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BGH · III ZR 36/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 36/59

Die Klägerin, die sich mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen befaßt, verlangt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz, weil sie durch Verschulden eines Beamten der Kraftfahrzeugzulassungsstelle bei einem solchen Geschäft Verluste erlitten habe. Dezember 1954 zahlte die Klägerin dem Kraft fahr zeughandlerUJaoas aus ABHM, der mit ihr wiederholt ähnliche Geschäfte geschlossen hatte, einen Darlehnsbetrag von 4786,85 DM für den Verkauf eines Bücken-Anhängers an einen Fuhrunternehmer Franz ScVHIBl aus aus. zeigt und ein Gutachten des Technischen Überwachungsvereins vorgelegt hatte, wonach an dem Anhänger noch gewisse Mängel behoben werden müßten» Den amtlichen Vordruck für den Kraftfahrzeugbrief hatte LflHM gegen Zahlung der Gebühr bei der Kreisverwaltung erworben» Die Klägerin hatte vor Auszahlung des Darlehns noch von zwei Auskunfteien günstige Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des erhalten. Januar 1955 erhielt die Klägerin den am 7* Januar 1955 von der Zulassungsstelle ausgefertigten Kraftfahrzeugbrief.Nach einiger Zeit stellte sich heraus, daß der Händler L40MMP die Unterschriften von ScfBMHi gefälscht hatte, der von der ganzen Angelegenheit nichts wußte< IMW hatte auch die Fahrgestellnummer des Anhängers verändert, der schon vorher wiederholt für andere Personen zugelassen worden war. Bie Maßnahmen des Beamten hätten keinen Schaden verursachtdenn auch bei Ausstellung des Briefes oder ohne die fragliche Bescheinigung hätte XjflBHMfr sich den Betrag mit Sicherheit auf andere betrügerische Weise von der Klägerin verschafft. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des Zulassungsbeamten darin gesehen, daß er iri dem “Rotsiegelschein " fälschlicherweise bescheinigte, der Kraft“ fahrzeugbrief sei bei der Zulassungsstelle bereits eingereicht, obwohl damals erst ein nicht ausgefüllter Briefvordruck Vorgelegen habe. Das Oberlandesgericht ist jedoch der Auffassung, daß diese Pflichtverletzung den Schaden der Klägerin nicht verursacht habe, und hat dazu folgendes ausgeführt: Es war., aber immerhin eine Lage geschaffen, die es ihm gestattete, ohne Mitwirkung Dritter und insbesondere ohne Benachrichtigung der Klägerin den in seinem Gewahrsam befindlichen Briefvordruck im Sinne der Zulassungsbestimmungen zu einem Kraftfahrzeugbrief umzugestalten, also den Inhalt seiner Bescheinigung wahrzu demachen. Er hatte damit die Klägerin in eine solche Beziehung zu dem Vordruck und dem zukünftigen Kraftfahrzeugbrief gebracht, daß er ohne Verschulden annehmen konnte, er dürfe bereits jetzt den "Hotsiegelschein” mit dem vorgedruckten Inhalt unterzeichnen. Mai 1939 (HVerkBl B 191) ergibt sich insoweit folgendes: Das Kraftfahrbundesamt stellt die Vordrucke für Kraftfahrzeugbriefe her und überläßt sie den Zulassungsstellen, den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Kraftfahrzeugherstellern mit allgemeiner Betriebserlaubnis (Typschein). Der Inhaber eines Typscheins füllt für jedes Fahrzeug, das er in den Verkehr bringt, den Vordruck selbst aus, indem er die Angaben über das Fahrzeug einträgt und die Übereinstimmung mit der allgemeinen Erlaubnis bescheinigt (§20 Abs.3 StVZO). Bei der Zulassung eines EinzelfahrZeugs - wie im vorliegenden Fall -, wenn also der Hersteller keine allgemeine Betriebserlaubnis hat, muß nach § 21 StVZO der Hersteller der Zulassungsstelle den Vordruck einreichen, in dem das Fahrzeug beschrieben ist und ein amtlich anerkannter Sachverständiger bescheinigt hat, daß das 'zeug richtig beschrieben sei und den geltenden Zulassungsvorschriften entspreche. Auch hier verwendet § 21 StVZO die Bezeichnung ‘’Brief1’ bereits von dem Augenblick an, in dem der Vordruck die erste private Eintragung des Herstellers erhalten hat. Ein Kraftfahrzeugbrief im Sinne der Zulassungsbestimmungen liegt vor, wenn der amtliche Vordruck eine der vorgesehenen Eintragungen erhält, die eine Beziehung zu einem bestimmten Kraftfahrzeug herotellt, auch wenn die Eintragung nicht durch eine Behörde, sondern nur durch den Hersteller geschieht (vgl. vor der Ausfüllung des RotSiegelscheins im Vordruck auf Seite 6 oder 7 die Beschreibung des Anhängers eingetragen hätte, auch wenn die Richtigkeit noch nicht durch den Technischen Überwachungsverein bescheinigt war. Der Beamte wußte dabei zwar, daß die Klägerin die Auszahlung eines Kredits von dem Besitz des Kraftfahrzeugbriefes oder der Vorlage des Rotsiegelscheins abhängig machte. richtigzustellen oder den Vordruck dieser Bescheinigung entsprechend herzurichten, da er jedenfalls sichere Vorsorge traf, daß nur die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief nach durchgeführter Zulassung erhielt. Der Brief bezweckt zwar die Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug, aber weniger in rechtlicher als in tatsächlicher Hinsicht, denn der Kraftfahrzeugbrief ist kein Wertpapier und insbesondere kein Traditionspapier. Sein Besitz ist für den Eigentumserwerb am Fahrzeug nicht wesentlich, denn der Eigentümer kann das Kraftfahrzeug auch ohne Brief übereignen, wobei das Eigentum an Brief dem Eigentum am i'ahrzeug folgt. Auch die Bescheinigung des Sachverständigen über den Zustand des Wagens und die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen begründet nicht mehr als eine Vermutung, weil sie unmittelbar nach der Ausstellung überholt sein kann. Die streitige Bescheinigung der Zulassungsstelle konnte also nur die Verschaffung des Besitzes am Kraftfahrzeugbrief für die Klägerin sichern und damit verhindern, daß der Händler den Anhänger hinterher anderen Personen übereignete. Weder der Brief noch die Bescheinigung konnten verhindern, daß die Klägerin sich auf ein Geschäft mit einem Vertragspartner einließ, der weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war und für das Darlehn gefälschte Unterlagen sowie wertlose Sicherungen gab, insbesondere einen Anhänger als angebliche Sicherung anbot, der ihm nicht mehr gehörte, so daß die Klägerin mangels Besitzerwerbs kein Eigentum erlangte. Bei dieser Sachlage kann es nach der Auffassung des Senats dem Beamten nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er nach Einleitung des Zulassungsverfahrens für den Anhänger, der Bereitstellung des mit einem Teil des Rotsiegelscheins versehenen BriefVordruckes und Reservierung eines Kennzeichens in dem Rotsiegelschein bereits von einem Kraftfahrzeugbrief sprach, ohne gleichzeitig die dazu zwar erforderlich, aber mit wenigen Federstrichen mögliche Eintragung vornehmen zu lassen, sondern statt dessen den Vordruck zurückbehielt und jedenfalls den Erfolg sicherte, den die Klägerin für ihn erkennbar mit dem Rotsiegelechein bezweckte.

Zitierte Normen: § 20 StVZO Art. 34 GG § 97 ZPO
BeamteVordruckKraftfahrzeugamtlichKraftfahrzeugbriefBriefSicherungBescheinigungKlägerinAnhänger

Volltext der Entscheidung

2150 098
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 839 B,-.Pms StVZO § ?.l
Rotsiegelsehein
 Ein Kraftfahrzeugbrief im Sinne der Zulassungsvor-Schriften liegt vor, sobald der amtliche Vordruck durch eine darin vorgesehene, wenn auch nur private Eintragung eine Beziehung zu einem bestimmten Fahrzeug erhält.
BGH, Urt. v. 31. März I960 - III ZR 36/59
OLG Köln LG Köln
 ni_zi{_2§/59
Verkündet am 31oMärz I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bank für	GmbH	&	Oo.
durch ihren Geschäftsführer Heinz Hi S( ^^■■^"ttraße
JCöln, •vertreten in Kfljfe,
 Klägerin, JBerufungsklägeriin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br.
gegen
 den Landkreis Aachen, vertreten durch den Oberkreisdirektor,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollinä-Chtigter: Hechtsanwalt	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die , mündliche Verhandlung vom 25. Februar i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Weber, Br.Kreft,
 Br.Arndt und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22.Januar 1959 wird zurückgev/iesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin, die sich mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen befaßt, verlangt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz, weil sie durch Verschulden eines Beamten der Kraftfahrzeugzulassungsstelle bei einem solchen Geschäft Verluste erlitten habe.
Die Klägerin gewährt ihre Darlehn regelmäßig gegen Wechsel des Käufers und des Handlers bei Sicherungsüber-eignung des fraglichen Kraftfahrzeugs, wobei sie sich den Kraftfahrzeugbrief aushändigen läßt. Am 29. Dezember 1954 zahlte die Klägerin dem Kraft fahr zeughandlerUJaoas aus ABHM, der mit ihr wiederholt ähnliche Geschäfte geschlossen hatte, einen Darlehnsbetrag von 4786,85 DM für den Verkauf eines Bücken-Anhängers an einen Fuhrunternehmer Franz ScVHIBl aus	aus. LMHi hatte der
 Klägerin den Kaufvertrag, einen Dariehnsantrag und die Wechsel vorgelegt, die bereits mit dem Narneri ScMBBBP unterzeichnet waren, außerdem zwei günstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Käufers SoMMBl. Statt des Kraftfahrzeugbriefes hatte er einen sogenannten "Rotsie-gelschein1' übergeben. In diesem Schein hatte der Sachbearbeiter der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des beklagten Landkreises, Kreisobersekretär SchflP} auf einem amtlich vorgesehenen Vordruck von rotem Papier unter Beifügung des Dienstsiegels am 23. Dezember 1954 bestätigt, daß der Kraftfahrzeugbrief Br. 745 035 über den für Franz ScBHHl aus	unter dem polizeilichen Kennzeichen
H AB - HB zuzulassenden Bücken-Anhänger bei der Zulas-sungsotelle eingereicht sei und diese den Brief nur der Klägerin aushändigen werde. Kreisobersekretär SchMi hatte diese Bescheinigung dem Händler LBBHH) wunschgemäß erteilt, nachdem diteser ihm die Darlehnsunterlagen vorge-
 
zeigt und ein Gutachten des Technischen Überwachungsvereins vorgelegt hatte, wonach an dem Anhänger noch gewisse Mängel behoben werden müßten» Den amtlichen Vordruck für den Kraftfahrzeugbrief hatte LflHM gegen Zahlung der Gebühr bei der Kreisverwaltung erworben» Die Klägerin hatte vor Auszahlung des Darlehns noch von zwei Auskunfteien günstige Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des	erhalten.	Erst	am	4.	Januar	1955 hörte sie
 von anderer Seite Ungünstiges über ihn und ordnete nun an, daß er in Zukunft stets weitere Sicherungen beizubringen habe. Am 12. Januar 1955 erhielt die Klägerin den am 7* Januar 1955 von der Zulassungsstelle ausgefertigten Kraftfahrzeugbrief.
Nach einiger Zeit stellte sich heraus, daß der Händler L40MMP die Unterschriften von ScfBMHi gefälscht hatte, der von der ganzen Angelegenheit nichts wußte< IMW hatte auch die Fahrgestellnummer des Anhängers verändert, der schon vorher wiederholt für andere Personen zugelassen worden war. Er hatte das angebliche Zwischengutachten des Überwachungsvereins selbst angefertigt, weil er glaubte, mit äem "Rotsiegelschein" das Darlehn schneller zu erhalten. Später vernichtete er das gefälschte Gutachten und erhielt die Zulassung ohne weitere Schwierigkeiten.
IWM wurde in der Folgezeit wegen fortgesetzten Betru-
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ges und Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Sachbearbeiter der Zulassungsstelle, Schflfc, ist im gleichen Verfahren von der Anklage der Beihilfe zur Tat des	wegen	erwiesener	Unschuld	freigesprochen.
Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Ausfalles vom Kreis und hat dazu vorgetragen: Der Kreisobersekretär SchMP habe schuldhaft Amtspflichten verletzt, die ihm gegenüber der Klägerin obgelegen hätten. Er habe vorsätz-
 
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lieh mit luMMfc zusammengewirkt. Er habe die Bestimmungen über die Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe mißachtet und auf jeden Pall eine falsche Bescheinigung erteilt, obwohl er gewußt habe, daß daraufhin der Barlehnsbetrag ausbezahlt werden würde. Ohne den "Rotsiegelschein" hätte die Klägerin das Barlehn nicht gewährt. Sie könne von
 der nur einige Wechsel eingelöst habe, keinen weiteren Ersatz verlangen, weil dieser völlig überschuldet sei. Sie beziffert ihren Ausfall auf noch 3917,— BM und beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen.
Ber Beklagte beantragt Abweisung der Klage und hat ausgeführt: Ber Zulassungsbeamte habe seine Amtspflichten nicht verletzt, keineswegs schuldhaft gehandelt. Bie Bestimmungen über die Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe und der Empfangsbescheinigungen dienten nicht dem Schutz der Klägerin. Bie Maßnahmen des Beamten hätten keinen Schaden verursachtdenn auch bei Ausstellung des Briefes oder ohne die fragliche Bescheinigung hätte XjflBHMfr sich den Betrag mit Sicherheit auf andere betrügerische Weise von der Klägerin verschafft. Bie Klägerin habe den Scha-den durch eigene Unaufmerksamkeit selbst verschuldet und müsse sich an ihren Vertragspartner halten.
Bie Klage ist in den beiden vorangegangenen Rechts-zügon erfolglos geblieben; beide Vorderrichter sind der Auffassung, daß die Amtspflichtverletzung für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden sei. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter.
Ber Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

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Ent sc he id unßsgründej_
Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des Zulassungsbeamten darin gesehen, daß er iri dem “Rotsiegelschein " fälschlicherweise bescheinigte, der Kraft“ fahrzeugbrief sei bei der Zulassungsstelle bereits eingereicht, obwohl damals erst ein nicht ausgefüllter Briefvordruck Vorgelegen habe. Es nimmt weiter an, daß der Beamte damit Amtspflichten verletzt habe, die ihm auch der Klägerin gegenüber obgelegen hätten, und daß er fahrlässig gehandelt habe. Das Oberlandesgericht ist jedoch der Auffassung, daß diese Pflichtverletzung den Schaden der Klägerin nicht verursacht habe, und hat dazu folgendes ausgeführt:
Der Händler	hätte auf jeden Fall, wenn er
 am 23. Dezember 1954 nicht den "Kotsiegelschein“ erhalten hätte, kurz nach Y/eihnachten sich den ordnungsmäßig ausgestellten Anhängerbrief verschafft. Dann wäre der Schaden für die Klägerin ebenfalls entstanden, bevor.sie am 4. Januar 1955 dazu überging, von	weitere	Sicher-
heiten zu verlangen. Das sei kein Fall einer "überholenden Kausalität“, v/eil der Ursachenzusammenhang nicht durch das Eingreifen eines Dritten oder ein zufälliges Ereignis unterbrochen worden sei. Ursächlich sei der Gesamtplan des	gewesen,	die	Klägerin in möglichst großem
 Umfange zu schädigen, wobei ihm verschiedene Möglichkeiten offengestanden hätten. Diese Schädigung wäre auch ohne
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die Pflichtverletzung des Kreisbeamten nicht zu verhindern gewesen, weil IMHi in kürzester Frist auf andere Weise dasselbe Ziel erreicht hätte.
Die Revision greift insbesondere die Ausführungen Uber die Verneinung eines Ursachenzusammenhanges als fehlerhaft an.
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Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob diese in mancher Hinsicht bedenkliche Begründung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Denn die Klagabweisung muß schon deshalb bestehen bleiben,weil der Beamte keinesfalls schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat.
Der Beamte hatte allerdings eine Bescheinigung ausgestellt, die wörtlich genommen unrichtig war. Es war., aber immerhin eine Lage geschaffen, die es ihm gestattete, ohne Mitwirkung Dritter und insbesondere ohne Benachrichtigung der Klägerin den in seinem Gewahrsam befindlichen Briefvordruck im Sinne der Zulassungsbestimmungen zu einem Kraftfahrzeugbrief umzugestalten, also den Inhalt seiner Bescheinigung wahrzu demachen. Gleichseitig hatte er für die Klägerin die amtliche ausschließliche Anwartschaft auf den Besitz am Kraftfahrzeugbrief geschaffen, auf den diese Wert legte. Er hatte damit die Klägerin in eine solche Beziehung zu dem Vordruck und dem zukünftigen Kraftfahrzeugbrief gebracht, daß er ohne Verschulden annehmen konnte, er dürfe bereits jetzt den "Hotsiegelschein” mit dem vorgedruckten Inhalt unterzeichnen.
Im einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen :
Beide Parteien und insbesondere die Bediensteten der Klägerin haben erkennbar unrichtige Vorstellungen darüber, wann im Sinne der Zulassungsvorschriften aus dem amtlichen Vordruck für Kraftfahrzeugbriefe ein Kraftfahrzeugbrief wird und wie weit der Kraftfahrzeugbrief die Klägerin überhaupt sicherte. Der Kraftfahrzeugbrief ist jedenfalls keine Urkunde mit öffentlichem Glauben (BGH VRS 5> l^o), sondern enthält verschiedene private und
 
behördliche (verwaltungsmäßige) Urkunden. Aus den verschiedenen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 24. August 1953 (BGBl I 1166: StVZO), insbesondere den §§ 20 bis 27 und der dazu gehörigen Dienstanweisung (DA) vom 23. Mai 1939 (HVerkBl B 191) ergibt sich insoweit folgendes: Das Kraftfahrbundesamt stellt die Vordrucke für Kraftfahrzeugbriefe her und überläßt sie den Zulassungsstellen, den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Kraftfahrzeugherstellern mit allgemeiner Betriebserlaubnis (Typschein). Der Inhaber eines Typscheins füllt für jedes Fahrzeug, das er in den Verkehr bringt, den Vordruck selbst aus, indem er die Angaben über das Fahrzeug einträgt und die Übereinstimmung mit der allgemeinen Erlaubnis bescheinigt (§20 Abs. 3 StVZO). Die Vorschriften bezeichnen diesen nur mit einer privaten Eintragung versehenen Vordruck bereits jetzt als Kraftfahrzeugbrief (vgl. DA zu § 23 Abs. 2 StVZO). Bei der Zulassung eines EinzelfahrZeugs - wie im vorliegenden Fall -, wenn also der Hersteller keine allgemeine Betriebserlaubnis hat, muß nach § 21 StVZO der Hersteller der Zulassungsstelle den Vordruck einreichen, in dem das Fahrzeug beschrieben ist und ein amtlich anerkannter Sachverständiger bescheinigt hat, daß das 'zeug richtig beschrieben sei und den geltenden Zulassungsvorschriften entspreche. Auch hier verwendet § 21 StVZO die Bezeichnung ‘’Brief1’ bereits von dem Augenblick an, in dem der Vordruck die erste private Eintragung des Herstellers erhalten hat. § 23 StVZO spricht weiterhin eindeutig davon, daß schon vor der Zulassung und vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ein “Kraftfahrzeugbrief” vorhanden sein müsse. Erst nach der Zulassung erhält der in diesem Augenblick bereits vorhandene Kraftfahrzeugbrief die erste amtliche Eintragung (§23 Abs. 1 StVZO); er wird dadurch zu dem “ausgefertigten"
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Kraftfahrzeugbrief (§25 Abs.2 StVZO). Daraus ergibt sich folgendes:
Ein Kraftfahrzeugbrief im Sinne der Zulassungsbestimmungen liegt vor, wenn der amtliche Vordruck eine der vorgesehenen Eintragungen erhält, die eine Beziehung zu einem bestimmten Kraftfahrzeug herotellt, auch wenn die Eintragung nicht durch eine Behörde, sondern nur durch den Hersteller geschieht (vgl. dazu Floegel-Hartung: Straßenver-kehrorecht, 12. Aufl., § 20 StVZO Anm. 7).
Die Bescheinigung wäre also richtig gewesen, v/enn etwa der Zulassungsbeamte Sch^i oder der Händler	1
vor der Ausfüllung des RotSiegelscheins im Vordruck auf Seite 6 oder 7 die Beschreibung des Anhängers eingetragen hätte, auch wenn die Richtigkeit noch nicht durch den Technischen Überwachungsverein bescheinigt war.
Der Beamte hatte nach Erteilung des Rotsiegelocheins den Briefvordruck zurückbehalten und damit, sowie durch Beifügung der oberen Hälfte des RotSiegelscheins Vorsorge getroffen, daß entsprechend seiner Bescheinigung der demnächst ferti^gestellte Brief nur der Klägerin ausgehändigt werden sollte, wie es später auch geschah. Der Beamte wußte dabei zwar, daß die Klägerin die Auszahlung eines Kredits von dem Besitz des Kraftfahrzeugbriefes oder der Vorlage des Rotsiegelscheins abhängig machte. Er ersah aber, daß die Klägerin auf Grund seiner Maßnahme die Rechtsstellung erhielt, die sie für die Auszahlung des Darlehns vorgesehen und als zusätzliche Sicherung gedacht hatte. Er durfte dann ohne Verschulden annehmen, daß er keine Amtspflichten verletzte, wenn er bei dieser Sachlage und den von ihm getroffenen Vorkehrungen den Rotsiegelschein rausfüllte, ohne den ungenauen Ausdruck "Kraftfahrzeugbrief”
 
richtigzustellen oder den Vordruck dieser Bescheinigung entsprechend herzurichten, da er jedenfalls sichere Vorsorge traf, daß nur die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief nach durchgeführter Zulassung erhielt. Dabei durfte er davon ausgehen, daß der Klägerin als Kraftfahrzeugfinanzierungsfirma nicht verborgen geblieben war, welche geringe Sicherung in Wahrheit ein Kraftfahrzeugbrief darstellte. Der Kraftfahrzeugbrief ist zwar geschaffen worden, um Wünschen der Y/irtschaft nach der Sicherung des Eigentums an Kraftfahrzeugen entgegenzukommen; daneben dient er statistischen und polizeilichen Zwecken. Aber die Zulassungsstellen beurkunden in dem Brief nicht die Hechtsverhältnisse am Fahrzeug mit öffentlichem Glauben wie ein Grundbuchamt, auch haben ihre Eintragungen niemals rechtsbegründende Kraft. Der Besitz des Briefes konnte ferner eine Schädigung der Klägerin durch einen betrügerischen Vertragspartner nie ganz verhindern. Der Brief bezweckt zwar die Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug, aber weniger in rechtlicher als in tatsächlicher Hinsicht, denn der Kraftfahrzeugbrief ist kein Wertpapier und insbesondere kein Traditionspapier. Sein Besitz ist für den Eigentumserwerb am Fahrzeug nicht wesentlich, denn der Eigentümer kann das Kraftfahrzeug auch ohne Brief übereignen, wobei das Eigentum an Brief dem Eigentum am i'ahrzeug folgt. Der Brief wird aber beim Erwerb von Nichtberechtigten bedeutsam, weil das Fehlen des Briefes bei der Veräußerung gebrauchter Kraftfahrzeuge den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers ausschließt. Auch die Bescheinigung des Sachverständigen über den Zustand des Wagens und die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen begründet nicht mehr als eine Vermutung, weil sie unmittelbar nach der Ausstellung überholt sein kann. Der Brief erspart also dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs weder die Prüfung des
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tatsächlichen Zustandes noch die Prüfung der rechtlichen Verfügungsmacht des Veräußerers (vgl.BGHZ 10, 242; 10,110; Parigger MDR 1954, 201). Die streitige Bescheinigung der Zulassungsstelle konnte also nur die Verschaffung des Besitzes am Kraftfahrzeugbrief für die Klägerin sichern und damit verhindern, daß der Händler	den	Anhänger
 hinterher anderen Personen übereignete. Dabei ließ die Bescheinigung eindeutig erkennen, daß das Pahrzeug noch nicht zugelassen war. Weder der Brief noch die Bescheinigung konnten verhindern, daß die Klägerin sich auf ein Geschäft mit einem Vertragspartner einließ, der weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war und für das Darlehn gefälschte Unterlagen sowie wertlose Sicherungen gab, insbesondere einen Anhänger als angebliche Sicherung anbot, der ihm nicht mehr gehörte, so daß die Klägerin mangels Besitzerwerbs kein Eigentum erlangte.
Bei dieser Sachlage kann es nach der Auffassung des Senats dem Beamten nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er nach Einleitung des Zulassungsverfahrens für den Anhänger, der Bereitstellung des mit einem Teil des Rotsiegelscheins versehenen BriefVordruckes und Reservierung eines Kennzeichens in dem Rotsiegelschein bereits von einem Kraftfahrzeugbrief sprach, ohne gleichzeitig die dazu zwar erforderlich, aber mit wenigen Federstrichen mögliche Eintragung vornehmen zu lassen, sondern statt dessen den Vordruck zurückbehielt und jedenfalls den Erfolg sicherte, den die Klägerin für ihn erkennbar mit dem Rotsiegelechein bezweckte. Entfällt somit ein Schuldvorwurf gegen den Beamten, dann ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, weil eine Haftung aus § 839 BGB,
Art. 34 GG, die allein in Frage steht, nur bei Verschulden, des Beamten gegeben ist.
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Die Bevision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgev/iesen werden.
Pr. Pagendarm	Pr.	Y/eber	Bund esr loht er Pr.Kreft ist
 beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben Pr. Pagendarm
 Pr. Arndt-	Bundesrichter	Pr.Hußla ist
 beurlaubt und	ortsabwesend
 er ist an der	Leistung der
 Unterschrift verhindert. Pr. Pagendarm