Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz Hoppe am 9.April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wie in dem Parallelbeschluß vom selben Tage - III ZR 78/80 - ausgeführt ist, hat das Berufungsgericht fehlerfrei die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte verneint. Die tatrichterliche Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung der Parteien dahin,’daß das Sicherungsgut nicht der Sicherung der Schuld des Klägers diente, hält der Nachprüfung stand.
& BUNDESGERICHTSHOF in zr 35/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Otto 9 Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. Dr. - und gegen die Spar- und Darlehenskasse e* G gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, LaBstraße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. BB - 2 b Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz Hoppe am 9. April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Januar 1980 - 1 U 94/78 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 750.000,— DM Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Wie in dem Parallelbeschluß vom selben Tage - III ZR 78/80 - ausgeführt ist, hat das Berufungsgericht fehlerfrei die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte verneint. Die Revision verspricht auch keinen Erfolg, soweit der Kläger wegen eines Teilbetrages von 450.000 EM die Tilgung seiner Schuld durch Verwertung von Sicherungsgut geltend macht. Die tatrichterliche Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung der Parteien dahin,’daß das Sicherungsgut nicht der Sicherung der Schuld des Klägers diente, hält der Nachprüfung stand. Nüßgens Krohn Kroner Bou^ong Scholz-Hoppe