Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durqs die Richter Kroner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Der Fall gibt keine Veranlassung, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen fortzuentwickeln oder zu modifizieren (BGHZ 59, 378; Senatsurteil vom 18. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbes. Er findet auf die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs keine Anwendung (Senatsurteil BGHZ 91, 20, 27). Nach Meinung der Revision soll dieser Ausspruch des Senats nur für atypische und unvorhergesehene Nachteile einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme gelten; von Militärflughäfen gingen aber typischerweise erhebliche Lärmbelästigungen aus. gezogene Formulierung (BGHZ 91, 20, 26 f) besagt nicht, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung lediglich bei atypischen und unvorhergesehenen (die Enteignungsschwelle übersteigende) Folgewirkungen rechtmäßigen Hoheitshandelns keine Geltung habe; er findet vielmehr im gesamten Anwendungsbereich des enteignenden Eingriffs keine Anwendung. Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist weithin das öffentlich-rechtliche Gegenstück zu dem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn, wie der Senat in der schon mehrfach angeführten Entscheidung BGHZ 91, 20, 27 ausgesprochen hat. Die Anlage des Militärflughafens und damit die Lärmbeeinträchtigungen des Klägers beruhen auf einer administrativen und planerischen Entscheidung der Beklagten, wenn auch nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG kein Planfeststellungsverfahren stattzufinden brauchte (Schwenke, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 1981, S. Die Standortwahl für den Flughafen wirkte sich für das benachbarte Grundeigentum des Klägers faktisch lastenbegründend aus (vgl. 232) schließt einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff nicht aus (Senatsurteil vom 18.10.1979 aaO unter I 1 im Anschluß an BGHZ'69, 105, 108 ff-, 110). Vorliegend hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im Anschluß an die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von rechtlich zutreffenden Beurteilungsmaßstäben ausgegangen. Es war aus Rechtsgründen nicht gehindert, bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 76,5 dB (A) und plötzlichen, "fast knallartigen" Spitzenschallpegeln von über 100 dB (A) - bis zu 112 dB (A) - eine wesentliche, die Zumutbarkeitsgrenze' überschreitende Lärmbelästigung zu bejahen (vgl. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht entscheidend auf die Werte bei geschlossenen Fenstern abzuheben. b) Die Feststellung der tatsächlichen Lärmbelastung durch das sachverständig beratene Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zudem hat das Berufungsgericht nicht nur auf den äquivalenten Dauerschallpegel abgehoben, sondern die Spitzenwerte maßgeblich herangezogen.
S(f BUNDESGERICHTSHOF III ZR 34/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-Raabe-Straße 46, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 4M ~ g e g e n Herrn Horst Di Straße (als Erbe seiner am verstorbenen Ehefrau Hedwig E: 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K 2 Si Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durqs die Richter Kroner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Januar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 — 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1984 - 7 U 66/84 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.293,-— DM. Gründe : 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Der Fall gibt keine Veranlassung, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen fortzuentwickeln oder zu modifizieren (BGHZ 59, 378; Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 177/77 = LM § 906 BGB Nr. 64; vgl. auch zu Lärmeinwirkungen von Zivilflughäfen: BGHZ 69, 105; 79, 45). 2. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbes. des Senatsurteils vom 18. Oktober 1979 (aaO), das denselben Flughafen betraf, rechtsbedenkenfrei gewürdigt. Es hat dem Kläger ohne Rechtsirrtum dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff zuerkannt (zu dem Fortbestand dieses Häftungs-instituts vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 20, 26 ff.). Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. a) Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung (vgl. BVerfGE 58, 300, 319 ff. "Naßauskiesung") gilt hier nicht. Er findet auf die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs keine Anwendung (Senatsurteil BGHZ 91, 20, 27). Nach Meinung der Revision soll dieser Ausspruch des Senats nur für atypische und unvorhergesehene Nachteile einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme gelten; von Militärflughäfen gingen aber typischerweise erhebliche Lärmbelästigungen aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Revision heran- - 4 gezogene Formulierung (BGHZ 91, 20, 26 f) besagt nicht, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung lediglich bei atypischen und unvorhergesehenen (die Enteignungsschwelle übersteigende) Folgewirkungen rechtmäßigen Hoheitshandelns keine Geltung habe; er findet vielmehr im gesamten Anwendungsbereich des enteignenden Eingriffs keine Anwendung. Auch das Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs betrifft nicht nur Nachteile der genannten Art. Solche sind allerdings "meist11 (so die Formulierung des Senats) Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignenden Eingriffs; ein atypischer oder unvorhergesehener Nachteil ist aber nicht Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist weithin das öffentlich-rechtliche Gegenstück zu dem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn, wie der Senat in der schon mehrfach angeführten Entscheidung BGHZ 91, 20, 27 ausgesprochen hat. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu. b) Der Kläger braucht die Fluglärmbeeinträchtigungen nicht aus dem Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit seines Grundeigentums ganz oder teilweise entschädigungslos hinzunehmen. Die Anlage des Militärflughafens und damit die Lärmbeeinträchtigungen des Klägers beruhen auf einer administrativen und planerischen Entscheidung der Beklagten, wenn auch nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG kein Planfeststellungsverfahren stattzufinden brauchte (Schwenke, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 1981, S. 575). Die Standortwahl für den Flughafen wirkte sich für das benachbarte Grundeigentum des Klägers faktisch lastenbegründend aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 66, 74 ff.). Die Wahl des Standortes stellt sich nicht als Konkretisierung der Sozialbindung des Nachbareigentums des Klägers dar. Sein in der Lärmschutzzone I gelegenes Gelände war jedenfalls nicht für Fluglärmeinwirkungen der hier festgestellten Intensität "vorbelastet" (vgl. auch BGHZ 69, 105, 114). 5 c) Das Fluglärmschutzgesetz vom 31.3.1971 (BGBl. I S. 232) schließt einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff nicht aus (Senatsurteil vom 18.10.1979 aaO unter I 1 im Anschluß an BGHZ'69, 105, 108 ff-, 110). Auch § 16 dieses Gesetzes bestimmt u.a., daß Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, unberührt bleiben (vgl. dazu BGHZ 69, 105, 110). An dieser Beurteilung hat der sog. "Naßauskiesungsbeschluß" (BVerfGE 58, 300) nichts geändert. d) Eine Entschädigung für den Minderwert des lärmbetroffenen Grundstücks kommt'grundsätzlich erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen auf dem beeinträchtigten Grundstück keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern (Senatsurteil vom 18.10.1979 aaO m.w.Nachw.). Vorliegend hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - näher ausgeführt, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. 3. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Lärmbeeinträchtigungen die enteigriungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im Anschluß an die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von rechtlich zutreffenden Beurteilungsmaßstäben ausgegangen. Es war aus Rechtsgründen nicht gehindert, bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 76,5 dB (A) und plötzlichen, "fast knallartigen" Spitzenschallpegeln von über 100 dB (A) - bis zu 112 dB (A) - eine wesentliche, die Zumutbarkeitsgrenze' überschreitende Lärmbelästigung zu bejahen (vgl. auch BGHZ 79, 45, 49 ff. und Senatsurteil vom 18.10.1979 aaO unter I 2). Das Berufungsgericht durfte gerade diesen Spitzenwerten besondere Bedeutung beimessen (BGHZ 79, 45, 50). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht entscheidend auf die Werte bei geschlossenen Fenstern abzuheben. Ein Woh: -i bei ständig geschlossenen Fenstern und Türen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzu demutbar. Außerdem gehört zu dem Wohnen auch die angemessene Mitbenutzung der Außenwohnanlagen. b) Die Feststellung der tatsächlichen Lärmbelastung durch das sachverständig beratene Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, die Messungen des Sachverständiger^ Graner seien nicht hinreichend repräsentativ, greift nicht durch. Er hat zunächst an 6, später an 4 Tagen Messungen durchgeführt; die von ihm gewonnenen Ergebnisse stehen mit den vom Institut für Umweltmeßtechnik ermittelten Werten im Einklang. Das Berufungsgericht durfte daher'in tatrichterlicher Würdigung die festgestellten Werte für hinreichend repräsentativ erachten, zu demal die über die Flugbewegungen orientierte Beklagte keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht hat. Zwar sind nach der Nr. 1 der Anl. zu § 13 Fluglärmschutzgesetz der Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zugrundezulegen (vgl. dazu auch BGHZ 69, 105, 117). Das bedeutet aber nicht, daß 6 Monate lang Messungen durchgeführt werden müßten. Dieser Zeitraum ist nur der Bezugs- v punkt für eine Prognose, wie sich aus § 3 Flüglärmgesetz ergibt. Zudem hat das Berufungsgericht nicht nur auf den äquivalenten Dauerschallpegel abgehoben, sondern die Spitzenwerte maßgeblich herangezogen. c) Auch die in der letzten Zeit eingetretene Verringerung der Flugbewegungen bringt den Entschädigungsanspruch nicht zu Fall. An den Spitzenschallpegeln ändert sich nichts, nur die 7 N \ Zahl der Flugbewegungen wird geringer- Der Senat hat bei täglich etwa 60 Flugbewegungen ein’e Überschreitung der Enteignungsschwelle angenommen (Senatsurteil vom 18.10.1979 aaO unter I 2). Im übrigen würde eine zeitweilige Unterschreitung der Schwelle für die Frage des Anspruchsgrundes, um die es hier allein geht, keine Rolle spielen. d) Der behauptete Einsatz des neuen Flugzeugtyps "Tornado" ändert ebenfalls nichts an den erreichten Spitzenpegeln. Daß der Dauerlärm sinkt, bedeutet noch nicht, daß die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle unterschritten wird. Im übrigen kann auch diese - nur für einen Teil der Belästigungszeit relevante - Frage dem Betragsverfahren überlassen bleiben. Halstenberg Werp Kroner Tidow Boujong