In Baulandsachen findet die Revision zu dem Bundesgerichtshof nur statt, wenn sie zugelassen ist oder der Vfert des Beschwerdegeigenstandes 6 „ÖÖÖ,— DM über steigto ■ Pie Revision der Beteiligten Margarete MflBPl gegen das Teilurtoil des BaulandSenats dos öbcrlan-desgcrichts in Frankfurt (Main) vom 9* Oktober 1961 wird als unzulässig verworfen. Das gerichtliche Verfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des neunten Teils (§§ 157 ff) des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 25. Hiernach richtet sich die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten des Bundesbau-gesetzes auf Grund.der durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes. Juni I960 verkündete Bundesbaugesetz ist in seinen hier in Betracht kommenden Teilen am 29« Oktober I960 in Kraft getreten (§ 189 Abs.l BBauG) und hat gleichzeitig, die Bestimmungen des Baulandboschaffungs gesetzes, auf denen der angefochtene Enteignungsbeschluß beruht, aufgehoben (§ 186 Abs.l Hr.20 BBauG). Oktober I960, also am Tage vor dem Inkrafttreten der hier interessierenden Vorschriften des Bundesbaugesetzes, den anwesenden Beteiligten bekanntgegeben worden und damit vor. Nach der sonach anzuwendenden Vorschrift des § 161 BBauG in Verbindung mit § 546 ZPO findet die von der Enteigneten zu dem Bundesgerichtshof eingelegte Revision, da sie das Ober-landosgericht in dem Urteil nicht zugelassen hat, nur statt. Die Bestimmung des § 547 Abs.2 Nr.2 ZPO, wonach die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten ctattfindot, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind - noch § 157 Abs.l BBauG entscheidet über den das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Landgericht, Kammer für Bauland Sachen greift nicht ein* Sie erscheint zwar auf den ersten Blick ebenfalls in § 161 BBauG in Bezug genommen; auch wird ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen im Gegensatz zu einigen anderen Gesetzen, die gleichfalls für bestimmte Entscheidungen die ausschließliche, vom Streitwert unabhängige Zuständigkeit des Landgerichts an-: ordnen, jedoch ausdrücklich verschreiben, daß durch diese Zuotändigkcitsrogclung eine erweiterte Zulässigkeit von. Danach kann in Baulandsachen, wenn der Wort dos Streitgegenstandes zur Zeit des Antrags auf gerichtlicho Entscheidung 50 DM nicht übersteigt, ein Schicdsurtcil ergehen, das einem in ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen - und damit nicht anfechtbaren - Urteil gleichstcht. Der Rcchtsausschuß des Bundestages hat in seiner Sitzung vom 21.Januar I960 bei der Beratung dos Entwurfs des Bundcobaugesetzes die Frage der Zulässigkeit der Revision in Baulandsachen eingehend erörtert. Er ist dabei einhellig zu der Auffassung gelangt, daß die Revision von den in § 546 ZPO genannten "Voraussetzungen abhängig gemacht worden solle und daß sich eine solche Regelung bereits aus der allgemeinen Bezugnahme des Gesetzentwurfs auf die verfahrenorechtlichen Vorschriften der ZPO ergebe (vgl. Bor bei der Beratung des Bundesbaugeqetzentwurfo federführende Bundestagsausschuß für Wohnungswesen, Bau-und Bodonrecht (24.Ausschuß) hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht; er ist in seinem der Neufassung des Gesetzentwurfs beigefügten Bericht davon ausgegangen, daß nach dem Entwurf die Revision gegen Urteile des Baulandsenats des Oborlandcsgerichts nur unter den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungcn der Zivilprozeßordnung stattfind‘o (vgl. Daraus ist zu schließen, daß auch das Plenum des Bundestages die Zulässigkeit der Revision nach § 546 ZPO beurteilt und den § 547 Abs.2 Nr.2 ZPO ausgeschaltet sehen wollte. Der Wert der Revision ist nämlich in Anwendung von § 546 Abs.39 § 6 ZPO nach dem Verkehrsv/ert des enteigneten Grundstücks zu bestimmen• Diesen Wert hat der Gutachter-aus schuß für Grundstücksbewertung des LaBHBP.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2223 069 BundasbauG §§ 157, 170; ZPO §§ 546 , 547 Aba. 2 Hr, 2 ; In Baulandsachen findet die Revision zu dem Bundesgerichtshof nur statt, wenn sie zugelassen ist oder der Vfert des Beschwerdegeigenstandes 6 „ÖÖÖ,— DM über steigto ■ BGH, Besohlo v, 5» November 1962 - III ZR 35/62 ; OM M Wiesbaden ; B e s_ c_h_ 1_u_ ß In der Baulandsache betreffend die Enteignung des im Grundbuch von Hol Band 9 Bl.flB unter Nr .4P des Bestandsverzeichnisse! eingetragenen Bauplatzes, ?$9$92:2r2-ßii9± 1. Margarete M L^Pstraße geb Ho#- Enteignete, Antragstellerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. 2. Willy V 3. Elly W Happstraße traße Krs.HI zu 2 und 3: Enteignungsbegünstigte, Berüfungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Pr. 4. in W:k Enteignungsbehörde, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 5. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr.Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr.Kreft, Pr.Beyer, Pr.Hußla und Keßler beschlossen: Pie Revision der Beteiligten Margarete MflBPl gegen das Teilurtoil des BaulandSenats dos öbcrlan-desgcrichts in Frankfurt (Main) vom 9* Oktober 1961 wird als unzulässig verworfen. Pie Revisionsklägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 2 G_ 2T_ iL IL<?_.§.L Das gerichtliche Verfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des neunten Teils (§§ 157 ff) des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 25. Juni I960 (BGBl I 341). Dies ergibt sich, v/orauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aus der in § 175 Abs.l BBauG getroffenen Übcrgangorcgelung. Hiernach richtet sich die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten des Bundesbau-gesetzes auf Grund.der durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes. Bas am 29. Juni I960 verkündete Bundesbaugesetz ist in seinen hier in Betracht kommenden Teilen am 29« Oktober I960 in Kraft getreten (§ 189 Abs.l BBauG) und hat gleichzeitig, die Bestimmungen des Baulandboschaffungs gesetzes, auf denen der angefochtene Enteignungsbeschluß beruht, aufgehoben (§ 186 Abs.l Hr.20 BBauG). In diesem Zeitpunkt war der Enteignungsbeschluß den Beteiligten zwar noch nicht zugestollt worden. Er war aber schon von der Enteignungsbehördo in der mündlichen Enteignungsverhandlung von 28. Oktober I960, also am Tage vor dem Inkrafttreten der hier interessierenden Vorschriften des Bundesbaugesetzes, den anwesenden Beteiligten bekanntgegeben worden und damit vor. dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ergangen. An dem vorgenannten Stichtag war er noch nicht unanfechtbar geworden weil die durch § 32 Abs.2 BaulBeschG bestimmte zweiwöchige Anfechtungsfrist in diesem Zeitpunkt nicht abgolaufen war, sondern mangels einer bis dahin erfolgten Zustellung des Entcignungabecchlusoos überhaupt nicht zu laufen begonnen hatte. • Nach der sonach anzuwendenden Vorschrift des § 161 BBauG in Verbindung mit § 546 ZPO findet die von der Enteigneten zu dem Bundesgerichtshof eingelegte Revision, da sie das Ober-landosgericht in dem Urteil nicht zugelassen hat, nur statt. wenn der 7/ert des Beachwerdegegenstandes 6 000 DM übersteigt. Die Bestimmung des § 547 Abs.2 Nr.2 ZPO, wonach die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten ctattfindot, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind - noch § 157 Abs.l BBauG entscheidet über den das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Landgericht, Kammer für Bauland Sachen greift nicht ein* Sie erscheint zwar auf den ersten Blick ebenfalls in § 161 BBauG in Bezug genommen; auch wird ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen im Gegensatz zu einigen anderen Gesetzen, die gleichfalls für bestimmte Entscheidungen die ausschließliche, vom Streitwert unabhängige Zuständigkeit des Landgerichts an-: ordnen, jedoch ausdrücklich verschreiben, daß durch diese Zuotändigkcitsrogclung eine erweiterte Zulässigkeit von. Rechtsmitteln nach § 547 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht begründet wird (vgl.z.B. § 25 Abs.3 des 'Schutzbereichgesetzest vom 7. Dezember 1956 - BGBl I 899 § 59 Abs.3 des Landbe- cchaffungsgesetzes vom 23* Pebruar 1957 - BGBl I 134 § 58 Abo.2 dos Bundesleistungsgesetzes idP vom 27* September 1961 - BGBl I 1769 -). Daß die Vorschrift des § 547 Abs.2 Nr.2 ZPO in den in §§ 157 ff BBauG geregelten Sachen aber nicht gilt, wird durch eine sinnvolle, die Entstehungs goschichto des Bundeobougesotzcs berücksichtigende Gesetzes auslcgung aufgezeigt. Das Bundesbaugosetz erklärt nämlich in § 161 Abs. 5 die Regelung dos § 510 c ZPO für entsprechend anwendbar. Danach kann in Baulandsachen, wenn der Wort dos Streitgegenstandes zur Zeit des Antrags auf gerichtlicho Entscheidung 50 DM nicht übersteigt, ein Schicdsurtcil ergehen, das einem in ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen - und damit nicht anfechtbaren - Urteil gleichstcht. .Mit dieser Regelung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine andere Bestimmung, hier eben § 547 Abs.2 Nr.2 ZPO, ein Rechtsmittel ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze zuließe . Eine solche unbeschränkte Zulässigkeit der Revision widerspräche der Entstehungsgeschichte des Bunäesbauge-octzos. Der Rcchtsausschuß des Bundestages hat in seiner Sitzung vom 21.Januar I960 bei der Beratung dos Entwurfs des Bundcobaugesetzes die Frage der Zulässigkeit der Revision in Baulandsachen eingehend erörtert. Er ist dabei einhellig zu der Auffassung gelangt, daß die Revision von den in § 546 ZPO genannten "Voraussetzungen abhängig gemacht worden solle und daß sich eine solche Regelung bereits aus der allgemeinen Bezugnahme des Gesetzentwurfs auf die verfahrenorechtlichen Vorschriften der ZPO ergebe (vgl. Sitzungoprotokoll Nr.90, S.17 ff; Sitzungsprotokoll des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Boden-recht vom 28. Januar I960 S.18). Bor bei der Beratung des Bundesbaugeqetzentwurfo federführende Bundestagsausschuß für Wohnungswesen, Bau-und Bodonrecht (24.Ausschuß) hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht; er ist in seinem der Neufassung des Gesetzentwurfs beigefügten Bericht davon ausgegangen, daß nach dem Entwurf die Revision gegen Urteile des Baulandsenats des Oborlandcsgerichts nur unter den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungcn der Zivilprozeßordnung stattfind‘o (vgl. die Ex’läutcrungen dos Be-:; richte zu Drucksache 1794, §§ 208a, 209)* Gegen die hiermit eindeutig zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung, daß sich die Zulässigkeit der Revision nach der allgemeinen Norm dos § 546 ZPO, nicht nach der Sondervorschrift dos § 547 Abo.2 Nr.2 ZPO bestimmt, erhob sich bei der abschließenden 2. und 3. Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag .kein Widerspruch. Daraus ist zu schließen, daß auch das Plenum des Bundestages die Zulässigkeit der Revision nach § 546 ZPO beurteilt und den § 547 Abs.2 Nr.2 ZPO ausgeschaltet sehen wollte. Wenn die letztere Vorschrift nicht ausdrücklich für •=■ 5 t ' V' t } .- 3 :;:i y «if -i i *l I ■■■» i.. * •■ j • |: i'4 unanv/cndbar erklärt wurde, so ist dies ungezwungen damit zu erklären, daß die die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und die die Rechtsmittel betreffenden Vorschriften an verschiedenen Stellen und vor allem zu verschiedenen Zeiten in das Gesetz eingefügt und daß dabei die Vorschriften nicht aufeinander abgeotimmt wurden (vgl«hierzu Brügel-nann-Rörstor BBauG § 169, 2 b, die gleich Sehiitz-Rrohberg BBauG § 170, Anm.l, für die Zulässigkeit der Revision deren Zulassung oder einen den Betrag von 6 000 DM übersteigenden Revioionswort fordern)«, Rindet aber im vorliegenden Ralle die Revision nur statt, wenn ihr Wert 6 000 DM übersteigt, so. erweist sie sich als unzulässig, weil diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Wert der Revision ist nämlich in Anwendung von § 546 Abs.39 § 6 ZPO nach dem Verkehrsv/ert des enteigneten Grundstücks zu bestimmen• Diesen Wert hat der Gutachter-aus schuß für Grundstücksbewertung des LaBHBP. HflHi für die maßgebende Zeit mit 3 500 DM ermittelt; ihn hat der Senat bereits in seiner Wertfestsetzung vom 18« Oktober 1962 übernommen« ■ t ■ . ■M-, m j • > • ; »s* ; 1 !;■' JS; iff l’fe ■h m I® ■t I|4 St Mithin ist die Revision als unzulässig mit der Kosten-folgo au3 § 97 ZPO zu verwerfen. Dr.Pagondarm Dr.Kreft Br. Beyer Dr.Hußla Keßler