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BGH · III ZR 34/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 34/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 4. 1. Der Antrag der Klägerinnen, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 1. Dem Antrag der Revision, die Beschwer der Klägerinnen auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist nicht zu entsprechen. a) Das Berufungsgericht hat der Festsetzung der Beschwer (§§ 2, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zunächst die Vor- Die Frage des Fortbestands oder der Beendigung des Nutzungsvertrags aus dem Jahre 1989 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (vgl. Nach § 4 Abs. 1 BKleingG wiederum gelten für Kleingartenpachtverträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus dem Bundeskleingartengesetz nichts anderes ergibt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, und zwar bezogen auf das Rechtsmittelinteresse eines zur Räumung verurteilten Pächters (BGH, Beschluß vom 14. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn ein Kläger nicht nur "bloße" Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks verlangt, sondern zugleich einen besonderen Antrag auf Abbruch oder Beseitigung eines Bauwerks stellt (diese Fallgestaltung haben die vom Berufungsgericht angeführten Zitatstellen im Auge; vgl. Somit ist die von der Revision beantragte Erhöhung der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer nicht vorzunehmen . Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GKG.

Zitierte Normen: § 2 ZPO § 20a BKleingG § 8 ZPO § 16 GKG
KlägerinnenBerufungsgerichtRäumungZPOBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 34/96
vom 4. Juli 1996
in dem Rechtsstreit
 Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Adam Freiherr von AflHi,	SflHflstraße fl, Alflfll^Bfl,
 KflHfl Grundbesitz GmbH & Co.,
Objekt StflBHB KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter HansKflü,
PMM-MMhStraße fl, Al^HM*
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Stadtverband der Dflfli Gartenfreunde e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Heinz Kaf RflBfl Straße DI
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Wolfgang Anfl^hGrBfl-Straße p
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Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 4. Juli 1996
beschlossen:
1.	Der Antrag der Klägerinnen, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Der Gebührenstreitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.300 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
1. Dem Antrag der Revision, die Beschwer der Klägerinnen auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist nicht zu entsprechen.
a)	Das Berufungsgericht hat der Festsetzung der Beschwer (§§ 2,	546	Abs.	2 Satz 1 ZPO) zunächst die Vor-
schrift des § 8 ZPO zugrundegelegt, wonach bei Pacht- oder Mietverhältnissen deren Bestand oder Dauer streitig ist, der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pachtzinses, höchstens jedoch der fünfundzwanzigfache Jahresbetrag maßgebend ist.
Dieser Ausgangspunkt, der von der Revision nicht in Frage gestellt wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Frage des Fortbestands oder der Beendigung des Nutzungsvertrags aus dem Jahre 1989 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (vgl. §§ 20 a, 20 b BKleingG). Nach § 4 Abs. 1 BKleingG wiederum gelten für Kleingartenpachtverträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus dem Bundeskleingartengesetz nichts anderes ergibt. Demzufolge ist der Nutzungsvertrag ein Pachtvertrag im Sinne des § 8 ZPO.
Zu den Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Pachtverhältnisses streitig sind, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung, wenn die Wirksamkeit dieser Kündigung von den Parteien unterschiedlich beurteilt
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wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -WM 1992, 1049, 1050).
b)	Wenn und soweit für eine Räumungsklage die Sonder-bestimmung des § 8 ZPO einschlägig ist, ist nach dem klaren Wortlaut der Norm der Aufwand, der zur Räumung und Heraus-gäbe des Pachtgrundstücks in vertragsgemäßem Zustand erforderlich ist, ohne Bedeutung; für eine Anwendung des § 3 ZPO ist daneben kein Raum. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, und zwar bezogen auf das Rechtsmittelinteresse eines zur Räumung verurteilten Pächters (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - NJW-RR 1994, 256). Soweit es - wie hier - um das Rechtsmittelinteresse des mit seinem Räumungsbegehren unterlegenen Verpächters geht, kann nichts anderes gelten.
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn ein Kläger nicht nur "bloße" Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks verlangt, sondern zugleich einen besonderen Antrag auf Abbruch oder Beseitigung eines Bauwerks stellt (diese Fallgestaltung haben die vom Berufungsgericht angeführten Zitatstellen im Auge; vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., S. 160; so wohl auch Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rn. 2979 ff.), kann dahinstehen. Einen solchen Antrag haben die Klägerinnen nicht gestellt.
c)	Maßgeblich für den Rechtsmittelstreitwert ist somit ausschließlich § 8 ZPO. Die Angemessenheit des vom Berufungsgericht für die Jahrespacht veranschlagten Werts von
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1.300 DM wird von der Revision selbst nicht in Frage gestellt.
Somit ist die von der Revision beantragte Erhöhung der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer nicht vorzunehmen .
2. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GKG.
Rinne	Werp	Wurm
 Streck	Schlick
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