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BGH

Gericht: BGH

Am 27«März 1948 errichtete die Mutter ein eigenhändiges Testament, in dem sie u.a* den Grundbesitz in Pattensen als ihr Vermögen gezeichnete und die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte« teien erklärten sich über eine gegenseitige Verrechnung der Forderung einig und die Mutter bekannte, den Kaufpreis empfangen zu habena Die Beklagte ist auf Grund dieses Vertrages als Eigentumerin im Grundbuch eingetragen worden. Sie, die Beklagte, und ihr Ehemann seien auf Wunsch der Mutter nach dem fode des Vaters auf den Hof gekommen und hätten dort 24 Jahre leng bis zur Übergabe des Hofes gearbeitet. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben« Über die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingelegte Anschlußberufung hat das Berufungsgericht noch nicht entschiedene Mit dieser Anschlußberufung hat die Klägerin die Grundbuchberichtigung noch weiterer im Grundbuch eingetragener Grundstücksflächen begehrt, die zwar nach dem Tode des Vaters aber mit Mitteln des Nachlasses erworben sein sollen* üpril 1920 kommt es zu dem Ergebnis, daß nach diesen* Testament die Mutter der Parteien zur Vorerbin und die drei Töchter des Erblassers zu Hach-erben eingesetzt worden seien (§ 2100 BGB), wobei die Mutter von den gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft befreit gewesen sei, soweit § 2136 BGB hierfür die Möglichkeit gegeben habe. 2o) In seiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit der zu Gunsten 1er Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 60 Mai 1952 eine unentgeltliche Verfügung der Mutter der Parteien als Vorerbin enthalte, ko mint das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagten ein iieinwert von 58»527 EM zugewendet worden sei, sie dagegen als Gegenleistung nur 100500 EM erbracht habe - und diesen Betrag auch nur, wenn man unterstelle, daß ihr und ihrem Ehemann eine Forderung aus erbrachten Dienstleistungen in dieser Höhe tatsächlich zugestanden habe-, also ein Entgelt gewährt habe, das sehr wesentlich hinter dem ihr übertragenen Wert zurückbleibe» Dieses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat nach Meinung des Berufungsgerichts die Unwirksamkeit der Grundstücksübertrapc. gegenüber den Nacherben gemäß §§ 2113 Abs» 2,2136 BGB zur Folge o Das Berufungsgericht folgt hierbei dem in der Rechtsprechung ausgebildeten Grundsatz, daß eine unentgeltliche Verfügung im Sinne jener Vorschriften vorliegt, wenn der Vorerbc - objektiv betrachtet - ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv betrachtet - entweder weiß, daß diesem Opfer keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung der künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Nacherben heraus zugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGH2 5? Dem ist entgegenzuhalten: Zunächst erscheint es schon fraglich, ob dem vom Berufungsgericht '/festgestellten Verkehrswert überhaupt die Preisstopp-Vorschriften entgegenstehen konnten» So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 40, 46 ff) für die Pflichtteilsberechnung ausgesprochen, daß der maßgebende Wert eines bebauten Grundstücks bei einem unter Geltung der Preisstopp-Vorschriften eingetretenen Erbfall nicht dex' durch den Stopppreis begrenzte Verkehrswert, son-dei'n der möglicherweise darüber hinausgehende wahre innere Wert sei» Es liegt zu demindest nahe, diesen Grundsatz auf einen Verkauf, wie er hier vorliegt, auch anzuwenden» Hierauf kommt es aber nicht einmal an» Nach dem vom Berufungsgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Gutachten, das insoweit auch von der Revision nicht angegriffen wird, betrug allein der Wert des lebenden und toten Inventars schon 11»200,-DM, so daß dieses mit der von der Beklagten erbrachten Gegenleistung von 10»500,-DM nicht einmal abgedeckt wurde» Selbst wenn also der Verkaufswert der Grundstücke mit den auf ihnen befindlichen Gebäuden durch die Preisstopp-Vorschriften einer Beschränkung zu unterliegen hätte, so bliebe immer noch das von der Beklagten ge- währte Entgelt sehr wesentlich hinter dem ihr übertrage-nen Bert zurück, so daß auch in diesem lalle das vom Berufungsgericht angenommene Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht entfiele» Es bleibt daher in Ergebnis unerheblich, ob bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke die Preisstopp-Vorschriften zu beachten gewesen wären oder nicht» b) Neben der Sache liegt die weitere Büge der Bevi-sion, das Berufungsgericht habe mit der Aufstellung des Erfahrungssatzes, in Kreisen landwirtschaftlicher Grundbesitzer sei schon im Jahre 1952 allgemein bekannt gewesen, daß der Verkehrswert landwirtschaftlicher Grundstücke nicht nur knapp um die Hälfte, sondern weit mehr über dem steuerlichen Einheitswert liege, den Anspruch'der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt» Hätte das Berufungsgericht, so führt die Revision aus, pflichtgemäß diese Präge vorher mit den Parteien erörtert, dann hätte die Beklagte sich auf Gutachten der Landwirtschaftskammer dafür’ bezogen, daß eine solche Kenntnis im Mai 1952, also erst vier Jahre nach Durchführung der Währungsreform, noch nicht bestanden habe, sondern daß damals in Grundbesitzerkreisen noch große Unsicherheit über die Bewertung landwirtschaftlichen Grundbesitzes geherrscht habe» Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Das bestehende objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und GegenleistuDi' hätte die Vorerbin, wenn sie es nicht erkannt hat, doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses erkennen müsse'* Daß der Verkehrswert gerade auch bei landwirtschaftlicher. schon im Jahre 1952 in Kreisen landwirtschaftlicher Grundbesitzer allgemein bekannt gewesen <> Wenn die Mutter der Parteien dies nicht gewußt haben sollte, dann hätte sie sich doch durch entsprechende Nachfragen bei erfahrenen Landwirten oder anderen auf diesem Gebiet erfahrenen Personen einen Anhalt lür die Höhe des Verkehrswertes verschaffen müssen und ohne Schwierigkeiten auch verschaffen können« Biese m sführungen zeigen, daß das Berufungsgericht seine Beurteilung sowohl auf den Tatbestand der "Kenntnis", als auch - gewissermaßen hilfsweise - auf den des "Kennen-müsseno" gestützt hat« Da es aber für eine Jnwirksamkeit der Verfügung im Sinne des § 2113 Abs« 2 BGB ausreicht, daß der Vorerbe das bestehende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe erkennen müssen, wird die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls von seiner "Hilfsbegrün-dung" getragen, die ihrem Sinne nach besagen will: Die allgemeine Unsicherheit über die Bewertung landwirtschaftlichen Grundbesitzej sei damals so groß gewesen, daß die Vorerbin, falls sie den wirklichen Wert des Grundbesitzes nicht erkannt hätte, nicht hätte vom 1 l/2~fachen Einheitswert ausgehen dürfen, sondern sich hätte vorher an geeigneter Stelle erkundigen müssen« Auf die frage, ob seinerzeit in Kreisen landwirtschaftlicher Grundbesitzer schon allgemein bekannt gewesen sei, daß der Verkehrswert landwirtschaftlicher Grundstücke nicht nur knapp um die Hälfte, sondern weit mehr über dem steuerlichen Einheitswert - dieser betrug hier unstreitig 7»500 JM. c) Soweit das Berufungsgericht in weiteren Ausführungen darlegt, die Beklagte habe auch nicht hinreichend zu beweisen vermocht, daß ihr, allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann, wegen der auf dem Grundbesitz geleisteten Arbeit ein Vergütungsanspruch von 10.500 DM zugestanden habe, können dies und auch die hiergegen erhobenen Rügen der Revision dahingestellt bleiben» Im Ergebnis spricht das Berufungsgericht nämlich aus, selbst < der Beklagtem der Vergütungsanspruch in Hohe von 10»500 ! e) Erfolglos bleibt schließlich auch die Büge der Bevisiorij wenn das Berufungsgericht annehme, es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagten und ihrem Ehemann bis zur Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte Bereicherungsansprüche gegen die Vorerbin erwachsen seien und daß es dahinotehen könne, ob solche Ansprüche gegen den Kaufpreis berechnet werden dürften, dann sei es verpflichtet gewesen, die Beklagte gemäß § 139 ZPO zu dem genauen Vortrag aufzuforderiio Die Beklagte hätte dann unter Beweisantritt das Bestehen solcher Ansprüche dargetan» Selbst wenn man das Bestehen von derartigen Bereicherungsarisprüchen unterstellen wollte, so hat jedenfalls die Beklagte niemals behauptet, daß etwa neben dem im notariell Veräußerungsvertrag genannten Kaufpreis von 10»500 DM noch weitere ihr gegenüber der Vorerbin zustehende Forderungen auf den Kaufpreis zur Verrechnung hätten kommen sollen.» Solche Forderungen wären dann bei der Veräußerung des Grundstücks unberücksichtigt geblieben» Sie ständen der Beklagten möglicherweise noch zu, könnten aber an der teilweisen unentgeltlichen Verfügung der Vorerbin nichts ändern Ohne Hecht sv er stoß hat daher das Berufungsgericht di<* Prü~ fung der Frage, ob solche Bereicherungsansprüche vorliegen, unterlassen» Es würde sich hierbei immer nur um selbständige Bereicherungsansprüche handeln, die gegenüber dem erhobenen Eigentumsanspruch nur mittels des Zurückbehaltungsrechts hätten geltend gemacht werden können» Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts besteht in der Erhebung der Einrede der Verweigerung der geschuldeten Leistungd Sie kann zwar auch durch schlüssige Handlung vorgebracht werden» Der § 273 BGB verlangt aber jedenfalls? Allge-meine Erklärungen, wie die Übertragung des Grundbesitzes sei nicht einmal ein hinreichendes Entgelt für die 24-jährL ge Mitarbeit der Beklagten und ihres Ehemannes auf dem Grundstück gewesen, es seien Schulden abzutragen und Kosten für umfangreiche Instand Setzungen aufzubringen gewesen, konnten hierzu nicht ausreichen, ganz abgesehen davon, daß die Beklagte zur Höhe dieser angeblichen Ansprüche überhaupt nichts vorgetragen hat® Die mit der Revision neu vorgetragenen Behauptungen über vorgenommene Aufwendungen der Beklagten und ihres Ehemannes können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden® Die Revision kann auch nicht rügen, das Berufungsgericht habe 5 139 BGB dadurch verletzt, daß es die Beklagte hierüber nicht befragt habe. Das Berufungsgericht konnte und mußte davon ausgehen, daß die anwaltschaftlich vertretene Beklagte sich dazu vollständig geäußert hatte» Der J 139 EDO hat nicht zu dem Inhalt, daß die Parteien von ihrer Pflicht, ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, entlastet werden sollen, sondern die Vorschrift soll nur im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge treffen, daß nicht ein blosses Versehen oder übersehen den Parteien zu dem Rachteil gereicht.

Zitierte Normen: § 894 BGB
GrundstückVorerbinMutterBerufungsgerichtKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 36^64
URTEIL
Verkündet am
24o Mai 1965 Fieser,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Sachen
 der Ehefrau Johanne S in	IMBfestraFe
- Prozeßbevollinächtigter:
geh« A{
Beklagte und Rechtsanwalt Er
m
gegen
 die Ehefrau Alwine N
m
3ü,
- Prozeßbevollmächtigter:
geb o Ai
 Klägerin und Revisionsbekiagte, Rechtsanwalt Er <>
2 -
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Pagendarm und der Bundesrichter Br» Kreft, Dr» Arndt, Br° Hussla und Dr° Heinhardt
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das leilurteil des 10° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9° Januar 1964 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts-» zuges zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern und mit einer weiteren Schwester, der Ehefrau Marie	die	einzigen	Kinder
 der Eheleute Heinrich	und	Marie	geh»	Der
 Vater war als Eigentümer einer Ackerbürgerstelle im Grund-» buch von Pattensen Band 12, Blatt 446 eingetragen»
Am 5 °
April 1920 errichteten die Eheleute A
ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament mit im
 wesentlichen folgenden 'Wortlaut;
"§ 1
Ich, der in Pattensen, Nachlasses
 Heinrich Ai setze zu Erben meines doeinstigen
1» meine Ehefrau, Marie gab* M^|p?
2^ne^ie drei Kinder Johanne, Marie und Alwine
> setz©
Ich, die Ehefrau Marie	geb,	M
zu Erben meines ü««j einstigen Nachlasses
1 o
2o
meinen Ehemann, Heinrich Ai meine vorgenannten drei Kinder
 ein *
§2
Unsere Kinder sollen jedoch erst Erben werden, nachdem der überlebende Ehegatte Erbe? geworden ist, und sollen sie nur dasjenige erhalten, was beim lode des Letztlebenden von uns von der Erbschaft übrig sein wird* Der Überlebende soll auch zur vollständigen freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein«"
Der Vater der Parteien starb am 5« November 1921» Auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes wurde die überlebende Mutter der Parteien als Eigentümerin des hinterlassenen Grundbesitzes, und zwar als Vorerbin im Grundbuch eingetragene In der Abteilung XI des Grundbuches wurde ein Uacherbenvermerk eingetragen»
Am 27«März 1948 errichtete die Mutter ein eigenhändiges Testament, in dem sie u.a* den Grundbesitz in Pattensen als ihr Vermögen gezeichnete und die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte«
Am 6« Mai 1952 schloß die Mutter mit der Beklagten einen notariellen Vertrag» Durch diesen Vertrag verkaufte sie der Beklagten den Grundbesitz in Pattensen für 10»500 DM und ließ ihn der Beklagten auf« Die Mutter erkannte in dem Vertrage an, der Beklagten und deren Ehemann für Arbeitsleistung während der letzten 2q Jahre 10«500 DM zu schulden« Die Par-
 
teien erklärten sich über eine gegenseitige Verrechnung der Forderung einig und die Mutter bekannte, den Kaufpreis empfangen zu habena Die Beklagte ist auf Grund dieses Vertrages als Eigentumerin im Grundbuch eingetragen worden. Am 4* Juli 1953 starb die Mutter.
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst ''Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, Auskunft über den Nachlaß der Mutter der ± arteten und Herausgabe der Nachlaßgegenstände verlangt. Zuletzt hat sie jedoch in erster uinie nur noch Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangt und hilfsweise einen Pflichtteils-ergänzungsanspruch geltend gemacht.
Sie hat hierzu vorgetragen: Die Mutter der I arteten sei nicht Vollerbin, sondern nur befreite Vorerbin gewesen. Dies* habe sie auch gewußt. Der Veräußerungsvertrag vom 6. Mal 1952 enthalte eine Schenkung oder zu demindest eine teilweise Schenkung. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten keinen Anspruch auf Entschädigung für die Arbeit auf dem Grundbesitz gehabt, zu demal sie von den Erträgnissen des Grundbesitzes auch in den Jahren ihrer Mitarbeit gelebt hatten. Der Grundbesitz sei im übrigen weit mehr als 10.5D0 DM wert gewesen. Sollte die Mutter der Parteien doch Vollerbin gewesen sein, so stehe ihr, der Klägerin, ein Pflichtteil e r gä n zung san s pruch ->gv. ,
Die Klägerin nat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung dazu
 zu geben, daß das Grundbuch von Pattensen
 Band 12 Blatt 446 dahin berichtigt wird, daß als
5 -
Eigentümer der unter xNr, 2, 5 und 6 (jetzt Nr. 2, 6 und 8) des GegenStandsverzeichnissea aufge-führten Grundstücke eingetragen werden die Klägerin, die Beklagte und die Ehefrau Marie hokahr geb. iilbrecht als Guteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft,
 hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10o500 DM nebst 6 Binsen zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat hierzu vorgetragen; Die Mutter der Par“ teien sei Vollerbin gewesen. Von der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch habe sie nichts gewußt oder jedenfalls die Bedeutung dieser Eintragung nicht verstanden. Die Veräußerung des Grundbesitzes sei aucn nicht unentgeltlich erfolgt. Sie, die Beklagte, und ihr Ehemann seien auf Wunsch der Mutter nach dem fode des Vaters auf den Hof gekommen und hätten dort 24 Jahre leng bis zur Übergabe des Hofes gearbeitet. Für Ausbildung und bei Heirat der Klägerin und der Ehefrau RoksUr seien Schulden entstanden. Nur durch ihre und lures Ehemannes Arbeit sei es gelungen, diese abzutragen und die Kosten für umfangreiche Instandsetzungen an der Hofsteile aufzubringen, her wert ihrer und ihres Ehemannes Arbeit könne nicht hoch genug angenommen werden« Jedenfalls übersteige der Wert des Hofes den wert der geleisteten Arbeit nicht auffällig. Der hilfeweise geltend gemachte iflichtteilsanspruch der Klägerin sei ebenfalls unbegründet und im übrigen verjährt.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin
 stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben« Über die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingelegte Anschlußberufung hat das Berufungsgericht noch nicht entschiedene Mit dieser Anschlußberufung hat die Klägerin die Grundbuchberichtigung noch weiterer im Grundbuch eingetragener Grundstücksflächen begehrt, die zwar nach dem Tode des Vaters aber mit Mitteln des Nachlasses erworben sein sollen*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1 o} Die Rechtsgrundlage des von der Klägerin gel-tend gemachten Hauptanspruchs sieht drs Berufungsgericht zutreffend in den §§ 894? 2039 BGB. In Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 6. üpril 1920 kommt es zu dem Ergebnis, daß nach diesen* Testament die Mutter der Parteien zur Vorerbin und die drei Töchter des Erblassers zu Hach-erben eingesetzt worden seien (§ 2100 BGB), wobei die Mutter von den gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft befreit gewesen sei, soweit § 2136 BGB hierfür die Möglichkeit gegeben habe.
Diese dem Tatrichter obliegende Testamentauslegung läßt in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsf ehlex* nicht erkennen. Angriffe der Revision liegen insoweit auch nicht vor.
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2o) In seiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit der zu Gunsten 1er Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 60 Mai 1952 eine unentgeltliche Verfügung der Mutter der Parteien als Vorerbin enthalte, ko mint das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagten ein iieinwert von 58»527 EM zugewendet worden sei, sie dagegen als Gegenleistung nur 100500 EM erbracht habe - und diesen Betrag auch nur, wenn man unterstelle, daß ihr und ihrem Ehemann eine Forderung aus erbrachten Dienstleistungen in dieser Höhe tatsächlich zugestanden habe-, also ein Entgelt gewährt habe, das sehr wesentlich hinter dem ihr übertragenen Wert zurückbleibe» Dieses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat nach Meinung des Berufungsgerichts die Unwirksamkeit der Grundstücksübertrapc. gegenüber den Nacherben gemäß §§ 2113 Abs» 2,2136 BGB zur Folge o Das Berufungsgericht folgt hierbei dem in der Rechtsprechung ausgebildeten Grundsatz, daß eine unentgeltliche Verfügung im Sinne jener Vorschriften vorliegt, wenn der Vorerbc - objektiv betrachtet - ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv betrachtet - entweder weiß, daß diesem Opfer keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung der künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Nacherben heraus zugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGH2 5? 173» 182 und die dort angeführte Rechtsprechung)'<>
3o) Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision bleiben erfolglose
a)	Soweit das Berufungsgericht den Reinwert des Grundstückes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Mai 1952) in Anlehnung an das bereits vom Landgericht eingeholte Schätzungsgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen
 vom 22o April 1963 mit 58»527 DM annimmt, wird von der Revision gerügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses noch die Preisstopp-Vorschriften gegolten hätten» Die erforderliche Beachtung, so meint die Revision, hätte zur Prüfung der Präge führen müssen, ob sich zur Zeit der Geltung der Preisvorschriften überhaupt ein gesetzlich anzuerkennender Verkehrswert habe bilden können, der weit über das Eineinhalbfache des .Einheitswertes, der 7»500 DM betrage, hinausgegangen sei»
Dem ist entgegenzuhalten: Zunächst erscheint es schon fraglich, ob dem vom Berufungsgericht '/festgestellten Verkehrswert überhaupt die Preisstopp-Vorschriften entgegenstehen konnten» So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 40,
 46 ff) für die Pflichtteilsberechnung ausgesprochen, daß der maßgebende Wert eines bebauten Grundstücks bei einem unter Geltung der Preisstopp-Vorschriften eingetretenen Erbfall nicht dex' durch den Stopppreis begrenzte Verkehrswert, son-dei'n der möglicherweise darüber hinausgehende wahre innere Wert sei» Es liegt zu demindest nahe, diesen Grundsatz auf einen Verkauf, wie er hier vorliegt, auch anzuwenden» Hierauf kommt es aber nicht einmal an» Nach dem vom Berufungsgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Gutachten, das insoweit auch von der Revision nicht angegriffen wird, betrug allein der Wert des lebenden und toten Inventars schon 11»200,-DM, so daß dieses mit der von der Beklagten erbrachten Gegenleistung von 10»500,-DM nicht einmal abgedeckt wurde» Selbst wenn also der Verkaufswert der Grundstücke mit den auf ihnen befindlichen Gebäuden durch die Preisstopp-Vorschriften einer Beschränkung zu unterliegen hätte, so bliebe immer noch das von der Beklagten ge-
 
währte Entgelt sehr wesentlich hinter dem ihr übertrage-nen Bert zurück, so daß auch in diesem lalle das vom Berufungsgericht angenommene Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht entfiele» Es bleibt daher in Ergebnis unerheblich, ob bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke die Preisstopp-Vorschriften zu beachten gewesen wären oder nicht»
b)	Neben der Sache liegt die weitere Büge der Bevi-sion, das Berufungsgericht habe mit der Aufstellung des Erfahrungssatzes, in Kreisen landwirtschaftlicher Grundbesitzer sei schon im Jahre 1952 allgemein bekannt gewesen, daß der Verkehrswert landwirtschaftlicher Grundstücke nicht nur knapp um die Hälfte, sondern weit mehr über dem steuerlichen Einheitswert liege, den Anspruch'der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt» Hätte das Berufungsgericht, so führt die Revision aus, pflichtgemäß diese Präge vorher mit den Parteien erörtert, dann hätte die Beklagte sich auf Gutachten der Landwirtschaftskammer dafür’ bezogen, daß eine solche Kenntnis im Mai 1952, also erst vier Jahre nach Durchführung der Währungsreform, noch nicht bestanden habe, sondern daß damals in Grundbesitzerkreisen noch große Unsicherheit über die Bewertung landwirtschaftlichen Grundbesitzes geherrscht habe»
Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Das bestehende objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und GegenleistuDi' hätte die Vorerbin, wenn sie es nicht erkannt hat, doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses erkennen müsse'* Daß der Verkehrswert gerade auch bei landwirtschaftlicher. Grundstücken regelmäßig nicht nur knapp die Hälfte, sondern um weit mehr über dem steuerlichen Einheitswert liegt,sei
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schon im Jahre 1952 in Kreisen landwirtschaftlicher Grundbesitzer allgemein bekannt gewesen <> Wenn die Mutter der Parteien dies nicht gewußt haben sollte, dann hätte sie sich doch durch entsprechende Nachfragen bei erfahrenen Landwirten oder anderen auf diesem Gebiet erfahrenen Personen einen Anhalt lür die Höhe des Verkehrswertes verschaffen müssen und ohne Schwierigkeiten auch verschaffen können«
Biese m sführungen zeigen, daß das Berufungsgericht seine Beurteilung sowohl auf den Tatbestand der "Kenntnis", als auch - gewissermaßen hilfsweise - auf den des "Kennen-müsseno" gestützt hat« Da es aber für eine Jnwirksamkeit der Verfügung im Sinne des § 2113 Abs« 2 BGB ausreicht, daß der Vorerbe das bestehende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe erkennen müssen, wird die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls von seiner "Hilfsbegrün-dung" getragen, die ihrem Sinne nach besagen will: Die allgemeine Unsicherheit über die Bewertung landwirtschaftlichen Grundbesitzej sei damals so groß gewesen, daß die Vorerbin, falls sie den wirklichen Wert des Grundbesitzes nicht erkannt hätte, nicht hätte vom 1 l/2~fachen Einheitswert ausgehen dürfen, sondern sich hätte vorher an geeigneter Stelle erkundigen müssen« Auf die frage, ob seinerzeit in Kreisen landwirtschaftlicher Grundbesitzer schon allgemein bekannt gewesen sei, daß der Verkehrswert landwirtschaftlicher Grundstücke nicht nur knapp um die Hälfte, sondern weit mehr über dem steuerlichen Einheitswert - dieser betrug hier unstreitig 7»500 JM. - liege, und folglich die Vorerbin diese Kenntnis gehabt habe, kommt es daher gar nicht an. Mangels einer Beschwer der Beklagten kann somit auch nicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend
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Sine andere Beurteilung insoweit ergäbe sich auch nicht, wenn bei der Entscheidung nicht von dem vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrswert, sondern von ei durch die Breisstopp-Vorschriften beschränkten1Verkehrs-wert auszugehen wäre.
c)	Soweit das Berufungsgericht in weiteren Ausführungen darlegt, die Beklagte habe auch nicht hinreichend zu beweisen vermocht, daß ihr, allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann, wegen der auf dem Grundbesitz geleisteten Arbeit ein Vergütungsanspruch von 10.500 DM zugestanden habe, können dies und auch die hiergegen erhobenen Rügen der Revision dahingestellt bleiben» Im Ergebnis spricht das Berufungsgericht nämlich aus, selbst < der Beklagtem der Vergütungsanspruch in Hohe von 10»500 ! zugestanden habe, dann sei die Veräußerung des Grundstück teilweise unentgeltlich erfolgt. Auch die teilweise Unen geltlichkeit der Veräußerung führe aber gleichfalls zur vollständigen Unwirksamkeit der Veräußerung gegenüber dei Racherben.
Biese Ansicht des Berufungsgerichts entspricht stän< ger Rechtsprechung, die wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Rechtslage die Gleichbehandlung der teil weise unentgeltlichen Verfügung der Vorerbin mit der gemischten Schenkung ablehnt. Bei der gemischten Schenkung steht, ohne daß die Berechtigung zur Vornahme der Schenkt irgendwelchen Zweifeln unterliegt, lediglich zur Erörtert in welcher Form die Bereicherung zurückzuerstatten ist. Bei der teilweisen Unentgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben handelt es sich dagegen um die Frage der Be-
rechtigung des Vorerben zur Vornahme des Geschäfts»
Wird die Berechtigung, das Geschäft so, wie es geschehen ist, abzuschließen verneint, so kann nur die vollständige Unwirksamkeit der Verfügung die Folge sein (RG BR 1945, 57, 58; HRR 1937 Nr« 11; BGHZ 5, 173, 182)»
d)	Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, KJenn die jahrelange Mitarbeit auf dem Hofe dazu führen könne, einen Überlassungsvertrag trotz Formmangels als wirksam anzuerkennen, so müßte dies auch dazu führen, einen Anspruch auf Gegenleistung zu erzeugen, die die Überlassung des Hofes dann nicht mehr als unentgeltlich im Ginne des £ 2113 Abs» 2 BGB erscheinen lasse*
Die Revision übersieht hierbei, daß dem Urteil des Bundesgerichtshofes in BGHZ 12, 286, auf das sie sich be~ zieht, ein Sachverhalt zugrundeiag, der sich mit dem hier vorliegenden Fall überhaupt nicht vergleichen läßt» Nur unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Höferecht kam dort der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, darin, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gebe, daß dieser den Hof Übernehmen solle, und daß der Abkömmling sich hierauf eingestellt habe, könne eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings- und zugleich seine Bestimmung zu dem Hoferben liegen, und an eine solche regelmäßig wegen Formmangels nichtige Vereinbarung könne der Hofeigentümer nach Treu und Glauben rechtlich gebunden sein (BGHZ 12, 286, 304 ff)« Abgesehen davon, daß es sich hier nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, ist auch die Sachlage so völlig anders, daß sich eine larallele zu dem dort entschiedenen Fall nicht finden läßt»
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e)	Erfolglos bleibt schließlich auch die Büge der Bevisiorij wenn das Berufungsgericht annehme, es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagten und ihrem Ehemann bis zur Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte Bereicherungsansprüche gegen die Vorerbin erwachsen seien und daß es dahinotehen könne, ob solche Ansprüche gegen den Kaufpreis berechnet werden dürften, dann sei es verpflichtet gewesen, die Beklagte gemäß § 139 ZPO zu dem genauen Vortrag aufzuforderiio Die Beklagte hätte dann unter Beweisantritt das Bestehen solcher Ansprüche dargetan»
Selbst wenn man das Bestehen von derartigen Bereicherungsarisprüchen unterstellen wollte, so hat jedenfalls die Beklagte niemals behauptet, daß etwa neben dem im notariell Veräußerungsvertrag genannten Kaufpreis von 10»500 DM noch weitere ihr gegenüber der Vorerbin zustehende Forderungen auf den Kaufpreis zur Verrechnung hätten kommen sollen.» Solche Forderungen wären dann bei der Veräußerung des Grundstücks unberücksichtigt geblieben» Sie ständen der Beklagten möglicherweise noch zu, könnten aber an der teilweisen unentgeltlichen Verfügung der Vorerbin nichts ändern Ohne Hecht sv er stoß hat daher das Berufungsgericht di<* Prü~ fung der Frage, ob solche Bereicherungsansprüche vorliegen, unterlassen» Es würde sich hierbei immer nur um selbständige Bereicherungsansprüche handeln, die gegenüber dem erhobenen Eigentumsanspruch nur mittels des Zurückbehaltungsrechts hätten geltend gemacht werden können» Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts besteht in der Erhebung der Einrede der Verweigerung der geschuldeten Leistungd Sie kann zwar auch durch schlüssige Handlung vorgebracht werden» Der § 273 BGB verlangt aber jedenfalls?
daß dei* Hechtsbehelf dem Gegner gegenüber* ln irgendwie erkennbarer Weise geltend gemacht wird® Daß uies in den Vorinstanzen geschehen sei, ist nicht ersichtlich., Allge-meine Erklärungen, wie die Übertragung des Grundbesitzes sei nicht einmal ein hinreichendes Entgelt für die 24-jährL ge Mitarbeit der Beklagten und ihres Ehemannes auf dem Grundstück gewesen, es seien Schulden abzutragen und Kosten für umfangreiche Instand Setzungen aufzubringen gewesen, konnten hierzu nicht ausreichen, ganz abgesehen davon, daß die Beklagte zur Höhe dieser angeblichen Ansprüche überhaupt nichts vorgetragen hat®
Die mit der Revision neu vorgetragenen Behauptungen über vorgenommene Aufwendungen der Beklagten und ihres Ehemannes können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden® Die Revision kann auch nicht rügen, das Berufungsgericht habe 5 139 BGB dadurch verletzt, daß es die Beklagte hierüber nicht befragt habe. Die Revision hat nicht vorgetragen, welche konkreten Fragen das Gericht hätte stellen sollen, über von der Beklagten erbrachte Leistungen ist eingehend verhandelt worden. Das Berufungsgericht konnte und mußte davon ausgehen, daß die anwaltschaftlich vertretene Beklagte sich dazu vollständig geäußert hatte» Der J 139 EDO hat nicht zu dem Inhalt, daß die Parteien von ihrer Pflicht, ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, entlastet werden sollen, sondern die Vorschrift soll nur im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge treffen, daß nicht ein blosses Versehen oder übersehen den Parteien zu dem Rachteil gereicht. Die Bichtausübung des Bragerechts kann daher einen Kevisionsgrund nur dann abgebon, wenn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergehnis hätte erkennen müssen,
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daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen9 daß das Hichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf oeruht, daß die Partei die Hechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (BGH LM § 139 2P0 Nrö 3)»
4<>) Da das Berufungsurteil auch im übrigen Hechtsfehler zu üngunsten der Beklagten nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-suweiseho
 Dr« Pagendarm	Dr» Kreft	3)r.	Arndt
 Br.» Hussla
 Pro Reinhardt