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BGH

Gericht: BGH

Selbst ’wenn man davon ausgehe, daß nur die Flur Nr.700/3 und 700/4 Bauerv/artungsland seien, müsse der auf dem gesamten enteigneten Gelände vorkommende abbaufähigo Kies, der von sehr guter Qualität sei, als v/erterhöhend berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen und der Anschlußberufung des Beklagten die Entschädigung auf 152 455*06 DM festgesetzt, ü Das Berufungsgericht entnimmt den Anträgen des Beklagten zur Anschlußberufung und deren Begründung, daß mit der Anschlußberufung in erster Linie eine noch über der Festsetzung der Enteignungsbehörde lie-gende Entschädigung und nur in zweiter Linie ("mindestens" D die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung angestrebt ist. Während die Revision des Beklagten diese Beurteilung dos Berufungsgerichts, abgesehen von der noch später zu erörternden Nichtberücksichtigung der Xiosträchtig-koit der Grundstücke, nicht angreift, wendet sich die Revision der Klägerin gegen die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die enteigneten Grundstücke sich innerhalb der festgesetzten Sperrzone von 3000 m Burchmesser und Die Revision meint, die Anlage des Flugplatzes habe für die ent-eigneten Grundstücke nicht nur eine Baubeschränkung gebracht, sondern eine Bebauung sei überhaupt ausgeschlossen worden, so daß auch für die Grundstücke Flur Nr. 700/3 und 700/4 eine Einschätzung als Bau-crv/artungsland entfalle. Enteignung der vom Bauverbot betroffenen Grundstücke; hier Anlage des Flugplatzes mit möglicherweise schon gewisser oder gänzlicher Baubeschränkung, Inbesitznahme und Enteignung der vom Bauverbot betroffenen Grundstücke), ist bei der Festsetzung der Ernjeignungsentschädigung von der Grundotückoqualität auszugehen, die die Grundstücke nufwiesen, als sie endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen v/urden. Dies bedeutet, daß bei einem Zusammenhang zwischen der Plugplatzanlage und der im Jahre 1959 erfolgten Enteignung durch die Plugplatzanlage bereits eingetretene Baubeschränkungen oder gar ein gänzliches Bauverbot - die hier unterstellt werden - tatsächlich unberücksichtigt zu bleiben hätten und es nur auf die Qualität der Grundstücke ankäme, die sie vor Anlage des Flugplatzes besaßen. Dieser rechtlichen Beurteilung stehen auch nicht die von dor Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor den erkennenden Senat vorgebrachten Ausführungen entgegen, selbst wenn die Grundstücke der Beklagten schon Baucrv/artungoland gewesen seien und diese Eigenschaft durch die Plugplatzanlage im Jahre 1938 verloren hätten, Ausspruch der Vollcnteignung nuf Grund der zur Vorbereitung der förmlichen Enteignung vorangegangenen Maßnahmen "Vorwirkungen" gehabt hat - wie vom Tatrichter zu prüfen sein wird und im Revisionsrechtszug als vorliegend unterstellt wird - , mag zwar im Einzolfall eine Entschädigung für die bereits infolge der "Vorwirkungen" eingetretene Substanzminderung schon vor förmlicher Vollenteignung verlangt werden können (BGHZ 37? Die Trennung zwischen der Entschädigung für die subotonzmindernden "Vorv/irkungen" und der Entschädigung für die VoDontcignung ist im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, daß die "Vorv/irkungen" durch das Deutsche Reich, die Vollenteignung durch den Aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgcngesertzes läßt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit der Gedanke entnehmen, daß an der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Ent eignungs ent Schädigung auch anläßtlich der Regelung der durch das Reich veranlaßten enteignenden Eingriffe festgehalten wird, und nicht eine Trennung der Entschädigung für Substanzminderung bei "Vorwir-kungen" von der Entschädigung bei Vollenteignung beabsichtigt ist. Bei dieser Sach-und Rechtslage erscheint es im Sinne des § 9 AKG gerechtfertigt, die Entschädigung auch für die im Rahmen der Vollenteignung zu berücksichtigenden .’’Vorwirkungen" dem neuen Rechtsträger zur Last zu legen. b) Anders kann sich jedoch die Rechtslage dar-stellen, wenn zwischen der Anlage des Flugplatzes im Jahre 1938 und-'der Enteignung kein Zusammenhang besteht, die Inbesitznahme der Grundstücke im Jahre 1945 und die ihr folgende Enteignung also als selbständige, von der Flugplatzanlage losgelöste Maßnahmen anzusehen sind. Lagen aber solche Beschränkungen bereits vor, dann ließe sich nicht ausschließen, daß ihnen auch bereits der Grundstücksverkehr Rechnung trug und nach der Anlage des Plugplatzes den in dieser Weise betroffenen Grundstücken nicht mehr die Qualität von Bauerwartungsland beimaß. gen bedarf, ob ein Zusammenhang zwischen der Flug-platzanlage und der Enteignung bestand oder, falls dies zu verneinen sein sollte, ob bereits mit der Anlage des Flugplatzes Baubeschränkungen eintraten, die sich auf die Qualität der Grundstücke im Hinblick auf den Grundstücksverkehr mindernd auswirkten. 3.) In gleicher Weise führt die Revision des Beklagten zu dem Erfolg, als mit ihr gerügt v/ird, das Berufungsgericht habe bei den als Grünflächen behandelten Grundstücken deren Eignung zur Kiesgewinnung zu Unrecht außer acht gelassen. Eine solche Hinaushebung ließe sich nur dann ausschließen, wenn, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, bei der Inanspruchnahme der Grundstücke mit einer Das Berufungsgericht übersieht bei seiner Beurteilung jedoch, daß derart unnormale Zeitumstände, wie sie 1945 Vorlagen, für die Frage der Verwirklichung einer Kiesausbeute nicht ausschlaggebend sein könnend Guter Baukies, wie er hier vorhanden sein so!3 5 ist für Bauzwecke immer gebraucht worden und wird auch immer gebraucht worden. Die Nichtberücksichtigung eines Kicsvorkom-mens für die Qualität eines Grundstücks ließe sich daher nur rechtfertigen, wenn an eine Ausbeute auch in normalen Zeiten, v/ie sie bei uns erst wieder nach der Yfährungorcform eintraten, nicht zu denken gewesen wäre. Der Revision des Beklagten ist jedoch zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mit dem auf das vom Beklagten überreichte Gutachten des als Sachverständigen (Industrie, Steine und Erden) tätigen Fabrikdirektors i.R. Euringer vom 16. In diesem Schriftsatz hatte der Beklagte unter Beweisantritt ausgeführt, daß entgegen der tatsächlichen Annahme des Sachverständigen Schneider eine Kiesausbeutung mit senkrechten Grubenwanden möglich und genehmigungsfähig gewesen sei, mithin sich beim Wegfall der von dem Sachverständigen Schneider angenommenen Böschungen ein Vielfaches an Kiesausbeute ergeben hätte. Weiter war unter Beweisantritt vorgetragen, daß für die Klesausboutung, entgegen der Annahme des Sachverständigen Schneider, kein eigenes Kiesv/erk mit dem dafür erforderlichen Grund und Boden hätte errichtet werden müssen, sondern daß diese Ausbeute durch Kieswerkc in nächster Umgebung, deren Kiesvorräte erschöpft waren, erfolgt wäre. So sei auch von der Klägerin selbst in der hier streitigen Gegend ein Grundstück gekauft v/orden, wobei für den Bodenwert 4 DM und als Entschädigung für nicht aus-gebeutete Kiesvorkommen 5 DM je qm bezahlt worden seien. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dieser Sach-vortrag - seine Richtigkeit unterstellt - bei seiner Berücksichtigung das Berufungsgericht zu einer für den Beklagten günstigeren Qualitätsbemessung der von ihm als Grünflächen bewerteten Grundstücke geführt hätte. Auch soweit die Revision des Beklagten sich gegen die vom Berufungsgericht erfolgte Ermittlung des Bodenwertes richtet - hier unterstellt, die Qualitätsbemes-sung ginge in Ordnung -, ist ihr ein teilweiser Erfolg nicht zu versagen. Wenn die Revision meint«, dre vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichskäufe ergäben keine Anhaltspunkte für eine Schätzung der enteigneten Grundstücke, die Darstellung des Sachverständigen sei in keiner Weise einleuchtend und seine Schlußfolgerungen seien willkürlich, so verkennt sie die Aufgabe des Sachverständigen bei Anwendung der Ver-glcichspreismethode. so völlig gleich sind, daß ohne weiteres der für das Vergleichsgrundstück erzielte Preis auch als Preis des zu schätzenden Grundstücks angenommen werden kann. Hier setzt nun die Aufgabe des Sachverständigen ein, auf Grund seiner Sachkunde unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterschiede den Wert des enteigneten Grundstücks zu ermitteln, was in der Regel letztlich nur mit Hilfe seiner sachkundigen Schätzung möglich sein v/ird. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Bei der Schätzung des Sachverständigen sei, auch wenn dies in den beiden Gutachten nicht besonders zu dem Ausdruck komme, ausreichend berücksichtigt, daß sich die Grundstücke Flur Nr.700/3 und 700/4 offenbar schon seit der Anlage des Flugplatzes Heubiberg, die bereits vor dem Kriege erfolgt sei, im Bereich der luftverkohrsgesetz-lichon Sicherheitszone befänden, was gewisse Baubeschränkungen zur Folge gehabt haben könnte. Auch dies letztere kann offensichtlich nur dahin verstanden werden, daß durch die Lago der Grundstücke im Flugplatzberoich eine Wertminderung einge-troten sei, diese aber schon vorher zu entschädigen gewesen sei und daher hier nur der geminderte Wert der Grundstücke zugrundegelegt v/erden könne. Denn insoweit’gilt' folgendes; Bei der Bewertung ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen Qualität (von der Bebauung ausgeschlossene Grünfläche; Bauerwartungsland) der Wert des Grundstücks in dem für die V/ertfestsetzung entscheidenden Zeitpunkt zu ermitteln. Danach läßt sich das Berufungsurteil auch insoweit nicht halten, und das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Enteignung bereits ihre Vorwirkungen in der Flugplatzanlage im Jahre 1938 gehabt hat, den Soweit die Revisionen der Klägerin und des Beklagten schließlich noch eine Fehlerhaftigkeit der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnungsart der Entschädigung rügen, bleiben sie erfolglos. 1.) Für die Berechnung der Entschädigung stellt es das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Prois-und Währungsverhältnisse auf die Zeitpunkte ab, an denen die Klägerin tatsächlich Zahlungen an den Beklagten geleistete hat, nämlich auf den 28. Für die rund 7 Monate, die zwischen der ersten und zweiten Zahlung (Ende Mai 1961) lägen, ergebe sich eine Wertsteigerung von 50/24 x 7 = 14,56 Der Beklagte habe daher zur Zeit der zwei-ten Auszahlung, um die Preissteigerung auszugleichen, zu dem noch offenen Rest von 56.010 DM einen Zuschlag von 14,56 i» dieses Betrages, also 56.010 DM + 8.155,06 DM = 64.165,06 DM fordern können. Er sei demnach mit der zweiten Zahlung in Höhe von 78.446 DM für seine Haupt-sachefordorung voll befriedigt worden, so daß cs auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als Bev/ertungsstichtag nicht mehr ankomme. Mit dieser Entschädigungsberechnung - hierunter-stellt, Qualitätsbemessung und Bodenbowertung seien richtig erfolgt - hat das Berufungsgericht dem nach feststehender Rechtsprechung geltenden Grundsatz Rechnung getragen, daß der für die Berechnung der Enteignungsentschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung festlegen läßt. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage onficht und die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verv/altungsbehörde nicht zu beanstanden war oder nur unwesentlich zu niedrig lag. Der Revision der Klägerin ist nicht zu folgen, v/enn sie meint, bei einer Klage auf Herabsetzung des Entschädigungsbetroges im Falle des Obsiegens des Entschädigungspflichtigen habe es grundsätzlich beim ersten Stichtag - Zustellung des Entschädigungsfestsetzungs-beschlussos - zu verbleiben ohne Rücksicht darauf, daß während der Dauer des Prozesses PrQisänderungen sichtbar v/erdcn, anderenfalls würde es dazu kommen, daß ein ursprünglich begründetes Begehren später durch Ansteigen der Grundstückspreisc hinfällig würde, wodurch das berechtigte Verlangen auf Herabsetzung' einer zu hohen Entschädigung auf das angemessene Maß entwertet und möglicherweise sogar in dos Gegenteil verkehrt würde« Aber auch der Enteignungsbegünstigte, der später mit seinem Herabsetzungsbegohren völlig obsiegt, hat es in der Hand, die ihm nachteiligen Folgen einer Preissteigerung dadurch abzuwenden, daß er den von ihm anerkannten Betrag alsbald nach Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses an den Entoigneten auszahlt. Wie die Rechtslage wäre, wenn der Enteignete die Annahme des Anerkenntnisbetrages als "Teilleistung" verweigert oder die Zahlung des Anerkenntnisbetrages für den Enteignungsbegünstigten ein zu großes Risiko bedeutet, weil er hiermit noch nicht den Eigentumsübergang der enteigneten Grundstücke auf sich erreichen kann, bedarf hier keiner Erörterung. Denn es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Zahlungen der Klägerin in gleicher Weise angenommen hätte, wenn sie an ihn alsbald nach Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses erfolgt wären. LBeschG im Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung, wie sie hier vorliegt, und bei Erforderlichkeit der sofortigen Ausführung des Enteignung8beochlusscs aus besonderen Gründen -- und solche Gründe wird man annehmen können, wenn die Zahlung des /Inerkenntnisbetrages ohne unverzüglichen Eigentumcübergang risikobolastet ist - ausdrücklich der Enteignungsbegünstigten das Recht einräumt, den Da es, jedenfalls hier, die Klägerin in der Hand hatto, für sic ungünstige Folgen von Grundstücks-Preissteigerungen ohne ein sie belastendes Risiko abzuwenden, kann es dahingestellt bleiben, ob in anders gelagerten Fällen sich andere Rechtsfolgen ergeben könnten. Der Beklagte dagegen hat sich der Berufung der Klägerin nur angecclilosscn, um das Bestehcnbleiben der administrativen Festsetzung und, soweit er darüber mit der Erhebung der Y/iderklsgo hinausgegangen ist, um eine Anglcichung an die inzwischen gestiegenen Grundstücks-preise zu erreichen. Der Revision des Beklagten ist zuzugeben, daß bei einer solchen Anfechtung des Enteignungsbegünstigten grundsätzlich, sov/eit Zahlungen auf die Enteignungs-entschädigung Überhaupt nicht geleistet sind, als Stichtag für die Y/ertbemessung der Zeitpunkt der letz-ten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht anzunehmen ist. Dabei hat das Berufungsgericht auch zutreffend die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen auf die zugesprocheno Entschädigung nicht ziffernmäßig, sondern antoilsmäßig im Verhältnis zu den Preis-und Wertverhältnissen im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungen'angerechnet. Die Revision des Beklagten irrt daher, v/enn sie meint, das Berufungsgericht habe unrichtigerweise die erste Zahlung der Klägerin von 88.290 DM nicht um die danach eingetreteno Preissteigerung erhöht, sondern nur den zweiten Betrag, richtigerv/eise hätte es die Entschädigungssumme entsprechend dem Nachtragsgutachten Schneider vom 11.September 1962 S.6 auf 160.900 DM festsetzen müssen. 4.) Fehl geht schließlich auch die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 287 ZPO ein wichtiges Schätzungsolement insoweit übersehen, als es nicht berücksichtigt habe, daß zv/ischen der Zustellung des Ent-schädigungsfestsotzungsbeschlusses und dem Tag der Auszahlung des Geldes notwendigerweise noch ein weiterer Zeitraum liegen müsse, da das Verfahren behördenmäßig abzuwickeln gewesen sei. Selbst wenn man, der Revision folgend, davon ausgeht, daß von der Behörde noch die Ordnungsmäßigkoit des Beschlusses zu prüfen und eine Zahlungsanweisung zu erteilen war, so läßt sich auch unter Berücksichtigung eines behördenmäßig abzuwickelnden Verfahrens nicht mehr sagen, daß ein Zeitraum von nahezu 10 Monaten bis zur ersten Zahlung und von nahezu 17 Monaten bis zur zweiten Zahlung noch die Annahme einer alsbaldigen Zahlung rechtfertigen konnte.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GrundstückZeitpunktEntschädigungBerufungsgerichtZahlungEnteignungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

36/62
Verkündet am 17.Dezember 1964
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2165 077
Im Namen des Volkes
 In Sachen
 des Ordens der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Vinzenz von Paul, Mutterhaus in	gesetzlich
 vertreten durch Frau Generaloberin Schwester M.Mild-
gitlia B(
Beklagten, Widerklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland. Oborfinanzdirektion M
vertreten durch die
 Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsbeklagte und Rovisionsklägerin,
- Prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sov/ie der Bundesrichtor Dr.Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr.Reinhardt für Rocht erkannt: ■
Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin v/ird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20.Dezember 1962 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionärechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-verwiosen.
Von Rechts wegen
 Ssl&SrSljSU&l.
Dio im Eigentum des Beklagten stehenden, im Grundbuch des Amtsgerichts München für Unterhaching Band 9 Blatt 367 und 345 vorgetragenen Grundstücke Flur Nr. 700/3 und 700/4 in einer GedamtgrÖße von 4.895 Qm und Flur Nr. 749? 750 und 748 in einer Gesamtgröße von 9.820 Qm, insgesamt mithin 14.715 Qm, wurden im Jahre 1945 von der amerikanischen Besatzungsmacht für den Flugplatz Neubiberg in Anspruch genommen.
Durch Beschluß der Regierung von Oberbayern vom 30. Dezember 1959 wurden die Grundstücke nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 {BGBl I 134)
- LBeschG - zugunsten der Klägerin enteignet. Der Teil A des Beschlusses wurde rechtskräftig und die Mitteilung der Regierung über die Unanfechtbarkeit des Teiles A dos Enteignungsbeschlusses wurde den Parteien am 10. und 11.Februar I960 zugestellt. Im Teil B wurde die Enteignungsentschädigung auf 212.631,75 DM festgesetzt. Die Regierung betrachtete die gesamte Enteignungsfläche als unerschlossenes Bauland und legte der Entschädigung einen Quadratmeterpreis von 14,45 DM zugrunde.
Mit ihrer am 5* April I960 cingereichten und am 26. April I960 zugestellten Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der Entschädigung auf 166.736,—DM mit der Begründung verlangt, die Regierung habe die Grundstücke trotz ihrer verschiedenen Lage zu Unrecht gleieh-bev/ortet. Der von ihr angesetzte einheitliche Schätz-proio von 14,45 DM pro Quadratmeter sei zu hoch. Angemessen seien höchstens 13,60 DM für die Flur Nr.700/3 und 700/4 und 10,20 DM für die übrigen Grundstücke, insgesamt also 166.736,—DM.
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten mit dem Vorbringen, die von der Regierung festgesetzte Entschädigung sei angemessen, maßgebend sei für die V/ertbcmossung der Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die bis dahin eingetretene Preissteigerung müsse also zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Das Landgericht hat die Entschädigung auf 203*070 DM herabgesetzt. Es hat hierbei sämtliche Grundstücke als Bauerwartungslsnd eingestuft.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst wiederum die Herabsetzung der Entschädigung auf 166.736 DM, später jedoch auf 118.290 DM begehrt. Sie hat hierzu vorgetragens Pür die Berechnung der Geldentschädigung sei hier nicht die letzte mündliche Verhandlung, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungs-festoetzungsbeschlusses maßgebend. Alle enteigneten Grundstücke seien schon bei der Inanspruchnahme durch die Amerikaner im Bereich der luftverkehrsgesetzlichen Sicherhoitszone gelegen und seien damit Baubeschränkungen unterworfen gewesen. Pür die Flur Nr.700/3 und 700/4, für die dio Einstufung als Bauland schon einmal vorgesehen gev/esen sei und die deshalb wegen ihrer Lage wertvoller als die anderen Grundstücke seien, sei eine Entschädigung von 12 DM pro Quadratmeter und für die übrigen Grundstücke eine Entschädigung von 6 DM pro Quadratmeter angemessen, so daß sich insgesamt eine Entschädigungssumme von 118.290 DM ergebe.
Der Beklagte hat im Wege der Anschlußborufung die Zuerkennung der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angemessenen Entschädigung, mindestens aber die Zahlung von 212.631,75 DM begehrt. Er hat
 
hierzu vorgetragen: Die Entschädigung sei nur dann angemessen, v/enn er den Betrag erhalte, der ihn im Zeitpunkt der Auszahlung in die Lage versetze, sich einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Die Grund-stückoprcise seien in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Selbst ’wenn man davon ausgehe, daß nur die Flur Nr.700/3 und 700/4 Bauerv/artungsland seien, müsse der auf dem gesamten enteigneten Gelände vorkommende abbaufähigo Kies, der von sehr guter Qualität sei, als v/erterhöhend berücksichtigt werden.
Unstreitig sind Vd-}£ von tter Klägerin an den Beklagten als Enteignungsentschädigung unter dem 28. Oktober I960 88.290 DM und unter dem 26. Mai 1961 78.446 DM gozahlt worden.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen und der Anschlußberufung des Beklagten die Entschädigung auf 152 455*06 DM festgesetzt, ü
Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Festsetzung der Entschädigung auf mindestens 212.631,75 DM, während die Klägerin mit ihrer Revision die Festsetzung der Entschädigung auf 118.290 DM begehrt. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
 
En t sch ei du ng s/rün de^s.
I.
Das Berufungsgericht entnimmt den Anträgen des Beklagten zur Anschlußberufung und deren Begründung, daß mit der Anschlußberufung in erster Linie eine noch über der Festsetzung der Enteignungsbehörde lie-gende Entschädigung und nur in zweiter Linie ("mindestens" D die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung angestrebt ist. Es sieht daher in der Anochlußbcrufung zugleich eine Widerklage, soweit eine die Festsetzung der Enteignungsbchorde Übersteigende Entschädigung gefordert wird, und erachtet diese Widerklage auch nach Ablauf der Klagefrist des § 61 LBeschG für zulässig.
Diese Betrachtungsweise läßt einen Bechtsirrtum nicht erkennen. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Widerklage hat der erkennende Senat bereits in BGrllZ 35j 227 ausgesprochen, daß der Beklagte auch noch nach Ablauf der Klagefrist des § 61 Abs.l LBeschG Widerklage erheben kann, wenn ein Beteiligter innerhalb dieser Klagefrist Klage erhoben hat. Auf die Begründung hierzu wird verv/iesen.
II.
1.) Für die Bemessung der Enteignungsontschädigung stellt es das Berufungsgericht hinsichtlich der wortbildenden Faktoren, also der hier interessierenden Qualität der Grundstücke, auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Besatzungostreitkräfte (1945) ab. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Denn nach § 17 Abs.3 LBeschG ist für die 3emcssung der Ent-
 
Schädigung der Zustand der Grundstücke in dem Zeitpunkt maßgebend 9 in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird, und in den Fällen einer vorzeitigen Besitzeinweisung, wie sie hier vorliegt, gemäß § 64 Abs.4 LBeschG der Zustand in dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird* Biese Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes halten sich im Rahmen des Art. 14 GG und entsprechen den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechitsgrundsätzen zur Entoignungsentschä-digung (vgl. insbesondere BGHZ 39> 198, 201).
Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest: Aus der amtlichen Auskunft des Landratsamtes München vom 12.
Juli 1961 folge, daß nur die Grundstücke Flur Nr.700/3 und 700/4 in dem für die Zeit vom Jahre 1938 bis zu dem Jahre 1953 für die Wohnsiedlungsgemeinde Unterhaching maßgebenden vorläufigen Y/irtschaftsplan als Baugebiet, die übrigen enteigneten Grundstücke dagegen als Grünflächen ausgewiesen gev/esen seien und sich hieran bis zur Enteignung nichts geändert habe.
In Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen Schneider vom 18. Januar 1962 folgert das Berufungsgericht hieraus, daß die Grundstücke Flur Nr.700/3 und 700/4 als Bauerwartungsland und die übrigen Grundstücke als Grünflächen zu beurteilen sind.
Während die Revision des Beklagten diese Beurteilung dos Berufungsgerichts, abgesehen von der noch später zu erörternden Nichtberücksichtigung der Xiosträchtig-koit der Grundstücke, nicht angreift, wendet sich die Revision der Klägerin gegen die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die enteigneten Grundstücke sich innerhalb der festgesetzten Sperrzone von 3000 m Burchmesser und
 
außerdem noch innerhalb der 800 m breiten Anflugzone ziemlich genau in der Hauptachse der Startbahn des 1938 erbauten Flugplatzes Neubiberg befänden«, könne ihre Qualifizierung nicht beeinflussen. Die Revision meint, die Anlage des Flugplatzes habe für die ent-eigneten Grundstücke nicht nur eine Baubeschränkung gebracht, sondern eine Bebauung sei überhaupt ausgeschlossen worden, so daß auch für die Grundstücke Flur Nr. 700/3 und 700/4 eine Einschätzung als Bau-crv/artungsland entfalle.
Der Revision der Klägerin ist insoweit der Erfolg nicht zu versagen.
a)	Dem Berufungsgericht wäre in seiner Qualifizierung der beiden Grundstücke als Bauorwartungsland ohne weiteres zu folgen, wenn festständc, daß die Inbesitznahme der Grundstücke im Jahre 1945 und die ihr im Jahre 1959 folgende Enteignung sich nur als eine Folge des im Jahre 1938 erbauten Flugplatzes darstellte, eine solche Erweiterungstendenz also schon dem Flugplatz im Jahre 1938 innewohnte und der 1938 angelegte Flugplatz und der nunmehr erweiterte Flugplatz mithin gewissermaßen als derselbe Flugplatz anzusehen wäre. Ließe sich ein solcher Zusammenhang feststeilen, so würde dies bedeuten, daß die förmliche Enteignung im Jahre 1959 sich nur als der Abschluß eines schon mit der Anlage des Flugplatzes beginnenden Entcignungspro-zesscs darstellto, der förmlichen Enteignung also schon sogenannte "Vorwirkungen" vorausgingen. Für solche Vorwirkungen der späteren förmlichen Enteignung gilt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 28, 160) folgender Grundsatz: Bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesseo waren (vorbereitende Pläne, verbindliche Bebauungspläne mit Bauverboten,
 
Enteignung der vom Bauverbot betroffenen Grundstücke; hier Anlage des Flugplatzes mit möglicherweise schon gewisser oder gänzlicher Baubeschränkung, Inbesitznahme und Enteignung der vom Bauverbot betroffenen Grundstücke), ist bei der Festsetzung der Ernjeignungsentschädigung von der Grundotückoqualität auszugehen, die die Grundstücke nufwiesen, als sie endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen v/urden. Bestand damals schon eine sich auf den Preis auswirkende Baulanderwartung, so ist sie zu berücksichtigen; eine Bebauungserwartung, die ohne die enteignenden Maßnahmen erst infolge späterer Entwicklung eingetreten sein würde, hat dagegen unberücksichtigt zu bleiben.
Dies bedeutet, daß bei einem Zusammenhang zwischen der Plugplatzanlage und der im Jahre 1959 erfolgten Enteignung durch die Plugplatzanlage bereits eingetretene Baubeschränkungen oder gar ein gänzliches Bauverbot - die hier unterstellt werden - tatsächlich unberücksichtigt zu bleiben hätten und es nur auf die Qualität der Grundstücke ankäme, die sie vor Anlage des Flugplatzes besaßen.
Dieser rechtlichen Beurteilung stehen auch nicht die von dor Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor den erkennenden Senat vorgebrachten Ausführungen entgegen, selbst wenn die Grundstücke der Beklagten schon Baucrv/artungoland gewesen seien und diese Eigenschaft durch die Plugplatzanlage im Jahre 1938 verloren hätten,
30 gehe dieser Rechtsvorlust auf Maßnahmen des früheren Deutschen Reiches zurück und könne nicht der Klägerin ongelastet werden.
Dom ist zunächst entgegenzuhaltens Bei der Entschädigung für eine Enteignung, die bereits vor dem
 
Ausspruch der Vollcnteignung nuf Grund der zur Vorbereitung der förmlichen Enteignung vorangegangenen Maßnahmen "Vorwirkungen" gehabt hat - wie vom Tatrichter zu prüfen sein wird und im Revisionsrechtszug als vorliegend unterstellt wird - , mag zwar im Einzolfall eine Entschädigung für die bereits infolge der "Vorwirkungen" eingetretene Substanzminderung schon vor förmlicher Vollenteignung verlangt werden können (BGHZ 37? 269? 273)- Eine derartige Entschädigung ist auf die infolge der Vollenteignung zu gewährende Entschädigung anzurechnen (BGHZ 37, 269? 274). Ist sic vorher nicht geltend gemacht worden, so ist, wie oben ausgeführt, in einem solchen Rail die Entschädigung für die Vollenteignung nach der Qualität des Grundstücks zu bemessen, die ihm vor Wirksamv/erden der "Vorwirkungen" zukam. Die Enteignungsentschädigung stellt also einen einheitlichen Anspruch dar, aus der Entschädigungen wegen der Vorwirkung grundsätzlich nur dann herausgelöst werden können, wenn sie bereits vor der Vollcntschädigung verlangt oder festgesetzt 7/orden sind. Da jetzt die Vollenteignung ohne vorangegangenes Verlangen oder vorangegangene Festsetzung einer Entschädigung für diese Vorv/irkungen erfolgt, spricht schon der soeben entv/ickelte Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung dafür, daß der jetzige Entcig-nungebegünstigte auch die durch die "Vorv/irkungen" erfolgte Substonzminderung zu entschädigen hat, weil sie der Vorbereitung gerade der für ihn erfolgenden Vollenteignung diente und damit ihm zugute kam.
Die Trennung zwischen der Entschädigung für die subotonzmindernden "Vorv/irkungen" und der Entschädigung für die VoDontcignung ist im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, daß die "Vorv/irkungen" durch das Deutsche Reich, die Vollenteignung durch den
 
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Bund herbeigeführt worden sind* Die Präge der Identität zwischen Reich und Bund kann auch hier (vgl.BGHZ 13, 265, 294/5) dahingestellt bleiben. Aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgcngesertzes läßt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit der Gedanke entnehmen, daß an der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Ent eignungs ent Schädigung auch anläßtlich der Regelung der durch das Reich veranlaßten enteignenden Eingriffe festgehalten wird, und nicht eine Trennung der Entschädigung für Substanzminderung bei "Vorwir-kungen" von der Entschädigung bei Vollenteignung beabsichtigt ist. Nach § 9 AKG sind Enteignungsent-3chädigungen für bereits früher durchgeführte Enteignungen von dem neuen Rechtsträger voll zu bezahlen. Nach § 22 AKG wird der neue Besitzer eines Grundstücks, der es "anders als auf Grund eines Kauf-oder Tauschvortrages in Besitz genommen hat”, unter gewissen Umständen zur Enteignung ermächtigt; er muß dann auch die Entoignung3entSchädigung zahlen. Diese Entschädigung ist zwar gemäß § 22 Abs.2 AKG nach anderen Maßctäbcn als die Entschädigung nach § 9 AKG zu bemessen. Die durch die "Vorwirkung" etwa herbeigeführte Baubeschränlcung enthält aber eine Teilenteignung und stellt daher mehr als der nach § 22 AKG zur Enteignung berechtigende Besitz dar. Zwar wird die Vollenteignung gerade so wie in § 22 AKG erst durch den neuen Rechtsträger vorgenommen. Dieser macht sich aber im Falle der "Vorwirkungen" die darin liegende Teilenteignung zunutze. Dieser Fall liegt bei der im Enteignungsrecht regelmäßig angebrachten wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Falle weit näher, in dem der neue Rechtsträger in das Eigentum an dem bereits früher vollcnteignoten Grundbesitz eintritt? dagegen steht er dom Sachverhalt des § 22 AKG, bei dem der dort näher umschriebene Besitz zur Enteignung berechtigt,
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nicht gleich; denn dabei wird nicht ein bereitsin den "Vorv/irkungen" begonnenes Enteignungsverfahren fortgesetzt, sondern die Voraussetzung für eine Enteignung geschaffen, auf Grund der erstmals ein Enteignungsverfahren eingeloitet wird. Bei dieser Sach-und Rechtslage erscheint es im Sinne des § 9 AKG gerechtfertigt, die Entschädigung auch für die im Rahmen der Vollenteignung zu berücksichtigenden .’’Vorwirkungen" dem neuen Rechtsträger zur Last zu legen.
b)	Anders kann sich jedoch die Rechtslage dar-stellen, wenn zwischen der Anlage des Flugplatzes im Jahre 1938 und-'der Enteignung kein Zusammenhang besteht, die Inbesitznahme der Grundstücke im Jahre 1945 und die ihr folgende Enteignung also als selbständige, von der Flugplatzanlage losgelöste Maßnahmen anzusehen sind. In diesem Falle könnte eine möglicherweise durch die Flugplatzanlage erfolgte Qualitätsminderung der Grundstücke nicht unberücksichtigt bleiben.
Zv/ar brauchte die Anlage des Flugplatzes im Jahre 1938 die Qualität der Grundstücke als Bauerwartungsland noch nicht wesentlich beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen zu haben. Denn das Luftverkehrsgesetz vom 21.August 1936 (RGBl I 653) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bestimmte in seinem § 10 a (1) lediglich, daß im Umkreis won 1,5 km Halbmesser um den Rollfoldmittelpunkt eines Flugplatzes Bauwerke über der Erdoberfläche von der zuständigen Baubehörde nur mit Zustimmung des Luftamtes genehmigt werden durften. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß diese rechtliche Lage mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr im Einklang
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stand, die Plugplatzanlage sich also dennoch tatsächlich dahin auswirkte,daß die hier in Rede stehenden Grundstücke in ihrer Bebaubarkeit v/esentlich beschränkt oder, wie sich aus dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vom 18. Januar 1962 ergibt, ihre Bebaubarkeit unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie nicht nur innerhalb der Sperrzone, sondern außerdem auch innerhalb der 800 m breiten Anflugzone, ziemlich genau in der Hauptachse der Startbahn lagen, gänzlich ausgeschlossen wurde. Einer solchen tatsächlichen Lage stände auch nicht entgegen, daß die Grundstücke in dem vorläufigen Wirtschaftsplan noch als Baugebiet ausgewiesen blieben. Denn die Planung bestimmt nicht allein und ausschließlich die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Sie steht mit den allgemeinen und besonderen das Grundstück betreffenden Verhältnissen und Umständen in Wechselwirkung. Deshalb genügt die Ausweisung eines Grundstücks als Bauland für sich allein nicht, um die Eigenschaft als Bauland zu bejahen. Es muß vielmehr hinzukommen, daß auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse auch mit einer Bebauung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGHZ 39»
 198, 211). Lagen aber solche Beschränkungen bereits vor, dann ließe sich nicht ausschließen, daß ihnen auch bereits der Grundstücksverkehr Rechnung trug und nach der Anlage des Plugplatzes den in dieser Weise betroffenen Grundstücken nicht mehr die Qualität von Bauerwartungsland beimaß. Das Berufungsurteil läßt sich insoweit daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten.
c)	Auch mit anderer Begründung läßt sich insoweit zur Qualitätsbemossung noch nichts sagen, da es hierfür noch der vom [Jatrichter zu treffenden Peststellun-
 
gen bedarf, ob ein Zusammenhang zwischen der Flug-platzanlage und der Enteignung bestand oder, falls dies zu verneinen sein sollte, ob bereits mit der Anlage des Flugplatzes Baubeschränkungen eintraten, die sich auf die Qualität der Grundstücke im Hinblick auf den Grundstücksverkehr mindernd auswirkten.
3.) In gleicher Weise führt die Revision des Beklagten zu dem Erfolg, als mit ihr gerügt v/ird, das Berufungsgericht habe bei den als Grünflächen behandelten Grundstücken deren Eignung zur Kiesgewinnung zu Unrecht außer acht gelassen.
Das Berufungsgericht führt hierzu zunächst aus:
Für den Zustand der Grundstücke, also auch für das Kiesvorkommen, sei der Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Amerikaner (1945) maßgebend. Damals kurz nach dem Zusammenbruch habe mit dem späteren wirtschaftlichen Wiederaufstieg der westlichen Besatzungs-zono in dem Umfang, wie er dann tatsächlich erfolgt sei, noch nicht gerechnet werden können. An eine wirtschaftliche Ausbeute des Kiesvorkommens sei daher, vom damaligen Standpunkt aus betrachtet, nicht zu denken gewesen.
Dem ist entgcgenzuhalten: Die Kiesträchtigkeit . der Grundstücke war ein Umstand, der den Grundstücken in dom hier entscheidenden Zeitpunkt, nämlich bei der Inanspruchnahme der Grundstücke durch die Amerikaner im Jahre 1945? bereits anhaftete, der mithin geeignet sein konnte, sie in ihrer Qualität zu demindest über nur landwirtschaftlich zu nutzende Grundstücke hinauszuheben. Eine solche Hinaushebung ließe sich nur dann ausschließen, wenn, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, bei der Inanspruchnahme der Grundstücke mit einer
 
tatsächlichen Verwirklichung der Kiesausbeute in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war. Das Berufungsgericht übersieht bei seiner Beurteilung jedoch, daß derart unnormale Zeitumstände, wie sie 1945 Vorlagen, für die Frage der Verwirklichung einer Kiesausbeute nicht ausschlaggebend sein könnend Guter Baukies, wie er hier vorhanden sein so!3 5 ist für Bauzwecke immer gebraucht worden und wird auch immer gebraucht worden. Die Nichtberücksichtigung eines Kicsvorkom-mens für die Qualität eines Grundstücks ließe sich daher nur rechtfertigen, wenn an eine Ausbeute auch in normalen Zeiten, v/ie sie bei uns erst wieder nach der Yfährungorcform eintraten, nicht zu denken gewesen wäre. Wollte man anderer Ansicht sein, so hätte man im Jahre 1945 auch vielen Baugrundstücken die Qualität von Bauerwortungsland ab3prechen müssen, weil damals auch an Bebauungsmöglichkeiten vielerorts nicht zu denken war.
Das Berufungsgericht kommt nun allerdings weiter in Anlehnung an das Nachtragsgütachton Schneider vom 11.September 1962 zu der .Annahme, daß auch ohne Berücksichtigung der Verhältnisse im Jahre 1945 die Ausbeutung der kleinen Grünflächen durch Kiesgewinnung unwirtschaftlich und es außerdem fraglich gewesen wäre, ob überhaupt die erforderliche Genehmigung erteilt worden v/äre.
Da das Berufungsgericht die Frage einer Erteilung der Genehmigung dahingestellt läßt, ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Genehmigung erteilt worden wäre. Es bleibt mithin nur noch die angebliche Unwirtschaftlichkeit einer solchen Kiosausboutung zu erörtern, die allerdings, wenn sie zuträfe, dazu führen müßte, daß der allgemeine Grundstücksvorkehr den
 
Grundstücken im Hinblick auf die Kiesträchtigkeit keine höhere Qualität beimessen würde, das Kiesvorkommen also unberücksichtigt zu bleiben hätte.
Der Revision des Beklagten ist jedoch zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mit dem auf das vom Beklagten überreichte Gutachten des als Sachverständigen (Industrie, Steine und Erden) tätigen Fabrikdirektors i.R. Euringer vom 16. Juli 1961 gestützten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14- November 1962 Seite 2 nicht auseinandergesetzt und infolgedessen möglicherweise entscheidungserhebliche Tatumstände bei seiner Qualitätsbcmessung außer acht gelassen hat.
In diesem Schriftsatz hatte der Beklagte unter Beweisantritt ausgeführt, daß entgegen der tatsächlichen Annahme des Sachverständigen Schneider eine Kiesausbeutung mit senkrechten Grubenwanden möglich und genehmigungsfähig gewesen sei, mithin sich beim Wegfall der von dem Sachverständigen Schneider angenommenen Böschungen ein Vielfaches an Kiesausbeute ergeben hätte. Weiter war unter Beweisantritt vorgetragen, daß für die Klesausboutung, entgegen der Annahme des Sachverständigen Schneider, kein eigenes Kiesv/erk mit dem dafür erforderlichen Grund und Boden hätte errichtet werden müssen, sondern daß diese Ausbeute durch Kieswerkc in nächster Umgebung, deren Kiesvorräte erschöpft waren, erfolgt wäre. Schließlich war auch noch unter Bev/eisantritt vorgetragen, da im Raume München die Abkippmöglichkoiten immer seltener würden, sei die Kiesgcwinnung doppelt lohnend, weil mit ihr die gleichzeitige Anfüllmöglichkeit mit Abkippgut verbunden sei, wobei die Entschädigung für die Gestattung des Abkippens mit 0,20 DM pro cbm Abkippgut berechnet werde. So soi in Unterhaching ein Grundstück zur Kiesausbeute überlassen worden mit der Maßgabe, daß pro cbm
 
0,60 DM für die Kiesousboute und für die Gestattung des Abkippens 0,20 DM pro cbm Abkippmaterial bezahlt würden, und daß innerhalb drei Jahren das Gelände aufgefüllt und mit einer mindestens 30 cm hohen Humusschicht wieder bedeckt werden müsse, um für landwirtschaftliche Zwecke wieder zur Verfügung zu stehen.
So sei auch von der Klägerin selbst in der hier streitigen Gegend ein Grundstück gekauft v/orden, wobei für den Bodenwert 4 DM und als Entschädigung für nicht aus-gebeutete Kiesvorkommen 5 DM je qm bezahlt worden seien.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß dieser Sach-vortrag - seine Richtigkeit unterstellt - bei seiner Berücksichtigung das Berufungsgericht zu einer für den Beklagten günstigeren Qualitätsbemessung der von ihm als Grünflächen bewerteten Grundstücke geführt hätte. Das Berufungsurteil läßt sich daher auch insoweit nicht mit der von ihm gegebenen Begründung holten. Eine Sachentscheidung ist auch dem Revisionsgericht mangels hierfür noch erforderlicher Feststellungen nicht möglich*
III.
Auch soweit die Revision des Beklagten sich gegen die vom Berufungsgericht erfolgte Ermittlung des Bodenwertes richtet - hier unterstellt, die Qualitätsbemes-sung ginge in Ordnung -, ist ihr ein teilweiser Erfolg nicht zu versagen.
1.) Das Berufungsgericht legt dieser Ermittlung das bereits genannte Gutachten des Sachverständigen Schneider vom 18. Januar 1962 und das weiter von diesem erstattete Ergänzungsgutachten vom 11.September 1962 zugrunde. Es führt hierzu aus: Gegen die eingehende, von
 
Sachkenntnis getragene und überzeugende Begründung der beiden Gutachten des Sachverständigen beständen keine Bedenken. Wesentlich sei, daß der Sachverständige auch Vergleichpreise mit herangezogen und ausgewertet habe. Bedenkenfrei sei ferner das Ergebnis der vom Sachverständigen vörgenommenen Schätzung.
Das gelte ebenfalls für die 12 DM, die der Sachver-, ständige für den Stichtag 30. Dezember 1959 für das Bauerwartungsland angesetzt habe. Die Klägerin habe hierfür ursprünglich sogar selbst 13,60 DM pro qm als angemessen angesehen.
Die Ermittlung des Verkehrswertes von Grund und Boden ist in der Regel schwierig. Der Richter ist deshalb bei der Festsetzung der Entschädigung weithin auf Schätzungen angewiesen. Dies führt dazu, daß die Anwendung des § 287 ZPO in vollem umfange auch auf Ansprüche auf Entoignungsentschädigung geboten ist (EGHZ 29, 217). Diese Vorschrift gibt dem tatrichterlichen Ermessen einen weiten Spielraum, und das Revisionsgericht kann	auf	entsprechende Rügen
 nur nachprüfen, ob die Ermittlung der Entcignungs-entschädigung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175» 6, 62, 63). Bedient sich der Tatrichter bei der Schätzung der Mithilfe eines Sachverständigen» dann braucht er nicht zu den einzelnen Punkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn er dem Gutachten unter Heranziehung der tatsächlichen Grundlage der Schätzung und ihrer Auswertung beitritt.
Fehler in dieser Richtung zeigt die Revision nicht auf. Die vom Berufungsgericht zur Ermittlung
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des Bodenwertes angewandte Vergleichspreismethode ist in der Rechtsprechung anerkannt und dürfte im vorliegenden Fall wohl auch der einzige Weg zu einer Schätzung gewesen sein.
Wenn die Revision meint«, dre vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichskäufe ergäben keine Anhaltspunkte für eine Schätzung der enteigneten Grundstücke, die Darstellung des Sachverständigen sei in keiner Weise einleuchtend und seine Schlußfolgerungen seien willkürlich, so verkennt sie die Aufgabe des Sachverständigen bei Anwendung der Ver-glcichspreismethode. Es wird nur selten möglich sein, solche Grundstücke zu dem Vergleich heranzuziehen, die dem zu schätzenden Grundstück in Beschaffenheit«,
Lage usw. so völlig gleich sind, daß ohne weiteres der für das Vergleichsgrundstück erzielte Preis auch als Preis des zu schätzenden Grundstücks angenommen werden kann. In der Regel werden dem Sachverständigen nur Vergloichsgrundstücke zur Verfügung stehen, die dem zu schätzenden Grundstück nicht in allem gleichen. Hier setzt nun die Aufgabe des Sachverständigen ein, auf Grund seiner Sachkunde unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterschiede den Wert des enteigneten Grundstücks zu ermitteln, was in der Regel letztlich nur mit Hilfe seiner sachkundigen Schätzung möglich sein v/ird. Dies aber hat der Sachverständige hier unter Heranziehung von sieben Vergleichsgrundstücken getan. Wenn der Sachverständige hierbei zu einer Schätzung von 24 DM netto je Qm Baufläche kam, so ist es selbstverständlich, daß er bei dem hier vorliegenden unorschlossenen Bauerwartungsland die entsprechende Absetzung vornehmen mußte. In welchem Ausmaß dies zu erfolgen hatte, blieb seiner Sachkunde überlassen. In gleicher Weise konnte er auch auf Grund
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seiner Sachkunde abschätzen, welche Absetzungen sich weiter für die nur als Grünfläche zu entschädigenden Grundstücke ergaben. Eine in dieser Art auf Sachkunde beruhende Schätzung läßt sich nicht erfolgreich mit dom nur allgemein gehaltenen Einwand angreifen, die Darstellung des Sachverständigen sei nicht einleuchtend und seine Schlußfolgerungen seien willkürlich.
Die Revision hätte, um mit einem solchen Vorbringen überhaupt Beachtung finden zu können, vermeintliche Unklarheiten und Widersprüche im einzelnen aufzeigen und darlegcn müssen. Dies hat sie nicht getan. Das Berufungsgericht konnte mithin ohne Verletzung des § 287 ZPO den Gutachten des Sachverständigen Schneider beitreten und war nicht genötigt, zu den einzelnen Punkten der Gutachten ausdrücklich Stellung zu nehmen oder jeden einzelnen Angriff der Parteien ausdrücklich zu bescheiden.
2.) Zu Recht rügt die Revision des Beklagten jedoch, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Lage der Grundstücke in der luftverkehrsgesetzlichen Sicher-heitozone als wertmindernd berücksichtigt.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Bei der Schätzung des Sachverständigen sei, auch wenn dies in den beiden Gutachten nicht besonders zu dem Ausdruck komme, ausreichend berücksichtigt, daß sich die Grundstücke Flur Nr.700/3 und 700/4 offenbar schon seit der Anlage des Flugplatzes Heubiberg, die bereits vor dem Kriege erfolgt sei, im Bereich der luftverkohrsgesetz-lichon Sicherheitszone befänden, was gewisse Baubeschränkungen zur Folge gehabt haben könnte.
Geht man auf das Gutachten selbst zurück, so ergibt sich, daß dor Sachverständige tatsächlich eine solche
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Wertminderung angenommen und sie sogar zu dem Ausdruck gebracht hat. Denn auf Blatt 9 seines Gutachtens vom 18. Januar 1962 führt er aus: ”.....die Nähe des alten
 Flugplatzes ist auf jeden Fall damals v/ie heute als wortmindernd zu betrachten", und auf Blatt 5 heißt es nach der Schilderung der Lage der Grundstücke im Flugplatzboroich mit ihren einschränkenden Folgen;
"Da aber eben unter diesen Umständen der Eigentümer der betreffenden Grundstücke zu entschädigen war, kann dieser Gesichtspunkt hier nicht berücksichtigt werden.’? Auch dies letztere kann offensichtlich nur dahin verstanden werden, daß durch die Lago der Grundstücke im Flugplatzberoich eine Wertminderung einge-troten sei, diese aber schon vorher zu entschädigen gewesen sei und daher hier nur der geminderte Wert der Grundstücke zugrundegelegt v/erden könne.
Diese Auffassung des Sachverständigen aber ist rechtsirrtümlich. Denn insoweit’gilt' folgendes; Bei der Bewertung ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen Qualität (von der Bebauung ausgeschlossene Grünfläche; Bauerwartungsland) der Wert des Grundstücks in dem für die V/ertfestsetzung entscheidenden Zeitpunkt zu ermitteln. Hierbei haben jedoch die von der Flugplatzanlage ausgehenden wertmindernden Einflüsse ebenso unberücksichtigt zu bleiben, v/ie es bei wertorhöhenden Einflüssen der Flugplatzanlage der Fall sein muß, falls hier die Jetzige Enteignung ihre Vorwirkungen bereits im Jahre 1938 hatte.
Danach läßt sich das Berufungsurteil auch insoweit nicht halten, und das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Enteignung bereits ihre Vorwirkungen in der Flugplatzanlage im Jahre 1938 gehabt hat, den
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Bodenwert der Grundstücke ohne Berücksichtigung der möglicherweise durch die Flugplatzanlage im Jahre 1938 eingetretenen Wertminderungen zu ermitteln haben.
IV.
Soweit die Revisionen der Klägerin und des Beklagten schließlich noch eine Fehlerhaftigkeit der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnungsart der Entschädigung rügen, bleiben sie erfolglos.
1.) Für die Berechnung der Entschädigung stellt es das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Prois-und Währungsverhältnisse auf die Zeitpunkte ab, an denen die Klägerin tatsächlich Zahlungen an den Beklagten geleistete hat, nämlich auf den 28. Oktober I960 mit einer Zshlung von 88.290 DM und auf den 26. Mai 1961 mit einer Zahlung von 78.446 DM. Diese Zahlungen sind unstreitig v/enige Tage nach den genannten Daten nebst entsprechenden Zinsen, die hier keine Rolle spielen, in den Besitz des Beklagten gelangt.
Im einzelnen kommt das Berufungsgericht hierbei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Schneider zu folgender Entschädigungsberechnungs Der Wert der onteigneten Grundstücke habe zur Zeit der Enteignung (Ende Dezember 1959) 118.290 DM betragen. Bis zu dem 15- Januar 1962, einem zunächst vom Sachverständigen für die Wertbeme3sung gewählten Stichtag (Bl.8 des Gutachtens vom 18. Januar 1962), also während des Zeitraums von 24 Monaten, sei eine V/ertsteigerung von etv/a 5G$$ anzunehmen. Der erste Auszahlungstag (Ende Oktober I960) liege zwischen beiden Zeitpunkten.
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Eine einfache lineare Wertsteigerung innerhalb dieser rund 24 Monate ergebe 50/24 x 10 - rund 22 $ für Ende Oktober I960, also einen Betrag von 144.300 DM (Bl.5 des Ergänzungsgutachtens vom 11.September 1962). Da der Beklagte Ende Oktober I960 aber nur 88.290 DM erhalten habe, sei ein Rest von 144.300 DM - 88.290 DM = 56.010 DM verblieben. Für die rund 7 Monate, die zwischen der ersten und zweiten Zahlung (Ende Mai 1961) lägen, ergebe sich eine Wertsteigerung von 50/24 x 7 = 14,56 Der Beklagte habe daher zur Zeit der zwei-ten Auszahlung, um die Preissteigerung auszugleichen, zu dem noch offenen Rest von 56.010 DM einen Zuschlag von 14,56 i» dieses Betrages, also 56.010 DM + 8.155,06 DM = 64.165,06 DM fordern können. Er sei demnach mit der zweiten Zahlung in Höhe von 78.446 DM für seine Haupt-sachefordorung voll befriedigt worden, so daß cs auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als Bev/ertungsstichtag nicht mehr ankomme.
Mit dieser Entschädigungsberechnung - hierunter-stellt, Qualitätsbemessung und Bodenbowertung seien richtig erfolgt - hat das Berufungsgericht dem nach feststehender Rechtsprechung geltenden Grundsatz Rechnung getragen, daß der für die Berechnung der Enteignungsentschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung festlegen läßt.
Die Entschädigung soll dem Enteigneten für das auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße einen wirklichen Wertausgleich verschaffen. Deshalb ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Kroner, Die Enteignungsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961, S.74 u.75 und die dort zitierte Rechtsprechung), für die Berechnung der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgeben der der Auszahlung der Entschädigung möglichst naheliegt.
 
Da die Auaznhlung im allgemeinen alöbald nach der Festsetzung der Entschädigung erfolgt, und der Ent-cigneto auch hei Nachprüfung dieser '-'Festsetzung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses und im Palle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitznahme diesen Zeitpunkt für maßgebend erklärt.
Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage onficht und die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verv/altungsbehörde nicht zu beanstanden war oder nur unwesentlich zu niedrig lag. Etwas anderes gilt jedoch in Zeiten schwankender Preiso, wenn die administrative Entschä-digungsfostsetzung objektiv nicht unwesentlich zu niedrig gev/esen ist. In einem derartigen Fall ist der Enteignet e genötigt, um zu seinem Recht zu kommen, den Rechtsweg zu beschreiten mit der Folge, daß er den Differenzbetrag regelmäßig später erhält. Er kann sich dann bei steigenden Preisen nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. In diesem Falle ist es daher hinsichtlich des Differenzbetrages bei der V/ert-berechnung auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsnchenverhandlung abzustellen. Was die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im Entschädigungsverfahren anbetrifft, so hat der erkennende Senat bereits in BGKZ 30, 281, 284 ausgesprochen, die für die Anfechtung der im Verwaltungswege vorgenommenen Festsetzung entwickelten Grundsätze müßten auch für die Anfechtung gorichtlichor Entscheidungen im Entschädigungsverfahren gelten, da sonst in Zeiten mit nicht völlig feststehenden Preisen eine Partei Rechtsmittel einlegen könnte, um eine ziffernmäßig günstigere Festsetzung zu erlangen.
 
Die gleichen Grundsätze müssen aber auch, wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 40, 87, 89 ausgesprochen hat, dann gelten, v/cnn der Enteignungsbegünstigte die Entschädigungsfestsetzung durch Klage anficht, die festgesetzte Entschädigung aber nicht oder nicht unwesentlich später zahlt, wobei es sogar gleichgültig bleiben kann, ob die administrative Festsetzung der EnteignungsentSchädigung richtig erfolgt ist oder nicht. Wollte man es in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfest-setzungobeschlusses abstellen, so hätte es der Ent-eignungsbegünstigto in Zeiten steigender Preise in dor Hand, durch Rechtsmitteleinlegung eine für ihn zahlungsmäßig günstigere Stellung zu erreichen. Das schwankende Preisgefüge, jedenfalls bei steigenden Preisen, wie sie derzeit gegeben sind, käme dem Enteignungsbegünstigten zugute und der Enteignete erhielte nicht den wirklichen Wertausgleich.
Der Revision der Klägerin ist nicht zu folgen, v/enn sie meint, bei einer Klage auf Herabsetzung des Entschädigungsbetroges im Falle des Obsiegens des Entschädigungspflichtigen habe es grundsätzlich beim ersten Stichtag - Zustellung des Entschädigungsfestsetzungs-beschlussos - zu verbleiben ohne Rücksicht darauf, daß während der Dauer des Prozesses PrQisänderungen sichtbar v/erdcn, anderenfalls würde es dazu kommen, daß ein ursprünglich begründetes Begehren später durch Ansteigen der Grundstückspreisc hinfällig würde, wodurch das berechtigte Verlangen auf Herabsetzung' einer zu hohen Entschädigung auf das angemessene Maß entwertet und möglicherweise sogar in dos Gegenteil verkehrt würde«
Im Hinblick auf den hier vorliegenden Fall ist
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der Ausgangspunkt der Revision bei der zur Prüfung gestellten Präge schon insoweit nicht richtig, als hier die Klägerin mit ihrem Herabsetzungsbegehren nicht gänzlich obgesiegt hat, sondern teilweise unterlegen ist. Aber auch der Enteignungsbegünstigte, der später mit seinem Herabsetzungsbegohren völlig obsiegt, hat es in der Hand, die ihm nachteiligen Folgen einer Preissteigerung dadurch abzuwenden, daß er den von ihm anerkannten Betrag alsbald nach Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses an den Entoigneten auszahlt. Dies hat die Klägerin hier auch, allerdings nicht alsbald, sondern verspätet getan. Wie die Rechtslage wäre, wenn der Enteignete die Annahme des Anerkenntnisbetrages als "Teilleistung" verweigert oder die Zahlung des Anerkenntnisbetrages für den Enteignungsbegünstigten ein zu großes Risiko bedeutet, weil er hiermit noch nicht den Eigentumsübergang der enteigneten Grundstücke auf sich erreichen kann, bedarf hier keiner Erörterung. Denn es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Zahlungen der Klägerin in gleicher Weise angenommen hätte, wenn sie an ihn alsbald nach Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses erfolgt wären. Daß auch die Klägerin in einer Zahlung kein Risiko sah, folgt daraus, daß ihre Lage keine andere gewesen wäre, wenn sic ihre Zahlungen statt verspätet alsbald geleistet hätte. Im übrigen sei noch darauf hingev/iesen, daß § 51 Abo.2 LBeschG im Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung, wie sie hier vorliegt, und bei Erforderlichkeit der sofortigen Ausführung des Enteignung8beochlusscs aus besonderen Gründen -- und solche Gründe wird man annehmen können, wenn die Zahlung des /Inerkenntnisbetrages ohne unverzüglichen Eigentumcübergang risikobolastet ist - ausdrücklich der Enteignungsbegünstigten das Recht einräumt, den
 
Anerkenntnisbetrag zu zahlen oder unter Verzieht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise zu hin-terlegcn sowie den Unterschiedohetrag zwischen diesem und der festgesetzten Entschädigung zu hinterle-gen mit der Folge, daß die Enteignungsbehörde den Tag bestimmen kann, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen ein-treten.
Da es, jedenfalls hier, die Klägerin in der Hand hatto, für sic ungünstige Folgen von Grundstücks-Preissteigerungen ohne ein sie belastendes Risiko abzuwenden, kann es dahingestellt bleiben, ob in anders gelagerten Fällen sich andere Rechtsfolgen ergeben könnten.
3.) In dem hier vorliegenden Fall hat die Klägerin als Enteignungsbegünotigte die administrative Entschä-digung3festsotzung und die landgorichtliche Entscheidung, beide jedenfalls teilweise erfolglos angegriffen. Der Beklagte dagegen hat sich der Berufung der Klägerin nur angecclilosscn, um das Bestehcnbleiben der administrativen Festsetzung und, soweit er darüber mit der Erhebung der Y/iderklsgo hinausgegangen ist, um eine Anglcichung an die inzwischen gestiegenen Grundstücks-preise zu erreichen.
Der Revision des Beklagten ist zuzugeben, daß bei einer solchen Anfechtung des Enteignungsbegünstigten grundsätzlich, sov/eit Zahlungen auf die Enteignungs-entschädigung Überhaupt nicht geleistet sind, als Stichtag für die Y/ertbemessung der Zeitpunkt der letz-ten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht anzunehmen ist. Andoro ist es jedoch in den Fällen, in denen die Zahlung oder teilweise Zahlung der im
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Ergebnis zugesprochenen Entschädigung zwar verspätet? aber noch vor dem Urteil erfolgt ist. Hier ist für die Verrechnung der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zugrunde zu legen. Denn dieser Zeitpunkt soll grundsätzlich maßgeblich sein, ein anderer v/ird nur aus praktischen Gründen gewählt, weil die Zahlung bei der Festsetzung noch in der Zukunft liegt. Hier konnten aber die tatsächlichen Zahlungen bei der Neuberechnung berücksichtigt werden, weil sie in der Vergangenheit lagen. Dabei hat das Berufungsgericht auch zutreffend die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen auf die zugesprocheno Entschädigung nicht ziffernmäßig, sondern antoilsmäßig im Verhältnis zu den Preis-und Wertverhältnissen im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungen'angerechnet.
Die Revision des Beklagten irrt daher, v/enn sie meint, das Berufungsgericht habe unrichtigerweise die erste Zahlung der Klägerin von 88.290 DM nicht um die danach eingetreteno Preissteigerung erhöht, sondern nur den zweiten Betrag, richtigerv/eise hätte es die Entschädigungssumme entsprechend dem Nachtragsgutachten Schneider vom 11.September 1962 S.6 auf 160.900 DM festsetzen müssen. Der Betrag von 160.900 DM stellt nach dem Gutachten den Wert der Grundstücke unter Berücksichtigung der Preissteigerung für den Stichtag der zweiten Zahlung (26. Mai 1961) dar. Die Zahlung dieses Betrages v/äre daher nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn beide Zahlungen der Klägerin erst am 26. Mai 1961 erfolgt wären. 88.290 DM sind von ihr aber bereits Ende Oktober I960, also 7 Monate vorher, gezahlt worden. Das Berufungsgericht hat mithin entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen bei seiner Berechnung richtig die erste Zahlung nur verhältnismäßig nngcrechnet und dabei in Beziehung gesetzt zu
i
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den Grundstückswert im Augenblick dieser Zahlung.
4.) Fehl geht schließlich auch die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 287 ZPO ein wichtiges Schätzungsolement insoweit übersehen, als es nicht berücksichtigt habe, daß zv/ischen der Zustellung des Ent-schädigungsfestsotzungsbeschlusses und dem Tag der Auszahlung des Geldes notwendigerweise noch ein weiterer Zeitraum liegen müsse, da das Verfahren behördenmäßig abzuwickeln gewesen sei. Selbst wenn man, der Revision folgend, davon ausgeht, daß von der Behörde noch die Ordnungsmäßigkoit des Beschlusses zu prüfen und eine Zahlungsanweisung zu erteilen war, so läßt sich auch unter Berücksichtigung eines behördenmäßig abzuwickelnden Verfahrens nicht mehr sagen, daß ein Zeitraum von nahezu 10 Monaten bis zur ersten Zahlung und von nahezu 17 Monaten bis zur zweiten Zahlung noch die Annahme einer alsbaldigen Zahlung rechtfertigen konnte. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, bei seiner WertSchätzung auch noch auf diesen Gesichtspunkt einzugehen.
V.
Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-rechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen9 weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird» ob und inwieweit die beiden Revisionen sachlichen Erfolg haben.
Dr.Pagendarm	Dr.Kreft	Bundesrichter	Gähtgens
 ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert«
Dr.Pagendarm
 Keßler
 Dr. Reinhardt