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BGH · III ZR 35/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 35/82

1. Welche Maßnahmen das beklagte Land treffen mußte, um ein Befahren des Forstweges durch die Klägerin zu verhindern, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; darüber hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob allgemein der Weg dem Verkehr mit schweren Lastfahrzeugen gewidmet war und wem die Straßenverkehrssicherungspflicht oblag. Zur Unfallzeit war das beklagte Land Jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet, trotz der Wegebauarbeiten eine gefahrlose Benutzung des Steingrabenweges zu gewährleisten. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß ihr Inhaber im Juni 1979 zweimal von Landesforstbediensteten darauf hingewiesen worden war, er müsse das gekaufte Holz alsbald, noch vor Beginn der Wegebauarbeiten abfahren, danach werde der Zufahrtsweg gesperrt. Wenn der Inhaber der Klägerin an diesem Tage trotzdem den Weg befuhr, so handelte er auf eigene Gefahr und konnte nicht darauf vertrauen, trotz Sperrung und Beginn der Bauarbeiten werde die Verkehrssicherheit des Weges durch das Land gewährleistet. Das beklagte Land war weder als Vertragspartner noch als Verkehrssicherungspflichtiger verpflichtet, der Klägerin über die vorangegangenen Hinweise hinaus eine weitere Mitteilung zu machen oder außer dem Verbotsschild noch weitere Sperrmaßnahmen zu treffen. Die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO greift in diesem Zusammenhang ebensowenig durch wie bezüglich des Antrags auf Augenscheinseinnahme; unabhängig von den Wegeverhältnissen im einzelnen konnte der Inhaber der Klägerin, nachdem der Zufahrtsweg an seinem Beginn gesperrt war, nicht an Kreuzungen oder Einmündungen weitere Sperrschilder erwarten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandWegForstZPOInhaberKlägerinbeginnen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 35/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Helmut F handel), Inhaber Hel
(Sägewerk, Zimmerei und Holz- 
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
das Land Hessen,
 gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in	S^fj®weg 6,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Halstenberg am 18. November 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22. Dezember 1981 - 14 U 40/81 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.000 DM.
Grün d e
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bietet sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
1. Welche Maßnahmen das beklagte Land treffen mußte, um ein Befahren des Forstweges durch die Klägerin zu verhindern, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; darüber hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Pflichtverletzung des Landes verneint. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob allgemein der Weg dem Verkehr mit schweren Lastfahrzeugen gewidmet war und wem die Straßenverkehrssicherungspflicht oblag. Zur Unfallzeit war das beklagte Land Jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet, trotz der Wegebauarbeiten eine gefahrlose Benutzung des Steingrabenweges zu gewährleisten.
Die Klägerin hat nicht bestritten, daß ihr Inhaber im Juni 1979 zweimal von Landesforstbediensteten darauf hingewiesen worden war, er müsse das gekaufte Holz alsbald, noch vor Beginn der Wegebauarbeiten abfahren, danach werde der Zufahrtsweg gesperrt. Die Befugnis zur zeitweisen Sperrung stand dem beklagten Land auch im Verhältnis zur Klägerin als Holzkäuferin nach § 19 Abs. 2 AVZE zu.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zufahrt zu dem Steingrabenweg dann am 18. Juli 1979, dem Unfalltag, durch ein eindeutiges Verbotsschild gesperrt; die Bauarbeiten hatten, für Jeden Benutzer erkennbar, begonnen.
Wenn der Inhaber der Klägerin an diesem Tage trotzdem den Weg befuhr, so handelte er auf eigene Gefahr und konnte nicht darauf vertrauen, trotz Sperrung und Beginn der Bauarbeiten werde die Verkehrssicherheit des Weges durch das Land gewährleistet.
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Das beklagte Land war weder als Vertragspartner noch als Verkehrssicherungspflichtiger verpflichtet, der Klägerin über die vorangegangenen Hinweise hinaus eine weitere Mitteilung zu machen oder außer dem Verbotsschild noch weitere Sperrmaßnahmen zu treffen. Dabei kommt es darauf, ob die Klägerin die einzige Holzkäuferin war oder ob noch mehrere andere betroffen waren, nicht an. Die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO greift in diesem Zusammenhang ebensowenig durch wie bezüglich des Antrags auf Augenscheinseinnahme; unabhängig von den Wegeverhältnissen im einzelnen konnte der Inhaber der Klägerin, nachdem der Zufahrtsweg an seinem Beginn gesperrt war, nicht an Kreuzungen oder Einmündungen weitere Sperrschilder erwarten.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Halstenberg
Kroner