Mai 1967 verlängerten Frist zur Begründung der Revision ist eine dem Gesetz entsprechende Begründung nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen. Ber Senat hält an der Auffassung feet, daß das Gesuch des Klägers in seiner Eingabe vom 5* Mai 1967 nicht als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 a ZPO gewertet werden kann. Bie gleiche Auffassung hat für das Gesuch des Klägers in der Eingabe vom 22. Mai 1967 konnte der Kläger sich nicht mehr auf eine bei ihm vorliegende Armut berufen und durfte sich nicht auf einen etwaigen Erfolg der Gegenvorstellungen verlassen, die er gegen den genannten Beschluß erhob« Er hatte vielmehr die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt walten zu lassen, um rechtzeitig einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt als Vertreter zu bekommen« Wenn er dann mit seiner 19» Juni 1967 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe vom 17« Juni 1967 um die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 a ZPO nacbsuchte, so ist daraus wie aus dem Inhalt dieser Eingabe nicht zu ersehen, wie zu seinen Gunsten die Bestimmungen der §§ 233, 234 ZPO eingreifen könnten« ’Clner an sich naheliegenden Entscheidung dahin, daß die weitere Rechtsverfolgung des Klägers, insoweit er die Annahme seiner Prozeßunfähigkeit bekämpfen will, aussichtslos ist und damit keine Möglichkeit zur Bestellung eines Notanwalts gibt, bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. Bei dieser Verfahrenalage ist es nunmehr angezeigt, ohne daß eine Entscheidung des vom Kläger angerufenen "Vereinigten Großen Senats" bzw. des "Großen Senats" abzuwarten wäre, die Revision des Klägers durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO)« Zugleich sind dem Kläger nach § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen«
2034 001 /* BUNDESGERICHTSHOF illMJSäl BESCHLUSS in dem Rechtsstreit dee Medizinalassistenten Adolf e straße * 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen Prof.Br. Hans - Prozeöbevollmächtigter II. Instanz: r» Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br 1 wb vivar- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des $• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 1966 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten dee Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe : Während der bis zu dem Ablauf des 22. Mai 1967 verlängerten Frist zur Begründung der Revision ist eine dem Gesetz entsprechende Begründung nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen. Bine Wiedereinsetzung gegon die Versäumung der Frist ist nicht in Betracht zu ziehen* Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ber Senat hält an der Auffassung feet, daß das Gesuch des Klägers in seiner Eingabe vom 5* Mai 1967 nicht als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 a ZPO gewertet werden kann. Bie gleiche Auffassung hat für das Gesuch des Klägers in der Eingabe vom 22. April 1967 zu gelten, wobei zusätzlich zu bemerken ist, daß der Kläger nach seiner Erklärung vom 13* Juli 1967 bei der Abfassung der Eingabe vom 22. April 1967 die Restimmune des § 78 a ZPO noch gar nicht gekannt bat. Bereits nach der Versagung des Armenrechts durch den Senatsbeschluß vom 2. Mai 1967 konnte der Kläger sich nicht mehr auf eine bei ihm vorliegende Armut berufen und durfte sich nicht auf einen etwaigen Erfolg der Gegenvorstellungen verlassen, die er gegen den genannten Beschluß erhob« Er hatte vielmehr die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt walten zu lassen, um rechtzeitig einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt als Vertreter zu bekommen« Wenn er dann mit seiner 19» Juni 1967 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe vom 17« Juni 1967 um die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 a ZPO nacbsuchte, so ist daraus wie aus dem Inhalt dieser Eingabe nicht zu ersehen, wie zu seinen Gunsten die Bestimmungen der §§ 233, 234 ZPO eingreifen könnten« ’Clner an sich naheliegenden Entscheidung dahin, daß die weitere Rechtsverfolgung des Klägers, insoweit er die Annahme seiner Prozeßunfähigkeit bekämpfen will, aussichtslos ist und damit keine Möglichkeit zur Bestellung eines Notanwalts gibt, bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. Der Kläger muß es sich nach alledem zureohnen lassen, daß er keinen Anwalt hat, der unter formgerechter Bitte um Wiedereinsetzung die nicht fristgerecht einge-brachte Revisionsbegrlindung nachholen kann. - 4 /4 Bei dieser Verfahrenalage ist es nunmehr angezeigt, ohne daß eine Entscheidung des vom Kläger angerufenen "Vereinigten Großen Senats" bzw. des "Großen Senats" abzuwarten wäre, die Revision des Klägers durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO)« Zugleich sind dem Kläger nach § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen« Br- Kreft Br« Arndt Br. Beyer Br. Hußla Gähtgens