ein neues Anwesen, in dem er später ein Lebensmitteige schäft eröffnete* Sein Gesuch um Erlaubnis zu dem Verkauf von Milch wurde vom Amt für Wirtschaftsüberwachung der Beklagten zunächst wegen Unzuverlässigkeit des Gesuch stellers abgelehnt» Ein zweites Gesuch wurde am 6»Juli 1949 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht anzuneh men, daß der Gesuchsteller die gemäss § 9 der Hamburger Verordnung vom 5«Juli 1939 (GVB1 Hamb S 90) geforderte Mindestmenge Milch von täglich 200 Liter werde verkaufen können» Das vom Kläger gegen diesen Entscheid und den auf Einspruch ergangenen Entscheid der Behörde für Wirt schaft und Verkehr der Beklagten vom 16»August 1949 angerufene Hamburger I^ndesverwaltungsgericht und Oberver waltungsgericht verurteilten die Beklagte, dem Kläger Der Kläger erhob deshalb gegen die Beklagte Klage zu dem Landgericht Hamburg und beantragte, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags seines Schadens in Höhe von 2 000 DH zu verurteilen. Die Klägerin beantragte Klageabweisung und erhob ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch der bisher nicht eingeklagte.Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 3 400 DM nicht zusteht. dem Gesetz entsprechende Entscheidung der Präge denkbar, Das Oberlandesgericht hat sich dazu nicht ausdrücklich geäussert. Wie aber seine Pormulierungen auf S 9 des angegriffenen Urteils ergeben - eine Amtspflichtverletzung "könnte vorliegen, wenn der oder die Beamten der Behörde bei ihrer.Entscheidung in so hohem Grad fehlsam gehandelt hätten, daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechtweg unvereinbar wäre* Sie könnte auch vorliegen, wenn die Beamten offenbare Willkür geübt oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen” geht das Gericht davon aus, daß es sich in diesem Punkt um eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde handle. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung war, wie sich aus der späteren Entwicklung des-Milchgeschäfts des Klägers ergibt, objektiv unrichtig, d.h. sie entsprach nipht dem Gesetz. Die Verwaltungsbehörde hat mit anderen Worten das Gesetz unrichtig angewendet und damit objektiv ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. gericht habe bei der Würdigung des Verhaltens der Ver-waltungsbehörde wesentliche Umstände Übersehens es berücksichtigt ausdrücklich bei seinen Überlegungen, daß der Kläger für den Beruf des Milchhändlers ausgebildet ist, daß er früher ein angesehenes Milchgeschäft betrieb, daß er schwerkriegsbeschädigt ist, daß im Augenblick der Verbescheidung seines Antrags die Wohngegend, innerhalb deren er sein Geschäft betreiben wollte, stark zerstört und ihr Wiederaufbau ungewiß war und daß er eine Liste von Interessenten einschließlich einiger Großabnehmer vorgelegt hat, die ihm zusammen täglich mehr als 200 1 Milch abzunehmen sich bereit erklärt hatten« Wenn es die genannten Einzelheiten dahin würdigte, die Verwaltungsbehörde hätte auch auf Grund dieser Umstände bei einer Abwägung mit den übrigen Feststellungen im Erlaubnisverfahren nicht zu dem Schluss kommen müssen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 14 Abs 5 Nr 6 MilchG erfüllt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ; jedenfalls ist es in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar« Unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden und unzutreffenden Sachaufklärung, i'atsachenwürdi-gung und Meinungsbildung kann danach eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Verwaltungsbehörde nicht festgestellt werden, Hätte die Verwaltungs behörde die Gültigkeit der genannten Vorschriften zu Unrecht angenommen, ihre Unvereinbarkeit mit dem Grund gesetz aber erkennen müssen, so läge darin eine schuld hafte Amtspflichtverletzung, Die Frage der Gültigkeit des § 14 Abs 5 Nr 6 MilchG kann hier unentschieden bleiben; ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob in der Anwendung der genannten Vorschrift:durch die Verwaltungsbehörde objektiv die Verletzung einer dem Kläger gegenüber be-stehenden Amtspflicht liegt. Danach war die Revision des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Ill ZR 26(52 An Verkündungsstatt zugestellts A) dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17 *9 <»1953? b.) dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16„9-1953. Karlsruhe., den 21.9*1953 5er Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Vogt Justizobersekretär« 4 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Einzelhändlers Bruno Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ? g e ge n die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Verkehr, Hamburg 36, Grosse Bleichen 23? Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II *3P0 am 6* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger und der Bundesrichter Br„Weber, Br.Kreft, Br.Wo-lany und Br. Beyer für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7» Bezember 1951 wird zurückgewie- sen. Ber Kläger trägt die Kosten der Revision. s 5 # * 4 s y •* * * *s A * I * 3. * % ♦ k v •* * IS * •* i. ?• *• 9 0 * :» t Von Rechts’ wegen # - 2 Tatbestand: Der Kläger betrieb nach entsprechender Ausbildung seit 1935 in Hamburg, ein angesehenes Milchgeschäfte während er zur Wehrmacht eingezögen war wurde sein Geschäft durch Bomben zerstört» Hach seiner ntlassung aus der Kriegsgefängenschaft er t 50 kriegsbeschädigt baute er in * ein neues Anwesen, in dem er später ein Lebensmitteige schäft eröffnete* Sein Gesuch um Erlaubnis zu dem Verkauf von Milch wurde vom Amt für Wirtschaftsüberwachung der Beklagten zunächst wegen Unzuverlässigkeit des Gesuch stellers abgelehnt» Ein zweites Gesuch wurde am 6»Juli 1949 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht anzuneh men, daß der Gesuchsteller die gemäss § 9 der Hamburger Verordnung vom 5«Juli 1939 (GVB1 Hamb S 90) geforderte Mindestmenge Milch von täglich 200 Liter werde verkaufen können» Das vom Kläger gegen diesen Entscheid und den auf Einspruch ergangenen Entscheid der Behörde für Wirt schaft und Verkehr der Beklagten vom 16»August 1949 angerufene Hamburger I^ndesverwaltungsgericht und Oberver waltungsgericht verurteilten die Beklagte, dem Kläger • » « die Erlaubnis zu dem gewerbsmässigen Verkauf von Milch zu erteilen« Vom 16«Mai 1950 ab verkaufte der Kläger in seinem Lebensmittelgeschäft auch Milch» i Der Kläger behauptet, auf Grund der Versagung der Erlaubnis und des dadurch notwendig geworden ov\ tungs^‘*H n 3 nicht sorgfältig prüften, fahrlässigerweise ihre Er-messensfreiheit überschritten und die Erlaubnis im Ergebnis zu Unrecht versagten. Der Kläger erhob deshalb gegen die Beklagte Klage zu dem Landgericht Hamburg und beantragte, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags seines Schadens in Höhe von 2 000 DH zu verurteilen. Die Klägerin beantragte Klageabweisung und erhob ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch der bisher nicht eingeklagte.Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 3 400 DM nicht zusteht. Das Landgericht erkannte durch "Zwischenurteil", daß der An- spruch des Klägers defii Grunde nach gerechtfertigt ist, * Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Hamburg das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ahtragsgemäss ab. Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und Bestätigung* des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, i»n ns Die Revision ist unbegründet* 1) Ob die Voraussetzung des § 14 Abs 5 Ziff 6 MilchG vom 31«Juli 1930 gegeben ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, keine Ermessensfrage; denn nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes sind, nicht verschiedene "gleich richtige", sondern nur eine "richtige", d,h. * dem Gesetz entsprechende Entscheidung der Präge denkbar, Das Oberlandesgericht hat sich dazu nicht ausdrücklich geäussert. Wie aber seine Pormulierungen auf S 9 des angegriffenen Urteils ergeben - eine Amtspflichtverletzung "könnte vorliegen, wenn der oder die Beamten der Behörde bei ihrer.Entscheidung in so hohem i * Grad fehlsam gehandelt hätten, daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechtweg unvereinbar wäre* Sie könnte auch vorliegen, wenn die Beamten offenbare Willkür geübt oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen” geht das Gericht davon aus, daß es sich in diesem Punkt um eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde handle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch im Ergebnis von dieser irrigen Hechtsauffassung nicht beeinflusst. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung war, wie sich aus der späteren Entwicklung des-Milchgeschäfts des Klägers ergibt, objektiv unrichtig, d.h. sie entsprach nipht dem Gesetz. Die Verwaltungsbehörde hat mit anderen Worten das Gesetz unrichtig angewendet und damit objektiv ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Ob sie dabei ein Verschulden trifft, ist eine andere Präge. Die Besonderheit der zu entscheidenden Rechtsfrage liegt hier darin, daß ihre Entscheidung nur unter Würdigung in der Zukunft liegender Tatumstände möglich ist. Das Oberlandesgericht weist mit Hecht darauf hin, daß solchen Voraussagen über die künftige Entwicklung eines Geschäftsbetriebes notwendig ein gut Stück Unsicherheit innewohnt. Dieser Unsicherheitsfaktor verlangt von dem, der die Präge zu % entscheiden hat, am Ende seiner.Würdigung der einzelnen • ‘ ! für die Beurteilung bedeutsamen greifbaren Umstände eine Schätzung. Daß das so gefundene Ergebnis sich später ♦ als falsch erweist, reicht noch nicht aus, um eine schuldhafte Amtspflichtverletzung festzustellen. Im- • • merhin verlangt die angedeutete besondere Schwierigkeit der Entscheidung, ob der vom Gesetz geforderte Mindest-Umsatz erreicht werden wird oder nicht, daß die Ver- 5 waltungsbehörde alle ihr erreichbaren bedeutsamen Tatumstände mit ganz besonderer Sorgfalt erhebt, prüft und würdigt« Schöpft sie diese Möglichkeiten nicht voll aus« dann handelt sie fahrlässig. Die Verwaltungsbehörde hat jener vom Tatbestand geforderten besonderen Sorgfaltspflicht genügt« Wie das Oberlandesgericht feststellt, hat die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung zweimal eitle Orts besichtigung durchgeführt, die zuständigen Fachbehörden gehört, die örtlichen Verhältnisse gewürdigt, insbeson- dere die Lage zu den benachbarten und entfernteren Milch geschäften und deren Umsatz erwogen und die allgemeine Statistik über den Milchverbrauch der Hamburger Bevöl kerung zu Rate gezogen; sie hat darüber mehrfach beraten und ist am Ende einstimmig zu der Überzeugung gekommen, es könne nicht damit gerechnet werden, daß der Kläger einen täglichen Mindestumsatz von 200 1 Milch erreichen wird * > * Die Revision irrt, wenn sie meint, das Oberlandes- • • gericht habe bei der Würdigung des Verhaltens der Ver-waltungsbehörde wesentliche Umstände Übersehens es berücksichtigt ausdrücklich bei seinen Überlegungen, daß der Kläger für den Beruf des Milchhändlers ausgebildet ist, daß er früher ein angesehenes Milchgeschäft betrieb, daß er schwerkriegsbeschädigt ist, daß im Augenblick der Verbescheidung seines Antrags die Wohngegend, innerhalb deren er sein Geschäft betreiben wollte, stark zerstört und ihr Wiederaufbau ungewiß war und daß er eine Liste von Interessenten einschließlich einiger Großabnehmer vorgelegt hat, die ihm zusammen täglich mehr als 200 1 Milch abzunehmen sich bereit erklärt hatten« Wenn es die genannten Einzelheiten dahin würdigte, die Verwaltungsbehörde hätte auch auf Grund dieser Umstände bei einer Abwägung mit den übrigen Feststellungen im Erlaubnisverfahren nicht zu dem Schluss kommen müssen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 14 Abs 5 Nr 6 MilchG erfüllt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ; jedenfalls ist es in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar« Unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden und unzutreffenden Sachaufklärung, i'atsachenwürdi-gung und Meinungsbildung kann danach eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Verwaltungsbehörde nicht festgestellt werden, 2) Die Revision könnte noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet seins Das oberlandesgerichtliche Urteil enthält nichts über die Frage $ ob 14 Abs 5 Ziff 6 MilchG in Verbin dung mit der Hamburger Verordnung vom 5«Juli 1939 mit Art 12 GrundG vereinbar oder wegen Widerspruchs mit dieser Vorschrift nichtig ist. Hätte die Verwaltungs behörde die Gültigkeit der genannten Vorschriften zu Unrecht angenommen, ihre Unvereinbarkeit mit dem Grund gesetz aber erkennen müssen, so läge darin eine schuld hafte Amtspflichtverletzung, Die Frage der Gültigkeit des § 14 Abs 5 Nr 6 MilchG kann hier unentschieden bleiben; ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob in der Anwendung der genannten Vorschrift:durch die Verwaltungsbehörde objektiv die Verletzung einer dem Kläger gegenüber be-stehenden Amtspflicht liegt. Jedenfalls ist den Bediensteten der Beklagten keine Fahrlässigkeit nachzuweisen. i V/enn alle bisher mit der Sache befaßten Gerichte - das Landesverwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgerieht, das Xandgericht und das Oberlandesgericht in Hamburg - % 7 « 4 offenbar von der Gültigkeit jener Rechtsvorschriftten ausgingen, so kann der Verwaltungsbehörde kein Vorwurf daraus gemacht werden? daß sie bei ihrer Entscheidung unbesehen annahm, § 14 Abs 5 Nr 6 MilchG sei noch gültig« Danach war die Revision des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« DreGeiger Dr« Weber Dr« Kreft X \ • • v