorschrift nicht zugute kommen kann. b) Der Zweck der Vorschrift des § 261 b Abs.3 ZPO liegt allein darin, der klagenden Partei nach Einführung der AmtsZustellung auch in Anwaltsprozessen die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung abzunehmen,auf die sie keinen Einfluß hat und die ausschließlich in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind. Deshalb kann die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden,wenn die klagende Partei durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift und der Zustellung beigetragen hat. Um in den Genuß der Rechtswohltat des § 261 b Abs.3 ZPO zu gelangen,muß deshalb die klagende Partei - der grundsätzlich allein die Fristwahrung obliegt - nicht nur jede "Verschleppung” der Zustellung vermeiden, sondern sie muß - unter Berücksichtigung der Gesamtsituation -alles ihr Zumutbare tun, um dem Gericht eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. c) Die Anwälte des Klägers haben ihre Verpflichtung zu gewissenhafter Prozeßführung schon dadurch verletzt, daß sie in der Klageschrift den Regierungspräsidenten in LüflHpals Beklagten bezeichnet und nicht oder nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht haben, der Landkreis HflüH) solle verklagt werden. Zudem ist es den Prozeßbevollmächtigten als schuldhafte Verzögerung der Zustellung anzulasten, daß sie auf den Hinweis des Regierungspräsidenten, der richtige Beklagte sei der Landkreis erst nach nahezu einem Mo- Sie durften nicht erwarten,daß das Gericht von sich aus die Klage nunmehr dem Landkreis HflHl zustellen werde. Auch wenn man im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Klage von Anfang an gegen den Landkreis gerichtet war,so war das doch für das Gericht nicht offenkundig, da in der Klageschrift ausdrücklich der Regierungspräsident in LüMHB als Beklagter angegeben war. April 1969 auf den Hinweis reagiert, obschon sie die Frage, gegen wen mit der Klage vorzugehen sei, anhand der Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes unverzüglich hätten klären können und müssen. Schon aus § 7 PreußEnteignungsG, wonach der Unternehmer entschädigungspflichtig ist,ergibt sich, daß auch die Klage gegen ihn zu richten ist. Die Frage nach der Passivlegitimation war auch nicht so schwierig zu beantworten, daß den Anwälten des Klägers hierfür eine längere Bearbeitungszeit zugebilligt werden müßte. des Beklagten in der Klageschrift zu überprüfen, innerhalb weniger Tage beantragen können und müssen, die Klage dem Landkreis HflHIB zuzustellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen,um die sich die KlageZustellung durch die Nachlässigkeit des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten verzögert hat, als nicht mehr geringfügig angesehen worden (BGH LM Nr. 11 zu dem Finanzvertrag; BGH LM § 261 b ZPO). 3. Bas Oberlandesgericht hat in dem Ausscheiden des Regierungspräsidenten aus dem Rechtsstreit und dem Eintritt des beklagten Landkreises einen Parteiwechsel erblickt, der als Klageänderung zu behandeln sei. Im Verfahren vor den Zivilgerichten können nach der Zivilprozeßordnung nur natürliche und juristische Personen als Parteien auftreten, es sei denn, daß das Gesetz ausdrücklich auch Behörden oder sonstigen Rechtssubjekten Parteifähigkeit beilegt. Per Kläger konnte durch einen gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite lediglich vermeiden, daß die Klage mangels Parteifähigkeit der verklagten Behörde, also wegen Pehlens einer Prozeßvoraussetzung, als unzulässig abgewiesen wurde.Dagegen hat der nach Ablauf der Klagefrist erfolgte Eintritt des beklagten Landkreises in den Prozeß die Unwirksamkeit der Klageerhebung nicht rückwirkend beseitigt. Dieser Mangel hätte mit rückwirkender Kraft allenfalls dadurch geheilt werden können, daß der beklagte Landkreis die unwirksame Erhebung der Klage gegen den Regierungspräsidenten genehmigt hätte (vgl. Mai 1969 darauf berufen, daß ihm gegenüber die Ausschlußfrist des § 30 PreußEnteignungsG durch die Klageerhebung gegen den Regierungspräsidenten in LüflBP nicht gewahrt sei. Die Erteilung der Genehmigung steht im freien Ermessen des Beklagten; ihre Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (Rosenberg/Schwab aaO unter Hinweis auf RG J¥ 1938, 2366). Aus dem genannten Grunde ist die Versäumung der Klagefrist auch nicht nach § 295 ZPO als geheilt anzusehen. Pa sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist, ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
0400 083 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PrEnteigG § 30; ZPO §§ 50, 264 a) Zur Frage, ob der Beginn des Fristenlaufs für eine Klage auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung im Entschädigungsfestset zungsbe schlug abhängt und welche Anforderungen ggf. an ihren Inhalt zu stellen sind (im Anschluß an BGH LM Nr. 1 zu § 35 MRVO (BrZ) 165). b) Die Klagefrist des § 30 PrEnteigG ist nicht gewahrt, wenn die fristgerecht eingereichte Klage sich gegen eine im Zivilprozeß nicht parteifähige Behörde (hier: den Regierungspräsidenten) richtet, der entschädigungspflichtige Landkreis als richtiger Beklagter erst nach Fristablauf in den Rechtsstreit eintritt und sich auf Fristversäumung beruft. BGH, Urt. v. 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - OLG Celle LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III_ZR_36/70 13. Juli 1972 Schorm, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit des Landwirts Adolf B in G! Krs. Hl - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen den Landkreis H , WflHM/LflBI, vertreten durch den Oberkreisdirektor, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Re cht sanwält e und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 1970 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung Glüsingen gelegenen Flurstücks 0/(0 der Flur 0L Einen Teil dieses Grundstücks benötigt der beklagte Landkreis für den Ausbau eines Radweges an der KÜB~ Straße 0. Der Planfeststellungsbeschluß des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts - Straßenbau - vom 28. März 1967 sieht die Enteignung einer noch unvermessenen Teilfläche von 170 qm der Parzelle vor. Der Regierungspräsident in Lüfl^lB a^s ®nteignungsbehör-de setzte mit Beschluß vom 23. August 1968 die von dem Beklagten an den Kläger zu leistende Enteignungsentschädigung auf 5,50 DM je qm fest. Der dem Kläger am 28. August 1968 zugestellte Beschluß enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gemäß § 30 des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (PreußEnteignungsG) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes steht den Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten offen." Mit der am 24. Februar 1969 hei dem Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine höhere Entschädigung begehrt und beantragt: Unter Abänderung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 23. August 1968 festzustellen,daß der Landkreis für die Grundstücksteilfläche von etwa 170 qm des Flurstücks Wt/9 der Flur ^ der Gemarkung GlflHHB dem Kläger eine Entschädigung von weiteren 10 DM je qm über 5,50 DM je qm hinaus zu zahlen hat. In der Klageschrift war der Regierungspräsident in Lüfl^B) a^s Beklagter bezeichnet. Ihm ist die Klageschrift am 11. März 1969 zugestellt worden. Er hat in einem am 21. März 1969 hei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz ausgeführt, die Klage sei nicht gegen ihn, sondern gegen den Landkreis HflMB zu richten. Las Landgericht hat am 21. März 1969 einen Lurch- schlag dieses Schriftsatzes an den Kläger abgesandt. Daraufhin hat dieser mit Schriftsatz vom 22. April 1969 - bei Gericht eingegangen am 23. April 1969 - gebeten, die Klage dem Landkreis zuzustellen. Das ist aufgrund einer Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. April 1969 am 2. Mai 1969 geschehen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landkreises als unzulässig abgewiesen, weil die sechsmonatige Klagefrist nach § 30 PreußEnteignungsG nicht gewahrt sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klagefrist von sechs Monaten gemäß § 30 Abs.l Satz 1 PreußEnteignungsG i.V.m. § 42 Abs. 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes durch die am 28. August 1968 erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 23.August 1968 in Lauf gesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 30 PreußEnteignungsG gilt fort. Dadurch, daß die Klage innerhalb einer bestimmten Ausschlußfrist erhoben werden muß, wird die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht beeinträchtigt (BGH LM Nr. 1 zu § 35 MRVO (BrZ) 165, insoweit in NJW 59, 149 und MDR 59, 111 nicht abgedruckt). Die Revision vertritt die Aui'assung, die Klagefrist habe mangels ausreichender Rechtsmittelbelehrung im genannten Beschluß nicht zu laufen begonnen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Entschädigungsfestsetzungsbeschluß der Enteignungsbehörde überhaupt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu werden brauchte. Eine solche ist im Preußischen Enteignungsgesetz für derartige Beschlüsse nicht vorgeschrieben. Indes geht die Entwicklung in dex aodernen Gesetzgebung immer mehr dahin, dem Bürger einen Anspruch auf Belehrung darüber zu geben, wie er gegenüber Maßnahmen der Behörden seine Rechte wahren kann (vgl. z.B. §§58 YwGO, 154 BBauG). Die Frage, ob aus diesen Regelungen für Fälle der vorliegenden Art eine allgemeine Pflicht zur Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf abzuleiten ist und an deren Unterlassung Folgen für den Beginn des Laufs der Frist zu knüpfen wären, braucht jedoch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auch wenn man eine Belehrungspflicht bejahen und die Frist nur bei ordnungsmäßiger Belehrung beginnen lassen wollte, wäre die Klagefrist hier in Gang gesetzt worden. Denn die erteilte Belehrung, die Hinweise auf die Klagemöglichkeit vor den ordentlichen Gerichten und die Klagefrist enthielt, war ausreichend. Mit einer solchen Belehrung ist dem Schutzbedürfnis des von einer Enteignung Betroffenen Genüge getan. Ihm ist zuzu demuten, innerhalb von sechs Monaten in Erfahrung zu bringen, welche Schritte aufgrund der Belehrung nunmehr im einzelnen geboten sind, insbesondere gegen wen die Klage zu richten ist. / >- 4 An diesen Grundsätzen, die der Senat zu § 35 MRVO (BrZ) 165 entwickelt hat, hält er nach Überprüfung der Präge fest. Die damaligen Erwägungen sind nicht etwa, wie die Revision meint, seit dem Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 überholt. Denn nach § 58 Abs. 1 VwGO ist der Betroffene nur über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Ein Hinweis auf die juristische Person oder Behörde, die zu verklagen ist, ist jedoch in § 58 VwGO ebensowenig wie in § 154 BBauG vorgeschrieben. Die von der Revision befürwortete analoge Anwendung des § 58 VwGO würde daher nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. In diesem Punkt hat sich also gegenüber dem Rechtszustand, wie er nach der inzwischen außer Kraft getretenen Bestimmung des § 35 MRVO (BrZ) 165 bestand, nichts geändert; denn in dieser Vorschrift war eine Pflicht, den Betroffenen über den richtigen Beklagten zu belehren, ebenfalls nicht normiert. Auch die oben erwogene allgemeine Pflicht, den Bürger auf Rechtsbehelfe gegen behördliche Maßnahmen hinzuweisen, würde hier nicht weiter gehen als die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Belehrungspflichten. II. 1. Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, die Klagefrist sei nicht eingehalten. Die gegenüber dem Regierungspräsidenten in LüflHBl rechtzeitig erhobene Klage habe die Frist gegenüber dem richtigen Beklagten, dem Landkreis Harburg, nicht wahren können. Diesem gegenüber sei die Klageerhebung versr: -tet erfolgt. Die Umstellung der Klage gegen einen anderen Beklagten stelle sich als Klageänderung dar. Di^ Rechtshängigkeit sei gegenüber dem beklagten Landkreis jedoch erst mit der am 2. Mai 1969, also verspätet,erfolgten Zustellung eingetreten. Auch wenn man nach § 261 b Abs. 3 ZPO die Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage vorverlege, sei die Frist nicht eingehalten, weil sie bereits verstrichen gewesen sei, als der Kläger mit dem am 23. April 1969 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Zustellung der Klage an den beklagten Landkreis beantragt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nach § 30 PreußEnteignungsG scheide aus, weil es sich um eine Ausschlußfrist handele. 2. Ob allen Ausführungen des Berufungsgerichts beizutreten ist, kann auf sich beruhen. Das Ergebnis,zu dem es gelangt ist, ist jedenfalls richtig. a) Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob die Klageschrift dahin ausgelegt werden kann,daß sich die Klage von Anfang an gegen den nach dem Preußischen Enteignungsgesetz Zahlungspflichtigen, also den Landkreis richtete. Dafür könnte die Fassung des Klageantrages sprechen, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landkreises, eine höhere Entschädigung zu zahlen, festgestellt wissen will. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn man die Klageschrift in dem erwähnten Sinne auslegen wollte, wäre die Klagefrist 8 - auch unter Berücksichtigung des § 261 b Abs. 3 ZPO -nicht gewahrt. Zwar wäre die Klageschrift dann noch innerhalb der Klagefrist, nämlich am 24. Februar 1969, mit Wirkung gegen den beklagten Landkreis eingereicht gewesen. Die Zustellung könnte jedoch nicht mehr als '•demnächst erfolgt" im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO angesehen werden. Die Zustellung an den Regierungspräsidenten in am 11 • März 1969 war nicht geeig- net, die Rechtshängigkeit der Streitsache gegenüber dem Landkreis zu begründen. Denn dieser wird nicht durch die vorgenannte Behörde vertreten. Die Zustellung an den beklagten Landkreis, die am 2. Mai 1969 vorgenommen wurde, wurde durch das Verhalten der Prozeßbevollmächtigten des Klägers erheblich verzögert, so daß dem Kläger die Rechtswohltat der genannten Vorschrift nicht zugute kommen kann. b) Der Zweck der Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO liegt allein darin, der klagenden Partei nach Einführung der AmtsZustellung auch in Anwaltsprozessen die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung abzunehmen,auf die sie keinen Einfluß hat und die ausschließlich in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind. Dagegen sind der klagenden Partei die Verzögerungen anzurechnen, die dadurch entstehen, daß sie nicht die in ihrem Einflußbereich liegenden Voraussetzungen für die - von Amts wegen vorzunehmende - Zustellung der Klageschrift schafft. Die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der beklagten Partei und die Notwendigkeit, die Rechtslage möglichst bald zu klären, verbieten es, § 261 b Abs. 3 ZPO zugunsten der klagenden Partei auch dann anzu- I wenden, wenn das den Gegner unbillig belasten würde. Deshalb kann die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden,wenn die klagende Partei durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift und der Zustellung beigetragen hat. Um in den Genuß der Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO zu gelangen,muß deshalb die klagende Partei - der grundsätzlich allein die Fristwahrung obliegt - nicht nur jede "Verschleppung” der Zustellung vermeiden, sondern sie muß - unter Berücksichtigung der Gesamtsituation -alles ihr Zumutbare tun, um dem Gericht eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Dabei muß sie nicht nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits für leicht fahrlässiges Verhalten einstehen. Die Partei muß sich auch das schuldhafte Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. die zusammenfassende Darstellung mit zahlreichen Nachweisen in BGH LM § 693 ZPO Nr. 4; vgl. ferner BGH VersR 68, 1062; BGH LM § 261 b ZPO Nr. 10). c) Die Anwälte des Klägers haben ihre Verpflichtung zu gewissenhafter Prozeßführung schon dadurch verletzt, daß sie in der Klageschrift den Regierungspräsidenten in LüflHpals Beklagten bezeichnet und nicht oder nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht haben, der Landkreis HflüH) solle verklagt werden. Zudem ist es den Prozeßbevollmächtigten als schuldhafte Verzögerung der Zustellung anzulasten, daß sie auf den Hinweis des Regierungspräsidenten, der richtige Beklagte sei der Landkreis erst nach nahezu einem Mo- nat beantragt haben, diesem die Klage zuzustellen. Das Landgericht sandte am 21. März 1969 einen Durchschlag des Schreibens des Regierungspräsidenten, das diesen Hinweis enthielt,an die Anwälte des Klägers ab. Es ist mangels entgegenstehender Behauptungen davon auszugehen, daß ihnen diese Mitteilung innerhalb weniger Tage zuging. Sie durften nicht erwarten,daß das Gericht von sich aus die Klage nunmehr dem Landkreis HflHl zustellen werde. Hierzu war das Landgericht erst nach einem entsprechenden Antrag des Klägers befugt. Auch wenn man im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Klage von Anfang an gegen den Landkreis gerichtet war,so war das doch für das Gericht nicht offenkundig, da in der Klageschrift ausdrücklich der Regierungspräsident in LüMHB als Beklagter angegeben war. Die Anwälte des Klägers haben jedoch erst mit Schriftsatz vom 22. April 1969 auf den Hinweis reagiert, obschon sie die Frage, gegen wen mit der Klage vorzugehen sei, anhand der Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes unverzüglich hätten klären können und müssen. Schon aus § 7 PreußEnteignungsG, wonach der Unternehmer entschädigungspflichtig ist,ergibt sich, daß auch die Klage gegen ihn zu richten ist. Das wird durch die §§ 30, 31 PreußEnteignungsG bestätigt, die eine ParteiStellung des Unternehmers,nicht aber des Regierungspräsidenten vorsehen. Die Frage nach der Passivlegitimation war auch nicht so schwierig zu beantworten, daß den Anwälten des Klägers hierfür eine längere Bearbeitungszeit zugebilligt werden müßte. Sie hätten, nachdem ihnen der Hinweis des Regierungspräsidenten Anlaß geben mußte,die Bezeichnung 11 des Beklagten in der Klageschrift zu überprüfen, innerhalb weniger Tage beantragen können und müssen, die Klage dem Landkreis HflHIB zuzustellen. Bas war ihnen - auch unter Berücksichtigung ihrer sonstigen beruflichen Belastung - durchaus zuzu demuten. Benn es ging um die Wahrung einer Ausschlußfrist, und sie mußten spätestens in diesem Zeitpunkt erkennen, daß sie schon einen die Fristwahrung gefährdenden Fehler begangen hatten, indem sie in der Klageschrift nicht den richtigen Beklagten angegeben oder zu demindest - wenn man die Klageschrift für auslegungsfähig hält - den Beklagten nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnet hatter. Keinesfalls durften sie sich mit dem Antrag, die Klageschrift dem Landkreis zuzustellen, fast einen Monat Zeit lassen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen,um die sich die KlageZustellung durch die Nachlässigkeit des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten verzögert hat, als nicht mehr geringfügig angesehen worden (BGH LM Nr. 11 zu dem Finanzvertrag; BGH LM § 261 b ZPO). 3. Bas Oberlandesgericht hat in dem Ausscheiden des Regierungspräsidenten aus dem Rechtsstreit und dem Eintritt des beklagten Landkreises einen Parteiwechsel erblickt, der als Klageänderung zu behandeln sei. Bie Klagefrist sei jedoch nicht gewahrt, da erst nach ihrem Ablauf der beklagte Landkreis in den Prozeß eingetreten sei. Ber Auffassung des Oberlandesgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings hat es nicht beachtet, daß dem Regierungspräsidenten in Lüneburg im vorliegenden Verfahren die Parteifähi^kcit fehlt. Im Verfahren vor den Zivilgerichten können nach der Zivilprozeßordnung nur natürliche und juristische Personen als Parteien auftreten, es sei denn, daß das Gesetz ausdrücklich auch Behörden oder sonstigen Rechtssubjekten Parteifähigkeit beilegt. Der zunächst als "Beklagter bezeichnete Regierungspräsident war als Behörde verklagt worden, nicht etwa persönlich oder als Vertreter des Lan des Niedersachsen oder des Landkreises HflHIH. Br kann deshalb in diesem Verfahren überhaupt nicht Partei sein. Zwar kann er gemäß §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Verwaltungsrechtsstreit als Partei oder Beteiligter auftreten, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Regelung fehlt aber in den §§ 30, 31 Preuß-EnteignungsG. Vielmehr ergibt sich aus den §§ 7, 30, "1 PreußEnteignungsG, wie oben ausgeführt, daß der Betroffene den Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsent-schädigung gegen den Unternehmer zu führen hat. Das Preußische Enteignungsgesetz sieht eine Beteiligung der Enteignungsbehörde an diesem Verfahren nicht vor. Die Parteifähigkeit ist u.a. Rrozeßhandlungsvor-aussetzung, d.h. die von oder gegenüber einem Parteiunfähigen vorgenommenen Prozeßhandlungen - darunter fällt auch die Klageerhebung - sind unwirksam (Rosen-berg/Schwab, ZPR, 10. Aufl. § 43 III 1 b S. 185). Die Parteifähigkeit muß schon bei Klageerhebung vorliegen und während des ganzen Prozesses andauern. Gegen den Regierungspräsidenten als nicht parteifähige Behörde konnte daher eine wirksame und damit fristwahrende Klage nicht erhoben werden. -13- Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einführung des beklagten Landkreises in den Rechtsstreit anstelle des Regierungspräsidenten als Parteiwechsel zu beurteilen ist (vgl. RGZ 157, 369, 377). Per Kläger konnte durch einen gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite lediglich vermeiden, daß die Klage mangels Parteifähigkeit der verklagten Behörde, also wegen Pehlens einer Prozeßvoraussetzung, als unzulässig abgewiesen wurde.Dagegen hat der nach Ablauf der Klagefrist erfolgte Eintritt des beklagten Landkreises in den Prozeß die Unwirksamkeit der Klageerhebung nicht rückwirkend beseitigt. Dieser Mangel hätte mit rückwirkender Kraft allenfalls dadurch geheilt werden können, daß der beklagte Landkreis die unwirksame Erhebung der Klage gegen den Regierungspräsidenten genehmigt hätte (vgl. BGHZ 51, 27, 29; Rosenberg/Schwab aaO § 43 III 1 b S. 185). Der beklagte Landkreis hat eine derartige Genehmigung jedoch nicht erklärt. Er hat sich vielmehr schon im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 6. Mai 1969 darauf berufen, daß ihm gegenüber die Ausschlußfrist des § 30 PreußEnteignungsG durch die Klageerhebung gegen den Regierungspräsidenten in LüflBP nicht gewahrt sei. Die Erteilung der Genehmigung steht im freien Ermessen des Beklagten; ihre Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (Rosenberg/Schwab aaO unter Hinweis auf RG J¥ 1938, 2366). Aus dem genannten Grunde ist die Versäumung der Klagefrist auch nicht nach § 295 ZPO als geheilt anzusehen. 4. Nach alledem hat der Kläger die am 28. Pebruar 1969 abgelaufene Klagefrist nicht eingehalten. Es braucht hier nicht entschieden zu werden,ob die Frist 14 - des § 30 PreußEnteignungsG einer Notfrist gleichsteht und daher die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung finden (auch offengelassen im Senatsurteil vom 25. September 1958 - III ZR 56/57 S, 18, insoweit in LM Nr. 1 zu § 35 MRVO (BrZ) 165 nicht abgedruckt). Penn der Kläger hat einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt. Zudem würde es an den Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 ZPO fehlen, da die Fristversäumung von den Anwälten des Klägers verschuldet wurde (vgl. die Ausführungen zu § 261 b Abs. 3 ZPO), so daß ein unabwendbarer Zufall nicht vorliegt. Pa sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist, ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Meyer Pr. Beyer Gähtgens Keßler Pr. Krohn