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BGH · III ZR 36/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 36/11

1 Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 11.760 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M.S. F. 2 Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme des Klägers aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt. Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 36/11
vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 wird auf 18.816 € festgesetzt.
Gründe:
1	Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in
 Höhe von 11.760 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V.	I	AG	& Co. KG gemäß § 3
ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 35.280 € (= 7.056 €) zu veranschlagen.
2	Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme des Klägers aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Das der beabsich-
 
tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge.
3	Dass	der	Kläger	in	seiner	Klageschrift sowie beide Vorinstanzen einen
 höheren Streitwert angenommen haben, rechtfertigt es nicht, die Wertfestsetzung für den vorliegenden Fall anders vorzunehmen als in der - wirtschaftlich gleich gelagerten - Parallelsache.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.07.2010 - 22 O 25155/09 -OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 -15 U 4059/10 -