e Sache .wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten:der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Die Klägerin betrieb in Osnabrück auf dem Grundstück J^pjppstraße 0 eine Eisengießerei und benutzte dabei später; einen Kupolofen, ohne die nach § 16 : GewO erforderliche Genehmigung zu besitzen, Auf Beanstandung der beklagten Stadt beantragte die Klägerin ü nachträglich die Genehmigung, Im Genehmigungsverfahren persägte der Bauaussehuß im Mai 1950 seine Zustimmung, ipeil die d^jj^pstraße nach der Bauordnung zu dem W;phngebiet;lge dem Inhaber der Kl^eri^deshalh-nahe, den Betrieb in Industrie-'■■gel^nde;;;:Zp verlegen. heit:, ein Grünästück an der Mindener Straße von einer ■Firma lip^p zu pachten«, die dort bis 1954 eine Maschinenfabrik betrieben hatte. Dieser Ortsbereich war; in den Bebauungsplänen der Stadt als Wohngebiet aus- . Dast/Banord-nungsamffden-B^ ;;aera:Klä^eriii auf ;ihre Anfrageunter /dem/f,, April i;955: mitfidaß das Grundstück ^in^einei Bau'geDisifliege(f':wea^die^fBrricDtung und Erweiterüng gewerblicher /Betfiebe. f daß /die/ beabsi;|hiigte/ Auf st eliungfder Öfen aber öf f ent A lichl bekannl^M^ffö und . Der zur Ent sc hei d ung üb er den Antrag beruf ene 3eschlußaussehuß der Stadt stellte die üblichen Er mi tt langen an und ve rhand eite in einem De rin in am ■; Durch Beschluß vom selben Tage wies der Ausschuß die Einwendungen der Anlieger zurück und erteilte die be- Einem Anfrag der Klägerin ent sprechend enthie.lt der /Beschluß-gemäß § 19 a GewO den Zusatz„ daß der Eiäge-rin "auf ihre Gefahrf unbeschadet des Rechtsmiitelver- die unverzügliche- Ausführung dieser Anlage gestattet" werde/ Die Klägerin begann alsbald :mit den Arbeiten für die Aufstellung der Öfen/ . Im August 1955 erhoben drei Anlieger Klage gegen die Stadt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben» Bas ■'Landesverwaltungsgericht Hannover beteiligte die Klägerin an dem Verfahren als Beigeladene und gab der Stadt auf, die Ausnahmeerlaubnis der Bauaufsichtsbe- hörde sowie die Zustimmung des Regierungspräsidenten nachzureichen» Ber Regierungspräsident erklärte jedoch, daß er sich zur DispensentScheidung.nicht in der Lage sehe und den Ausgang aet gerichtlichen Verfahrens abwarten möchte» Burch Urteil vom 5» Januar 1956 hob darauf das Verwaitungsgericht den Beschluß vcm 30«Vdu-: ni 1955 als rechtswidrig laufweil die Errichtung des .Betriebes': in; einem Wohngebiet ohne Bispensertei- »i lung: verboteniund;:die rechtswirksame Erteilung eines Dispenses nicht nachgewiesen sei;» Kein Beteiligter leg- ;i Die Klägerin verlangt von der Stadt Ersatz des ihr 'entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der ilii Amtspflichtverletzung;und hat:dazu vorgetragen; Ber Beschlußausschuß .hätte; die Bauordnung 'beachten., sich : um die Erteilung des Dispenses sowie der Zustimmung des: Regierungspräsidenten bemühen müssen und ohneddiese Klärung ,die .Genehmigung nicht erteilen dürfen» Im Ge-genteil habe.die Beklagte wiederholt erklärt» daß gegen die Errichtung der Anlage keine Bedenken beständen» Bei ordnungsmäßiger Erteilung des Dispenses oder bei Ablehnung des Antrages wegen fehlenden Dispenses hattäv dib Klägerin die .jetzl entstandenen Kosten nicht gehabt» Slä macht mit der Klage zunächst einen leilbe-trag.:;/vcn'k>;;100 BIZ nebst Zinsen geltend, und zwar in erster hilfsweise sonstige 'vergebliche Aufwendungen Die Beklagte hat Abweisung der Klage heantragt^ Sie meint:, die etwa unrichtige Behandlung des Antrages habe keinen Schaden verursacht»: Ihre Organe ^hätten nicht schuldhaft gehandelt» Sie habe das Verhalten des Regierungspräsidenten nicht zu vertreten» Die Klägerin hätte sich selbst um diese Zustimmung bemühen und■Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil einlegen müssen» Die Klägerin -könne-: auch keinen Ersatz verlangen, da sie die Arbeiten auf eigene Gefahr vor Rec htskraft der Ent Scheidung begönnen habe-'Mindest ens schließet das mitwirkende Verschulden -der Klägerin alle 'Ansprüche : ans.. daß der Beschlußausschuß einen i rechtswidrigen Bescheid erlassen habe, weil er nach § 18 GewO bei Erteilung der Gewerbegenehmigung auch die ;; baupolizeilichen Vorschriften mit zu beachten hatte Der Beschluß habe gegen zwingende Bauverbote verstoßen,:i. weil es sich mindestens um eine Erweiterung gewerblicher ;■ Anlagen gehandelt habe; zwar sei ein Dispens möglich ge-wesen, : doch habe dazu die Zustimmung;des Regierungsprä-'v':: sidenten gefehlt» Die Zivilgerichte haben e in zwischen den Part e ien wi rksames recht skr af - 1 tigeer:w:erwalto Verwaltungsgericht einen wesentliehen Gesichtspunkt nicht beachtet, doch ändert das am Ergebnis nichts: Die ff Bestimmimg des § 18 GewO, wonach die für die Gewerbegenehmigung zuständige Behörde zugleich die baupolizeilichen. § 1 E BauVO); daraus ;hoig^uwh:i:ter, :|äß der (::Beschlu%üs- :f schuß auch die nach der Bauordnung erf crderliahen ;Di spen-se selbst zu erteilen hatte (PrOVG 37, 509? 3.) Me Gesetzes^erletzung war ferner für die Schaden u r s äo hl ich, Hät t e der Ausschuß die Bauverord- hung beachtet, d:ann galt folgehdesr Entweder hatte; der Regierungspräsident seine Zustimmung versagt,, \ dann hätte der Ausschuß den Antrag allebnen müssen und die Klägerin hätte mit dem Bau nicht begonnent Hätte dagegen der Regierungspräsident seine Zustimmung erteilt, dann wäre der Antrag der Klägerin genehmigt worden und der Bescheid rechtskräftig geworden^ wei^::;:t; davon ausgegangen werden "kann,- daß der Ausschuß Wierderum eine Gefährdung oder Belästigung der Hachbar-, schaft verneint hätte und keine anderen Versagungs- ; gründe Vorlagen, Auch gegen diese Würdigung hat die Revision Bedenken im einzelnen nicht vorgetragen, ) Das Berufungsgericht bejaht das Verschulden tu der' Beamten, weil sie die Bauordnung hätten kennen 'fit und beachten mussen, Bas Verschulden des Beschlußausschusses sei gering, weil er immerhin das Bauordnungs-amtt^ habe. een, daß mindestens eine Betriebserweiterung vorliege und dazu nach der Bauordnung für den Baudispens die l Zustimmung des Regierungsprä-sidenten notwendig sei- t Das Bauordnungsamt hätte vorher klären müssen, ob diese Zustimmung erteilt werden sollte, ktSt die Erteilung der Genehmigung kein" Rechts-mittei:'2ugestanden : und ein Rechtsmittel gegen das ■■ here walfungsgerichtliehe //Erteil,. s cKoh; de shalbf" weil .die/ Klägerin nicht/ die: Rechtskraft des ersten Bescheid des' abgewaftet,:habe;=.//.;;/'/ es,: gleich liege/:; ob die Klägerin einen Rechtobehelf gegen eine belastende /En,tScheidung versäumt oder die Rechtskraft pinde//^^ Verwaltungsaktes nicht äh|ewär|e::t'.. . der/ Drteiluhg einer gesetzwidrigen Genehmigung und nicht'in der Aufhebung durch das Verwaltungsgericht, Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs.3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die die benachteiligende Amtshandlung beseitigen und die Abwendung des dadurch entstandenen Schadens ermöglichen Rönnen. Dazu gehört nicht ■; die Versäumung eines^Rechtsmittels mit dem Ziel, den rechtswidrigen Verwaltungsakt dim Ergebnis aufrecht zu erhalten, weil er für den Betroffenen günstig ist, AueK däs:<:kannvhöchstensr unter deh;; Gesi chtspunkt eines mitwirkenden ■ Versehuldene'ngwert,e.|. chen Bestimmung des § 19 a GewO hatte die Beklagte die 1 vorläufige Bauerlaubnis davon abhängig zu machen, daß der Unt e rne hm er " auf eigene Gefahr" handelte.. doch war dabei wesentlich nur, daß dieser Antrag "vor Schluß der Verhandlung" zu stellen war, damit die übrigen Beteiligten sich dazu äußern konnten. nichts daran, daß der Haftungsäus-Schluß sich aus dem Hoheitsakt und nicht aus. Und der gewerbepplizeiiichen Genehmigung' die Möglichkeit eröff- ; nen,; 'die Bauausführung vor Abschluß des; Genehmigungsverfahrens in Angriff zu nehmen und auf diese Weise anerkennenswerten Belangen des Unternehmers an-einer alsbaldigen Erstellung der Baulichkeiten Rechnung zu tragen. Dabei wurde die dem erstinstanzlichen Bescheid'vorangehende Erörterung aller gegen eine Genehmigung sprechenden Bedenken und Einwendungen Dritter als eine ausreichen denen; durch die weitere1 Hihaus s c hi e düng::: d.^r;; Baut eh.; dis .zu dem: Eintritt der Recht skraft;;;des... oDäraus dfhigtDer Ahiragsteilerodarf; grundsätzlich daher auS';geheh;/:s'::haß die" Behörde ihm nur dann die einstweilige BauäusführÜng gestattet:,;: wenn sie nach,; einer sorgfältigen Prüfung seines Antrags die endgültige Ge- ”" nehmigung des Objekts ohne wesentliche .Ähderung;des Bauplans erwartet., Die Behörde, die unt er Äußer ae hi; las sung der gebotenen "Sorgfalt dies nicht beachtet, verletzt schuldhaft eine ihr gegenüber dem Antragsteller obliegen- : de Amtspflicht (§ 839 BGB). Es geht zwar an sich auf seine Gefahr, daß die im Lauf ;des verwaltungs-; mäßigen oderVerwaltungsgerichtliehen Instanzenzüges mit der Sache; befaßten Stellen als;: eine Böige :'ldea'gegrenzt eh menschlichen Erkenntnisvermögens bei"der .sorgfältigen Anwendung des Gesetzes;; der genauen Abwägung; der widerstreitenden verschiedenen'''Interes.s''öh, bei dem sorgsamen'.Duf.chschfeiten'des ihnen eingeräumten Beur- ^Ergebnissen gelangen- können^;: Er braucht es aber nicht : auf sich "zu ne^ daß ihm die Genehmigungsbehörde 'eihe/feinstweilige Erlaubnis erteilt , ihn dabei; Jedoch nicht über die Zweifelhaftigkeit "der- Sach- ’und Rechtslaf ; ge’ belehrt und ihn ; derart> nu schädigenden baulichen Maßnahmen ermuntert und veranlaßt. In selchen Fällen wird das Schadensbild davon beherrscht, daß ein pflichtwidriges 7erhalten der Behörde* nicht Jedoch ein "eigenes Verhalt eil;” den; Int rags teller zu seinen schädlichen Mai3nahmen!:Tbesfimmtt: Dementspreohend;::hat dann die Behörde .'für : den'durch.Ehre'.: ' §: 19; a fdewQlgreiftJäiilbtn in einem Falle ein, in dem die schuldhafte Amtspflichtv erletzung der Geneh-m.1 gun g s b e h ö r d e darin (mit-) besteht, daß die Behörde den Antragsteller nicht über aas für ihn mit einer Bauausführung: bei Zweife 1 haftigkeit der Sachund Rechtslage verbundehe ungewöhnliche Risiko aufgeklärt: : j in; dem früher die Firma ihre; Fabrik betrieben hatte und auf derent.Grundbesitz jetzt die Klägerin ihren Betrieb unter Aufstellung von zwei Kupolöfen;stat tf bisher; einem Ofeh: aufnehmen / wollte, war nach der zwischenzeitlich von der Beklagten erlassenen neuen Bauverordnung die Errichtung und Erweiterung aller die Eigenart des als Wohngebiet ausgewiesenen Geländes störenden baulichen Anlagen und Betriebe, insbesondere gewerblicher Anlagen, unzulässig- gung des von der Klägerin gestellten Antrags nicht erwarten. Die 'Aufstellung von zwei Kupolöfen seitens der Klägerin als eine bloße Fortführung und unwesent- • liehe Veränderung' des früheren)Betriebs der Firma ansuseilen, war bei sachgemäßer (Beurteilung ein Ausweg, der Keinen Erfolg versprach. Die Frage, ob der Klägerin ein Dispens erteilt werden könne, war nicht geklärt. ■ Die Beklagte hiä^ nach dem oben Ausgeführten der Klägerin k'ei-heivöriäudfige Erlaubnis erteilen dürfen oder ( zu demindest die Klägerin entsprechend belehren müssen. Beklagte hatte)):awar) gegenüber; der Klägerin a.uf deren Anfrage in däm': Sehr ei ben ihr e s Baue rdnungsamt s vom 6, Apri 1- ui); 195b; zürn/Ausdruck(gebracht, daß dem Antrag/ der Klägerin gewisse (Bedenken und (Schwierigkeiten (entgegenständen. : im Einklang' mit der Regelung ..(des §)19 a GewO) die (einstweilige Bauerlaubnis erteilte Das) Schadensbild wird;daher) ) von dem als schuldhaft ■ pflichtwidrig zu Wertenden Vor- .( } Die Revision meint schließlich:» die Klägerin müsse sich ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen, Das Berufungsgericht hat; dazu: aus gefühlt 5; die Klägerin sei gegenüber der amtlichen Auskunft der zuständigen ".Behörde zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen; Jedenfalls habe sie erst während des ver-waltungsge^ Verfahrens-Bedenken bekommen kön- dieser Auffassung: des Berufungsgerichts .nichts zustimmeno^'D mußte sich darüber klar sein» dal der BeschluiB über die Erteilung der Ce-nehrrhgung möglicherweise im';'Rechtsmittelverfahreh aufgehoben werden konnte und: daß sie, dann alle Kosten, die ml i; dem Bau der Ofen zusammenhingen» vergeblich auf gewendet hatte» Auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen einen günstigen Bescheid war sie mehrfach hin-gewiesen- Sie hatte trotzdem in ihrem Antrag vom 25. Der , Bes chiuSi-hatt e dies elb&; Eins chränkung 'nochmals ;betohtV Die 'Klägerin hatte -aüs demiVerfähren uh.d Keinesfalls konnte" sie sich mit dem vorangegangenen Schreiben vom ötlpril 1955 beruhigen, wie das Berufungsgericht meint; im Gegenteil mußte dieses Schreiben sie zu besonderer Vor- \ sicht veranlassen, weil die Behörde vorschlug, _die AufStellung'der beiden Öfen auf dem neuen Betriebsgrundstück als ’Fortführung und unwesentliche Veränderung eines bestehenden Betriebs anzusehenDie- 'Zweifeihaifls'd,, tigkeit dieser'Begründung lag nicht fern; denn die Klä- : gerin .wollte ihre Betriebsstelle verlegen und die doppelte Anzahl v:::. Öfen auf st eilen, obwohl sie schon für den bis dahin betriebenen ersten Ofen keine Genehmigung bekommen hatte, Das alles mußte die Klägerin veranlassen, selbst die Rechtslage gründlich und möglichst durch : einen sachkundigen Berater überprüfen zu lassen, bevor : sie mit Arbeiten begann, die nach ihrer Erklärung fast 100 ,;0ÖÖ 'DMtfla step, verursachten. hach § 5 der Bau-, vererdnung durfte er die Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil bereits ein Prozeß schwebte, sondern mußte er 'sie erteilen, wenn der Dispens mit dem öffentlicher. sn::'einerlöffen-bar nicht beabsichtigten Härte geführt hätte«:'Bei dem für:die Klägerin günstigen Ergebnis der Beweisaufnahme wor dem BeSchlußausschuß war diese Zustimmung möglicherweise ^erreichbar gewesen; doch muß da es das Berufungsgericht kläreno Dabei hat es festsusteilen, wie: bder -Regie-' iruhgspräs : oder das Ministerium :nach ihrer1 'allgemei- : hphilsich aus alle diese Maßnahmen hätte ergreifen können und müssen, nachdem sie die vorläufige Bauerlaubnis ev-11 |luhäf' die Klägerin mi t': ko s t -f ■ .weil' ldi|flAnllhge:r;|:zu#;::;El'ä'gör.Sa.buh Jf nichtb,1?.eiugt;ggwesen ■ seien•, Das ist unrichtig, weil der BeschluBausschul3: die :; Anlieger förmlich am Verfahren beteiligt- und der Bescheid ihre Einwendungen ausdrücklich surtickgewie sen. Jedenfalls müssen alle diese Umstände unter dem Gesicht spurn kt ;eine s mi twirkenden Ver schuidens ;■ der Kla- gerin gemäß § 254 BGB gewürdigt werden« Das Urteil muß deshalb ..aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; die Abwägung in derartigen Pallen ist Aufgabe des Patrichiers=
Nachschlagewerk-: ia
Amtliche Sammlung; nein Gew^;'i;:18
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Die für die Gewerbegenehm!gung zuständige Behörde hat gleichzeitig die etwa!ge Bauerlaubnis zu erteilen 11
Gewß . |119 ' M
TrÖt z/jübe'rhähmö der. ..Gef ahr...durch . den .Bhf ernehmer dänn eine,:.. Haftung1., der- Behörden he steheuTd leiben ,:fwer^ sich,, be. f. :G.e st at t üng 'der Ts o f o r t i g eh 1 Bau aus führ üng ;v einer ;;Amtspfiichtf erletzüngT schuldig gemacht;;.
BGH, ürfupSutIfalui955:i- HI ZR 35/58 OLG Oldenburg
Ill ZR 55/58
V erkürde t / ul/ am <■'!• - Mai 1955 /;;
Scheibli ;/: Ju s t 1 z |A s si; 1t eilt ^ als Urkundsbehmifr/ 'lit; ■ der Geschäftsstelle :://;
- Prozeßbel;§:;llmäe®^^
- iM. ;:Pr o zeB|:ev:blimae|Ifi^
hat der ill» ^Ziviislhat;'-;3h;s //Bund^bg^ die
muiidlihhet Verhänd|tm^ ^iaM:1^5Bß^4MßT Mitwirkung
■'des t::;§ äMts pr ä si <3.
ri/elf^^ /und;/^
/ffü^ " ■" 5111;^
Auf/die; Rätisioh;::der:. Beklagten wird da.s Urteil des 1» Zivilsenats' des Öberlandesgericht in Oldenburg (Oldbg,) vom 10. Januar 1958 aufgehoben ,
I)i. e Sache .wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten:der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
I -alft;:e;n;l/;/:d; .^o
t® ;tliiti;:|Ri:iht sstreit
der Stadt :Ö schuß,/;1.:
vertreten durch den Verwaltungsaus
'lliia|iln|f B |lhf ung:sllig er in
gegen
Klägerin. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Von Rechts wegen
2
I. Die Klägerin betrieb in Osnabrück auf dem Grundstück J^pjppstraße 0 eine Eisengießerei und benutzte dabei später; einen Kupolofen, ohne die nach § 16 : GewO erforderliche Genehmigung zu besitzen, Auf Beanstandung der beklagten Stadt beantragte die Klägerin ü nachträglich die Genehmigung, Im Genehmigungsverfahren persägte der Bauaussehuß im Mai 1950 seine Zustimmung, ipeil die d^jj^pstraße nach der Bauordnung zu dem W;phngebiet;lge dem Inhaber
der Kl^eri^deshalh-nahe, den Betrieb in Industrie-'■■gel^nde;;;:Zp verlegen. Die Verhandlungen zogen .sich, jahrelang Min,. Anfang 1955 verfügte schließlich die ;Be-v ; klagfe die;::Eihsfetiu^ in der
; sfraßei;;sumdl.v August; 1955V: weil die Genehmigung für fdi'e^eh';:.in einem dichtbesiedelten Wohngebiet telegenen 3etrieb;:;M wer den''könne:,.....
V Büh;die:^ bot sich, demnächst die Gelegen-
heit:, ein Grünästück an der Mindener Straße von einer ■Firma lip^p zu pachten«, die dort bis 1954 eine Maschinenfabrik betrieben hatte. Dieser Ortsbereich war; in den Bebauungsplänen der Stadt als Wohngebiet aus- . gewiesen und im Ausbau begriffen; es standen dort schon Wohnblocks und Siedlungen, Nach § 7 der am I,. April 1955 in Kraft getretenen neuen Bauverordnühg der Stadt O^ppppl vom 12, Oktober 1954 war dort die Errichtung und Erweiterung aller die Eigenarides Gebietes stör endein Bauanlagen und Betriebe, insbeson-
dere gewerblicher Anlagen unzulässig. Von diesem Ver-
bot konnte die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Regierungspräsidenten 'als höherer Bauaufsichtsbehörde.
laps:
Befreiung (Dispens) erteilen (§ 5 BaüvO.- Dast/Banord-nungsamffden-B^ ;;aera:Klä^eriii auf ;ihre
Anfrageunter /dem/f,, April i;955: mitfidaß das Grundstück ^in^einei Bau'geDisifliege(f':wea^die^fBrricDtung und Erweiterüng gewerblicher /Betfiebe. .unzulässlgfsei; die BtadtJwdE^ PeaPsicktigts:;.Aufstellungtfon
zwei ■Kupö:iöfenainiö|it alsfeine' ("Erweiterung des Befrie- : b es. ans elien ?//w|hnl:/| ie .' Ki äge'f ini b ie - Auf lag en;/;d e ;s Gew er - ; beauisieEisamiis brfülle und;leine Beiästlgung;:der lach-, barnfnicht eihfrefe; in deiüfSchreiben'1 hieß es weiter. f daß /die/ beabsi;|hiigte/ Auf st eliungfder Öfen aber öf f ent A lichl bekannl^M^ffö und . dann /MEf/Eihspr^ der
Eachbarsch^f%ngn^öphhet werden':';müsse(..;;f.
M0B ■ Am ;12';'t.fiAif;19;b5beantragte die Klägerin^'füfmlich ■ diev Er 1 aubnisifuibfBetr i e b v onf'zwei / Eff o;iöf elfaUf :;:;dem Grundstück;^ Straße ;^fGEacE':der Veröffentli-
chung verhoben1 TlfAnlieger Einspruch, weil die Straße eine Wohngegend und zu:befürchten sei. daß die, Öfen durch Gase, Rauch und Bunken die Nachbarn belastif ' ge n würden. Der zur Ent sc hei d ung üb er den Antrag beruf ene 3eschlußaussehuß der Stadt stellte die üblichen Er mi tt langen an und ve rhand eite in einem De rin in am ■;
50-, Juni 1955 -mit den Beteiligten? darunter mehreren u Anliegern und den Vertretern verschiedener Ämter.
Durch Beschluß vom selben Tage wies der Ausschuß die Einwendungen der Anlieger zurück und erteilte die be-
antragte Genehmigung unter verschiedenen Auflagen. Einem Anfrag der Klägerin ent sprechend enthie.lt der /Beschluß-gemäß § 19 a GewO den Zusatz„ daß der Eiäge-rin "auf ihre Gefahrf unbeschadet des Rechtsmiitelver-
fahrens. die unverzügliche- Ausführung dieser Anlage gestattet" werde/ Die Klägerin begann alsbald :mit den Arbeiten für die Aufstellung der Öfen/ . :
Im August 1955 erhoben drei Anlieger Klage gegen die Stadt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben»
Bas ■'Landesverwaltungsgericht Hannover beteiligte die Klägerin an dem Verfahren als Beigeladene und gab der Stadt auf, die Ausnahmeerlaubnis der Bauaufsichtsbe-
hörde sowie die Zustimmung des Regierungspräsidenten nachzureichen» Ber Regierungspräsident erklärte jedoch, daß er sich zur DispensentScheidung.nicht in der
Lage
sehe und den Ausgang
aet
gerichtlichen Verfahrens
abwarten möchte» Burch Urteil vom 5» Januar 1956 hob
darauf das Verwaitungsgericht den Beschluß vcm 30«Vdu-: ni 1955 als rechtswidrig laufweil die Errichtung des .Betriebes': in; einem Wohngebiet ohne Bispensertei- »i lung: verboteniund;:die rechtswirksame Erteilung eines
Dispenses nicht nachgewiesen sei;» Kein Beteiligter leg-
re gegen das Urveil Rechtsmittel ein,. Die Klägerin gab
;das Belande anlihre Verpacht er in zurück und' müßte es; wieder in-den .».früheren Zustand versetzen» ..
;i Die Klägerin verlangt von der Stadt Ersatz des ihr 'entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der ilii Amtspflichtverletzung;und hat:dazu vorgetragen; Ber Beschlußausschuß .hätte; die Bauordnung 'beachten., sich : um die Erteilung des Dispenses sowie der Zustimmung des: Regierungspräsidenten bemühen müssen und ohneddiese Klärung ,die .Genehmigung nicht erteilen dürfen» Im Ge-genteil habe.die Beklagte wiederholt erklärt» daß gegen die Errichtung der Anlage keine Bedenken beständen» Bei ordnungsmäßiger Erteilung des Dispenses oder bei Ablehnung des Antrages wegen fehlenden Dispenses hattäv dib Klägerin die .jetzl entstandenen Kosten nicht gehabt» Slä macht mit der Klage zunächst einen leilbe-trag.:;/vcn'k>;;100 BIZ nebst Zinsen geltend, und zwar in erster hilfsweise sonstige 'vergebliche
Aufwendungen
Die Beklagte hat Abweisung der Klage heantragt^ Sie meint:, die etwa unrichtige Behandlung des Antrages habe keinen Schaden verursacht»: Ihre Organe ^hätten nicht schuldhaft gehandelt» Sie habe das Verhalten des Regierungspräsidenten nicht zu vertreten» Die Klägerin hätte sich selbst um diese Zustimmung bemühen und■Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil einlegen müssen» Die Klägerin -könne-: auch keinen Ersatz verlangen, da sie die Arbeiten auf eigene Gefahr vor Rec htskraft der Ent Scheidung begönnen habe-'Mindest ens schließet das mitwirkende Verschulden -der Klägerin alle 'Ansprüche : ans.. ■ -'gy ; ■ A
::Dä.§--: Dan|:g|r:ichffdiAitfd^ sansnruch :
d eh:" Klägerin ydem'-- Grunde::'' nach für' gerechtfertigt erklärt . Die Berufung der Beklagten ist erfolglos gebliebe ink Dagegen.richtet s'ichid^ der Beklagten, 1
mit f darf' 's.1 e ihhpenf:AbweisungsAntrag weiter' verfol gt1 Dic Klägerin bittet um Zuräokweisun.g des Rechtsmittels. -R
:Ent sehe 1 dungsgründej__t>
Der Revision .ist der Erfolg nicht zu versagen..
ifSKäch § 839 BGB, Art... 34 GG hat die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der 'dadhrch'fd^s^anf-':' den ist, daß die Bediensteten /der/Beklag# eniiif ■ Ausübung: nah ihhen anvafträuten.. Öf fahf .1ithenc/Am^as; diia®:dar|;Klä-:: gäk-in' .gegenüber o:b!i0gend|:P !■■■■
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.fifi;lilfff DleiVerke'tzuhg :::di|r.|:li:flt::spiilicht sieht das Berufung sgeri 2hi darin. daß der Beschlußausschuß einen i rechtswidrigen Bescheid erlassen habe, weil er nach
§ 18 GewO bei Erteilung der Gewerbegenehmigung auch die ;; baupolizeilichen Vorschriften mit zu beachten hatte Der Beschluß habe gegen zwingende Bauverbote verstoßen,:i. weil es sich mindestens um eine Erweiterung gewerblicher ;■ Anlagen gehandelt habe; zwar sei ein Dispens möglich ge-wesen, : doch habe dazu die Zustimmung;des Regierungsprä-'v':: sidenten gefehlt»
• ■ DieRemsion ,wehdel;! "dagegen hich;v;k Die Recht Widrigkeit;des 'Bescheides steht im übrigen auf Grund des rechtskräftigen verv/altungsgericht 1 ichen Urtei 1 s tauch für :dasV;ietzigeVerfahreh||ö:;sto Denn die /Rechtskiaf des Drteiis erstreckt sich auchtauf die Klägerin als Beigeladene (§§ 80, 39, 41 MRVO-Nr.165). Die Zivilgerichte haben e in zwischen den Part e ien wi rksames recht skr af - 1 tigeer:w:erwalto
Verwaltungsgericht einen wesentliehen Gesichtspunkt nicht beachtet, doch ändert das am Ergebnis nichts: Die ff Bestimmimg des § 18 GewO, wonach die für die Gewerbegenehmigung zuständige Behörde zugleich die baupolizeilichen. Vorschriften zu beachten hat, hat die Bedeutung,
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s chlußaus s ehuß har ” gffal s ©t ..dili^IOewerbfgehehmi guh|;tisnnt|rf;l Beachtung der 'Ba||erihung:h^ hCine:trOeheh-;;::::
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§ 1 E BauVO); daraus ;hoig^uwh:i:ter, :|äß der (::Beschlu%üs- :f schuß auch die nach der Bauordnung erf crderliahen ;Di spen-se selbst zu erteilen hatte (PrOVG 37, 509? Baltz-Riseher, Preußische if: Baupolizeirecht 6. Auf11934 S. 36; Land- t mann-Rohmer, GewO 11.Auf1, 1956 § 18. 4; Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 6 Mär zji 93:5 \' WBlf. . . 1
Möglicherweise Chatte;desiialt hier der Beschlußausschuß den erforderlichen Dispens erteilt. Dagegen ^spricht zwar , daß ^Dispense nicht, stillschweigend erteilt sondern ausdrücklich erklärt werden müssen (PrOVl 10U, 256).. Das bedarf aber keine Bntscheidungc Denn selbst wenn der Beschluß worn 30. -Juni 1955 den erforderlichen Baudispens enthieltwäre;: er ge set swidrig und; fehlerhaft erteiltiawe^ des' ZRegie-
2, 315/319)» so daß das :Verwäit/^^ - wie geschehen - wegen1 Verstoßes
:gegen;:hfirii|h-|;^ der,-: Bauweroränung; :auf hebenu
■ ■ iönt p -yh; eo :: . :3. )/
P) Dchl:|i:|:)|irkte:;■ ,s ich;, auhh;3b ei. ■ ;bek))ÄÄül^
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'rechnehi'war /Bahlfehn-^ I
Zusage war der Ausgang des Genehmigungsverfahrens aber bg
s:|)c;lii^||Qf f ||§b" ||||i|t:
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:.t'^|^ä^Srhh:''.t!|;ri|§::zt:);;|hÄhh der Klägerin
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'gest|;l 1 linhd:■')§/)#|p;'Äts.pf iib|§|'''':der.;:.;pe'heiligten ■ Beamten, Ärühlr ':)e^^ge:r^i)|L|3^e;h.; Mgßgäbe-: der:;:;:;be:stehehäen . Gesetze ;:fp3befin(leh;::Und/ihebM
. riihg -hur-■ ■"'■ w-&iin. miif; einer Endgültigem :treneh-ffligÜng;:?.;ZU' Diese . 5/lichtend beständen nach
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-Ret is ich -ebenf alisp nicht sm/r gE/rachtlg
3.) Me Gesetzes^erletzung war ferner für die Schaden u r s äo hl ich, Hät t e der Ausschuß die Bauverord-
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hung beachtet, d:ann galt folgehdesr Entweder hatte; der Regierungspräsident seine Zustimmung versagt,, \ dann hätte der Ausschuß den Antrag allebnen müssen und die Klägerin hätte mit dem Bau nicht begonnent Hätte dagegen der Regierungspräsident seine Zustimmung erteilt, dann wäre der Antrag der Klägerin genehmigt worden und der Bescheid rechtskräftig geworden^ wei^::;:t; davon ausgegangen werden "kann,- daß der Ausschuß Wierderum eine Gefährdung oder Belästigung der Hachbar-, schaft verneint hätte und keine anderen Versagungs- ; gründe Vorlagen, Auch gegen diese Würdigung hat die Revision Bedenken im einzelnen nicht vorgetragen,
4.. ) Das Berufungsgericht bejaht das Verschulden tu der' Beamten, weil sie die Bauordnung hätten kennen 'fit und beachten mussen, Bas Verschulden des Beschlußausschusses sei gering, weil er immerhin das Bauordnungs-amtt^ habe. Aber der Ausschuß hätte erkennen j
müsseht:5<äaß: esumihdestehsv um eine Erweiterung
Bäshbisher^^ gehähdelt habe, Auf .jeden f:
iNBlj ■,:älert'^äuausschuß-■ von . Verschulden
fre£j2$^ ■ die;'Beamten des Bauordnungsamt ;l|hlihuileh . e rkennen müs- it'-,
een, daß mindestens eine Betriebserweiterung vorliege und dazu nach der Bauordnung für den Baudispens die l Zustimmung des Regierungsprä-sidenten notwendig sei- t Das Bauordnungsamt hätte vorher klären müssen, ob diese Zustimmung erteilt werden sollte, ktSt
■u-: Auch das zeigt keinen Rechtsfehler,
ReväBiohtmäiÄ der Anspruch .;eel;,;durpli t § BofiAbsu 3 BGB: ausgeschiossen',- Banach tritt cdiet Häftling Hes Beamtenthicht ein, wenn Ber Verletzte;:, '
es schuldhäft unterlassen -hat* Schaden durch Ge-
dräucii: eines Rechtsmittels1 abzuwenden « Dazu hat/cdäsi Berufungsurteil f olgendes ausgeführtDer Klägerin nabe; gegen.: die Erteilung der Genehmigung kein" Rechts-mittei:'2ugestanden : und ein Rechtsmittel gegen das ■■ here walfungsgerichtliehe //Erteil,. seif zweekios: gewesen,.. Dagegen . ent fall e e ihegHaf ■ t ung/hidht . s cKoh; de shalbf" weil .die/ Klägerin nicht/ die: Rechtskraft des ersten Bescheid des' abgewaftet,:habe;=.//.;;/'/
/Devis:fe.h;/kah^ es,: gleich liege/:; ob die Klägerin einen Rechtobehelf gegen eine belastende /En,tScheidung versäumt oder die Rechtskraft pinde//^^ Verwaltungsaktes nicht
äh|ewär|e::t'.. rate Weder der Wortlaut noch der Sinn des :;§: ;83;|;:,A^ ordCrn;/diesäl^ 839
Abs 3 BGB enthält eine erhebliche Benachteiligung deS:::/ durch eine Amtspfliehtverletzung Betroffenen., weil hier; leichfasip
:P/|§ü|ig|/g^s■; Derartige Bestimmungen aürfen hi chtf/ohne /:/: zhihf enden Anlaß erweit ernd au s ge legt v/e r d en <, A!*■ 0$;pin;:/mit;h|rkpnd.es;;.terschulden sein,.: daß die•:.Klä-,;;A /D^i-Phohld^ z aergeseheneh
■' es handelt
' g |i h;//ü-in!^;:h:ii;$.ii/'/: jf -D/. ■ ih g.; /::;e d-fo!. e s ;>; ■ :H c lih- -s — ■ /"
/f ^i^t//■ s."*3-:!'::; fandet/ :sich; weit er gegen die An-
nahme;, /ein ;;:|ech|smiate;i ^
. ehe ..Erteil ;;sei/3Zwecklo:s /gewesenh/:weil .übersehen sei, ::da.|: die. damaligen/; Kläger überhaupt nicht zur Klage befugt gewesene seien^ Auch das fällt nicht unter :§ o39 Abs/ | BGB;«.' Hier/Dag die; schädigende Amtshandlung in. . der/ Drteiluhg einer gesetzwidrigen Genehmigung
und nicht'in der Aufhebung durch das Verwaltungsgericht, Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die die benachteiligende Amtshandlung beseitigen und die Abwendung des dadurch entstandenen Schadens ermöglichen Rönnen. Dazu gehört nicht ■; die Versäumung eines^Rechtsmittels mit dem Ziel, den rechtswidrigen Verwaltungsakt dim Ergebnis aufrecht zu erhalten, weil er für den Betroffenen günstig ist,
AueK däs:<:kannvhöchstensr unter deh;; Gesi chtspunkt eines mitwirkenden ■ Versehuldene'ngwert,e.|. werdeni.
6--o\):'lBiel&l^lsion. meinl:::dweit;er> die Klagerir;;hahe;;;';;;;::' auf; eine "Eafllhglterzi da;liie die...vorläufige. Baä-
erlaubnis d'a^i^eirigeneGefahr ragf;;;habe'o::;r';Dg:s iBehu- ;;;
fungsgerl cht';:?''h;atd;:dazu ausgefüfe^^ rdleiKi^ ;mit.
dieeerl;|rkläfü.np;nur '■ die jenig%h;;^ ' ■
habe:'?;li:die' Vd iellllf 1ägt e ■ ■ nicht. ;§uli:er'tr e teh;;;]f äloe .
'::;he|Renä|;;l^el:lmmt - auch Vdifsefc Berufuhgsgeri^ ^
die Auffassung der Revision, die Erklärung der Klägerin habe zu einem Verzicht, einem Erlaßvertrag oder sonst einer privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Ver- . - -einbarung geführt„ Der Beschluß vom 30. Juni 1955 gehörte in den Bereich der hoheitlichen Betätigung der St ad'tund war-^ eih ;:V^ ITach der ausdrückli-
chen Bestimmung des § 19 a GewO hatte die Beklagte die 1 vorläufige Bauerlaubnis davon abhängig zu machen, daß der Unt e rne hm er " auf eigene Gefahr" handelte.. Dieser Verwaltungsakt setzte zwar einen Antrag vorsns. doch war dabei wesentlich nur, daß dieser Antrag "vor Schluß der Verhandlung" zu stellen war, damit die übrigen Beteiligten sich dazu äußern konnten. Dieses Antragserfordernis, änderte . nichts daran, daß der Haftungsäus-Schluß sich aus dem Hoheitsakt und nicht aus. der Zustim-mungserieiärung der Klägerin ergab.
Auch.;darin istf&e$h|Serufung^ ..^zuzusf immen,
...daß. in ien;;;Eällen dha-if;;;! 9 a ..Gew©.;; nicht 'jjedehHaftung . der Behor.de:ßausgescKiösAen ist .uhd..;d;äß. nicht valie; nacht e.i3hjgek;;Bölgenb^ :
.-im Anw|hd|ör^
'Uö'rschriik ünvch^^ ■ .
'■gep.ianl'eni .:n;.pr*g|;|ehenen:. Bahlichkeitä:h;huf ,;.eeine ;
:>Gefahi|;||e'ä'i'dt'te$:h;'d|^|;däß'idadufch;::5ä;iijj;EekureheSichren ■.■■ ;:.i;orgegr'i'f.fen'wirdg ;-:|)aät:;;b edeutet". d'fml^Grhndsat z ■ nach, :
:;da§| dehlf)^ di e : RecEthhraf ^ ^'.dMhds^-6^1- .
;migingsies.c;he i;di;' h^iL|||ahwariet V'schließen- ■ / ,denrEnt scHdiÖu^ erhält, die ;
:;Eeseitigung4;vdeh:s;;;h^ haulichen An-
kagentnaG&ilelh^ aus.; seinem
ai|baEdi|eh;®^^ selbst tragen
:muß!;|l)ie:äe;s.;|:Ri;si:hO;^;;|;|äs;;. § 9■ dem .Unternehmer . uherbürdi^ ahnr;-^ ■
eihelsinnnolfe, dir inters s|enlage: die;Ä ;ents:pre|hende;; Bejbhrankuhiierf eine-solche
dernünftigerfeiseimit Überbürdung ;
ein'äs.,; wir t s chäft §:lehe.n; Hie iko s ; v;erbund en zu sein pflegte';
fu,t .fee;' gesetzliche Regeluhg weiite. (vglb den Gesetzes- ; 'ehiwupfGin S^ichä^dgsveEhandlunjg^nt''1898/19007' SteiBgrl ' Berichte; 2 liAnl age band;;;; Aktenstück: Ir;» V16 5 ) unter Wahrung .dein Einheitlichkeit- der baupolizeilichen-. Und der gewerbepplizeiiichen Genehmigung' die Möglichkeit eröff- ; nen,; 'die Bauausführung vor Abschluß des; Genehmigungsverfahrens in Angriff zu nehmen und auf diese Weise anerkennenswerten Belangen des Unternehmers an-einer alsbaldigen Erstellung der Baulichkeiten Rechnung zu tragen. Dabei wurde die dem erstinstanzlichen Bescheid'vorangehende Erörterung aller gegen eine Genehmigung sprechenden Bedenken und Einwendungen Dritter als eine ausreichen
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de Gewähr dafür”. angesehen?o däß: t/on. her Möglichkeit ..'nur; in’ Fällen Gehrauch., gemacht: ;w:erd:e,in. denen; durch die weitere1 Hihaus s c hi e düng::: d.^r;; Baut eh.; dis .zu dem: Eintritt der Recht skraft;;;des... GenehmigühgsToescheids überwiegende ln- o t er essen desltJhternehm gefährdet ^würden.
Dem 'W'ö'hlvör|'.|andenen Interesse1 des'; ünf.ernehmers-'fa .an-:-, dererseits".;,;;ersto dann riejifig-e d feht:wenn. di'e; “uirv;er züg-liche Bauausführung, nur §in^ wind:.,'::"in ;
deii&ng^ . istdalh'd.er:: Unternehmer;; die lycn"ihm.. -
erbetähe;;;; ■ ohh|:2;eihe .wissentliche. Ähderung, ;
..des..JM||ä;iderigauaniageh":;;arhaltentwird;=, ;pafi";:;;e ine so 1 che> Annahme‘"tbriie.'|en. muß, ist;;;;d|nn;;::hüch:;|allge!iiein 1 in IXelire wI eh 2Praxis ';;;äne§kannt und;";;ih;|<|hurchführungsh e stimmungen. (siebe, für. (frehßen und Bhyein hei; Landmänn^ohmer,11 homm",niüewö|;;;;;;f a, 2) |au;hdrüciiich:;torgeschriehen»
oDäraus dfhigtDer Ahiragsteilerodarf; grundsätzlich daher auS';geheh;/:s'::haß die" Behörde ihm nur dann die einstweilige BauäusführÜng gestattet:,;: wenn sie nach,; einer sorgfältigen Prüfung seines Antrags die endgültige Ge- ”" nehmigung des Objekts ohne wesentliche .Ähderung;des Bauplans erwartet., Die Behörde, die unt er Äußer ae hi; las sung der gebotenen "Sorgfalt dies nicht beachtet, verletzt schuldhaft eine ihr gegenüber dem Antragsteller obliegen- : de Amtspflicht (§ 839 BGB). Yen dieser Sicht aus istVdas A
Risiko :;deso Unternehmers zu beschränken. Es geht zwar an sich auf seine Gefahr, daß die im Lauf ;des verwaltungs-; mäßigen oderVerwaltungsgerichtliehen Instanzenzüges mit der Sache; befaßten Stellen als;: eine Böige :'ldea'gegrenzt eh menschlichen Erkenntnisvermögens bei"der .sorgfältigen Anwendung des Gesetzes;; der genauen Abwägung; der widerstreitenden verschiedenen'''Interes.s''öh, bei dem
sorgsamen'.Duf.chschfeiten'des ihnen eingeräumten Beur-
'■{t; e’i lungs--"und' Ermesssnsspielraums zu unt ers.ehied.lichen ^Ergebnissen gelangen- können^;: Er braucht es aber nicht : auf sich "zu ne^ daß ihm die Genehmigungsbehörde
■ fahrlässig» ohne die gebotene Sorgfalt und ohne hinrei-;■ chende Ausslchirauf o eine , ihm günstige Enden!Scheidung
'eihe/feinstweilige Erlaubnis erteilt , ihn dabei; Jedoch nicht über die Zweifelhaftigkeit "der- Sach- ’und Rechtslaf ; ge’ belehrt und ihn ; derart> nu schädigenden baulichen Maßnahmen ermuntert und veranlaßt. In selchen Fällen wird das Schadensbild davon beherrscht, daß ein pflichtwidriges 7erhalten der Behörde* nicht Jedoch ein "eigenes Verhalt eil;” den; Int rags teller zu seinen schädlichen Mai3nahmen!:Tbesfimmtt: Dementspreohend;::hat dann die Behörde .'für : den'durch.Ehre'.: Pfiiohtwidrigkeit', entstehenden Schaf uden;'einzustehen.,.f.Die cErsistellung .der Haftung gemäß :
' §: 19; a fdewQlgreiftJäiilbtn in einem Falle ein,
in dem die schuldhafte Amtspflichtv erletzung der Geneh-m.1 gun g s b e h ö r d e darin (mit-) besteht, daß die Behörde den Antragsteller nicht über aas für ihn mit einer Bauausführung: bei Zweife 1 haftigkeit der Sachund Rechtslage verbundehe ungewöhnliche Risiko aufgeklärt: : j
■ hatl f;i
Gerade so aber kennzeichnet sich der vorliegende fall. In dem Ortsbereich? in; dem früher die Firma ihre; Fabrik betrieben hatte und auf derent.Grundbesitz jetzt die Klägerin ihren Betrieb unter Aufstellung von zwei Kupolöfen;stat tf bisher; einem Ofeh: aufnehmen / wollte, war nach der zwischenzeitlich von der Beklagten erlassenen neuen Bauverordnung die Errichtung und Erweiterung aller die Eigenart des als Wohngebiet ausgewiesenen Geländes störenden baulichen Anlagen und Betriebe, insbesondere gewerblicher Anlagen, unzulässig-
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Yon ..diesem Verbot-konnte die Bauaufsichtsbehörde. mil( Zustimmung des Regierungspräsidenten Befreiung (Dispens) erteilen.'. Das allgemeine,, umfassende Verbot, der Bauordnung ließ hei gewissenhafter Prüfung eine Genehmi- u. gung des von der Klägerin gestellten Antrags nicht erwarten. Die 'Aufstellung von zwei Kupolöfen seitens der Klägerin als eine bloße Fortführung und unwesent- • liehe Veränderung' des früheren)Betriebs der Firma ansuseilen, war bei sachgemäßer (Beurteilung ein Ausweg, der Keinen Erfolg versprach. Die Frage, ob der Klägerin ein Dispens erteilt werden könne, war nicht geklärt. Die Beklagte. war bisher an den Regierungspräsidenten, der der Dispensierung;‘zustimmen mußte., nicht herangetreten. ■ Die Beklagte hiä^ nach dem oben Ausgeführten der
Klägerin k'ei-heivöriäudfige Erlaubnis erteilen dürfen oder ( zu demindest die Klägerin entsprechend belehren müssen. Die.;)) Beklagte hatte)):awar) gegenüber; der Klägerin a.uf deren Anfrage in däm': Sehr ei ben ihr e s Baue rdnungsamt s vom 6, Apri 1- ui); 195b; zürn/Ausdruck(gebracht, daß dem Antrag/ der Klägerin gewisse (Bedenken und (Schwierigkeiten (entgegenständen. i)) Diesfer /Schriftwechsel/fand aber statt, noch bevor die Klägerin ihren förmlichen Antrag auf Genehmigung stellte . ■■^aG:lideirL((:'im weiteren ^Verlauf der Beschlußausschuß der Beklagten auf den von/der (Klägerin, (mittlerweile einge-braehten; Antrag .nach Vornahme der ublicheh Er mi 1t lung en und nach einer Verhandlung mit deni (Beteiligten die Ein- /) wehdungen der Anlieger zurückgewiasen ündider 'Klägerin) ; die nachgesuchte Genehmigung unter verschiedenen Auflaue n erteilt hatte, vertraute die Klägerin darauf,()die ) Beklagte habe einen gangbaren Weg für .die Erteilung)(der: Genehmigung gefunden und habe mit Rücksicht hierauf und! : im Einklang' mit der Regelung ..(des §)19 a GewO) die (einstweilige Bauerlaubnis erteilte Das) Schadensbild wird;daher) ) von dem als schuldhaft ■ pflichtwidrig zu Wertenden Vor- .(
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gehen seitens der Beamten,der Beklagten geprägt. Dies bedeutete daß die Beklagte . schadenersatzpflichtig geworden ist und nicht gemäß §■ 19 a C-ev/0. ton der Haftung freigestellt wird.
} Die Revision meint schließlich:» die Klägerin müsse sich ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen,
Das Berufungsgericht hat; dazu: aus gefühlt 5; die Klägerin sei gegenüber der amtlichen Auskunft der zuständigen ".Behörde zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen; Jedenfalls habe sie erst während des ver-waltungsge^ Verfahrens-Bedenken bekommen kön-
iiehf/ und "dürfe die bis idähin entstandenen; Kestenersetzt
verlang eng-V;./:■ ..-Nf :
;5üDer Benat kann.: dieser Auffassung: des Berufungsgerichts .nichts zustimmeno^'D mußte sich darüber
klar sein» dal der BeschluiB über die Erteilung der Ce-nehrrhgung möglicherweise im';'Rechtsmittelverfahreh aufgehoben werden konnte und: daß sie, dann alle Kosten, die ml i; dem Bau der Ofen zusammenhingen» vergeblich auf gewendet hatte» Auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen einen günstigen Bescheid war sie mehrfach hin-gewiesen- Sie hatte trotzdem in ihrem Antrag vom 25. Juni'; 1955 gebetenj ihr die sofortige:: Bauausführung;; auf " eigene Gefahr unbeschadet des RechtsmittelVerfahrens zu ge st at t en . Der , Bes chiuSi-hatt e dies elb&; Eins chränkung 'nochmals ;betohtV Die 'Klägerin hatte -aüs demiVerfähren uh.d / insbesondere: der -eingehenden mündlichen Verhandlung;
;ersehehp daß;eine Vielzahl organisierter' Anlieger ihrem Bauvcrhaben;wid ersprachVt Sie hatte bei; ihrem Betrieb in, der Jtraße erlebt, daß derartige / Einwendungen
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in Wohngebieten Erfolg haben konnten.. Keinesfalls konnte" sie sich mit dem vorangegangenen Schreiben vom ötlpril 1955 beruhigen, wie das Berufungsgericht meint; im Gegenteil mußte dieses Schreiben sie zu besonderer Vor- \ sicht veranlassen, weil die Behörde vorschlug, _die AufStellung'der beiden Öfen auf dem neuen Betriebsgrundstück als ’Fortführung und unwesentliche Veränderung eines bestehenden Betriebs anzusehenDie- 'Zweifeihaifls'd,, tigkeit dieser'Begründung lag nicht fern; denn die Klä- : gerin .wollte ihre Betriebsstelle verlegen und die doppelte Anzahl v:::. Öfen auf st eilen, obwohl sie schon für den bis dahin betriebenen ersten Ofen keine Genehmigung bekommen hatte, Das alles mußte die Klägerin veranlassen, selbst die Rechtslage gründlich und möglichst durch : einen sachkundigen Berater überprüfen zu lassen, bevor : sie mit Arbeiten begann, die nach ihrer Erklärung fast 100 ,;0ÖÖ 'DMtfla step, verursachten. Der St ad t ins p ekt c r Sch^f^.:hai:'t;d:;huch ; den Inhaber der Klägerin über die Bedeuiuhg; her' Bäüokdhhng, bewährt t Bel ■ Anwendung dies er :■ der 'Klägerin- zuzu demufhhden;; VorsichtsmaßnaKmln.hätthAdiese.;: erkennenokönnen undt;miis;seh,:Ödaß :;der Ausgang desöVeffah-.... rehs :;uhsdcher‘ und däBlls gÖahrlieh war:, tschoh ihohtRechts kraft:mi.t^ko;ö:'|;sp'iell^|n:" Ar:hh:it.en. zu beginhen..■ ■■
t: Dii Kiggerin h|^5:;Mög;id'^iiei’’weise auch,.'nicht' alles;ü5!; getanst: mindern oder abzuwenden. t'i|let;l.
durftef Inshesenderel^ abweisende verwaltuhgsge-:.;;
rieht liehe: .Urteil .und:hen;'ablehnenden BescheidAdee'tBe-. gierungspräsidenten widerspruohslos hinnehmen, Der/ Begie-rungspräsident hatte keine Sachentscheidung getroffen^ : : arid könnte durch eine Aufsichtsbeschwerde zu einer eindeu tigen Stellungnahme veranlaßt..-werden. hach § 5 der Bau-, vererdnung durfte er die Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil bereits ein Prozeß schwebte, sondern mußte er
'sie erteilen, wenn der Dispens mit dem öffentlicher. Interesse ''vereinbar war oder die Versagung. sn::'einerlöffen-bar nicht beabsichtigten Härte geführt hätte«:'Bei dem für:die Klägerin günstigen Ergebnis der Beweisaufnahme wor dem BeSchlußausschuß war diese Zustimmung möglicherweise ^erreichbar gewesen; doch muß da es das Berufungsgericht kläreno Dabei hat es festsusteilen, wie: bder -Regie-' iruhgspräs : oder das Ministerium :nach ihrer1 'allgemei-
nen Praxi s in;. Bällen .die ser Art or gingen V'.:|§GH
;19U|'JW:;i9|9.,,:. 112.5)«. Belbst wehhbh a s;;;Be.r uf .ungsge r i c;ht ;|2lp; d er iFesiäte;!^ haß^wx-rt.'S;iriZus t imniüng.des Regierüh'ibpr a-;: ‘ f ident enge ine iim ;r erw;altuh^sgerlchtlicheh:;:Ter-:
Jahren labilen.:iirf olg : gehabibh^
/iuriiolia^ähdige^ well auch die Beklagte
: hphilsich aus alle diese Maßnahmen hätte ergreifen können und müssen, nachdem sie die vorläufige Bauerlaubnis ev-11 |luhäf' die Klägerin mi t': ko s t -f
:J;.pieligen::;Ar^ •
| : die:-Äüff :&sshngb ?:n,
;:eiheb;f5äj$fui^b^ ■
!i hatt.eb s;c^on;Kie shhtjll^ Erf.olg;f.liab eh v müs s en.
■ .weil' ldi|flAnllhge:r;|:zu#;::;El'ä'gör.Sa.buh Jf nichtb,1?.eiugt;ggwesen ■ seien•, Das ist unrichtig, weil der BeschluBausschul3: die :; Anlieger förmlich am Verfahren beteiligt- und der Bescheid ihre Einwendungen ausdrücklich surtickgewie sen. hatte';« tin sölchgn gegen die «Klagbefugnis;
der durch; den Verwälfungsäkt; unmittelbar betroffenen Änlieger;::keine; Bedehken fcvgl b Pietnonka IJff 1.9.5'7 P: .1582 p Re d e e k e r, R JW 10 5 9 - .,l'49..)c .
Jedenfalls müssen alle diese Umstände unter dem Gesicht spurn kt ;eine s mi twirkenden Ver schuidens ;■ der Kla-
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gerin gemäß § 254 BGB gewürdigt werden« Das Urteil muß deshalb ..aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; die Abwägung in derartigen Pallen ist Aufgabe des Patrichiers=
Dr. Geiger DroKreft Dr« Arndt
Ir. Pagendarm Ir. Hußla