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BGH · III ZB 35/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 35/57

Gesetzt BGB § 823 Bechtssatz* ker Verkehrsslcher ungspflichtige muß eine plötzliche Verengung der Straße» wenn deduxoh die Verkehrsteilnehmer einer besonderen Gefahr auagesetzt werden, in geeigneter Welse kennzeichnen* Tatbestands Sax damalige Ehemann der inzwischen wieder verheirateten Klägerin und Tater der 1944 und 1946 geborenen Kläger befuhr am 25* Oktober 1953 gegen 21 Uhr mit dem Former auf deseen Motorrad die Kölner Straße bei Hülheim/Buhr. Sie behaupten» daß ihnen durch den Tod des Verunglückten, der wöchentlich etwa 60 PSI verdient und dazu auch eine Bente als Kriegsbeschädigter bezogen habe» Unterhaltsfmsprüohe entgangen seien. 550 SM» zu verurteilen und festzusteilen» daß der Beklagte verpflichtet sei» den Klägern gesamtschuldnerisch mit dem Former jeden weiteren aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Taters entstandenen Schaden zu ersetzen» soweit nicht ein Bechtsübexgang. Bas Berufungsgericht hat die Hauptsache wegen eines Betrages von 550 BK für in der Hauptsaohe erledigt erklärt und im übrigen die’Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hätte "zu demindest .....den Bordstein, wie es 'später geschehen ist, mit einem weißen Anstrich versehen müssen, so daß ex bei Bunkelheit und diesigem Wetter besser kenntlich war“ der aus dex plötzlichen Verengung der Fahrbahn entspringenden besonderen Gefahr nichts unternommen hat, auch nicht «zu demindest.....* den Bordstein..... Auch wenn gegen die Straßenführung als solche nach Lage der Verhältnisse nichts einzuwenden sein sollte, wie die Bevision meint, wäre es Pflicht dßs Beklagten gewesen, diese unter straßenbautechnischen Gesichtspunkten möglicherweise nicht zu beanstandende Gefahrenlage im Bahnten der ohne weiteres gegebenen Mittel zu meistern» Dsß ein Anstrich auf dem die Fahrbahn Bs kann hier jedoch nicht zugeatimmt werden, wenn aie ausführt, .eine Pflicht zu einer Kennzeichnung der erwähnten Art sei nur dann zu bejahen, wenn ein "besonderer Anlaß" bestehe, der hier jedooh nicht bestanden habe, weil es in den Städten häufig verkomme, daß die Führung einer $traße nach einer Kreuzung breiter oder enger weiterläuft» Ob solche Gefahrenlagen häufig Vorkommen, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß dar Verkehrssicherungspflichtige alle besonderen Gefahren, die eich aus einem bestimmten Zustand oder einer bestimmten Anlage der Straße ergeben, herabzu-nindern hat, wenn dies ohne eine unzu demutbare Belastung möglich ist. Das ist auch für den Anstrich der Bordsteinkante zu bejahen» Die plötzliche Verengung der Straße brachte eine Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei Vorhandensein des Anstrichs würde der Fahrer «trotz einer gewissen von entgegenkommenden Fahrzeugen, ausgehenden Blendwix-kung uhd trotz Abbiendens des eigenen Scheinwerfers das Hindernis weit eher bemerkt haben und daran vorbeigefahxen sein«, erhebt, die Bevision zu Unrecht Angriffe. Daß ein weißer Anstrich am Straßenrand eine Straßenverengung auch bei schlechten Lichtverhältnissen «weit eher" erkennbar macht als eine Führung der Straße ohne jede Kennzeichnung, ist eine Tatsache, von der das Gericht auf Grund seine/ eigenen Lebenserfahrung auBgehen kann, ohne vorher hierzu einen Sachverständigen zu hären. Straße bei Vorhandensein der Kennzeichnung des Bordsteines rechtzeitig genug bemerkt haben würde, um den Unfall zu verhindern, bezieht sich auf eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, bei der die Zuziehung eines Sachverständigen ebenfalls nicht erforderlich war. Wie die Bevision selbst ausführt, hat daß-Berufungsgericht bei der Beurteilung des Hergangs des Unfalls vor allem den Inhalt der zu dem Gegen- Daraus ergab sich aber nicht» wie die Revision ausführt, daß der Fahrer "geblendet war" und daß er nur infolge dieser Blendung die Bordsteinkante zu spät erkannt hätte. Vielmehr ging die - "zu dem großen feil durch die Zeugen....bestätigte" - Einlassung des angeklagten Fahrers» die auch zu seinem Freispruch geführt bat» dahin» daß er durch entgegenkommende Fahrzeuge lediglich in der Sicht behindert» nicht aber geblendet gewesen seirund zu einer Herabmindexung seiner Geschwindigkeit von etwa 40 -50 b/km keinen Anlaß gehabt habe» weil ex mit der Verengung der Straße infolge Fehlens eines Hinweises nicht gerechnet habe. Diese Umstände» die das Berufungsgericht für zutreffend angesehen hat» lassen durchaus den Schluß zu» daß bei einer Tarnung durch einen weißen Anstrich der Fahrer seine Geschwindigkeit noch rechtzeitig herabgeuindert und seine Fahrweise so eingerichtet haben würde» daß der Unfall vermieden worden wäre« Eine Verletzung Von Verfahrensvoxschriften kann dem Berufungsgericht bei seiner Bejahung einer Ursächlichkeit zwischen der unterbliebenen Verkehrssicherung «.d tea Unfall nifht .«geworfen »«4«. Es kann ihr aber nicht darin gefolgt werden» daß es vor der Bejahung eines Verschuldens einer Untersuchung dahin bedürfe, "in welchem Umfang Anstrich» Beleuchtung und Anbringung von Bück-Strahlern vorgeschrieben seien oder sich im Verkehr duxchge-setzt hätten".

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
FahrerUnfallStraßeBerufungsgerichtBevisionAnstrichKlägerbesonder

Volltext der Entscheidung

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Gesetzt BGB § 823
Bechtssatz* ker Verkehrsslcher ungspflichtige muß eine
 plötzliche Verengung der Straße» wenn deduxoh die Verkehrsteilnehmer einer besonderen Gefahr auagesetzt werden, in geeigneter Welse kennzeichnen*
Aktenzeichen* III ZB 35/57	OÖMJ	Btteseldorf
 Urteil des BSB vom 2. Juni 1958	^q.	puiaburg
•ffluag/Si
 Verkündet It.Protokoll am 2. Juni 1958 Sattler» ap. JuaHlzassistent ale Urkundsbeaater der Geschäftsstelle
 Im Hamen dea Volkes In dem Bechtestreit
 dea landschaftsverbanäes Bheinland, vertreten durch den Direktor des Land schaf tsverbanäes, Düsseldorf,' Bundeshaus,
 Beklagten..
Berufungsklägexs, Anschlußberufungsbeklagten und Beviei'onsklägers,
- Pi ozeftbevollmächtigtex > Beobt aanwalt
 gegen
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2.) den minderjährigen Klaue H
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die ErstkLägerin,
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3.) den.minderjährigen Schüler Gerd H
Mm 1946, EHB> Bfliu gesetzlich vertreten durch die Erst
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- Prozeßbevollmächtigt er t
Kläger,
 Berufungsbeklagte, Anachlußberufungskläger und Bevisionsbeklagte,
 Bechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofa auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1956 unter Hitwirkung dea Senfrtspxäsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundes-richter^Di. Kreft, Di. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer für Booht erkannt«
Die Bevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29- November 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Bevieion.
Von Hechts wegen
 
Tatbestands
 Sax damalige Ehemann der inzwischen wieder verheirateten Klägerin und Tater der 1944 und 1946 geborenen Kläger befuhr am 25* Oktober 1953 gegen 21 Uhr mit dem Former auf deseen Motorrad die Kölner Straße bei Hülheim/Buhr. Sie Straße verengt sich aft einer Stelle hinter der Kreuzung iSin-tander Straße von 15 auf 9 m Breite. Ser Motorradfahrer stieß hier an die Bordeteinkante des Badfahrweges, der Ehemann und Tater der Kläger fiel von dem Soziussitz und verunglückte tödlich.
Sie Kläger machen hierfür auch den Beklagten verantwortlich. Sie Verengung der Straße war nicht gekennzeichnet» die Borasteinkante auch nicht weiß angestrichen gewesen.
Sarin erblicken die Kläger eine für den Unfall ursächliche,
* *
schuldhaftO Vernachlässigung der VerkehxsBlohexungspfllcht seitens des Beklagten. Sie behaupten» daß ihnen durch den Tod des Verunglückten, der wöchentlich etwa 60 PSI verdient und dazu auch eine Bente als Kriegsbeschädigter bezogen habe» Unterhaltsfmsprüohe entgangen seien. Außerdem hätten sie auch einen Sachschaden gehabt und die Beerdigungskosten tragen müssen. Sie beziffern ihren Schaden für die Zeit bis zu dem 1. Hovember 1954 mit 1 397»50 SM (1 007,50 SM für die Klägerin und 390 SM- für den Kläger Gerd HflUß).
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Sie KjLägex haben zuletzt beantragt» den Beklagten zur Zahlung von 1 397,50 SM abzüglich am 10.September 1956 von dem Versicherer des Motorradfahrers	gezahlter
550 SM» zu verurteilen und festzusteilen» daß der Beklagte verpflichtet sei» den Klägern gesamtschuldnerisch mit dem Former	jeden	weiteren	aus	dem	tödlichen	Unfall
 ihres Ehemannes und Taters entstandenen Schaden zu ersetzen» soweit nicht ein Bechtsübexgang. auf öffentlichrechtliche Versieherungsträger und den Bezirksfttrsoxgevexband eingetreten ist oder noch eintxltt.
Sex Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behaup-
 
tet, die Straße sei verkehrssicher gewesen* Für eine etwa notwendige Beleuchtung der Straßenstelle am Unfallaoxt hätfyj die Gemeinde sorgen müssen; eine Be Schilderung sei Angelegenheit der Verkehr spolizeibehörde gewesen.
Bas Landgericht hat den bezifferten Klagoanapruoh dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellung* anspxuch stattgegeben. Bas Berufungsgericht hat die Hauptsache wegen eines Betrages von 550 BK für in der Hauptsaohe erledigt erklärt und im übrigen die’Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Hlägeabweisungsantxag weiter. Bie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsaründet
I.
Bas Berufungsgericht hat eine Verletzung der Verkehrs-sichezungspflicht darin erbliokt, daß der Beklagte die Straßenführung an der Unfellstelle fehlerhaft vorgenommen habe. Bis plötzliche Verengung der Fahrbahn habe eine besondere Gefährlichkeit dieser Stelle herbeigeführt. “Sichtigerweise hätte der Bordstein- so geführt werden müssen» daß er die
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Fahrbahn nach und nach verengte“. Weiterhin führt das Berufungsgericht aus* Bie Gefahr hätte hexabgemindert werden können,; wenn an der hier in Frage stehenden Straßenkreuzung eine genügende Straßenbeleuchtung angebracht worden wäre. Der Beklagte hätte "zu demindest .....den Bordstein, wie es 'später geschehen ist, mit einem weißen Anstrich versehen müssen, so daß ex bei Bunkelheit und diesigem Wetter besser kenntlich war“
Eile Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es zu Unrecht eine fehlerhafte Stxaßenfühxung angenommen habe; es hätte das von dem Beklagten angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen, das zugunsten des Beklagten gelautet hätte. Biese Rüge; kann auf eioh beruhen.
Eine Verletzung der Vezkehzzzicherungspflioht liegt auf alle Fälle darin, daß der Beklagte zur Kennzeichnung
 
der aus dex plötzlichen Verengung der Fahrbahn entspringenden besonderen Gefahr nichts unternommen hat, auch nicht «zu demindest.....* den Bordstein..... mit einem weißen Anstrich versehen hat", wie das Berufungsgericht mit Becht angenommen hat. Bei der Prüfung dex Kausalität hat das Berufungsgericht es gerade auf diesen Umstand abgestellt. Daraus ergibt sich, daß es .ihm eine selbständige Bedeutung beigelegt hat und daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die angebliche Fehlerhaftigkeit dex Straßenführung einen selbständigen anderen Grund für die Verurteilung des Beklagten betreffen»
Baß plötzliche Straßenverengungen vor allem bei Dunkelheit für die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn eine besondere Gefährdung bringen, liegt auf der Hand. Auch wenn gegen die Straßenführung als solche nach Lage der Verhältnisse nichts einzuwenden sein sollte, wie die Bevision meint, wäre es Pflicht dßs Beklagten gewesen, diese unter straßenbautechnischen Gesichtspunkten möglicherweise nicht zu beanstandende Gefahrenlage im Bahnten der ohne weiteres gegebenen
 Mittel zu meistern» Dsß ein Anstrich auf dem die Fahrbahn
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von dem Badfahrweg abgrenzenden Bordstein geeignet gewesen wäre, die Gefahrenlage zu kennzeichnen und damit ihre schädlichen Wirkungen herabzu demindern, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Bevision geht hiervon aus. Bs kann hier jedoch nicht zugeatimmt werden, wenn aie ausführt, .eine Pflicht zu einer Kennzeichnung der erwähnten Art sei nur dann zu bejahen, wenn ein "besonderer Anlaß" bestehe, der hier jedooh nicht bestanden habe, weil es in den Städten häufig verkomme, daß die Führung einer $traße nach einer Kreuzung breiter oder enger weiterläuft» Ob solche Gefahrenlagen häufig Vorkommen, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß dar Verkehrssicherungspflichtige alle besonderen Gefahren, die eich aus einem bestimmten Zustand oder einer bestimmten Anlage der Straße ergeben, herabzu-nindern hat, wenn dies ohne eine unzu demutbare Belastung möglich ist. Das ist auch für den Anstrich der Bordsteinkante zu bejahen» Die plötzliche Verengung der Straße brachte eine
 
besondere Gefahr aus der Anlage der Straße heraus; es ist nicht so, daß die Gefahr erst aus der Dichte des Verkehrs entsprungen wäre. Int ersteren falle ist auch der Verkehrs» sicherungspflichtige gehalten, der Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch die besondere Anlage der Straße Beohnung zu tragen. Er kann diese seine Verantwortung nicht auf die Verkehrspolizei abwälzen, deren Pflichten vielmehr unabhängig von den Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen bestehen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1937 SB 66/56 LiS E a 8 zu § 823 BGB).
H.
Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei Vorhandensein des Anstrichs würde der Fahrer «trotz einer gewissen von entgegenkommenden Fahrzeugen, ausgehenden Blendwix-kung uhd trotz Abbiendens des eigenen Scheinwerfers das Hindernis weit eher bemerkt haben und daran vorbeigefahxen sein«, erhebt, die Bevision zu Unrecht Angriffe. Ihre Meinung, "die Möglichkeit der Vermeidung einer Kollision mit der Bordsteinkante durch tief angebrachte Kennzeichnung trotz Blendwirkung hätte nur von sehr erfahrenen Sachverständigen beantwortet werden‘können", geht fehl.
Daß ein weißer Anstrich am Straßenrand eine Straßenverengung auch bei schlechten Lichtverhältnissen «weit eher" erkennbar macht als eine Führung der Straße ohne jede Kennzeichnung, ist eine Tatsache, von der das Gericht auf Grund seine/ eigenen Lebenserfahrung auBgehen kann, ohne vorher hierzu einen Sachverständigen zu hären. Die davon zu unter-, scheidende Vrage, ob auch unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden feiles der Fahrer die Verengung der
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Straße bei Vorhandensein der Kennzeichnung des Bordsteines rechtzeitig genug bemerkt haben würde, um den Unfall zu verhindern, bezieht sich auf eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, bei der die Zuziehung eines Sachverständigen ebenfalls nicht erforderlich war. Wie die Bevision selbst ausführt, hat daß-Berufungsgericht bei der Beurteilung des Hergangs des Unfalls vor allem den Inhalt der zu dem Gegen-
 
stand der mündlioben Verhandlung gemachten Angaben und Feststellungen in den Akten 8 Ms 144/53 der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Verfügung gehabt. Daraus ergab sich aber nicht» wie die Revision ausführt, daß der Fahrer "geblendet war" und daß er nur infolge dieser Blendung die Bordsteinkante zu spät erkannt hätte. Vielmehr ging die - "zu dem großen feil
 durch die Zeugen....bestätigte" - Einlassung des angeklagten
 Fahrers» die auch zu seinem Freispruch geführt bat» dahin» daß er durch entgegenkommende Fahrzeuge lediglich in der Sicht behindert» nicht aber geblendet gewesen seirund zu einer Herabmindexung seiner Geschwindigkeit von etwa 40 -50 b/km keinen Anlaß gehabt habe» weil ex mit der Verengung der Straße infolge Fehlens eines Hinweises nicht gerechnet habe. Diese Umstände» die das Berufungsgericht für zutreffend angesehen hat» lassen durchaus den Schluß zu» daß bei einer Tarnung durch einen weißen Anstrich der Fahrer seine Geschwindigkeit noch rechtzeitig herabgeuindert und seine Fahrweise so eingerichtet haben würde» daß der Unfall vermieden worden wäre« Eine Verletzung Von Verfahrensvoxschriften kann dem Berufungsgericht bei seiner Bejahung einer Ursächlichkeit zwischen der unterbliebenen Verkehrssicherung «.d tea Unfall nifht .«geworfen »«4«.
. i ui.
Die Bevision,macht zwar mit Becht geltend» daß eine Haftung nach § 823 BGB ein Verschulden voraussetzt. Es kann ihr aber nicht darin gefolgt werden» daß es vor der Bejahung eines Verschuldens einer Untersuchung dahin bedürfe, "in welchem Umfang Anstrich» Beleuchtung und Anbringung von Bück-Strahlern vorgeschrieben seien oder sich im Verkehr duxchge-setzt hätten". Die Verkehrssicherungspflichten richten sich nicht ausschließlich nach diesbezüglich etwa bestehenden Anordnungen und nach der führenden Übung des Verkehrs» sondern nach der "im Verkfehr erforderlichen Sorgfalt" (§ 276 BGB). Erforderlich war eine Warnung der Straßenbenutzer vor der Gefahrenlage, die' aus der plötzlichen Verengung der Fahrbahn bestand. Hierbei kommt es auch nicht auf die "Verkehrsdichte" und darauf an» "wie lange die fragliche Führung der Bordstein-
 
kanve bestand und belebe Höbe sie zeigte", Bei einer verständige» Würdigung mußten sich die Organe des Beklagten sagen, daß die Verkehrsta ilnebmez bei Dunkelheit und bei abgeblendetem Lieht die plötzliche Stzaßenvezengung erst zecht spät bemerken konnten. Die Organe des Beklagten mußten ein Fahren mit abgeblendetem Licht an dieser Stelle ohne weiteres in Bechnung stellen. Das hätte sie veranlassen messen, die vorban dene i Gefahrenlage in ihren Auswirkungen herabzu demindern, zu demal da sich hierfür Hittel anboten, die* keine spürbare Belastung für den Straßenbaupflichtigen verursachten. Die verkehrser-/or der liehe Aufmerksamkeit ist nach alledem nicht beobachtet worden. Besondere Gründe» die als Entschuldigungen gelten könnten, hat der Beklagte nicht angeführt.
Hach 'alledem muß seine Bevision als unbegründet zuzttdkgewie-sen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dx. Gkiger	BB	Di	.Kraft	ist beurlaubt	Dr. Arndt
 und deshalb verhindert» zu untexsohreiben.
Dr»Geiger •
Dr. Beyer
 Wojany