Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Y/erp am 21. Das Berufungsgericht hat sie jedoch als unzulässig angesehen, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 25. 2. Das Berufungsgericht hat die Klage - im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH LM ZPO § 582 Nr. 1 , Nr. 3 m.w.Nachw.) rechtsbedenkenfrei als unzulässig angesehen, weil der Kläger es zu vertreten habe, daß er den vollständigen Inhalt der Urkunde nicht schon während des Vorprozesses erfahren hat. a) Nach § 582 ZPO ist eine Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger Anlaß hatte, sich über den gesamten Inhalt der ihm der Existenz nach bekannten Urkunde vom 25. Inhalt und Wirksamkeit dieser Garantieerklärung bildeten eine der Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Nur wenn diese Garantieerklärung die vom Gesetzgeber in § 29 des erwähnten Gesetzes aufgestellte Bedingung für sein Inkrafttreten erfüllte, "sicherzustellen", daß die von der Beklagten bereitgestellten Mittel der Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt würden, konnte das Gesetz in Kraft treten (vgl. Da der Kommentar von Böhm zu dem Gesetz, wie ohne weiteres erkennbar war, die Garantieerklärung nur auszugsweise wiedergab, stand für jeden Leser des Kommentars fest, daß einige - möglicherweise rechtserhebliche - Abschnitte nicht mit abgedruckt waren. c) Dem Berufungsgericht ist aus diesen Gründen darin zuzustimmen, daß der Kläger die ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten schon im Vorprozeß hätte ausschöpfen müssen, um den vollständigen Inhalt der Erklärung zu erfahren (vgl. Das hat der Kläger unstreitig unterlassen, obwohl er die Vorlegung der vollständigen schriftlichen Erklärung oder eine Einsicht in sie wegen ihrer Bedeutung für den Vorprozeß als Vertragspartner des Vertrages vom 10. d) Wenn der Kläger den im Kommentar von Böhm nicht mit abgedruckten Teil der Garantieurkunde als nicht beweiserheblich angesehen und deshalb Nachforschungen danach unterlassen hat, wäre es ihm jetzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat verwehrt, sich darauf zu berufen, daß er die Urkunde z.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 55/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dr. Dr. Rupert S weg Rechtsanwalt, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. BBM - gegen die Firma Chemie GlHBBH GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Michael WflBB und Dr. Franz WBBB, StflHistr. £, StoBBIV/^hflHflB, Beklagte und Revisionsbeklagt Rechtsanwälte Dr. MBH und - Prozeßbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Y/erp am 21. März 1985 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJT.\r 1981, 59) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 1985 - 17 U 22/85 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe : De^ Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutun zu noch verspricht die Revision im Ergebnis Erfolg. 1. Der Kläger hat die Restitutionsklage zwar form-und fristgerecht, vgl. §§ 536, 587 ZPO, erhoben. Das Berufungsgericht hat sie jedoch als unzulässig angesehen, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 1972 weder um eine nachträglich aufgefunde- ne noch um eine erst nachträglich benutzbar gewordene Urkunde handele. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Es braucht deshalb weder auf die diese Frage betreffenden Ausführungen der Revision zur Grundsätzlichkeit der Sache noch ihre sonstigen Angriffe hierzu eingegangen zu werden. Der Zulässigkeit der Klage steht jedenfalls die Bestimmung des § 582 ZPO entgegen. 2. Das Berufungsgericht hat die Klage - im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH LM ZPO § 582 Nr. 1 , Nr. 3 m.w.Nachw.) rechtsbedenkenfrei als unzulässig angesehen, weil der Kläger es zu vertreten habe, daß er den vollständigen Inhalt der Urkunde nicht schon während des Vorprozesses erfahren hat. a) Nach § 582 ZPO ist eine Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. An die Sorgfalt einer Partei sind insoweit regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Denn die Partei wendet sich mit einer Restitutionsklage gegen den Bestand eines rechtskräftigen Urteils. Eine auch nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung schließt deshalb die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (BGH LH ZPO § 582 Nr. 3 m.w.Nachw. = WM 1974, 264, 265; Hartmann bei Baumbach/Lauterbach ZPO 43. Aufl. § 582 Anm. 1 B). Ein Irrtum über die Erheblichkeit der in Betracht kommenden Urkunde kann zwar unverschuldet sein. Nach /' 9 -- .<>■ den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet jedoch hier eine solche Möglichkeit aus. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger Anlaß hatte, sich über den gesamten Inhalt der ihm der Existenz nach bekannten Urkunde vom 25. Oktober 1972 bereits im Vorprozeß Gewißheit zu verschaffen. Inhalt und Wirksamkeit dieser Garantieerklärung bildeten eine der Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl I 2018). Nur wenn diese Garantieerklärung die vom Gesetzgeber in § 29 des erwähnten Gesetzes aufgestellte Bedingung für sein Inkrafttreten erfüllte, "sicherzustellen", daß die von der Beklagten bereitgestellten Mittel der Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt würden, konnte das Gesetz in Kraft treten (vgl. dazu BVerfGE 42, 263, 287; BGHZ 64, 30, 33, 44). Daraus ergab sich die Bedeutung der Garantieerklärung für den Ausgang des Vorprozesses. Da der Kommentar von Böhm zu dem Gesetz, wie ohne weiteres erkennbar war, die Garantieerklärung nur auszugsweise wiedergab, stand für jeden Leser des Kommentars fest, daß einige - möglicherweise rechtserhebliche - Abschnitte nicht mit abgedruckt waren. ’Wegen der zentralen Bedeutung der Erklärung für den Ausgang des Rechtsstreits, mußte es sich dem Kläger aufdrängen, nach dem vollen Wortlaut der Urkunde zu forschen. Wenn er, wie die Revision meint, davon absah, weil man sich allgemein mit dem Aus- zug begnügte, so hätte auch hierin ein erheblicher Verstoß gegen die nach der Sachlage gebotene Sorgfalt gelegen. c) Dem Berufungsgericht ist aus diesen Gründen darin zuzustimmen, daß der Kläger die ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten schon im Vorprozeß hätte ausschöpfen müssen, um den vollständigen Inhalt der Erklärung zu erfahren (vgl. auch BGH LM ZPO § 532 Nr. 3). Das hat der Kläger unstreitig unterlassen, obwohl er die Vorlegung der vollständigen schriftlichen Erklärung oder eine Einsicht in sie wegen ihrer Bedeutung für den Vorprozeß als Vertragspartner des Vertrages vom 10. April 1970 von der Beklagten als der Prozeßgegnerin und dem Bundesminister der Justiz als dem Adressaten und Besitzer des Originals der Urkunde hätte erzwingen können. d) Wenn der Kläger den im Kommentar von Böhm nicht mit abgedruckten Teil der Garantieurkunde als nicht beweiserheblich angesehen und deshalb Nachforschungen danach unterlassen hat, wäre es ihm jetzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat verwehrt, sich darauf zu berufen, daß er die Urkunde z. Zt. des Vor- Prozesses nicht hätte vorlegen oder vollständig kennenlernen können (vgl. dazu auch RGZ 89, 1, 4). Krohn Boujong Tidow Werp Kroner