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BGH · II ZR 36/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 36/61

Die Kläger verlangen Schadensersatz vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Aratspflichtverletzung wegen en, angeblich falscher Wertfestsetzung/durch Richter des Landgerichts Wiesbadeno Die Wertfestsetzungen sind in zwei Mietprozessen ergangen, die die Kläger Dr« und Dr« in deren Anv/altssozietät der Kläger Dr« später oingetreten ist, im Jahre 1958 und 1959 vor dem Amtsgericht Wiesbaden für die Eigentümer geführt haben: Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Rechts-schutzinteres3es abgewiesen<> Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihre Ansprüche weiter verfolgt; sie haben zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die ihnen im ersten Rechtszug auferlegten Kosten mit 53?95 DM bezahlt und gleichzeitig die Verurteilung des Landes zur Rückzahlung dieses Betrages beantragt» Die Berufung ist erfolglos geblieben., Es ist unerheblich, ob die Richter der 1« Zivilkammer des Landgerichts V/iesbaden beim ersten Wertfestsetzungsbeschluß vom 26o' Februar 1959 den Akteninhalt mißachtet und die Rechtslage verkannt haben, denn auf die Gegenvorstellungen der Kläger haben sie die Sache erneut beraten und unter Anwendung von § 12 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 26» Juli 1957 (BGBl I 941) die vorangegangene Wertfestsetzung unter dem 3« April 1959 bestätigto Die Beschwerdekammer war zur Abänderung ihres vorangegangenen Beschlusses nach § 25 GKG befugt• Diese neue, von allen drei Dichtern Unterzeichnete Entscheidung war trotz der von sonstigen Gepflogenheiten abweichenden äußeren Form ein Gerichtsbeschluß, der nunmehr allein den für die Gebührenberechnung der Kläger maßgeblichen Streitwert bestimmteo Die Kläger könnten Schadensersatzansprüche nur dann erheben, wenn auch dieser zweite Beschluß Pflichtverletzungen enthielte Dieser Beschluß vom 5» April 1959 hat entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs« 2 Satz 2 GKG bei der Festsetzung des Streitwertes auf die "streitige Mietzeit" abgestellt, diese auf drei Monate geschätzt und entsprechend den Betrag des vierteljährlichen Mietzinses als Streitwert festgesetzt» Nach § 12 Abso 2 GKG ist als Streitwert in Prozessen, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungs Verhältnisses die Räumung verlangt wird, der auf die streitige Zeit entfallende Mietzins maßgebend, höchstens aber der • Jahresmietzins; Satz 2 fährt dann fort: "Verlangt der Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend o" Das Berufungsgericht hat dabei nicht erörtert, ob überhaupt ein Pall des § 12 Absatz 2 Satz 2 GKG vorlag» Voraussetzung dafür ist, daß die klagende Partei die Räumung "auch aus einem anderen Grunde" als der Beendigung eines Nutzungsverhältnisses verlangt» Die Kläger hatten den Räumungsprozeß in erster Linie auf ihre Vermieterstollung und nur "notfalls" auf einen anderen Rechtsgrund, nämlich ihre Rechte als Eigentümer gestützt» Diese Ausdrucksweise konnte möglicherweise bedeuten, daß die Kläger die Ansprüche aus Eigentum nur hilfsweise, nämlich unter der Bedingung geltend machten, daß die Ansprüche aus dem Mietrecht nicht durchdrangen » Da schon der Hauptanspruch Erfolg hatte, wäre der nur hilfsweise angekündigte Vortrag für die Entscheidung nicht mehr bedeutsam geworden» Dann hätte der Hilfsanspruch für die Wertfestsetzung außer Betracht bleiben können, so daß die V/ortfestsetzung richtig gewesen wäre» Einer weiteren Erörterung dieser Fragen, insbesondere ob § 12 Absatz 2 Satz 2 GKG auch für hilf ©weise Ans pruchsverb indun gen anwendbar ist, bedarf es aber nicht, weil die Revision selbst dann unbegründet ist, wenn man § 12 Absatz 2 Satz 2 GrKGr für anwendbar hält» Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob die Richter der 1» Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden den § 12 Absatz 2 Satz 2 GKG richtig ausgelegt haben» Denn selbst wenn ihre Auslegung falsch war, war sie jedenfalls vertretbar und haben die Richter bei dieser Gesetzesauslegung nicht fahrlässig gehandelt» Denn die unrichtige Gesetzesauslegung auch durch einen Richter stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift verstößt oder wenn die Auslegung sich ohne hinreichende Gründe in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte Satz 1 vorgeschlagenen Regelung" maßgebend sein lassen wollen« Die Rechtsprechung hatte bereits vorher in Fällon dieser Art durchweg den streitigen Mietzins bis zur Höhe eines Jahres als Wert angenommen, so daß die Auffassung der Kläger mit der ausnahmslosen Festsetzung auf den einjährigen Zinsbetrag zu einem höheren Streitwert für die Masse aller Räumungsprozesse geführt hätte; dazu durfte das Beschwerdegericht allerdings annehmen, daß dieses Ergebni dorn Ziel der Novelle von 1957 widersprach, Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut, nach dem Zweck der Vorschrift und unter Beachtung ihrer allgemeinen sozialen Tendenz ist dem Richter nicht verboten (BGHZ 2, 176/184; 17» 265/276; 18, 44/49). Nach § 3 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt» Die Kläger haben in ihrem früheren Vorbringen übersehet*, daß bei Ermessenserit-scheidungen infolge des dem Richter gewährten weiten Spiel«“ raumes abweichende Entscheidungen durch verschiedene Beurteiler möglich sind und eine Amtspflichtverletzung nur vorliegt, wenn der Richter so fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Rechts an wen dung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (BGHZ 22, 258/263)o Das.bedarf ebenfalls keiner weiteren Erörterung» Denn nachdem das Berufungsgericht als Kollegial-gcricht nach mündlicher Verhandlung die Schätzung durch das Beschwerdegoricht als richtig und damit als rechtmäßig bezeichnet hat, entfällt schon aus diesem Grunde jetzt jeder Schuldvorwurf, selbst wenn das Revisionsgericht eine andere Auffassung in der Sache vertreten würde (BGH-RGRK 11» Aufl» § 839 Anm» 48)» mehrere Räume gleichzeitig auszubessern * Das war nicht Gegenstand der nur auf Feststellung des Vertragsinhaltes gerichteten Klage» Unrichtig ist weiter die Auffassung der Revision, das Landgericht als Beschwerdegericht habe das Recht dor Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz angewandt und dazu die damaligen Kläger vorher hätte hören müsseno Denn die Kläger hatten bereits durch zwei Schriftsätze ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Auffassung vorzutragen «> Das Landgericht Wiesbaden hat auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz für Wohnungen jeder Art und Größe aufgestellt, sondern nur unter Berücksichtigung der Größe und Art der damals streitigen Micträume sowie der Höhe des damaligen Mietzinzes und der Verhältnisse jener Vertragspartner kraft eigener Sachkunde den Streitstand gewürdigt und daraus die Überzeugung gewonnen, daß es bei der damals streitigen Wohnung genügt hätte, durchschnittlich jedes Jahr einen Raum instand zu setzen» Dazu brauchte das Beschwerdegericht nicht noch einen dritten Schriftsatz der Kläger anzufordern, zu demal diese Gelegenheit hatten, durch weitere Gegenvorstellungen das Gericht nach § 23 GKG zur Nachprüfung zu zwingen«

Zitierte Normen: § 556 BGB § 3 ZPO
LandAuslegungBerufungsgerichtKlägerRevisionGKG

Volltext der Entscheidung

T.II ZR 36/61 Verkündet
 am 7. Juni 1962
Bcheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2162 021
Im Alanden des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte
1, .Notar Dr« lieinz-Werner 2» Notar Dr« Friedrich 2*1 3o Dr«, Frieder
 sämtlich wohnhaft in
 Straße
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r,
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»h,c«
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kreft, Dr» Arndt, Dr«, Hußla, Gähtgens und Br«, Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17o November I960 wird zurückgewiesen«
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger verlangen Schadensersatz vom beklagten
 Land aus dem Gesichtspunkt der Aratspflichtverletzung wegen
 en,
angeblich falscher Wertfestsetzung/durch Richter des Landgerichts Wiesbadeno
 Die Wertfestsetzungen sind in zwei Mietprozessen ergangen, die die Kläger Dr«	und	Dr«	in
 deren Anv/altssozietät der Kläger Dr«	später
 oingetreten ist, im Jahre 1958 und 1959 vor dem Amtsgericht Wiesbaden für die Eigentümer geführt haben:
Im ersten Rechtsstreit (54 C 422/58) verlangten die Grundstückseigentümer mit einer im September 1958 erhobenen Klage von einem Apotheker zu dem 50o April 1959 die Räumung der Apotheke, die dieser als Untermieter inne hatte, weil nach dem Vortrag der Kläger an diesem Tage der Hauptmietvertrag sein Ende fand» Die Klage war auf die Rechtsstellung der Kläger als Vermieter (§ 556 Abs« 5 BGB) und "notfalls" als Eigentümer (§ 985 BGB) gestützt« Der Beklagte erkannte den Anspruch an und die Prozeßparteien stritten nur über die Kosten« Das Amtsgericht setzte den Streitwert durch Beschluß vom 25o Januar 1959 auf 7«200 DM als den Betrag einer Jahresmiete dos Hauptmietvertrages fest« Das Landgericht änderte auf Beschwerde des damaligen Beklagten durch Beschluß vom 26« Pebruar 1959 diese Entscheidung ab und setzte den V/ert auf lo800 DM herab, weil bereits die Hauptmieterin ein Räumungsurteil erwirkt gehabt habe und das Interesse der Eigentümer nur dahin gegangen sei, notfalls für eine sofortige Vollstreckung einen eigenen Titel zu besitzen« Gegenvorstellungen der Kläger blieben erfolglos«
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Im zweiten Pall (54 C 124/59) ging der Antrag der im ■ Februar 1959 eingereichten Klage eines Vermieters auf die Feststellung, daß die Mieter verpflichtet seien, die Schönheitsreparaturen in ihrer Mietwohnung auf ihre Kosten durchzuführen; der Vertrag der Parteien enthielt eine entsprechende Bestimmung, doch behaupteten die Mieter, diese Bestimmung 3ei durch spätere Abreden überholte Bas Amtsge~ rieht gab der Klage statt und setzte den Streitwert durch Beschluß vom 9° März 1959 auf 300 BM fest« Bie Berufung der Mieter blieb erfolglos, doch setzte das Landgericht am 18o Juni 1959 den Streitwert auf 150,— BM fest, indem es bei der Schätzung davon ausging, welche Kosten ungefähr ent-stehen könnten, wenn in jedem Jahr einer der gemieteten Räume ausgebessert würde«, Gegenvorstellungen blieben erfolglos» Bas Amtsgericht änderte daraufhin auf eine Beschwerde seinen Festsetzungsbeschluß ebenfalls entsprechend ab»
Bie Kläger haben vorgetragen, daß in beiden Sachen die Y/ertfest3etzungen durch die 1» Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden unrichtig gewesen seien» Im Räumungsprozeß habe das Landgericht insbesondere in Unkenntnis des Akteninhalts die Klagegrundlage verkannt und klare gesetzliche Bestimmungen mißachtet» Bie Schätzung im zweiten Falle (Feststellungs klage) sei willkürlich und mißbräuchlich gewesen»
Bie Kläger haben die ihnen durch diese unrichtigen Entscheidungen entgangenen Gebühren im Räumungsprozeß auf 304,-BM und für den Feststellungsprozeß auf 41,40 BM errechnet. Sie haben in erster Linie die Verurteilung des Landes zur Zahlung des Betrages von 304,— DM und hilfsweise Ersatz des zweiten Betrages von 41,40 BM verlangt»
Bas Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es hält sich aus Rechtsgründen sur Leistung nicht für verpflichtet und ist den Ausführungen der Kläger entgegengetreten»
 
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Rechts-schutzinteres3es abgewiesen<> Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihre Ansprüche weiter verfolgt; sie haben zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die ihnen im ersten Rechtszug auferlegten Kosten mit 53?95 DM bezahlt und gleichzeitig die Verurteilung des Landes zur Rückzahlung dieses Betrages beantragt» Die Berufung ist erfolglos geblieben., Mit ihrer Revision machen die Kläger ihre Ansprüche weiter geltend»
Das Land beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet, da ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB?
Art» 34 GG, der allein in Frage steht, schon mangels Verschuldens der beteiligten Richter entfällt» Denn nach § 839 BGB, Art» 34 GG haftet das Land für Amtspflichtverletzungen von Richtern immer nur, wenn diese schuldhaft, also mindestens fahrlässig begangen sind»
1») Für den Räumungsprozeß 54 C 422/58 gilt folgendes:
Es ist unerheblich, ob die Richter der 1« Zivilkammer des Landgerichts V/iesbaden beim ersten Wertfestsetzungsbeschluß vom 26o' Februar 1959 den Akteninhalt mißachtet und die Rechtslage verkannt haben, denn auf die Gegenvorstellungen der Kläger haben sie die Sache erneut beraten und unter Anwendung von § 12 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 26» Juli 1957 (BGBl I 941) die vorangegangene Wertfestsetzung unter dem 3« April 1959 bestätigto Die Beschwerdekammer war zur Abänderung ihres vorangegangenen Beschlusses nach
 
§ 25 GKG befugt• Diese neue, von allen drei Dichtern Unterzeichnete Entscheidung war trotz der von sonstigen Gepflogenheiten abweichenden äußeren Form ein Gerichtsbeschluß, der nunmehr allein den für die Gebührenberechnung der Kläger maßgeblichen Streitwert bestimmteo Die Kläger könnten Schadensersatzansprüche nur dann erheben, wenn auch dieser zweite Beschluß Pflichtverletzungen enthielte
 Dieser Beschluß vom 5» April 1959 hat entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs« 2 Satz 2 GKG bei der Festsetzung des Streitwertes auf die "streitige Mietzeit" abgestellt, diese auf drei Monate geschätzt und entsprechend den Betrag des vierteljährlichen Mietzinses als Streitwert festgesetzt» Nach § 12 Abso 2 GKG ist als Streitwert in Prozessen, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungs Verhältnisses die Räumung verlangt wird, der auf die streitige Zeit entfallende Mietzins maßgebend, höchstens aber der • Jahresmietzins; Satz 2 fährt dann fort: "Verlangt der Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend o"
Das Berufungsgericht meint, bei Anwendung von Satz 2 des Absatzes 2 von § 12 GKG sei nach dem Gesetzestext, dem abweichenden Wortlaut in den verschiedenen Sätzen dieser Vorschrift und ihrem Zweck der Gewährung einer besseren Vergütung für notwendige Mehrarbeit stets eine Unterschrei-tung des Jahresbetrages ausgeschlosseno Es hält aber diese falsche Auslegung durch die Zivilkammer für entschuldbar, weil der Wortlaut dieser neuen Vorschrift nicht eindeutig sei, die Entstehungsgeschichte keinen Anhaltspunkt für die Auslegung geboten und das einzig vorhandene Erläuterungswerk nur Unsicherheit bei der Auslegung verursacht habe«,
 
Das Berufungsgericht hat dabei nicht erörtert, ob überhaupt ein Pall des § 12 Absatz 2 Satz 2 GKG vorlag» Voraussetzung dafür ist, daß die klagende Partei die Räumung "auch aus einem anderen Grunde" als der Beendigung eines Nutzungsverhältnisses verlangt» Die Kläger hatten den Räumungsprozeß in erster Linie auf ihre Vermieterstollung und nur "notfalls" auf einen anderen Rechtsgrund, nämlich ihre Rechte als Eigentümer gestützt» Diese Ausdrucksweise konnte möglicherweise bedeuten, daß die Kläger die Ansprüche aus Eigentum nur hilfsweise, nämlich unter der Bedingung geltend machten, daß die Ansprüche aus dem Mietrecht nicht durchdrangen » Da schon der Hauptanspruch Erfolg hatte, wäre der nur hilfsweise angekündigte Vortrag für die Entscheidung nicht mehr bedeutsam geworden» Dann hätte der Hilfsanspruch für die Wertfestsetzung außer Betracht bleiben können, so daß die V/ortfestsetzung richtig gewesen wäre» Einer weiteren Erörterung dieser Fragen, insbesondere ob § 12 Absatz 2 Satz 2 GKG auch für hilf ©weise Ans pruchsverb indun gen anwendbar ist, bedarf es aber nicht, weil die Revision selbst dann unbegründet ist, wenn man § 12 Absatz 2 Satz 2 GrKGr für anwendbar hält»
Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob die Richter der 1» Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden den § 12 Absatz 2 Satz 2 GKG richtig ausgelegt haben» Denn selbst wenn ihre Auslegung falsch war, war sie jedenfalls vertretbar und haben die Richter bei dieser Gesetzesauslegung nicht fahrlässig gehandelt» Denn die unrichtige Gesetzesauslegung auch durch einen Richter stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift verstößt oder wenn die Auslegung sich ohne hinreichende Gründe in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte
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Dagugen ist ein Verschulden grundsätzlich zu verneine wenn die objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch die höchst-richterlicho Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist« Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Richters bei Anwendung eines neuen Gesetzes vor Klärung durch die Rechtsprechung für vertretbar gehalten werden, so darf nicht alleine deshalb ein Verschulden angenommen werden, weil die Gerichte später diese erste Auslegung nicht gebilligt habeno - Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (BGHZ 10» 215; 30, 19/22; 36, 144; 36, 343) «•
Gegen die Annahme eines Verschuldena spricht hier fol-gendes: Die Vorschrift war neu und in der Praxis mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmungen im Kostenänderungsgesetz noch nicht oft praktisch geworden, weil sie nur für Verfahren oder Rechtszüge galt, die nach dem 1« Oktober 1957 anhängig geworden waren« Höchstrichterliche Entscheidungen gab es zu dieser neuen Vorschrift noch nicht« Die Auslegung dos Gesetzes bot Schwierigkeiten, da die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sogar Anhaltspunkte für die vom Beschwerdegericht gewählte Auslegung enthielt und dessen Auslegung der sozialen Tendenz des Mietrechts folgte« Der Gesetzgeber hatte durch diese Vorschrift nach der amtlichen Begründung (Bundes-tagsdruckaache II 2545, insbesondere So 157 zu § 10 des Entwurfs) nur eine Streitfrage klären und die Wertfestsetzung "entsprechend dor im. Satz 1 vorgeschlagenen Regelung" maßgebend sein lassen wollen« Die Rechtsprechung hatte bereits vorher in Fällon dieser Art durchweg den streitigen Mietzins bis zur Höhe eines Jahres als Wert angenommen, so daß die Auffassung der Kläger mit der ausnahmslosen Festsetzung auf den einjährigen Zinsbetrag zu einem höheren Streitwert für die Masse aller Räumungsprozesse geführt hätte; dazu durfte das Beschwerdegericht allerdings annehmen, daß dieses Ergebni
 dorn Ziel der Novelle von 1957 widersprach, Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut, nach dem Zweck der Vorschrift und unter Beachtung ihrer allgemeinen sozialen Tendenz ist dem Richter nicht verboten (BGHZ 2, 176/184; 17» 265/276; 18, 44/49).
Die bis dahin erschienenen Erläuterungsbücher behandelten diese Streitfrage nicht, sondern im Gegenteil ‘versteht das Berufungsgericht das Erläuterungswerk von Willenbücher zu dem Kostenfestsetzungsverfahren (16«, .ufl« S« 490/491) so, daß es weitere Zweifel für diese Präge bringt« Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Ausführungen von Willenbücher richtigvvcrstanden hat, denn wenn sie anders zu verstehen wären, wären sie mindestens so gefaßt, daß ein Oberlandesgericht sie mißverstanden hat. Jedenfalls ist die Erwägung nicht zu beanstanden, daß das Schrifttum keine Klärung gebracht hatte«, Die Revision meint zwar, das Beschwerdegericht habe sich nicht auf das Buch von Willenbücher berufen» es sei ihm möglicherweise gar nicht bekannt gewesen«, Das ist unerheblich, denn immerhin*' erbrachte dieses Buch keine eindeutige Klarheit«
Jedenfalls läßt insgesamt die Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen, das zu der Auffassung gelangt ist, die Auslegung durch die Richter des Landgerichts Wiesbaden sei mindestens nicht fahrlässig falsch gewesen«
Dann ist der Hauptanspruch unbegründet, ohne daß es hierzu noch eines Eingehens auf das weitere Parteivorbringen bedarf«
2«) Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Kläger, der die Wertfostsetzung im Peststellungsprozeß 54 C 124/59 betrifft, ist ebenfalls unbegründet©
In dieser Sache hat das Landgericht den Streitwert gemäß § 11 GKG nach § 3 ZPO festgesetzt» Das war richtig, wie das Berufungsgericht darlegt und die Kläger nicht beanstanden» Dabei durfte für die Schätzung der Grundsatz des § 12 Abs» 1 GKG herangezogen werden, wonach bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses höchstens der einjährige Zinsbetrag als Wert maßgebend ist» Das Beschwerdegericht konnte also davon ausgehen, daß der Streit über oinzelne Bestimmungen eines Vertrages nicht höher bewertot werden sollte als der Streit über den Bestand des ganzen Vertrages»
Nach § 3 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt» Die Kläger haben in ihrem früheren Vorbringen übersehet*, daß bei Ermessenserit-scheidungen infolge des dem Richter gewährten weiten Spiel«“ raumes abweichende Entscheidungen durch verschiedene Beurteiler möglich sind und eine Amtspflichtverletzung nur vorliegt, wenn der Richter so fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Rechts an wen dung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (BGHZ 22, 258/263)o Das.bedarf ebenfalls keiner weiteren Erörterung» Denn nachdem das Berufungsgericht als Kollegial-gcricht nach mündlicher Verhandlung die Schätzung durch das Beschwerdegoricht als richtig und damit als rechtmäßig bezeichnet hat, entfällt schon aus diesem Grunde jetzt jeder Schuldvorwurf, selbst wenn das Revisionsgericht eine andere Auffassung in der Sache vertreten würde (BGH-RGRK 11» Aufl»
 § 839 Anm» 48)»
Die von der Revision im einzelnen erhobenen Rügen vermögen daran nichts zu ändern» Insbesondere hat das Berufungs~ goricht bei seiner Entscheidung keine erheblichen Tatsachen übersehen, da es bei der Passung des damaligen Klageantrages unerheblich war, ob die Mieter bereits verpflichtet waren.
 
mehrere Räume gleichzeitig auszubessern * Das war nicht Gegenstand der nur auf Feststellung des Vertragsinhaltes gerichteten Klage» Unrichtig ist weiter die Auffassung der Revision, das Landgericht als Beschwerdegericht habe das Recht dor Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz angewandt und dazu die damaligen Kläger vorher hätte hören müsseno Denn die Kläger hatten bereits durch zwei Schriftsätze ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Auffassung vorzutragen «> Das Landgericht Wiesbaden hat auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz für Wohnungen jeder Art und Größe aufgestellt, sondern nur unter Berücksichtigung der Größe und Art der damals streitigen Micträume sowie der Höhe des damaligen Mietzinzes und der Verhältnisse jener Vertragspartner kraft eigener Sachkunde den Streitstand gewürdigt und daraus die Überzeugung gewonnen, daß es bei der damals streitigen Wohnung genügt hätte, durchschnittlich jedes Jahr einen Raum instand zu setzen» Dazu brauchte das Beschwerdegericht nicht noch einen dritten Schriftsatz der Kläger anzufordern, zu demal diese Gelegenheit hatten, durch weitere Gegenvorstellungen das Gericht nach § 23 GKG zur Nachprüfung zu zwingen«
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Dio Revision muß deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Dr« Kreit
 Gähtgens
Dr« Arndt	Dr«	Hußla
 Dr«Reinhardt