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BGH · III ZR 35/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 35/54

Rechtssatzg War ein Beamter in Kriegsgefangenschaft geraten ” und his zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über die ; Bezüge der Kriegsgefangenen Beamten vom 15 o Be- . zemher 1952 (GVB1 NRW 1952, 427) nicht für tot erklärt worden, waren am 1» Juli 1948 aber 3 Jahrei seit dem Eingang seines letzten Lebenszeichens ver-lj ‘ gangen, so stehen die Bezüge nach diesem Gesetz ju|, 1950 ab Versorgungsbezüge erhalte» Eine Eingabe der Klägerin vom 5« April 1952 an den Innenminister mit der Bitte um Prüfung, ob ihr nicht aus Billigkeit sgründen eine Nachzahlung für die vorausgehende Zeit geleistet werden könne, wurde am 15« Oktober 1952 abschlägig beschieden« daß die 2 mal 6-Monatsfrist des §143 Abs 1 PBG mib dem Eingang eines Antrags bei der obersten Pienstbehörde zu laufen beginnt« Oberste Pienstbehörde war bei Stellung des Antrags vom 20« Juli 1950 aber nicht der Regierungspräsident, sondern der Innenminister des beklag ten Bandes (§ 10 des Gesetzes über den Vorläufigen Aufbau, der Polizei im land Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 /trVBl NRhWf 1949, 143/ und § 10 der Neufassung dieses Gesetzes vom 19« Juni 1951 /BVBl NRhWf 1951? ist die Klagefrist des § 143 PBG durch solche Bescheide nicht in lauf gesetzt worden (vgl Pagendarm aaO S 292 III 1)« Erst der Eingang des Antrags,der Klägerin vom 5« April 1952 beim Innenminister? und die 2e SparVQ des Landes Nordrhein-Westfalen - höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zugestanden haben, diese Bezüge und es finden auf sie spätere landesrechtliche Änderungen Anwendung (§ 2 Abs 2) 0 3o Das Berufungsgericht meint jedoch, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Versorgung auch für die vorausgehende Zeit zustehe und zwar - jedenfalls vom lo St Auf § 24 Abs 2 der 3«» SparVO kann die Klägerin ihren Anspruch indessen nicht stützen» Liese Vorschrift gewahrt keine Ansprüche, setzt solche vielmehr voraus und beschränkt sie (OVG Münster, Entscheidungen1 der Oberver*wal-tungsgenchte Munster und Lüneburg Bd 6 S 118)» § 24 Abs 2 der 3» SparVO ist im Zusammenhang mit § 106 des LBG zu lesen» Lort ist es in das Ermessen der obersten Lienstbe-horde gestellt zu bestimmen, von wann an der Anspruch eines verschollenen Beamten auf Lienstbezüge erlischt und statt-dessen den Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu gewähren sind» Lurch § 24 Abs 2 der 3» SparVO ist das Ermessen der obersten Lienstbehörde im fiskalischen Interesse dahin gebunden worden, daß spätestens nach drei Jahren seit dem letzten Lebenszeichen des verschollenen Beamten von den höheren Lienstbezügen zu den niedrigeren Versorgungsbezügen überzugehen ist (Erlaß des Einanzministers NRhWf vom 1, September*1950 - B 3025 - 8831 - IVf bei Köhnen-Wirth, Lie SparverOrdnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, a) Nachdem das Verbot der Militärregierung, Dienstbezüge an unterhaltsberechtigte Angehörige nicht im Amt befindlicher Beamter zu zahlen, durch die Verordnung der britischen Militärregierung Nr 99 hinsichtlich der Angehörigen kriegsgefangener Beamter aufgehoben worden war, erging der Gemeinsame Runderlaß des Finanzministers und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16• April 1948 (MinBl NRhWf 1948, 613), der durch den gemeinsamen Runderlaß beider Minister vom 4o November 1948 (MinBl NRhWf 1948, 617) ergänzt wurde (bei Köhnen-Wirth Anl 38 a und b)0 Danach sollten unterhaltsberechtigte Ehefrauen der noch kriegsgefangenen Beamten, die am 8o Mai 1945 ihre Dienstbezüge aus einer Kasse innerhalb der britischen Zone erhalten hatten, mit Rückwirkung vom 15» 'September 1947 ab Vorschüsse auf die Dienstbezüge in Höhe von 50 VoHo (gekürzt um 6 fa) erhalten» Als kriegsgefangen im Sinn dieser Vorschrift galten auch die Vermißten, soweit nicht gemäß § 106 des DBG auf Grund der Verschollenheit schon vor der Todeserklärung Versorgungshezüge gewährt wurden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (Ziff 1 a und 2 des Erlasses vom l6o April 1948)«, Die Zahlung dert Vorschüsse sollte unterbleiben, wenn die beteiligten Beamten oder deren unterhaltsberechtigte Angehörigen mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit hei der Entnazifizierung in Kategorie I, bl Die in den Erlassen vom 16* April und 4« November 1948 vorgesehene Zahlung von Bezügen an die Angehörigen verschollener und kriegsgefangener Beamter wurde durch § 24 Abs 1 und § 39 der 3« SparVO gesetzlich untermauert (vgl Erlaß des Einanzministers des Bandes Nordrhein-Westfalen vom 5o Juli 1949 - B 2200 - 5806/lV§ bei Köhnen-Wirth Anl 38 f)o Im Eingang des Erlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30« Januar 1950 (bei Köhnen-Wirth Anl 38 j) wird der Anspruch der Angehörigen kriegsgefangener Beamter im Rahmen der Ziff 1 des Erlasses vom 4o November 1948 ausdrücklich als erzwingbar bezeichnet0 e) Die endgültige Regelung der Bezüge kriegsgefangener Beamter brachte schließlich das Gesetz vom 15* Dezember 1952 (GVB1 NRhWf 1952, 427)o Nach § 1 dieses Gesetzes erhalten kriegsgefangene verheiratete Beamte, die am 80 Mai 1945 planmäßige Beamte bei einer im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegenden Behörde waren, deren Aufgaben nach dem 80 Mai 1945 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, während der Dauer ihrer Kriegsgefangenschaft für die Zeit vom 1«, Juli 1948 bis 31 o März 1951 Bezüge in Höhe von 50 fo der jeweiligen Dienstbezüge« Nach § 2 werden auf diese dem Beamten selbst zustehenden Bezüge die Zahlungen angerechnet, die für den genannten Zeitraum auf Grund des § 39 der 3» SparVO und der Erlasse vom 16o April und 4o November 1948 an den Beamten oder seine Angehörigen gezahlt worden sind» Damit wird die Verbindung zu der ursprünglichen vorläufigen Regelung hergestellto d) freilich hatte der Innenminister des Landes ft Nordrhein-Westfalen Ansprüche der Angehörigen ehemaliger I Reichspolizeibeamter mit der Begründung verneint, daß 1 auf diese Beamten die Vorschrift in § 22 des Beamten- 1 rechtsänderuhgsgesetzes vom 30«, Juni, 1933 (RGBl 1933, I I? sind, die Beamten wegfallender Behörden zu übernehmen, gemäß § 1 Abs'2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau: der Polizei im lande-Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 (GVBl NRhWf 1949, 143) - nunmehr § 1 Abs 4 der Neufassung dieses Gesetzes (GVBl 1951? März 1951 durch § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der ehemaligen Polizeibeamten des Reiches usw«, im Land * Nordrhein-Westfalen vom 11« August 1955 (GVBl NRhWf 1953, 333) aufgehoben worden«. Daß *die örtlich zuständigen Polizeibehörden die Aufgaben der früheren Reichspolizei-Dienststellen im Lande Nordrhein-W'estfalen übernommen k* ■ hatten, war schon durch die bereits erwähnte Entscheidung der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 60 Dezember 1951 festgestellt worden und das Land Nordrhein-Westfalen hat sich schließlich der Erkenntnis nicht mehr verschlossen, daß es selbst die Versorgungsbezüge der ehemaligen Reichspolizeibeamten übernehmen müsse, j Die Folge aus dieser Erkenntnis ist, daß die Reichspolizeibeamten, die am 8» Mai 1945 eine Planstelle bei einer Behörde im Lande Nordrhein-Westfalen innehatten, als Kriegsgefangene anderen einheimischen Beamten gleich zu behandeln sind (vgl Ambrosius-Wirth, Das Recht der amtsenthobenen und der kriegsgefangenen Beamten in Nordrhein-Westfalen, e) Daß der verschollene Ehemann der Klägerin Kriegsgefangener im Sinn des § 4 des Gesetzes vom 15» Dezember 1952 ist, kann füglich nicht bezweifelt werden«, Denn er ist als Soldat - sofern er noch lebte, wovon hier mangels Todesnachricht .oder Todeserklärung auszugehen ist - als Stalingrad-Kämpfer in die Gewalt einer ausländischen Macht geraten« Ihm steht also ein Anspruch auf 50 # seiner Dienstbezüge vom lo Juli 1948 his 31» März 1951 zu» 5« a) Das Gesetz über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15» Dezember 1952‘ gewährt Ansprüche den kriegsgefangenen Beamten selbst, für die,erforderlichenfalls Abwesenheitspfleger zu bestellen sind, sofern keine Bevollmächtigten für die Entgegennahme der Zahlungen vorhanden sind«Einem Beamten, der einmal in Kriegsgefangenschaft geraten und nicht vor dem 1. Wenn sich in der Kriegsgefangenschaft die Voraussetzungen für den Eintritt deö Versorgungsfalles erfüllen oder erfüllt haben, so gelten nach § 5 von da an die allgemeinen Vorschriften des Landesbeamtenrechts für die Versorgung bezüge des Gefangenen selbst und seiner Hinterbliebenen (vgl Ambrosius-Wirth aaO KriegsgefGes § 5 Anm 2), Bei einem verschollenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde demgemäß" fest stellen, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzurtdttaen ist ,(§ 106 DBG - § 14-0 LBG). der Anspruch des Beamten und es treten an dessen Stelle die Versorgungsbezüge der versorgungsbefechtigten Angehörigen« Aus § 24 Abs 2 der 3» Spar Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber, daß die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht mehr 'im Ermessen der obersten Dienstbehörde Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Falls Da der in Kriegsgefangenschaft geratene Ehemann dfe'r Klägerin beim Inkrafttreten des Gesetzes - dem 31, Dezember 1952 - noch .nicht für tot erklärt war, ist er als Kriegsgefangener an-

Zitierte Normen: § 106 LandbeschaffG
BeamteLandNordrhein-WestfalenBezugGesetzVorschriftAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs Gesetz über die Bezüge der Kriegsgefangenen	7!
Beamten vom 15.12.1952, GVB1 NRW 1952, 427 §§ 1, 5-
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Rechtssatzg War ein Beamter in Kriegsgefangenschaft geraten ” und his zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über die ; Bezüge der Kriegsgefangenen Beamten vom 15 o Be- . zemher 1952 (GVB1 NRW 1952, 427) nicht für tot erklärt worden, waren am 1» Juli 1948 aber 3 Jahrei seit dem Eingang seines letzten Lebenszeichens ver-lj ‘	gangen,	so	stehen die Bezüge nach diesem Gesetz ju|,
von diesem Tage ab unmittelbar seinen versorgungs-rp ' '	berechtigten	Angehörigen in Gestalt von Hinter- ’ifj
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des Beamten oder seiner versorgungsberechtigten Anf gehörigen nicht abhängig«*
Aktenzeichens III ZR 35/54	M	Münster .''
Urteil des BGH vom 24« Oktober 1955 OLG Hamm/W

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2SL25Z2A
VericUndet Oktober 1955 jSteister, Justi zange st b Urkundsbeamter ^^Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen;, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster/Westf0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägersy
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br
 gegen
die Ehefrau des vermißten Kriminalrats Wilhelm Ui Elli gebo 3r(B?	BeÄHÄstraße	I
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte 5
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof•Br„Geiger sowie der Bundesrichter Riqtschel, Br«Weber, Br«Wolany und Br«Hußla
 für Recht erkannt«
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7« Bezember 1955 wird zurüekgewieseno
 Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Per Ehemann der Klägerin war zuletzt im Reichspolizeidienst als Kriminalrat in	angestellt„ Er ist als Soldat
 seit der Schlacht um Stalingrad vermißt» Seine letzte Nachricht an die Klägerin datiert vom 21, Januar 1945o Er ist noch nicht für tot erklärt worden»
Mit Schreiben des Regierungspräsidenten in A^HH^ vom 17o April 195C wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie - nachdem ihr Ehemann am 17« Februar 1950‘vom Entnazifizierungshauptausschuß in Kategorie IV ohne Beschränkung eingestuft worden war - vom 1. Februar. 1950 ab Versorgungsbezüge erhalte» Eine Eingabe der Klägerin vom 5« April 1952 an den Innenminister mit der Bitte um Prüfung, ob ihr nicht aus Billigkeit sgründen eine Nachzahlung für die vorausgehende Zeit geleistet werden könne, wurde am 15« Oktober 1952 abschlägig beschieden«
Pie Klägerin begehrt Versorgungsbezüge für die Zeit vom lr. Juli 1948 bis 31© Januar 1950 und macht mit der am 17© Pezember 1952 zugestellten Klage einen Teilbetrag von 300© —
PI - zwei Monatsrenten zu je 150©— PM - nebst 4 f° Zinsen seit KlageZustellung geltend» Das Landgericht hat die Klage dem Antrag des beklagten Landes entsprechend abgewiesen»
Pas Berufungsgericht hat dem Klagantrag entsprochen» Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter» Pie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen ©
 
Entscheidungagründe %
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Pie Klage ist rechtzeitig erhoben worden*, Pie Revision bestreitet das? indem sie geltend macht? die Klägerin habe unter dem 20o Juli 1950 bein Regierungspräsidenten beantragt? ihr Bezüge ab 1, April 194-8 zu bewilligen., Piesen Antrag habe der Regierungspräsident mit Bescheid vom 25« Juli 1950 abgelehnto Mangels Zustellung möge dieser Bescheid die Klagefrist von 6 Monaten (§ 143 Abs 1 PBG) nicht in lauf gesetzt haben«, Jedoch habe mit Eingang des Antrags der Klägerin vom 20o Juli 1950 beim Regierungspräsidenten die Jahresfrist des § 143 Abs 1 PBG zu laufen begonnen« Ende Juli 1951 sei demnach die Frist zur Beschreitung des Rechtswegs für Rechtsansprüche auf Bezüge für die Zeit vor dem 1«, Februar 1950 endgültig abgelaufen gewesen« Sie habe durch neue Anträge nicht wieder in Gang gesetzt werden können« Pie Revision übersieht dabei? daß die 2 mal 6-Monatsfrist des §143 Abs 1 PBG mib dem Eingang eines Antrags bei der obersten Pienstbehörde zu laufen beginnt« Oberste Pienstbehörde war bei Stellung des Antrags vom 20« Juli 1950 aber nicht der Regierungspräsident, sondern der Innenminister des beklag ten Bandes (§ 10 des Gesetzes über den Vorläufigen Aufbau, der Polizei im land Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 /trVBl NRhWf 1949, 143/ und § 10 der Neufassung dieses Gesetzes vom 19« Juni 1951 /BVBl NRhWf 1951? J37 - vgl Pagendarm ZBR 1954 S 290 unter 5 c). Pa keiner der an die Klägerin ergangenen Bescheide förmlich zugestellt worden ist? ist die Klagefrist des § 143 PBG durch solche Bescheide nicht in lauf gesetzt worden (vgl Pagendarm aaO S 292 III 1)« Erst der Eingang des Antrags,der Klägerin vom 5« April 1952 beim Innenminister? der von diesem am 13« Oktober 1952 ablehnend
 beschieden wurde, setzte die Jahresfrist zur Klagerhebung in Lauf» Vor Ablauf dieser Frist ist die Klage am 17> Dezember 1952 erhoben worden«.
IIp
1, Der Ehemann der Klägerin stand am 8* Mai 1945 als Kriminalrat in einem Dienstverhältnis bei der Polizeivertoal-tung in	also bei einer Reichspolizeidienststelle im
 Gebiet des jetzigen Landes ff or dr he in-Westfalen«, Sein Beamtenverhältnis wurde weder durch seine Einberufung zu dem Wehrdienst noch durch den Zusammenbruch vom Mai 1945 beendet«, Nach dem Wegfall seiner Reichsdienststelle hat er infolge des Zusammenbruchs und des Verbots der Militärregierung, an nichtarbeitende Beamte Gehalt zu zahlen, keine Dienstbezüge mehr erhalten und er ist nicht entsprechend seiner früheren Stellung wiederverwendet wordene Er gehört also dem Personenkreis des Art 131 GrundG - G 131 - an«,
Die Aufgaben seiner Reichsdienststelle sind überwiegend von der für B^^| örtlich zuständigen Polizei übernommen worden. Das ergibt sich aus der hach § 1 Abs 2 Gesetz zu Art 131 ergangenen Entscheidung der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 6«, Dezember 1951 (Gemeinsames MinBl 1951 S 253)o Der Ehemann der Klägerin fällt deshalb nicht unter § 1 Abs 1 ffr 1 a G 131« Nach § 1 ffr 2, § 2 Abs 1 des Landesgesetzes vom 15o Dezember 1952 über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - Änderungs- und Anpassungsgesetz - (GVB1 NRhWf 1952; 423) bestimmen sich seine Rechtsverhältnisse vielmehr nach der Vorschrift des § 63 G 131« Ansprüche aus seinem alten Be-
 
amtenverhältnis sind für die Zeit vor dem 1* April 1951
durch § 77 dieses Gesetzes ausgeschlossen, sofern ihm nicht
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eine günstigere landesrechtliche Regelung oder Einzelmaßnahme zugute kommtc
2o Das Änderungs- und Anpas sung s ge setz selbst begründet keine Ansprüche für die Zeit vor dem L April 1951 (§9 Abs 3Jo Doch behalten Personen,denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - dem 1* April 1951 (§ 18) -nach den in § 17 Abs 1 Ziff 1 und" 2 genannten Verordnungen - das sind die 1. und die 2e SparVQ des Landes Nordrhein-Westfalen - höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zugestanden haben, diese Bezüge und es finden auf sie spätere landesrechtliche Änderungen Anwendung (§ 2 Abs 2) 0
Die lo SparVO war auf die nicht wieder.eingestellten Angehörigen der Polizei des Reiches nicht anwendbar, wie sich aus der Durchführung she Stimmung Abs 1 Nr» 2 letzter Satz zu § 11 der 1# SparVO ergibt» Diese Bestimmung ist jedoch beseitigt» Nach Aufhebung des § 1 Abs 4 des Gesetzes Uber den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nord-rhein-Ytestfalen vom 9o Mai 1949 in der Passung vom 21®
Juni 1951 (GVB1 NRhWf 51 S 74) durch § 1 des Gesetzes Uber die Rechtsstellung der ehemaligen polizeibeamten des Reichs uswo im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11«, August 1953 (GVB1 NRhWf 1953, 333) gehören die ehemaligen Reichspolizeibeamten dem Personenkreis des § 11 der 1. SparVO an, jedoch erst seit dem 1» März 1951 ® Pur die hier in Rede stehende vorausgehende Zeit stehen ihnen Ansprüche aus der lo SparVO also nicht zu«,
3o Das Berufungsgericht meint jedoch, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Versorgung auch für die vorausgehende Zeit zustehe und zwar - jedenfalls vom lo
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Auf § 24 Abs 2 der 3«» SparVO kann die Klägerin ihren Anspruch indessen nicht stützen» Liese Vorschrift gewahrt keine Ansprüche, setzt solche vielmehr voraus und beschränkt sie (OVG Münster, Entscheidungen1 der Oberver*wal-tungsgenchte Munster und Lüneburg Bd 6 S 118)» § 24 Abs 2 der 3» SparVO ist im Zusammenhang mit § 106 des LBG zu lesen» Lort ist es in das Ermessen der obersten Lienstbe-horde gestellt zu bestimmen, von wann an der Anspruch eines verschollenen Beamten auf Lienstbezüge erlischt und statt-dessen den Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu gewähren sind» Lurch § 24 Abs 2 der 3» SparVO ist das Ermessen der obersten Lienstbehörde im fiskalischen Interesse dahin gebunden worden, daß spätestens nach drei Jahren seit dem letzten Lebenszeichen des verschollenen Beamten von den höheren Lienstbezügen zu den niedrigeren Versorgungsbezügen überzugehen ist (Erlaß des Einanzministers NRhWf vom 1, September*1950 - B 3025 - 8831 - IVf bei Köhnen-Wirth, Lie SparverOrdnungen des Landes Nordrhein-Westfalen,
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4» Wohl aber bilden die landesrechtliehen Vorschriften über die Dienstbezüge kriegsgefangener Beamter und die Ansprüche ihrer Angehörigen eine Grundlage für den Klaganspruch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat*
a) Nachdem das Verbot der Militärregierung, Dienstbezüge an unterhaltsberechtigte Angehörige nicht im Amt befindlicher Beamter zu zahlen, durch die Verordnung der britischen Militärregierung Nr 99 hinsichtlich der Angehörigen kriegsgefangener Beamter aufgehoben worden war, erging der Gemeinsame Runderlaß des Finanzministers und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16• April 1948 (MinBl NRhWf 1948, 613), der durch den gemeinsamen Runderlaß beider Minister vom 4o November 1948 (MinBl NRhWf 1948, 617) ergänzt wurde (bei Köhnen-Wirth Anl 38 a und b)0 Danach sollten unterhaltsberechtigte Ehefrauen der noch kriegsgefangenen Beamten, die am 8o Mai 1945 ihre Dienstbezüge aus einer Kasse innerhalb der britischen Zone erhalten hatten, mit Rückwirkung vom 15» 'September 1947 ab Vorschüsse auf die Dienstbezüge in Höhe von 50 VoHo (gekürzt um 6 fa) erhalten» Als kriegsgefangen im Sinn dieser Vorschrift galten auch die Vermißten, soweit nicht gemäß § 106 des DBG auf Grund der Verschollenheit schon vor der Todeserklärung Versorgungshezüge gewährt wurden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (Ziff 1 a und 2 des Erlasses vom l6o April 1948)«, Die Zahlung dert Vorschüsse sollte unterbleiben, wenn die beteiligten Beamten oder deren unterhaltsberechtigte Angehörigen mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit hei der Entnazifizierung in Kategorie I,
II öder XIX zuzuweisen sein würden, was hier nicht der Fall war, wie die Durchführung des Entnazifiziexungsver-fahrens ergibt (Ziff 5 des Erlasses vom 16» April 1948)0 Die Vorschüsse waren als Teilleistungen auf den gesetzlichen Besoldungsanspruch gedacht, dessen endgültige Höhe während der Dauer der Kriegsgefangenschaft noch gesetzlicher Regelung
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bedurfteo Sie sollten vorläufige Teilerfüllungen eines gesetzlichen Anspruchs darstellen, wenn das noch bestehende Dienstreöhtsverhältnis des Bediensteten dazu eine rechtliche Handhabung bot (Ziff 8 und 9 des Erlasses vom 4o November 1948)o
bl Die in den Erlassen vom 16* April und 4« November 1948 vorgesehene Zahlung von Bezügen an die Angehörigen verschollener und kriegsgefangener Beamter wurde durch § 24 Abs 1 und § 39 der 3« SparVO gesetzlich untermauert (vgl Erlaß des Einanzministers des Bandes Nordrhein-Westfalen vom 5o Juli 1949 - B 2200 - 5806/lV§ bei Köhnen-Wirth Anl 38 f)o Im Eingang des Erlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30« Januar 1950 (bei Köhnen-Wirth Anl 38 j) wird der Anspruch der Angehörigen kriegsgefangener Beamter im Rahmen der Ziff 1 des Erlasses vom 4o November 1948 ausdrücklich als erzwingbar bezeichnet0
e) Die endgültige Regelung der Bezüge kriegsgefangener Beamter brachte schließlich das Gesetz vom 15* Dezember 1952 (GVB1 NRhWf 1952, 427)o Nach § 1 dieses Gesetzes erhalten kriegsgefangene verheiratete Beamte, die am 80 Mai 1945 planmäßige Beamte bei einer im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegenden Behörde waren, deren Aufgaben nach dem 80 Mai 1945 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, während der Dauer ihrer Kriegsgefangenschaft für die Zeit vom 1«, Juli 1948 bis 31 o März 1951 Bezüge in Höhe von 50 fo der jeweiligen Dienstbezüge« Nach § 2 werden auf diese dem Beamten selbst zustehenden Bezüge die Zahlungen angerechnet, die für den genannten Zeitraum auf Grund des § 39 der 3» SparVO und der Erlasse vom 16o April und 4o November 1948 an den Beamten oder seine Angehörigen gezahlt worden sind» Damit wird die Verbindung zu der ursprünglichen vorläufigen Regelung hergestellto
 
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d) freilich hatte der Innenminister des Landes	ft
 Nordrhein-Westfalen Ansprüche der Angehörigen ehemaliger I Reichspolizeibeamter mit der Begründung verneint, daß 1 auf diese Beamten die Vorschrift in § 22 des Beamten- 1 rechtsänderuhgsgesetzes vom 30«, Juni, 1933 (RGBl 1933, I I? 433)? durch welche die Nachfolgebehörden verpflichtet 1 . sind, die Beamten wegfallender Behörden zu übernehmen, gemäß § 1 Abs'2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau: der Polizei im lande-Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 (GVBl NRhWf 1949, 143) - nunmehr § 1 Abs 4 der Neufassung dieses Gesetzes (GVBl 1951? 73) - keine Anwendung finde«, Er erklärte sich lediglich bedingt mit der widerruflichen Zahlung von Vorschüssen an die Angehörigen ehemaliger Reichspolizeibeamter ab 1. Oktober 1949 einverstanden (Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30o Januar 1950; bei Köhnen-Wirth Anl 38 3)* Die Vorschrift in § 1 Abs 4 (ursprünglich Abs 2) des Gesetzes vom 9* Mai 1949 ist dann mit Wirkung vom 1«,
März 1951 durch § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der ehemaligen Polizeibeamten des Reiches usw«, im Land * Nordrhein-Westfalen vom 11« August 1955 (GVBl NRhWf 1953, 333) aufgehoben worden«. Daß *die örtlich zuständigen Polizeibehörden die Aufgaben der früheren Reichspolizei-Dienststellen im Lande Nordrhein-W'estfalen übernommen k* ■ hatten, war schon durch die bereits erwähnte Entscheidung der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 60 Dezember 1951 festgestellt worden und das Land Nordrhein-Westfalen hat sich schließlich der Erkenntnis nicht mehr verschlossen, daß es selbst die Versorgungsbezüge der ehemaligen Reichspolizeibeamten übernehmen müsse,	j
soweit sie sich auf ein am 8« Mai 1945 bestehendes Beamtenverhältnis gründen«, Das ergibt sich aus der Begründung zu § 4 des Entwurfes - § 3 - des Gesetzes über die
 Rechtsstellung der ehemaligen Polizeibeamte.n (Landtags-drucksache Nr 1195 vom 27» Mai 1953)» Danach trägt die Übernahme der Versorgungslasten auf das Land der Tatsache Rechnung, daß die Polizeikörperschaften weder Rechtsnachfolger noch Funktionsnafchfolger der ehemaligen Reichspolizei-Dienststellen waren und nacl\ ihrem finanziellen Status auch gar nicht in der Lage sind, diese Lasten zu übernehmen.,
Die Folge aus dieser Erkenntnis ist, daß die Reichspolizeibeamten, die am 8» Mai 1945 eine Planstelle bei einer Behörde im Lande Nordrhein-Westfalen innehatten, als Kriegsgefangene anderen einheimischen Beamten gleich zu behandeln sind (vgl Ambrosius-Wirth, Das Recht der amtsenthobenen und der kriegsgefangenen Beamten in Nordrhein-Westfalen,
1953, KriegsgefGes § 1 Anm 7 Abs 3)»
e) Daß der verschollene Ehemann der Klägerin Kriegsgefangener im Sinn des § 4 des Gesetzes vom 15» Dezember 1952 ist, kann füglich nicht bezweifelt werden«, Denn er ist als Soldat - sofern er noch lebte, wovon hier mangels Todesnachricht .oder Todeserklärung auszugehen ist - als Stalingrad-Kämpfer in die Gewalt einer ausländischen Macht geraten« Ihm steht also ein Anspruch auf 50 # seiner Dienstbezüge vom lo Juli 1948 his 31» März 1951 zu»
5« a) Das Gesetz über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15» Dezember 1952‘ gewährt Ansprüche den kriegsgefangenen Beamten selbst, für die,erforderlichenfalls Abwesenheitspfleger zu bestellen sind, sofern keine Bevollmächtigten für die Entgegennahme der Zahlungen vorhanden sind«Einem Beamten, der einmal in Kriegsgefangenschaft geraten und nicht vor dem 1. Juli 1948 zurückgekehrt ist, stehen Bezüge auf Grund dieses Gesetzes auch dann zu, wenn von ihm kein Lebenszeichen mehr eingetroffen ist und er als
 
verschollen gilt und zwar so lange, his er verstorben oder für tot erklärt ist (vgl Ambrosius-Wirth aaO KriegsgefGes § 5 Anm 3 Abd 7 und 8 Satz 1 ).
Wenn sich in der Kriegsgefangenschaft die Voraussetzungen für den Eintritt deö Versorgungsfalles erfüllen oder erfüllt haben, so gelten nach § 5 von da an die allgemeinen Vorschriften des Landesbeamtenrechts für die Versorgung bezüge des Gefangenen selbst und seiner Hinterbliebenen (vgl Ambrosius-Wirth aaO KriegsgefGes § 5 Anm 2), Bei einem verschollenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde demgemäß" fest stellen, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzurtdttaen ist ,(§ 106 DBG - § 14-0 LBG). Von da an erlischt
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der Anspruch des Beamten und es treten an dessen Stelle die Versorgungsbezüge der versorgungsbefechtigten Angehörigen« Aus § 24 Abs 2 der 3» Spar Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber, daß die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht mehr 'im Ermessen der obersten Dienstbehörde
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liegt, daß vielmehr der Eintritt des Versorgungsfalles mit Ablauf von 3 Jahren seit dem Eingang des letzten-Lebenszeichens des Beamten unterstellt wird. Von diesem Zeitpunkt ab können nur noch Hinterbliebenenbezüge tim Nahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bezahlt werden (Ambrosius-Wirth aaO KriegsgefGes § 5 Anm 3 Abs 8 Satz 3 f). Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Falls Da der in Kriegsgefangenschaft geratene Ehemann dfe'r Klägerin beim Inkrafttreten des Gesetzes - dem 31, Dezember 1952 - noch .nicht für tot erklärt war, ist er als Kriegsgefangener an-
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Zusehen« Weil seit länger denn 3 Jahren kein Lebenszeichen Von ihm mehr vorliegt, gilt nach § 24 Abs 2 der 3, Sparverordnung der Versorgungsfall als eingetreten. Der Anspruch auf Bezüge nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1952 ist vom lo Juli 1948 ‘ab\ nicht in der Person des Ehemannes der Klägerin entstanden, sondern sogleich in Gestalt von Ansprüchen
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auf Hinterbliebenenbezüge ln der Person der Klägerin*
b) Der Anspruch des kriegsgefangenen Beamten und der an dessen Stelle tretende Anspruch seiner versorgungsberechtigten Angehörigen ist - anders als der Anspruch auf Bezüge nach der 1„ SparVerordnung und den erwähnten Hunderlassen - im Gesetz vom 15<» Dezember 1952 nicht mehr an die Kategorisierung des Beamten und seiner versorgungsberechtigten Angehörigen im Entnazifizierungsverfahren geknüpft» Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, daß seit dem Gesetz zu dem Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5» Februar 1952 (GVB1 NRW 1952 S 15) Entnazifizierungsverfahren gegen den weitaus überwiegenden Teil der von den Entnazifizierungsbestimmungen Betroffenen nicht mehr durchgeführt werden» Es bleiben lediglich bei Berechnung der Bezüge nach § 1 und der Versorgungsbezüge nach § 5 Ernennungen und Beförderungen«, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, gemäß § 6 unberücksichtigt3 Der Ehemann der Klägerin war überdies schon lange vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15® Dezember 1952 in Kategorie IV eingestuft worden» Die Klägerin kann somit Ansprüche nach dem Gesetz vom 15» Dezember 1952 vom 1, Juli 1948 ab geltend machen»
6» Daraus, daß das beklagte Land die Versorgung der ehemaligen Reichspolizeibeämten durch § 5 des Gesetzes über deren Rechtsstellung vom }1« August 1953 übernommen hat, ergibt sich zugleich, daß das Land der rechte Beklagte ist» Diese Übernahme ist an einen Stichtag nicht gebunden» Daß diese Versorgungsbezüge - entgegen der Ansicht der Revision -nicht zu den Ausgaben zu rechnen sind, die m ch § 30 Abs 4 des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 11» August 1955 (GVB1 NRhWf 1953,330) erst vom 1 .April ‘1954
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ab auf das Land übergehen, ergibt sich aus der schon erwähnten amtlichen Begründung zu § 4 des Entwurfes des Rechts-stellungsgesetzes, der als § 3 Gesetz geworden ist (Land-tagsdrueksache Nr 1195). Es handelt sich danach bei den Ver* sorgungsbezügen um Verpflichtungen, die den Stadtkreis- und Regierungspolizeibehörden nach Ansicht des Landes gar nicht zur Last gefallen waren, während die Ausgaben, von denen in § 30 Abs 4 des Polizeiorganisationsgesetzes die Rede ist, solche waren, die von den bisherigen Aufgabenträgern bestritten werden mußten»
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7» D§i die Höhe des Klaganspruchs nach dem Berufungsur-te-il unstreitig ist» ist derv Klage nach alledem mit Recht stattgegeben worden» Die Revision konnte keinen Erfolg haben» Die Ko'stenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr »Geiger	Rietschel. Pr	»Weber
 Pr»Wolany
 Dr„Hußla