amten, zu dessen Ungunsteh sie ergeht, keine Rechte entziehen, sondern will über den gesetzlichen Tatbestand befinden, bei dessen Vorliegen Ernennungen und Beförderungen des Beamten im Bereich des Gesetzes mit Wirkung von dessen Dnkiafttreten an Unberücksichtigt, bleiben« : Br • Arndt und Dr- Hußla für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 27« Januar 1956 abgeändert« Die Klage wird soweit über sie vom Landgericht erkannt ist, abgewiesen* Nachdem jedoch der Begie-rungspräsident in Arnsberg am 12« April 1955 gegen den Kläger die in § 2 Abs 2 Satz 3 des Nordrhein-tfestfälischen Än-derungs-und Anpassungsgesetzes vom 15* Dezember 1952 vorgesehene Entscheidung erlassen hat« nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Übergangsgeld nach § - 37 G 131 in. An^ Spruch und hat um den Erlaß eines Teilurteils Uber 3 954?90 DM für die Zeit vom 1, April 1951 bis 31« Oktober 1953 gebeten« Diesen Endzeitpunkt hat der Kläger mit BUcksicht auf weitere Maßnahmen des Begierungspräsidenten gewählt. In der Revisionsinstanz ist allein darüber zu befindenf ob der Kläger von der beklagten Stadt für die Zeit vom lr April 1951 bis 31« Oktober 1953 Übergangsgehalt verlangen kann a Für die Durchsetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Übergangsgehalt steht, wie das Erstgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat? der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen« Zwar ist der Kläger erst nach dem 10 September 1951 und damit nach dem Tag* von dem ab das Beamtengesetz für Nordrhein-Westfalen vom 15o Juni 1954 für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis den Verwaltungsrechtsweg vorgeschrieben hat (§§ 180« 219)? vor dem 1« Sep-* tember 1954 erhoben worden ist« Diese Regelung will ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 184 BBG (s hierzu ürt des Senats vom 31« Januar 1955 in BGfffZ 16, 192; das anhängige Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu Ende geführt wissen* wenn diese.bereits vor dem Stichtag von dem Beamten angerufen werden« Das damit verfolgte Ziel? sondern kann sie auch in einem Fall der Klagänderung wie hier rechtfertigen« Die Klagänderung ist vom Kläger mit Einwilligung des beklagten Dienstherrn und damit verfahrensrechtlich zulässig (§§ 264? Sachlichrechtlich steht es dem Klagebegehren nicht entgegen, wenn der Kläger für die maßgebende Zeit Anspruch auf höhere Versorgung nach Maßgabe des § 5 der 1« SparVO haben sollte, wie er diese anfänglich geltend gemacht hatte« Wenn nämlich das Änderungs-und Anpassungsgesetz, das grundsätzlich die Rechtsverhältnisse des von ihm erfaßten Personenkreises der vom Bundesgesetzgeber im Hegelungsgesetz vorgenommenen Regelung angleichen will, in § 2 Abs 2 Satz 1 diesem Personenkreis nach früheren landesrechtlichen Bestimmungen zustehende höhere Bezüge beläßt, so will es damit den in Betracht kommenden Personen ein© Wohltat erweisen (vgl Urt des Senats vom 9«. Die genannten Personen können von dieser Wohltat Gebrauch machen^ sie müssen dies jedoch nicht tun und können sich mit den ihnen nach dem Regelungsgesetz zustehenden Bezügen begnügen«. den Kläger wirksam in Anwendung des § 6 Abs 2 der 1» SparVO entlassen haben sollte« denn auch insoweit würde es sich um ein Ausscheiden aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grund im Sinne des § 63 handeln (Urt des Senats vom 5. in der er nach seiner* Entfernung aus dem Dienst von der Beklagten nicht mehr beschäftigt worden ist? Die vom Begierungspräsidenten am 3« Oktober 1953 getroffene Entscheidung wurde allerdings infolge ihrer Anfechtung durch den Kläger zunächst in ihrer Wirkung gehemmt* Denn wie der Senat in ständiger Eechtsprechung anerkennt? lieh dem Beamten„ gegen den eine Entscheidung gemäß § 7 G- 131 ergangen ist, insofern einen Schutz, als sie seinen eigenen Interessen den Vorrang vor den Interessen seines Dienstherrn einräumt» Einen Ausgleich zugunsten des öffentlichen Interesses führt die in der Bestimmung vorgesehene Möglichkeit herbei? die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuordnen» Von dieser durch den Verordnungsgeber geschaffene Bechtslage kann nicht zu üngunsten des Beamten mit der Erwägung der Bevision abgewichen werden, der Beamte verstoße gegen die guten Sitten, wenn er von seinem Dienstherrn Leistungen verlange, die er wegen seiner offenbar engen Verbindung zu dem Nationalsozialismus und wegen des Widerspruchs seiner Ernennung und Beförderung mit den beamtenrechtlichen Grundsätzen im Hinblick auf § 7 G 131 nicht mehr verlangen dürfe, die der Dienstherr jedoch lediglich um deswillen noch erbringen müsse, weil die von der obersten Dienstbehörde nach § 7 Abs 2 getroffene Entscheidung von den Beamten angefochten und dadurch in ihrer Wirkung gehemmt seia Damit wird die Bevision der hier gegebenen, von der Ausnutzung eines erschlichenen Urteils verschiedenen Bechtslage nicht gerecht? die die Leistungspflicht des Dienstherrn erst dann entfallen läßt, wenn eine dem Beamten ungünstige Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorliegt und wirksam geworden ist«, nachdem der Begierungspräsident am 9» Dezember 1935 seine am 3* Oktober 1953 gemäß § 7 G 131 getroffene Entscheidung für vollziehbar erklärt hatte» Die Beklagte war darnach keinesfalls mehr gehalten, an den Kläger für die Zukunft Übergangsgelder zu zahleno Für den die Zeit vor dem 1«, April 1951 bis 31 *• Oktober 1953 betreffenden Klage Zeitraum braucht sie Übergangsgelder jedoch nur dann nicht zahlen? daß das Gesetz dem Beamten zunächst Hechte gewähren will, daß diese Hechte ihm aber wieder durch eine zu seinen Ungunsten ergehende Entscheidung genommen werden können* vielmehr soll die Entscheidung über den gesetzlichen Tatbestand befinden? solche Härten von sich abzuwenden^ Wie der Beamte gegen eine ihm ungünstige Entscheidung nach § 7 G 131 die Verwaltungsgerichte anru-fen und dadurch die Wirksamkeit der Entscheidung hemmen kannp ist er auch befugt, gegenüber der Anordnung, die im öffentlichen Interesse den sofortigen Vollzug der Entscheidung anordnet.« Können auf diese Weise die von der Revision befürchteten Härten vermieden werden, so kann aus ihnen nicht überzeugend auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden« Auch wenn man die Entscheidung nach § 1 Abs 2 nicht als einen konstitutiven Akt ansieht, sind an sie, wie hier noch zu bemerken ist« die ordentlichen Gerichte gebunden, die der Beamte mit einer Klage auf Leistung von Bezügen nach dem Regelungsgesetz angehto Bas ergibt sich, ohne daß es auf die Anwendbarkeit des § 146 BBG ankommt, aus der Überlegung, daß das Regelungsgesetz.die Frage, ob ein Tatbestand nach § 7 Abs I vorliegt oder nicht, der Entscheidung der obersten Dienstbehörde und dem gegen sie eröffneten Verwaltungsrechtsweg Vorbehalten hat0 b)^Bie vom Regierungspräsidenten am 9* Dezember 1955 erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung wirkt nicht ohne weiteres« sondern nur dann zurück, wenn dies den gegebenen Umständen, insbesondere dem Inhalt der Anordnung zu entnehmen ist (vgl BGHZ 17*'84)« Das ist hier der Fall« Der Regierungspräsident hat seine Anordnung damit begründete Der Kläger sei als Kranführer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 320 DM beschäftigt« Bei seiner wirtschaftlichen Lage könne die Beklagte möglicherweise zwischenzeitlich an ihn geleistete Zahlungen nicht mehr zurückerlangen$ die Leistung solcher Zahlungen stelle in einem geordneten Gemeinwesen eine wesent- sondern hat von Anfang an bestanden« Bern Schutzbedürfnis des Klägers ist nach Auffassung der Anordnung für Vergangenheit und Zukunft genügt« wenn und soweit nicht im Hin- . er wolle nunmehr Ansprüche auf Übergangsgehalt aus § 37 0 131 für die Zeit ab 1« April 1951 geltend machen« Bern allen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen« daß der Regierungspräsident den Willen hatte« seine Anordnung solle rückwirken und damit seine am 9° Bezember 1953 getroffene Entscheidung ihre volle Wirksamkeit entfalten können* volle Wirkung in dem Sinne«, daß sie? mit Wirkung auf den 1« April 1951 ausspreche9 daß im Bereich des Regelungsgesetzes eine Ein-und Anstellung des Klägers als nicht erfolgt anzusehen sei« Ist dem aber so„ dann ist die Beklagte vom Erstgericht zu Unrecht verurteilt worden» Das angefochtene Teilurteil ist demgemäß abzuändern« die Klage abzuweisen und der Kläger als unterlegener Teil mit den im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu belasten, Dr» Pagendarm Dr» Weber Di. Kreft Dr» Arndt Di. Hußla
* If Für das Nachschlagewerk? Nicht für die Amtliche Sammlung! 2386 OfO Gesetz § Gesetz zu Art 131 Grun&G, § 7 Rechtssatz? Die Entscheidung nach § 7 G 131 will dem Be- v. amten, zu dessen Ungunsteh sie ergeht, keine Rechte entziehen, sondern will über den gesetzlichen Tatbestand befinden, bei dessen Vorliegen Ernennungen und Beförderungen des Beamten im Bereich des Gesetzes mit Wirkung von dessen Dnkiafttreten an Unberücksichtigt, bleiben« : Aktenzeichen? Ill ZB.36/56 DG Dortmund Urteil des BGH vom 27« Juni 1957 (Sprüngrevision' . Ill ZB 56/56 Verkündet am 27o Juni 1957 Hoffmeister, Just«Ang* als Urkundsbeamter der (Je s c häf t s s t eIIe I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Dortmund« vertreten durch den Bat der Stadt , Beklagten und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof«Pr< gegen den Stadtassistenten ZoWvo Franz m Kläger und Revisionsbeklagten? Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Dr, hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Pagendarm« Dr. Yfeber«- Pr« Kreft« Br • Arndt und Dr- Hußla für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 27« Januar 1956 abgeändert« Die Klage wird soweit über sie vom Landgericht erkannt ist, abgewiesen* Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen« Von Rechts wegen * / Tatbestand^ Per am ■» 1906 geborene Kläger war von der be- klagten Stadt am 17« März 1938 als Stadtassistent auf Probe eingestellt und am 4, Oktober 1940 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden« Er wurde im Jahre 1945 wegen seiner Zugehörigkeit zur NSD/P aus dem Dienst entfernt und am 30* August 1949 im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuft» Im vorliegenden Bechtsstreit hat er von der Beklagten zunächst auf Grund der 1, Kordrhein-Westfälischen SparVO vom 19o März 1949 die Zahlung von Versorgungsbezügen, beginnend ab 1« November 1951« verlangt. Nachdem jedoch der Begie-rungspräsident in Arnsberg am 12« April 1955 gegen den Kläger die in § 2 Abs 2 Satz 3 des Nordrhein-tfestfälischen Än-derungs-und Anpassungsgesetzes vom 15* Dezember 1952 vorgesehene Entscheidung erlassen hat« nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Übergangsgeld nach § - 37 G 131 in. An^ Spruch und hat um den Erlaß eines Teilurteils Uber 3 954?90 DM für die Zeit vom 1, April 1951 bis 31« Oktober 1953 gebeten« Diesen Endzeitpunkt hat der Kläger mit BUcksicht auf weitere Maßnahmen des Begierungspräsidenten gewählt. Dieser hatte nämlich am 3« Oktober 1953 entschieden, sowohl die Einstellung als auch die Anstellung auf Lebenszeit des Klägers hätten nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben? und am 9, Dezember 1955 die Vollziehung der vom Kläger beim Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheidung angeordnet« Das Landgericht hat das beantragte Teilurteil erlassen. Hiergegen wendet sich mit dem Ziel der Klagabweisung die Bevision? die die Beklagte mit Zustimmung des Klägers unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt hat» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision, Entscheidungsgründe $ im> *** —•» mc mm mr. mr* iw ir» ■.. ar«. a/m mt- w* r-^ In der Revisionsinstanz ist allein darüber zu befindenf ob der Kläger von der beklagten Stadt für die Zeit vom lr April 1951 bis 31« Oktober 1953 Übergangsgehalt verlangen kann a Für die Durchsetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Übergangsgehalt steht, wie das Erstgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat? der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen« Zwar ist der Kläger erst nach dem 10 September 1951 und damit nach dem Tag* von dem ab das Beamtengesetz für Nordrhein-Westfalen vom 15o Juni 1954 für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis den Verwaltungsrechtsweg vorgeschrieben hat (§§ 180« 219)? zu Ansprüchen auf Übergangsgehalt gemäß dem Bundesregelungsgesetz übergegangen« Die Vorschrift des § 206 DBG? die den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten übergangsweise offen hält* stellt es .jedoch nicht auf den Zeitpunkt ab, in dem der einzelne Anspruch rechtshängig wird«- sondern allein darauf? ob die Klage? wie dies hier geschehen ist? vor dem 1« Sep-* tember 1954 erhoben worden ist« Diese Regelung will ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 184 BBG (s hierzu ürt des Senats vom 31« Januar 1955 in BGfffZ 16, 192; das anhängige Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu Ende geführt wissen* wenn diese.bereits vor dem Stichtag von dem Beamten angerufen werden« Das damit verfolgte Ziel? einer Verzögerung des Verfahrens in der Bereinigung der Streitpunkte vorzubeugen? rechtfertigt die Beibehaltung der zi-' vilgerichtlichen Zuständigkeit nicht nur in einem Falle wie in dem vom Senat am 31« Januar 1955 entschiedenen* in dem die Klage nach dem Stichtag erweitert wurde? sondern kann sie auch in einem Fall der Klagänderung wie hier rechtfertigen« Die Klagänderung ist vom Kläger mit Einwilligung des beklagten Dienstherrn und damit verfahrensrechtlich zulässig (§§ 264? 269 ZPO) vorgenommen worden? sowohl der frühere Anspruch auf Versorgung nach der 1„ SparVO als auch der neue fj (? Anspruch auf Qbergangsgehalt nach G 131 haben im wesentlichen denselben Tatsachenkomplex zur Grundlage, Es besteht kein zwingender Grund, daß das mitder Sache einmal befaßte Gericht sie nicht zu Ende führt« Gegen die Zulässigkeit des Hechtsweges bestehen auch im Hinblick auf die in § 143 DBG getroffene und ebenfalls auf die vorliegende Klage noch im vollen Umfang anzuwendende (§§ 181, 206 LBG) Begelung des Vorbescheids keine Bedenken« Erst im Laufe des Hechtsstreits hat cler Kläger einen Anspruch aus G 131 geltend gemacht« Der den Anspruch ablehnende Vorbescheid liegt in dem Antrag auf Abweisung der Klage als unbegründet, den die Beklagte, und zwar, wie aus den vom Regierungspräsidenten am 3« Oktober 1953 und 9« Dezember 1955 ergriffenen Maßnahmen erhellt, im Benehmen mit dem Regierungspräsidenten als der für die Erteilung des Vorbescheids zuständigen Behörde gestellt hat« Sachlichrechtlich steht es dem Klagebegehren nicht entgegen, wenn der Kläger für die maßgebende Zeit Anspruch auf höhere Versorgung nach Maßgabe des § 5 der 1« SparVO haben sollte, wie er diese anfänglich geltend gemacht hatte« Wenn nämlich das Änderungs-und Anpassungsgesetz, das grundsätzlich die Rechtsverhältnisse des von ihm erfaßten Personenkreises der vom Bundesgesetzgeber im Hegelungsgesetz vorgenommenen Regelung angleichen will, in § 2 Abs 2 Satz 1 diesem Personenkreis nach früheren landesrechtlichen Bestimmungen zustehende höhere Bezüge beläßt, so will es damit den in Betracht kommenden Personen ein© Wohltat erweisen (vgl Urt des Senats vom 9«. Juli 1956 - III ZR 22/55 - S 7). Die genannten Personen können von dieser Wohltat Gebrauch machen^ sie müssen dies jedoch nicht tun und können sich mit den ihnen nach dem Regelungsgesetz zustehenden Bezügen begnügen«. Durch die Entfernung aus seinem Amt aus politischen Gründen ist der Kläger Angehöriger des Personenkreises des § 63 G 131 geworden» Daran würde esauch nichts ändern? wenn die Beklagte? was vor dem Landgericht beiläufig zur Sprache gekommen ist? den Kläger wirksam in Anwendung des § 6 Abs 2 der 1» SparVO entlassen haben sollte« denn auch insoweit würde es sich um ein Ausscheiden aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grund im Sinne des § 63 handeln (Urt des Senats vom 5. April 1956 - III ZE 247/54 -)» Nach § 63 G 131 in Verbindung mit den in dieser Vor- . schrift in Bezug genommenen Bestimmungen des § 5 Abs 2?§ 37 d Ges erhält der Kläger nur dann Übergangsgehalt? wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat» Ob dem Kläger auch die Zeit? in der er nach seiner* Entfernung aus dem Dienst von der Beklagten nicht mehr beschäftigt worden ist? anzurechnen ist oder nicht? kann im vollen Umfang offen bleiben» Ist nämlich diese unter den Parteien streitige ^'rage zu verneinen? so weist der Kläger nicht die erforderliche Y/artezeit auf* Ist die Präge dagegen zu bejahen., so scheitert der vom Landgericht zugesprochene Klaganspruch daran? daß der Begierungspräsident am 3» Okto~ her 1953 gegen den Kläger die in § 7 G 131 vorgesehene Ent-Scheidung getroffen und diese? als sie der Kläger angefoch-ten hatte? am 9« Dezember 1955 für sofort vollziehbar er-klärt hat« Die vom Begierungspräsidenten am 3« Oktober 1953 getroffene Entscheidung wurde allerdings infolge ihrer Anfechtung durch den Kläger zunächst in ihrer Wirkung gehemmt* Denn wie der Senat in ständiger Eechtsprechung anerkennt? greift die aufschiebende Wirkung? die Einspruch? Beschwerde und Anfechtungsklage gemäß § 51 der BritMilBegVO Nr 165 haben. auch bei Entscheidungen gemäß § 7 Gr 131 ein* Die Bestimmung des § 51 will den von einem Verwaltungsakt? sei er feststellender oder rechtsgestaltender Art? betroffenen Staatsbürger vor den nachteiligen Polgen des Aktes grundsätzlich so lange verschonen? als über die Bechtmäßigkeit des Aktes noch nicht endgültig entschieden ist» Sie gewährt nament- v v lieh dem Beamten„ gegen den eine Entscheidung gemäß § 7 G- 131 ergangen ist, insofern einen Schutz, als sie seinen eigenen Interessen den Vorrang vor den Interessen seines Dienstherrn einräumt» Einen Ausgleich zugunsten des öffentlichen Interesses führt die in der Bestimmung vorgesehene Möglichkeit herbei? die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuordnen» Von dieser durch den Verordnungsgeber geschaffene Bechtslage kann nicht zu üngunsten des Beamten mit der Erwägung der Bevision abgewichen werden, der Beamte verstoße gegen die guten Sitten, wenn er von seinem Dienstherrn Leistungen verlange, die er wegen seiner offenbar engen Verbindung zu dem Nationalsozialismus und wegen des Widerspruchs seiner Ernennung und Beförderung mit den beamtenrechtlichen Grundsätzen im Hinblick auf § 7 G 131 nicht mehr verlangen dürfe, die der Dienstherr jedoch lediglich um deswillen noch erbringen müsse, weil die von der obersten Dienstbehörde nach § 7 Abs 2 getroffene Entscheidung von den Beamten angefochten und dadurch in ihrer Wirkung gehemmt seia Damit wird die Bevision der hier gegebenen, von der Ausnutzung eines erschlichenen Urteils verschiedenen Bechtslage nicht gerecht? die die Leistungspflicht des Dienstherrn erst dann entfallen läßt, wenn eine dem Beamten ungünstige Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorliegt und wirksam geworden ist«, Die durch die Anfechtung herbeigeführte Hemmung der Wirksamkeit entfiel zweifelsfrei für die Zukunft? nachdem der Begierungspräsident am 9» Dezember 1935 seine am 3* Oktober 1953 gemäß § 7 G 131 getroffene Entscheidung für vollziehbar erklärt hatte» Die Beklagte war darnach keinesfalls mehr gehalten, an den Kläger für die Zukunft Übergangsgelder zu zahleno Für den die Zeit vor dem 1«, April 1951 bis 31 *• Oktober 1953 betreffenden Klage Zeitraum braucht sie Übergangsgelder jedoch nur dann nicht zahlen? wenn sowohl (a) die Entscheidung gemäß § 7 G 131 als auch (b) die Vollziehungsanordnung auf diesen Zeitraum zurückwirken0 a) Die Bestimmung des § 7 ist eine Vorschrift von zentraler Bedeutung«Sie bildet einen Teil der Vorschriften, die allgemein für Angehörige des Personehkreises des Kapol G 131 geltehij’ und ist weiter von dem Gesetz auch für andere Personenkreise als entsprechend anwendbar erklärt worden (s hierzu §§ 62? 63? 64 des Ges.), Zunächst ordnet die erste allgemeine Vorschrift, nämlich § 5 d.Ges« anf daß Beamte auf Bebenszeit oder auf Zeit je nachden für sie in Betracht kommenden Umständen als in den Buhestand getreten, als entlassen oder als Beamte zur Wiederverwendung zu gelten haben. Als nächste allgemeine Vorschrift teilt § 6 dcGes» die Beamten auf Widerruf in Beamte ein? die als entlassen oder als in den Buhestand getreten gelten« Im Anschluß hieran ordnet die Bestimmung des § 7 in Abs 1 an? daß Ernennungen und Beförderungen eines Beamten? ebenso Verbesserungen des Besol-dungsdienstalters-und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit dann? wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialismus vorgenommen worden sind? "unberücksichtigt bleiben"? und weist in Abs 2 die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Tatbestandes der obersten Dienstbehörde zu. Das Gesetz bringt damit als einen seiner tragenden Grundsätze zu dem Ausdruck? daß es eine von dem Beamten rechts-oder sachwidiig erlangte Rechtsstellung nicht als eine berücksichtigenswerte? wohlerworbene Berechtigung wertet, sondern im Gegenteil sie in seinem Bereich als nicht erfolgt (so die Pormulierung von Anders? Gesetz zu Art 131 GrundG? § 7,5) angesehen wissen will« Von den Rechten? die das Regelungsgesetz mit Wirkung ab 1. April 1951 für die Zukunft den Beamten zugesteht? deren Beamten-rechtsverhältnis infolge des Zusammenbruchs und seiner Nachwirkungen regelungsbedürftig geworden war? sollen diejenigen Beamten ausgeschlossen sein, die ihre Rechtsstellung rechts-oder sachwidrig erlangt haben« Darüber, ob die Stellung des Beamten mit einem solchen Makel behaftet ist, soll in jedem einzelnen Pall die oberste Dienstbehörde des betreffenden Beamten entscheiden« Es ist nicht der Sinn der Regelung? daß das Gesetz dem Beamten zunächst Hechte gewähren will, daß diese Hechte ihm aber wieder durch eine zu seinen Ungunsten ergehende Entscheidung genommen werden können* vielmehr soll die Entscheidung über den gesetzlichen Tatbestand befinden? bei dessen Yorliegen die in Betracht kommenden Beamten keine Hechte nach dem G 131 erwerben (wie hier Bundesverwaltungsgericht in ZBB 1956, 123 - Entscheidung vom 13« Januar 1956 -f Bayer Yerwaltungsgerichtshof in BayBZ 1956? 187? Oberverwaltungsgericht Münster in ZBB 1956, 160). Hat ein Beamter von seinem Dienstherrn keine Bezüge erhalten? bevor eine - nicht für sofort vollziehbar erklärte -Entscheidung der obersten Dienstbehörde dahin erging und wirksam wurde? daß seine Ernennung zu dem Beamten unberücksichtigt bleibe? so braucht die Behörde dem Beamten Leistungen auf die aus dieser Ernennung abgeleiteten Ansprüche nach dem G 131 weder für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Entscheidung zu zahlen? noch für die Zeit vorher nachzuzahlen» Kat die Behörde jedoch dem Beamten vor dem Wirksamwerden der Entscheidung Bezüge gewährt? so stellt die Entscheidung klar? daß der Beamte zu ihrem Bezug nicht berechtigt gewesen ist? und daß die Behörde? wenn die Entscheidung wirksam geworden ist? die sich aus dem unberechtigten Bezug ergebenden Polgerr. ziehen kann« Der Umstand, daß der Gesetzgeber des Begelungsgesetzes für den letzteren Pall über die Präge der Bückzahlung der Bezüge anders als in § 34 DBG für die Fälle der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung einer Beamtenernennung keine Begelung getroffen hat? vermag den vom Oberlande sgericht Hamm (ZBB 1955? 59? 150) gezogenen Schluß nicht zu rechtfertigen? der Entscheidung nach § 7 Abs 2 sei keine rückwirkende Kraft beizu demessen.Ebensowenig kann dies die von der Hevisionserwiderung angestellte Erwägung? die BUckwirkung könne für*den einzelnen Beamten mit so schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein? daß der Gesetzgeber die Bückwirkuhg? wenn er sie gewollt hätte? ausdrücklich angeordnet haben würdeo Der Gesetzgeber hat nämlich dem Beamten ausreichende Handhaben gegeben? solche Härten von sich abzuwenden^ Wie der Beamte gegen eine ihm ungünstige Entscheidung nach § 7 G 131 die Verwaltungsgerichte anru-fen und dadurch die Wirksamkeit der Entscheidung hemmen kannp ist er auch befugt, gegenüber der Anordnung, die im öffentlichen Interesse den sofortigen Vollzug der Entscheidung anordnet.« das Verwaltungsgericht mit dem Antrag anzugehen, die Aussetzung'der Vollziehung anzuordnen und damit die Rechtslage herzustellen, die zunächst als Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eingetreten war. Können auf diese Weise die von der Revision befürchteten Härten vermieden werden, so kann aus ihnen nicht überzeugend auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden« Auch wenn man die Entscheidung nach § 1 Abs 2 nicht als einen konstitutiven Akt ansieht, sind an sie, wie hier noch zu bemerken ist« die ordentlichen Gerichte gebunden, die der Beamte mit einer Klage auf Leistung von Bezügen nach dem Regelungsgesetz angehto Bas ergibt sich, ohne daß es auf die Anwendbarkeit des § 146 BBG ankommt, aus der Überlegung, daß das Regelungsgesetz.die Frage, ob ein Tatbestand nach § 7 Abs I vorliegt oder nicht, der Entscheidung der obersten Dienstbehörde und dem gegen sie eröffneten Verwaltungsrechtsweg Vorbehalten hat0 * b)^Bie vom Regierungspräsidenten am 9* Dezember 1955 erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung wirkt nicht ohne weiteres« sondern nur dann zurück, wenn dies den gegebenen Umständen, insbesondere dem Inhalt der Anordnung zu entnehmen ist (vgl BGHZ 17*'84)« Das ist hier der Fall« Der Regierungspräsident hat seine Anordnung damit begründete Der Kläger sei als Kranführer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 320 DM beschäftigt« Bei seiner wirtschaftlichen Lage könne die Beklagte möglicherweise zwischenzeitlich an ihn geleistete Zahlungen nicht mehr zurückerlangen$ die Leistung solcher Zahlungen stelle in einem geordneten Gemeinwesen eine wesent- -10- liche Benachteiligung des allgemeinen Wohls dar5 auch habe die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidenten erklärt« den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers unter Berücksichtigung seines Arbeitsverdienstes durch entsprechende Zahlungen zu sichern« Bas in der Anordnung in den Vordergrund gerückte öffentliche Interesse an der Vermeidung nicht mehr zurückzuerlangender Leistungen seitens der Beklagten ist nicht erst im Zeitpunkt der Anordnung aufgetreten? sondern hat von Anfang an bestanden« Bern Schutzbedürfnis des Klägers ist nach Auffassung der Anordnung für Vergangenheit und Zukunft genügt« wenn und soweit nicht im Hin- . blick darauf« daß der Kläger bisher sich selbst hat unterhalten können? so mit Rücksicht auf die von der Beklagten versprochenen zusätzlichen Leistungen» Hinzu kommt? daß die am 9« Bezember 1955 erlassene Anordnung im Zusammenhang mit der vom Kläger im Rechtsstreit unter dem 20« Oktober 1955 schriftsätzlich abgegebenen Erklärung steht? er wolle nunmehr Ansprüche auf Übergangsgehalt aus § 37 0 131 für die Zeit ab 1« April 1951 geltend machen« Bern allen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen« daß der Regierungspräsident den Willen hatte« seine Anordnung solle rückwirken und damit seine am 9° Bezember 1953 getroffene Entscheidung ihre volle Wirksamkeit entfalten können* volle Wirkung in dem Sinne«, daß sie? ohne in ihrer Wirkung durch die verwaltungßgerichtliche Anfechtung gehemmt zu sein? mit Wirkung auf den 1« April 1951 ausspreche9 daß im Bereich des Regelungsgesetzes eine Ein-und Anstellung des Klägers als nicht erfolgt anzusehen sei« Ist dem aber so„ dann ist die Beklagte vom Erstgericht zu Unrecht verurteilt worden» Das angefochtene Teilurteil ist demgemäß abzuändern« die Klage abzuweisen und der Kläger als unterlegener Teil mit den im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu belasten, Dr» Pagendarm Dr» Weber Di. Kreft Dr» Arndt Di. Hußla