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BGH · III ZR 55/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 55/65

Hach dieser Vollmacht war die Beklagte von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit; sie durfte die Vollmacht fiir einzelne Geschäfte nach ihrer Bestimmung übertragen; die Vollmacht sollte durch den loa der Erblasserin nicht erlöschen. Aus den Grundstücksex'lösen kaufte Rudolf Ha|P über die Rheinisch-Westfälische Bank Wertpapiere, die nicht alle für die Erblasserin fest angelegt, sondern auch wieder verkauft wurden, zu dem Teil unter Reuerwerb anderer Wertpapiere« Außer Konten bei der Rheinisch-Westfälischen Bank (deutsche Bank) bestand ein Postscheckkonto der Erblasserin - Postscheckamt Essen Er. 57 114 über das die Beklagte verfügte. (aus dem Nachlaß) bewohnt hätten, Alle "Räume, für die eine Entschädigung verlangt werde, seien entweder von der geklagten oder von Adelheid oder von beiden gemeinsam in einem gemeinsamen Haushalt benutzt worden, insbesondere habe die Beklagte auch das Herren- und leezimmer benutzt, zu demindest unter Verschluß gehalten. 400 DM seien von dem früheren Verwalter Hüttemann direkt auf das Postscheckkonto Essen Nr. Erbengemeinschaft überwiesen worden und ein Betrag von 617,46 DM für Auslagen sei der Beklagten gutzubringen. Schließlich hat die Klägerin noch einen Teilanspruch in Hohe von 5.209,95 VI geltend gemacht, den sie aus rechtswidriger Entnahme der Beklagten aus dem Vermögen der Erblasserin herleitet. Sie hat bestritten, daß die Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem Tode geschäftsunfähig gewesen und die Beklagte Vermögensverwalterin der Erblasserin gewesen sei; sie hat hierzu vorgetragen: Die Erblasserin habe sich bis zu dem ioce im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befunden. Die Erhebung der Steuersäumniszuschläge sei auch rechtswidrig gewesen, weil vorher lauiend Stundung gewährt worden sei, und die Stundungsvoraussetzungen sich auca nicht nach Ablauf der letzten Stundungsbewilligung geändert hätten, da das Finanzamt ihren mündlichen Stundungsantrag für die Erblasserin nicht beschieden, sondern vom 51. Mit dem um 1.200 DM ermäßigten Säumnisbetrag habe sie sich nur darum einverstanden erklärt, weil inzwischen bereits 904,70 DM gezahlt worden seien, die Erlassbefugnis des Finanzamtes mit 50 i<-bereits erschöpft gewesen sei, und weil sie die zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts mit einer Weiterveriolgung der Beschwerde im Interesse der Erben nicht habe desavouieren wollen. Darüber hinaus hätten zur pünktlichen Zahlung der Steuern und Abgaben auch keine Mittel zur Verfügung gestanden« Die Bankguthaben seien stets nur wenige Tage verfügbar gewesen, auch hätten nicht die letzten Reserven angegriffen werden sollen« Lurch die Verwendung aller flüssigen Mittel lür Aktienkäufe sei im übrigen dem Vermögen der Erblasserin Zu 5) Lie Mi et Überweisung 13a®, die nicht auf das Konto der Erblasserin Er. bei der Rheinisch-Westfälischen Bank gehört habe, sei von ihr aus diesem Grunde wieder vom Konto abgehoben wordene Lieser betrag sei in der von der EifH Treuhand -GmbH, anerkannten Abrechnung enthalten ge- Die Klägerin hat bestritten, daß die Beklagte noch eine Gegenforderung von 3-200 DM habe, und hierzu vorgetragen: Die Erblasserin habe immer genügend Geld besessen und sei auf Aushilfen der Beklagten nicht angewiesen gewesen. Die Beklagte habe im übrigen ihre angebliche Gegenforderung erstmals 21/4 Jahre nach dem lode der Erblasserin geltend gemachte Auch in der ErbenverSammlung vom 25« August 1934 habe sie auf die irage nach Forderungen gegen den Nachlaß die 3-200 Lj! Daß sie sich in der Erbenversammlung auf die Frage nach Forderungen gegen den Nachlaß angesprochen gefühlt habe, ergebe sich daraus, daß sie einen Betrag von 137,65 DM für Auslagen aus Anlaß des Todes der Futter angeführt habe- Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil nach dem Tenor Uber die Ansprüche zu Ziffer 2)- 5) entschieden und insoweit die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu einem Betrage von 7 <>529,24 IM nebst Zinsen (gestaffelt), zu dem die Beklagte zur Zahlung verurteilt ist, zurückgewiesen«. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Einziehung einer gegen einen Miterben bestehenden Forderung zu dem Rachlaß vor der Auseinandersetzung schikanös sein (§ 226 BGB) oder doch gegen § 242 BGB verstoßen kann, wenn zu übersehen ist, daß die Schuld durch den Erbteil gedeckt wird oder gar nur einen geringen Bruchteil des Erbteils ausmacht» Der Revision ist jedoch nicht su folgen, wenn sie diese Voraussetzungen in dem vorliegenden Fall für gegeben erachtet» Ihr steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Erbteil der Beklagten nicht mit Sicherheit voraussehbar die geltend gerechten Ansprüche übersteigt. Wenn die Revision meint, nach dem Berufungsurteil sei die Beklagte zur Zahlung von 7e529524 Lii verurteilt worden, und dem stehe ein Rachlaß im Werte vor. DK gegenüber, an dem die Beklagte als Miterbin beteiligt sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entschieden hat. lo Lie Beklagte habe tatsächlich Jahre hindurch zu Lebzeiten der Erblasserin und auch noch eine begrenzte Zeit nach deren Tode, nämlich bis zu dem 9. November 1949 unterzeichnet habe, ferner daß sie selbst Stundungsanträge an das Finanzamt gestellt und unterzeichnet habe, während die Beklagte sich erst nach dem lode der Erblasserin, ausweislich der Steueraicten am 19. Aus der Kiederschrift vom 28«, März 1950 folge, daß der Stundungsantrag von der beklagten selbst für die Erblasserin gestellt worden sei* März 1946 noch brauchen zu müssen, weil sie allein Einblick: in die steuerlichen Angelegenheiten gehabt habe« Somit ergebe sich in allem nach den Steuerakten und aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie die Steuerangelegenheiten der Erblasserin ohne jede maßgebliche Mitwirkung von Seiten der Erblasserin von sich aus besorgt habe* Eine Verletzung dieser Vorschrift könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und. Nicht zu folgen ist der Revision, wenn sie meint, die vom Berufungsgericht für eine angebliche eigenverantwortliche Besorgung der Beklagten angeführten Umstände lägen mit Ausnahme der Niederschrift vom 28. Wenn die Revision weiter anführt, die Beklagte habe nie etv/as in den Angelegenheiten der Erblasserin besorgt, ohne hierfür besonders beauftragt worden zu sein oder die Sache mit ihr besprochen zu haben, und sich hierbei auf die Aussagen der Zeugen Herta und Rudolf Ha|^ (Protokoll vom 19- Juli 1959 So 7, 10, 11) beruft, so übersie*ht sie, daJB diese Aussagen sich darauf beziehen, ob die Beklagte seit Jahren in allem die Vermögensverwalterin der Erblasserin gewesen ist. Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht zu seiner Feststellung auf Grund von Unterstellungen gekommen sei, für die weder Part eiVorbringen noch Beweisaufnahme Anhaltspunkte ergäben. Die weiteren, teilweise unklaren Ausführungen der Revision zu diesem Punkt lassen gleichfalls, ohne daß es insoweit noch der Erörterung bedarf, nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Prozeßstoffes im Hinblick auf dessen Beweiswert ein in der Revisionsinstanz zu beachtender Recntsfehler unterlaufen isto 2. Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß die Erbengemeinschaft an das Finanzamt an Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten 1.369,35 DM (1«266,10 + 103,2b DM) gezahlt hat, und führt diese Zahlung auf ein schuldhaft säumiges Verhalten der Beklagten bei Erledigung der Steuerangelegenheiten zurück. Die Einwände der Beklagten, die Erhebung der Säumniszuschläge sei nicht berechtigt gewesen und der Zahlung dieser Zuschläge stehe ein Vorteilsausgleich gegenüber, widerlegt das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen: Angebliche Überlegungen der Beklagten, sie habe - nach dem Erlaß von 1.200 DM auf die Säumniszuschläge - den Beamten (Sachbearbeiter) des Einanzamtes mit einer Weiterveriolgung der Beschwerde im Interesse der Erbengemeinschaft nicht "desavouieren” wollen, seien nicht dahin anzuerkennen, daß sie eine Zurücknahme der Beschwerde aus einem solchen Grunde allein recht-fertigen könnten und die Berechtigung der Erhebung der Säumniszuschläge nunmehr noch nachprüfbar sei. Es könne bei den Geldverhältnissen der Erblasserin nicht davon ausgegangen werden, daß etwa alles Geld für Aktienkäufe verwandt worden sei* Zudem habe die Beklagte dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht, daß sie das Geld für die Steuerzahlung, als durch Grundstücksverkäufe endlich wieder ausreichende Binnahmen vorhanden gewesen seien, auf der Bank sichergestellt habe. Las Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte zur Zurücknahme des Rechtsmittels nicht befugt gewesen sei, zu demal ihre Bevollmächtigung von den Miterben am 6* März 1954 bereits widerrufen worden sei* Las Berufungsgericht habe daher die Berechtigung der Säumniszuschläge prüfen müssen* Lern ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des 'Berufungsgerichts die Beklagte die Beschwerde unter ausdrücklicher Berufung darauf eingelegt hatte, daß sie seit dem 1951 erfolgten rode ihres Vaters das Vermögen verwalte und seit 1946 die Generalvollmacht ihrer Mutter habe* Von Daß etwa qer Widerruf der Generalvollmacht durch zwei Miterben auch dem Finanzamt gegenüber bekannt gegeben worden sei, wird von der Beklagten selbst nicht vor-getragen» Durch die Zurücknahme der Beschwerde 'wurde der steuerrechtliche Hechtsmittelweg abgeschnitten. Ihr Verschulden läge in diesem Falle darin, daß sie die Erbengemeinschaft nicht auf die Verhängung der Säumniszuschläge hingewiesen und, falls sie diese Verhängung für unrechtmäßig hielt, zur Einlegung der erforderlichen Rechtsmittel veranlaßt hat,, durch die allein die Abwendung der geforderten Zahlung noch möglich gewesen wäre» Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die von der beklagten geltend gemachte Vorteilsausgleichung nicht ihr spezifizierte und in der beweisaufnähme bestätigtes Vorbringen berücksichtigt, daß irn Aufträge der Erblasserin jedes verfügbare Geld selbst unter Außerachtlassung von Steuerverpflichtungen in Aktien angelegt worden sei» Eine in der Revisionsinstanz beachtliche Verletzung des § 286 ZPO läßt sich daher nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht oei seiner tatsächlichen Würdigung zu dem Ergebnis kommt, bei den Geldverhältnisyen der Erblasserin könne nicht angenommen werden, daß etwa all.es Geld für Aktienkäufe verwandt worden sei, und im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten gegenüber dem Finanzamt, sie habe das Geld für die Steuerzahlungen auf der Bank sichergestellt, feststellt, das Geld zur Steuerzahlung sei 3o Soweit die Revision auch die Höhe des zugesprochenen .Betrages von 1.369,35 IM mit dem Hinweis angreifx, die Säumniszuschläge hätten nur 1.266,10 IM betragen, über-sient sie, daß auch das Berufungsgericht nur von Säumniszuschlägen in Höhe von 1*266,10 IM ausgeht und die weiteren 103,23 IM als Vollstrsckungskosten anführt. Io Las Berufungegericht läßt es dahingestellt, ob die Klägerin die von ihr bewohnten Räume im Rahmen eines Miet-oöer nur eines .Nutzverhältnisses innegehabt hat« Es vertritt die Ansicht, daß die Klägerin in Gesamtschuld mit ihrer Schwester für die- Mietschuld oder Nutzungsentschädigung aufzukommen habe« Hierzu stellt es fest, die Beklagte und ihre Schwester seien nicht getrennte Inhaber der von ihnen bewohnten Räume gewesen, sondern sie hätten in "Wohngemeinschaft" im Sinne eines Zusammenschlusses zur Nutzung einer Wohnung gelebt.Es komme, so führt das Berufungsgericht aus, nicht darauf an, in welchem Maße der Einzelne der Wohngemeinschaft die Räume nutze, vielmehr werde die Wohnung in einer Zweckgemeinschaft gemeinsam benutzt« Zur Zahlung der liete oder Lutzungsentschädigung bestehe daher eine gesamt-rchuldnerische Verpflichtung der Beklagten und ihrer Schwestei :m Hinblick auf die beiden, wenn auch getrennt von*ihnen be- Lie Revision irrt, wenn sie meint, einen Vertragsabschluß habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, die rein tatsächliche gemeinsame Benutzung von Gegenständen durch mehrere Personen könne aber keine Gesamtschuld begründen, Las entscheidende Merkmal für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses erblickt die Rechtsprechung darin, daß zwischen den Verpflichtungen der mehreren Schuldner ein innrerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht. Im Widerspruch hierzu steht es auch nicht, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Badens eine Aufteilung der Nutzungsentschädigung vorgenommen hat» Nach dem Sachverhalt ist das Badezimmer außer von der Beklagten und ihrer Schwetser auch noch von weiteren Mietern benutzt wordene Offensichtlich ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß eine Zweckgemeinschaft zwar zwischen der Beklagten und ihrer Schwester, aber im Hinblick auf die ßad-benutzung nicht mit den Mietern anderer 'Wohnungen Vorgelegen habe* 2. Während das Berufungsgericht ein Bewohnen des lee-zimmers durch die Beklagte verneint, stellt es fest, daß das Herrenzimmer von ihr bewohnt worden sei. Entgegen der Ansicht der Revision hat es gerade nicht festgestellt, daß die Beklagte sich des Herrenzimmers nur zur Erledigung von Nachlaßgeschäften bedient habe, sondern seine Feststellung geht im Gegenteil dahin, daß das Herrenzimmer nicht als alleiniger Arbeitsraum für die Erledigung von nachlaßarbeiten gedient habe und für eine solche Benutzung der Beklagten von der Erbengemeinschaft auch nicht zugestanden worden sei. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht, was die Revision offensichtlich verkennt, nur für das Teezimmer getroffene Gleichfalls fehl geht die Rüge der Revision, nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten sei der Saal ab 1, August 195B nur zur Aufbewahrung von Kachlaßgegenständen benutzt worden, so daß das Berufungsgericht für diesen Raum keine liutzungsent Schädigung über den genannten Zeitraum habe in Rechnung stellen dürfen. Es ist zwar richtig, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen der Beklagten nicht mehr ausdrücklich auseinandergesetzt und auch die angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Denn wie die Revisionerwiderung zutreffend anführt , hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.Mai 1959 So 6 nicht mehr aufrecht erhalten, daß der Saal nur als Rumpelkammer zur Aufbewahrung von Nachlaßsachen gedient habe, Sie hat nur noch die Hohe des Mietwertes bestritten und die Mitbenutzung des Saales durch ihre Schwester eingewandt. ent Schädigung stellt das Berufungsgericht fest, nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin sei die Bestimmung der für die Einzeli'äume zu zahlenden Beträge auf Grund von Schätzungen der Preisbehörde getroifen worden (§§ 515, 516 BGB). Liese Schlußfolgerung aus unstreitigen und damit oindend festgestellten Tatsachen läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Es entspricht der Lebenserfahrung, die von der Preisbehörde für Altwohnungen festgesetzten Mieten jedenfalls nicht als übersetzt anzusehen« Die Beklagte kann sich nicht, wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, die Schätzung der Preisbehörde widerspruchslos entgegengenommen hat, nunmehr gegen die Angemessenheit der geschätzten Preise wenden* Das Berufungsgericht konnte daher, entgegen der Ansicht der Revision, einen solchen Einwand der Beklagten unberücksichtig lassen« Insbesondere bestand keine Veranlassung, den angebotenen Beweis, bei den Eheleuten habe man sich nicht an die von der Preisbehörde festgesetzten Mieten gehalten, zu erheben« Selbst wenn Räume an die Eheleute vva'lflB unter der von der Preisbehörde festgesetzten Miete abgegeben sein sollten, so rechtfertigt dies noch keinesialls den Schluß, daß die preisbeh«»rde ihrer B est Se tzung nicht angemessene Preise zugrunde gelegt hat* Bei diesem Anspruch handelt es sien um die Erstattung von Mieten, die die Beklagte als Verwalterin des Hausgrundstücks KflHHHBHftStraße eingezogen, aber nach der Behauptung der Klägerin noch nicht an die Erbengemeinschaft a bgei’ührt ha be« Aus den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch klar erkennbar, daß das Berufungsgericht insoweit auch über die Anschlußberufung der Klägerin hat entscheiden wollen. Davon geht auch die Revision aus, wie einmal ihr Antrag zeigt und was auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat der Parteivertreter der Beklagten auf Befragen ausdrücklich erklärt hat. Laß diese teilweise Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht zu dem Ausdruck Kommt, stellt mithin bei der gegebenen Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO vom Gericht, das heißt auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht, jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen ist (BGH in JZ 1964,591). :,ies hindert den erkennenden Senat aber nicht daran, die Entscheidung des Berufungsgerichts so aufzufassen, wie sie tatsächlich gewollt ist, und dies auch in seiner Urteils-formel zu dem Ausdruck zu biingen« Sie habe als Ausgabe einen Betrag von 600 UM angeführt, der mit der Hausverwaltung Zusammenhänge und noch zu berücksichtigen sei. Ler Zeuge der die Auskunft unterzeichnet habe, habe aber zu der Auskunft ergänzend ausgesagt, daß mit "anerkannt" lediglich "nicht beanstandet" gemeint gewesen sei«, Lie Abrechnung sei den übrigen Miterben zur Kenntnis gebracht worden und zur Steuererklärung verwandt worden. 20 Lern Hinweis der .Revision, die Beklagte habe schon die Höhe der r.Iiet einnahmen bestritten und eine fehlende Spezifikation gerügt, steht die das Revisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts gegenüber, die Höhe der Mieteinnahmen sei von oer Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist es, entgegen der Ansicht der Revision, auch unerheblich, ob die Behauptung der Klägerin, sie habe die Abrechnung sofort nacn Kenntnisnahme beanstandet, von der Beklagten bestritten worden ist oder nicht. 4o Mit Erfolg rügt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht die Beklagte unter Verletzung von Verfahrens-Vorschriften (§ 159 ZFO) hinsichtlich der Ausgaben von 600 DI.1 und 103>90 DM für beweisfällig gehalten hat. 15 unter Beweisantritt vorgetragen, daß diese Beträge zur Zahlung von Rechnungen im Rahmen der Hausverwaltung eufgewandt worden seien, und das Landgericht hat einen entsprechenden Beweisbeschl.uß erlassen Bei dieser Sachlage sieht die Revision mit Recht in der Lichtausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht» Das Berufungsurteil ist daher, soweit in ihm die Beklagte auch zur Zahlung der Beträge von 600 DL! Der Anspruch auf Erstattung der 101,77 DM, welchen die Beklagte als Mietzahlung des Mieters Bach in Form eines Schecks entgegengenommen, am 9* März 1954 auf dem Hachlab-konto Hr. 21061 bei der Rheinisch-Westfälischen Bank eingezahlt und am selben Tage noch diesem Konto wieder entnommen habe, sei begründet. Hinsichtlich des erst in der Berufungsinstanz erhobenen Einwandes der Beklagten, sie nehme die abgehobenen 101,77 DM im Rahmen des "Dreißigsten” nach § 1969 3GB in Anspruch, trifft das Berufungsgericht die Feststellung, die Beklagte habe nicht als Familienangehörige und zur Zeit des Todes der Ex’blasserin zu deren Hausstand gehörig von der Erblasserin Unterhalt bezogen. Es verneint folglich einen Anspruch auf den "Dreißigsten" und ist der Ansicht, die Inanspruchnahme der Miete Bach im Rahmen des "Dreißigsten" sei nur ein später, freilich ungerechtfertigte!' Versuch, die Entnahme noch irgendwie zu rechtfertigen. Wenn die Revision sich auch in diesem Zusammenhänge wieder darauf beruft, der Betrag von 101,77 DM sei in der von der fiflfc Treuhand-GmbH, "anerkannten" Abrechnung über die Hausverwaltung enthalten gewesen, so kann insoweit auf die zu C.Ziffer 3) gemachten sei die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten bestätigt worden, widerspricht den vorn Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts, die gerade dahin gehen, aus den Auskünften ergebe sich, daß die Erstattung des entnommenen Betrages von 101,77 Li£ an den Nachlaß nicht habe festgestellt werden können. Der Hinweis der Revision auf den von der Beklagten hilfs-weise geltend gemachten § 1969 BGB unter Bezugnahme auf § 286 ZPO ist nicht verständlich, da sich das Berufungsgericht auch mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat, eine Kichtberücksichtigung vorgetragenen Prozeßstoffes mithin nicht vorliegto Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie zunächst anführt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit unstreitigen Zinslorderungen in Höhe von insgesamt 1 550,10 DM (789,25 DM + 760,85 Difl) unberücksichtigt gelassen» Die Revision übersieht hierbei, dai3 nach dem unstreitigen Sachverhalt die Beklagte diese Aufrechnung nur gegenüber der Forderung der Klägerin erklärt hat, die diese als Teilanspruch zu 1) in Höhe von 2 829?39 M daraus herleitet, daß die Beklagte in dieser Höhe nach dem Tode der Erblasserin über deren Postscheckkonto Essen jSr. 37114 für private Zv/ecke verfügt habe» Wie sich weiterhin aas dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hat die Klägerin diese Aufrechnung anerkannt und den Betrag von 1 550,10 B:.;. von ihrer insoweit geltend gemachten Forderung in Abzug gebrachte Dem hat auch das Landgericht in seinem Urteil Rechnung getragen, indem es im Tatbestand (Seite 7 des Urteils) ausdrücklich ausführt, daß die Klägerin ihren Teilansprueh zu I) nur noch in Hohe von 159? Da das Berufungsgericht in dem hier angefochtenen Teil-urt&il über den Teilanspruch zu 1) noch nicht entschieden hat, bestand für es auch keine Veranlassung, schon auf diese nur gegenüber dein Teilanspruch zu 1) erklärte Aufrechnung einzugehen und diese etwa bei seiner erfolgten Entscheidung über die Teilansprüche zu 2) bis 5) zu berücksichtigen„ Sollte es sich ergeben, daß, weil ein Teilanspruch zu 1) nicht mehr in Höhe von 1 550,10 IM bestand, die Aufrechnung der Beklagten teilweise oder ganz ins Leere gegangen ist, dann muß es der Beklagten überlassen bleiben, in der weiteren berufungsverhnndlung diesen Gesichtspunkt durch Erklärung der Aufrechnung auch gegenüber noch nicht entschiedenen weitere]'. 2o Soweit die Beklagte mit einem ihr angeblich zustehenden Gegenanspruch in Höhe von 3 200,- DM aufrechnet, verneint das Berufungsgericht, daß der Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegenforaerung zustehe. Hierbei sei sie auch verblieben, fieses Konto sei aber nach dem eigenen Vorbringen der geklagten ein Konto gewesen, das zwar formell auf ihren Namen gelautet habe, aber materiell der Erblasserin zugestanden habe, Die Beklagte nehme für sich in Anspruch, daß sie über die Bewegungen auf "ihi^em" Es komme hinzu, daß die Beklagte erst in diesem Rechtsstreit nach mehr als zwei Jahren die Gegenforderung geltend gemacht habe und1daß sie in der Erbenverssmmlung vom 25. Baß die Beklagte die frage nach noch bestehenden NachlaßVerbindlichkeiten in der ErbenVersammlung auch auf sich bezogen habe, ergebe sich daraus, daß sie - unbestritten - in der Erbenversammlung noch einen Auslagenbetrag aus Anlaß des Todes der Erblasserin in Höhe von 157>65 DM angemeldet habe. Dies ist im Hinblick «auf die im Rahmen des § 266 ZPO freie Stellung des Tatrichters nicht zulässige Zwar sieht das Berufungsgericht bereits als nicnt erwiesen an, daß die Beklagte aus eigenen Mitteln der Erblasserin Geldhilfe geleistet hat. Es hat sich darüber hinaus, gewissermaßen hilfsweise, auch der 'eweiswäraigURg des Landgerichts angeschlossen, wonach die Beklagte zwar eigene Geldbeträge der Erblasserin zur Verfügung gestellt, diese aber stets wieder zurückerstattet erhalten habe. Danach läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht sagen, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des f 266 ZPO die hierzu gemachten Bekundungen der Zeugen Eheleute Hayra und Adelheid D^IHHHHK nicht berücksichtigt hat. bei der Besprechung in; «Jahre 1934 auf die Frage, wer Forderungen an den Nachlaß habe, erklärt habe, sie hätte dem Haushalt Summen zur Verfügung gestellt, deinen Höhe sie aber nicht aus dem Kopf angeben könne. gegenüber, wonach dieser im «Jahre 195 alle Forderungen gegen den Nachlaß - auch von der beklagten die Forderung von 137,65 BI>1 - bekannt gegeben worcen seien, außer der hier in Hede stehenden Forderung von 3 200 DM, die erst zwei Jahre später geltena gemacht worden sei. Zusammen!assend ergibt sich somit, daß die nevisior* soweit Erfolg hat, als das Berufungsgericht dem Anspruch auf Erstattung aus Hausverwaltung (II.

Zitierte Normen: § 2039 BGB § 286 ZPO § 427 BGB § 286 ZPO
HöheBerufungsgerichtErblasserinFinanzamtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

III ZR 55/65
Verkündet am 12o Oktober 1964 HB, uustizangestellter als Urfcunds bee niter 6er Geschäftsstelle
2170 003
jl m
Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des iräulein Hilda I Kl^H^Bstraße
 in \V(
Beklagten und Revisionsklägerin., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 Prau Waltraud h
, geborene E
in Wi
 ötraßei
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Er. Arndt, Er. Beyer, Kegler und ir. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Xeilurteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Lüsselöorf vom 19« Ee-zernber 1962 auf ehoben, soweit es auf die Anschlußberufung der Klägerin hinsichtlich des Teilanspruchs zu Ziffer 4) (Anspruch auf Erstattung aus der Hausverwaltung in Höhe von 1 836,75 ELI), unter Aufhebung des insoweit die Klage abweisenden Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 24* Juni 1959?die Beklagte zur Zahlung
- 2
von 703,90 LM verurteilt hat, una hinsichtlich der gesamten zuerkannten Zinsansprüche ,
Lie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das die Teilansprüche zu 2) (.Ersatzanspruch wegen der Steuersäurr-niebeträge in Höhe von 1 '569,35 IM) , zu 3) (Miet- oder Kutzungs-entscnädigungsanspruch in Höhe von 4 221/59 LM) und zu 5) (Anspruch auf Erstattung der Miete Bach in Höhe von 101,77 Lfö) in Höhe von 5 692,51 LM zusprechende landgtrichtliche Urteil und die aui Grund der Anschlußberuiung der Klägerin erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 152,63 LM (Teilanspruch zu 4.in Höhe von 1 636,73 IM - 703,90 LM) über das landgerichtliche Urteil hinaus angreift c
Im Lahmen der Aufhebung wird die Sache zur anöerv.eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Eevisionsrechtszuges überlassen bleibt«
Von Hechts wegen
- 3 ~
Tatbestand:
Lie Parteien, ihre vier Geschwister, eine Halbschwester und eine Nichte sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben ihrer im Alter von 64 Jahren am 16Q Februar 1954 verstorbenen Mutter, Stiefmutter und Großmutter, der Witwe Magda
 lichen aus Grundbesitz, ’Wertpapieren und wertvollem Mobiliar.
unverheiratet, lebten mit der Erblasserin in einem Haushalt«,
Lurch notarielle Urkunde vom 29« März 1946 hatte die Erblasserin der Beklagten Generalvollmacht über ihr Vermögen erteilt. Hach dieser Vollmacht war die Beklagte von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit; sie durfte die Vollmacht fiir einzelne Geschäfte nach ihrer Bestimmung übertragen; die Vollmacht sollte durch den loa der Erblasserin nicht erlöschen.
Lie Erblasserin erteilte in den Jahren nach 1946 bis zu ihrem Tode noch weitere Vollmachten. So- soll sie am l.Mai 1947 ihren Schwiegersohn Rudolf Haym privat schriftlich bevollmächtigt haben, ihre Interessen wahrzunehmen, soweit es gesetzlich zulässig sei, wobei von ihm getroffene Abkommen für sie verbindlich und er berechtigt sein sollte, Geldbeträge in ^eder Höhe für sie anzunehmen und darüber zu quittieren. Außerdem hatte Rudolf Haym eine Bankvollmacht.
Sie ist ihm auf einem Vollmachtsformular der Eheinisch-V,estfälisehen Bank (^etzt Leutsche Bank) mit der gemeinsamen Unterschrift der Erblasserin und der Beklagten am 20. November 1949 erteilt worden.
geborene E
Ler Nachlaß besteht und bestand im wesent-
Die Beklagte und ihre Schwester Adelheid I
beide
 Air. 12o Mai 1952 schrieb die Erblasserin an die Rheinisch-Westfälische dank in Wuppertal-Elberfeldi "hierdurch möchte ich Sie freundliche! bitten, Verfügungen über mein Eftekten-konto nur mit Zustimmung von Rudolf Haym vorzunehrnen" c
Auf Grund der Generalvollmacht vom 29. März 1946 wurde die Beklagte bei zahlreichen Grundstücksgeschäften für die Erblasserin in den Jahren 1946 - 1954 tätigo In einem Falle genehmigte sie einen von Rudolf Hayn» als Vertreter ohne Ver-tretungsmacht geschlossenen Grundstücksverkauf« Vielfach quittierte sie über den Empfang ces Verkaufspreises. Aus den Grundstücksex'lösen kaufte Rudolf Ha|P über die Rheinisch-Westfälische Bank Wertpapiere, die nicht alle für die Erblasserin fest angelegt, sondern auch wieder verkauft wurden, zu dem Teil unter Reuerwerb anderer Wertpapiere« Außer Konten bei der Rheinisch-Westfälischen Bank (deutsche Bank) bestand ein Postscheckkonto der Erblasserin - Postscheckamt Essen Er. 57 114 über das die Beklagte verfügte. Ein großer Teil der Wertpapiergeschäfte wurde über das auf den Kamen der Beklagten bei der Rheinisch-Westfälischen dank (Deutsche Bank) geführte Konto-Br« 0HHIaogewickelt.
Fach dem Tode der Erblasserin (16. Februar 1954) widerriefen die Mit erben Kurt und Wilhelm LflHBHHflPa[n 6. März 1 oer Beklagten gegenüber die Generalvollmacht.Die Verwaltung des Rachlacses übernahm etwa Mitte 1954 im Einvernehmen allei Miterben die Fitf^ Treuhand-GmbH, in Wuppertal-Elberfeld«
Die Hausverwaltung des Grundstücks Katernberger Straße 220 führte die Beklagte nach dem Tode der Erblasserin bis zu dem 51« Dezember 1954 weiter«
Die Klägerin macht als Miterbin gegen die Beklagte Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend, die schon zu Lebzeite oer Erblasserin, wie auch nach ihrem Tode entstanden seien«
p.
f -
/
Sie hat hierzu vorgetragen: Die Erblasserin sei in den letzten Jahren vor ihrem Tode nicht mehr geschäftsfähig gewesen und habe daher jahrelang bis zu ihrem 'lode ihre Vermögensbelange nicht mehr wahrgenommen und nicht mehr wahrnehmen können, hie Beklagte habe, seit die Erblasserin ihr die Generalvollmacht vom 29. Marz 1946 erteilt habe, mehr und mehr und in den letzten Jahren vor dem Tode der Erblasserin ausschließlich ohne jede Mitwirkung der Erblasserin das Vermögen verwaltet. Eine Überprüfung der Verwaltung der Beklagten sei von der Erblasserin nie durchgeführt worden.
Sie habe der Beklagten, deren Einfluß sie völlig ergeben gewesen sei, blindlings vertraut. Später und zwar Jahre vor ihrem Tode sei wegen der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin überhaupt jede Überprüfung der Vermögensverwaltung, welche die Beklagte sehr selbstherrlich mit der Unterstützung ihres Schwagers Rudolf Hagp geführt habe, unterblieben. Soweit Rudolf	in der Vermögensverwaltung - sei es auch auf
 Grund ihm erteilter Vollmachten - tätig gewesen sei, sei er nur der Unterverwalter oer Beklagten gewesen.
Im einzelnen hat die Klägerin folgende Ansprüche geltend gemacht und hierzu vorgetragen:
1)	Die Beklagte habe nach dem Tode der Erblasserin über deren Postscheckkonto Essen Kr.	private	Zwecke
 verfügt. Für dieses Konto sei die Beklagte allein zeichnungsberechtigt gewesen. Die Höhe der Privatentnahmen belaufe sich auf 2.829,39 dm. Dieser Betrag mindere sich'um zwei Beträge von 400 DM und 719,95 DM, die von dritter Seite auf das Postscheckkonto eingezahlt worden seien. Weiterhin sei diese Forderung in Höhe von 1.550,10 DM (789,25 + 760,85) durch .Aufrechnung der Beklagten mit unstreitigen Gegenforderungen gegen den Nachlaß erloschen. Es verbliebe eine rechtswidrige Entnahme von 159,54 DM.
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2)	Die Beklagte habe im Rahmen der gesamten Verwaltungsführung auch alle steuerlichen Angelegenheiten der Erblasserin erledigt« Dabei habe sie zu dem Schaden der Erbengemeinschaft die eriorderliche Sorgfalt außer acht gelassen«.
Es seien wegen verspäteter Abgabenzahlungen der Beklagten von der Finanzbehörde liir die öahre 1949 bis 1954 Säumniszuschläge zur Vermögensabgabe und Soforthilfe in Höhe von 2.466,10 V\n gegen die Erblasserin festgesetzt worden. Hiervon habe die Einanzbehörde zwar 1.200 DM erlassen, der Rest habe aber aus dem Nachlaß bezahlt werden müssen. Wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Einkommensteuer, Kirchensteuer und der Kotopferabgabe 1953 seien 103,25 DM Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten von der Fi^M Treuhand -GmbH. zu begleichen gewesen. Die Steuern und Abgaben habe die Beklagte an den *'älligkei'tsterminen zahlen können. Ausreichende Mittel zur Zahlung seien immer vorhanden gewesen. Lies habe die Beklagte der	Treuhand-GmbH, gegenüber auch selbst zugestanden.
Die Beklagte habe daher dem Nachlaß 1.569,35 DM (1.266,10 + 103,25 DM) zu erstatten«
3)	Weitere Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte seien daraus herzuleiten, daß diese und ihre Schwester Adelheid Duncklenberg Räume des Hauses	Straße	■
Genutzt hätten. Für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zu dem 31o März 1959 bestände hier noch ein Rückstand an Miete bzw.
Hutzungsentschäüigung einschließlich der Nebenkosten und anteiligen Rutzauslagen in Hohe von 6.700,11 IIP Die Höhe der fietwerte sei zur Zeit 6er Hausverwaltung der Beklagten behördlich ermittelt und der FiflS 1reuhand-GmbH. bekannt gegeben worden. Die Abrechnung beruhe auf diesen Werten. Dabei sei die Berechnung für die Beklagte noch besonders günstig, weil die festgesetzten Werte sich auf Leerräume bezögen, die geklagte und Adelheid DflHIHHIlB die Räume aber möbliert

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(aus dem Nachlaß) bewohnt hätten, Alle "Räume, für die eine Entschädigung verlangt werde, seien entweder von der geklagten oder von Adelheid	oder von beiden gemeinsam in
 einem gemeinsamen Haushalt benutzt worden, insbesondere habe die Beklagte auch das Herren- und leezimmer benutzt, zu demindest unter Verschluß gehalten. Pür den Gesamtmietzine bzv/T die GesamtnutzungsentSchädigung hafte die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben ihrer Schwester Adelheid iHHHHHB»
4)	In der Zeit ihrer Hausverwaltung des Besitzes Katern-
berger Straße 220 vom 16, februar 1954 bis 51. Dezember 1954 habe die Beklagte 5.576,66 IM an Mieten eingenommen. Davon habe sie 2,299,— DM an die	Treuhand-GmbH, 'abgeführt,
400 DM seien von dem früheren Verwalter Hüttemann direkt auf das Postscheckkonto Essen Nr.	Erbengemeinschaft
 überwiesen worden und ein Betrag von 617,46 DM für Auslagen sei der Beklagten gutzubringen. Es verbleibe ein nicht aus-gewiesener Betrag von 2.059,4b DM (5.576,66 abzüglich 5.>17,20 Dl Soweit die 1 iS Treuhand-GmbH, die Aorecnnung der Beklagten über die Hausverwaltung anerkannt haben sollte, sei aiese
 zu einem solchen Anerkenntnis nicht befugt gewesen,
5)	Die Beklagte habe am 9. März 1954 vom Konto der Erblasserin bei der Bheinisch-V/estiälischen Bank einen Betrag von 101,77 DM abgehoben, der am gleichen Tage vom Mieter Bach auf dem Konto eingezahlt worden sei. Liesen Betrag habe die Beklagte für private Zwecke verbraucht. Er stehe, da er erst nach dem Tode der Erblasserin eingegangen sei, der Erbengemeinschaft zu.
Schließlich hat die Klägerin noch einen Teilanspruch in Hohe von 5.209,95 VI geltend gemacht, den sie aus rechtswidriger Entnahme der Beklagten aus dem Vermögen der Erblasserin herleitet. Hier streiten die Parteien über Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte, die das Ausmaß der
 unter Ziffer 1) - 5) im einzelnen behandelten Ansprüche bei weitem übersteigen, da die Klägerin diesen Teilanspruch aus ungeklärten Ansprüchen in einer Höhe von über 240=000 DM herleitet. Eine tatbestandliche Larstellung insoweit erübrigt sich jedoch, da das Berufungsgericht diesen Ansprucn ebenso wie den Anspruch zu Ziffer l) in dem hier angefochtenen Teilurteil noch nicht beschieden hat*
Lie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen* an die Erbengemeinschaft (Kamen und Anschriften der Erben sind im einzelnen angeführt) zu Händen der Deutschen Bank AG» Filiale	3uf	das Konto Nr. 0BB (Nachlaß-
 konto) 15*600 LM nebst Zinsen (im einzelnen gestaffelt) zu zahlen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten*
Sie hat bestritten, daß die Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem Tode geschäftsunfähig gewesen und die Beklagte Vermögensverwalterin der Erblasserin gewesen sei; sie hat hierzu vorgetragen: Die Erblasserin habe sich bis zu dem ioce im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befunden. Kur im Zusammenhang mit einer schweren Krankheit habe sie vorübergehend an Wahnvorstellungen gelitten, die sich aber nach der Genesung völlig verloren hätten. Alle auf Grund der Generalvollmacht von ihr für die Erblasserin abgeschlossenen Geschäfte seien mit der Erblasserin durchgesprochen und von ihr noch besonders genehmigt worden. Die umfangreichen Aktienkäufe, auch Verkäufe zu dem anderweitigen Neukauf, seien ausschließlich von Rudolf	eigenverantwortlich	durchgeführt	worden.	Bei
 der Anweisung der Erblasserin an die Deutsche Bank, keine Aktien ohne die Zustimmung	zu veräußern, sei sie nicht
 befugt gewesen, auch nur über eine Aktie zu verfügen, i-iaflp sei, abgesehen davon, daß sie eine notarielle Vollmacht gehabt habe, nicht weniger bevollmächtigt gewesen als sie. Es
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könne daher keine Rede davon sein, daß	ihr	Unterbevoll-
mächbigter oder Unterverwalter gewesen sei.
Zu den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen hat die Beklagte im einzelnen ausgeführt:
Zu 1) --- (vom	Berufungsgericht noch nicht entschieden)«
Zu 2) sie habe weder vor noch nacn dem Erbfall die Steuerangelegenheiten der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft erledigt» Ihre Mitwirkung sei nur unterstützend gewesen. Erst nach dem Tode der Erblasserin, nämlich ab 19. November 1954, habe sie sich auf Veranlassung der Fi^Bl Treuhand-GmbH, mit den vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschlägen befassen müssen, während ab 9. Februar 1955 wiederum nur die Fi(|H^rf reuhand-GmbH. "tätig gewesen sei«
Die Erhebung der Steuersäumniszuschläge sei auch rechtswidrig gewesen, weil vorher lauiend Stundung gewährt worden sei, und die Stundungsvoraussetzungen sich auca nicht nach Ablauf der letzten Stundungsbewilligung geändert hätten, da das Finanzamt ihren mündlichen Stundungsantrag für die Erblasserin nicht beschieden, sondern vom 51. März 1951 bis zu dem 15- August 1954 geschwiegen habe. Mit dem um 1.200 DM ermäßigten Säumnisbetrag habe sie sich nur darum einverstanden erklärt, weil inzwischen bereits 904,70 DM gezahlt worden seien, die Erlassbefugnis des Finanzamtes mit 50 i<-bereits erschöpft gewesen sei, und weil sie die zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts mit einer Weiterveriolgung der Beschwerde im Interesse der Erben nicht habe desavouieren wollen. Darüber hinaus hätten zur pünktlichen Zahlung der Steuern und Abgaben auch keine Mittel zur Verfügung gestanden« Die Bankguthaben seien stets nur wenige Tage verfügbar gewesen, auch hätten nicht die letzten Reserven angegriffen werden sollen« Lurch die Verwendung aller flüssigen Mittel lür Aktienkäufe sei im übrigen dem Vermögen der Erblasserin
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ein sehr erheblicher Wertzuwachs zugekommen, der die Höhe der Säumniszuschläge um ein Vielfaches übersteige*
Zu 3) Sie habe nicht alle Räume, für die Miete oder hufczungsentSchädigung verlangt werde, bewohnt oder benutzte Es bestehe auch kein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihr und ihrer Schwester Adelheid für Räume, die ihre Schwester bewohnt habe» Las Tee- und Herrenzimmer habe als Abstellraum für llachlaßgegenstände gedient. Der Saal sei von ihr und ihrer Schwester bis zu dem 31. Juli 195Ö gemeinsam benutzt wordene Ab 1» August 1956 habe er auch nur noch als Abstellraum oder Rumpelkammer für Rachlaßgegenstände gedient. Sie hafte nur für die Miete oder RutzungsentSchädigung von Räumen, die sie wirklich für sich benutzt habe. Lie von der Preis-behörde festgesetzten Mieten seien nicht mehr angemessen*
Seit Jahren sei keine Zentralheizung vorhanden. Im übrigen habe sich der spätere Hausverwalter nicht an die Mietfestsetzungen der Preisbehörde genalten. An die Eheleute sei billiger vermietet worden. Lie Nebenkosten habe sie schon teilweise beglichen, außerdem seien sie zu hoch in Ansatz gebracht und nicht genügend spezifiziert.
Zu 4) über ihre 'Tätigkeit als Hausverwalterin habe sie mit der Pi®® Treuhand-GmbH, abgerechnet. Liese habe die Abrechnung anerkannt, es könnten darum keine 2.039,48 LM von ihr noch auszuweisen und zu erstatten sein. Auch fehle der geltend gemachten Summe die ausreichende Subetantiierung«.
Zu 5) Lie Mi et Überweisung 13a®, die nicht auf das Konto
 der Erblasserin Er.	bei	der	Rheinisch-Westfälischen
 Bank gehört habe, sei von ihr aus diesem Grunde wieder vom Konto abgehoben wordene Lieser betrag sei in der von der EifH Treuhand -GmbH, anerkannten Abrechnung enthalten ge-
wesen.
Zu 6)
... (Vom Berufungsgericht noch nicht entschieden).-
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Lie ‘3eklagte hat hilieweise mit einem Gegenanspruch, den sic in Höhe von 3-200 IM gegen die Erbengemeinschaft habe, die Aufrechnung erklärt. Sie hat hierzu vorgetragen:
Sie habe in Teilbeträgen von ihrem Konto Nr0 flH^mit insgesamt 3.200 DM der Erblasserin ausgeholien, wenn im Haushalt, was immer schon vorgekommen sei, kein Geld vorhanden gewesen sei. Die Erblasserin habe keine großen laufenden Einnahmen gehabt, während sie — die Beklagte — aus früherer Zeit ein Sparvermögen gehabt habe«
Die Klägerin hat bestritten, daß die Beklagte noch eine Gegenforderung von 3-200 DM habe, und hierzu vorgetragen:
Die Erblasserin habe immer genügend Geld besessen und sei auf Aushilfen der Beklagten nicht angewiesen gewesen. Es müsse in Frage gestellt werden, daß die Beklagte, die seit 1947 nicht mehr im Wirtschaftsleben tätig gewesen sei, überhaupt in der Lage gewesen sei, Geld zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe im übrigen ihre angebliche Gegenforderung erstmals 21/4 Jahre nach dem lode der Erblasserin geltend gemachte Auch in der ErbenverSammlung vom 25« August 1934 habe sie auf die irage nach Forderungen gegen den Nachlaß die 3-200 Lj! nicht erwähnt. Bis dahin habe sie genügend Zeit gehabt, ihre Forderung anzu demelden. Daß sie sich in der Erbenversammlung auf die Frage nach Forderungen gegen den Nachlaß angesprochen gefühlt habe, ergebe sich daraus, daß sie einen Betrag von 137,65 DM für Auslagen aus Anlaß des Todes der Futter angeführt habe-
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Zahlung von 15-600,- DM nebst Zinsen, gestaffelt nach dem Klageantrag, verurteilt«
Der Berufung der Beklagten hat sich die Klägerin mit zwei (unselbständigen) Anschlußberuiungen angeschlossen und den Klageanspruch zunächst auf 17-659,40 DM nebst Zinsen (ge-
 LM nebst Zinsen (gestaffelt)
 
stafielt) und alsdann aui 30.000 erhöht.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Anspruch des Kachlasses auf ftutzungsentSchädigung iür die Zeit ab lo Januar 1957 in Hohe von 2„109»50 DM anerkannt, ledoch eingewandt, daß ihre Schwester Adelheid den auf sie entfallenden Teil des Mietzinses oder der Dutzungsentschädigung in Höhe von 1«313»35 DM direkt an die Eides Treuhand-GmbHo gezahlt habe» Die Klägerin hat daraufhin die ursprüngliche Klagesumme von 6.700»11 DM um den Betrag von 1*313,35 DM ermäßigt *
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil nach dem Tenor Uber die Ansprüche zu Ziffer 2)- 5) entschieden und insoweit die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu einem Betrage von 7 <>529,24 IM nebst Zinsen (gestaffelt), zu dem die Beklagte zur Zahlung verurteilt ist, zurückgewiesen«. Im übrigen hat es die Entscheidung über die Berufung der Beklagten, über die Anschlußberufung der Klägerin und über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil Vorbehalten*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weieungsantrag weiter* Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei
 Ic
Das Berufungsgericht leitet die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin gegen die Beklagte - beide sind Miterben der Erbengemeinschaft - aus § 2039 BGB her. Es nimmt weiterhin an, die Geltendmachung der Ansprüche vor der Auseinander-
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P
netzung sei auch zulässig, da nicht mit Sicherheit vorauszusehen sei, daß der Erbteil der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche bei weitem übersteige»
Lies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen» ler § 2059 BGB gilt auch für Ansprüche, die gegen einen Miterben als Schuldner bestehen» Auch der.Miterbe hat an alle zu leisten, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob bei der Auseinandersetzung die Schuld ausgeglichen werden könnte»
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Einziehung einer gegen einen Miterben bestehenden Forderung zu dem Rachlaß vor der Auseinandersetzung schikanös sein (§ 226 BGB) oder doch gegen § 242 BGB verstoßen kann, wenn zu übersehen ist, daß die Schuld durch den Erbteil gedeckt wird oder gar nur einen geringen Bruchteil des Erbteils ausmacht» Der Revision ist jedoch nicht su folgen, wenn sie diese Voraussetzungen in dem
 vorliegenden Fall für gegeben erachtet» Ihr steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Erbteil der Beklagten nicht mit Sicherheit voraussehbar die geltend gerechten Ansprüche übersteigt. Wenn die Revision meint, nach dem Berufungsurteil sei die Beklagte zur Zahlung von 7e529524 Lii verurteilt worden, und dem stehe ein Rachlaß im Werte vor. etwa 555.000,- DK gegenüber, an dem die Beklagte als Miterbin beteiligt sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entschieden hat. Im Streit sind noch weitere Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte, die das Ausmaß der vom lerufungcgoricnt bisher behandelten Ansprüche bei weitem übersteigen. So liegen einem weiterhin von der Klägerin geltend gemachten Teilanspruch auf Erstattung von ungerechtfertigten Entnahmen der Beklagten Ansprüche zu Grunde, die die Klägerin mit über 240.000,- LM beziffert. Selbst, wenn
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man also mit der Revision den Wert des Nachlasses mit 535.000,-] annehrnen wollte, rechtfertigt sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erbteil der Beklagten nicht mit Sicherheit voraussehbar die geltend gemachten Ansprüche übersteige0
II.
A, Ersatzanspruch wegen der Steuersäumnisbetrage in Höhe von 1»569,35 DM.
Las Berufungsgericht kommt zu der Annahme, daß die Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend von der Erblasserin beauftragt gewesen sei, die Steuerangelegenheiten der Erblasserin zu besorgen und infolge Schlechtausführung dieses Auftrages für den hierdurch eingetretenen Schaden in Höhe von 1»369,35 IM gemäß §§ 662, 276 BGB der Erbengemeinschaft hafte» Zu dieser Annahme führen das Berufungsgericht im wesentlichen folgende Feststellungen und Erwägungen:
lo Lie Beklagte habe tatsächlich Jahre hindurch zu Lebzeiten der Erblasserin und auch noch eine begrenzte Zeit nach deren Tode, nämlich bis zu dem 9. Februar 1955, als oie Fiflfc Treuhand-GmbH, die Bearbeitung übernahm, die Steuerangelegenheiten erledigt. Lies werde im Kern nicht durch die Berufung der Beklagten darauf berührt, daß ausweislich der Steuerakten des Finanzamts	45/7164
jedenfalls bis zu dem 25«. Oktober 1951 die Erblasserin in ihren ;teuerangelegenheiten selbst tätig geworden sei, daß die Erblasserin selbst die Vermögensanzeige und selbst die Berechnung der Soforthilieabgabe vom 11. November 1949 unterzeichnet habe, ferner daß sie selbst Stundungsanträge an das Finanzamt gestellt und unterzeichnet habe, während die Beklagte sich erst nach dem lode der Erblasserin, ausweislich der Steueraicten am 19. November 1954, auf Veranlassung
 der ^ i®^ Treuhand-GmbH., die mit den Steuerangelegenheiten der Erblasserin offenbar nicht fertig geworden sei, mit den vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschlägen habe befassen müssen, bis dann ab 9* Februar 1955 die Fiflft Treuhand-GmbH* in den Steuerangelegenheiten selbst tätig geworden sei.
Nach der Sachlage im ganzen komme der Tatsache, daß die Erblasserin in Erklärungen und Eingaben an das Finanzamt selbst noch die Unterschrift geleistet habe, keine wesentliche Bedeutung zu. Es liege klar zu Tage, daß die Erklärungen und Eingaben an das Finanzamt von der Beklagten bearbeitet und dann lediglich von der Erblasserin untei'schrieben worden seien. Es ergebe sich aus den Steuerakten ebenso eindeutig? daß die Beklagte selbst in der Besorgung der Steuerangelegenheiten für die Erblasserin in eigener Verantwortlichkeit weitgehend tätig geworden sei. Aus der Kiederschrift vom 28«, März 1950 folge, daß der Stundungsantrag von der beklagten selbst für die Erblasserin gestellt worden sei*
Die Beklagte habe die hier maßgebliche Niederschrift unterzeichnet« In einem Schreiben vom 19. November 1954 bitte die Beklagte, die inzwischen festgesetzten Säumniszuschläge zu erlassene In dem hier dem Finanzamt eingereichten Schreiben heiße ec u.a"Ich hatte keine Aufforderung zur Zahlung erhalten, ich hatte keine Ahnung, daß die (Soforthilfeabgabe) fällig geworden war, ich bin seinerzeit bei Herrn WaflHB Ihrem Vorgänger, gewesen, um die Stundung verlängern zu lassen". Es heiße weiter in dem Schreiben, die Beklagte habe selbst 50oC00 DK aus dem Hausverkauf Bonn für den Zweck der Steuerzahlung deponiert und habe Vorsorge getroffen und hätte auch, gezahlt, wenn sie Kenntnis gehabt hätte0 Wer so schreibe, für den gelte, daß er die Steuerangelegenheiten bearbeitet und besorgt habe. Die Beklagte stelle es auf ihre eigene Kenntnis, nicht auf die der Erblasserin ab. Sie stelle heraus,
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da£3 sie die Gelder für die Steuerzahlung auf einem Konto deponiert habe» Hiermit sei der Vortrag der Beklagten unvereinbar, daß sie mit den Steuerangelegenheiten nichts zu tun gehabt habe* Ein bestätigender Hinweis dafür, daß die Beklagte die Steuerangelegenheiten für die Erblasserin besorgt habe, finde sich auch in dein Aktenvermerk des Finanzamtes vom 3» Dezember 1954o Deutlich ergebe sich hieraus, wen.:, das Finanzamt allein als maßgeblich regelnd für die Steuerangelegenheiten der Erblasserin angesehen habe» Dies sei eben nur die Beklagte gewesen» Hier sei auch vom Finanzamt darauf hingewiesen, daß die Beklagte mehrfach aufgefordert worden sei, die Steuerangelegnheiten zu erledigen, daß sie aber die Steuerangelegenheiten nachlässig behandelt habe» Es sei im weiteren auf die Bescnweröeschrift der Beklagten - von ihr selbst unterzeichnet - ninzuweisen. Hier führe die Beklagte selbst aus, sie habe sich um Stundung bemüht und bei der i-inanzkasse nachgefragt, ob Steuerschulden bestünden, und habe schließlich nach den Grundstücksverkäufen Geld für die Steuerzahlung sichergestellt» Diese Einrabe sei eine solche, die nur darauf schließen lasse, daß die Beklagte die Steuerangelegenheiten vollauf selbst geregelt habe» Fs sei weiterhin aus dieser Eingabe an das Finanzamt als besonders kennzeichnend anzuführen, daß die Beklagte schreibe: "Jedenfalls ist es für mich dadurch eine schwierige Lage und eine besondere Härte, da die Erben mich persönlich, die ich seit dem Tode meines Vaters 1931 die Verwaltung und seit 1946 die Generalvollmacht meiner Gutter habe, dafür haftbar machen wollen”e Schließlich ergebe sich auch aus der Mitteilung der Fi^Bl Treuhand-GmbH. 21, daß die Beklagte die Zuständigkeit zur Steuerbearbeitung für die Ex’blasserin für sich in Anspruch genommen habe» Gleiches ergebe sich aus dem Brief der Beklagten, der in der Mitteilung der Fif|^ Ireuhand-Gm.bllc wiedergegeben sei» Die Beklagte habe
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weiter iür sich in Anspruch genommen, nach dem Tode der Erblasserin die Vollmacht der Erblasserin vom 29. März 1946 noch brauchen zu müssen, weil sie allein Einblick: in die steuerlichen Angelegenheiten gehabt habe« Somit ergebe sich in allem nach den Steuerakten und aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie die Steuerangelegenheiten der Erblasserin ohne jede maßgebliche Mitwirkung von Seiten der Erblasserin von sich aus besorgt habe*
Es handelt sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts um die Würdigung des Prozeßstoffes im Hinblick auf dessen Beweiswert durch den Tatrichter. Hierbei ist dieser im Rahmen des § 286 ZPO frei. Eine Verletzung dieser Vorschrift könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und. des Beweisergebnisses berücksichtigt hätte, dein logischen lenken, allgemeinen Eri'ahrungssätzen oder gesetzlichen Beweisregeln widerspräche. Eies ist nicht der Fall. Zumindest beruht die Feststellung des Berufungsgerichts auf einer durchaus möglichen Tatsachenund Beweis-Würdigung«
Nicht zu folgen ist der Revision, wenn sie meint, die vom Berufungsgericht für eine angebliche eigenverantwortliche Besorgung der Beklagten angeführten Umstände lägen mit Ausnahme der Niederschrift vom 28. März 1950 zeitlich nach dem am 16. Februar 1954 eingetretenen Tode der Erblasserin, ihnen könne daher keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Eie Revision verkennt, daß das Berufungsgericht aus diesen nach dem Tode der Erblasserin liegenden Umständen letztlich nur Rückschlüsse auf die vorhergehende Zeit zieht« Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, daß aus dem Verhalten und den Äußerungen der Beklagten nach dem Tode der Erblasserin auch mit ein Schluß auf den früheren Zustand zu ziehen ist,
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so widerspricht dies weder dem logischen lenken, noch verletzt es einen Erfahrungssatz„
Wenn die Revision weiter anführt, die Beklagte habe nie etv/as in den Angelegenheiten der Erblasserin besorgt, ohne hierfür besonders beauftragt worden zu sein oder die Sache mit ihr besprochen zu haben, und sich hierbei auf die Aussagen der Zeugen Herta und Rudolf Ha|^ (Protokoll vom 19- Juli 1959 So 7, 10, 11) beruft, so übersie*ht sie, daJB diese Aussagen sich darauf beziehen, ob die Beklagte seit Jahren in allem die Vermögensverwalterin der Erblasserin gewesen ist. Diese Frage läßt aber das Berufungsgericht offen, indem es ausdrücklich ausführt, die Feststellung, daß die Beklagte die Steuerangelegenheiten der Erblasserin besorgt habe, setze nicht eine Klarstellung der Frage voraus, ob die Beklagte in allem die Vermögensverwalterin der Erblasserin gewesen sei*
Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht zu seiner Feststellung auf Grund von Unterstellungen gekommen sei, für die weder Part eiVorbringen noch Beweisaufnahme Anhaltspunkte ergäben. Hierzu hätte die Revision zu demindest angeben müssen, welche fehlerhaften Unterstellungen das Berufungsgericht vorgenommen haben solle. Lies kann nicht dadurch ersetzt werden, daß die Revision lediglich anstelle der Tatsachenwürdigung de3 Berufungsgerichts ihre eigene Tatsachenwürdigung setzt. Die weiteren, teilweise unklaren Ausführungen der Revision zu diesem Punkt lassen gleichfalls, ohne daß es insoweit noch der Erörterung bedarf, nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Prozeßstoffes im Hinblick auf dessen Beweiswert ein in der Revisionsinstanz zu beachtender Recntsfehler unterlaufen isto
2. Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß die Erbengemeinschaft an das Finanzamt an Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten 1.369,35 DM (1«266,10 + 103,2b DM) gezahlt hat, und führt diese Zahlung auf ein schuldhaft säumiges Verhalten der Beklagten bei Erledigung der Steuerangelegenheiten zurück. Die Einwände der Beklagten, die Erhebung der Säumniszuschläge sei nicht berechtigt gewesen und der Zahlung dieser Zuschläge stehe ein Vorteilsausgleich gegenüber, widerlegt das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen:
Die Berechtigung der Erhebung der Säumniszuschläge sei im Rechtsmittelverfahren nachprüfbar gewesen. Die Beklagte habe Beschwerde eingelegt. Sie habe aber die Beschwerde zurückgenomraen. Somit habe die Beklagte selbst - dies in Ausführung ihrer Besorgung der Steuerangelegenheiten - die Berechtigung zur Erhebung der Säumniszuschläge bejaht. Liese Konsequenz sei zu ziehen. Es sei - ohne die mögliche Klärung zur Berechtigung der Säumniszuschläge im Rechtsmittelver-iahren - nunmehr ausgeschlossen, die Berechtigung in diesem Rechtsstreit noch in Drage zu stellen. Angebliche Überlegungen der Beklagten, sie habe - nach dem Erlaß von 1.200 DM auf die Säumniszuschläge - den Beamten (Sachbearbeiter) des Einanzamtes mit einer Weiterveriolgung der Beschwerde im Interesse der Erbengemeinschaft nicht "desavouieren” wollen, seien nicht dahin anzuerkennen, daß sie eine Zurücknahme der Beschwerde aus einem solchen Grunde allein recht-fertigen könnten und die Berechtigung der Erhebung der Säumniszuschläge nunmehr noch nachprüfbar sei. Die Zurücknahme der Beschwerde durch die Beklagte sei dabei auch für sich eine klare Bestätigung dafür, wie weitgehend die Beklagte verantwortlich die Steuerangelegenheiten besorgt habe. Die Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung entfalle. Dazu
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genüge es nicht, date die Beklagte vorbringe, alles verfügbare Geld sei nutzbringend in Aktien angelegt worden, der durch die damaligen erheblichen Kurssteigerungen der Aktien erzielte Gewinn habe die Hohe der Säumniszuschläge bei weitem überstiegen, den Schaden also voll auf ausgeglichen* Hier fehle ;jede Substantiierung. Es könne bei den Geldverhältnissen der Erblasserin nicht davon ausgegangen werden, daß etwa alles Geld für Aktienkäufe verwandt worden sei*
Lies gelte um so mehr, als nicht für die Verwendung der flüssigen Geldmittel ein bestimmter Zeitpunkt maßgebend sei, vielmehr ein längerer Zeitraum in Betracht gezogen werden müsse. Zudem habe die Beklagte dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht, daß sie das Geld für die Steuerzahlung, als durch Grundstücksverkäufe endlich wieder ausreichende Binnahmen vorhanden gewesen seien, auf der Bank sichergestellt habe. Geld zur Steuerzahlung sei demnach vorhanden gewesen, ohne daß die Aktienkäufe alle Mittel erschöpft hatten*
Lie hiergegen erhobenen Rügen der Revision bleiben erfolglos»
Lie Revision meint, die Beanspruchung der Säumniszuschläge sei rechtswidrig gewesen. Las Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte zur Zurücknahme des Rechtsmittels nicht befugt gewesen sei, zu demal ihre Bevollmächtigung von den Miterben am 6* März 1954 bereits widerrufen worden sei* Las Berufungsgericht habe daher die Berechtigung der Säumniszuschläge prüfen müssen*
Lern ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des 'Berufungsgerichts die Beklagte die Beschwerde unter ausdrücklicher Berufung darauf eingelegt hatte, daß sie seit dem 1951 erfolgten rode ihres Vaters das Vermögen verwalte und seit 1946 die Generalvollmacht ihrer Mutter habe* Von
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Seiten des Finanzamts gesehen war die beklagte daher eoenso wie zur Einlegung, so auch zur Zurücknahme der besenwerde legitimiert. Daß etwa qer Widerruf der Generalvollmacht durch zwei Miterben auch dem Finanzamt gegenüber bekannt gegeben worden sei, wird von der Beklagten selbst nicht vor-getragen» Durch die Zurücknahme der Beschwerde 'wurde der steuerrechtliche Hechtsmittelweg abgeschnitten. Eine Nachprüfung der Berechtigung war nicht mehr möglich» Es bleibt daher unerheblich, ob die Säumniszuschläge mit oder ohne Recht erhoben worden sind. Selbst wenn man der Revision darin folgen wollte, daß die Beklagte sur Rücknahme der Beschwerde nicht mehr legitimiert war, dann müßte dies in gleicher Weise auch für die Einlegung der Beschwerde am 16. Dezember 1934 gelten, denn auch dieser Zeitpunkt lag nach dem Widerruf der Generalvollmacht durch die zwei Miterben. In diesem Falle müßte sich die Beklagte so behandeln lassen, als wenn sie gegen die Verhängung der Säumniszuschläge überhaupt nichts unternommen hätte. Nach ihrem eigenen Vortrag war sie die einzige, die einen Überblick über die Steuerangelegenheiten hatte und der die Verhängung der Säumniszuschläge bekannt war. Ihr Verschulden läge in diesem Falle darin, daß sie die Erbengemeinschaft nicht auf die Verhängung der Säumniszuschläge hingewiesen und, falls sie diese Verhängung für unrechtmäßig hielt, zur Einlegung der erforderlichen Rechtsmittel veranlaßt hat,, durch die allein die Abwendung der geforderten Zahlung noch möglich gewesen wäre»
Pur das Berufungsgericht lag daher keine Veranlassung vor, die Berechtigung der Säumniszuschläge zu prüfen»
Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die von der beklagten geltend gemachte Vorteilsausgleichung nicht ihr spezifizierte
 und in der beweisaufnähme bestätigtes Vorbringen berücksichtigt, daß irn Aufträge der Erblasserin jedes verfügbare Geld selbst unter Außerachtlassung von Steuerverpflichtungen in Aktien angelegt worden sei»
In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der beklagten vom 26. Juni 1956 So 11 und 12 sind zwar gewinnbringende Aktien-Transaktionen dargelegt mit der Behauptung, ^edes verfügbare Geld sei selbst unter Hintansetzung etwaiger Steuerzahlungen in Aktien angelegt worden, Ber als Beweismittel benannte Teil eines Berichtes der Fiflfe Treuhand-GmbH, enthält aber nur eine Aufstellung der Aktiva und Passiva am Todestag der Erblasserin. Hieraus läßt sich für die hier entscheidende Frage, ob alles zur Zeit der Steuerfälligkeiten vorhandene Geld für Aktienankäufe verwandt worden sei, gar nichts entnehmen. Ebenso fehl geht der Hinweis der Revision auf die Aussage des Zeugen Rudolf KaflBfcvom 19o Juli 1957. Denn dessen Angabe, er könne nicht sagen, ob an den verschiedenen Steuerstichtagen auf den verschiedenen Konten ausreichende Betrage für die Zahlung der fälligen Steuern gewesen seien, er habe die Anweisung gehabt, möglichst alle vorhandenen Gelder in Effekten gewinnbringend anzulegen und habe dies auch getan, schließt nicht aus, daß dennoch hinreichende Beträge für die Zahlung der fälligen Steuern vorhanden gewesen sind. Eine in der Revisionsinstanz beachtliche Verletzung des § 286 ZPO läßt sich daher nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht oei seiner tatsächlichen Würdigung zu dem Ergebnis kommt, bei den Geldverhältnisyen der Erblasserin könne nicht angenommen werden, daß etwa all.es Geld für Aktienkäufe verwandt worden sei, und im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten gegenüber dem Finanzamt, sie habe das Geld für die Steuerzahlungen auf der Bank sichergestellt, feststellt, das Geld zur Steuerzahlung sei
 
vorhanden gewesen, ohne daß die Aktienkäufe alle Mittel erschopft hälten c
3o Soweit die Revision auch die Höhe des zugesprochenen .Betrages von 1.369,35 IM mit dem Hinweis angreifx, die Säumniszuschläge hätten nur 1.266,10 IM betragen, über-sient sie, daß auch das Berufungsgericht nur von Säumniszuschlägen in Höhe von 1*266,10 IM ausgeht und die weiteren 103,23 IM als Vollstrsckungskosten anführt. Es handelt sich hierbei, wie im landgerichtlichen Urteil näher ausgeführt ist, um Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, die die Erbengemeinschaft am 16. Juli 1955 an das Finanzamt zahlen mußte, weil Einkommensteuer, RotOpfer und Kirchensteuer für 1953 von der Erblasserin nicht pünktlich entrichtet worden waren. lie Zahlung auch dieses Betrages an das Finanzamt hat die Beklagte selbst niemals bestritten. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Anfall auch dieses üetrages auf das schuldhaft säumige Verhallen der Beklagten zurück-geführto
4. lie Revision meint schließlich noch, selbst wenn ein Schadensersatzanspruch aus Schlechtführung eines Auftrages entstanden sei, so liege ein Verzicht der Erblasserin gegenüber der Beklagten vor, da die Erblasserin die jahrelange Tätigkeit der Beklagten ohne Prüfung und Rechnungslegung entgegengenommen habe.
Dieser Ansicht der Revision steht entgegen, daß ein verzichtsvertrag zwar auch stillschweigend durch schlüssige Handlung zustande kommen kann, aber immer die Kenntnis der Forderung oder wenigstens der Möglichkeit ihres Bestehens voraussetzt (EGZ 84, 4C0, 405). Hier aber sind, wie die Revision selbst in anderem Zusammenhänge vorträgt, die Cäur:.nic2uscriläge und Vollstreckungskosten zwar für Säumnisse
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vor dem Tode der Erblasserin entständen, aber erst nach deren Tode geltend gemacht worden. Lies läßt nur, zu demal die Beklagte selbst nichts Gegenteiliges vorbringt, den Schluß zu, daß die Erblasserin von einer hierdurch gegenüber der Beklagten begründeten Forderung weder Kenntnis hatte, noch die Möglichkeit des Bestehens einer solchen Forderung voraussetzen konnte« Daraus aber, daß die Erblasserin die Beklagte nie überprüfte, sondern mit deren Tätigkeit stets einverstanden war, läßt sich allein nicht schließen, daß sie damit auch auf ihr unbekannte Recnte verzichtet hat» Nur ganz besondere [Imstande könnten i'ür einen so weitgehenden Verzicht sprechen. Die Revision trägt derartige Umstände nicht vor und auch aus dem Sachverhalt ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte«
Bo Yiet- oder Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von 4.221,39 IM.
Io Las Berufungegericht läßt es dahingestellt, ob die Klägerin die von ihr bewohnten Räume im Rahmen eines Miet-oöer nur eines .Nutzverhältnisses innegehabt hat« Es vertritt die Ansicht, daß die Klägerin in Gesamtschuld mit ihrer Schwester für die- Mietschuld oder Nutzungsentschädigung aufzukommen habe« Hierzu stellt es fest, die Beklagte und ihre Schwester seien nicht getrennte Inhaber der von ihnen bewohnten Räume gewesen, sondern sie hätten in "Wohngemeinschaft" im Sinne eines Zusammenschlusses zur Nutzung einer Wohnung gelebt.Es komme, so führt das Berufungsgericht aus, nicht darauf an, in welchem Maße der Einzelne der Wohngemeinschaft die Räume nutze, vielmehr werde die Wohnung in einer Zweckgemeinschaft gemeinsam benutzt« Zur Zahlung der liete oder Lutzungsentschädigung bestehe daher eine gesamt-rchuldnerische Verpflichtung der Beklagten und ihrer Schwestei :m Hinblick auf die beiden, wenn auch getrennt von*ihnen be-
nutzten SchlafZimmer, das Bad, den Saal und Zimmer«
für das Herrenzimmer, für die Küche, ab 1« August 1956 iüx- das Musik-
Lie Revision irrt, wenn sie meint, einen Vertragsabschluß habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, die rein tatsächliche gemeinsame Benutzung von Gegenständen durch mehrere Personen könne aber keine Gesamtschuld begründen, Las entscheidende Merkmal für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses erblickt die Rechtsprechung darin, daß zwischen den Verpflichtungen der mehreren Schuldner ein innrerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht. Lie Leistungsverpflichtungen der mehreren Schuldner müssen der Erreichung desselben wirtschaftlichen Zweckes dienen, sie müssen durch diesen Gesamtzweck innerlich verbunden sein und dürfen nicht nur aus einem mehr zufälligen Grund nebeneinander stehen. Erforderlich sind für die Einzelverpflichtungen der Gesamtschuldner nicht einmal gleicher Entstehungsgrund und gleicher Inhalt» Allerdings wird in der Regel ein Gesamtschuldverhältnis aus demselben Tatbestand entstehen, so wie z.B, im Falle des § 427 BGB bei einer Verpflichtung durch ein und denselben Vertrag, Aber notwendig ist ein solcher gemeinschaftlicher Verpflichtungsgrund oder Entstehungsgrund durch Vertrag nicht« Er kann sich auch aus dem rein tat sachlichen Verhältnis ergeben, wie es beispielsweise bei der Haftung mehrerer Schädiger aus unerlaubter Handlung nach § b40 BGB der fall ist (vgl, BGB RGRK, 11. Aufl» § 421 Anm, 7 und 5)» Lie für das Revisionsgericht bindende Feststellung, daß die Beklagte und ihre Schwester die Y.ohnung in einer Zweckgemeinschaft gemeinsam benutzt haben, rechtfertigt mithin die vorn Berufungsgericht angenommene gesamtschuldnerische lief tun 1ür das Hut zungsentgelte
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Im Widerspruch hierzu steht es auch nicht, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Badens eine Aufteilung der Nutzungsentschädigung vorgenommen hat» Nach dem Sachverhalt ist das Badezimmer außer von der Beklagten und ihrer Schwetser auch noch von weiteren Mietern benutzt wordene Offensichtlich ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß eine Zweckgemeinschaft zwar zwischen der Beklagten und ihrer Schwester, aber im Hinblick auf die ßad-benutzung nicht mit den Mietern anderer 'Wohnungen Vorgelegen habe*
2. Während das Berufungsgericht ein Bewohnen des lee-zimmers durch die Beklagte verneint, stellt es fest, daß das Herrenzimmer von ihr bewohnt worden sei. fiese tatrichterliche Feststellung bindet das Revisionsgericht. Die hiergegen erhobene Rüge der Revision greift nicht durch, fas Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung durchaus die Aussage der Zeugin	(Niederschrift	vom	ly. Juli 1957 S. 9)
und die Angaben weiterer Zeugen und der Beklagten cerück-sichtigt. Entgegen der Ansicht der Revision hat es gerade nicht festgestellt, daß die Beklagte sich des Herrenzimmers nur zur Erledigung von Nachlaßgeschäften bedient habe, sondern seine Feststellung geht im Gegenteil dahin, daß das Herrenzimmer nicht als alleiniger Arbeitsraum für die Erledigung von nachlaßarbeiten gedient habe und für eine solche Benutzung der Beklagten von der Erbengemeinschaft auch nicht zugestanden worden sei. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht, was die Revision offensichtlich verkennt, nur für das Teezimmer getroffene
 Gleichfalls fehl geht die Rüge der Revision, nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten sei der Saal ab 1, August 195B nur zur Aufbewahrung von Kachlaßgegenständen benutzt worden, so daß das Berufungsgericht für diesen Raum
 keine liutzungsent Schädigung über den genannten Zeitraum habe in Rechnung stellen dürfen.
Es ist zwar richtig, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen der Beklagten nicht mehr ausdrücklich auseinandergesetzt und auch die angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Hierfür bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung. Denn wie die Revisionerwiderung zutreffend anführt , hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.Mai 1959 So 6 nicht mehr aufrecht erhalten, daß der Saal nur als Rumpelkammer zur Aufbewahrung von Nachlaßsachen gedient
 habe, Sie hat nur noch die Hohe des Mietwertes bestritten und die Mitbenutzung des Saales durch ihre Schwester eingewandt. Auch in dem von der Revision weiter angezogenen Schriftsatz vom 9» Dezember 1959 S. 27 und 28 führt die Beklagte nur noch das 'lee- und Herrenzimmer als von der Benutzung ausgeschlossen an. Darüber hinaus ist der Revision entgegenzuhalten, daß grundsätzlich nicht gerügt werden kann* das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es einen im ersten Rechtszug unter Beweis gestellten Sach-vortrag nicht erörtert habe, wenn im Berufungsrechtszug dieser Sachvortrag mit dem Beweisangebot nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt worden ist, im ersten Rechtszug sei zu Unrecht dieser Sachvortrag nicht erörtert und der angebotene Beweis nicht ernoben worden (BGHZ 55, 105, 106/107)«. Laß Letzteres der Fall war, trägt die Revision nicht vorP
5o Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Miete oder Hut zunge.! ent Schädigung stellt das Berufungsgericht fest, nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin sei die Bestimmung der für die Einzeli'äume zu zahlenden Beträge auf Grund von Schätzungen der Preisbehörde getroifen worden (§§ 515,
 516 BGB). Es folgert hieraus, eine solche Bestimmung wanre das billige Ermessen, insbesondere könnten die Beträge nicht
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zu hoch sein, weil sie als Bieter: eines Althauses preisrechtlich niedrig festgelegt seien, überdies von der beklagten eine anderweit© preisrechtliche Festsetzung auch nicht nachgesucht worden sei»
Liese Schlußfolgerung aus unstreitigen und damit oindend festgestellten Tatsachen läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Es entspricht der Lebenserfahrung, die von der Preisbehörde für Altwohnungen festgesetzten Mieten jedenfalls nicht als übersetzt anzusehen« Die Beklagte kann sich nicht, wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, die Schätzung der Preisbehörde widerspruchslos entgegengenommen hat, nunmehr gegen die Angemessenheit der geschätzten Preise wenden* Das Berufungsgericht konnte daher, entgegen der Ansicht der Revision, einen solchen Einwand der Beklagten unberücksichtig lassen« Insbesondere bestand keine Veranlassung, den angebotenen Beweis, bei den Eheleuten	habe	man	sich	nicht
 an die von der Preisbehörde festgesetzten Mieten gehalten, zu erheben« Selbst wenn Räume an die Eheleute vva'lflB unter der von der Preisbehörde festgesetzten Miete abgegeben sein sollten, so rechtfertigt dies noch keinesialls den Schluß, daß die preisbeh«»rde ihrer B est Se tzung nicht angemessene Preise zugrunde gelegt hat*
Co Anspruch auf Erstattung aus der Hausverwaltung in Höhe von 1*036,73 DM*
Bei diesem Anspruch handelt es sien um die Erstattung von Mieten, die die Beklagte als Verwalterin des Hausgrundstücks KflHHHBHftStraße eingezogen, aber nach der Behauptung der Klägerin noch nicht an die Erbengemeinschaft a bgei’ührt ha be«
Pas Landgericht hat diesen in Höhe von 2„059»4b LM geltend gemachten Anspruch gänzlicn abgewiesen. Wenn das Berufungsgericht diesem Anspruch in der Höhe von 1«636,73 stattgegeben hat, so steht dies zwar nicht im Einitlang mit seiner Urteilsformel. Denn nach dieser hat es nur teilweise Uber die Berufung der Beklagten entschieden, dagegen die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin dem Schlußurteil Vorbehalten. Aus den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch klar erkennbar, daß das Berufungsgericht insoweit auch über die Anschlußberufung der Klägerin hat entscheiden wollen. Davon geht auch die Revision aus, wie einmal ihr Antrag zeigt und was auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat der Parteivertreter der Beklagten auf Befragen ausdrücklich erklärt hat. Laß diese teilweise Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht zu dem Ausdruck Kommt, stellt mithin bei der gegebenen Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO vom Gericht, das heißt auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht, jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen ist (BGH in JZ 1964,591). In vorliegendem Falle ist eine solche Berichtigung jedoch nicht möglich, da, wie noch zu erörtern sein wird, die erfolgte Entscheidung des Berufungsgerichts über die Anschluß« berufung der Klägerin teilweise aufgehoben werden muß und sich folglich noch nicht sagen läßt, wie die berufungsgerichtliche Urteilsformel richtig zu lauten haben wird.
:,ies hindert den erkennenden Senat aber nicht daran, die Entscheidung des Berufungsgerichts so aufzufassen, wie sie tatsächlich gewollt ist, und dies auch in seiner Urteils-formel zu dem Ausdruck zu biingen«
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I, Las Berufungsgericht führen zu seiner Verurteilung der Beklagten in Höhe von 1.636,73 LM folgende Fest st eil urigen und Erwägungen:
Lie Klägerin bringe vor. die Beklagt.© habe an Mieter.
4o976,66 DM eingenommen, davon aber nur 2.917,20 IM an die Erbengemeinschaft abgeführt, so daß ein Betrag von 2.059*46 IM noch offenstehe. Lie Höhe der Mieteinnahmen sei von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Hingegen bestehe über die Ausgaben, welche die Beklagte im Rahmen der Hausverwaltung zu machen gehabt habe, Streit. Hierzu treffe die Beklagte die Darlegungsund Substantiierungspflicht. Lie beklagte habe die Ausgaben im einzelnen abzurechnen. Sie habe als Ausgabe einen Betrag von 600 UM angeführt, der mit der Hausverwaltung Zusammenhänge und noch zu berücksichtigen sei.
Das gleiche gelte für 222,75 DM Hausverwaltervergütung des Verwalters Hü^HH^und 103*96 Li7i für Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten. Für die Ausgaben von 600 LM und 103*69 LM sei die Beklagte beweispflichtig geblieben. Jede konkrete Beweisführung fehle. Zu den 222,75 LM könne nach der Aussage der Zeugin Witwe	davon	ausgegangen
 werden, daß der Verwalter	seine	Tätigkeit	eine
 Vergütung von 5 '/- der kassierten Mietbeträge erhalten habe. Lies werde ebenso noch für das ^ahr 1954 gegolten haben. Insoweit habe auch die Klägerin Gegenteiliges nicht geltend gemacht. Damit ergebe sich ein noch offener Betrag von 2.059,46 LI.; abzüglich 222,75 DM = 1.836,73 DM aus der Hausverwaltung der Beklagten.
Die Beklagte könne sich nicht daraul berufen, die Fiflfe Treuhand-GmbH. habe ihre Abrechnung aus der Hausverwaltung : nerkennt. ; ie Treuhand FmbH. habe 3v\äi* in ihrer aus— :unft vom 20. November 1958 die Abrechnung der Hausverwaltung vor:: 16. Februar 1954 bis 31. Dezember 1954 "anerkannt”.
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Ler Zeuge	der	die Auskunft unterzeichnet habe,
 habe aber zu der Auskunft ergänzend ausgesagt, daß mit "anerkannt" lediglich "nicht beanstandet" gemeint gewesen sei«, Lie Abrechnung sei den übrigen Miterben zur Kenntnis gebracht worden und zur Steuererklärung verwandt worden. Hier habe aber die Klägerin die Abrechnung sogleich beanstandete Lie Fifl^ Treuhand-GmbH. sei Vermögensverwalterin des Nachlasses gewesen«, Als solche habe sie zwar Zahlungen, auch von der Beklagten, entgegennehmen können. Sie habe aber nicht Entlastungserklärungen oder Anerkenntnisse ohne Zustimmung der übrigen Miterben erteilen können. Lerart wichtige Erklärungen hätten nur den Erben zugestanden, von denen eine Miterbin erklärtermaßen von vornherein die Abrechnung nicht gebilligt habe.
20 Lern Hinweis der .Revision, die Beklagte habe schon die Höhe der r.Iiet einnahmen bestritten und eine fehlende Spezifikation gerügt, steht die das Revisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts gegenüber, die
 Höhe der Mieteinnahmen sei von oer Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Hiolt die Beklagte diese tafcbestandliche Feststellung für unrichtig, dann bestand für sie nur die Möglichkeit, eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen.
Lies hat sie zwar getan, aber mit am 22. Mai 1965 verkündetem Beschluß hat das Berufungsgericht diesen Antrag zurück gewiesen.
3o Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe fehlsam angenommen, durch die "Anerkennung" der Abrechnung seitens der Fil^D Treuhand-GmbH. sei die Beklagte nicht entlastet worden®
 
Das Berufungsgericht hat die Auskunft der PiiBI Treuhand-GmbH • vom 20. November 195B im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Behrens dahin ausgelegt, daß mit "anerkannt” lediglich "nicht beanstandet" gemeint gewesen sei-Diese Auslegung ist zu demindest mögliche Entscheidend kommt es hierauf nicht einmal an. Selbst wenn man davon ausgehe** wollte, daß die RiMl Treuhand-GmbH, die Abrechnung "anerkannt" und nicht nur "nicht beanstandet" hat, so läge in diesem Anerkennen auch nur allenfalls ein deflatorisches Anerkenntnis mit der Wirkung, daß es alle Einwendungen für die Zukunft ausschlösse, die die Eides Treuhand-GmbH * bei der Abgabe kannte oder mit denen sie zu demindest rechnete.
Ein Verzicht auf unbekannte Einwendungen ist regelmäßig nicht anzunehmen. Daß die Einwände, wie sie nunmehr die Klägerin geltend macht, etwa schon der Fi4BP Treuhand-GmbH* bei Abgabe ihres "Anerkenntnisses" Gekannt gewesen seien? trägt die Beklagte selbst nicht vor. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist es, entgegen der Ansicht der Revision, auch unerheblich, ob die Behauptung der Klägerin, sie habe die Abrechnung sofort nacn Kenntnisnahme beanstandet, von der Beklagten bestritten worden ist oder nicht. Jedenfalls hat die Klägerin ihre Einwände noch rechtzeitig in dem hier vorliegenden Rechtsstreit erhoben.
4o Mit Erfolg rügt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht die Beklagte unter Verletzung von Verfahrens-Vorschriften (§ 159 ZFO) hinsichtlich der Ausgaben von 600 DI.1 und 103>90 DM für beweisfällig gehalten hat. Wie die Revision zutreffend anführt, hat die Beklagte irn Schrift satz vom 11. Oktober 1936 S. 15 unter Beweisantritt vorgetragen, daß diese Beträge zur Zahlung von Rechnungen im Rahmen der Hausverwaltung eufgewandt worden seien, und das Landgericht hat einen entsprechenden Beweisbeschl.uß erlassen
 
/ '
(Beschluß au I. 4),
vom 12. Dezember 1956 zu b 5 und vom 20.Februar 1957 die Beweisanordnung dann allerdings nicht zur
 Durchführung gebracht, da es von einem wirksamen "Anerkenntnis” der xi^H Treuhand-GmbH. ausging (LG-ürteil Sc 24 u. 25) und es infolgedessen auf diese Beweise nicht ankam. Wenn das Berufungsgericht von der rechtlichen Ansicht des Landgerichts abwich, so hätte es erkennen müssen, daß die Beklagte ihre im ersten Hechtszug aufgestellten Behauptungen und angegebenen Beweismittel hätte wiederholen Können und wollen, und das Hichtvorbringen offenbar darauf beruhte, daß die Beklagte die Rechtslage im Hinblick auf das landgerichtliche Urteil falsch beurteilt hat.
Bei dieser Sachlage sieht die Revision mit Recht in der Lichtausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht» Das Berufungsurteil ist daher, soweit in ihm die Beklagte auch zur Zahlung der Beträge von 600 DL! und 103,90 Di; verurteilt ist, weder mit der von ihm gegebenen noch mangels hierfür erforderlicher Feststellungen mit anderer Begründung zu halten.
Do Anspruch auf Erstattung der Miete Bach in Höhe von 101377 DL!.
Das Berufungsgericht macht sich insoweit die Feststellungen und Erwägungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen, die im wesentlicher* dahin gehen:
Der Anspruch auf Erstattung der 101,77 DM, welchen die Beklagte als Mietzahlung des Mieters Bach in Form eines Schecks entgegengenommen, am 9* März 1954 auf dem Hachlab-konto Hr. 21061 bei der Rheinisch-Westfälischen Bank eingezahlt und am selben Tage noch diesem Konto wieder entnommen habe, sei begründet. Die Einlassungen der Beklagten, was mit diesem Betrage geschehen sei, hätten gewechselt. In der
 Anlage des Schriftsatzes der beklagten vom 26. Mai 1955 in dem Rechtsstreit 3 0 169/5ö (früher 3 0 31/55) heiße es,
6er Betrag sei für Haushaltsbedarf verwandt worden. Auf die Entgegnung, daß am 9» Mars 1954 der mütterliche Haushalt nicht mehr bestanden habe, trage die Beklagte nunmehr vor, der Betrag sei in der der iiflü Treuhand-GmbH. gegenüber erstatteten Abrechnung Über die Hausverwaltung 1354 enthalten. Die Auskunft der rides Treuhand-GmbH, vom 20. November 1958, auf die der Zeuge	sich	bei seiner Ver-
nehmung am 4. Dezember 1958 beziehe, besage hierzu, daß die Erstattung des Betrages von 101,77 DM an den Nachlaß nicht habe festgestellt werden können. Die Beklagte sei damit für ihre Behauptung, den Betrag dem Nachlaß zugeführt zu haben, beweisfällig geblieben.
Hinsichtlich des erst in der Berufungsinstanz erhobenen Einwandes der Beklagten, sie nehme die abgehobenen 101,77 DM im Rahmen des "Dreißigsten” nach § 1969 3GB in Anspruch, trifft das Berufungsgericht die Feststellung, die Beklagte habe nicht als Familienangehörige und zur Zeit des Todes der Ex’blasserin zu deren Hausstand gehörig von der Erblasserin Unterhalt bezogen. Es verneint folglich einen Anspruch auf den "Dreißigsten" und ist der Ansicht, die Inanspruchnahme der Miete Bach im Rahmen des "Dreißigsten" sei nur ein später, freilich ungerechtfertigte!' Versuch, die Entnahme noch irgendwie zu rechtfertigen.
Diese Ausführungen lassen einen in der Revisionsinstsnz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn die Revision sich auch in diesem Zusammenhänge wieder darauf beruft, der Betrag von 101,77 DM sei in der von der fiflfc Treuhand-GmbH, "anerkannten" Abrechnung über die Hausverwaltung enthalten gewesen, so kann insoweit auf die zu C. Ziffer 3) gemachten
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Ausführungen verwiesen werden» lie Behauptung der Revision, durch die Auskunft der ii|^P Treuharid-Gmbil. sei die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten bestätigt worden, widerspricht den vorn Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts, die gerade dahin gehen, aus den Auskünften ergebe sich, daß die Erstattung des entnommenen Betrages von 101,77 Li£ an den Nachlaß nicht habe festgestellt werden können.
Der Hinweis der Revision auf den von der Beklagten hilfs-weise geltend gemachten § 1969 BGB unter Bezugnahme auf § 286 ZPO ist nicht verständlich, da sich das Berufungsgericht auch mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat, eine Kichtberücksichtigung vorgetragenen Prozeßstoffes mithin nicht vorliegto
E. Aufrechnungen der Beklagten»
1. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie zunächst anführt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit unstreitigen Zinslorderungen in Höhe von insgesamt 1 550,10 DM (789,25 DM + 760,85 Difl) unberücksichtigt gelassen» Die Revision übersieht hierbei, dai3 nach dem unstreitigen Sachverhalt die Beklagte diese Aufrechnung nur gegenüber der Forderung der Klägerin erklärt hat, die diese als Teilanspruch zu 1) in Höhe von 2 829?39 M daraus herleitet, daß die Beklagte in dieser Höhe nach dem Tode der Erblasserin über deren Postscheckkonto Essen jSr. 37114 für private Zv/ecke verfügt habe» Wie sich weiterhin aas dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hat die Klägerin diese Aufrechnung anerkannt und den Betrag von 1 550,10 B:.;. von ihrer insoweit geltend gemachten Forderung in Abzug gebrachte Dem hat auch das Landgericht in seinem Urteil Rechnung getragen, indem es im Tatbestand (Seite 7 des Urteils) ausdrücklich
 ausführt, daß die Klägerin ihren Teilansprueh zu I) nur noch in Hohe von 159? 34 DM geltend, mache? wobei von der Summe von 2 829*39 DM außer noch anderen Kosten auch der Aufrechnungsbetrag von 1 550?10 DM in Abzug gebracht ist« In seinen Entscneiöungsgründen (Seite 26 des Urteils) hält alsdann das Landgericht den Teilanspruch zu I) in Hohe von 1 709?44 DM für begründet, bringt aber auch von dieser Summe den Aufrechnungsbetrag von 1 550,10 DM als von der Klägerin anerkannt in Abzug, so daß es insoweit zu einer Verurteilung von 159?34 DM kommt«
Da das Berufungsgericht in dem hier angefochtenen Teil-urt&il über den Teilanspruch zu 1) noch nicht entschieden hat, bestand für es auch keine Veranlassung, schon auf diese nur gegenüber dein Teilanspruch zu 1) erklärte Aufrechnung einzugehen und diese etwa bei seiner erfolgten Entscheidung über die Teilansprüche zu 2) bis 5) zu berücksichtigen„ Sollte es sich ergeben, daß, weil ein Teilanspruch zu 1) nicht mehr in Höhe von 1 550,10 IM bestand, die Aufrechnung der Beklagten teilweise oder ganz ins Leere gegangen ist, dann muß es der Beklagten überlassen bleiben, in der weiteren berufungsverhnndlung diesen Gesichtspunkt durch Erklärung der Aufrechnung auch gegenüber noch nicht entschiedenen weitere]'. Teilansprüchen oder notfalls durch Erhebung einer Widerklage Rechnung au tragen.
2o Soweit die Beklagte mit einem ihr angeblich zustehenden Gegenanspruch in Höhe von 3 200,- DM aufrechnet, verneint das Berufungsgericht, daß der Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegenforaerung zustehe. Es führt hierzu aus:
Die beklagte habe zu ihrer Behauptung, sie habe der lasserin mit Einzelbeträgen in der Gesamthöhe von 3 200,- D,7‘
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ausgeholfen, eine gewisse Spezifikation dargeboten. In erster Instanz habe die beklagte vorgetragen, daß sie die Celdhiifen irr, Jahre 1355 von dein Konto Nr.	geleist	et	habe. Hierbei
 sei sie auch verblieben, fieses Konto sei aber nach dem eigenen Vorbringen der geklagten ein Konto gewesen, das zwar formell auf ihren Namen gelautet habe, aber materiell der Erblasserin zugestanden habe, Die Beklagte nehme für sich in Anspruch, daß sie über die Bewegungen auf "ihi^em"
Konto Nr.	das	von Rudolf Ea0 verwaltet worden sei,
 keine Kenntnis habe, Es sei inzwischen auch nach Offenlegung des Kontos Nr. (Hl unstreitig, daß in weitern Ausmaß Geschäfte der Erblasserin, besonders Aktienkäufe, über dieses Konto abgewickelt worden seien«. Damit könne schon nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte aus eigenen Mitteln der Erblasserin Geldhilfen geleistet habe. Es komme hinzu, daß die Beklagte erst in diesem Rechtsstreit nach mehr als zwei Jahren die Gegenforderung geltend gemacht habe und1daß sie in der Erbenverssmmlung vom 25. August 1954 trotz ausdrücklichen Befragens nach noch bestehenden Verbindlichkeiten des Nachlasses die Kord er un^ nicht angeuieldet habe. Baß die Beklagte die frage nach noch bestehenden NachlaßVerbindlichkeiten in der ErbenVersammlung auch auf sich bezogen habe, ergebe sich daraus, daß sie - unbestritten - in der Erbenversammlung noch einen Auslagenbetrag aus Anlaß des Todes der Erblasserin in Höhe von 157>65 DM angemeldet habe. Schließlich habe auch die Beweisaufnahme erster Instanz keinen Beweis erbraent, daß der Beklagten ein Gegenanspruch von 5 200 EK an die Erbengemeinschaft zustehe. Der ßeweiswürdigung des Landgerichts trete das Berufungsgericht bei«, Die Aussage der Zeugen Adelheid iflHHBB sei besonders oemerkenswert.
Die Zeugin habe ausgesagt, daß Geldaushilfen der Zeugin,
 Her Beklagten oder des Schwagers Rudolf KaflB an die Erb-
lasrerin von dieser höbe es nämlich in nominen. Damit lasse
 zurückgezahlt worden* seien« Die Erblass finanziellen hingen stets sehr genau ge-die Beweisaufnahme erster Instanz sogar
 erir
auf das Gegenteil der Behauptung der Beklagter) schließen, daß nämlich Geldaushilfen der ^Beklagten ausgeglichen worden seien. Quittungsbelege, die immerhin für Geldausirilf en in einem Gesamtbeträge von 5 200 DM sehr wohl hätten vorliegen können, habe die Beklagte gleichfalls nicht aufweisen können«,
Die hiergegen erhobenen Bügen der Revision greifen im wesentlichen lediglich die tatrichterliche Tatsachenund Bev/eiswüroigung an und gehen letztlich darauf hinaus, eine eigene Tatsachenund Beweiswürdigung anstelle der durch das Berufungsgericht getroffenen Würdigung zu setzen. Dies ist im Hinblick «auf die im Rahmen des § 266 ZPO freie Stellung des Tatrichters nicht zulässige Zwar sieht das Berufungsgericht bereits als nicnt erwiesen an, daß die Beklagte aus eigenen Mitteln der Erblasserin Geldhilfe geleistet hat. Es hat sich darüber hinaus, gewissermaßen hilfsweise, auch der 'eweiswäraigURg des Landgerichts angeschlossen, wonach die Beklagte zwar eigene Geldbeträge der Erblasserin zur Verfügung gestellt, diese aber stets wieder zurückerstattet erhalten habe. Danach läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht sagen, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des f 266 ZPO die hierzu gemachten Bekundungen der Zeugen Eheleute Hayra und Adelheid D^IHHHHK nicht berücksichtigt hat. In Jedem Falle wird seine Entscheidung von der nilfs-erwügung getragen.
Eine Verletzung des § 286 ZPO läßt sich schließlich auch nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit der Aussage der Zeugin Berta Hajp auseinanderges mit, wonach diese sich «^u eiinnern glaubte, daß die Beklagte
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bei der Besprechung in; «Jahre 1934 auf die Frage, wer Forderungen an den Nachlaß habe, erklärt habe, sie hätte dem Haushalt Summen zur Verfügung gestellt, deinen Höhe sie aber nicht aus dem Kopf angeben könne. Dieser nur aus unsicherer Erinnerung gemachten Aussage stand die eindeutige Auskunft der FiflB Treuhand-Gni'oH. gegenüber, wonach dieser im «Jahre 195 alle Forderungen gegen den Nachlaß - auch von der beklagten die Forderung von 137,65 BI>1 - bekannt gegeben worcen seien, außer der hier in Hede stehenden Forderung von 3 200 DM, die erst zwei Jahre später geltena gemacht worden sei. bei dieser Beweislage kennte das Berufungsgericht ohne Verlahrensver-stoß die Feststellung treffen, daß die Beklagte in der Erben-Versammlung vom 25. August 1954 trotz ausdrücklichen Befragens nach noch bestehenden Verbindlichkeiten des Nachlasses .ihre Gegenforderung nicht angemeldet, sondern erst in diesem». Rechtest reit nach mehr als zwei Jahren geltend,gemacht habe, ohne daß es-noch, einer, ausdrücklichen A^useinandersexz’ung mit der Aussage der Zeugin Ha® bedurfte ..
III«
Zusammen!assend ergibt sich somit, daß die nevisior* soweit Erfolg hat, als das Berufungsgericht dem Anspruch auf Erstattung aus Hausverwaltung (II. C.) zu mehr als I 232,63 113 (1 836,73 LM - 600 DM - 103,90 DM) stattgegeben hat. Insoweit und auch hinsichtlich des Zinsanspruches ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache in diesem umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüok zuv e rwei s en«
was den Zinsanspruch anbetrifft, so irrt das Berufungsgericht, wenn es meint, von der Zinsregelung des landge.rj.cnt-liehen Urteils ausgehen zu können, da diese von keiner der Fax leien mit der Berufung oder Anschlußberufung angefochten reio hie Anfechtung der Hauptsache enthält naturgemäß auch
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eine Anfechtung der Uebenforderungen in sich. Ändert sich der Ausspruch zur Hauptsache, so muß dies auch die entsprechende Änderung der Verzinsung zur folge haben. Das Berufungsgericht wird daher auch zu prüfen haben, inwieweit sein vorn handgerici: abweichender Urteilsspruch in der Hauptsache sich auf die Verzinsung GUSY/il'iCt«
Im übrigen erweist die Revision sich als unbegründet- und ist zurückzuweiseno
 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen«,
Br* Pagendarm	Br«, Arndt	Br«,	Beyer
 Keßler	Br-	Reinhardt