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BGH · i PWU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i PWU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 6. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte zu 1 durch die Unterzeichnung des Kreditvertrages vom 28, August 1975 die persönliche Mithaftung für die Kreditverbindlichkeit der Firma KG gegenüber der Klägerin übernommen hat. August 1975 an die KG übersandt wurde und insoweit auf die Sicht der Beklagten abzustellen ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die dann erfolgte Unterschrift der Beklagten zu 1 auf dem Kreditvertrag aus der Sicht der Klägerin als Mithaftungserklärung ausgelegt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11BerufungsgerichtZPOKlägerinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TU 2R 14/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
Ingeborg H LMHBM I
2. ...
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. WeflV -
gegen
 Sparkasse	gesetzlich	vertreten	durch	die
 Vorstandsmitglieder Heinz GflB, Karl-Heinz VMM und Dieter	Friedrich-EHB~Str.	■	,	UHMil,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. ■Hü und Dr. flHHM -
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980- i PWU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1984 -6 U 90/83 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 81.803,03 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme
 ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte zu 1 durch die Unterzeichnung des Kreditvertrages vom 28, August 1975 die persönliche Mithaftung für die Kreditverbindlichkeit der Firma	KG	gegenüber
 der Klägerin übernommen hat.
Das Oberlandesgericht hat nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen. Auch wenn der streitige Kreditvertrag mit dem Kreditbewilligungsschreiben vom 19. August 1975 an die KG übersandt wurde und insoweit auf die Sicht der Beklagten abzustellen ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die dann erfolgte Unterschrift der Beklagten zu 1 auf dem Kreditvertrag aus der Sicht der Klägerin als Mithaftungserklärung ausgelegt hat.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner
 Halstenberg
Werp
 Boujong