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BGH · hu ZR 35/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hu ZR 35/55

Au 10» September 1948 wurde der Kläger auf seinen Wunsch in die Strafanstalt in Rendsburg verlegt* Eier bewarb er sich um eine Beschäftigung auf der Außenstelle Himrcelmoor« Nachdem er von dem Anstaltsarzt für "moorfähig" erklärt worden war, kam er im Juli 1949 zu diesem Außenkommando, wo er zur Torfarbeit herangezogen wurde» Trotz der schweren körperlichen Arbeit nahm er zunächst an Gewicht zu* .ha ang November 1949 meldete sieh der Kläger krank* je daraufhin dem Arzt Dr„ vorgestellt, eine Privatpraxis ausübt und nebenberuf-Grund eines Dienstvertrages mit der Justizver-die Außenstelle Himmelmoor ärztlich betreute« t, der angewiesen ist, alle ernsthaften Krankheits-m Anstaltsarzt in Rendsburg zuzuführen (Verfügung Standes der Vollzugsanstalt Rendsburg vom 8« Dezem-3) hatte bei der Untersuchung des Klägers weder enntnis, daß dieser in Lübeck-Lauei’bof mit dem losekranken Mitgefangenen EppHBBP in Berührung sein konnte, noch war ihm der Befund des Kranes in Kiel bekannt* Dr» Oppppppp stellte am aber 1949 beim Kläger asthmatischen Husten fest ordnete ihm vier Tage Bettruhe* Als sich der am 10. Arbeitsdienst zu der Kläger an Tub wies ihn der Anst sehen Krankenhaus frischen aktiven nicht überhaupt arbeitsunfähig war, nur noch leichten verrichten brauchte, nach Rendsburg in das Anstaltslazarett« Da sich dort der Verdacht, daß srkulose erkrankt sei, bestätigte, über-siltsarzt am 11. August wieder in das Straf gef ängnis nach £iel und anschließend (Mitte September) in das Tbc-Krankenhaus für Justijsgefangene in Staumühle bei Faderborn« jfach seiner Entlassung aus der Strafhaft im April 1951 Jnußte der Kläger ^rneut die Tbc-Abteilung des Landes- Dir Kläger nimmt das beklagte Land aus Amtshaftung auf Er satz des Schadens in Anspruch, der ihm durch die Lungentuberkulose bisher entstanden sei und künftig noch entstellen werde» Er hat vorgetragens Die Tuberkulose habe er sici in LÜbeck-Lauerhof zugezogen. Bie Infektion sei dadurch begünstigt worden, daß er in den Vollzugsanstalten des beklagten Landes v&llig unzureichend untergebracht und beköstigt und da 3 er von den Ärzten in den Anstalten nicht so betreut worden .sei, wie es erforderlich gewesen wäre, um den Ausbruch der Krankheit zu verhindern oder durch ihre rechtzeitige und sachgemäße Behandlung den Schaden so gering Br. wie möglich zu halten» Bie Anstaltsärzte in Lübeck, und in Kiel, Br. hätten es schuldhaft verabsäumt, die Strafanstalt in Rendsburg davon in Kenntnis zu setzen, daß er mit dem tuberkulösen Häftling Eggerstedt zusammengelegen und daß seine Lunge ein tuberkulöses Infiltrat aufgewiesen habe. müssen^ Wäre er dort gleich einer richtigen Behandlung zugeführt worden» so hätte sich icher Schaden zu dem größten Teil abwenden Der Kläger daß das beklagte zu ersetzen» de^p erworbene Tbc-K noch entstehen hat zunächst beantragt festzustellen» Der Kläger hat geltend gemacht, wenn seine Lungentuberkulose älteren Ursprungs sein sollte, so sei sie infolge ungenügender Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug aktiviert worden«, Dem hätte durch laufende Schirmbilduntersuchungen, wie sie bei den damaligen ungünstigen Ernährungs Verhältnissen, namentlich bei der Zusammenballung vieler Menschen notwendig gewesen seien, vorgebeugt werden können« Nachdem der aktive Krankheitsprozeß am 10« Januar 1950 festgestellt worden sei, habe Dr. Remise ine Verlegung in das Landeskrankenhaus Heiligenhafen um mehr als zwei Monajbe hinausgezögert» Wenn er sich' dort den, zu dem Teil nicht einmal notwendigen, Heilbehandlungsmaßnahmen nicht immer gefügt habe, so sei das auf seinen damaligen Gernüts-zus t md zurückzuführen» Da die urteilsmäßige Feststellung des Landgerichts, daß las beklagte Land dem Kläger alle Schäden zu ersetzen habe, die diesem durch die während seiner Strafhaft erworbenen Tbc-Erkrankung entstanden sind, nicht auch die Haftung für die Schäden umschließt, die aus der Aktivierung * * eines etwa schon vor der Inhaftnahme vorhanden.gewesenen, abgeheilten Tbc-Herdes entstanden sind, hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt und seinen Feststellungsantrag dahin abgeändert, daß er die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes hinsichtlich aller durch seine Tbc-Erkrankung entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden begehrt« Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers die Klage abgewiesen. \jifungsgericht geht davon aus, daß sich bei Strafvollzug eine Tuberkulose entwickelt ch dieses Leiden durch Ansteckung bei sei-enen EflHHDzugezogen hat, oder ob ein Einlieferung vorhandener tuberkulöser Herd $träfhaft aufgeflackert isx, läßt das Beals nicht ausschlaggebend dahingestellte äfür, daß für die durch den Aussbruch der entstandenen Schäden schuldhafte Pflicht-von Beamten des Landes ursächlich gewesen das Berufungsgericht nicht als geführt ans 1« a) Bern Aatzt Br. Hi, kö absäumt, in vermerken, ds, lieferung in scheiden seir mit diesem ir habe das nach auch kaum ge eines Eiweißnl; worden- Erst er an TuberkU das positive Untersuchung aber sei dex* Beobachtung eingewiesen habe, seien des Strafgefängnisses in Lübeck-Lauerhof« nne nicht zur Last gelegt werden, er habe ver* en Gefangenenpersonalakten des Klägers zu ß dieser in der Zeit zwischen seiner Ein-das Gefängnis am 25 c Februar bis zu dem Aus-es Mitgefangenen EflHHHM801 la März 1948 einem Saale zusammengelegen habe. April 1948 habe Br. Ergebnis der von ihm veranlaßt en Böntgen-des erfahren* Schon am 22« März Kläger wegen allgemeiner Körperschwäche zur das Städtische Krankenhaus Lübeck-Ost Worden* Soweit Br. RflHP zu übersehen vermocht die beiden Gefangenen nicht zusammen gekommen in Da die Untersuchung des Klägers im Städtischen Krankenhaus, insbesondere die Röntgendurchleuchtung des Brustkorbes- keinen krankhaften Befund ergeben hätte, habe Dr Rflpft keinen Anlaß gehabt, eine Ansteckung des Klägers bei in Betracht zu ziehen, ihn entsprechend ärztli.ch zu beobachten und durch einen Vermerk in dessen Personalakten dafür zu sorgen, daß seine Überwachung im Balle einer Verlegung in eine andere Anstalt gewährleistet sei« Ob die vom Berufungsgericht festgestellte praktische Unmöglichkeit, zu ermitteln, mit wem Eggerstedt zusammengelegen hatte, etwa auf dem Mangel an Aufze: Löhnungen über die Belegung der einzelnen Zellen beruhte - worüber sich das Urteil nicht ausspricht - kann dahin stehen Denn auf einen etwaigen Organisationsmangel in dieser Beziehung ist die Klage ausweislich des Tat-bestaides des angefochtenen Urteils nicht gestützt worden« Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben nicht die gebotene Beobachtung geschenkt und es unterlassen, dieses Schreiben an die Vollzugsanstalt in Rendsburg zu schicken, als der Kläger am IO, September 1948 dorthin verlegt worden sei« Beaufsichtigung des Patienten wegen von ihm unternommener Täuschungs1 rersuche und Flüssigkeitsbeschränkung bei sonst kalorisch reichhaltiger Kost empfohlen worden« Eine aktuelle Gefährdung des Klägers in der Richtung, daß eine Aktivierung des alten abgeheilten Infiltrats drohe, sei der Mitteilung des Krankenhauses nicht zu entnehmen gewesen. Br. WflU habe darauf vertrauen dürfen, daß der Facharzt des Städtischen Krankenhauses wie im übrigen so auch hinsichtlich des Infiltrats Hinweise zur Überprüfung des Befundes und zu besonders sorgfältiger B würde, wenn er eaufsichtigung des Patienten gegeben haben sie für angezeigt erachtet hätte; Alte abgeheilte tuberkulöse Herde fänden sich bei einem großen Teil der Menschen. vorsch der worden geben, sorge geboteln linsofem schuld]laft amtspflichtwidrig gehandelt hat, als er es unterließ, den Bericht des Kieler Krankenhauses vom 18» Juni 1948 bui der Verlegung des Klägers in die Gefangenenanstalt Rendsburg dorthin gelangen zu .lassen, führt das Berufungsgericht aus, eine Dienstvorschrift des Inhalts, daß die Krankengeschichte eines Gefangenen bei dessen Verlegung an die andere Anstalt abzugeben oder ihr doch wenigstens mit-zuteilm sei, habe 1948 nicht bestanden* Die Runderlasse des Fruussischen Justizministers vom 21» Februar 1929 und 17» August 1933, nach denen bei der Verlegung eines Gefangenen tine Abschrift des Krankenblattes den Personalakten für den Anstaltsarzt der Überführungsanstalt beizufügen seien, seien durch § 218 Abs 2 der Dienstund Vollzugsvorschriften für den Strafvollzug im Bereich der ReichsJustizverwaltung vom 22- Juli 1940 (Sondex'veröffentlichung der Deutschen Justiz Hr 21) aufgehoben worden« Die dort in § 120 angekündigte Sanitätsdienstordnung sei nicht erlassen worden» Auch die eine Neufassung der Dienstund Vollsugsvorschriften darstellende und di'ese außer Kraft setzenie "Vorläufige Strafvollzugsordnung für das Land Schleswig-Holstein11 vom 18* August 1948 (SchlH Anz 1948, 180), lie erst am 1» Oktober 1948 in Kraft getreten sei verweise auf eine bisher nicht ergangene Sanitätsdienstordnung» Ein Verstoß gegen eine einschlagende Dienstanweisung scheide also aus« Das Berufungsgericht ver t, daß die Nichtmitgabe der Krankengerlegung von Gefangenen eine Amtspflichttellen kann, auch wenn keine ausdrückliche t darüber besteht. bt cc) Die Re Berufungsgeric digen Brofessoi gewiesen habe, nen besondere einer Aktiviert; nissen, namenti erfahrungsgemäß vision rügt in diesem Zusammenhang, das habe die Ausführungen des Sachverstän-Dr. Berg nicht gewürdigt, der darauf hin-daß auf Grund der Kasernierung von Gefange-defahren bestanden hätten und daß die Gefahr ng eines alten Tuberkuloseherdes in Gefäng-ich in einer Zeit unzureichender Ernährung» größer sei als in der freien Welt* Auch diese beruft sich bei flPgerade auf selbst als Sach erklärt hat, ar| Schreiben des nach seiner Ami erforderlich g veranlassen brä Dr. Berg in Ken treten hat, so rufungsgeri cht Rüge ist unbegründet. Bin Verschulden Br« ReflHBs macht auch die Revision nicht geltend« Sie weist aber darauf hin, daß dieser erklärt habe, er würde wohl dem im Schreiben des Kranhauses vom 18« Juni 1948 erwähnten Frühinfiltrat bei Beurteilung, ob der Kläger moorfähig sei, Beachtung chenkt und vielleicht eine nochmalige gründliche Untersuchung der Lunge veranlaßt haben% wenn ihm dieses reiben bekannt gewesen wäre« Bie Revision sieht darin Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unterlassung der Übersendung jenes Schreibens nach ken dei ge* Abgesehen davon, daß es nach dem Gutachten des Prbf« Br. Berg fraglich ist, ob eine Tuberkulose des Klügere damals bei näherer Untersuchung in Rendsburg erkennbar gewesen wäre, kommt es auf die Frage des behaupteten ursächlichen Zusammenhanges deshalb nicht an weil ein Verschulden Br der für die Nicht- Bas Berufungsgericht meint, es .sei kaum etwas dagegen einzuwenden, daß Br. OflHHHfcSymptome> die auf eine Tuberkulose hindeuteten, als grippeartige Erscheinungen abgesehen habe, die sich nach seiner An- Vom Standpunkt des Br. OflHBKaus> daß eine Grippe vorliege, sei es nicht erforderlich und nicht vertretbar gewesen, den Kläger nach Rendsburg zurückzuschicken. daß |Dr« O0HH bei Stellung seiner Diagnose nicht mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt verfahren sei, und daß er eine Röntgenaufnahme hätte herbeiführen müssten, so könne es sich doch in Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen, daß ein hierin liegendes Verschulden für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht sieht auch die Behauptung des Kläkers, sein Leiden sei, nachdem dessen wahrer Charakter erkimnt worden war, nicht sachgemäß behandelt worden, it als erwiesen an. finden» Beden geltend gema Tuberkulose ergeben habe, sei der Kläger lösten Tage nach Rendsburg zurückgebracht ch der Verdacht bestätigt hatte, dem Kran-esundheitsamt überwiesen worden« Auf Grund r Anweisung sei der Kläger, solange er bürg war, konservativ behandelt und so Möglich in das Lsndeskrankenhaus in Heiligen-rt worden« ärztliche Kunstfehler, die dem hätten abträglich sein können, seien nicht iv feststellbar und für die Zeit seit der nach Heiligenhafen vom Kläger auch nicht be- Abschließend führt das Berufungsgericht aus, es möge sein, dsß die eigentliche Ursache der Tuberkulose in den sie begünstigenden Lebensbedingungen des Strafvollzuges liegeo Die infolge des starken Anschwellens der Einwohnerzahl in Schleswig-Holstein und der erheblichen Zunahme strafbarer Handlungen überfüllten Strafanstalten seien sicherlich ein Nährboden für Tuberkulose gewesen. Daß der Kläger zur Strafverbüßung eingezogen worden sei, weil er straffällig geworden war, daß sich dadurch seine Lebensvergewisser Weise verschlechtert hätten, so daß er demzufolge an Tuberkulose erkrankt sei, vermöge einen Schader.serSatzanspruch gegen das beklagte Land nicht zu begründen. Für die Annahme„ daß Beamte des beklagten Landes es insoweit an der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten hätten fehlen lassen, fehle» jeder greifbare Anhalts Demgegenüber macht die Revision geltend, das Beruf uikgsgericht hätte bei der gebotenen Prüfung der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerungen zu der Folgerung gelangen müssen, daß das beklagte Land aber auch jede mögliche Maßnahme unterlassen habe, durch die die Gefangenen vor gesundheitlichen Schäden hätten bewahrt werden können» Mit dieser Äußerung des Prof» Dr» Berg brauchte sich das (Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinänderzusetzen, nachdem dieser bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, daß auf die Erwähnung des Infiltrats im Schreiben des Krankenhauses hin Dr» W®Mfcnichts zu veranlassen brauchte und daß besondere Überwachungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Das Berufungsgericht sei 139 ZPO aber verpflichtet gewesen> Der Kläger würde sich bei Kenntnis dieser Eingabe auf das Zeugnis moor die Gefangenen in der kalten Jahreszeit infolge ungenügender Strümpfe, so Kleidung tüchtig froren, daß sie keine ndern Fußlappen hatten und Holzpantoffeln trugen, so daß sie an nassen Füßen litten, daß die Arbeit schwer und d Kläger würde sein Schreib dafür berufen haben, daß im Lager Himmel- Der dann Dr« OflHHHI hei dessen Vernehmung • en vom 23* April 1953 vorgehalten haben und er hätte dann aluf die Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen hin-weisen können, der vor dem Berufungsgericht angegeben habe, die Ernährung in Himmelmoor sei in Anbetracht Was der Kläger nach den Vortrag der Revision in das Zeugnis Br« OflHHlfe gestellt haben würde» wenn ihm dessen Schreiben vom 23« April 1953 bekannt gewesen wäro; wußte er aus seinem Aufenthalt in Kimmeimoor schon selbst» Er war während der Beru5?ungsverhandlung, in der Br- als Zeuge vernommen wurde, zugegen und wurde selbst im Zusammenhang mit der Vernehmung des Br *. vom Berufungsgericht gehört« Er hätte also dem Zeugen Vorhaltungen machen lassen können» einer Aufforderung dazu durch das Gericht bedurfte es nicht, und zwar umsoweniger, als die Gerichtsakten mit dem in Redo stehenden Schreiben vom 23« April 1953 dem Prozeß-bevollmächtigten des Klägers vor der Berufungsverhandlung überlassen worden waren. Ober die er als Zeuge en besteht kein wesentlicher Unterschied was Dr» in seiner Eingabe schrieb er vor dem Berufungsgericht ausgesagt hat* daß der Kläger im Juli 1949 nach Himmel-sei und daß die Ernährung damals unge-n sei, daß es aber im Herbst genügend Pellgeben habe, daß Bohnensuppenzulagen gegeben und daß man die Brotration erhöht habe« sei "kalorisch ausreichend" gewesen. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß sich einer ausreichenden Ernährung der Gefangenen Schwierigkeiten enlgegenstellten und daß sich die Debensum-stände des Klägers durch die Strafverbüßung verschlechtert hatten» Es hat also die Umstände, deren Nichtbeachtung die Bevision rügt, sehr wohl in seine Betrach- ISärz 1953, in dem dieser sagt, daß die Zunahme des Gewibhts von 65 kg in Rendsburg auf 71>5 kg in Himmclmoor nicht gegen das Vorliegen einer Lungentuberkulose gesprochen habe und wahrscheinlich für eine Fseudo-Ge-wichtszunahme zu halten sei, bedingt durch vermehrte Flüssigkeits-Retention im Gewebe, wie sie nach Kuriger-situationen zu beobachten sei* Alles was die Revision vorbringt, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern« Wenn das Berufungs-gerlcht auf Grund seiner Feststellungen in sorgfältiger Abwägung aller Umstände schuldhafte, für den Schaden des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzungen der beteiligten

Zitierte Normen: § 287 ZPO
LandBerufungsgerichtBrGefangeneSchreibenKlägerRevisionTuberkuloseRendsburg

Volltext der Entscheidung

hu ZR 35/55
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 rkündet an 15* Ok Dser, Justizanges Urkundobeamter
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;ober 1956 ;ellter
 der Geschäftsstelle
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m Namen des Volkes
 In den Rechtsstreit
 des Eisendrehers Hans S e
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- Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanwalt Br.
das Land Fehles ten, dieser ver ser vertreten d steinischen Obst
 wig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsiden-treten durch den Landesminister der Justiz, die-irch den General Staatsanwalt beim Schlesv/ig-Hol-landesgericht in Schleswig,
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmichtigters Rechtsanwalt]
hat der III. Zi mündliche Verha: des Senatspräsiji Br, Pagendarm,
 für Recht erkannt*
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
 gegen
rilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Jidlung vom 15c Oktober 1956 unter Mitwirkung enten Prof* Br. Geiger und der Bundesrichter Br. Weber, Br. Arndt und Br. Hussla
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgsrichts in Schleswig vom 12. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Kläger hatte 1945/47 eine zweijährige Gefängnisstrafe verbüßjb. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Sommer 1947 war er wegen einer linksseitigen Inter-costalneuralgie der dritten Rippengegend behandelt worden. Am 17o September 1947 kam er als Untersuchungsgefangener in das Gefängnis beim Amtsgericht in Elmshorn. Bei seiner Einlieferung wär er 24 Jahre alt» Er wog bei einer Größe von 174 cm nur etwa 62,5 kg und befand sich in einem ungenügenden Ernährungszustand* Der Gefängnisarzt erklärte ihn für haftfähig*
Nachdem zu drei Jahreh er am 25» Eebr straf gef ängzii 9 sich auch der wurde am 1. MH ferto Er litt einer offenen
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Wegen wiegende Klag Städtischen K dort sein Gewt Buchungen erg die Röntgendujr 1948 wurde und eine Wochb überführt, Di wegen lebensb|e wog nur noch Kiel. Dort wu:
ier Kläger durch Urteil vom 6«. Januar 1948 Gefängnis verurteilt worden war, wurde uar 1948 zur Strafverbüßung in das Männerin Lübeck-Lauerhof verlegt. Dort befand Strafgefangene Hartmut EjgggHHP0 Dieser irz 1948 in das Anstaltslazarett eingelie-wie im April 1948 festgestellt wurde, an Lungentuberkulose *
ner Unterernährung kam der nur noch 4955 kg sr am 22. März 1948 in eine Ha'ftzelle des rankenhauses Lübeck-Ost. Er verbesserte icht um rund 6 kg« Die ärztlichen Untersten keinen krankhaften Befund, auch nicht chleuchtung des Brustkorbes. Mitte April Kläger in das Gefängnis zurückgebracht später in das Strafgefängnis in Kiel sses überwies ihn bald darauf, und zwar drohlicher Unterernährung - der Kläger 14 kg -, in das Städtische Krankenhaus in rde am 25. Mai 1948 bei einer Röntgendurch-
 
leuchtüng "ein altes Frühinfiltrat" am rechten Lungenober laj pen ermittelt« Dies wurde dem Gefängnisarzt in Kiel mdt Schreiben vom 18» Juni 1948 mitgeteilt, das auch den übrigen Untersuchungsbefund enthält» An demsel* ben Tage kehrte der Kläger in das Gefängnis zurück«
Dort blieb er bis zu dem.8« Juli im Lazarett»
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Au 10» September 1948 wurde der Kläger auf seinen Wunsch in die Strafanstalt in Rendsburg verlegt* Eier bewarb er sich um eine Beschäftigung auf der Außenstelle Himrcelmoor« Nachdem er von dem Anstaltsarzt für "moorfähig" erklärt worden war, kam er im Juli 1949 zu diesem Außenkommando, wo er zur Torfarbeit herangezogen wurde» Trotz der schweren körperlichen Arbeit nahm er zunächst an Gewicht zu*
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 eine Privatpraxis ausübt und nebenberuf-Grund eines Dienstvertrages mit der Justizver-die Außenstelle Himmelmoor ärztlich betreute« t, der angewiesen ist, alle ernsthaften Krankheits-m Anstaltsarzt in Rendsburg zuzuführen (Verfügung Standes der Vollzugsanstalt Rendsburg vom 8« Dezem-3) hatte bei der Untersuchung des Klägers weder enntnis, daß dieser in Lübeck-Lauei’bof mit dem losekranken Mitgefangenen EppHBBP in Berührung sein konnte, noch war ihm der Befund des Kranes in Kiel bekannt* Dr» Oppppppp stellte am aber 1949 beim Kläger asthmatischen Husten fest ordnete ihm vier Tage Bettruhe* Als sich der am 10. November erneut krank meldete, schrieb der wegen Seitenstechens und Reizung des Rippenfells
 
18 Tage arbeitsunfähig« ha auch die weitere Schonung jkeine wesentliche Besserung brachte, nahm der Arzt, der 'bei abermaliger Krankmeldung des Klägers am 17« November ;eine Bronchitis tinnahm, am folgenden Tage in seiner !Privatpraxis eine Röntgendurchleuchtung der Lunge vor«
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iDabei erkannte er am rechten Lungenflügel einen "streifigen Hilus". Br schrieb den Kläger deshalb nochmals für einige Tage arbeitsunfähig«
Etv/a einen Monat später, am 22, Dezember, verordnete
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 Kläger, der einen Fieberanfall hatte, Chinin« Als in den folgenden Tagen die Temperatur beim Kläger immer wieder ansfieg, äußerte der stellvertretende Lagerarzt Dr. KlflHHBHP schließlich Dezember den Verdacht auf Tuberkulose und schickte eit etwa Mitte November, soweit er
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 der Kläger an Tub wies ihn der Anst sehen Krankenhaus frischen aktiven
 nicht überhaupt arbeitsunfähig war, nur noch leichten
 verrichten brauchte, nach Rendsburg
 in das Anstaltslazarett« Da sich dort der Verdacht, daß
 srkulose erkrankt sei, bestätigte, über-siltsarzt am 11. Januar 1950 dem Städti-in Rendsburg« Dieses stellte einen tuberkulösen Prozeß in der rechten Lunge fest. Nachdem der Kläger am 23« Januar in die Tbc-Abteilung des Anstaltslazaretts zurückgebracht worden
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War, wurde er nadx Untersuchung durch das Gesundheitsamt in Rendsburg [2. bis 12. Februar) am 18« März in das jüandeskrankenhaus in Heiligenhafen verlegt. Von dort )cam er am 2. August wieder in das Straf gef ängnis nach £iel und anschließend (Mitte September) in das Tbc-Krankenhaus für Justijsgefangene in Staumühle bei Faderborn« jfach seiner Entlassung aus der Strafhaft im April 1951 Jnußte der Kläger ^rneut die Tbc-Abteilung des Landes-
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Krankenhauses in Äeiligenhafen auf suchen-. Im März 1932 fand
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 er Arbeit in seinem Beruf, die er jedoch schon im Mai 3.952
aufgeben mußte, da er den Anforderungen körper-
lich n:.cht mehr gewachsen war* Seine Erwerbsminderung
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am 12» Hai 1952 etwa 50
Dir Kläger nimmt das beklagte Land aus Amtshaftung auf Er satz des Schadens in Anspruch, der ihm durch die Lungentuberkulose bisher entstanden sei und künftig noch entstellen werde» Er hat vorgetragens Die Tuberkulose habe er sici in LÜbeck-Lauerhof zugezogen. Bort habe er mit dem an einer offenen Tuberkulose leidenden Mitgefangenen zusammen im gleichen Saal gelegene EdB habe ihn angesteckt. Bie Infektion sei dadurch begünstigt worden, daß er in den Vollzugsanstalten des beklagten Landes v&llig unzureichend untergebracht und beköstigt und da 3 er von den Ärzten in den Anstalten nicht so betreut worden .sei, wie es erforderlich gewesen wäre, um den Ausbruch der Krankheit zu verhindern oder durch ihre rechtzeitige und sachgemäße Behandlung den Schaden so gering Br.
wie möglich zu halten» Bie Anstaltsärzte in Lübeck, und in Kiel, Br.	hätten es schuldhaft
 verabsäumt, die Strafanstalt in Rendsburg davon in Kenntnis zu setzen, daß er mit dem tuberkulösen Häftling Eggerstedt zusammengelegen und daß seine Lunge ein tuberkulöses Infiltrat aufgewiesen habe. Ber Anstaltsarzt in Rendsburg,
 Dr.	ihn	unter	diesen	Umständen	nicht	ohne
 vorherige gründliche Untersuchung, die unterblieben sei, nach Bimmelmoor zur Torfarbeit schicken dürfen. Ber dortige Lagerarzt, Br. 0(mHP, habe bei sachgemäßer Untersuchung alsbald den Verdacht auf Tuberkulose haben müssen. Spätestens auf Gzund des Burchleuchtungsbefundes vom 18. November 1949; der die Möglichkeit einer tuberkulösen Erkrankung habe erkennen lassen, habe er ihn sofort in das Lazarett in Rends-
 
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 burg überweisen fachärztlichen sein gesundheit lassen»
müssen^ Wäre er dort gleich einer richtigen Behandlung zugeführt worden» so hätte sich icher Schaden zu dem größten Teil abwenden
 Der Kläger daß das beklagte zu ersetzen» de^p erworbene Tbc-K noch entstehen
 hat zunächst beantragt festzustellen»
Land verpflichtet s'ei,*. ihm allen Schaden ihm durch die während* seiner Strafhaft ahkrankung bisher entstanden sei und künftig werde*
Das beklagte Land hat beantragt» die Klage abzu-
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Es hat erw Inhaftierung tu während des Str schicksalhaften köstigung seien nisse einwandfrei keine Pflichtver
 Das Landge alle vier Ansta: obliegende Amtsb
 Gegen diese eingelegt. Es ha in Abrede geste sich entgegenha durch widerspenb Anordnungen» HuifL, trächtigt habe
 derts Der Kläger sei bereits vor seiner berkulös gewesen. Die Erkrankung habe qif Vollzuges einen nicht zu vermeidenden» Verlauf genommen» Unterbringung und Be-unter Berücksichtigung der Zeitverhält-i gewesen. Die Anstaltsärzte hätten sich letzungen zuschulden kommen, lassen«
Vicht hat der Klage stattgegeben, weil tsärzte ihre ihnen dem Kläger gegenüber flicht schuldhaft verletzt hätten«
s Urteil hat das beklagte Land Berufung t ein Verschulden der Ärzte weiterhin 1t und geltend gemacht» der Kläger müsse ten lassen» daß er die Heilbehandlung tiges Verhalten» Ungehorsam gegen ärztliche gerstreik und Entweichung erheblioh beein-
 
Der Kläger hat geltend gemacht, wenn seine Lungentuberkulose älteren Ursprungs sein sollte, so sei sie infolge ungenügender Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug aktiviert worden«, Dem hätte durch laufende Schirmbilduntersuchungen, wie sie bei den damaligen ungünstigen Ernährungs Verhältnissen, namentlich bei der Zusammenballung vieler Menschen notwendig gewesen seien, vorgebeugt werden können« Nachdem der aktive Krankheitsprozeß am 10« Januar 1950 festgestellt worden sei, habe Dr. Remise ine Verlegung in das Landeskrankenhaus Heiligenhafen um mehr als zwei Monajbe hinausgezögert» Wenn er sich' dort den, zu dem Teil nicht einmal notwendigen, Heilbehandlungsmaßnahmen nicht immer gefügt habe, so sei das auf seinen damaligen Gernüts-zus t md zurückzuführen»
Da die urteilsmäßige Feststellung des Landgerichts, daß las beklagte Land dem Kläger alle Schäden zu ersetzen habe, die diesem durch die während seiner Strafhaft erworbenen Tbc-Erkrankung entstanden sind, nicht auch die
 Haftung für die Schäden umschließt, die aus der Aktivierung * *
eines etwa schon vor der Inhaftnahme vorhanden.gewesenen, abgeheilten Tbc-Herdes entstanden sind, hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt und seinen Feststellungsantrag dahin abgeändert, daß er die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes hinsichtlich aller durch seine Tbc-Erkrankung entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden begehrt«
Die Parteien haben wechselseitig beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurück-zuwcisen.	1
Entscheidun^sgründet
 Das Ber dem Kläger iib hat« Ob er s nem Mitgef an& schon vor der während der rufungsgeric Ben Beweis d Tuberkulose Verletzungen seien, sieht
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\jifungsgericht geht davon aus, daß sich bei Strafvollzug eine Tuberkulose entwickelt ch dieses Leiden durch Ansteckung bei sei-enen EflHHDzugezogen hat, oder ob ein Einlieferung vorhandener tuberkulöser Herd $träfhaft aufgeflackert isx, läßt das Beals nicht ausschlaggebend dahingestellte äfür, daß für die durch den Aussbruch der entstandenen Schäden schuldhafte Pflicht-von Beamten des Landes ursächlich gewesen das Berufungsgericht nicht als geführt ans
1« a) Bern Aatzt Br. Hi, kö
 absäumt, in vermerken, ds, lieferung in scheiden seir mit diesem ir habe das nach auch kaum ge eines Eiweißnl; worden- Erst er an TuberkU das positive Untersuchung aber sei dex* Beobachtung eingewiesen habe, seien
 des Strafgefängnisses in Lübeck-Lauerhof« nne nicht zur Last gelegt werden, er habe ver* en Gefangenenpersonalakten des Klägers zu ß dieser in der Zeit zwischen seiner Ein-das Gefängnis am 25 c Februar bis zu dem Aus-es Mitgefangenen EflHHHM801 la März 1948 einem Saale zusammengelegen habe. Br» seiner Aussage nicht gewußt und könne es «fußt haben. SfHHHl sei *u& 1- März wegen angels in das Anstaltslazarett aufgenommen Mitte März sei der Verdacht aufgetaucht, daß lose leide. Am 8. April 1948 habe Br.
Ergebnis der von ihm veranlaßt en Böntgen-des	erfahren*	Schon am 22« März
 Kläger wegen allgemeiner Körperschwäche zur das Städtische Krankenhaus Lübeck-Ost Worden* Soweit Br. RflHP zu übersehen vermocht die beiden Gefangenen nicht zusammen gekommen
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gewesen« Bei der Vielzahl der Gefangenen und dem ständigen erheblichen Wechsel der Belegung des Gefängnisses sei es für Dr-. BflBpraktisch unmöglich gewesen, noch zu ermitteln, welche Gefangenen mit Eggerstedt zusammengelegen hätten.
Da die Untersuchung des Klägers im Städtischen Krankenhaus, insbesondere die Röntgendurchleuchtung des Brustkorbes- keinen krankhaften Befund ergeben hätte, habe Dr Rflpft keinen Anlaß gehabt, eine Ansteckung des Klägers bei	in	Betracht	zu	ziehen,	ihn entsprechend
 ärztli.ch zu beobachten und durch einen Vermerk in dessen Personalakten dafür zu sorgen, daß seine Überwachung im Balle einer Verlegung in eine andere Anstalt gewährleistet sei«
(regen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Beden!een* Ob die vom Berufungsgericht festgestellte praktische Unmöglichkeit, zu ermitteln, mit wem Eggerstedt zusammengelegen hatte, etwa auf dem Mangel an Aufze: Löhnungen über die Belegung der einzelnen Zellen beruhte - worüber sich das Urteil nicht ausspricht - kann dahin stehen Denn auf einen etwaigen Organisationsmangel in dieser Beziehung ist die Klage ausweislich des Tat-bestaides des angefochtenen Urteils nicht gestützt worden« Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben
b) Auch in dem Verhalten des Gefängnisarztes in Kiel, findet das Berufungsgericht eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung nicht. Der gegen diesen erhobene Vorwurf gehe dahin, er habe schuldhaft dem Bericht des Städtischen Krankenhauses in Kiel vom 18,. Juni 1948, daß in der Lunge des Klägers ein altes Prühinfiltrat gefunden worden se.i, nicht die gebotene Beobachtung geschenkt und es unterlassen, dieses Schreiben an die Vollzugsanstalt in Rendsburg zu schicken, als der Kläger am IO, September 1948 dorthin verlegt worden sei«
aa) In den Schreiben vom 18. Juni 1948, so führt das Berufungsgericht aus? sei das Ergebnis der Untersuchung und einer etwa einmonatigen Beobachtung des Klägers im Kraitkenhaus niedergelegt. Als einziger pathologischer Befund seien Oxyuren (Würmer) im Stuhl genannt und gesagt, daß zeitweilig Ödeme aufgetreten seien. Beiläufig sei erwilhnt, daß in der Lunge röntgenologisch ein altes Früh:.nfiltrat festgestellt worden sei. Abschließend sei weitere Hevierbehandlung unter strenger
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Beaufsichtigung des Patienten wegen von ihm unternommener Täuschungs1 rersuche und Flüssigkeitsbeschränkung bei sonst kalorisch reichhaltiger Kost empfohlen worden« Eine aktuelle Gefährdung des Klägers in der Richtung, daß eine Aktivierung des alten abgeheilten Infiltrats drohe, sei der Mitteilung des Krankenhauses nicht zu entnehmen gewesen. Im Vordergrund habe das immer noch geringe Körpergewicht des Klägers gestanden, das sich im Krankenhaus um 3f59 kg auf 49 kg erhöht gehabt habe und dann im Gefängnislazarett auf 5795 kg angestiegen sei. Irgendwelche Anzeichen dafür, daß das Infiltrat auflebe, seien nicht hervorgetreten. Br. WflU habe darauf vertrauen dürfen, daß der Facharzt des Städtischen Krankenhauses wie im übrigen so auch hinsichtlich des Infiltrats Hinweise zur Überprüfung des Befundes und zu besonders
 sorgfältiger B würde, wenn er
 eaufsichtigung des Patienten gegeben haben sie für angezeigt erachtet hätte; Alte abgeheilte tuberkulöse Herde fänden sich bei einem großen Teil der Menschen. Bafür, daß der Herd im Sommer 1948
in Aktivierung legen. Bagegen
 des Klägers sich wesentlich gehoben hatte.
Auch dies
 begriffen sei, habe kein Symptom vorge-habe gesprochen, daß das Körpergewicht
e Ausführungen sind nicht zu beanstanden«
 
)) Bei der Erörterung der Frage, ob Dr* W|
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vorsch der worden geben, sorge geboteln
 linsofem
schuld]laft amtspflichtwidrig gehandelt hat, als er es unterließ, den Bericht des Kieler Krankenhauses vom 18» Juni 1948 bui der Verlegung des Klägers in die Gefangenenanstalt Rendsburg dorthin gelangen zu .lassen, führt das Berufungsgericht aus, eine Dienstvorschrift des Inhalts, daß die Krankengeschichte eines Gefangenen bei dessen Verlegung an die andere Anstalt abzugeben oder ihr doch wenigstens mit-zuteilm sei, habe 1948 nicht bestanden* Die Runderlasse des Fruussischen Justizministers vom 21» Februar 1929 und 17» August 1933, nach denen bei der Verlegung eines Gefangenen tine Abschrift des Krankenblattes den Personalakten für den Anstaltsarzt der Überführungsanstalt beizufügen seien, seien durch § 218 Abs 2 der Dienstund Vollzugsvorschriften für den Strafvollzug im Bereich der ReichsJustizverwaltung vom 22- Juli 1940 (Sondex'veröffentlichung der Deutschen Justiz Hr 21) aufgehoben worden« Die dort in § 120 angekündigte Sanitätsdienstordnung sei nicht erlassen worden» Auch die eine Neufassung der Dienstund Vollsugsvorschriften darstellende und di'ese außer Kraft setzenie "Vorläufige Strafvollzugsordnung für das Land Schleswig-Holstein11 vom 18* August 1948 (SchlH Anz 1948, 180), lie erst am 1» Oktober 1948 in Kraft getreten sei verweise auf eine bisher nicht ergangene Sanitätsdienstordnung» Ein Verstoß gegen eine einschlagende Dienstanweisung scheide also aus«
agegen macht die Revision geltend, die Strafvollzugs-rift vom 22- Juli 1940 sei zu einer Zeit ergangen, in er Menschenwert und jede Menschenwürde verachtet seien« Sie habe also keinen ausreichenden Anlaß ge-Maßnabmen zu unterlassen, die im Interesse der Für-für erkrankte und krankheitsverdächtige Gefangene gewesen seien«
 
Damit kann rufungsgericht die Mitteilung führt aber weit Ermessen zu bef kennt also nicb schichte bei Ve Verletzung dars Dienstvorschrif schulden Dr.
die Revision keinen Erfolg haben. Das Besagt zwar, daß keine Dienstvorschrift über der Krankengeschichten bestanden habe» es er aus, daß darüber nach pflichtmäßigem inden gewesen sei. Das Berufungsgericht ver t, daß die Nichtmitgabe der Krankengerlegung von Gefangenen eine Amtspflichttellen kann, auch wenn keine ausdrückliche t darüber besteht. Es verneint aber ein Ver auch insoweit aus denselben Gründen» aus denen es dein Vorwurf für nicht berechtigt hält, daß Dr. W^BPdem Bericht des Krankenhauses keine ausreichende Beachtung geschenkt habe.
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 cc) Die Re Berufungsgeric digen Brofessoi gewiesen habe, nen besondere einer Aktiviert; nissen, namenti erfahrungsgemäß
 vision rügt in diesem Zusammenhang, das habe die Ausführungen des Sachverstän-Dr. Berg nicht gewürdigt, der darauf hin-daß auf Grund der Kasernierung von Gefange-defahren bestanden hätten und daß die Gefahr ng eines alten Tuberkuloseherdes in Gefäng-ich in einer Zeit unzureichender Ernährung» größer sei als in der freien Welt*
Auch diese beruft sich bei flPgerade auf selbst als Sach erklärt hat, ar| Schreiben des nach seiner Ami erforderlich g veranlassen brä Dr. Berg in Ken treten hat, so rufungsgeri cht
 Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht der Verneinung eines Verschuldens des Dr. Ausführungen des Brof. Dr* Berg, den es verständigen vernommen*hat und der dabei gesichts der Erwähnung des alten Herdes im Krankenhauses vom 18. Juni 1948 seien auch icht besondere Überwachungsmaßnahmen nicht 4wesen, Dr. W^l^habe daraufhin nichts zu uchen. Wenn ein Sachverständiger wie Brof.. ntnis der Zusammenhänge diese Meinung ver-ist es nicht zu beanstanden, daß das Be-ein Verschulden Dr. Wolfes verneint hat.
 
der
 das
das
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sei
 kulose hin zu untersuchen« Br
c)	der	Arzt der Strafanstalt Rendsburg,
 den Kläger untersuchte, als dieser auf Verlegung in Arbeitslager Himmelmoor drängte, habe, so führt Berufungsgericht weiter aus, keinen Anlaß gehabt, Kläger gründlicher, als das im allgemeinen geschehen insbesondere gerade auf Gefährdung durch Tuber-
Ihabe glaubhaft
 aus,gesagt, daß er den Kläger schon vordem ständig wegen zu demeist nichtiger Beschwerden in Behandlung und Beobachtung gehabt habe und daß er nach dem Untersuchungsbe-funi keine Bedenken gehabt habe, ihn für arbeitsfähig im Ifoorlager zu erklären«
Bin Verschulden Br« ReflHBs macht auch die Revision nicht geltend« Sie weist aber darauf hin, daß dieser erklärt habe, er würde wohl dem im Schreiben des Kranhauses vom 18« Juni 1948 erwähnten Frühinfiltrat bei Beurteilung, ob der Kläger moorfähig sei, Beachtung chenkt und vielleicht eine nochmalige gründliche Untersuchung der Lunge veranlaßt haben% wenn ihm dieses reiben bekannt gewesen wäre« Bie Revision sieht darin Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unterlassung der Übersendung jenes Schreibens nach
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 der.
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 Rendsburg und der Abkommandierung des Klägers in das Lager Himmelmoor«
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Abgesehen davon, daß es nach dem Gutachten des Prbf« Br. Berg fraglich ist, ob eine Tuberkulose des Klügere damals bei näherer Untersuchung in Rendsburg erkennbar gewesen wäre, kommt es auf die Frage des behaupteten ursächlichen Zusammenhanges deshalb nicht
 an
weil ein Verschulden Br
 der für die Nicht-
übersendung des Schreibens nach Rendsburg verantwortlich
 
gemacht wird, treffend vern
 wie dargelegt, vom Berufungsgericht zueint worden ist»
d)	den	Vertragsarzt	des	Lagers^Him-
melmoor, sieht das Berufungsgericht mit Recht als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne an. Die dagegen vom beklagten Land im ersten Rechtszug geäußerten Bedenken hat dieses in der Revision nicht mehr aufrechterhalten.
Bas Berufungsgericht meint, es .sei kaum etwas dagegen einzuwenden, daß Br. OflHHHfcSymptome> die auf eine Tuberkulose hindeuteten, als grippeartige Erscheinungen abgesehen habe, die sich nach seiner An-
damals von Hamburg nach Himmelmoor über-lrippeepidemie erklärten. Als er bei einer
 nähme aus der gesprungenen
 streifigen Iii habe, habe er urteilung sei
 bar fehlsam g kennen des Be
 Burchleuchtung am 18* November 1949 feinen Schatten -
lus - in der Lunge des Klägers festgestellt das als unbedenklich angesehen. Biese Be-nach dem Gutachten des Sachverständigen, 1
wie die spätere Entwicklung gezeigt habe, zwar offen-
ewesen, aber doch kein schuldhaftes Ver-fundes, denn es sei nach dem überzeugenden
 Sachverständigengutachten des Prof. Br. Berg oft sehr schwer, sich von einem solchen Befund auf Grund bloßer Burchleuchtung ein richtiges Bild zu machen und schlechterdings unmöglich, die voraussichtliche Entwicklung eines tuberkulösen BLerdes zutreffend einzuschätzen. Vom Standpunkt des Br. OflHBKaus> daß eine Grippe vorliege, sei es nicht erforderlich und nicht vertretbar gewesen, den Kläger nach Rendsburg zurückzuschicken.
Bas Ben entgegen dem
 ufungsgericht führt ergänzend aus, wenn es ‘ Gutachten des Sachverständigen annehmen wolle,
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2.
daß |Dr« O0HH bei Stellung seiner Diagnose nicht mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt verfahren sei, und daß er eine Röntgenaufnahme hätte herbeiführen müssten, so könne es sich doch in Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen, daß ein hierin liegendes Verschulden für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sei. Denn es lasse sich nach der Darlegung des Sachverständigen nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit sagen, daß der Ausbruch der Tuberkulose noch hätte verhindert und der Ablauf des Krankheitsprozesses günstiger beeinflußt werden können, wenn Dr. 0Q||B alsbald, also etwa im November oder doch Mitte Dezember 1949 sich darüber klar geworden wäre, daß die beim Kläger zutage getretenen krankhaften Erscheinungen tuberkulöser Art
n.
Es ist weder ersichtlich noch von der Revision behauptet, daß die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer etwaigen Amtspflichtverletzung
HBks und der Aktivierung de? Tuberkulose auf Adsätslich falschen oder offenbar unsachlichen Sr-ungen des Berufungsgerichts beruhte, oder daß dieses Entliehe, die Entscheidung dieser Frage bedingende achen außer acht gelassen hätte« Nur insoweit aber rliegt diese Entscheidung des Berufungsgerichts Nachprüfung im Revisionsverfahren (BGEZ 3, 162 [ 175,15
 L295]).
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Das Berufungsgericht sieht auch die Behauptung des Kläkers, sein Leiden sei, nachdem dessen wahrer Charakter erkimnt worden war, nicht sachgemäß behandelt worden, it als erwiesen an. Als sich am 29. Dezember 1949 bei Untersuchung des Klägers durch Dr. KlUMlBi der
 nie
der
 
Verdacht auf schon am näc und sobald sf kenhau3 und fachärztliche noch in Rends schnell wie hafen überfüH Heilungsproz einmal Objekt Überführung hauptet*
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finden» Beden geltend gema
 Tuberkulose ergeben habe, sei der Kläger lösten Tage nach Rendsburg zurückgebracht ch der Verdacht bestätigt hatte, dem Kran-esundheitsamt überwiesen worden« Auf Grund r Anweisung sei der Kläger, solange er bürg war, konservativ behandelt und so Möglich in das Lsndeskrankenhaus in Heiligen-rt worden« ärztliche Kunstfehler, die dem hätten abträglich sein können, seien nicht iv feststellbar und für die Zeit seit der nach Heiligenhafen vom Kläger auch nicht be-
Rechtsfelhler sind in diesen Ausführungen nicht zu
 ken sind hierzu von der Revision auch nicht worden.
cht
3* . Abschließend führt das Berufungsgericht aus, es möge sein, dsß die eigentliche Ursache der Tuberkulose in den sie begünstigenden Lebensbedingungen des Strafvollzuges liegeo Die infolge des starken Anschwellens der Einwohnerzahl in Schleswig-Holstein und der erheblichen Zunahme strafbarer Handlungen überfüllten Strafanstalten seien sicherlich ein Nährboden für Tuberkulose gewesen. Solche Zustär de hätten aber als nicht abwendbare Kriegsfolgen auch sonst, in Kriegsgefangenen-, Internierungsund Flüchtlir gslagem, in Schulen und Verkehrsmitteln und in überbe legten Wohnungen bestanden. Daß der Kläger zur Strafverbüßung eingezogen worden sei, weil er straffällig geworden war, daß sich dadurch seine Lebensvergewisser Weise verschlechtert hätten, so daß er demzufolge an Tuberkulose erkrankt sei, vermöge einen Schader.serSatzanspruch gegen das beklagte Land nicht zu begründen. Im Rahmen der damals bestehenden
 
Möglichkeiten sei alles geschehen, was geschehen konnte, um die Gefangenen unterbringungs- und ernährungsiuäßig vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Für die Annahme„ daß Beamte des beklagten Landes es insoweit an der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten hätten fehlen lassen, fehle» jeder greifbare Anhalts
 Demgegenüber macht die Revision geltend, das Beruf uikgsgericht hätte bei der gebotenen Prüfung der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerungen zu der Folgerung gelangen müssen, daß das beklagte Land aber auch jede mögliche Maßnahme unterlassen habe, durch die die Gefangenen vor gesundheitlichen Schäden hätten bewahrt werden können»
a) Das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß nach der Bekundung des Prof» Dr» Berg im ersten Rechtszug nuf Grund der Kasernierung der Gefangenen besondere Gefahren bestanden hätten, die auch unter den Verhältnissen des Jahres 1948 die Behörden naph den Erfahrungen in der Vergangenheit verpflichteten, die Gefangenen unter Beobachtung zu halten und laufend Schirmbildauf-nahmbn vorzunehmen»
Mit dieser Äußerung des Prof» Dr» Berg brauchte sich das (Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinänderzusetzen, nachdem dieser bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, daß auf die Erwähnung des Infiltrats im Schreiben des Krankenhauses hin Dr» W®Mfcnichts zu veranlassen brauchte und daß besondere Überwachungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern durch laufende Schi*rJnbild-

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aufnahmen di wenn auch di Krankenhaue und das im V im November nicht als Hi sehen wurdex
b) Die seien verbo sollt .arzt - durc denen Röntg lieh waren,
c) Die habe dem Dan
 teien Kenntn dazu nach §
des Dr. 01
e Tuberkulose früher entdeckt worden wäre, e Röntgendurchleuchtung im März 1948 im in Lübeck keinen krankhaften Befund ergab, ai 1948 beobachtete Frühinfiltrat und der 1948 wahrgenommene 11 streifige Hilus*1 noch nweis auf akute Tuberkulösegefährdung ange-
Revision behauptet weiter, Röntgenaufnahmen ten gewesen« Das ist nicht richtig. Dr« QBfe e solche nur nicht selbst - als Vertrags-hlführen. Er war aber angewiesen, Kranke, bei endurchleuchtungen und -aufnahmen erforder-dem Anstaltsarzt in Rendsburg zuzuführen,-
Revision trägt weiter vor, Dr. dgericht die Abschrift eines Schreibens an Prof. Dr« Berg vom 23«, April 1953 übersandt, von dem weder das Landgericht noch das Berufungsgericht den Paris gegeben hätten. Das Berufungsgericht sei 139 ZPO aber verpflichtet gewesen> Der Kläger
 würde sich bei Kenntnis dieser Eingabe auf das Zeugnis
 moor die Gefangenen in der kalten Jahreszeit infolge
 ungenügender Strümpfe, so
 Kleidung tüchtig froren, daß sie keine ndern Fußlappen hatten und Holzpantoffeln
 trugen, so daß sie an nassen Füßen litten, daß die Arbeit
 schwer und d Kläger würde sein Schreib
 dafür berufen haben, daß im Lager Himmel-
ie Ernährung ungenügend gewesen sei. Der dann Dr« OflHHHI hei dessen Vernehmung • en vom 23* April 1953 vorgehalten haben und er hätte dann aluf die Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen hin-weisen können, der vor dem Berufungsgericht angegeben habe, die Ernährung in Himmelmoor sei in Anbetracht
-19-
der
 gut
damaligen allgemeinen Ernährungsverhäl^nisse ajs zu bezeichnen gewesen- überdies hätte das Berufungs-
gericht .nach § 396 Abs 2 ZPO schon von Amt3 wegen
 Dr.
zur Klärung dieses Widerspruches auf-
fordern müssen*
* •
Biese Rüge ist unbegründet« Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß * auf das Schreiben einzugehen, das Pr. OflHHfeP unaufgefordert von sich aus eingereicht hat ;e, offenbar um sich gegen Bemerkungen in dem von der Universitätsklinik Hamburg erstatteten Gutachten zu wehren. Biese Eingabe war nicht Prozeßstoff; sie ist mit Rec£t nicht als Beweismittel verwendet worden, da Br, 0| ^ nicht als Zeuge über die Ernährungsverhältnisse im Jjager Himmelmoor benannt worden war«
Was der Kläger nach den Vortrag der Revision in das Zeugnis Br« OflHHlfe gestellt haben würde» wenn ihm dessen Schreiben vom 23« April 1953 bekannt gewesen wäro; wußte er aus seinem Aufenthalt in Kimmeimoor schon selbst» Er war während der Beru5?ungsverhandlung, in der Br-	als	Zeuge	vernommen	wurde,	zugegen
 und wurde selbst im Zusammenhang mit der Vernehmung des Br *.	vom	Berufungsgericht	gehört«	Er	hätte	also
 dem Zeugen Vorhaltungen machen lassen können» einer Aufforderung dazu durch das Gericht bedurfte es nicht, und zwar umsoweniger, als die Gerichtsakten mit dem in Redo stehenden Schreiben vom 23« April 1953 dem Prozeß-bevollmächtigten des Klägers vor der Berufungsverhandlung überlassen worden waren. Bie Rüge der Revision, daß die Vorschrift in § 139 ZPO verletzt worden sei, istl also unbegründet«
i<> •
 
Im übrig zwischen dem und dem, was Er schreibt, moor gekoromeili nügend geweso kartoffeln g^ worden seien Die Ernährung seiner Zeugen den Kläger der zusätzlic maligen Ernä sei-. Ober die er als Zeuge
 en besteht kein wesentlicher Unterschied was Dr»	in	seiner	Eingabe schrieb
 er vor dem Berufungsgericht ausgesagt hat* daß der Kläger im Juli 1949 nach Himmel-sei und daß die Ernährung damals unge-n sei, daß es aber im Herbst genügend Pellgeben habe, daß Bohnensuppenzulagen gegeben und daß man die Brotration erhöht habe« sei "kalorisch ausreichend" gewesen. Bei Vernehmung spricht er von der Zeit, als er 20« September 1949 erstmalig sah, und von hen Verpflegung, die in Anbetracht der da-JtfrungsVerhältnisse als gut zu bezeichnen Ernährung im vorhergehenden Zeitraum hat nichts ausgesagt«
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß sich einer ausreichenden Ernährung der Gefangenen Schwierigkeiten enlgegenstellten und daß sich die Debensum-stände des Klägers durch die Strafverbüßung verschlechtert hatten» Es hat also die Umstände, deren Nichtbeachtung die Bevision rügt, sehr wohl in seine Betrach-
tungen *einge2
d) Schli rufungsgericht den Ärzte der Bedeutung hät diese Gewicht zinisehen Wis fahrung als P Hungersituati o verweist dabe
 ogen
eßlich macht die Revision geltend, das Be*-hätte- prüfen müssen, ob die untersuchen-Gewichtszunahme des Klägers irgendwelche ten beimessen dürfen, ob sie nicht vielmehr szunahme nach den Erfahrungen der medi-senschaft und der damaligen allgemeinen Er-seudo-Gewicht8Zunahme nach vorausgegangener n hätten erkennen müssen« Die Revision i auf das Gutachten des Prof. Dr« Berg vom
 
25.
ISärz 1953, in dem dieser sagt, daß die Zunahme des
 Gewibhts von 65 kg in Rendsburg auf 71>5 kg in Himmclmoor nicht gegen das Vorliegen einer Lungentuberkulose gesprochen habe und wahrscheinlich für eine Fseudo-Ge-wichtszunahme zu halten sei, bedingt durch vermehrte Flüssigkeits-Retention im Gewebe, wie sie nach Kuriger-situationen zu beobachten sei*
spr leidh siet
 Auch diese Rüge geht fehl. Las Berufungsgericht jjeht ausdrücklich davon, daß die Gewichtszunahme viel-t nicht in vollem Umfange echt gewesen sei; es hat also mit dieser Frage auseinandergesetzt«
Alles was die Revision vorbringt, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern« Wenn das Berufungs-gerlcht auf Grund seiner Feststellungen in sorgfältiger Abwägung aller Umstände schuldhafte, für den Schaden des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzungen der beteiligten
d
 
Beamten des aus Rechtsgrif Klägers ist dung beruht
 geklagten Landes verneint hat, so ist das nden nicht zu beanstanden* Die Revision des deshalb zurückzuv/eisen. Me Kostenentschei-2iuf § 97 ZPO*
Br* Geiger
 Dr. Pägendarm
 Br. Weber
 Br. /vndt
 Br* Russia