Februar 1973 teilte sie dem Landrat des Kreises Nordfriesland jedoch mit, daß sie jetzt aus kurpolitischen Gründen ihr Einvernehmen versage; die Gemeindevertretung hpbe wegen des zunehmenden Baudrucks beschlossen, nunmehr nur noch Gebäude mit nicht mehr als 160 qm Grundfläche und drei Wohneinheiten zuzulassen. Im übrigen könne ihr selbst dann, wenn sie eine Verpflichtung zur Erklärung des Einvernehmens gehabt hätte, jedenfalls nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und insoweit einen Anspruch aus § 839 BGB mit der Begründung verneint, den Beamten der Beklagten könne ein Verschulden nicht vorgeworfen werden, nachdem das Verwaltungsgericht als ein mit mehreren Fachrichtern besetztes Kollegialgericht den Widerruf des Einvernehmens für rechtmäßig gehalten habe. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Mitglieder der Gemeindebaukommission der am Baugenehmigungsverfahren mitwirkenden Gemeinde als "Beamte" im Sinne von § 859 BGB (vgl. Da die Beklagte im Verwaltungs- -streitverfahren beigeladen war, steht durch die rechts-kräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch ihr gegenüber fest, daß die Ablehnung des Bauantrages vom 23. Durfte die Beklagte bei dieser Rechtslage ihr Einvernehmen nicht verweigern (Senatsurteil BGHZ 65 aaO), so steht zugleich fest, daß ihr Verhalten dem Bauwilligen gegenüber objektiv' rechtswidrig (und amtspflichtwidrig) war. 2. Das Berufungsgericht verneint jedoch ein Verschulden der Beamten der Gemeinde mit der Begründung, sie hätten eine inhaltlich zweifelhafte und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärte Norm zwar objektiv unrichtig, jedoch rechtlich vertretbar ausgelegt; ihr Verschulden sei auch deshalb zu verneinen, weil ihr Vorgehen von dem Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung für objektiv rechtmäßig angesehen worden sei. Die beklagte Gemeinde hat jedoch ihre Entscheidung über das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen bzw. Sie hat ihr bereits erklärtes Einvernehmen widerrufen, weil nach einem inzwischen gefaßten Beschluß der Gemeindevertretung ganz allgemein nur noch Gebäude mit nicht mehr als l60 qm Grundfläche und drei Wohneinheiten zugelassen werden sollten. Der Beschluß der Gemeindevertretung durfte im übrigen von den für die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 BBauG) zuständigen Beamten auch nicht als eine für jeden Einzelfall verbindliche "Richtlinie" für die Anwendung des § 34 BBauG verstanden werden. Daß die Beamten der Beklagten sich um einen solchen Rat bemüht und ihn auch befolgt hätten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil unterstellt das Berufungsgericht, daß die Beklagte in der für sie bedeutsamen Rechtsfrage von der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Innenministeriums abgewichen sei. Der Beamte setzt sich - auch im Anwendungsbereich der Selbstverwaltungsgarantie - einem Schuldvorwurf aus, wenn er nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt, jedoch die abweichende Rechtsauffassung des Fachministeriums verwirft und es zur Klärung der Rechtsfrage auf einen Verwaltungsgerichtsprozeß ankommen läßt, der schließlich die Unrichtigkeit seiner Auffassung ergibt. Ein Verschulden kann hier namentlich dann nicht verneint werden, wenn - wie der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellende Aktenvermerk über die Besprechung im Innenministerium am 19. Die Beklagte durfte ihr Einverständnis grundsätzlich bis zur Erteilung der Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde zurücknehmen (Senatsurteil vom 13. Prüfung dieser Rechtslage war sie in jedem Fall zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob dem Vorhaben ein durch die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Bauleitplanung nicht gestatteter Beschluß des Gemeinderats entgegengehalten werden konnte. b) Auch in Anwendung des Grundsatzes, daß ein Beamter im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv berechtigt angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 164; vom 27. Diese Regel könnte nur zur Anwendung kommen, wenn die Beklagte ihr Einvernehmen nach erfolgter Prüfung des § 34 BBauG zurückgenommen hätte und dies als ein Fehlgreifen Für die Anwendung des § 34 BBauG war dies - abgesehen von der mangelnden rechtlichen Verbindlichkeit dieses Beschlusses - schon deshalb nicht einschlägig, weil nichts dafür sprach, daß die städtebauliche Situation durch die Zulassung einer größeren Zahl von entsprechend kleineren Wohnungseinheiten unter Beibehaltung der Gesamtwohnfläche pro Gebäude nachteilig verändert werden würde, was die Beklagte im Verwaltungsrechtsstreit später auch Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa den Beschluß der Beklagten über die allgemeine Begrenzung der Wohnein^ heiten als einen die Zulässigkeit des Vorhabens gern. Das Verhalten der Beklagten und das Urteil des Verwaltungsgerichts stimmen lediglich im Ergebnis überein; sie beruhen jedoch auf ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, der Widerruf des Einverständnisses (§ 36 Abs. 1 BBauG) auf dem Beschluß der Gemeindevertretung, das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem besonderen Verständnis des § 34 BBauG für den Bereich der Insel SfjBWL Damit fehlt es in der Behandlung der Rechtsfrage, die der Beklagten den entscheidenden Anlaß für ihr Vorgehen gab, an einer übereinstimmenden Beurteilung durch die Gemeinde und das Verwaltungsgericht. Überlegung» von einem Beamten könne durchweg eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden (BGB-RGRK aaO Rdn. 296), paßt deshalb nicht für Fälle der vorliegenden Art, in denen das Kollegialgericht das Vorgehen, des Beamten - nur im Ergebnis und daher mehr oder minder "zufällig" - aus Rechtsgründen billigt,idle der Beamte selbst nicht erwogen hat. Wenn die Beklagte ihre Entscheidung an § 34 BBauG ausgerichtet hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben die vorhandene städtebauliche Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert hätte (vgl. Wenn ein Schadensersatzanspruch davon abhängt, wie eine behördliche Entscheidung (hypothetisch) ausgefallen wäre, kommt es nicht darauf an, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (Senatsurteil vom 27. der Rücknahme des Einverständnisses nach § 36 Abs, 1 BBauG durch die Beklagte; dasselbe gilt für die Widerspruchsbehörde. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Personen zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (Senatsurteil vom 5. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zu demutbar ist (BGH Urteil vom 21. Es mag sein, daß die Gesellschafter der "Planungs- und Arbeitsgemeinschaft SjMfc11 bereits vor dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1976 hinreichenden Grund für die Annahme hatten, daß die Beklagte amtspflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hatte, als sie ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG aus rechtlich nicht haltbaren Erwägungen zurücknahm. Legte man den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt als zutreffend zugrunde» so wäre der Schaden auch bei amtspflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten eingetreten (Ablehnung des Einvernehmens nach Maßgabe des § 34 BBauG). Jedenfalls nachdem das Verwaltungsgericht in noch unverjährter Zeit für die Anwendung des § 34 BBauG im Bereich der Insel SjÜ besondere Auslegungsgrundsätze entwickelt hatte, die dem Vorhaben entgegenstanden, war es den Bauherrn nicht zuzu demuten, vor einer Klärung dieser Frage, von der die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung abhing» eine Schadensersatzklage einzureichen. Da sich die Ablehnung des Schadenersatzbegehrens aus § 839 BGB, Art. 34 GG auch mit anderer Begründung nicht rechtfertigen läßt, ist die Sache insoweit aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das 'Berufungsgericht zurück.zuverweisen.
Nachschlagewerk RGHZ; d?t ne i n BGB § 839 B, Cb, Fe Der Grundsatz, daß ein Beamter, der eine schwierig zu lösende Rechtsfrage falsch beantwortet, im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten später als objektiv gerechtfertigt ansieht, findet keine Anwendung, wenn das Kollegialgerächt das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst, nicht erwogen hat. - BGH, Urt. v. 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - OLG Schleswig T,G FT prishtiru BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 34/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Juni, 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des KaufmannsD^^Hans Algliistraße R Sch Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen die Gemeinde S 4M - 0 4BM vertreten ..durch den Bürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr* Tidow, Kroner und Boujong für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt-- worden Ist. . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung. Er ist Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ’'Planungs-und Arbeitsgemeinschaft S^Hk", die außer ihm aus den Kaufleuten A. und G. besteht. Im Jahre 1969 beabsichtigten die Gesellschafter, ein Baugrundstück in der Gemarkung Keitum, Gemeinde für ein Bauvorhaben zu erwerben. Sie wollten auf diesem Grundstück zwei Appartementhäuser von je 165 qm überbauter Fläche mit je 6 Wohneinheiten errichten. Auf Anfrage teilte der Bürgermeister der beklagten Gemeinde mit, daß von Seiten der Gemeinde keine Bedenken gegen die Bauvorhaben bestünden. Die Gesellschafter erwarben daraufhin das Grundstück und beantragten am .23* Februar 1970 die Baugenehmigung für die beiden Häuser. Am 10. März 1970 erklärte die Beklagte ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BBauG. Am 7. Februar 1973 teilte sie dem Landrat des Kreises Nordfriesland jedoch mit, daß sie jetzt aus kurpolitischen Gründen ihr Einvernehmen versage; die Gemeindevertretung hpbe wegen des zunehmenden Baudrucks beschlossen, nunmehr nur noch Gebäude mit nicht mehr als 160 qm Grundfläche und drei Wohneinheiten zuzulassen. Der Landrat verweigerte daraufhin unter Hinweis auf das zurückgenommene Einvernehmen der Gemeinde die beantragte Baugenehmigung. Der gegen diesen Bescheid von den Gesellsehaftein eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Die Gesellschafter klagten nun vor dem Verwaltungsgericht auf Erteilung der Baugenehmigung. Durch Urteil vom 20. März 1974 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, das geplante Bauvorhaben sei zwar an einem Ort mit normalem Baugeschehen gemäß § 34 BBauG statthaft, auf der Insel SffBt herrsche aber eine außergewöhnliche Planungssituation, die eine Ablehnung der Baugenehmigung im Hinblick auf das gemeindliche Planungsermessen rechtfertige. Auch die Rücknahme des von der Gemeinde zunächst erteilten Einverständnisses sei statthaft gewesen, da die Zusage der Gemeinde einen verwaltungs^ internen Vorgang darstelle, aus dem der Bauherr keine Rechte herleiten könne. -, 4 '■ - Gegen dieses Urteil legten die Gesellschafter am 5. Juni 1974 Berufung Beim Oberverwaltungsgericht ein. Durch Verträge vom Februar und Juli 1974 verkauften die Gesellschafter das Grundstück in zwei Teilen zu 1 181 qm bzw. 1 306 qm an zwei verschiedene Käufergruppen. Die Erwerber errichteten auf den Grundstücksfeilen jeweils ein Haus mit drei Wohnungen. Die Gesellschafter beantragten daraufhin vor dem Oberverwaltungsgericht u. a, die Feststellung» daß die Ablehnung des ursprünglichen Bauantrags für je einen Baukörper von 165 qm rechtswidrig gewesen sei. Durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Oktober 1976 , stellte das Oberverwaltungsgericht u.a. fest, die Versagung der Baugenehmigung für die beiden Mehrfamilienhäuser entsprechend dem Bauantrag vom 23. Februar 1970 sei rechtswidrig gewesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die geplante Bebauung mit je sechs Wohneinheiten sei unbedenklich gewesen. Die besondere Situation der Insel SflU habe keinen Anlaß geben können, § 34 BBauG anders auszulegen als im übrigen Bundesgebiet. Der Kläger, dem die beiden anderen Gesellschafter ihre Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüche übertragen haben, fordert mit der am 17. Oktober 1977 eingereichten Klage von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung oder des enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz bzw. Entschädigung für die durch die Nichterteilung der Baugenehmigung bis zu dem Jahre 1976 entstandenen Nachteile, Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 137.178,35 DM nebst Zinsen aus 102.470,60 DM seit dem 1. Juni 1973 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe ihr-Einvernehmen berechtigterweise versagt. Im übrigen könne ihr selbst dann, wenn sie eine Verpflichtung zur Erklärung des Einvernehmens gehabt hätte, jedenfalls nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß die Entscheidung über die Nichterteilung des Einvernehmens von der Gemeindebaukommission, die mit juristischen Laien besetzt sei, getroffen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine EnteignungsentSchädigung von 15.658,32 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und insoweit einen Anspruch aus § 839 BGB mit der Begründung verneint, den Beamten der Beklagten könne ein Verschulden nicht vorgeworfen werden, nachdem das Verwaltungsgericht als ein mit mehreren Fachrichtern besetztes Kollegialgericht den Widerruf des Einvernehmens für rechtmäßig gehalten habe. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb - bis auf einen Teil der Zinsforderung - ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren um vollen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung weiter. ' ' Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Mitglieder der Gemeindebaukommission der am Baugenehmigungsverfahren mitwirkenden Gemeinde als "Beamte" im Sinne von § 859 BGB (vgl. hierzu u.a. das Senatsurteil vom 27. April 1981 - III ZR 71/79) aine ihnen gegenüber dem Bauwilligen obliegende Amtspflicht verletzten, wenn sie das nach § 36 Abs. 1 'BBauG erforderliche Einvernehmen versagten, obwohl das Bauvorhaben nach § 34 BBauG zulässig war (Senats-urteil BGHZ -65, 182, 186). Da die Beklagte im Verwaltungs- -streitverfahren beigeladen war, steht durch die rechts-kräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch ihr gegenüber fest, daß die Ablehnung des Bauantrages vom 23. Februar 1970 rechtswidrig war (vgl. Senatsurteile BGHZ 9, 329; 20, 379; vom 27. November 1980 - III ZR 95/79. st. Rspr.). Durfte die Beklagte bei dieser Rechtslage ihr Einvernehmen nicht verweigern (Senatsurteil BGHZ 65 aaO), so steht zugleich fest, daß ihr Verhalten dem Bauwilligen gegenüber objektiv' rechtswidrig (und amtspflichtwidrig) war. 2. Das Berufungsgericht verneint jedoch ein Verschulden der Beamten der Gemeinde mit der Begründung, sie hätten eine inhaltlich zweifelhafte und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärte Norm zwar objektiv unrichtig, jedoch rechtlich vertretbar ausgelegt; ihr Verschulden sei auch deshalb zu verneinen, weil ihr Vorgehen von dem Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung für objektiv rechtmäßig angesehen worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Allerdings handelt der Beamte schuldlos, wenn er nach sorgfältiger Prüfung auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Vorschrift, die Zweifel in sich birgt, im Ergebnis unrichtig auslegt (Senatsurteil v. 2?. November 1980; BGB-RGRK 12. Auf1. § 839 Rdn. 293 m.w. Nachw.). Diese Vorschrift war hier § 34 BBauG, denn das Vorhaben lag innerhalb der im Zusammenhang bebauten Örtsteile in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BBauG nicht bestand (zu dieser "Korrektur" des § 34 BBauG vgl. Geizer, Bauplanungsrecht 2. Aufl. Rdn. 750). Die beklagte Gemeinde hat jedoch ihre Entscheidung über das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen bzw. dessen Widerruf überhaupt nicht an § 34 BBauG ausgerichtet. Sie hat ihr bereits erklärtes Einvernehmen widerrufen, weil nach einem inzwischen gefaßten Beschluß der Gemeindevertretung ganz allgemein nur noch Gebäude mit nicht mehr als l60 qm Grundfläche und drei Wohneinheiten zugelassen werden sollten. Das ist auch im Verwaltungsstreitverfahren deutlich geworden, als die Beklagte trotz Entkräftung anderer städtebaulicher Bedenken gegen das Vorhaben auf der Durchsetzung des erwähnten Beschlusses des Gemeinderats beharrte. Eine solche allgemeine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung und der inneren Aufteilung der Häuser war jedenfalls außerhalb des Bauleitplanverfahrens nicht zulässig. Für eine rechtliche Steuerung der Bebauung stand der Beklagten nur das Instrumentarium des Bundesbaugesetzes zur Verfügung. Der Beschluß der Gemeindevertretung durfte im übrigen von den für die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 BBauG) zuständigen Beamten auch nicht als eine für jeden Einzelfall verbindliche "Richtlinie" für die Anwendung des § 34 BBauG verstanden werden. Da er ganz allgemein ohne Rücksicht auf etwaige örtliche Besonderheiten gelten sollte, bedeutete seine ausnahmslose Anwendung im Einzelfall, daß die Beamten zu einer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 34 BBauG überhaupt nicht gelangten, wie dies hier der Pall war. In der Beurteilung dieser - aus der Sicht der Beklagten für ihr Verhalten entscheidenden - Rechtsfrage gab es keine Auslegungsschwierigkeiten, die ein Verschulden der Beamten ausschließen könnten. Auch der Umstand, daß die mit der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BBauG betrauten Mitglieder der Gemeindebaukommission juristisch nicht vorgebildet waren, führt nicht zu einer abweichenden Würdigung. Amtsträger denen die für die Führung ihres Amtes notwendigen Rechtsund Verwaltungskenntnisse fehlen, müssen vor ihrer Entscheidung zuverlässigen juristischen Rat einholen (BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 289, 290 m.w. Nachw.). Daß die Beamten der Beklagten sich um einen solchen Rat bemüht und ihn auch befolgt hätten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil unterstellt das Berufungsgericht, daß die Beklagte in der für sie bedeutsamen Rechtsfrage von der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Innenministeriums abgewichen sei. Das Berufungsgericht verkennt die maßgebliche Fragestellung, wenn es ausführt, eine "Bindung" der Gemeinde an die Rechtsauffassung des Ministeriums würde gegen die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen. Darum handelt es sich hier nicht. Der Beamte setzt sich - auch im Anwendungsbereich der Selbstverwaltungsgarantie - einem Schuldvorwurf aus, wenn er nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt, jedoch die abweichende Rechtsauffassung des Fachministeriums verwirft und es zur Klärung der Rechtsfrage auf einen Verwaltungsgerichtsprozeß ankommen läßt, der schließlich die Unrichtigkeit seiner Auffassung ergibt. Ein Verschulden kann hier namentlich dann nicht verneint werden, wenn - wie der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellende Aktenvermerk über die Besprechung im Innenministerium am 19. Januar 1973 ergibt - der zuständige Beamte des Innenministeriums auf die Unwirksamkeit einer Begrenzung der Bebauung auf drei Wohnungen pro Haus durch GemeinderatsbeSchluß hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch nicht erheblich, ob die Beklagte bei der Entscheidung über den Widerruf des bereits erklärten Einvernehmens den, unbestimmten Rechtsbegriff des ''Entgegenstehens sonstiger öffentlicher Belange" vertretbar angewendet hat. Auf die Prüfung der für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte geltenden Voraussetzungen kam es hier nicht an. Die Beklagte durfte ihr Einverständnis grundsätzlich bis zur Erteilung der Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde zurücknehmen (Senatsurteil vom 13. November 1980 - Ill ZR 74/79 = WM 1981, 204). Sie war jedoch gehalten, ihr Einverständnis bestehen zu lassen, wenn das Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG zulässig war (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 186). Vorbehaltlich einer. Prüfung dieser Rechtslage war sie in jedem Fall zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob dem Vorhaben ein durch die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Bauleitplanung nicht gestatteter Beschluß des Gemeinderats entgegengehalten werden konnte. Für eine solche Prüfung, die nur durch Einschaltung eines auf diesem Gebiet Rechtskundigen hätte epfolgen können, hpt die Beklagte nichts vorgebracht. b) Auch in Anwendung des Grundsatzes, daß ein Beamter im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv berechtigt angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 164; vom 27. November 1980 - Ill ZR 95/79 BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 296 m.w. Nachw.), kann hier ein Verschulden nicht verneint werden. Diese Regel könnte nur zur Anwendung kommen, wenn die Beklagte ihr Einvernehmen nach erfolgter Prüfung des § 34 BBauG zurückgenommen hätte und dies als ein Fehlgreifen 10 in einer wirklich zweifelhaften und. nicht einfach zu lösenden Rechtsfrage anzusehen wäre (BGB-RGRK aaO). Hierauf hat jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, die Beklagte ihre Prüfung überhaupt nicht erstreckt* Der Widerruf ihres Einvernehmens geht allein auf den Beschluß des Gemeinderats über die allgemeine Begrenzung der Zahl der Wohnungen pro Gebäude zurück, der auf "kurpolitischen Gründen" beruhte. Für die Anwendung des § 34 BBauG war dies - abgesehen von der mangelnden rechtlichen Verbindlichkeit dieses Beschlusses - schon deshalb nicht einschlägig, weil nichts dafür sprach, daß die städtebauliche Situation durch die Zulassung einer größeren Zahl von entsprechend kleineren Wohnungseinheiten unter Beibehaltung der Gesamtwohnfläche pro Gebäude nachteilig verändert werden würde, was die Beklagte im Verwaltungsrechtsstreit später auch Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa den Beschluß der Beklagten über die allgemeine Begrenzung der Wohnein^ heiten als einen die Zulässigkeit des Vorhabens gern. §§ 33 bis 35 BBauG bestimmenden Willensakt der Gemeinde anerkannt. Es hat vielmehr das Vorhaben als nach § 34 BBauG nicht zulässig angesehen. Hierin kann keine Billigung des "Vorgehens" des Beamten im Sinne der vorstehend geschilderten Regel gesehen werden. Das Verhalten der Beklagten und das Urteil des Verwaltungsgerichts stimmen lediglich im Ergebnis überein; sie beruhen jedoch auf ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, der Widerruf des Einverständnisses (§ 36 Abs. 1 BBauG) auf dem Beschluß der Gemeindevertretung, das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem besonderen Verständnis des § 34 BBauG für den Bereich der Insel SfjBWL Damit fehlt es in der Behandlung der Rechtsfrage, die der Beklagten den entscheidenden Anlaß für ihr Vorgehen gab, an einer übereinstimmenden Beurteilung durch die Gemeinde und das Verwaltungsgericht. Die für die Anwendung der vorerwähnten Regel maßgebende 11 Überlegung» von einem Beamten könne durchweg eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden (BGB-RGRK aaO Rdn. 296), paßt deshalb nicht für Fälle der vorliegenden Art, in denen das Kollegialgericht das Vorgehen, des Beamten - nur im Ergebnis und daher mehr oder minder "zufällig" - aus Rechtsgründen billigt,idle der Beamte selbst nicht erwogen hat. 3. Auch der Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist hier zu bejahen. Hierbei kommt es darauf an» welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Falle darstellen würde (BGB-RGRK aaO § 839 Rdn., 302 m. w. Nachw.). Wenn die Beklagte ihre Entscheidung an § 34 BBauG ausgerichtet hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben die vorhandene städtebauliche Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert hätte (vgl. BVerwGE 32, 31; st. Rspr.). Hierfür ist nicht darauf abzustellen, ob die Beklagte, wenn sie diese Prüfung angestellt hätte, die Voraussetzungen des § 34 BBauG verneint hätte. Wenn ein Schadensersatzanspruch davon abhängt, wie eine behördliche Entscheidung (hypothetisch) ausgefallen wäre, kommt es nicht darauf an, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (Senatsurteil vom 27. November 1980 m.w. Nachw.). Wie bereits dargelegt, hätte hier die Beklagte ihr Einvernehmen nicht zurücknehmen dürfen. Auch für die Baugenehmigungsbehörde hätte kein Grund bestanden, die Baugenehmigung gern. § 34 BBauG zu versagen. Die von ihr ausgesprochene Verweigerung beruhte allein auf - 12 der Rücknahme des Einverständnisses nach § 36 Abs, 1 BBauG durch die Beklagte; dasselbe gilt für die Widerspruchsbehörde. Bei pflichtgemäßer Amtsausübung der Beklagter! wäre deshalb die Baugenehmigung erteilt worden. , 4. Das Berufungsgericht brauchte von seinem Standpunkt aus nicht zu prüfen, ob der aus § 839 BGB, Art. 34 GG hergeleitete Schadensersatzanspruch verjährt ist. Auch diese Frage ist indessen zu verneinen. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Personen zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 69/74 = LM § 852 BGB Nr. 55 m.w. Nachw.). Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zu demutbar ist (BGH Urteil vom 21. September 1976 - VI ZR 69/75 = NJW 1977, 198 = LM § 852 BGB Nr. 57; Senatsurteil vom 13. Juni I960 - III ZR 111/59 = LM § 852 BGB Nr. 14). Es mag sein, daß die Gesellschafter der "Planungs- und Arbeitsgemeinschaft SjMfc11 bereits vor dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1976 hinreichenden Grund für die Annahme hatten, daß die Beklagte amtspflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hatte, als sie ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG aus rechtlich nicht haltbaren Erwägungen zurücknahm. Ungewiß war indessen ■ vor diesem Zeitpunkt die Kausalität einer Amtspflichtverletzung für den erwachsenen Schaden. Legte man den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt als zutreffend zugrunde» so wäre der Schaden auch bei amtspflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten eingetreten (Ablehnung des Einvernehmens nach Maßgabe des § 34 BBauG). Jedenfalls nachdem das Verwaltungsgericht in noch unverjährter Zeit für die Anwendung des § 34 BBauG im Bereich der Insel SjÜ besondere Auslegungsgrundsätze entwickelt hatte, die dem Vorhaben entgegenstanden, war es den Bauherrn nicht zuzu demuten, vor einer Klärung dieser Frage, von der die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung abhing» eine Schadensersatzklage einzureichen. 5. Eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz nach § 839 BGB, Art. 34 GG läßt sich daher nicht verneinen. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch etwa auch wegen unrichtiger Auskunft über die Bebaubarkeit des Grundstücks begründet sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 197& - Ill ZR 5/74 = DVB1. 1977» 576 = WM 1976, 453). Da sich die Ablehnung des Schadenersatzbegehrens aus § 839 BGB, Art. 34 GG auch mit anderer Begründung nicht rechtfertigen läßt, ist die Sache insoweit aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das 'Berufungsgericht zurück.zuverweisen. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong