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BGH · III ZR 34/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 34/81

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Soweit es um die Frage der Anwendung des § 839 BGB bei pflichtwidrig verzögerter Ersatzleistung geht, ist dies durch das Senatsurteil vom 1. der Entschädigungspflicht (Ersatzpflicht) durch die öffentliche Hand kann eine Amtspflichtverletzung im Sinne vom § 839 BGB, Art, 34 GG darstellen (Senatsurteil vom 1. Es handelte sich um eine größere Anzahl von Geschädigten, die ihre Ersatzansprüche auf die Weisung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. Im Zusammenhang damit stellten sich schwierige, in der höchst-richterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen aus dem Bereich des Haftungsrechts der EWG, des Vollzugs des Gemeinschaftsrechts durch die deutsche Rechtsordnung und des Verhältnisses der beiden Haftungsordnungen zueinander. Dezember 1974 (III ZR 76/70 = BGHZ 63, 319) war u.a. höchstrichterlich nicht geklärt, ob das Außenwirtschaftsgesetz als Schutzmaßnahmen auch befristete Einfuhrverbote erlaubte; ebenso war nicht zweifelsfrei gesichert, in welcher Rechtsform eine in den Rahmen des Art. 22 Abs. 1 VO Nr. 19/62 EWG (Getreide) fallende Schutzmaßnahme zu ergehen hatte. Bei dieser Rechtsund Sachlage war es nicht pflichtwidrig, auf die genannte Hauptforderung jedenfalls bis zu dem 5. b) Ob daneben - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine Haftung der Beklagten wegen Verzuges (§§ 284 ff BGB) in Betracht kommt, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung. Mit Rücksicht auf die vorstehend dargelegten Besonderheiten des Falles wäre in dem beschriebenen Umfang jedenfalls auch ein Verschulden der tätig gewordenen Beamten zu verneinen. c) Der Zinsanspruch kann auch nicht auf die ur-sprüngliche Amtspflichtverletzung (befristete Einfuhrsperre) gestützt werden. Dieser Schaden deckt sich nicht mit dem Interesse, dem die Amtspflicht der Einfuhrbehörde (dazu BGHZ 63, 319, 325) zu dienen bestimmt ist. d) Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (26.626,36 DM) wegen verspäteter Zahlung von Zinsen auf die Abschöpfungsbeträge ist ebenfalls zu Recht verneint. Auch ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 3^ GG besteht nicht. schon eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (aus der Abschöpfungssumme) zu verneinen ist, besteht insoweit erst recht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen wegen verspäteter Erfüllung dieser angeblichen Zinsverpflichtung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 131 AO
BGBFrageAnspruchKlägerinAmtspflichtverletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Vf-
III ZR 34/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma V	&	Co.,
handelnd durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Carl Constantin Ludwig	D®Bistraße	1,
Hl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, EHBBiBler Straße, Bonn,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
2
St
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1980 - 7 U 27/80 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.504 DM.
Gründe
1.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit es um die Frage der Anwendung des § 839 BGB bei pflichtwidrig verzögerter Ersatzleistung geht, ist dies durch das Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 (III ZR 13/80 = WM 1981, 1312) inzwischen hinreichend geklärt.
2.	Die Revision verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Bezüglich der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 65.877,84 DM aus der zugesprochenen Hauptforderung (78.425,98 DM) gilt: Die schuldhaft verzögerte Erfüllung
 
der Entschädigungspflicht (Ersatzpflicht) durch die öffentliche Hand kann eine Amtspflichtverletzung im Sinne vom § 839 BGB, Art, 34 GG darstellen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 aaO S. 1313; Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 284 - 292 Rz. 17). Eine derartige Pflichtverletzung ist hier jedoch für die Zeitspanne vom 1. Januar 1964 bis 5. Januar 1976 nicht dargetan. Dabei ist den Besonderheiten des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen. Es handelte sich um eine größere Anzahl von Geschädigten, die ihre Ersatzansprüche auf die Weisung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. Oktober 1963 gründeten. Im Zusammenhang damit stellten sich schwierige, in der höchst-richterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen aus dem Bereich des Haftungsrechts der EWG, des Vollzugs des Gemeinschaftsrechts durch die deutsche Rechtsordnung und des Verhältnisses der beiden Haftungsordnungen zueinander. Es kann schon im objektiven Sinne nicht als amtspflichtswidrig angesehen werden, wenn die zuständigen Beamten die Abwicklung der Ersatzansprüche erst nach hinreichender Klärung der damit insgesamt verbundenen Rechtsfragen Vornahmen. Bis zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1974 (III ZR 76/70 = BGHZ 63,
 319) war u.a. höchstrichterlich nicht geklärt, ob das Außenwirtschaftsgesetz als Schutzmaßnahmen auch befristete Einfuhrverbote erlaubte; ebenso war nicht zweifelsfrei gesichert, in welcher Rechtsform eine in den Rahmen des Art. 22 Abs. 1 VO Nr. 19/62 EWG (Getreide) fallende Schutzmaßnahme zu ergehen hatte. Daneben hing das Bestehen einer Ersatzverpflichtung auch davon ab, ob die Beklagte sich darauf berufen konnte, der zust. Bundesminister hätte eine die Ablehnung des Antrages auf Einfuhrgenehmigung rechtfertigende Norm schaffen können (vgl. BGHZ aaO S. 325). Solange diese Fragen in
 dem geführten "Musterprozeß" nicht geklärt waren, war es nicht amtspflichtwidrig, die Regulierung in dem anderen Anspruchsverfahren zurückzustellen.
Entgegen der Auffassung der Revision war es auch nicht amtspflichtwidrig, nach der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1974 wegen der Höhe des Schadensersatzes eine weitere gerichtliche Klärung abzuwarten. Dabei ist zu beachten: Die Schadensersatzansprüche der Klägerin wurden erstmals im Schreiben vom 30. April 1975 spezifiziert. Einen erheblichen Teil der Hauptforderung machten die Ansprüche wegen entgangenen Gewinns aus (72.639 DM). Dieser Anspruch war, wie das Berufungsurteil unangegriffen ausführt, erheblich übersetzt. Zu dieser Feststellung bedurfte es jedoch einer eingehenden Beweisaufnahme unter Zuziehung eines Sachverständigen; darüber hinaus verwertete das Berufungsgericht die in dem Rechtsstreit 7 U 40/78 gewonnenen Erkenntnisse. Diese betrafen auch die wesentliche Frage, ob bei ungeschmälerter Erteilung der beantragten Einfuhrlizenzen der Getreidemarkt den Importeuren höhere als die tatsächlich erzielten Gewinne ermöglicht hätte oder - wie die Beklagte behauptet hat - zusammengebrochen wäre.
Bei dieser Rechtsund Sachlage war es nicht pflichtwidrig, auf die genannte Hauptforderung jedenfalls bis zu dem 5. Januar 1976 keine freiwillige Zahlung zu leisten.
b)	Ob daneben - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine Haftung der Beklagten wegen Verzuges (§§ 284 ff BGB) in Betracht kommt, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung. Mit Rücksicht auf die vorstehend dargelegten Besonderheiten des Falles wäre in dem beschriebenen Umfang jedenfalls auch ein Verschulden der tätig gewordenen Beamten zu verneinen.
 
c)	Der Zinsanspruch kann auch nicht auf die ur-sprüngliche Amtspflichtverletzung (befristete Einfuhrsperre) gestützt werden. Wie sich aus den Ausführungen zu a) ergibt, beruht der Ersatzanspruch wegen verspäteter Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu dem Schadensersatz in Fällen der vorliegenden Art auf einer neuerlichen (selbständigen) Amtspflichtverletzung. Dieser Schaden deckt sich nicht mit dem Interesse, dem die Amtspflicht der Einfuhrbehörde (dazu BGHZ 63, 319, 325) zu dienen bestimmt ist.
d)	Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (26.626,36 DM) wegen verspäteter Zahlung von Zinsen auf die Abschöpfungsbeträge ist ebenfalls zu Recht verneint. Insoweit ist § 286 BGB nicht anwendbar (Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 - aaO). Auch ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 3^ GG besteht nicht. Es war nicht amtspflichtwidrig, mit der Rückzahlung der erhobenen Abschöpfungsbeträge bis zur Klärung der bezüglich der Anwendung des § 131 AO (aF) entstandenen Streitfragen im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des BFH vom 9. Juni 1970 - VII K 3A/67 = BFH 99, 336) zuzuwarten. Da hiernach auf der Grundlage des § 839 BGB
schon eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (aus der Abschöpfungssumme) zu verneinen ist, besteht insoweit erst recht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen wegen verspäteter Erfüllung dieser angeblichen Zinsverpflichtung.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Scholz-Hoppe Halstenberg