* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Br. Arndt, Br, Wolany und Br. Hußla für Recht erkanntjs Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Lurch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 7* Juli 1952 (30 76/52) ist der vom Kläger gegen G^pjpp erhobene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, das G^HBP verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden in vollem Umfange zu ersetzen« V® LtfP ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung verurteilt« Ler Kläger verlangt mit der Behauptung, v# L^P und GppIPft seien zahlungsunfähig, von der Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Amtspflicht« Lie Zur-lassungsstelle hätte unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft den Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug einziehen und die Kennzeichen des Wagens entstempeln müssen, um eine weitere Benutzung des Kraftfahrzeuges im Verkehr zu verhindern. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.710 LU für Sachschaden und Ver-dienstausfall sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 LM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch alle weiteren aus dem Unfall noch ent- Die Beklagte hat Abweisung 'der Klage beantragt und ausgeführt: Die Zulassungsstelle habe keine Amtspflichten dem Kläger gegenüber gehabts auch ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt«. Mai 1953 hatte das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ansprüche nur sov/eit begründet seien, als sie nicht auf einen Öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind und soweit sie sich im Rahmen der Höchstbeträge nach § 158 c Abs 3 VVG halten. Der erkennende Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Beklagten am 11o Februar 1954 (III ZR 163/53) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie habe andere Mittel jedoch anwenden oder in Erwägung ziehen müssen, als sie erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß die angewandten Mittel nicht zu dem Erfolg führten, aehe die Behörde von solchen weiteren Mitteln ohne begründeten Anlaß ab, oder würden sie .überhaupt nicht erwogen, dann stelle diese Untätigkeit eine Amtspflichtverletzung dar. Allerdings hätte das Mittel der Zwangshaft nach dem Polizei-verv/altungsgesetz damals der Zulassungsstelle nicht zur Verfügung gestanden und sei es wegen der im Zusammenhang mit der Umorganisation der Polizei- damals bestehenden weiteren Anordnungen keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, daß die Zulassungsstelle Die Zulassungsstelle hätte aber die Zwangsmittel gemäß § 132 des Preußischen landesverv/altungsgesetzes (LVG) mit Ausnahme der Zwangshaft ergreifen oder in Erwägung ziehen müssen, insbesondere die Verhängung eines Zwangsgeldes und die Ausübung unmittelbaren Zwanges. Das Berufungsgericht habe möglicherweise übersehen, daß die Zulassungsstelle keine Haft habe anördnen dürfen, also irrigerweise ein unzulässiges Mittel für geboten erachtet und die Feststellung unterlassen, wie die Zulassungsstelle auf Grund der sonstigen Vorschriften hätte vorgehen müssen. Die Zulassungsstelle habe sich zwar fortlaufend nach dem Fortgang der Polizeimaßnahmen erkundigt, doch sei das keine ausreichende neue Maßnahme gewesen, weil diese Anfragen nur zu der Feststellung führten, daß die von der Polizei ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben seien. Da V/ert darauf gelegt habe, in Besitz der .»agenpapiere zu bleiben, müsse angenommen werden, daß er nach Vegnahme der Papiere den Wagen nicht mehr benutzt haben würde„ Der Kläger habe keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit von anderer Seite Ersatz zu erlangen. Daneben bestand jedoch die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges nach allgemeinem Verwaltungsrecht, für die nur zweifelhaft sein konnte, ob sie der Zulassungsstelle oder der Polizei zustand* Bei der erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit und dem grob widersetzlichen Verhalten des mußte die Zulassungsstelle nun mit aller Sorgfalt jede Möglichkeit erwägen, um ihre Anordnung durchzu-setzen« Sie mußte, wie der Senat früher ausgeflihrt hat, "die äußersten Machtmittel" einsetzen. 3n Die Revision führt aus, es sei nicht ausreichend fest-gestellt, oh die Rundfrage bei der Bundesbahn und Ausbesserungswerkstätten oder eine Beschattung des Erfolg gehabt hätten und ursächlich für den Schaden seien* Bas ist nicht richtig«, Das Berufungsgericht stellt als seine Überzeugung fest, daß irgendeine der von ihm erwähnten Maßnahmen bei ihrer Anwendung "aller Wahrscheinlichkeit nach" den Erfolg gehabt hätten, daß die Zulasaun&ssteile entweder den Wagen oder die Papiere in Besitz bekommen und daß dann den Wagen nicht mehr be- Nachdem sich geweigert hatte, die Papiere herauszugeben und den Standort des Wagens anzugeben, an dem sie sich befinden sollten, drängte es sich in der Tat auf, eine fortlaufende Beobachtung des 6gBp (Beschattung) durch einen oder mehrere Beamte vorzunehmen. 4« Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte sich mit den Bedenken auseinandersetzen müssen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen vflp und GBHHB sprachen, weil beide wegen ihrer Haftung für die Unfallfolgen am Ausgang dieses Rechtsstreites interessiert seien« Das Berufungsgericht stützt seine entscheidende Feststellung, daß GBMIB äen Wägen nicht versteckt hatte, durchweg auf die Aussage des Zeugen! vglLflD und nicht des seiner Persönlichkeit nach bedenklichen Das Urteil enthält insoweit eine eingehende Beweiswürdigun^ und set&t sich mit den verschieden erhobenen und bestehenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit auseinander, Es ist nicht erkennbar, daß der Tatrichter dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat*

Zitierte Normen: § 287 ZPO
PolizeiWagenBerufungsgerichtMaßnahmeZulassungsstelleKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

35/56
Verkündet am 6e Mai 1957 5
Piecer, Justizangestellter
 alo Urkundßbeamfcer der Geschäftsstelle
r.s6 '•»

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Herne, vertreten durch den Rat der Stadt Herne,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmädhtigters.Rechtsanwalt Br. BB -
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Erich
 BiBBBBl Str. Bi,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmädhtigters Rechtsanwalt Prof«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Br. Arndt,
 Br, Wolany und Br. Hußla
 für Recht erkanntjs
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 22. Bezember 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten dieses Rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
/
Tatbestand^
Am 2« August 1951 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, indem ihn ein Lastkraftwagen anfuhr und verletzte« Fahrer des Wagens v/ar der Eiöenbahnbeamte vgp L^P, Halter der Fuhrunternehmer	in	Hfl|.	Lurch	rechtskräftiges	Urteil des
 Landgerichts Bochum vom 7* Juli 1952 (30 76/52) ist der vom Kläger gegen G^pjpp erhobene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, das G^HBP verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden in vollem Umfange zu ersetzen« V® LtfP ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung verurteilt«
Für den Lastwagen bestand am Unfalltage keine Haftpflichtversicherung, weil der Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Prämie seit dem 5« Juni 1951 erloschen war« Lie Nachricht der Versicherungsgesellschaft darüber war beim Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt - Zulassungsstelle - am 8« Juni 1951 eingegangen« Lie Haftung des Versicherers gegenüber Lritten erlosch dann am 8- Juli 1951 (§ 158 c WG). Ler Wagen war aber noch bis zu dem 17« September 1951 im Verkehr«
Ler Kläger verlangt mit der Behauptung, v# L^P und GppIPft seien zahlungsunfähig, von der Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Amtspflicht« Lie Zur-lassungsstelle hätte unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft den Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug einziehen und die Kennzeichen des Wagens entstempeln müssen, um eine weitere Benutzung des Kraftfahrzeuges im Verkehr zu verhindern. Liese auch dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht habe sie gröblich verletzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.710 LU für Sachschaden und Ver-dienstausfall sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 LM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch alle weiteren aus dem Unfall noch ent-
 
stehenden Schäden zu ersetzen«
Die Beklagte hat Abweisung 'der Klage beantragt und ausgeführt: Die Zulassungsstelle habe keine Amtspflichten dem Kläger gegenüber gehabts auch ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt«. Sie habe vergeblich versucht, die Zulaasungspapiere einzuziehenc	habe	sich	geweigert	,	den Standort des
 Wagens anzugeben, in dem sich die Papiere befunden hätten, und habe den Wagen versteckt gehabt. Sie habe am 20* Juni 1931 die Polizei ersucht, den Wagen aus dem Verkehr zu ziehen« Trotz sorgfältigster Bemühungen der Polizei habe diese den Wagen nicht gefunden. Die Zulassungsstelle habe ferner die Preisbehörde eingeschaltet, bei der ein anderes Verfahren gegen	lief:
dieser Stelle sei schließlich die Sicherstellung des Wagens gelungen. Die Wagenpapiere habe sie erst nach einer Festnahme des anläßlich eines Strafverfahrens v/egen Pfandbruches im Oktober 1951 erhalten« Die Beklagte hat ferner die Höhe der Klagforderung bestritten und vorgetragen, der Xläger habe nicht dargetan, daß er anderweitig keinen Ersatz erlangen könne«
Das Landgericht hat die bezifferten Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben« Durch Urteil vom 18*. Mai 1953 hatte das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ansprüche nur sov/eit begründet seien, als sie nicht auf einen Öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind und soweit sie sich im Rahmen der Höchstbeträge nach § 158 c Abs 3 VVG halten. Der erkennende Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Beklagten am 11o Februar 1954 (III ZR 163/53) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme die gleiche Entscheidung wie am 18. Mai 1953 erlassen, jedoch klargestellt, daß ein Anspruch nicht besteht, soweit der Schaden durch öffentlichrechtliche Versieherungsträger gedeckt isb« Mit der Revision
 
/ /
verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründeg
i
I.
Im Urteil vom! 11. Februar 1954 hatte der Senat folgendes ausgeführts
 Die in § 29 d Straßenverkehrs Zulassungsordnung niedergelegte Ff licht der Zulassungsstelle, nach der Anzeige über den Wegfall der Haftpflichtversicherung unverzüglich den Erlaubnisschein für den Kraftwagen einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu ent stempeln, bestehe auch gegenüber dem Kläger. Die ‘ Auswahl der Mittel zur Erreichung dieses Zieles sei eine in das verwaltungsmäßige Ermessen der Zulassungsstelle fallende Entscheidung. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liege bei derartigen Ermessensentscheidungen nur vor, wenn die Behörde überhaupt keine Erwägungen angestellt habe oder so fehlsam vorgegangen sei> daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei. Hier habe die Zulassungsstelle 'nach Ablauf der einmonatigen Schutzfrist, also ab Anfang Juli 1951> bei der Erfolglosigkeit der Üblichen Maßnahmen, der erkannten Böswilligkeit des	und	seinem	offensichtlichen	Uesetzesungehorssm
 die äußersten Machtmittel einsetzen müssen. Solange allerdings die zunächst ergriffenen Maßnahmen Erfolg versprachen, habe die Behörde andere Maßnahmen nicht in Erwägung zu ziehen brauchen. Sie habe andere Mittel jedoch anwenden oder in Erwägung ziehen müssen, als sie erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß die angewandten Mittel nicht zu dem Erfolg führten, aehe die Behörde von solchen weiteren Mitteln ohne begründeten Anlaß ab, oder würden sie .überhaupt nicht erwogen, dann stelle diese Untätigkeit eine Amtspflichtverletzung dar.
 
Allerdings hätte das Mittel der Zwangshaft nach dem Polizei-verv/altungsgesetz damals der Zulassungsstelle nicht zur Verfügung gestanden und sei es wegen der im Zusammenhang mit der Umorganisation der Polizei- damals bestehenden weiteren Anordnungen keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, daß die Zulassungsstelle
i	*	*
die übrigen Zwangsmittel des Polizeiverwaltungsgesetzes nicht angewandt habe. Die Zulassungsstelle hätte aber die Zwangsmittel gemäß § 132 des Preußischen landesverv/altungsgesetzes (LVG) mit Ausnahme der Zwangshaft ergreifen oder in Erwägung ziehen müssen, insbesondere die Verhängung eines Zwangsgeldes und die Ausübung unmittelbaren Zwanges. Die Zulassungsstelle hätte der Polizei nahelegen können, die Beschlagnahme der Zulassungspapiere durch unmittelbaren Zwang zu versuchen, oder mit Hilfe der Polizei weitere Maßnahmen zur Sicherstellung des Wagens oder zur Wegnahme der Zulassungspapiere ergreifen müssen. Das Berufungsgericht habe möglicherweise übersehen, daß die Zulassungsstelle keine Haft habe anördnen dürfen, also irrigerweise ein unzulässiges Mittel für geboten erachtet und die Feststellung unterlassen, wie die Zulassungsstelle auf Grund der sonstigen Vorschriften hätte vorgehen müssen. Das Berufungsgericht müsse klären, welche Unterlassungen den Beamten zur last zu legen seien, insbesondere ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen von der Beklagten ab Anfang Juli 1951 überhaupt geprüft worden und inwieweit dabei schuldhafte AmtspflichtVerletzungen zu bejahen seien.
_II«
Das Berufungsgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme über die-Maßnahmen der Zulassungostelle in jener Zeit folgendes festgestellt und ausgeführts
 Die Beklagte habe die Preisüberwachungsstelle erst nach dem Unfall eingeschaltet. Die Erstattung einer Strafanzeige gegen	gemäß	Artikel	I	§	5	des	Gesetzes	über die Ein-
führung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom
\
9
t
 
7* November 1939 (RGBl I 2223) habe sio nicht erwogen.. Nach dieser Strafbestimmung wird mit Geldstrafe, Haft oder Gefängnis bestraft, wer ein Kraftfahrzeug benutzt,- für das kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Auf die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes oder Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 132 I»VG seien die Verkehrybehörden noch 194-7 hingewiesen wordene Die Beamten der Zulassungsstelle hätten aber weder diese Maßnahmen eingeleitet noch erwogen und die Polizei nicht um Festsetzung von Zwangsgeld oder ausdrücklich um Anwendung unmittelbaren Zwanges gebeten. Der Leiter des Amtes, der Zeuge Le0^ habe auf dem Standpunkt gestanden, daß *er seine Aufgaben durch Verwaltungsmaßnahmen nicht erfüllen könne und keine Exekutivgewalt besitze. Die Zulassungsstelle habe sich zwar fortlaufend nach dem Fortgang der Polizeimaßnahmen erkundigt, doch sei das keine ausreichende neue Maßnahme gewesen, weil diese Anfragen nur zu der Feststellung führten, daß die von der Polizei ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben seien. Die Zulassungsstelle habe die Möglichkeit gehabt, selbst nach den Papieren und dem Nagen zu forschen; das habe sie nicht getan. Insbesondere habe G^BBM seinen Lastwagen damals nicht versteckt* gehabt, sondern ihn regelmäßig wie vorher abends neben seinem Nohnhaus abgestellt gehabt. Die Behörde hätte	am Tage durch ihre Außen-
beamten oder einen Kriminalbeamten fortgesetzt "beschatten" lassen können, da G^H^B erklärt hatte, die Papiere seien beim Wagen, den die Polizei aber nicht finden würde. Die Behörde hätte auch die benachbarten Polizeireviere zur Uitfahndung veranlassen können. Sie hätte ferner "Rundmitteilungen" herausgeben können, nämlich die Bundesbahn in KflP sowie die örtlichen Ausbesserungswerkstätten um Mitteilung bitten können, die Zulassungsstelle vom Eintreffen des Fahrzeuges zu benachrichtigen. Das Amt habe jedoch keine dieser Maßnahmen ergriffen und auch nicht ernsthaft erwogen, obwohl sie sich aufgedrängt hätten.
Dieses Verhalten sei mit den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung schlechterdings unvereinbar und eine schuld-
W
 
hafte AmtspflichtVerletzung, die auch ursächlich für den Schaden sei. Hit Hilfe dieser Maßnahmen hätte die Zulassungostelle den Wagen und damit die Papiere gefunden. Da	V/ert	darauf
 gelegt habe, in Besitz der .»agenpapiere zu bleiben, müsse angenommen werden, daß er nach Vegnahme der Papiere den Wagen nicht mehr benutzt haben würde„ Der Kläger habe keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit von anderer Seite Ersatz zu erlangen.
III.
Diese Feststellungen sind ohne Verfahrensverstoß getroffen. Die daraus gezogenen Folgerungen enthalten keinen Rechtsfehler und trugen das Urteil. Die von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch*
i
1.	Das Berufungsgericht hat das Urteil des Senats vom 11. Februar 1954 nicht verkannte Es hat insbesondere die Tatsache, daß die Zulassungostelle das Polizeirevier schon im Juni 1951 eingeschaltet und dieses Kriminalbeamte mit Nachforschungen beauf-tragt hatte, nicht übersehen. Hätte die Zulassungostelle nicht einmal das getan, dann läge eine AmtspflichtVerletzung auf der Band. Die festgestellten wiederholten Nachfragen bei der Polizei waren entgegen dem Vortrag der Revision keine Maßnahmen, die die Einziehung der Y.agenpapiere irgendwie förderten, denn sie ergaben nur, daß die Polizei nichts erreicht hatte. Der Polizeikommissar
 hatte sogar der Zulassungsstelle erklärt, daß die Polizei keine weiterein Möglichkeiten sehe. Die Zulassungsstelle durfte nun nicht untätig bleiben.
2.	Die Revision meint, die unterbliebene Anwendung von Zwangsmitteln sei nicht vorv/erfbar, weil ihre Anwendbarkei t durch Verwaltungsbehörden damals zweifelhaft gewesen sei. Der Senat hat
 
' ^
schon im ersten Urteil ausgeführt,, daß die Anwendung von Zwangshaft allerdings nicht mehr möglich oder jedenfalls die Nichtanwendung nicht vorwerfbar war. Daneben bestand jedoch die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges nach allgemeinem Verwaltungsrecht, für die nur zweifelhaft sein konnte, ob sie der Zulassungsstelle oder der Polizei zustand* Bei der erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit und dem grob widersetzlichen Verhalten des	mußte die Zulassungsstelle nun mit aller
 Sorgfalt jede Möglichkeit erwägen, um ihre Anordnung durchzu-setzen« Sie mußte, wie der Senat früher ausgeflihrt hat, "die äußersten Machtmittel" einsetzen. Dabei mußte jedem Verwaltungsbeamten bekannt sein, daß Anordnungen der Vex'waltungsbehörden in der Hegel mit hoheitlichem Zwang durchsetzbar sinde Zweifel darüber, welche Stelle diesen Zwang anzuwenden hat, muß eine Behörde alsbald klären, insbesondere wenn, wie hier, die öffentliche Sicherheit gefährdet ist» Die schriftlichen Aufforderungen an &MHNP zur Ablieferung der Papiere, Nachfragen in seiner Wohnung, persönliche Rücksprachen und die wiederholten Nachforschungen nach dem Wagen waren sämtlich ergebnislos geblieben« hatte darüber hinaus zu erkennen gegeben, daß er die Anweisung der Behörde nicht befolgen und den Wagen weiter benutzen wollte« Nunmehr mußte die Zulassungsstelle selbst die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme der Papiere veranlassen, dazu den Wagen mit allen Mitteln suchen und dabei entweder selbst Vorgehen oder Vorsorge treffen, daß die Polizeibehörde ein entsprechendes Ersuchen sofort und sachgemäß ausführte. Sie muß für derartige Aufgaben geeignete Vollstreckungsbeamte zur Verfügung halten« Sie durfte sich keinesfalls bei der
i
Auffassung beruhigen, ihr selbst ständen nach der damaligen ungeklärten Rechtslage möglicherweise keine Zwangsbefugnisse zu und es genüge eine Nachsuche durch die Polizei, ohne zu klären, welche Zwangsmaßnahmen die Polizei anzuordnen bereit war. Es enthält keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht dieses Verhalten bereits als schuldhafbe AmtspflichtVerletzung
m
%
t
i
r
{v
?
•\

- 9 ~
wertet, zu demal durch einen Erlaß des Innenministers noch am 29 c März 1947 (JB1 Hamm 1947 > 88) ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld und Anwendung unmittelbaren Zwanges dui*ch die Verwaltungsbehörden liingewiesen war«, 8elb3t wenn der im JuBtizblatt nur nachrichtlich abgedruckte Erlaß der Zulassungsstelle nicht bekannt geworden war, zeigt er, daß die Zulassungsstelle durch eine Nachfrage höheren Orts eine zuverlässige Auskunft erhalten hätte*
3n Die Revision führt aus, es sei nicht ausreichend fest-gestellt, oh die Rundfrage bei der Bundesbahn und Ausbesserungswerkstätten oder eine Beschattung des	Erfolg
 gehabt hätten und ursächlich für den Schaden seien* Bas ist nicht richtig«,
Das Berufungsgericht stellt als seine Überzeugung fest, daß irgendeine der von ihm erwähnten Maßnahmen bei ihrer Anwendung "aller Wahrscheinlichkeit nach" den Erfolg gehabt hätten, daß die Zulasaun&ssteile entweder den Wagen oder die Papiere in Besitz bekommen und daß dann	den	Wagen	nicht	mehr	be-
nutzt hätte;.
Eine Unterlassung ist ursächlich fi.’r einen Erfolg, wenn die unterbliebene Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, den Erfolg zu verhindern. Darüber entscheidet der Tatriehter gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung.
Hier hat das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang bejaht, ohne daß ein Rechtsfehler über die Bedeutung des § 287 ZPO und den Begriff des Ursachenzusammenhanges erkennbar ist. Nachdem sich geweigert hatte, die Papiere herauszugeben und den Standort des Wagens anzugeben, an dem sie sich befinden sollten, drängte es sich in der Tat auf, eine fortlaufende Beobachtung des 6gBp (Beschattung) durch einen oder mehrere Beamte vorzunehmen. Das hätte nach den PestStellungen des Berufungsgerichts in kurzer Zeit zu dem Erfolg führen müssen, weil
 den Wagen täglich benutzte und nicht versteckt hatte« Möglicherweise mußten einige Beamten den 24 oder 48 Stunden hintereinander beschatten» doch bedeutete das bei der Bedeutung der Angelegenheit, dem Verhalten des und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit keine Überspannung, der an die Beamten zu stellenden Anforderungen«, Biese FesbStellungen allein ergeben ohne Rechtsfehler die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen der Beamten der Zulassungsstelle, so daß dahingestellt bleiben kann» ob die sonst erörterten Maßnahmen denselben Erfolg gehabt hätten«
4« Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte sich mit den Bedenken auseinandersetzen müssen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen vflp und GBHHB sprachen, weil beide wegen ihrer Haftung für die Unfallfolgen am Ausgang dieses Rechtsstreites interessiert seien« Das Berufungsgericht stützt seine entscheidende Feststellung, daß GBMIB äen Wägen nicht versteckt hatte, durchweg auf die Aussage des Zeugen! vglLflD und nicht des seiner Persönlichkeit nach bedenklichen	Das	Urteil	enthält	insoweit eine
 eingehende Beweiswürdigun^ und set&t sich mit den verschieden erhobenen und bestehenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit auseinander, Es ist nicht erkennbar, daß der Tatrichter dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat*
 
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werdent
 Dr. Geiger	Dr*	Kreft	Dr*	Arndt
 Wolany	Dr*	Hußla
i
i
i
i
i
i
I
i
it
i
I
i