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BGH

Gericht: BGH

Es liegen keine Tatsachen vor, die vom Standpunkt des Klägers aus einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben könnten, die genannten Richter würden ihre Entscheidungen nicht unparteiisch treffen. Er konnte, nachdem er seinen Antrag auf Arnenrechtsbewilligung in einem umfangreichen Schriftsatz begründet hatte, nicht damit rechnen, daß die Richter die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch Auch aus dem Umstand, daß die Prist zur Begründung der Revision auf Antrag seines Anwalts verlängert worden war, konnte er nicht entnehmen, daß eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf dieser Prist hinausgeschoben werden würde. Nachdem sein beim Bundesgerichtshof zugelassener Revisionsanwalt die Vertretung niedergelegt hatte, mußte er sich sagen, daß eine beschleunigte Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erfolgen würde, damit der ihm etwa im Armenrecht beizuordnende Anwalt noch rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revision begründen, mindestens aber einen Antrag auf Verlängerung der Prist stellen konnte. Auch insoweit kann der Kläger daher vernünftigerweise eine Besorgnis der Befangenheit der Richter nicht daraus herleiten, daß über sein Armenrechtsgesuch vor Eingang des vom Kläger angekündigten, tatsächlich aber niemals eingegangenen Anwaltsschriftsatzes entschieden worden ist. Auch aus der Zurückweisung der Gegenvorstellungen des Klägers gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß und aus der Ablehnung der beantragten Beiordnung eines Notanwalts kann der Kläger vernünftigerweise eine Befangenheit der tätig gewordenen Richter nicht herleiten. Sie sind in ihrer Ansicht durch die späteren Ausführungen des Klägers nicht erschüttert worden, sondern sind zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos sei, zu demal zur Zeit der weiteren Entscheidung auch die Revisionsbegründungsfrist vom Kläger nicht gewahrt worden war.

Zitierte Normen: § 44 ZPO
RechtsverfolgungPristBeschlußZPOKlägerArmenrechtsgesuch

Volltext der Entscheidung

2034 007
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BUNDESGERICHTSHOF
IXI_ ZR. 35/62	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Medizinalassistenten Adolf T iotraße A,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Prof. Pr. Hans
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagten und Revisionsbeklf gten, Hechtsanwalt Dr.
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Keßler
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Bundesrichter Dr. KU Dr. AflHB, Dr.
Dr. HflB, GflHHVund Dr. H^IHHB’V/lrd für unbegründet erklärt.
G r ü n d e :
Die genannten Dichter haben an den Beschlüssen des Senats vom 2. Mai, 6. Juni und 26. Juni 1967 mitgev/irkt, durch die dem Kläger das Armenrecht und die Beiordnnung eines Hotanwalts versagt wurden. Der Kläger lehnt die Richter wegen Parteilichkeit ab, da sie ihm das rechtliche Gehör verweigert und ihn rechtswidrig anwaltslos gestellt hätten in der Absicht, ihm **als armer Partei den Rechtsweg der Revision zu boykottieren1*. Die Richter haben sich nicht für befangen erklärt (§44 Abs.3 ZPO).
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Es liegen keine Tatsachen vor, die vom Standpunkt des Klägers aus einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben könnten, die genannten Richter würden ihre Entscheidungen nicht unparteiisch treffen.
Das rechtliche Gehör ist dem Kläger nicht verweigert worden. Er konnte, nachdem er seinen Antrag auf Arnenrechtsbewilligung in einem umfangreichen Schriftsatz begründet hatte, nicht damit rechnen, daß die Richter die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch
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entsprechend seinem Antrag bis zur weiteren Begründung durch einen Rechtsanwalt zurückstellen würden. Auch aus dem Umstand, daß die Prist zur Begründung der Revision auf Antrag seines Anwalts verlängert worden war, konnte er nicht entnehmen, daß eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf dieser Prist hinausgeschoben werden würde. Nachdem sein beim Bundesgerichtshof zugelassener Revisionsanwalt die Vertretung niedergelegt hatte, mußte er sich sagen, daß eine beschleunigte Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erfolgen würde, damit der ihm etwa im Armenrecht beizuordnende Anwalt noch rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revision begründen, mindestens aber einen Antrag auf Verlängerung der Prist stellen konnte. Im •übrigen ist ein das Armenre^htjgesuch weiter begründender Schriftsatz eines Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über den Antrag auf Richterablehnung immer noch nicht eingegangen. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen zu entnehmen ist, er wäre bei Hinausschiebung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch in der Lage gewesen, einen solchen Anwaltsschriftsatz einzureichen. Auch insoweit kann der Kläger daher vernünftigerweise eine Besorgnis der Befangenheit der Richter nicht daraus herleiten, daß über sein Armenrechtsgesuch vor Eingang des vom Kläger angekündigten, tatsächlich aber niemals eingegangenen Anwaltsschriftsatzes entschieden worden ist.
Auch aus der Zurückweisung der Gegenvorstellungen des Klägers gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß und aus der Ablehnung der beantragten Beiordnung eines Notanwalts kann der Kläger vernünftigerweise eine Befangenheit der tätig gewordenen Richter nicht herleiten. Das Gericht hat die Bewilligung des Armenrechts zu ver-
 
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sagen, wenn die HechtsVerfolgung der antragstellenden Partei keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO); es hat die Beiordnung eines Notanwalts zu versagen, wenn es die Rechtsverfolgung für aussichtslos hält (§ 78 a ZPO). Die Richter sind bereits bei ihrem ersten Beschluß zu der Überzeugung gekommen, daß die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sie sind in ihrer Ansicht durch die späteren Ausführungen des Klägers nicht erschüttert worden, sondern sind zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos sei, zu demal zur Zeit der weiteren Entscheidung auch die Revisionsbegründungsfrist vom Kläger nicht gewahrt worden war. Die Richter durften daher den Anträgen des Klägers nicht stattgeben.
Das Richterablehnungsgesuch ist daher unbegründet.
Dr. Pagendarm	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Meyer	Keßler