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BGH · III ZR 36/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 36/53

Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br gegen das Land NiederSachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1954 unter Mitwirkung 'des Senatspräsidenten Prof,Br, Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Br,Weber, Br,Kreft und Br, Eußla für Recht erkannt $ lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, unter ’’Wiederverwendung” ioS« des § 37 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG sei jede Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen, also auch die Beschäftigung als Referendar im Vorbereitungsdienst o ’’Wiederverwendung” sei als Gegensatz zu ’’Nicht-Verwendung” gemeint,, Die Revision wendet dagegen ein, der Wortsinn der Bezeichnung ’’Wiederverwendung” sei klar und eindeutigEine ’’Wiederverwendung” liege nur vor, wenn sie zur endgültigen Neuanstellung (§ 19) oder in dem Bestreben des Dienstherrn nach einer schliesslich endgültigen Unterbringung (§20) erfolget Dem ist entgegenzuhaltens In §§ .19, 20 des Gesetzes zu Art 131 ist zwar von Beamten zur Wiederverwendung die Rede» Die Wiederverwendung selbst wird aber als "Übernahme" und als. Aber auch auf den Pall der vorübergehenden Unterbringung in einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder als Angestellter und Arbeiter nach § 20 bezieht sich der Ausdruck Wiederverwendung in § 37 Abs 3 Satz 2 nicht allein. 2 u War die Beschäftigung des Klägers als Referendar im Vorbereitungsdienst Wiederverwendung im öffentlichen Dienst i oSo des § 37 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131, dann galt 3u Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, dass unter "Einkommen" i * S* des § 37 Abs 3 des Gesetzes zu Art 131 auch die Unterhaltszuschüsse zu verstehen sind, die der Kläger als ■" Referendar bezogen hat * Unterhaltszuschüsse sind unstreitig lohnsteuerpflichtigo Sie dienen - vergleichbar den Dienstbezügen der Beamten, die ja auch nicht Arbeitslohn sind - der Sicherstellung des Lebensunterhalts dort, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beamten im Vorbereitungsdienst einen Zuschuss zu seinem Unterhalt geboten erscheinen lassen (Erld-NdsMdF vom 17o Juli 1947? Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er habe nach Erlass des Gesetzes zu Art 131 GrundG dem Regierungspräsidenten seine Beschäftigung im Vorbereitungsdienst mitge-teilto Er sei dabei der Meinung gewesen, sein Unterhaltszuschus; sei nicht auf das Übergangsgehalt anzurechnen* Hätte der . Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Regierungspräsident nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Anrechnung der Unterhaltszuschüsse1zu belehren, zu demal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag dem Regierungspräsidenten wohl seine Beschäftigung als Referendar, nicht aber die Tatsache der Zahlung des Unterhaltszuschusses mitgeteilt habe* Liegt nach alliedem in der Beschäftigung des Klägers als Referendar' eine "Wiederverwendung” im öffentlichen Dienst und ist der Unterhaltszuschuss Einkommen aus dieser Verwendung, dann ist das Übergangsgehalt mit Recht um den Unterhaltszu schuss gekürzt worden und die Klagabweisung ist gerechtfer tigto Die Revision des Klägers ist deshalb zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*

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Volltext der Entscheidung

III ZR 36/53
Verkündet am 24, Juni 1954 Fieser, Just,Angest,als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
Im N a m e n d es V o 1 k e s
In dem Hechtsstreit
 des Stadtinspektors ZoWv, und Anwaltsassessors Ottokar K( Nr ■ Kr So U(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers
;;
;
Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br
 gegen
das Land NiederSachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1954 unter Mitwirkung 'des Senatspräsidenten Prof,Br, Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Br,Weber, Br,Kreft und Br, Eußla
 für Recht erkannt $
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Celle vom 25- Bezember 1952 wird zurückgewiesen, ,
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu en.
Von Rechts wegen
,
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 Sit» ^ o ;
Tatbestands
 Der Kläger war seit 1934 als Stadtinspektor in K(
Beamter auf Lebenszeit, Fach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 verlegte er seinen Wohnsitz von Ko^|^ nach Krs,	Er vollendete das bereits während des
 Krieges begonnene juristische Studium und wurde ab 15» Oktober 1948 als Referendar in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts im Bezirk des Oberlandesgerichts	übernommen^	Nach Beendigung des Vorbereitungs-
dienstes bestand er am 15* Dezember 1951 die grosse juristische Staatsprüfung, Er ist seitdem als Anwaltsassessor in L( tätig»
Während des Vorbereitungsdienstes wurde dem Kläger ein monatlicher Unterhaltszuschuss von 200 DM und später von 240 DM gewährt. Als verdrängter Beamter, erhielt er mit Wirkung vom L April 1951 die ihm nach dem Bundesgesetz zu Art I3I GrundG zustehenden Bezüge, Auf das durch Verfügung des Regierungspräsidenten in LM vom 23* November 1951 auf 283? 82 DM monatlich festgesetzte Übergangsgehalt wurden ihm aber die für die Zeit vom 1, April 1951 bis 14, Dezember 1951 gewährten Unterhaltszuschüsse voll angerechneto Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wies der Niedersächsische Minister des Innern durch Bescheid vom'31/ März 1952 zurück»
Der Kläger ist der Ansicht? dass die volle Anrechnung des Unterhaltszuschusses zu Unrecht erfolgt sei. Bei seiner Beschäftigung als Referendar im Vorbereitungsdienst habe es sich nicht um eine Wiederverwendung i,S« des § 37 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 gehandelt. Der einem Referendar gewährte Unterhaltszuschuss sei kein Einkommen i,S, des § 37* Unterhaltszuschüsse stellten allenfalls andere Einkünfte dar, die nach dem G-esetz zu 1/3, mindestens aber in Höhe von 100 DM monat-
lieh, anrechnungsfrei seien« Danach habe die Beklagte für die Zeit vom 1« April 1951 bis 14« Dezember 1951 einen Betrag von 846,65 DM zu Unrecht einbehalten« Mit der Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 60 DM geltend«
Die Beklagte hat'um Klagabweisung gebetene Sie ist der Meinung, als Wiederverwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 37 Abs 5 sei jede Beschäftigung im öffentlichen Dienst anzusehenQ
;Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt dieser seinen Zahlungsanspruch weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe s
I,
lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, unter ’’Wiederverwendung” ioS« des § 37 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG sei jede Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen, also auch die Beschäftigung als Referendar im Vorbereitungsdienst o ’’Wiederverwendung” sei als Gegensatz zu ’’Nicht-Verwendung” gemeint,,
Die Revision wendet dagegen ein, der Wortsinn der Bezeichnung ’’Wiederverwendung” sei klar und eindeutigEine ’’Wiederverwendung” liege nur vor, wenn sie zur endgültigen Neuanstellung (§ 19) oder in dem Bestreben des Dienstherrn nach einer schliesslich endgültigen Unterbringung (§20) erfolget Dem ist entgegenzuhaltens
 In §§ .19, 20 des Gesetzes zu Art 131 ist zwar von Beamten zur Wiederverwendung die Rede» Die Wiederverwendung selbst wird aber als "Übernahme" und als. "Unterbringung" bezeichnet, nicht als "Wiederverwendung”„ Schon insofern versagt der Hin--weis der Revision auf den Wortlaut des Gesetzes. Auf den Pall der endgültigen Unterbringung des Beamten entsprechend seiner früheren Rechtsstellung nach § 19 kann sich das Wort "Wiederverwendung" in § 37 Abs 3 Satz 2 schon deshalb nicht beziehen, weil bei einer endgültigen, der früheren Rechtsstellung entsprechenden Übernahme der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung endet (§ 19 Abs 1 letzter Satz) und demgemäss ein Übergangsgehalt entfällt (§ 37 Abs I). Aber auch auf den Pall der vorübergehenden Unterbringung in einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder als Angestellter und Arbeiter nach § 20 bezieht sich der Ausdruck Wiederverwendung in § 37 Abs 3 Satz 2 nicht allein. Im Pall des § 20 spricht das Gesetz selbst nur von "Verwendung" (§21 Abs I). Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht dem-Wortlaut "Wiederverwendung" keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und darunter die Verwendung im Öffentlichen Dienst schlechthin verstanden. Es befindet sich damit in Übereinstimmung nicht nur mit,der Verwaltungsvorschrift vom 9* Mai 1952 (Gemeinsames Ministerialblatt 1952 S 81) zu § 37 des Gesetzes zu Art 131 Nr 3 Abs 2, sondern auch mit dem Sprachgebrauch der Kommentatoren (Kühn-Gerth und Anders in ihren Anmerkungen zu § 37 Abs 3 des Gesetzes). Verwendung im öffentlichen Dienst aber ist jede Beschäftigung im Dienst des Landes, also auch die Beschäftigung im Vorbereitungsdienst als Referendar (vgl § 158 Abs 5 BBG, § 127 Abs; 2 DBG)0	^
2 u War die Beschäftigung des Klägers als Referendar im Vorbereitungsdienst Wiederverwendung im öffentlichen Dienst i oSo des § 37 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131, dann galt
-5
das Übergangsgehalt als Ruhegehalt,, auf das die Vorschriften des Abschnittes V, Unterabschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes (Abschnitt VIII, Unterabschnitt 4 des Deutschen Beamtengesetzes über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach Massgabe von § 37 Abs 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG anzuwenden sind * Einkommen aus dieser Verwendung ist^ demnach auf das Übergangsgehalt voll anzurechnena
3u Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, dass unter "Einkommen" i * S* des § 37 Abs 3 des Gesetzes zu Art 131 auch die Unterhaltszuschüsse zu verstehen sind, die der Kläger als ■" Referendar bezogen hat * Unterhaltszuschüsse sind unstreitig lohnsteuerpflichtigo Sie dienen - vergleichbar den Dienstbezügen der Beamten, die ja auch nicht Arbeitslohn sind - der Sicherstellung des Lebensunterhalts dort, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beamten im Vorbereitungsdienst einen Zuschuss zu seinem Unterhalt geboten erscheinen lassen (Erld-NdsMdF vom 17o Juli 1947? NdsABl 1947? 149 Abschnl, 3)o Begrün-dete Zweifel hat die Revision in dieser Beziehung auch nicht geltend gemacht0 "Nebenverdienst”, von dem die Revision in diesem Zusammenhang spricht, könnte nur Einkommen aus privater Tätigkeit seih, die neben der Beschäftigung im öffentlichen Dienst herginge * Davon ist hier aber nicht die Rede .,
II 0
Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er habe nach Erlass des Gesetzes zu Art 131 GrundG dem Regierungspräsidenten seine Beschäftigung im Vorbereitungsdienst mitge-teilto Er sei dabei der Meinung gewesen, sein Unterhaltszuschus; sei nicht auf das Übergangsgehalt anzurechnen* Hätte der .
Regierungspräsident eine andere Auffassung vertreten? dann hätte er ihm mitteilen müssen? dass er den Unterhaltszuschuss auf das Übergangsgehalt anrechnen werdea In diesem Ralle würde er,-der Kläger, seine Tätigkeit als Referendar eingestellt und sich eine PrivatStellung besorgt haben? in welcher ihm von seinem Einkommen ein Ereibetrag erhalten geblieben wäre« Der Klaganspruch sei somit auch unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium gegeben? da der Regierungspräsident ihn in dem Glauben gelassen habe, ein Ereibetrag von 100 UM werde nicht angerechnet werden*
Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Regierungspräsident nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Anrechnung der Unterhaltszuschüsse1zu belehren, zu demal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag dem Regierungspräsidenten wohl seine Beschäftigung als Referendar, nicht aber die Tatsache der Zahlung des Unterhaltszuschusses mitgeteilt habe*
Liegt nach alliedem in der Beschäftigung des Klägers als Referendar' eine "Wiederverwendung” im öffentlichen Dienst und ist der Unterhaltszuschuss Einkommen aus dieser Verwendung,
 dann ist das Übergangsgehalt mit Recht um den Unterhaltszu schuss gekürzt worden und die Klagabweisung ist gerechtfer tigto Die Revision des Klägers ist deshalb zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
• ; Dr.» Geiger	,	Rietschel	Dr.oWeber
 DroHußla
 DroKreft