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BGH · m ZR 35/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 35/64

BGB § 859 Ca, Pd Es "besteht grundsätzlich keine Pflicht der Schule, Schulkinder, die den Weg von der Schule zu einer außerhalb des Schulgebäudes stattfindenden Schul-veronstaltung oder umgekehrt mit dem Pahrrad zurücklegen, auf eine verkehrsgerechte Eahrv/eise zu überwachen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Nach dem Besuch des Gottesdienstes begab sich die Klägerin mit dem Fahrrad - zusammen mit zahlreichen anderen Schülern und Schülerinnen, die teils das Fahrrad benutzten, teils zu Fuß gingen - auf den Weg zur Schule. Als es auf dem Radfahrweg zu einer Stockung kam, stieß die Klägerin mit ihrem Fahrrad gegen das Fahrrad der vor ihr fahrenden Mitschülerin Monika Sie fiel dadurch auf die Fahrbahn und geriet unter das rechte Vorderrad eines in derselben Richtung rechts fahrenden Sattelschleppers, dessen Halter der Tiefbauuntornehmer war und der von dem bei diesem angestellten Kraftfahrer geführt wurde. Mit der Klage, nimmt die Klägerin das bekjagte land auf Schadensersatz in Anspruch, weil das lehr-personal der Schule seine Fflicht verabsäumt habe, die Kinder auf dem Wege von der Kirche zur Schule zu beaufsichtigen, und es dadurch zu dem Unfall ge- -kommen sei. Sie hätten sich mit ihren Fahrrädern rechts und links überholt, und zwischen den Radfahrern seien auch einige Kinder zu Fuß auf dem Radweg gelaufen. anstaltung sei, und meint, auch wenn es sich hei dem Schulgottesdienst nicht um eine Schi; Iver ans taltung handele, könne sich allein aus der 'iatsache, daß die Schule sich nachdrücklich für den Besuch des Schulgottesdienstes eingesetzt habe, ihre Verantwortung für ein Wohlverhalten der Schüler auf dem gemeinsamen Wege von der Kirche zur Schule ergeben. Selbst wenn man indessen im Sinne des KlageVortrages den Schulgottesdienst als eine Schulveranstaltung anzusprechen hätte, hat, gemessen aj* dem Klagevorbringen und den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die Schule nicht eine ..mesoflicht gegenüber der ihr anvertrauten Jugend verletz-;, wenn sie die Schulkinder, die nach Schluß des Gottesdienstes zu dem annähernd 1 1/2 km entfernt gelegenen Schulgebäude auf ihren Fahrrädern fuhren, auf der Fahrt nicht beaufsichtigte und es nicht überwachte, ob die Kinder verkehrsgerecht fuhren. Wenn aber die Schuld es duldet, daß sich die Schulkinder auf einem solchen Wege mit ihren Fahrrädern frei, das heißt ohne besondere Leitung und Aufsicht, bewegen, so trifft die Schule insoweit keine besondere Überwachungspflicht, ebensowenig wie sie ihr hinsichtlich der Fahrweise von Schülern obliegt, denen ihre Eltern die Benutzung des Fahrrades auf dem Wege von der Wohnung zur Schule und zurück gestatten. Entscheidend hat hier zu sein, daß die Eltern ihre Kinder mit der Erlaubnis des Radfahrens in den allgemeinen Verkehr entlassen und sie bzw. Im vorliegenden Streitfall, folgt man dem Klagebegehren, hätten sich, um überhaupt eine wirksame Aufsicht auf die radfahrenden Schüler zu ermöglichen, einzelne Lehrkräfte des öfteren an dem rund 1,5 km langen Weg zwischen Kirche und Schule aufstellen und gegen eine Rudelbildung radfahrender Schüler, wie sie der Klägerin zu dem Verhängnis wurde, und gegen ein anderes gefährliches Radfahren von Schülern einschreiten müssen. Die Benutzung des Fahrrads durch Schulkinder ist so allgemein verbreitet, daß es zu demindest der Schule nicht als Verschulden angelastet werden kann, wenn sie hinsichtlich der Zurücklcgung dos Weges von der Kirche zur Schule nicht mit einem Verbot eingeschritton ist. Ebensowenig kann es der Schule, von der Präge der Zumutbarkeit abgesehen, zu dem Verschulden gereichen, wenn sie die radelnden Schüler auf dieser Strecke nicht in einzelne Abteilungen zusammenfaßte und unter entsprechende Leitung stellte. Wären allerdings bei dem sich wiederholenden Zurücklegen des Weges von der Kirche zur Schule vermittels Fahrrads offensichtliche Mißstände aufgotreten gewesen, so ließe sich daran denken, daß die Schule kraft ihrer allgemeinen Pflicht, sich das Wohl der ihr anvertrauten Bemerkt sei in diesem Zusammenhang: Eine Rudelbildung radelnder Schüler, die mit zu dem Unfall der Klägerin führte,kann nicht nur dann Zustandekommen, wenn die Schüler nach Schluj des Schulgottos-diensteo und Verlassen der Kirche zu dem Schulgebäude radeln, sondern ebenso, wenn die Schüler nach Beendigung des Unterrichts in der Schule mit ihren Rädern nach Hause eilen. Insoweit handelt es sich tim Erscheinungen, die von den Eltern mit der Erlaubnis an ihr Kind, den Weg zur Schule und zurück mit dem Rade zurückzulegen, mit in Kauf genommen werden müssen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats sieht die Revision das verlangte Schmerzensgeld als nicht von dem Aufopferungsanspruch erfaßt an.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
KindschulenWegBGBAnspruchSchülerSchulkindFahrradKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB § 859 Ca, Pd
 Es "besteht grundsätzlich keine Pflicht der Schule, Schulkinder, die den Weg von der Schule zu einer außerhalb des Schulgebäudes stattfindenden Schul-veronstaltung oder umgekehrt mit dem Pahrrad zurücklegen, auf eine verkehrsgerechte Eahrv/eise zu überwachen.
BGH, Urte v» 28. Juni 1965 _ m ZR 35/64 OBG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JiJ-IR.25/64	URTEIL
Verkündet am
28. Juni 1965 Scheibl,
 Ju3tizobersekretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Schülerin Marion W	gesetzlich vertreten
 durch ihre Eltern, den kaufmännischen Angeateilten und dessen Ehefrau Maria	geh.
Klägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Erhr.v
gegen
 das I-and Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
-r Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr Kreft, Dr. Hußla? Gilhtgens und Keßler. .
für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
 des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1964 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die am 17. Juni 1949 geborene Klägerin, holländische Staatsangehörige, ist Schülerin der Städtischen Realschule iün	in	Am	Montag,
 den 9• Mai I960, besuchte sie den katholischen Schul-gottesdienst in der Pfarrkirche in	Der	Gottes-	.
dienst fand wie auch sonst montags in der Zeit von 8 bis 8 Uhr SO statt, zu welcher Zeit an anderen Wochentagen die erste Schulstunde abgehalten wird.
Der Schulunterricht begann an den Montagen anschließend an die Zeit, zu welcher die Schüler und Schülerinnen der Realschule nach Zurücklegung des annähernd 1,5 km langen Weges, der über die	Straße	führte,	von
 der Kirche zur Schule gelangten. ;
Nach dem Besuch des Gottesdienstes begab sich die Klägerin mit dem Fahrrad - zusammen mit zahlreichen anderen Schülern und Schülerinnen, die teils das Fahrrad benutzten, teils zu Fuß gingen - auf den Weg zur Schule. Auf der	‘-raße fuhr sie
 mit den anderen radelnden Schülern und. Schülerinnen über den 1,30 m breiten Radfahrweg, der rechts zwischen Fahrbahn und Gehweg der	Straße
 entlengführt. Als es auf dem Radfahrweg zu einer Stockung kam, stieß die Klägerin mit ihrem Fahrrad gegen das Fahrrad der vor ihr fahrenden Mitschülerin Monika	Sie	fiel	dadurch auf die Fahrbahn und
 geriet unter das rechte Vorderrad eines in derselben Richtung rechts fahrenden Sattelschleppers, dessen Halter der Tiefbauuntornehmer	war	und der
 von dem bei diesem angestellten Kraftfahrer
 geführt wurde. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Auch erlitt sie Sachschaden.
Mit der Klage, nimmt die Klägerin das bekjagte land auf Schadensersatz in Anspruch, weil das lehr-personal der Schule seine Fflicht verabsäumt habe, die Kinder auf dem Wege von der Kirche zur Schule zu beaufsichtigen, und es dadurch zu dem Unfall ge- -kommen sei. Die Kinder hätten sich nämlich mangels jeglicher Beaufsichtigung undiszipliniert verhalten. Sie hätten sich mit ihren Fahrrädern rechts und links überholt, und zwischen den Radfahrern seien auch einige Kinder zu Fuß auf dem Radweg gelaufen. Dabei hätten sich auf nur geringem Raum jeweils mehrere Kinder gedrängt und gegenseitig behindert.
 
Die Klägerin hat die Erstattung von 345 DM Sachschaden sowie ein Schmerzensgeld von mindestens
I.
10 000 DM und ferner, da noch zukünftige Unfallschäden- zu besorgen seien, die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr auch alle diese Schäden zu ersetzen.
Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sie weiter ausgeführt, daß sie keine anderen Ersatzmöglichkeiten habe. Der Unfall sei für Sch^flHH^ und	ein
 unabwendbares Ereignis gewesen, und überdies treffe;
kein Auswahlverschulden im Sinne des § 831 BGB. Ihre Mitschülerinnen könne sie wegen jugendlichen Alters und mangelnder Einsicht nicht in Anspruch nehmen.
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt.
Es hat bestritten, daß eine Pflicht zur Beaufsichtigung der Schulkinder bestanden habe und überhaupt eine wirksame Beaufsichtigung hätte darangeführt werden können. Ferner hat es in Abrede gestellt, daß die Klägerin keine anderv/citigen Srsatzmöglieh-keiten habe. Außerdem hat es geltend gemacht, die Klägerin habe ihren Unfall allein odor überwiegend selbst verschuldet.
Landgericht und '.'berlsndesgericht haben die Klage abgewiesen. Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Ent 3 che i dun^s^r ünde j[_
Das Berufungsgericht neigt im Gegensatz zu dem Erstgericht der Auffassung zu, daß der Schulgottesdienst in der Pfarrkirche in	eine	Schulver-
anstaltung sei, und meint, auch wenn es sich hei dem Schulgottesdienst nicht um eine Schi; Iver ans taltung handele, könne sich allein aus der 'iatsache, daß die Schule sich nachdrücklich für den Besuch des Schulgottesdienstes eingesetzt habe, ihre Verantwortung für ein Wohlverhalten der Schüler auf dem gemeinsamen Wege von der Kirche zur Schule ergeben.
Selbst wenn man indessen im Sinne des KlageVortrages den Schulgottesdienst als eine Schulveranstaltung anzusprechen hätte, hat, gemessen aj* dem Klagevorbringen und den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die Schule nicht eine ..mesoflicht gegenüber der ihr anvertrauten Jugend verletz-;, wenn sie die Schulkinder, die nach Schluß des Gottesdienstes zu dem annähernd 1 1/2 km entfernt gelegenen Schulgebäude auf ihren Fahrrädern fuhren, auf der Fahrt nicht beaufsichtigte und es nicht überwachte, ob die Kinder verkehrsgerecht fuhren.
Würden die Schulkinder von dem Schulhaus zu einer Veranstaltung der Schule (Filmtheater, Sportplatz o.a.) oder auf dem Rückweg geschlossen zu iuß von einer oder mehreren Lehrkräften geführt, so hätten freilich die Lehrkräfte eine besondere Aufsichtspflicht. Wenn aber die Schuld es duldet, daß sich die Schulkinder auf einem solchen Wege mit ihren Fahrrädern frei, das
 heißt ohne besondere Leitung und Aufsicht, bewegen, so trifft die Schule insoweit keine besondere Überwachungspflicht, ebensowenig wie sie ihr hinsichtlich der Fahrweise von Schülern obliegt, denen ihre Eltern die Benutzung des Fahrrades auf dem Wege von der Wohnung zur Schule und zurück gestatten. Entscheidend hat hier zu sein, daß die Eltern ihre Kinder mit der Erlaubnis des Radfahrens in den allgemeinen Verkehr entlassen und sie bzw. das Schulkind, nicht aber die Schale die Folgen zu tragen haben, wenn das Schulkind nicht im Rahmen der gebotenen Sorgfalt fährt, sondern als Folge eines Fehlverhaltens, sei es auch unter der Mitwirkung eines unbesonnenen mitradelnden Schülers, zu Schaden kommt. Im vorliegenden Streitfall, folgt man dem Klagebegehren, hätten sich, um überhaupt eine wirksame Aufsicht auf die radfahrenden Schüler zu ermöglichen, einzelne Lehrkräfte des öfteren an dem rund 1,5 km langen Weg zwischen Kirche und Schule aufstellen und gegen eine Rudelbildung radfahrender Schüler, wie sie der Klägerin zu dem Verhängnis wurde, und gegen ein anderes gefährliches Radfahren von Schülern einschreiten müssen. Eine Überwachung der radelnden Schüler durch ältere Schüler9 wie sie die Revision für geraten erachtet, hätte keinen Erfolg versprochen. Eine solche Inanspruchnahme der Lehrkräfte ginge über das hinaus, was man im allgemeinen billigerweise der Schule zu demuten kann. An dem, was dem Verpflichteten zu demutbar ist, findet aber eine Verpflichtung der Schule, die ihr anvertraute Jugend vor Gefahren zu bewahren, ebenso wie andere Sicherungspflichten (Verkehrsoicherungs-
 
 Pflicht nach § 823 BGB, Aufsichtspflicht nach § 832 BGB) ihre Grenze (vgl. hierzu Urteile vom 16. Mai 1963 -III ZU 32/62 = VersR 1963, 947 und vom 1. März 1965 -III ZR 157/63 = VersR 1965, 564). In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat erneut ausgeführt, daß die Pflicht einer Schule, die Schüler ira Zusammenhang mit der Unterrichtccrteilung vor vermeidbar en Gefahren au bewahren und dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler sich in den Schulräumen ungefährdet bewegen können, wobei auch die mögliche Gefährdung zu berücksichtigen sei, die sich aus der Zusammenfassung einer großen Anzahl von Jugendlichen, aus deren Ungestüm, Üneinsichtigkeit oder Freiheitsdrang ergeben könne, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bestehe.
Die Benutzung des Fahrrads durch Schulkinder ist so allgemein verbreitet, daß es zu demindest der Schule nicht als Verschulden angelastet werden kann, wenn sie hinsichtlich der Zurücklcgung dos Weges von der Kirche zur Schule nicht mit einem Verbot eingeschritton ist. Ebensowenig kann es der Schule, von der Präge der Zumutbarkeit abgesehen, zu dem Verschulden gereichen, wenn sie die radelnden Schüler auf dieser Strecke nicht in einzelne Abteilungen zusammenfaßte und unter entsprechende Leitung stellte.
Wären allerdings bei dem sich wiederholenden Zurücklegen des Weges von der Kirche zur Schule vermittels Fahrrads offensichtliche Mißstände aufgotreten gewesen, so ließe sich daran denken, daß die Schule kraft ihrer allgemeinen Pflicht, sich das Wohl der ihr anvertrauten
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Jugend angelegen aein zu lassen, hätte einschreiten müssen. Nach dieser Richtung fehlt es aber an einem ausreichenden Klagevortrag und Feststellungen des Berufungsgerichts. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang: Eine Rudelbildung radelnder Schüler, die mit zu dem Unfall der Klägerin führte,kann nicht nur dann Zustandekommen, wenn die Schüler nach Schluj des Schulgottos-diensteo und Verlassen der Kirche zu dem Schulgebäude radeln, sondern ebenso, wenn die Schüler nach Beendigung des Unterrichts in der Schule mit ihren Rädern nach Hause eilen. Insoweit handelt es sich tim Erscheinungen, die von den Eltern mit der Erlaubnis an ihr Kind, den Weg zur Schule und zurück mit dem Rade zurückzulegen, mit in Kauf genommen werden müssen.
Scheitert sonach schon aus dieser Überlegung die auf Verletzung einer Aufsichtspflicht gestützte Klage, so kann dahingestellt bleiben, ob dem auf Aratahaftung gestützten Anspruch die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht, wie hiee das Berufungsgericht in Hinblick auf eine Haftung des Fahrers dos Sattelschleppers angenommen hat.
Insov/eit sich die Revision auf den neben einer Amtshaftung allein noch in Betracht kommenden Grund des Aufopferungsanspruchs beruft, ist dem Revisionsgericht eine : Nachprüfung des angefochtenen Urteils verschlossen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats sieht die Revision das verlangte Schmerzensgeld als nicht von dem Aufopferungsanspruch erfaßt an. Bonn aber erreicht der sich aus
 
dem bezifferten Anspruch von 345 DM und dem vom Senat mit 3000 DM vorauschlagten Pcststellungsan-spruch zusammensetzende Revisionswert nicht die Revisionsoumme von 6 000 DM. Der Umstand, daß für den Klagegrund der Amtohaftung die Revision ohne Rücksicht auf ihren Streitwert zulässig ist, kann, v/ie anerkannt rechtens (BGHZ 1, 369, 380 und ständig) »nicht dazu führen, daß im Rahmen der wegen dieses bevorrechtigten Klagegrundea zulässigen Revision die Entscheidung über einen anderen, nicht in gleicher Weise bevorrechtigten Klagegrund nachzuprüfen ist.
Nach alledem muß daher die Revision surückgewieson und gemäß § 97 ZPO die Klägerin mit den Kosten des Revisionsreehtszuges belastet werden.
Dr. Pagendarm	Kreft	Dr.	Hußla
 Gähtgens	Keßler