Der Kläger hat eine Nutzungsentschädigung, die nach dem Mietwert der beiden in Anspruch genommenen Räume errechnet war, erhalten« Mit der Klage macht er einen weiteren Schaden geltend, den er wie folgt begründet hat: Durch die Einwei^ sungsVerfügung des beklagten.Amtes vom 3* Juni 1955 sei ihm eine neue Verpachtung des Hotels unmöglich gemacht worden« Der Weingutsbesitzer Ludwig sflHHBp' aus der <*as Anwesen vom 15« Juni 1955 an für 300 DM habe pachten wollen, habe von der Facht abgesehen, weil die Familie MflHV noch in dem Anwesen gewohnt habe« Dem Pächter des großen Saales, . Als jedoch die Familie MJHBI nicht termingerecht ausgezogen sei, sei die Sektkellerei von dem Pachtverträge zurückgetreten, weil sie mit Rücksicht auf schlechte Auskünfte über die Familie MM nicht gewillt gewesen sei » diese in ihrem Fabrikationsbetrieb zu dulden^ Die Sektkellerei habe den Pachtbeginn und Umzug nicht, auch nicht um wenige Tage, verschieben können, weil Anfang Dezember mit der Sektproduktion habe begonnen werden müssen. Das beklagte Amt hat um Abweisung der Klage ^gebeten; es ist dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegen getreten und hat sich namentlich darauf berufen, daß weder der Weingutsbesitzer SMM noch die Sektkellerei Graf ernstlich eine Anpachtung des Anwesens beabsichtigt hätten. Bas Berufungsgericht hat durch seih Teilurteil vom 4« Februar 1959 die Berufung des Klägers rechtskräftig zurückgewiesen, soweit dieser Ansprüche daraus herleitet und seinen Schaden darin sieht, daß - wegen der Einweisung der Familie im Juni 1955 eine Verpachtung des Anwesens an den Weingutsbesitzer SMHHBP nicht zustande gekommen sei und daß der Pächter des Kinosaales seit dem 1. Im Streit ist hiernach'nur noch der Anspruch, den der Kläger damit begründet, daß die Firma Sektkellerei Graf SiHHp von d er Pachtung des Anwesens habe gbsehen müssen, und den er mit 5ÖQ DM monatlich seit dem 1, Dezember 1955 angibt.. Das Berufungsgericht hat sodann den Anspruch unter den Gesichtspunkten der Sehadensersatzpflieht wegen Amtspflicht-Verletzung (§ 839 BGB ioY*m» Art» 34 GG) und der Sntschädi-gungspflicht nach den §§27j 65 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26» März 1954 - PVG - geprüft, ihn jedoch weder nach der einen noch nach der anderen Rechtsgrundlage begründet b;efanden» Kann der, dessen Obdachlosigkeit bevorsteht, selbst zur Beseitigung der Störung nicht herangezogen werden, dann hat die Polizei grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden oder von ihr zu beschaffenden eigenen Mitteln und Kräften die zur Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu treffen« Erst wenn sie hierzu im Rahmen des ihr Zumutbaren nicht in der Lage ist, wenn also ein polizeilicher Notstand vorliegt, kann die Polizei auch eine nicht polizeipflichtige Person zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung heranziehen; sie darf solche Maßnahmen: gegen unbeteiligte Dritte jedoch nur treffen und adfrechterhalten, soweit und solange sie nicht andere zur Beaeitugung der Gefahr führende Maßnahmen treffen kann (§ 27 PVG; § 21 Preuß/ PVG)* Das be-deutet - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar T959 (LM zu § 839 (Fe) BGB ffr« 18> MDR 1959, 325 » HJV/ 1959, 768 - BVB1 1959, 401) ausgeführt hat Die Polizeibehörde darf, wenn sie den Obdachlosen In ihr zur Verfügung stehenden, als vorübergehendes Obdach ausreichenden Räume nicht unterbringen oder derartige Raume nicht ander-weit - etwa durch Anmietung -beschaffen kann, vorübergehend auch freistehende RäumeDritterj die seihst mit der Unterbringung vonxQbdachlösen nichts zu tun haben, in Anspruch Nehmen. 11 im Rahmen des Zumutbaren nicht in der Lage war, die Familie MMHP in andere * * * zur Verfügung stehende und als vorübergehendes Obdach ausreichende Räume untersubringen oder derartige Räume anderweit zu beschaffen” so zeigt dies, daß das Berufungsgericht den Streitstoff ante dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und gewürdigt hat* Dabei hatte das Berufungsgericht keine Veran-lassung, sich mit jedem einzelnen Vorbringen des Klägers, in dessen Übergehung die Revision einen Verfahrensfehler sieht, ausdrücklich auseihanderzasetzen (BGHZ 5, 162)* Die Binzeirügen der Revision lassen äußer Betracht, daß der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ebenso wie der Tatbestand des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 4* Februar 1959? ZPO) nun doch für durchführbar hält, hat der Kläger nie angeführt* Dann aber ist es ihm versagt, sich jetzt darauf zu berufen, daß das beklagte Amt die Familie doch andern orts hätte unterbringen können und der Amtsbürgermeister aus Nachlässigkeit den bequemeren Weg gegangen sei* Dem weiteren Vortrag der Revision, die Einweisung der Familie MUH habe den Kläger erkennbar unverhältnismäßig treffen müssen, weil sie seinen Gewerbebetrieb beeinträchtigte, steht entgegen, daß zur Zeit der Einweisung und auch später noch in dem Anwesen ein Gewerbe nicht betrieben wurde; es stand vielmehr ungenutzt und wartete auf den nächsten Pächter* Unter diesen Umständen durfte das Anwesen des Klägers, 3° Mit Recht weist jedoch die Revision daraufhin, daß es Bedenken begegnet, wenn das Berufungsurteil auch die Fortdauer der polizeilichen Einweisung bis zu dem 24, Dezember 1955 - tatsächlich sogar bis zu dem Auszug der Familie MflHB am 29«, Dezember 1955 - ohne nähere Begründung und ohne geeignete Feststellungen als rechtmäßig angesehen hat. Wenn die Polizei sich des.Mittels der Einweisung in die Räume eines Dritten ohnehin nur solange bedienen darf, als die Beschaffung eines anderen vorübergehenden Obdachs auf Kosten der Allgemeinheit unmöglich bleibt, so muß sie sich die baldige Beschaffung eines anderen Obdachs besonders angelegen sein lassen, sofern, ein Räumungsschuldner in die bisher von ihm bewohnten Räume wieder eingewiesen worden ist. Von einer solchen zulässigen Höchstdauer ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, es hat dabei jedoch außer Betracht gelassen, daß die Dauer der Inanspruchnahme seit dem 3. ten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sie ergeben sich auch nicht aus der Sachlage- Allerdings wird die i Unterbringung einer 9-köpfigen Familie regelmäßig erheblichej Schwierigkeiten bereiten und die Tatsache, daß für die Familie MMHV eine Baracke errichtet wurde, bestätigt dies auch j für den vorliegenden Fall«. Zu diesem Zweck muß sie schon vom Tage i der Einweisung an zielstrebig auf eine Dös hinarbeiten, sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einieiteuf die die Gewähr dafür bieten, daß der.Obdachlose so rasch wie möglich, längstens aber in 6 Monaten- anderweit untergebracht werden kann« Der Vorwurf des Klägers geht gerade dahin, daß die Polizeibehörde es in dieser Hinsicht an der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen. Diese Vorschrift, die eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme ^oraussetzt - das trifft jedenfalls hinsichtlich der Einweisung- selbst zu gibt nicht einen Anspruch auf Schadensersatz, sondern "auf Entschädigung", Wie der Senat bereits zu der inhäLtlieh übereinstimmenden Bestimmung des § 70 Preuß, PVG entschieden hat (iiGHZ H, 363, 367), ist dies nicht dahin zu verstehen, daß der durch eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme Betroffene vollen Ersatz im Sinne des Schadensersatzrechts erhalten solle; vielmehr ist Wfctersatz nur für das zu leisten, was infolge der polizeilichen Anordnung hat aufgeopfert werden müssen. Überlegungen* die der Senat unter Würdigung von Rechtsprechung und Schrifttum in der genannten Entscheidung eingehend begründet hat, gelten auch au § 65 PVG, Der Kläger hat hiernach auf Grund der rechtmäßigen polizeilichen Einweisung nicht einen Anspruch auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), der eine Besonderheit des Sphadensersaizrechts darstellt9 sondern er kann nur Ersatz dessen beanspruchen, was er aus seinem Vermögen zu dem gemeinen Besten hat aufopfern müssen« Damit ist eine Entschädigung für aufgegebene Nutzungen allerdings nicht schlechterdings ausgeschlossen; sie setzt aber voraus, daß der Betroffene durch den behördlichen Eingriff vorübergehend gehindert wurde, eine sonst mögliche Benut-zungcart auszunutzen, dergestalt, daß bereits vorhandene konkrete Werts entzogen, nicht nur Aussichten, Hoffnungen oder, Erwartungen zunichte gemacht wurden« Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu« Durch die polizeiliche Einweisung wurde dem Kläger die Nutzung von zwei Bäumen seines Anwesens, einer Mansande und eines Speicherraumes, entzogen« Dies war allerdings ein behördlicher Eingriff in das aus dem Eigentum fliessende Nutzungsrecht, für den der Kläger 2u entschädigen war und die dem Mietwert entsprechende Nutzungsentschädigung unstreitig erhalten hat; diese Entschädigung ist außer Streit« Darüber hinaus wurde das Nutzungsrecht des Klägers an seinem Eigentum nicht beeinträchtigt, es wurde teilweise auch - hinsichtlich des Kinosaales, der verpachtet blieb - von ihm ausgeübt und gewertet« Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine weitergehende Entschädigung beanspruchen könnte, wenn die vorübergehende Einweisung der Eamilie MiHBI Öas Anwesenais solches praktisch unverpachtbar gemacht, seiner Bestim-■ mung .entzogen und damit das gesamte Nutzungsrecht des Klägers entwertet hätte« Eür eine solche Annahme, auf die sich der Kläger freilich beruft, fehlen jedoch die tatsächlichen Grundlagen, Das Berufungsgericht hat nach der Aussage des — vom Kläger benannten Zeugen SfHHHK nicht die Überzeugung •gewinnen können, daß dieser Zeuge durch die Einweisung der Familie iflBivon der Pachtung abgehalten worden wäre« Fs ist auch nach der Lebenserfahrung nicht einzusehen, daß die vorübergehende Belegung-zweier Räume im Dachgeschoß die bisherige oder übliche Nutzung des Anwesens als Schankwirtschaft und Gastwirtschaft mit einigen Fremdenzimmern entscheidend beeinflußt haben sollte. Wenn der Pachtvertrag hieran scheiterte, so wäre dies eine ungewollte, mittelbare Folge der behördlichen Maßnahme gewesen, der Verlust einer gewinnversprechenden Aussicht, die sich für den Kläger noch nicht zu einem konkreten Wert verdichtet hatte« Denn die.auf losen Vorbesprechungen beruhende Aussicht, das Anwesen als Fabrikationsstätte an eine Sektkellerei verpachten zu können, gehörte noch nicht als ein gfeifbar gewordener Wert, der Gegenstand eines behördlichen Eingriffs hätte sein können, zu dem gegenwärtigen Vermögen des Klägers. 20 Für den Fall, daß die polizeiliche Maßnahme unrechtmäßig war oder durch ihre ungerechtfertigte Fortdauer unrechtmäßig wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs aus dem gleichen Grunde, rw Hiernach ist auf die Revision das angegriffene urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen wird«
v., • , t/ Nachschlagewerk: 3% ...;:r.v:'. . JfHvi V ;: Eh'Pf PVG v,. 26o März T954, aVBI 3T, § 27; PrPVG § 21; BGB § 859 Be, Pg . 'Eie Polizeibehörde, die einen Räumungsschuldner zur Vermei-jang der Obdachlosigkeit in einen .3?eil der yon ihm bisher bewohnten Bäume einweist, hat. schon vom Tage der; Einweisung an sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten, die die Gewähr dafür bieten, daß der Obdachlose alsbald? läng-. stenö aber in 6 Monaten untergebracht werden kann (Ergänzung zu LM BGB § 339 Be Br« 18)* BGH, Urtp Vo 10« April 1961 - III ZR 36/6O - OLG Koblenz LG Koblenz 1 Verkündet am.10* April 1961 Scheibl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der ; Geschäftsstelle Im Stamen des Volkes In dem Rechtsstreit in des Kaufmanns Alfred R Straß Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bf. gegen das Amt ^ R WKtf > vertreten durch den Amts- bürge r me Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ICK April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br*Geiger sowie der BundeSrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandss gerich t s in Koblenz vom 6. Januar I960 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kesten des Reviaionsrechts-zuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist Eigentümer des Hotels UDHBIBP H®Bp in 0HB|. Sr hatte das Hotel im Jahre 1954 an die Eheleute MBHBi verPöchtet. In einem Drozeßvergleich vom 22« April 1955 - 2 0 35/55 des LG- Koblenz --verpflichteten sich die Eheleute das Pachtgrundstück zu dem 30« April 1955 zu räumen« Da sie dieser Verpflichtung nicht nachfcamen, betrieb der Klager die Zwangsvollstreckung* der Gerichtsvollzieher setzte Termin zur Zwangsräumung auf den 3« Juni 1955 festo Am gleichen Tage wies das beklagte Amt den Eheleuten mamm und ihren sieben Kindern als vorübergehendes Obdach zwei Räume (Mansarde und Speicherraum) in dem Anwesen des Klägers zu, nachdem sich drei vorangegangene Versuche, die Familie NflHHI anderweitig unterzabringen, als nicht durch-fährbar erwiesen hatten« Die BinweisuagsVerfügung, die ursprünglich bis zu dem 31« Juli 1955 befristet war, aber verlängert wurde, wurde mit Verfügung vom 16i Dezember 1955 zu dem 24* Dezember 1955 aufgehoben« Am 29« Dezember 1955 verließ die Familie MflH das Anwesen des Klägers und 30g in ein Behelfsheim ein, das das beklagte Amt inzwischen für sie errichtet hatte« Der Kläger hat eine Nutzungsentschädigung, die nach dem Mietwert der beiden in Anspruch genommenen Räume errechnet war, erhalten« Mit der Klage macht er einen weiteren Schaden geltend, den er wie folgt begründet hat: Durch die Einwei^ sungsVerfügung des beklagten.Amtes vom 3* Juni 1955 sei ihm eine neue Verpachtung des Hotels unmöglich gemacht worden« Der Weingutsbesitzer Ludwig sflHHBp' aus der <*as Anwesen vom 15« Juni 1955 an für 300 DM habe pachten wollen, habe von der Facht abgesehen, weil die Familie MflHV noch in dem Anwesen gewohnt habe« Dem Pächter des großen Saales, . MuflHHH» der dort Kinovorstellungen veranstalteti'habe, habe er, der Kläger, einen Pachtnachlaß zugestehen müssen, weil wegen des Erliegens des Gaststättenbetriebes der Besuch der Kinovorstellungen erheblich zurückgegangen sei« Im Spätjahr 1955 habe er, der Kläger, das Grundstück an die Firma Sektkellerei Graf S^HHP verpachten können, die ihren Betrieb nach omB habe verlegen wollen und bereit gewesen sei, für das Anwesen» einschließlich des großen Saales, monatlich 500 DM an Pacht zu zahlen. Als Einzugstermin sei der 1. Dezember 1955 festgelegt worden, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, daß das Behelfsheim für die Familie MSÜ 2um 50. November 1955 bezugsfertig sein werde. Als jedoch die Familie MJHBI nicht termingerecht ausgezogen sei, sei die Sektkellerei von dem Pachtverträge zurückgetreten, weil sie mit Rücksicht auf schlechte Auskünfte über die Familie MM nicht gewillt gewesen sei » diese in ihrem Fabrikationsbetrieb zu dulden^ Die Sektkellerei habe den Pachtbeginn und Umzug nicht, auch nicht um wenige Tage, verschieben können, weil Anfang Dezember mit der Sektproduktion habe begonnen werden müssen. [-■ [■■■ k i ?■ ► L. Der Kläger hat den bis zur Klageerhebung entstandenen Schaden mit 7*639,50 DM angegeben und im ersten Rechtszuge beantragt, das beklagte Amt zu verurteilen, ihm 7*639,30 DM nebst 4 f* Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen; weiter hat er die Feststellung begehrt, daß das beklagte Amt verpflichtet sei, ihm weiter entstehenden Schaden zu ersetzen*» Das beklagte Amt hat um Abweisung der Klage ^gebeten; es ist dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegen getreten und hat sich namentlich darauf berufen, daß weder der Weingutsbesitzer SMM noch die Sektkellerei Graf ernstlich eine Anpachtung des Anwesens beabsichtigt hätten. Das Landgericht hat die-Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Ansprüche 'in vollem.Umfange weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Teilurteil vom 4« Februar 1959 die Berufung des.Klägers hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe eines Teilbetrages von 5u-439j30 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Das Teilurteil ist von den Parteien nicht angefochten worden. Sodann hat das t Berufungsgericht durch das Schlußurteil vom 6« Januar I960 die Berufung des Klägers auch im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine früheren Ansprüche, soweit sie noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden sind, weiter verfolgt. Bas beklagte Amt bittet, die Revision zurückzuweisen« I. Bas Berufungsgericht hat durch seih Teilurteil vom 4« Februar 1959 die Berufung des Klägers rechtskräftig zurückgewiesen, soweit dieser Ansprüche daraus herleitet und seinen Schaden darin sieht, daß - wegen der Einweisung der Familie im Juni 1955 eine Verpachtung des Anwesens an den Weingutsbesitzer SMHHBP nicht zustande gekommen sei und daß der Pächter des Kinosaales seit dem 1. Dezember 1955 den Pachtzins gekürzt habe. Im Streit ist hiernach'nur noch der Anspruch, den der Kläger damit begründet, daß die Firma Sektkellerei Graf SiHHp von d er Pachtung des Anwesens habe gbsehen müssen, und den er mit 5ÖQ DM monatlich seit dem 1, Dezember 1955 angibt.. Bas Berufungsgericht hat hierzu tatsächlich festgestellt 2 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein fester Pachtvertrag zwischen der Firma Sektkellerei Graf und dem Kläger noch nicht geschlossen gewesenes seien ledig-; lieh lose Vorbesprechungen geführt worden« Jedoch, habe ein ernsthaftes Interesse der Sektkellerei an der Pachtung bestanden und es sei davon auszugehen, daß der Abschluß eines Vertrages unterblieben sei, weil die von dem beklagten Amt eingewiesene Familie no eh in dein Anwesen wohnte, die Sektkellerei aber diese Familie im Hinblick auf ungünstige Auskünfte nicht in ihrem Fabrikationsbetriebe habe dulden 5 wollen«, Dem Kläger könne daher durch den Bntgang der Pach—• tung ein Schaden entstanden sern, der nach seiner Behauptung in Aussicht: genommene Pachtzins von 5ÖO DM sei angemessen» Das Berufungsgericht hat sodann den Anspruch unter den Gesichtspunkten der Sehadensersatzpflieht wegen Amtspflicht-Verletzung (§ 839 BGB ioY*m» Art» 34 GG) und der Sntschädi-gungspflicht nach den §§27j 65 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26» März 1954 - PVG - geprüft, ihn jedoch weder nach der einen noch nach der anderen Rechtsgrundlage begründet b;efanden» irv ' . 1 o Die Wiedereinweisnng der Familie so führt das Berufungsurteil aus - in zwei Räume des Anwesens stelle keine Amtspflichtverletzung dar, sie sei. vielmehr als polizeiliche Notstandsmaßnahme (§§ 1, 2? FVG) gerechtfertigt gewesen, da das beklagte Amt im Rahmen des ihm Zumutbaren nicht in der Lage gewesen sei, die Familie anderv;eit ausreichend unterzubringen» Die polizeiliche Maßnahme sei auch noch-im November/Dezember 1955 rechtmäßig gewesen» Zwar dürfe die. Obdachlosenbehörde die Inanspruchnahme nicht unbegrenzt ausdehnen» Da hier aber die Räume im Juni 1955 in Anspruch genommen worden seien, überschreite die Fortdauer noch nicht die äußerste zeitliche Grenze von etwa sechs Monaten^und seif noch zur Zeit der Verhandlungen gerechtfertigt gewesen* 2« Entgegen den Ausführungen der Revision ist dem Berufungsgericht darin z;üzustImmen, daß die Einweisung der Familie rechtmäßig war« \ Unstreitig wäre die 9-kopfige Familie durch die Entsetzung aus dem Anwesen des Klägers obdachlös geworden. Die bestehende oder unmittelbar bevorstehende Obdachlosigkeit einer Familie stellt eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die die Polizeibehörde das ist die Amtsverwaltung nach § 5 der Amtsordnung - zu dem Einschreiten berechtigt und verpflichtete. Kann der, dessen Obdachlosigkeit bevorsteht, selbst zur Beseitigung der Störung nicht herangezogen werden, dann hat die Polizei grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden oder von ihr zu beschaffenden eigenen Mitteln und Kräften die zur Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu treffen« Erst wenn sie hierzu im Rahmen des ihr Zumutbaren nicht in der Lage ist, wenn also ein polizeilicher Notstand vorliegt, kann die Polizei auch eine nicht polizeipflichtige Person zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung heranziehen; sie darf solche Maßnahmen: gegen unbeteiligte Dritte jedoch nur treffen und adfrechterhalten, soweit und solange sie nicht andere zur Beaeitugung der Gefahr führende Maßnahmen treffen kann (§ 27 PVG; § 21 Preuß/ PVG)* Das be-deutet - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar T959 (LM zu § 839 (Fe) BGB ffr« 18> MDR 1959, 325 » HJV/ 1959, 768 - BVB1 1959, 401) ausgeführt hat Die Polizeibehörde darf, wenn sie den Obdachlosen In ihr zur Verfügung stehenden, als vorübergehendes Obdach ausreichenden Räume nicht unterbringen oder derartige Raume nicht ander-weit - etwa durch Anmietung -beschaffen kann, vorübergehend auch freistehende RäumeDritterj die seihst mit der Unterbringung vonxQbdachlösen nichts zu tun haben, in Anspruch Nehmen. Unter diesen Vorauss etz urige n darf die Polizeibehörde auch einen Räumungsschuldner, gegen den Zwangsräumung durch- * geführt werden soll, vorübergehend in die bisher von ihm . jewohnten Räume oder einen feil davon wieder einweisen» Dieses Letzten Mittels darf sich die Polizeibehörde aber nur bedienen, wenn die Beschaffung eines anderen'vorübergehenden )bdachs auf Kosten der Allgemeinheit unmöglich bleibt (Pr* )VG 98, 74; Drews-Wacke, A11g» Polizeirecht, 60 Aufl* S. 00 f)« -.7- Das Berufungsgericht- hat diese Grundsätze bei der Beurteilung der Einweisung nicht verkannt* Wenn es die Einweisung für rechtmäßig gehalten hat, weil das beklagte Amt 11 im Rahmen des Zumutbaren nicht in der Lage war, die Familie MMHP in andere * * * zur Verfügung stehende und als vorübergehendes Obdach ausreichende Räume untersubringen oder derartige Räume anderweit zu beschaffen” so zeigt dies, daß das Berufungsgericht den Streitstoff ante dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und gewürdigt hat* Dabei hatte das Berufungsgericht keine Veran-lassung, sich mit jedem einzelnen Vorbringen des Klägers, in dessen Übergehung die Revision einen Verfahrensfehler sieht, ausdrücklich auseihanderzasetzen (BGHZ 5, 162)* Die Binzeirügen der Revision lassen äußer Betracht, daß der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ebenso wie der Tatbestand des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 4* Februar 1959? den das angefochtene Schlußurteil in Bezug nimmt, als unstreitig ausdrücklich festhalten, drei vorangegangene Versuche des beklagten Amtes, die Familie IMHB anderweitig untersubringen, hätten sich als undurchführbar erwiesen* Mehr als diese.drei Gelegenheiten, die die Revision im Gegen sartz zu diesem feststehenden unstreitigen Vortrag (§’514. ZPO) nun doch für durchführbar hält, hat der Kläger nie angeführt* Dann aber ist es ihm versagt, sich jetzt darauf zu berufen, daß das beklagte Amt die Familie doch andern orts hätte unterbringen können und der Amtsbürgermeister aus Nachlässigkeit den bequemeren Weg gegangen sei* Dem weiteren Vortrag der Revision, die Einweisung der Familie MUH habe den Kläger erkennbar unverhältnismäßig treffen müssen, weil sie seinen Gewerbebetrieb beeinträchtigte, steht entgegen, daß zur Zeit der Einweisung und auch später noch in dem Anwesen ein Gewerbe nicht betrieben wurde; es stand vielmehr ungenutzt und wartete auf den nächsten Pächter* Unter diesen Umständen durfte das Anwesen des Klägers, \ nachdem alle anderen Versuche sich, als undurchführbar erwiesen hatten, für eine vorübergehende Notlösung in Anspruch genommen werden. Da die Familie MflBB unstreitig nur in eine Mansarde und einen Speicherraum eingewiesen wurde, wurde nicht mehr als notdürftiges Obdach beansprucht, der Kläger wurde also nicht mehr behelligt, als zur Abwendung des Notstandes geboten war. 3° Mit Recht weist jedoch die Revision daraufhin, daß es Bedenken begegnet, wenn das Berufungsurteil auch die Fortdauer der polizeilichen Einweisung bis zu dem 24, Dezember 1955 - tatsächlich sogar bis zu dem Auszug der Familie MflHB am 29«, Dezember 1955 - ohne nähere Begründung und ohne geeignete Feststellungen als rechtmäßig angesehen hat. Wenn die Polizei sich des.Mittels der Einweisung in die Räume eines Dritten ohnehin nur solange bedienen darf, als die Beschaffung eines anderen vorübergehenden Obdachs auf Kosten der Allgemeinheit unmöglich bleibt, so muß sie sich die baldige Beschaffung eines anderen Obdachs besonders angelegen sein lassen, sofern, ein Räumungsschuldner in die bisher von ihm bewohnten Räume wieder eingewiesen worden ist. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 12. Januar 1959 bereits ausgeführt hat, laßt sich die Frage, für- welche Dauer „die Einweisung eines Räumungsschuldners in' seine bisherige Wohnung zulässig ist, nicht allgemein beantworten;; Die Berechtigung der Fortdauer hängt vielmehr wesentlich von den Gegebenheiten des Einzelfalles (Zahl, Alter, Gesundheitszustand de>'-unterzabringenden Familienmitglieder, Wohnungsverhältnisse, Zahl d er sonstigen Obdachlosen usw.) ab«. Jedoch lassen sich Höchstgrenzen festlegen, bei deren überschrei-. tung in der Regel - sofern nicht ganz besonders gelagerte Verhältnisse im Binzelfall eine andere Beurteilung verlangen - die Aufrechterhaltung der Einweisung des RäumungsSchuldners in seine bisherige Wohnung nicht, mehr als durch den polizeilichen Notstand gerechtfertigt erachtet werden kann» In Würdigung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung der Vefwaltungsgerichte hat der erkennende Senat, sofern - 9 » eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung fehlt, eine 2eVfc~ spanne von 6 Monaten als die äußerste Grenze bezeichnet, über die hinaus eine solche Maßnahme unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten für den Regelfall nicht mehr zu rechtfertigen 'ist* Von einer solchen zulässigen Höchstdauer ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, es hat dabei jedoch außer Betracht gelassen, daß die Dauer der Inanspruchnahme seit dem 3. Juni 1955 den Zeitraum von 6 Monaten um wenigstens 2% Tage - bis zu dem Auszug der Familie MQHBI sogar um 26 Tage -überstieg und der Kläger gerade in dieser Verlängerung die Ursache seines Schadens sieht« Gründe, die eine solche Über-, schreitung der regelmäßigen Höchstdauer rechtfertigen könn- i ■ " . i ten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sie ergeben sich auch nicht aus der Sachlage- Allerdings wird die i Unterbringung einer 9-köpfigen Familie regelmäßig erheblichej Schwierigkeiten bereiten und die Tatsache, daß für die Familie MMHV eine Baracke errichtet wurde, bestätigt dies auch j für den vorliegenden Fall«. Diese Umstande allein aber können I die Dauer der Inanspruchnahme nicht ohne weiteres rechtfer- j tigen; denn es ist nach dem bisherigen Saehstand nicht ersichtlich, weshalb diese© Ziel nicht innerhalb von.längstens j 6 Monaten hätte erreicht werden können« Die Polizeibehörde ; hat nach der Einweisung nicht eine überlegungsfrist, in der sie die Dinge auf sich beruhen lassen und die Entwicklung abwarten könnte« Sie ist vielmehr gehal ten, alles ihr Zurnut- ; bare daran zu setzen, die durch die Einweisung entstandene Behelligung eines an der Störung unbetei1igten Dritten alsbald zu beendigen. Zu diesem Zweck muß sie schon vom Tage i der Einweisung an zielstrebig auf eine Dös hinarbeiten, sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einieiteuf die die Gewähr dafür bieten, daß der.Obdachlose so rasch wie möglich, längstens aber in 6 Monaten- anderweit untergebracht werden kann« Der Vorwurf des Klägers geht gerade dahin, daß die Polizeibehörde es in dieser Hinsicht an der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen. Dies ist entscheidungserheblich. \ 10 - Das Berufungsgericht wird die für eine Beurteilung geeigneten Feststellungen zu treffen haben, 4, Bine Abweisung des Anspruchs ist bei der gegenwärtigen Lage des Rechtsstreits aus dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) nicht zu rechtfertigen. Denn die Abwägung des Verschuldens und der Verursachung setzt regelmäßig voraus, daß das Maß des beiderseitigen Verschuldens fest-' steht (BGB-RGRK 11. Aufl, zu § 254 Änm. 120). Der Senat kann daher von einer Erörterung dieser Frage absehen» XII.- - ' Unter dem Gesichtspunkt der Bntschädigungspflicht - sei es nach den §§ 27? 65 PVG, sei es wegen enteignungsgleichen Eingriffs - ist der Klageanspruch nicht gerechtfertigt. Die Rügen der Revision bedürfen insoweit keiner Erörterung im einzelnen. Ebenso kann die Frage? ob einem Entschädigungsanspruch der Einwand des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) entgegengehalten werden könnte,, dahingestellt bleiben, 1. Dem Berufungsgericht ist vielmehr aus einem anderen Grunde in dem Ergebnis zuzustimmen, daß der Klageansprach aus § 65 PVG nicht hergeleitet werden kann. Diese Vorschrift, die eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme ^oraussetzt - das trifft jedenfalls hinsichtlich der Einweisung- selbst zu gibt nicht einen Anspruch auf Schadensersatz, sondern "auf Entschädigung", Wie der Senat bereits zu der inhäLtlieh übereinstimmenden Bestimmung des § 70 Preuß, PVG entschieden hat (iiGHZ H, 363, 367), ist dies nicht dahin zu verstehen, daß der durch eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme Betroffene vollen Ersatz im Sinne des Schadensersatzrechts erhalten solle; vielmehr ist Wfctersatz nur für das zu leisten, was infolge der polizeilichen Anordnung hat aufgeopfert werden müssen. Die gleichen 11 Überlegungen* die der Senat unter Würdigung von Rechtsprechung und Schrifttum in der genannten Entscheidung eingehend begründet hat, gelten auch au § 65 PVG, Der Kläger hat hiernach auf Grund der rechtmäßigen polizeilichen Einweisung nicht einen Anspruch auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), der eine Besonderheit des Sphadensersaizrechts darstellt9 sondern er kann nur Ersatz dessen beanspruchen, was er aus seinem Vermögen zu dem gemeinen Besten hat aufopfern müssen« Damit ist eine Entschädigung für aufgegebene Nutzungen allerdings nicht schlechterdings ausgeschlossen; sie setzt aber voraus, daß der Betroffene durch den behördlichen Eingriff vorübergehend gehindert wurde, eine sonst mögliche Benut-zungcart auszunutzen, dergestalt, daß bereits vorhandene konkrete Werts entzogen, nicht nur Aussichten, Hoffnungen oder, Erwartungen zunichte gemacht wurden« Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu« Durch die polizeiliche Einweisung wurde dem Kläger die Nutzung von zwei Bäumen seines Anwesens, einer Mansande und eines Speicherraumes, entzogen« Dies war allerdings ein behördlicher Eingriff in das aus dem Eigentum fliessende Nutzungsrecht, für den der Kläger 2u entschädigen war und die dem Mietwert entsprechende Nutzungsentschädigung unstreitig erhalten hat; diese Entschädigung ist außer Streit« Darüber hinaus wurde das Nutzungsrecht des Klägers an seinem Eigentum nicht beeinträchtigt, es wurde teilweise auch - hinsichtlich des Kinosaales, der verpachtet blieb - von ihm ausgeübt und gewertet« Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine weitergehende Entschädigung beanspruchen könnte, wenn die vorübergehende Einweisung der Eamilie MiHBI Öas Anwesenais solches praktisch unverpachtbar gemacht, seiner Bestim-■ mung .entzogen und damit das gesamte Nutzungsrecht des Klägers entwertet hätte« Eür eine solche Annahme, auf die sich der Kläger freilich beruft, fehlen jedoch die tatsächlichen Grundlagen, Das Berufungsgericht hat nach der Aussage des — vom Kläger benannten Zeugen SfHHHK nicht die Überzeugung •gewinnen können, daß dieser Zeuge durch die Einweisung der T2 Familie iflBivon der Pachtung abgehalten worden wäre« Fs ist auch nach der Lebenserfahrung nicht einzusehen, daß die vorübergehende Belegung-zweier Räume im Dachgeschoß die bisherige oder übliche Nutzung des Anwesens als Schankwirtschaft und Gastwirtschaft mit einigen Fremdenzimmern entscheidend beeinflußt haben sollte. Gegen eine solche Annahme spricht namentlich der Umstand, daß der Kläger das Anwesen auch nach dem Auszug der Familie MflHH nicht verpachten konnte, daß es sogar nach der Angabe des Klägers gegenwärtig noch unbenutzt steht. Dem Kläger wurde also nicht mehr abverlangt, als die beiden in Anspruch genommenen Räume abzugeben, er wurde in der Nutzung seines übrigen Eigentums nach dessen bisheriger Bestimmung nicht beeinträchtigt. Das Scheitern einer Verpachtung des Anwesens an die Sektkellerei war - so hat der Kläger selbst es in der mündlichen Verhandlung geschildert - der Entgang einer einmaligen Gelegenheit. Die Verlegung eines Fabrikationsbetriebes in das Gasthaus, die ~ wie der Kläger selbst vorgetragen hat - Minderungen und besondere Einrichtungen erforderte, wäre eine Nutzung gewesen, die der bisherigen Bestimmung des Anwesens nicht entsprach. Daß die Sektkellerei Fremde nicht in ihrem Fabrikationsbetrieb wohnen haben wollte, war verständlich. Der vorübergehende Aufenthalt der Familie JjlflB im Hause beeinträchtigte also wohl die Nutzbarkeit des Anwesens für diese besondere Gelegenheit, nicht aber für eine Nutzung in der bisherigen Weise. Wenn der Pachtvertrag hieran scheiterte, so wäre dies eine ungewollte, mittelbare Folge der behördlichen Maßnahme gewesen, der Verlust einer gewinnversprechenden Aussicht, die sich für den Kläger noch nicht zu einem konkreten Wert verdichtet hatte« Denn die.auf losen Vorbesprechungen beruhende Aussicht, das Anwesen als Fabrikationsstätte an eine Sektkellerei verpachten zu können, gehörte noch nicht als ein gfeifbar gewordener Wert, der Gegenstand eines behördlichen Eingriffs hätte sein können, zu dem gegenwärtigen Vermögen des Klägers. Eine solche Einbuße ist rixcht' entschädigungsfähig; sie könnte höchstens im Falle einer Ämtspflichtverletzung als entgangener Gewinn beansprucht werden (vgl. BGHZ 23, 235; H» 363, 368). -l- i I S 5. 20 Für den Fall, daß die polizeiliche Maßnahme unrechtmäßig war oder durch ihre ungerechtfertigte Fortdauer unrechtmäßig wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs aus dem gleichen Grunde, rw Hiernach ist auf die Revision das angegriffene urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen wird« Br, Geiger BR Br, Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben« Dr* Geiger Gähtgens Br« Hussla